Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt am 13. Januar 2026 ReferenzSR1 25 19 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Michael Dürst und Righetti Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich Quaderstrasse 22, Postfach 114, 7001 Chur GegenstandWiderhandlung gegen das BetmG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18. März 2025, mitgeteilt am 16. Mai 2025 (Proz. Nr. 515-2024-42)
2 / 10 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: die Beschul- digte) am 18. März 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG), der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 300.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 6 Tage festgelegt. Die Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Mit Beru- fungserklärung vom 27. Mai 2025 beantragt sie eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten statt einer solchen von 8 Monaten. Im Übrigen blieb das Urteil unangefochten. C.Die Berufungsverhandlung fand am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers Rechtsanwalt Patrick Dietrich und der Staatsan- waltschaft statt. Die Staatsanwaltschaft wiederholt ihre mit Berufungserklärung ge- stellten Anträge. Die Beschuldigte beantragt die Bestätigung des Urteils des Regi- onalgerichts Plessur. Erwägungen 1.Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1). In den übri- gen Punkten ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO). 3.Gemäss Anklage vom 28. November 2024 fuhr die Beschuldigte an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, einige Tage vor dem 9. Juni 2024, mit ihrem Fahr- zeug, zusammen mit B._____ an eine nicht näher bekannte Örtlichkeit in der Region C./D., wo B._____ 100 Gramm Kokain zum Preis von CHF 4'500.00 erwarb. In der Folge beförderte die Beschuldigte B._____ mitsamt dem Kokain
3 / 10 zurück nach E.. Am 8. Juni 2024 fuhr die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug erneut zusammen mit B. an eine nicht näher bekannte Örtlichkeit in der Re- gion F., wo B. 98.7 Gramm Kokain zum Preis von CHF 4'500.00 er- warb. In der Folge beförderte die Beschuldigte B._____ mitsamt dem Kokain zurück nach E.. Die Beschuldigte stellte sich dabei bewusst als Fahrerin für den un- befugten Transport von Kokain zur Verfügung und wusste bereits vor Fahrtantritt, dass sie jeweils ca. 100 Gramm Kokain transportieren würde. Als Gegenleistung erhielt die Beschuldigte von B. eine unbekannte Menge Kokain zum Eigen- konsum. Bei einem Reinheitsgehalt von 70.4% ergibt sich eine reine Menge von insgesamt 139 Gramm Kokain. Die Beschuldigte nahm in Kauf, dass das von ihr beförderte Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt und es ist darauf abzu- stellen. Die Beschuldigte hat damit den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllt. Im Folgenden ist die Strafe dafür zuzumessen. 4.1.Der ordentliche Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre. 4.2.1. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe mildern, also den Strafrahmen nach unten öffnen. Bei betäubungsmittelabhängigen Klein- dealern soll das Gericht nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden sein, wenn dies zu hart erschiene (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5 m.w.H.). Die Bestimmung ist nur auf Personen anwendbar, die selbst von unter den Anwendungsbereich des BetmG fallenden Substanzen abhängig sind. Die Finan- zierung der eigenen Sucht muss nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters oder der Täterin bilden (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Graubünden SR1 24 40 vom 9. April 2025 E. 4.2 m.w.H). 4.2.2. Dass die Beschuldigte abhängig ist, wurde nicht in Frage gestellt. Zu prüfen ist, ob die Widerhandlung in erster Linie der Finanzierung des eigenen Betäubungs- mittelkonsums diente. Die Vorinstanz bejahte dies (act. E.1 E. 7.2.1). Die Staatsan- waltschaft weist darauf hin, dass die Beschuldigte gegenüber dem Regionalgericht ausgesagt hatte, dass sie B._____ geholfen habe, weil sie eine gute Freundin ge- wesen sei. Sie habe kein Kokain verlangt und es wäre auch in Ordnung gewesen, wenn sie kein Kokain erhalten hätte (act. H.1 S. 4; RG-act. 11 Frage/Ant- wort 4.2 ff.). Der Hinweis ist berechtigt. Die Beschuldigte bestätigte auch nach mehrmaligem Nachhaken des Vorsitzenden, dass sie die Gefälligkeiten nicht nur des Kokains wegen erwiesen habe (RG-act. 11). Allerdings hatte die Beschuldigte
4 / 10 noch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft klar ausgesagt, sie habe für die Fahrten Stoff bekommen (StA-act 3.10 Frage/Antwort 7; StA-act. 1.12 Frage/Antwort 18). Sie beschrieb ihr Verhältnis zu B._____ nicht nur, aber auch als Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe 24/7 mit ihr verbracht. Jene habe als (selbst betäubungsmittelabhängige) Dealerin gearbeitet und die Beschuldigte habe nicht gewollt, dass der Haussegen schief hänge (RG-act. 11 Frage/Antwort 15 ff.). Auch sagte sie, dass sie selbst abhängig war und zu dieser Zeit sehr viel konsumierte, wenn sie die Möglichkeit hatte (StA-act. 3.10 Frage/Antwort 9). B._____ gab über- einstimmend an, sie habe die Beschuldigte für die Fahrten mit Base entschädigt (StA-act. 3.9 Frage/Antwort 6). Somit ist erstellt, dass der Erhalt der Droge ein ge- wichtiges Motiv für die Hilfe war. Andere Entschädigungen hat die Beschuldigte – soweit ersichtlich – keine erhalten. Gemäss ihren Angaben war sie zu dem Zeitpunkt nicht mehr arbeitstätig (act. H.3 Rz. 96 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Transporte in erster Linie der Suchtfinanzierung dienten und sich ihre Hilfsbe- reitschaft mit der Abhängigkeit erklären lässt (act. E.1 E. 7.2.1.). Der Strafrahmen öffnet sich damit nach unten (es kann also eine Strafe unter einem Jahr Freiheits- strafe ausgesprochen werden). 4.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit Drogenhandel sind objektiv insbesondere die folgenden Elemente zu berücksichtigen: Die Menge der gehandelten Drogen, die Art der Droge und ihr Reinheitsgrad, die Art und Weise des betreffenden Handels (autonom oder als Mitglied einer Organisation, wobei die konkrete Beteiligung und die Position zu bestimmen sind) sowie der Umfang des Verkehrs (lokal oder mit internationalen Verzweigungen). Subjektiv ist zu unterscheiden, ob der Täter oder die Täterin selbst drogenabhängig ist und den eigenen Konsum finanziert, oder ob reines Gewinnstreben das vorherrschende Motiv ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1.2 m.w.H.). Nicht relevant für die Beur- teilung der (objektiven) Tatschwere ist die Anzahl der Transaktionen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 25 29 vom 20. November 2025 E. 3.2.4).
5 / 10 4.3.2. Auszugehen ist von der transportierten Menge von insgesamt 139 Gramm reinem Kokain (so auch das Regionalgericht [act. E.1 E. 7.3.1.2] und die Staatsan- waltschaft [act. H.1 S. 2 f.]). Damit ist der von der Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert für die Erfüllung des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (entsprechend 18 Gramm reinem Kokain) um das Siebenfache überschrit- ten. Die Beschuldigte hat damit mitverursacht, dass die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet wird. Der Reinheitsgrad von rund 70% ist relativ hoch. Die Zeitspanne ist hingegen kurz. Allerdings ist zu bemerken, dass die Beschuldigte bereits beim zweiten Transport erwischt wurde. Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten essentiell gewesen sei für die Beschaffung der Drogen in G._____ (act. H.1 S. 3 oben). Die Beschuldigte hat selbst nicht mit dem Kokain gehandelt. Sie hat nie allein den Stoff transportiert und hatte auch keinen Kontakt mit dem Verkäufer, sondern war nur die Fahrerin der Dealerin. Letztere hätte auch eine beliebige andere Person dafür aus- suchen können oder die Drogen selbst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abholen können. Die Tatschwere fällt im Vergleich zur eigenständigen Transporteurin gerin- ger aus. Die Beschuldigte ist als reine Begleitperson in einem Hierarchiesystem sehr weit unten anzusiedeln. Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, ist die Mit- täterschaft der Beschuldigten nur knapp mehr als eine Gehilfenschaft (act. H.2 Rz. 15). Einen eigentlichen Gewinn aus den Transporten hatte die Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht. Sie erhielt einzig Kokain zum Eigenkonsum. Die Reduktion um vier Monate, die die Vorinstanz aufgrund des effektiven Tatbeitrags und der un- tergeordneten Rolle der Beschuldigten vornahm, erscheint jedoch zu grosszügig (act. E.1 E. 7.3.1.3). Insgesamt ist von einem leichten objektiven Verschulden aus- zugehen. Die Einsatzstrafe wird auf 20 Monate festgesetzt. 4.3.3. Die Beschuldigte gab an, gewusst zu haben, was B._____ mit sich führte, und dass sie sich mit dem Transport strafbar machte (StA-act. 3.10 Frage/Ant- wort 5). Da sie selbst konsumierte, dürfte sie auch gewusst haben, dass die Menge geeignet war, eine Vielzahl von Personen zu versorgen und damit die Gesundheit mehrerer zu gefährden. Der Vorsatz ist allerdings tatbestandsimmanent und daher neutral zu bewerten (so zutreffend die Vorinstanz, act. E.1 E. 7.3.1.4). Unbestritte- nermassen war die Beschuldigte suchtmittelabhängig. Gewissermassen war sie zu jener Zeit auch von B._____ abhängig. Sie habe ihr die Gefälligkeit erwiesen, weil sie eine Freundin gewesen sei (RG-act. 11 Frage/Antwort 4.3). Sie wohnte aber auch bei ihr und sie bekam die Drogen von ihr (StA-act 3.10 Frage/Antwort 6, 19). Die Sucht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist auf- grund der subjektiven Komponenten um zwei Monate zu reduzieren. Die von der
6 / 10 Vorinstanz vorgenommene Reduktion um drei Monate erscheint auch hier zu hoch (act. E.1 E. 7.3.1.4). 4.4.1. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund des Vorlebens und der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten um vier Monate (act. E.1 E. 7.3.2.2) und auf- grund des Geständnisses um weitere drei Monate (act. E.1 E. 7.3.2.3). Das er- scheint unverhältnismässig. 4.4.2. Der Verteidiger und die Beschuldigte schilderten an der Berufungsverhand- lung den Lebenslauf der Beschuldigten. Ihre Mutter habe an Depressionen gelitten, habe ein Alkoholproblem gehabt und sei gegenüber der Beschuldigten gewalttätig gewesen. Mit 19 sei die Beschuldigte vom Sohn der Vermieterin vergewaltigt wor- den. Mit 22 sei sie Mutter geworden. Als ihr Sohn zweieinhalb Jahre alt gewesen sei, sei ihr damaliger Partner und Vater des Sohnes verstorben. Sie habe mit De- pressionen gekämpft und verschiedene Suizidversuche unternommen. Später sei sie eine neue Partnerschaft eingegangen und habe zwei weitere Kinder bekommen. Im Dezember 2023 habe sie angefangen, Kokain zu konsumieren. Nach einem Sui- zidversuch am 8. Mai 2024 sei sie in die Klinik gekommen. Sie habe die Arbeitsstelle verloren. Die Klinik habe sie wegen einer positiven Urinprobe verlassen müssen. Dann sei sie bei B._____ untergekommen und habe die ihr vorgeworfenen Delikte verübt. Nun sei sie weggezogen von E., wohne mit ihrem neuen Partner in H.. Dort lebe auch seine Familie, welche die beiden sehr unterstütze. Sie kon- sumiere keine Drogen mehr, gehe regelmässig zur Therapeutin und nehme ihre Medikamente ein. Die Obhut für die Kinder habe der Vater. Sie dürfe ihre Kinder einmal pro Woche begleitet treffen. Das Ziel sei, den Kontakt auszubauen und ir- gendwann wieder mit den Kindern zusammenleben zu können. Sie wäre bis Januar 2026 krankgeschrieben. Da sie aber unbedingt arbeiten wolle, hätten die Ärzte die Krankschreibung per Anfang Dezember 2025 aufgehoben. Sie habe ein Vorstel- lungsgespräch gehabt und dürfe einen Tag zur Probe arbeiten (act. H.2 Rz. 5 ff.; act. H.3 Rz. 21 ff.). 4.4.3. Die Beschuldigte zeigt offensichtliche Bemühungen, ihre Drogenvergangen- heit hinter sich zu lassen. Sie äussert den Willen, ein geregeltes Leben zu führen, indem sie unbedingt arbeiten möchte und ihre Therapiestunden wahrnimmt. Aus dem leeren Strafregister und dem Lebenslauf erhellt, dass die im Zusammenhang mit der Drogensucht stehende kriminelle Episode kurz war und stark mit dem da- maligen Umfeld zusammenhing. Da sie dieses verlassen hat und auch keinen Kon- takt pflegt, sind die Chancen intakt, dass sie nicht mehr hineingerät. Die Lebensge- schichte der Beschuldigten und ihre persönlichen Verhältnisse sind im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
7 / 10 4.4.4. Die Beschuldigte hat zunächst die Aussage verweigert (StA-act 3.7). Erst nachdem man sie mit den Aussagen von B._____ konfrontiert hatte, hat sie alles zugegeben (StA-act 3.10). Das Geständnis kam relativ früh im Verfahren und führte dazu, dass dieses einigermassen schnell erledigt werden konnte. Dennoch war das Geständnis angesichts der belastenden eindeutigen Beweise nicht sonderlich er- heblich für die Sachverhaltsermittlung, sodass sich eine Strafreduktion von einem Monat als angemessen erweist. Dies anerkennt im Übrigen auch die Staatsanwalt- schaft (act. H.1 S. 4 f.). 4.5.Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten für das leichte objektive Tatverschulden, einer Reduktion aufgrund des subjektiven Tatverschuldens (insbe- sondere Sucht) von zwei Monaten und einer weiteren Reduktion von drei Monaten wegen der Täterkomponenten (Vorgeschichte, persönliche Verhältnisse, Geständ- nis) resultiert eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Zum Vollzug und zur Anrech- nung der Haft wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (act. E.1 E. 7.5). 5.1.Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung (CHF 4'648.45) und des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr CHF 3'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 3'395.95) der Beschuldigten aufzuerlegen. Rechtsanwalt Patrick Dietrich ist als amtlicher Verteidiger für seinen Aufwand von 15.25 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. CHF 91.50 Barauslagen und CHF 254.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu entschädigen. Die Beschuldigte ist zu verpflichten, den Betrag zurückzubezah- len, sobald ihre finanziellen Verhältnisse ihr dies ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträ- gen teilweise, indem eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Diese ist aber nicht so hoch, wie die Staatsanwaltschaft beantragt hat (15 Monate statt 22 Monate). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils, indem eine höhere Strafe als die dort ausgesprochene resultiert. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Kanton Graubünden (Obergericht) und der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Be- rufungsverfahren beträgt CHF 3'000.00. Rechtsanwalt Patrick Dietrich macht für seinen Aufwand im Berufungsverfahren 19 Stunden geltend (act. G.1). Die auf die Ausarbeitung des Plädoyers entfallende Zeit erscheint mit 12.75 Stunden und auch im Vergleich zum vorinstanzlich geltend gemachten Aufwand unverhältnismässig hoch. 6 Stunden sind dafür ausreichend und zu entschädigen. Die Zeit für die Be-
8 / 10 rufungsverhandlung ist zu kürzen auf die effektive Dauer von 2 Stunden (inkl. Nach- besprechung). Es resultiert ein zu entschädigender Zeitaufwand für das Berufungs- verfahren von 10.75 Stunden zu CHF 200.00. Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3% und die Mehrwertsteuer von 8.1%. Somit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Patrick Dietrich für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'393.90 zu entschädigen. Die Beschuldigte ist wiederum zu verpflichten, die Hälfte des Betrages (CHF 1’196.95) nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzubezahlen.
9 / 10 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. März 2025 (Proz. Nr. 515-2024-42) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig: -der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG und Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.1) -der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1.2) -des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 1.3) -der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.4) 2. a)Dafür wird A._____ [...] mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b)Der Vollzug [...] der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben. c)[...]. d)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 2.A._____ wird zusätzlich bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 4'648.45 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'395.95 (Gerichtsge- bühr CHF 3'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 3'395.95) gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rücker- stattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10 / 10 7.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 geht im Um- fang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 8.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'393.90 werden einstweilen aus der Kasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'196.95. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung an:]