Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. November 2025 mitgeteilt am 10. Dezember 2025 ReferenzSR1 25 8 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin vertreten durch E._____ O.2._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Ernst Michael Lang Gegenstandsexuelle Nötigung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 18. Juli 2024, mitgeteilt am 7. Februar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-10)

2 / 17 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Imboden sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 18. Juli 2024 der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. An die Freiheitsstrafe wurde die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 52 Tagen angerechnet. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB, ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und c StGB sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB an. B.Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 28. Oktober 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, er sei der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Übrigen sei er freizusprechen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 6. November 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Prozessvoraussetzungen Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 18. Juli 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte – in casu die Dispositivziffern 1 (in Bezug auf die Entführung), 4 und 5 – werden rechtskräftig.

3 / 17 1.3.Beweisanträge Die Verteidigung beantragte die Einholung eines Gutachtens zur Frage, inwiefern DNA-Spuren des Beschuldigten zu erwarten gewesen wären, wenn er tatsächlich an der Vagina des Opfers gerochen hätte. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.). Die Verteidigung argumentiert, dass wenn der Beschuldigte an der Vagina des Opfers gerochen hätte, er mit seiner Nase sehr nahe an den Vaginalbereich hätte herangehen müssen. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass im Vaginalbereich DNA-Spuren in Form von Hautschuppen gefunden worden wären (act. H.5 Rz. 15). Dass DNA-Spuren theoretisch auch ohne direkten Hautkontakt übertragen werden können (bspw. durch Hautschuppen, Haare oder Speicheltröpfchen), wird nicht in Abrede gestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einem Vorgang wie dem Riechen an einer anderen Person immer DNA-Spuren zu finden sein müssten, ebenso wie auch bei einem direkten Hautkontakt nicht zwingend DNA-Spuren vorhanden sein müssen. Diese Tatsachen sind bekannt. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten zu dieser Frage weitere Erkenntnisse liefern könnte. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf 2.1.1. Entführung, sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. (Anklageziffer 1.1) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er am 31. Juli 2023 auf einem Waldweg im Gebiet O.1._____ in O.2._____ die siebenjährige B._____ zum Ausziehen aufgefordert habe. Dabei habe er gedroht, dass er anderenfalls etwas in sie reinstecken würde. B._____ habe ihm geantwortet,

4 / 17 dass sie das nicht wolle. Als sie fliehen wollte, habe der Beschuldigte ihr den Weg versperrt. In der Folge habe der Beschuldigte B._____ hochgehoben und ca. 20 Meter gegen ihren Willen vom Waldweg in den bebuschten Wald hineingetragen. Während der Beschuldigte B._____ in den Wald getragen habe, habe diese mehrmals nach Hilfe schreien wollen. Der Beschuldigte habe sie jedoch daran gehindert, indem er ihr mehrfach den Mund zugehalten habe. Indem der Beschuldigte B._____ gegen ihren Willen in das Gebüsch getragen habe, ihr dabei den Mund zugehalten und gedroht habe, er würde irgendetwas in sie hineinstecken, wenn sie sich nicht ausziehe, habe er B._____ psychisch derart unter Druck gesetzt, dass diese sich schliesslich gezwungen sah, seiner Forderung, sich auszuziehen, nachzukommen. Nachdem sich B._____ im Gebüsch vollständig entkleidet hatte, habe sie der Beschuldigte eine Weile angeschaut und sie anschliessend in die Luft gehoben, um an ihrer Vagina zu riechen. Des Weiteren habe er die nackte B._____ aufgefordert, zu urinieren, um sich dadurch ebenfalls sexuell zu erregen. Dieser Aufforderung sei B._____ nachgekommen. Ferner habe der Beschuldigte B._____ am Anus berührt und beabsichtigt, sie im Vaginalbereich anzufassen, wozu es dann aber nicht gekommen sei, weil B._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht wolle. Als der Beschuldigte Stimmen anderer Personen in unmittelbarer Nähe wahrnahm, habe er sich der Apple-Watch von B._____ behändigt, damit diese ihre Eltern nicht benachrichtigen konnte. Dann sei er aus dem Gebüsch geflüchtet und mit seinem E-Bike auf dem Waldweg davongefahren. B._____ sei nackt im Gebüsch zurückgeblieben (StA-act. 1/32). 2.1.2. Mehrfache Pornografie (Anklageziffer 1.2) Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 21. September 2023 an seinem Wohnort in O.3._____ über sein Apple iPad 6th Gen wissentlich und willentlich zwei Fotos mit kinderpornografischem Inhalt konsumiert zu haben (Foto 1: Nacktes Mädchen auf Bank, welches in aufreizender Stellung posiert und ihre Beine spreizt; Foto 2: Zwei nackte Mädchen in aufreizender Stellung, wobei ein Mädchen das andere Mädchen am Gesäss berührt). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Entführung nicht. Er bestreitet aber, dem Mädchen den Mund zugehalten zu haben. Auch habe er ihr nicht gedroht, dass er etwas in sie reinstecken werde. Während des Ausziehens habe diese von sich aus gesagt, dass er ihr bitte nichts reinstecken solle. Als sie sich dann fertig ausgezogen habe, habe sie gesagt, sie müsse jetzt nach Hause pinkeln gehen. Daraufhin habe er ihr erwidert, dass sie gleich hier im Wald pinkeln könne. Sie sei dann ein Stück

5 / 17 weggegangen und habe uriniert. Er habe ihr dabei aber nicht zugeschaut. Er habe sie auch nicht berührt oder an ihr gerochen. In Bezug auf die pornografischen Bilder vertritt der Beschuldigte den Standpunkt, dass die darauf abgebildeten Personen zwar jugendlich aussehen würden, aber seiner Meinung nach älter als 18 Jahre seien. Zudem habe er jeweils nur auf legalen Seiten nach Pornografie gesucht. Auf diesen werde explizit darauf hingewiesen, dass die Models über 18 Jahre seien (act. H.2 S. 5 ff.) 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.Erstellung des Sachverhalts 3.1.Entführung, sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. (Anklageziffer 1.1) 3.1.1. Aussagen Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Privatklägerin gegen ihren Willen in den Wald getragen zu haben. Er bestreitet jedoch, ihr den Mund zugehalten und sie am Schreien gehindert zu haben. Die Verteidigung verweist diesbezüglich auf die Tatsache, dass im Mundbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (StA-act. 2/48). In diesem Punkt kann die Ermittlung des Sachverhalts allerdings offengelassen werden, da diese angebliche Handlung keine zusätzliche Nötigung darstellt, sondern vom Tatbestand der Entführung konsumiert wird (vgl. E. 4.3). In Bezug auf die vorgefallenen sexuellen Handlungen gehen die Aussagen der Beteiligten ebenfalls auseinander. Der Beschuldigte hat zugegeben, die Privatklägerin zum Ausziehen aufgefordert zu haben (act. H.2 S. 6). Er habe ihr jedoch nicht gedroht, etwas in sie reinzustecken. Die Privatklägerin habe von sich aus gesagt, dass er ihr bitte nichts reinstecken solle, weil sie da empfindlich sei (StA-act. 1/22 Frage 4; 4/18 Frage 46). Sie habe dann gesagt, dass sie pinkeln müsse. Er habe aber nichts gesehen, da sie ein Stück weggegangen und dabei in die Hocke gegangen sei (StA-act. 1/22 Frage 8 f.; act. 4/18 Frage 40). In Bezug auf das Riechen an der Vagina sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. Bei der Einvernahme am 19. Oktober 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe die

6 / 17 Privatklägerin ein wenig in die Luft gehoben und an ihrem Vaginalbereich gerochen. Er habe bisher nur an seiner Frau gerochen und herausfinden wollen, wie andere in diesem Bereich riechen würden (StA-act. 3/8 S. 2 und 4). Bei den späteren Einvernahmen am 2. November 2023 und am 29. Februar 2024 führte er hingegen aus, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Ihm sei damals gesagt worden, dass es an der Privatklägerin männliche DNA gehabt hätte. Folglich habe er befürchtet, dass man ihm eine Vergewaltigung vorwerfen könnte. Deshalb habe er das mit dem Riechen erfunden, da dies weniger schlimm sei (StA-act. 1/22 Frage 11; 4/19 Frage 1). Bezüglich der am Anus der Privatklägerin gefundenen DNA-Spuren, sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht wie seine DNA dorthin gelangt sei (StA-act. 1/22 Frage 13 f.). Die Privatklägerin sagte bei ihrer ersten Einvernahme in L.1._____ aus, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, etwas in sie reinzustecken, wenn sie sich nicht ausziehe (StA-act. 2/19 S. 5). Bei der zweiten Befragung – einen Tag nach der Tat – ergänzte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie müsse "piseln". Sie habe sich dafür einen Platz etwas weiter links gesucht und dann dort uriniert. Der Beschuldigte habe aber nicht zugesehen (StA-act. 2/23 S. 2 f.). In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden bestätigte die Privatklägerin sodann, dass der Beschuldigte sie zum Pinkeln "gezwungen" habe (StA-act. 4/13, Videoaufzeichnung, Minute 21:10 ff.). Dass der Beschuldigte sie berührt oder an ihr gerochen habe, erwähnte die Privatklägerin in keiner der Einvernahmen. 3.1.2. Würdigung Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Wald getragen und gezwungen hat, sich auszuziehen. Strittig ist, ob er ihr gedroht hat, etwas in sie "reinzustecken", sollte sie seinen Anweisungen nicht folgen. Der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin habe dies von sich aus gesagt. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich gelogen haben sollte. Ausserdem ist es unglaubhaft und lebensfremd, dass ein kleines Kind spontan und von sich aus sagen soll, man möge ihr bitte nichts reinstecken, weil sie da empfindlich sei. Somit gilt der angeklagte Sachverhalt diesbezüglich als erstellt. Strittig ist weiter, ob der Beschuldigte auch an der Privatklägerin bzw. an ihrem Vaginalbereich gerochen hat, wie er das zu Beginn aussagte. Der Beschuldigte behauptet zwar, er habe dies nur gesagt, weil man ihm zu verstehen gegeben habe, dass männliche DNA an ihr gefunden worden sei. Dies erscheint jedoch nicht glaubhaft. Es leuchtet nicht ein, weshalb er sich eine Tätigkeit ausgedacht haben soll, welche keinen Körperkontakt erfordert und somit als Erklärung für einen

7 / 17 allfälligen DNA-Fund nur äusserst bedingt taugt. Zudem erscheint es auch unglaubhaft, dass er eine so vergleichsweise seltsame Handlung erfunden haben soll. Plausibler ist, dass er tatsächlich an der Privatklägerin gerochen hat und seine Aussage nur änderte, weil im Vaginalbereich doch keine DNA gefunden werden konnte. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte auf seiner ersten Aussage, wonach er an der Privatklägerin gerochen habe, zu behaften. Die Tatsache, dass die Privatklägerin nichts vom Riechen erzählt hat, ist kein Beweis für die Darstellung des Beschuldigten. Erstens wurde sie nicht explizit danach gefragt und zweitens ist es nicht ungewöhnlich, dass sie eine solch unangenehme Erfahrung nicht preisgeben wollte oder gar verdrängt hat. In Bezug auf das Pinkeln hat die Privatklägerin klar ausgesagt, dass der Beschuldigte sie dazu aufgefordert bzw. gezwungen habe. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich lügen sollte. Zudem hat der Beschuldigte selber zugegeben, dass es ihn sexuell errege, wenn eine Frau uriniere und dass er auch nach entsprechender Pornografie gesucht hat (StA-act. 4/19 Frage 12 und 14). Somit bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zum Pinkeln aufgefordert bzw. gezwungen hat. Weiter wurde am Anus der Privatklägerin die DNA des Beschuldigten gefunden. Jedoch haben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ausgesagt, dass er sie nicht an dieser Stelle berührt habe. Somit kann trotz DNA-Nachweis nicht mit Sicherheit gesagt werden, der Beschuldigte habe sie am Anus berührt. Die DNA könnte auch auf andere Weise an diese Stelle verschleppt worden sein. 3.2.Mehrfache Pornografie (Anklageziffer 1.2) Der Beschuldigte hat zugegeben, die beiden fraglichen Bilder angeschaut zu haben (act. H.2 S.8), behauptet jedoch, dass es sich bei den Personen um Erwachsene handle. Gemäss dem eingereichten Internetauszug (act. H.3) handelt es sich bei der Person auf Foto 1 (nacktes Mädchen auf Bank, welches in aufreizender Stellung posiert und ihre Beine spreizt) um eine gewisse "C.". Das Foto stammt zudem von einer Website namens "D.", welche gemäss eigenen Angaben nur volljährige Personen zeigt. Bei der dargestellten Person handelt es sich offenbar um eine professionelle Erotik-Darstellerin, welche 1978 geboren wurde und folglich im Jahre 1996 die Volljährigkeit erreicht hat. Anhand des Erscheinungsbilds der Darstellerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese im Zeitpunkt der Aufnahme noch minderjährig war. Wahrscheinlicher ist, dass sie bereits volljährig war und es sich folglich um legale Pornografie handelt. Anderes gilt hingegen für das Foto 2 (zwei nackte Mädchen in aufreizender Stellung, wobei ein Mädchen das

8 / 17 andere Mädchen am Gesäss berührt). Die Person auf der Rechten weist klar kindliche Merkmale auf. Der Beschuldigte suchte zudem gezielt mit Begriffen wie "young girls" und "teen girls" nach Pornografie (StA-act. 5/5). Die Einschätzung, wonach es sich mindestens einer der beiden Personen um eine Minderjährige handelt, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.Rechtliches 4.1.Sexuelle Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Ziff. 1 StGB) In Bezug auf das anwendbare Recht und den Tatbestand kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 4.1 ff.). Hinzuzufügen ist, dass die gesamten objektiven Umstände einer sexuellen Handlung zu berücksichtigen sind und bei mehreren Einzelhandlungen das Gesamtgeschehen zu würdigen ist, selbst wenn die einzelnen Handlungen für sich allein genommen die notwendige Intensität nicht erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.5). Das Riechen am Vaginalbereich der Privatklägerin war eindeutig sexuell motiviert. Auch die Aufforderung an das Mädchen, sich vollständig zu entkleiden, zielte einzig auf die sexuelle Erregung des Beschuldigten ab. Dasselbe gilt für das Urinieren. Obwohl das Urinieren an sich nicht eine sexuelle Handlung darstellt, so war die Aufforderung sich zu entblössen und dann zu urinieren im vorliegenden Fall klar sexualbezogen. Insgesamt weist das Verhalten des Beschuldigten eindeutig einen Bezug zum Geschlechtlichen auf, weshalb es als sexuelle Handlung zu gelten hat (TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 187 N. 5). Der Tatbestand ist somit erfüllt. 4.2.Sexuelle Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB) Auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.1 ff.). Es sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen und bei mehreren Einzelhandlungen das Gesamtgeschehen zu würdigen, selbst wenn die einzelnen Handlungen für sich allein genommen die notwendige Intensität nicht erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.5). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gepackt und gegen ihren Willen in den Wald getragen. Anschliessend zwang er sie, sich auszuziehen, indem er ihr drohte, dass er sonst etwas in sie reinstecken würde. Schliesslich riechte er am Vaginalbereich der Privatklägerin und zwang sie im Wald zu urinieren. Insgesamt übte er einen

9 / 17 erheblichen physischen und psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, wodurch dieses in eine ausweglose Situation gezwungen und zum Widerstand unfähig gemacht wurde. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten erreicht zudem als Gesamtgeschehen die für die Annahme einer sexuellen Handlung notwendige Intensität. Der Tatbestand ist folglich erfüllt. 4.3.Nötigung (Art. 181 StGB) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, weil er der Privatklägerin mehrfach den Mund zugehalten und es damit am Schreien gehindert haben soll (act. E. 1 E. 6). Die Nötigung wird vom Straftatbestand der Entführung gemäss Art. 183 StGB konsumiert, sofern sie bei der Entführung als Tatmittel dient. Realkonkurrenz liegt nur vor, wenn dem Opfer zusätzlich ein bestimmtes Verhalten abgenötigt wird (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N. 74; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 181 N. 18). Im vorliegenden Fall diente das (angebliche) Zuhalten des Mundes der Entführung. Damit sollte der Privatklägerin die Möglichkeit genommen werden auf sich aufmerksam zu machen und die Entführung so zu vereiteln. Folglich wäre die allfällige Nötigung konsumiert. 4.4.Mehrfache Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 StGB). In Bezug auf die Pornografie kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E. 1 E. 7). Jedoch ist der Beschuldigte nur der einfachen und nicht der mehrfachen Pornografie schuldig zu sprechen, da die Person auf Foto 1 nicht als minderjährig anzusehen ist (vgl. E. 3.2). 5.Strafzumessung 5.1.Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden

10 / 17 kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.).

11 / 17 Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt, als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen [...], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (MATHYS, a.a.O., N. 500 m.w.H.). 5.2.Strafzumessung in casu Im vorliegenden Fall ist die sexuelle Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB die Straftat mit der höchsten abstrakten Strafandrohung, nämlich 10 Jahren. Folglich ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung festzulegen. 5.3.Sexuelle Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB) 5.3.1. Strafart Als Strafart kommt bei der sexuellen Nötigung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 5.3.2. Tatkomponenten Der Beschuldigte wandte zwar keine direkte physische Gewalt an. Der in der Situation auf die Privatklägerin wirkende psychische Druck kann aber als erheblich qualifiziert werden. Die Privatklägerin war aufgrund ihres niedrigen Alters völlig hilflos. Der Beschuldigte nutzte seine offensichtliche psychische und physische Überlegenheit schamlos aus und drohte der Privatklägerin zusätzlich, etwas in sie reinzustecken. Die sexuellen Handlungen setzen sich aus dem Ausziehen lassen, dem Riechen am Vaginalbereich sowie der Aufforderung zum Pinkeln zusammen. Die Handlungen an sich sind noch im unteren Bereich anzusiedeln, zumal auch deutlich schwerwiegendere Handlungen denkbar wären.

12 / 17 Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und liess von der Privatklägerin nur ab, weil er Stimmen hörte und Angst hatte, erwischt zu werden. Dies wirkt sich straferhöhend auf. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen. 5.3.3. Täterkomponenten Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Echte Reue ist nur bedingt erkennbar. Der Täter weigert sich teilweise weiterhin, seine pädophilen Neigungen einzugestehen und er zeigte sich erst (teilweise) geständig, nachdem er mit den Fotos, welche ihn in der Nähe des Tatortes zeigten, konfrontiert wurde (StA-act. 4/18). Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu werten und die Einsatzstrafe ist bei 14 Monaten zu belassen. 5.4.Sexuelle Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Ziff. 1 StGB) 5.4.1. Strafart Für sexuelle Handlungen mit einem Kind sieht aArt. 187 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Da die anhand des Gesamtverschuldens festgelegte hypothetische Einsatzstrafe 6 Monate übersteigt, ist als Sanktion eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 5.4.2 f.). 5.4.2. Tatkomponenten In Bezug auf die Tatkomponenten kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. Die sexuellen Handlungen sind nicht unerheblich, trotzdem wären auch noch deutlich schwerwiegendere Handlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist folglich noch im unteren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistisch begründet, ihm ging es einzig um sein sexuelles Verlangen. Als Einzeldelikt wäre dafür anhand des Gesamtverschuldens eine Strafe von 10 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten um weitere 6 Monate zu erhöhen. 5.4.3. Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind auch hier strafneutral zu werten. Asperiert ergäbe sich folglich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Da jedoch nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat und somit das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Freiheitsstrafe bei 18 Monaten zu belassen.

13 / 17 5.5.Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 StGB) Da eine weitere Erhöhung der Strafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen ist, erübrigt sich die Strafzumessung für die Entführung und die Pornografie. 6.Vollzug Die Verteidigung plädiert dafür, die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben, da keine akute Wiederholungsgefahr bestehe und die Psychotherapie erfolgsversprechend sei (act. H. 5 S. 27 ff.). Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Aufschub setzt voraus, dass der Täter ungefährlich und die ambulante Therapie vordringlich ist. Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 63 N. 5 f. m.w.H.). Der Beschuldigte weigert sich weiterhin, seine pädophile Störung anzuerkennen. Dies wirkt sich negativ auf die Behandlungsprognose aus. Zudem besteht gemäss Gutachten weiterhin die Gefahr des erneuten Konsums illegaler Kinderpornografie sowie, mittel- bis langfristig, erneuter "hands on-Delikte". Nach Ansicht des Gutachters kann die ambulante Massnahme sodann auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe durchgeführt werden, ohne dass die Behandlung dadurch verunmöglicht oder erheblich beeinträchtigt würde (StA-act. 3/51 S. 53 ff.). Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe sind folglich nicht gegeben. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 52 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind die auferlegten Ersatzmassnahmen. Die Ersatzmassnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht am 8. Dezember 2023 angeordnet und am 7. Mai 2024

14 / 17 verlängert (StA-act. 3/42; RG-act. 10). Die Therapiesitzungen fanden in einem zweiwöchigen Rhythmus statt und dauerten jeweils 60 bis 70 Minuten (RG-act. 19). In Bezug auf das angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist festzuhalten, dass die dadurch auferlegte Freiheitsbeschränkung äusserst gering auffiel. Das Verbot beschränkte sich auf das O.4._____ sowie auf Örtlichkeiten, an denen sich vor allem Kinder aufhalten. Zudem galt das Verbot nicht bei Anwesenheit der Ehefrau und/oder des Sohnes. Unter diesem Aspekt erscheint es angemessen, die auferlegten Ersatzmassnahmen insgesamt im Umfang von 1 Monat an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7.Beschlagnahme Die am 1. März 2024 verfügte Beschlagnahme der Gegenstände Nr. 1 und 3 (Apple iPad Pro und Brief "An junge Frau mit grossem Hund") ist aufzuheben und die Gegenstände sind dem Beschuldigten herauszugeben. Der Gegenstand Nr. 2 (Apple iPad rose gold) ist hingegen einzuziehen, da sich darauf illegale Pornografie befindet (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB; E. 3.2). 8.Genugtuung In Bezug auf die Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E. 1 E. 17). Die festgelegte Genugtuung von CHF 8'000.00 erweist sich in Hinblick auf die Art und Schwere der Persönlichkeitsverletzung sowie das Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Untersuchungsverfahren und Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie teilweise freigesprochen, in allen übrigen Punkten wird er verurteilt. Da der Beschuldigte nur in einem Nebenpunkt (teilweise) freigesprochen wird, rechtfertigt es sich die Kosten vollumfänglich ihm aufzuerlegen. Die Untersuchungskosten von CHF 20'882.25 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 24'073.90 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 18'073.90) gehen daher zu Lasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts

15 / 17 Imboden bezahlt werden. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung erübrigt sich. 9.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt nur teilweise in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie. In allen anderen Punkten unterliegt er, weshalb ihm die Prozesskosten, welche in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, vollumfänglich auferlegt werden. Vorliegend ist der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung übernimmt einstweilen der Kanton Graubünden, sie sind aber vom Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 6'782.92 (inkl. Spesen und MWST; act. G.1) ein. Er machte dabei einen Aufwand von 30.17 Stunden à CHF 200.00 geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen, allerdings ist die Spesenpauschale auf die üblichen 3 % zu kürzen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 24 50 vom 7. Mai 2025 E. 5.5). Der Verteidiger ist folglich mit CHF 6'717.70 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Der Vertreter der Privatklägerin hat keine Entschädigung beantragt, folglich erübrigt sich die Zusprechung einer solchen.

16 / 17 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ ist schuldig -der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, [...] 4.A._____ wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und c StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich Kindern im schulpflichtigen Alter oder im Vorschulalter zu nähern und solche anzusprechen (ausgenommen seinem eignen Kind bzw. seinen eigenen Kindern) sowie sich in der näheren Umgebung von Kindergärten und/oder Schulen der Primär- und Oberstufe aufzuhalten. A._____ wird zudem im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Opfer B._____ und deren Eltern in direkten oder indirekten Kontakt zu treten. 5.Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet und A._____ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. [...] 2.A._____ wird vom Vorwurf der Pornographie hinsichtlich des Fotos 1 gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen. 3.A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 StGB. 4.1.A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. 4.2.Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 52 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die vom Zwangsmassnahmengericht am 7. Mai 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 1 Monat an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 6.1.Der am 1. März 2024 beschlagnahmte Gegenstand Nr. 2 (Apple iPad rose gold) wird eingezogen.

17 / 17 6.2.Die am 1. März 2024 verfügte Beschlagnahme der Gegenstände Nr. 1 und 3 (Apple iPad Pro und Brief "An junge Frau mit grossem Hund") wird aufgehoben. Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, diesen A._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugegeben. 7.Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird teilweise gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 8.1.Die Untersuchungskosten von CHF 20'882.25 gehen zu Lasten von A.. 8.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 24'073.90 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 18'073.90) gehen zu Lasten von A.. 8.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.4.A._____ hat B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'200.00 zu entschädigen. 9.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'717.70 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'717.70) gehen zu Lasten von A.. 9.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.3.B. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 10.[Rechtsmittelbelehrung] 11[Mitteilung an:]

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