Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 17. Oktober 2025 mitgeteilt am 21. Oktober 2025 ReferenzSR1 25 36 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin GegenstandRevision des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 16. Oktober 2024 (SK1 24 9)
2 / 5 In Erwägung, -dass am 26. Juni 2023, mitgeteilt am 3. Juli 2023, die Staatsanwaltschaft Graubünden (folgend Staatsanwaltschaft) Anklage ans Regionalgericht Viamala (folgend Regionalgericht) gegen A._____ (folgend Gesuchstellerin) wegen der Übertretung gegen die Chauffeurverordnung erhoben hat, -dass mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2023 das Regionalgericht die Gesuchstellerin zur Hauptverhandlung vom 11. September 2023 ordnungsgemäss vorgeladen hat. Sie ist dieser Hauptverhandlung allerdings unentschuldigt ferngeblieben, -dass am 12. September 2023 das Regionalgericht die Gesuchstellerin erneut zu einer Hauptverhandlung für den 21. November 2023 vorgeladen hat. Sie ist auch dieser Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, -dass das Regionalgericht mit Urteil vom 21. November 2023 (Proz. Nr. 515-2023- 11) die Gesuchstellerin wegen der Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 in Abwesenheit verurteilt hat, -dass die Gesuchstellerin am 4. März 2024 gegen das Abwesenheitsurteil Berufung eingelegt hat, -dass das Kantonsgericht von Graubünden (neu Obergericht des Kantons Graubünden) mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (SK1 24 9) die Berufung abgewiesen hat. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, -dass das von der Gesuchstellerin beim Bundesgericht gestellte Gesuch um Wiederherstellung einer Frist mit Urteil vom 6. Juni 2025 (6B_456/2025) abgewiesen worden ist, -dass die Gesuchstellerin am 23. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Revisionsgesuch gestellt hat. Sie hat dem Gesuch eine Erklärung vom 17. Mai 2025 von B._____ beigelegt, die bestätigen soll, sie habe ihm ihre Fahrtschreibenkarte nicht zur Verfügung gestellt, -dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (BGE 138 II 386 E. 5.1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO sowie des Wiener Übereinkommens über konsularische
3 / 5 Beziehungen (SR 0.191.02) – abschliessend genannt (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 12 vom 31. August 2022 E. 2), -dass das Revisionsverfahren aber nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen oder die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass eine Partei einen Revisionsgrund als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen hat, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (BGE 138 II 386 E. 5.1), -dass gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO bei Übertretungen neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden dürfen, -dass falls das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht wird, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO), -dass solange die Berufungsfrist noch läuft, die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären kann (Art. 371 Abs. 1 StPO). Bei der Wahl des Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs ist zu beachten, dass falls die beschuldigte Person ausschliesslich die Berufung wählt, ohne gleichzeitig um neue Beurteilung zu ersuchen, ihr eine Instanz verloren geht, -dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 515-2023-11) die erneute Beurteilung durch das Regionalgericht nicht beantragt und demnach sie darauf verzichtet hat. Dadurch hat sie auch auf die Befragung von B._____ konkludent verzichtet, wobei eine solche im erstinstanzlichen Verfahren auf jeden Fall nicht beantragt worden ist, -dass das vorliegende Revisionsgesuch auf eine Umgehung der Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren hinzielt und es damit offensichtlich unzulässig ist. Die Einreichung der schriftlichen Erklärung vom 17. Mai 2025 von B._____ und die beantragte Revision stellen eine Umgehung von Art. 398 Abs. 4 StPO dar, -dass das erstinstanzliche Strafgericht ausserdem rechtskräftig festgestellt hat, dass B._____ im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gegen die
4 / 5 Gesuchstellerin als Zeuge hätte einvernommen werden sollen. Er sei der Einvernahme allerdings ferngeblieben und habe sich auch dazu nicht vernehmen lassen. Die deswegen ihm verhängte Ordnungsbusse sei durch die Arbeitgeberin beglichen worden. Dies lasse den Schluss zu, dass die Gesuchstellerin das Verhalten von B._____ – nicht gegen sie Aussagen zu machen – unterstützt habe, -dass in diesem Zusammenhang ein rechtsmissbräuchliches Verhalten keine Beachtung findet. Als solches gilt der Gebrauch eines Rechtsinstituts, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechtsinstituts offensichtlich nicht erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_91/2024 vom 8. Juli 2024 E. 5 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.3). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4), -dass im Verhalten der Gesuchstellerin im Rahmen des Strafverfahrens Rechtsmissbrauch zu erblicken ist, wobei frühere prozessuale «Versäumnisse» nicht mithilfe des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision behoben werden können, -dass das vorliegende Revisionsgesuch angesichts des oben Gesagten offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Der Entscheid liegt in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 StPO), -dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zulasten der Gesuchstellerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
5 / 5 wird erkannt: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]