«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 5. August 2025 mitgeteilt am 28. August 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_823/2025).] ReferenzSR1 25 9 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin ParteienA.C._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 14. November 2024, mitgeteilt am 12. Februar 2025 (Proz. Nr. 515- 2024-6)

2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sprach A.C._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 14. November 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 25. November 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 27. Februar 2025. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Weiter beantragt er die Durchführung eines Augenscheins und die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten, B.C., als Zeugin. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. C.Mit Verfügung vom 29. April 2025 hiess der Vorsitzende der Ersten strafrechtlichen Kammer den Antrag, B.C. als Zeugin einzuvernehmen, gut. Den Antrag, einen Augenschein durchzuführen, wies er ab. D.Die Berufungsverhandlung fand am 5. August 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Pius Fryberg, statt. B.C._____ wurde als Zeugin befragt. Der Beschuldigte beantragt in Ergänzung zur Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe mit entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1.Prozessuales Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung, mit der das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist, ist einzutreten. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. November 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), zusammengefasst vor, am 29. September 2023 auf der Hauptstrasse 27 zwischen Scuol und Ramosch das

3 / 12 von E.F._____ gelenkte Fahrzeug überholt zu haben. Während des Überholmanövers sei auf der Gegenfahrbahn ein Personenwagen entgegengekommen. Sowohl E.F._____ als auch der entgegenkommende Lenker hätten ihre Geschwindigkeit verringert und seien näher zur rechten Strassenseite gefahren, um eine Kollision zu verhindern (StA-act. 1.1). Nicht Gegenstand der Anklage ist der Abstand des Beschuldigten zum überholten Fahrzeug von E.F._____ beim Wiedereinscheren auf die eigene Fahrspur (vgl. E. 3). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, das von E.F._____ gelenkte Fahrzeug am genannten Ort zur genannten Zeit überholt zu haben. Er bestätigt auch, dass ihm während des Überholens ein Fahrzeug entgegenkam. Er streitet indes ab, dass durch sein Überholmanöver andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien. 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.4.Beweismittel und Verwertbarkeit 2.4.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen E.F., D.F. und B.C._____, sowie der Polizeirapport inkl. Fotoblatt. 2.4.2. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe aufgrund der Anhaltung durch die Polizei kurz nach dem Vorfall unter Schock gestanden, sodass er nicht mehr habe klar denken können. Diesem Umstand hätte man bei der Rechtsbelehrung Rechnung tragen müssen. Insbesondere sei der Beschuldigte nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden könnten. Die Rechtsbelehrung sei daher mangelhaft, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht abgestellt werden könne (act. H.1 S. 2 f. Ziff. 2). Eingangs der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage und die Mitwirkung zu

4 / 12 verweigern und für die Einvernahme eine Verteidigung beizuziehen (StA-act. 3.4 S. 2). Es trifft zu, dass der Beschuldigte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Aussage als Beweismittel (gegen ihn) verwendet werden können. Ein solcher Hinweis ist in Art. 158 StPO allerdings nicht aufgelistet. 2.5.Wiedergabe der Beweismittel 2.5.1. Aussagen E.F._____ E.F., der Lenker des vom Beschuldigten überholten Fahrzeugs, wurde am Tag nach dem Vorfall durch die Polizei befragt. Auf die Frage, was er zum Überholmanöver sagen könne, antwortete er, als er bemerkt habe, dass ihn ein Fahrzeug überholt habe, habe er auch das entgegenkommende Fahrzeug feststellen können. Aus Reflex sei er vom Gas gegangen, habe Bremsbereitschaft erstellt und sei so weit rechts wie möglich gefahren. Er habe sich gedacht, es werde knapp. Das überholende Fahrzeug sei mit wenig Abstand vor ihm auf die Fahrbahn zurückgeschert. Es sei sehr knapp gewesen. Unmittelbar nach dem Zurückkehren auf die Fahrspur hätten sich die Fahrzeuge gekreuzt. Das entgegenkommende Fahrzeug habe seiner Einschätzung nach seine Geschwindigkeit verlangsamt und gehupt (StA-act. 3.5 F/A 1). Auf die Frage, wie er reagiert habe, wiederholte E.F., er habe seine Fahrt verlangsamt und sei so weit rechts wie möglich ausgewichen. Als das Fahrzeug vor ihm gewesen sei, habe er noch mit der Lichthupe ein Zeichen gegeben. Damit habe er ausdrücken wollen, dass dies eine knappe Angelegenheit gewesen sei (StA-act. 3.5 F/A 2). Auch das entgegenkommende Fahrzeug habe stark verlangsamt und sei ebenfalls an den Strassenrand gefahren, um Platz zu schaffen. Zudem habe es noch gehupt (StA- act. 3.5 F/A 3). Anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten am 22. Februar 2024 sagte E.F., er wolle nichts mehr sagen. Er möge sich nicht mehr genau erinnern. Er könne auch nicht mehr sagen, ob ein Fahrzeug entgegengekommen sei oder nicht (StA-act. 3.7 F/A 1). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er aus Reflex vom Gas gegangen sei, Bremsbereitschaft erstellt habe und so weit rechts wie möglich gefahren sei, sagte E.F., es sei halt schon knapp gewesen (StA-act. 3.7 F/A 13). Er sei schon weit nach rechts rausgefahren, habe sich aber nicht gefährdet gefühlt (StA-act. 3.7 F/A 15). Er habe Bremsbereitschaft gehabt. Stoppen habe er nicht können, sonst wären die anderen in ihn hineingefahren. Er habe ein wenig abgebremst. Dies gehe aber automatisch (StA- act. 3.7 F/A 17). Er hätte da wohl auch überholt. Es sei eine ziemlich lange Strecke. Vorne sei eine kleine Kurve und da gehe es ein bisschen nach rechts. Gegen Ende

5 / 12 habe man dann keine ideale Sicht (StA-act. 3.7 F/A 21). Der entgegenkommende Lenker sei auch ziemlich nach rechts gefahren und habe womöglich etwas abgebremst. Genaue Erinnerungen habe er nicht mehr (StA-act. 3.7 F/A 23). 2.5.2. Aussagen D.F._____ Die Staatsanwaltschaft befragte D.F., die als Beifahrerin im vom Beschuldigten überholten Fahrzeug sass, am 22. Februar 2024 als Zeugin (StA- act. 3.6). Ihr Ehemann (E.F.) habe die Geschwindigkeit so gut wie möglich reduziert und habe sich so gut wie möglich rechts gehalten (StA-act. 3.6 F/A 2). Nach dem Vorfall hätten sie und ihr Ehemann zu Hause gesagt, sie hätten wohl zwei Schutzengel gehabt, weil nichts passiert sei (StA-act. 3.6 F/A 3). Sie habe gesehen, dass ein Fahrzeug entgegengekommen sei (StA-act. 3.6 F/A 11). 2.5.3. Aussagen B.C._____ Auf Antrag des Beschuldigten wurde B.C._____ als Zeugin befragt (act. H.3). Sie war Beifahrerin des Beschuldigten. Gemäss ihren Angaben sei alles korrekt abgelaufen. Ihr Mann habe überholt, da sei ein Auto auf der Gegenfahrbahn gewesen, dieses habe die Lichthupe betätigt. Es hätten aber alle normal weiterfahren können, niemand habe abbremsen müssen (act. H.3 Rz. 35 ff.). Der Abstand zwischen ihrem Mann und dem entgegenkommenden Fahrzeug vor dem Wiedereinbiegen sei genügend gewesen, sodass es zu keiner Kollision gekommen sei (act. H.3 Rz. 61 und 63). 2.5.4. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte wurde gleich nach dem Vorfall von der Polizei befragt. Bei der Staatsanwaltschaft und vor Regionalgericht machte der Beschuldigte keine Aussagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte gebeten zu schildern, was an besagtem Tag geschehen sei (act. H.2). Der Beschuldigte erzählte, sie seien in einer Kolonne gewesen. Das vorderste Fahrzeug (gelenkt von E.F.) sei langsamer gefahren als erlaubt und deshalb von mehreren Fahrzeugen überholt worden. Der Beschuldigte habe dann, als er seinerseits hinter E.F. gewesen sei, gewartet, bis das Überholverbot aufgehoben gewesen sei, und habe dann überholt. Nach dem Überholen habe die Polizei ihn angehalten und direkt befragt. Ihm sei vorgehalten worden, er habe grob fahrlässig überholt und hätte beinahe einen Unfall verursacht. Bei der anschliessenden Einvernahme sei er dann so neben den Schuhen gewesen, dass er nicht mal mehr den Ledignamen seiner Frau gewusst habe (act. H.2 Rz. 35 ff.). Das von ihm überholte Fahrzeug sei mutmasslich mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren, er selbst habe mit

6 / 12 80 km/h überholt. Er sei sicher nicht zu schnell gefahren (act. H.2 Rz. 72 ff.). Als er schon beim Überholen gewesen sei, sei das Auto entgegengekommen. Sein Fahrzeug habe aber eine gute Beschleunigung, weshalb er das Manöver problemlos habe abschliessen können (act. H.2 Rz. 84 ff.). Das entgegenkommende Fahrzeug habe nicht abbremsen und nicht ausweichen müssen. Der Lenker habe aber gesehen, dass da einer überhole, der vielleicht mehr Platz gebraucht hätte. Er habe nicht gehupt. Er habe einfach Lichtsignal gegeben und sei normal weitergefahren. Auch der überholte Lenker habe nicht abbremsen müssen (act. H.2 Rz. 98 ff.). Wenn ein Überholverbot aufgehoben werde, komme danach sicher keine unübersichtliche Kurve. Er habe deshalb gewusst, da dürfe er überholen (act. H.2 Rz. 109 f.). Die einsehbare Strecke bis zur Kurve bezifferte der Beschuldigte mit etwa 300 m (act. H.2 Rz. 115). Er habe so weit gesehen, wie er habe sehen müssen, um überholen zu können. Wenn er das Gefühl gehabt hätte, es reiche nicht, hätte er nicht überholt. Er habe nicht pressieren müssen (act. H.2 Rz. 120 ff.). Er habe nicht daran gedacht, das Überholmanöver abzubrechen, als er den Gegenverkehr wahrgenommen habe, denn dies wäre viel gefährlicher gewesen. Er hätte sich hinter E.F._____ und das folgende Fahrzeug hineinzwängen müssen (act. H.2 Rz. 134 ff.). 2.5.5. Polizeirapport Die beiden rapportierenden Polizisten fuhren in einem Patrouillenfahrzeug zwei Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten in derselben Kolonne hinter E.F.. Gemäss Polizeirapport habe sich das Fahrzeug aus der Gegenrichtung aus einer unübersichtlichen Kurve genähert, als sich der Beschuldigte und der überholte E.F. auf derselben Höhe befunden hätten. Die Polizisten konnten nicht beobachten, ob der entgegenkommende Personenwagen seine Fahrt aufgrund des Überholmanövers habe anpassen (nach rechts ausweichen, bremsen) müssen (StA-act. 3.1 S. 2 f.). Die überblickbare Strecke am fraglichen Ort beträgt 265 Meter (StA-act. 3.3). 2.6.Würdigung Die Aussagen der befragten Personen sind allesamt kohärent. E.F._____ räumte in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft Erinnerungslücken ein, was die zeitnähere erste Befragung indes nicht unglaubhaft macht. Seine erste Aussage ist dahingehend klar und eindeutig, dass er bei Wahrnehmen des entgegenkommenden Fahrzeugs vom Gas ging, Bremsbereitschaft erstellte und möglichst weit nach rechts fuhr. Er bestätigte dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Dies ist eine nachvollziehbare Reaktion, wenn ein Überholmanöver

7 / 12 knapp erscheint. Auch die Aussage von D.F., dass sie wohl Schutzengel gehabt hätten, lässt darauf schliessen, dass es sich nicht um ein gänzlich ungefährliches Überholmanöver handelte. Gemäss überzeugender Angaben von E.F. hat auch das entgegenkommende Fahrzeug die Geschwindigkeit verringert und ist nach rechts ausgewichen. Der Beschuldigte bestätigt dies indirekt, indem er einräumt, dass der entgegenkommende wohl schon gesehen habe, dass da einer überhole, der vielleicht mehr Platz gebraucht habe. Der Beschuldigte äusserte sich vor Obergericht umfassend zur Sache. Er und seine Ehefrau erachteten die Abstände zwar als genügend, räumten aber gleichzeitig ein, dass der entgegenkommende Lenker mit der Lichthupe ein Signal gegeben habe. Gemäss Aussagen von E.F._____ habe er die Lichthupe betätigt. Dieser Widerspruch lässt sich mit der verstrichenen zwei Jahren erklären und ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte und seine Beifahrerin dieses Zeichen wahrgenommen haben. Dies alles deutet auf ein knappes Manöver hin. Nach Angaben des Beschuldigten überholte er mit 80 km/h und der überholte E.F._____ fuhr mit 50-60 km/h. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, bestätigen sie doch auch die Aussage des Beschuldigten und die Angaben im Polizeirapport, wonach sich hinter E.F._____ eine Kolonne gebildet habe. 2.7.Fazit Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt, wonach sich der entgegenkommende Lenker als auch der überholte Lenker durch das Überholmanöver des Beschuldigten veranlasst sahen, ihre Fahrt zu verringern und nach rechts zu halten, ist anhand der vorhandenen Beweismittel erstellt. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten wird von einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen. E.F._____s Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Beschuldigte begann sein Überholmanöver gleich nach Aufhebung des Überholverbots. Die einsehbare Strecke betrug ab dieser Stelle 265 Meter. 3.Rechtliches 3.1.Art. 35 Abs. 2 SVG besagt, dass Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich der für ein Überholmanöver nötige Raum berechnen. Entscheidend sind dabei die Geschwindigkeiten der betroffenen Fahrzeuge und die zeitliche Dauer des Manövers. Dazu kommt ein Sicherheitsabstand von zwei Sekunden, was bedeutet, dass das überholende Fahrzeug bereits zwei Sekunden vor der Kreuzung mit dem entgegenkommenden Verkehr wieder auf seiner Spur sein muss. Im

8 / 12 Ausserortsbereich ist beim Gegenverkehr mit Geschwindigkeiten von 90 km/h zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 ff.). Der Überholweg lässt sich mittels folgender Formel berechnen: Überholweg = v1 x [(a+b+c+d) / (v1 – v2)] Davon ausgehend, dass der Beschuldigte mit 80 km/h überholte (v1), E.F._____ mit 50 km/h fuhr (v2), die Aus- und Wiedereinbiegestrecke der in km/h ausgedrückten Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs entspricht (a+b = 80 m), und dass die beiden Fahrzeuge mindestens 4 m lang waren (c+d = 8 m), lässt sich ein Überholweg des Beschuldigten von rund 234 m errechnen. Das Überholmanöver dauerte 10.56 Sekunden. In dieser Zeit legte das entgegenkommende Fahrzeug 264 m zurück. Bereits ohne Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von zwei Sekunden betrug die minimal notwendige Streckenlänge 498 m. Zusätzlich kommt auch der Sicherheitsabstand von zwei Sekunden hinzu, was weitere 94 m ergibt. Insgesamt hätte die Strecke, die hätte einsehbar sein müssen, um das Überholmanöver sicher durchführen zu können, total 592 m betragen müssen (Überholweg + Weg Gegenverkehr + Sicherheitsabstand). Die vorliegend einsehbare Strecke von 265 Metern genügt dem bei weitem nicht. Bei Betrachtung dieser Zahlen wird eindeutig, dass das Manöver knapp war, wie auch die Eheleute F._____ eindrücklich beschrieben haben. Damit ist klar, dass der Beschuldigte durch sein Überholmanöver die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. 3.2.Verkehrsregelverletzungen werden gemäss Art. 90 SVG bestraft. Überholen zählt zu den gefährlichsten Manövern überhaupt, weshalb eine Verletzung der Bestimmung regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. So auch vorliegend. Der Beschuldigte hat unbedacht überholt. Er hat den Gegenverkehr erst wahrgenommen (und aufgrund der Kurve auch erst wahrnehmen können), als er bereits auf der linken Spur war. Er selbst gab an, nicht in Eile gewesen zu sein. Dennoch wollte er den vorausfahrenden langsameren Lenker unbedingt überholen. Nach Ende des Überholverbots packte er die Chance, darauf vertrauend, dass er schon überholen könne, wenn das Verbot aufgehoben sei. Dabei liess er aber die konkrete Situation ausser Acht. Unbehilflich ist der Hinweis der Verteidigung, dass man ja dann gar nie überholen dürfe (act. H.1 S. 4 Ziff. 8). Das stimmt insoweit, als es tatsächlich nicht möglich ist, ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug dort mit genügendem Sicherheitsabstand zu überholen. Ein langsamer fahrendes Fahrrad beispielsweise, kann durchaus überholt werden. Mit seinem Fahrmanöver zeigte der Beschuldigte ein grob fahrlässiges Verhalten, mit dem er die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs, des überholten Fahrzeugs und auch sich selbst und seine Beifahrerin konkret gefährdete. Der

9 / 12 objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sind damit erfüllt. Der Beschuldigte hat sich wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 3.3.Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Abstand zum überholten Fahrzeug sind unbeachtlich, da eine allfällige Abstandsunterschreitung nicht angeklagt wurde (act. E.1 E. 3.2.6 ff.). Ein Schuldspruch wegen der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber dem überholten E.F._____ hat nicht zu erfolgen. 4.Strafzumessung 4.1.Grundsätze der Strafzumessung Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 136 IV 55 E. 5.3; 123 IV 49 E. 2). Es gibt vorliegend keine Gründe, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.2.Bemessung der Strafe Der Beschuldigte überholte trotz nicht genügend einsehbarer Strecke ein Fahrzeug. Es kam ein weiteres Fahrzeug entgegen. Durch sein Fahrverhalten setzte der Beschuldigte mehrere Verkehrsbeteiligte einer erhöhten Gefahr aus. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als leicht einzustufen. Der Beschuldigte machte keine Gründe für die Verkehrsregelverletzung geltend, solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint mit Bezug auf die Tatkomponenten das Verschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Im Resultat ist damit dem Regionalgericht zu folgen. Nicht einleuchtend ist, inwiefern diese Strafhöhe einer mittelschweren Tatschwere entsprechen soll (act. E.1 E. 6.2). Die Lebensumstände des Beschuldigten und die Vorstrafenlosigkeit sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht

10 / 12 geständig und nicht einsichtig. Auch dies ist indes strafzumessungsneutral zu werten. Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als neutral. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 4.3.Tagessatzhöhe Anhand der Steuerveranlagung 2023 der Ehegatten C._____ ist von einem jährlichen Renteneinkommen des Beschuldigten von CHF 22'056.00 auszugehen (act. D.16.1). Hinzu kommt ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 6'888.00, von dem die Hälfte dem Beschuldigten anzurechnen ist. Somit ist von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von rund CHF 2'000.00 auszugehen. Davon sind 20 % pauschal abzuziehen (Krankenkasse, Steuern). Der daraus errechnete Tagessatz beträgt somit abgerundet CHF 50.00. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit der Steuererklärung 2023 sei sein Einkommen weniger geworden (act. H.2 Rz. 29). Dem wird mit dem im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil geringeren Tagessatz Rechnung getragen. 4.4.Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Probezeit von zwei Jahren (gesetzliches Minimum) erscheint dabei ausreichend. 4.5.Verbindungsbusse Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Diese darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die schuldangemessene Strafe von 40 Tagessätzen ist aufzuteilen auf eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 50.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist auf acht Tage festzusetzen. 5.Kosten 5.1.Untersuchung und erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demnach sind die

11 / 12 Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 2'171.40 sowie die Gerichtsgebühren des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair von CHF 3'800.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Sie sind infolge seines Unterliegens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die im Vergleich zur Vorinstanz geringere Anzahl Tagessätze der bedingten Geldstrafe als unwesentlich zu qualifizieren ist (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.A.C._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.A.C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 400.00. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Bezahlt A.C._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 2'171.40 gehen zulasten von A.C.. 6.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'800.00 gehen zulasten von A.C.. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.C._____. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]

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