Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 17. Februar 2026 mitgeteilt am 17. Februar 2026 ReferenzSR1 26 9 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin GegenstandRevision Anfechtungsobj. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 30. April 2025 (Proz. Nr. SR1 24 4)

2 / 7 Sachverhalt A.Am 30. April 2025 erklärte das Obergericht A._____ zweitinstanzlich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verwies es ihn für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz (Verfahren SR1 24 4). Die von A._____ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_605/2025). B.Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beantragt A._____ (fortan Gesuchsteller) die Revision des Urteils des Obergerichts vom 30. April 2025 sowie eine sofortige provisorische Aussetzung des Landesverweises. Erwägungen 1.1.Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. 1.2.Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1, 116 IV 353 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2024 vom 17. März 2025 E. 3). 1.3.Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 u. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2025 vom 11. September 2025 E. 4.1, 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1, je m.H.). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b, 116 IV 353 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1, 6B_59/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1, 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1, je m.H.).

3 / 7 1.4.Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5 m.H.). 1.5.Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. Zusätzlich müssen noch Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (HEER/COVACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 412 N. 2). 2.1.Zur Begründung seines Gesuchs bringt der Gesuchsteller einen Operationsbericht des Spitals B._____ vom 20. Januar 2026, einen Austrittsbericht, einen ärztlichen Spitex-Auftrag und ein Rezept (ohne Unterschrift) je vom 23. Januar 2026 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Januar 2026 für die Zeit bis am 10. Februar 2026 bei, die eine rasche Neubegutachtung seines Falles rechtfertigen und seine Unschuld beweisen würden. Damit ist auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung des Revisionsgesuchs nicht Genüge getan. Indem der Gesuchsteller durch die Beilage des Operationsberichts und der übrigen Unterlagen implizit geltend macht, er habe sich einem Eingriff an der linken Schulter unterzogen, zeigt er noch nicht auf, inwiefern die Operation erheblich ist bzw. dass dies eine Veränderung des Beweisergebnisses als glaubhaft erscheinen lässt. 2.2.Das Obergericht legte im Urteil vom 30. April 2025 dar, anhand der vorhandenen Observationsmaterialien lasse sich eindeutig erkennen, dass der Gesuchsteller in unbeachteten Momenten nicht an den geltend gemachten Bewegungseinschränkungen leide. So habe er scheinbar problemlos beide Arme über den Kopf heben, Gegenstände halten und aufheben, sich die Jacke anziehen, Treppen steigen und Auto fahren können. Auch habe er sich jeweils der Armschlinge entledigt, welche er angeblich immer tragen müsse, und dies bereits

4 / 7 kurze Zeit nach den jeweiligen Terminen bei der SVA Graubünden bzw. den Spitälern. Der Gesuchsteller habe diese Unterschiede damit erklärt, dass die Schmerzen variierten, und teilweise auch mit der Einnahme von Schmerzmitteln. Bei den Gesprächen mit der SVA Graubünden und im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe er allerdings noch von konstanten Schmerzen gesprochen, welche "nie weg" gehen würden. Erst als er mit den Observationsergebnissen konfrontiert worden sei, habe er seine Angaben dahingehend geändert, dass sein gesundheitlicher Zustand nicht jeden Tag gleich sei und es ihm insbesondere bei schönem Wetter besser gehe. Dadurch seien seine Aussagen nicht glaubhaft. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Schmerzen des Beschuldigten immer direkt nach den Untersuchungen nachgelassen haben. Ausserdem liege eine Irreführung auch bereits dann vor, wenn der Gesuchsteller bei zeitweisen Schmerzen wahrheitswidrig konstante Schmerzen geltend mache oder fälschlicherweise behaupte, gewisse Aktivitäten gar nicht ausführen zu können. Die vorgeladenen Zeugen hätten zwar bestätigt, dass der Gesuchsteller jeweils seinen linken Arm nicht benutze und von Schmerzen berichtet habe. In Bezug auf die Therapeuten C._____ und D._____ sei jedoch darauf hinzuweisen, dass diese den Gesuchsteller nur wenige Male gesehen hätten und dabei hauptsächlich auf die Schilderungen des Beschuldigten angewiesen gewesen seien. Trotzdem habe der Zeuge D._____ erklärt, dass im Falle der vom Gesuchsteller geschilderten Beschwerden ("Frozen Shoulder") das Hochheben des Arms gar nicht möglich wäre. Sollte dies trotzdem möglich sein, wäre das Problem behoben. Auch dies lasse die Ausführungen des Gesuchstellers, dass die Schmerzen wechselhaft oder gar wetterabhängig seien, unglaubhaft wirken. In Bezug auf die Zeugen E._____ und F._____ wurde darauf hingewiesen, dass diese den Gesuchsteller nur gelegentlich sähen und es für diesen folglich einfach wäre, bei den jeweiligen Treffen seine Einschränkungen vorzuspielen. Deren Aussagen wurden daher nur als bedingt geeignet angesehen, den Gesundheitszustand des Gesuchstellers bezeugen zu können. Gemäss den erstellten Gutachten des Neurologicum G._____ vom 24. Januar und 2. März 2023 fänden sich beim Gesuchsteller keine körperlichen und psychischen Einschränkungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Anhand der Videodokumentation könne der Verdacht auf schwere Aggravation bzw. Simulation bestätigt werden. Zwar leidet der Gesuchsteller offenbar an einem "Snapping- Scapula-Syndrom", dies sei jedoch kein Beweis für die geschilderten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, was sich am Observationsmaterial erkennen lasse. Gemäss Gutachten soll spätestens sechs Wochen nach dem Unfall wieder

5 / 7 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Der Begründung, dass die zahlreichen Bildgebungen durchgehend Befunde gezeigt hätten, welche eine wissenschaftlich begründbare, namhafte Funktionseinschränkung ausschliessen könnten, sei zuzustimmen. Es hätten umfangreiche medizinische Untersuchungen stattgefunden, ohne dass eine Erklärung für die Beschwerden des Gesuchstellers habe gefunden werden können. Auch eine Atrophie oder Degeneration der Muskulatur hätte von den Ärzten nie festgestellt werden können. Dies spreche ebenfalls gegen die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er seinen linken Arm über längere Zeit gar nicht habe benutzen können. Somit seien keine Gründe ersichtlich, um an der gutachterlichen Feststellung der vollen Arbeitsfähigkeit nach sechs Wochen zu zweifeln. 2.3.Vor dem Hintergrund dieser Beweiswürdigung erschliesst sich nicht, dass die neue Tatsache einer Operation an der linken Schulter geeignet wäre, die tatsächliche Grundlage des Urteils vom 30. April 2025, es habe sechs Wochen nach dem Unfall wieder die volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen, so zu erschüttern, dass ein Freispruch oder ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Dass die Observationsmaterialien die geltend gemachten Bewegungseinschränkungen widerlegen, der Gesuchsteller seine Aussagen über die Konstanz der Schmerzen und Möglichkeit von gewissen Aktivitäten nach der Konfrontation mit dem Observationsergebnis angepasst hat und die Gutachten des Neurologicum G._____ dem Gesuchsteller keine körperlichen und psychischen Einschränkungen attestierten, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen, bleibt vom Fakt einer durchgeführten Operation unberührt. Soweit dem Austrittsbericht die Diagnose "schmerzhafte Einschränkung der Schulterfunktion mit reduzierter aktiver Elevation und Belastbarkeit" entnommen werden kann, geht aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor, ob diese auf objektiven medizinischen Befunden für die vom Gesuchsteller geschilderte Beschwerde der sog. "Frozen Shoulder" oder nur auf seinen Angaben beruht und sich auf das "Snapping-Scapula-Syndrom" bezieht. Weiter ergibt sich aus dem Operations- wie dem Austrittsbericht, dass der Eingriff der dynamischen Skapulastabilisierung diente. Dass der Gesuchsteller an einem "Snapping-Scapula-Syndrom" leidet, wurde im Urteil vom 30. April 2025 nicht in Frage gestellt, indes aufgrund des Observationsmaterials nicht als Beweis für die geschilderten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen anerkannt. Folglich kann auch ein diesbezüglicher Eingriff nicht diesem Beweis dienen. Das Vorliegen eines erheblichen Beweismittels ist zu verneinen. 3.Es zeigt sich, dass der implizit geltend gemachte Revisionsgrund, es läge mit der Operation eine neue Tatsache vor, die geeignet sei, körperliche und psychische

6 / 7 Einschränkungen zu begründen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestieren und damit einen Freispruch insbesondere vom Vorwurf des Betrugs herbeiführen würde, unbegründet und auch offensichtlich unwahrscheinlich ist. Auf das offensichtlich unzulässige Gesuch ist nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Der Entscheid liegt in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 4.Soweit der Gesuchsteller eine sofortige provisorische Aussetzung des Landesverweises bis zum endgültigen Entscheid nach neuerlicher Überprüfung der Rechtslage verlangt, wird dies als Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefasst. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5.Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Gesuchstellers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7 / 7 Demnach wird verfügt: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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25.03.2026