Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 18. Februar 2025 "mitgeteilt am" ReferenzSR2 24 43 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Einzelrichter ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAbweisung Siegelung Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2024, mitgeteilt am 21. Juni 2024 (Proz. Nr. VV.2024.1092)
2 / 5 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft, (nachfolgend: Ju- gendanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB etc. (VV.2024.1092). B.Am 14. Juni 2024 stellte die Jugendanwaltschaft das Mobiltelefon von A._____ (B.) mitsamt SIM-Karte sicher. Anlässlich der gleichentags stattge- fundenen polizeilichen Befragung verlangte A. die Siegelung des sicherge- stellten Mobiltelefons. C.Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 verfügte die Jugendanwaltschaft, was folgt: 1.Der Siegelungsantrag vom 14. Juni 2024 wird abgewiesen und das B., samt SIM-Karte wird nicht versiegelt. 2.Die Durchsuchung der Aufzeichnungen erfolgt erst nach Rechtskraft dieser Verfügung. 3.Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gewährt. D.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Antrag auf Siege- lung sei stattzugeben. E.Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 beantragte die Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 teilte die Jugendanwaltschaft mit, dass sie die Verfügung vom 21. Juni 2024 in Wiedererwägung gezogen und betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers die Siegelung vorgenommen habe. Auf- grund dessen werde beim Zwangsmassnahmengericht Graubünden ein Gesuch um Entsiegelung gestellt bzw. beantragt, auf das Siegelungsbegehren nicht einzutre- ten. Angesichts der Siegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers werde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos angesehen und es werde ersucht, dieses abzuschreiben. G.Das Schreiben der Jugendanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. H.Die Akten der Jugendanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen
3 / 5 1.Der Beschwerdeführer focht die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. Juni 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 43 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammen- führung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 43 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 43 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. 2.1.Verfügungen der Jugendanwaltschaft können gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwer- deinstanz in Jugendstrafsachen war bislang das Kantonsgericht bzw. ist seit dem
4 / 5 lungsbegehren nicht einzutreten (vgl. act. A.3). Damit ist das vorliegende Beschwer- deverfahren gegenstandslos geworden, sodass es – wie von der Jugendanwalt- schaft beantragt – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. 2.5.Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV). 3.1.Da die Jugendanwaltschaft infolge der Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 21. Juni 2024 die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat, würde der Kanton Graubünden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. zu den Kos- tenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens etwa KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2 m.w.H.). Vorliegend kann jedoch in Anwendung von Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf die Erhebung von Kosten ver- zichtet werden. 3.2.Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist ange- sichts seiner kurz ausgefallenen Beschwerde (vgl. act. A.1) kein nennenswerter Auf- wand entstanden, sodass ihm keine Entschädigung zugesprochen wird.
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren SR2 24 43 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]