Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. November 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 ReferenzSR1 25 12 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Bergamin Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ Privatkläger D._____ Privatkläger E._____ Privatklägerin F._____ Privatklägerin

2 / 11 G._____ Privatklägerin H._____ Privatkläger I._____ Privatklägerin J._____ Privatklägerin K._____ Privatklägerin L._____ Privatklägerin M._____ Privatklägerin N._____ Privatklägerin Gegenstandgewerbs- und bandenmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 28. November 2024, mitgeteilt am 21. Februar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-23)

3 / 11 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) am 28. November 2024 wegen diverser Delikte (u.a. gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00. Es schob den Vollzug der Strafe auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Weiter verwies das Regionalgericht den Beschuldigten für fünf Jahre aus der Schweiz. Eine Zivilklage wurde gutgeheissen, die übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil erklärte der Beschuldigte am 17. März 2025 Berufung. Er beantragt, es sei statt auf gewerbsmässigen auf einfachen Diebstahl zu erkennen. Die Strafe sei von 17 Monaten auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Vom Landesverweis sei abzusehen. C.Die Berufungsverhandlung fand am 4. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt. Der Verteidiger bestätigte seine Berufungsanträge; die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Erwägungen 1.Auf die Berufung ist einzutreten. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 1, 2 (mit Ausnahme des ersten Spiegelstrichs) und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Dies ist vorab festzustellen. 2.Der Sachverhalt, wie die Vorinstanz ihn erstellt hat, ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. Soweit erforderlich, wird er in vorliegendem Urteil wiedergegeben. Ansonsten wird auf die entsprechenden Erwägungen des Regionalgerichts verwiesen. 3.1Mit der Berufung wehrt sich der Beschuldigte gegen die Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig. Der Beschuldigte beging in der Zeitspanne zwischen dem 9. September 2022 und dem 8. August 2023 (elf Monate) 16 Diebstähle, wobei es bei dreien beim Versuch blieb. Einmal drückten der Beschuldigte und ein Kollege ein offenstehendes Kippfenster eines Schulzimmers auf und entwendeten diverse Gegenstände (ein Apple Tablet, zwei Uhren, ein Taschenmesser, ein UE Boom Lautsprecher, Kopfhörer, zwei Ladekabel, ein USB

4 / 11 Stick) und Geld (CHF 120.00). Sechsmal beging der Beschuldigte Diebstähle in verschiedenen Läden (Deliktsgut: zwei Parfums, eine Flasche Whiskey, zwei Jacken, drei Paar Socken, Lebensmittel, Kopfhörer) und dreimal Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen (Deliktsgut: Portemonnaies, Bankkarten, Ausweise). Einen zusätzlichen Fahrzeugdiebstahl vollendete der Beschuldigte nicht, weil er beobachtet wurde und das Deliktsgut (Metalldose mit Bargeld) zurücklegte. Weiter brach der Beschuldigte dreimal in Kellerabteile ein, wobei er nur einmal etwas (Wein und Bier) mitnahm. Einmal betrat der Beschuldigte einen Kebab-Laden über eine defekte Tür und nahm CHF 50.00 Münzgeld aus der Kasse und zwei volle Getränkeflaschen aus dem Kühlregal. Ein weiteres Mal nahm der Beschuldigte einen Schlüssel aus einem Briefkasten, verschaffte sich damit Zutritt in die Garage, entwendete ein Motorrad zum Gebrauch und eignete sich die Motorradhandschuhe an. Die Mehrheit der Diebstähle stand im Zusammenhang mit einem Hausfriedensbruch und/oder einer Sachbeschädigung. 3.2.Das Regionalgericht bezifferte die vom Beschuldigten erzielten Einkünfte aus den Diebstählen mit CHF 5'000.00, entsprechend CHF 450.00 pro Monat. Dem stellte es die dem Beschuldigten ausgerichteten Sozialleistungen von CHF 1'400.00 gegenüber (act. E.1 E. 5.1.8). Angesichts der hohen Frequenz der Einzeldelikte, der dadurch erzielten Einkünfte, der Tatsache, dass diese die einzige Einnahmequelle des Beschuldigten darstellten, sowie der systematischen Vorgehensweise sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Diebstähle nach der Art eines Berufs und damit gewerbsmässig ausgeführt habe (E.1 E. 5.1.10). Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts an (act. H.3 Ziff. 2 ff.). 3.3.Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ob der Beschuldigte die gestohlenen Gegenstände behielt oder "verramschte" ist für die Qualifikation unerheblich (so zutreffend die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2; act. H.3 Ziff. 4 S. 4). Es trifft zwar zu, dass die Deliktsbeträge teilweise auf den Angaben der Privatkläger basieren. Diese sind aber in keinem Fall offensichtlich überhöht, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass der Beschuldigte überwiegend Sachen mit geringem Wert im Sinne von Art. 172 ter StGB an sich nahm, schliesst eine gewerbsmässige Tatbegehung nicht aus. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei in der Zeit obdachlos gewesen und habe die Sachen geklaut, weil er sie gebraucht habe (act. H.1 Rz. 83 ff.). Im Ergebnis ist entscheidend, dass der Beschuldigte mit seinen Diebstählen einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten erlangte (monatlich CHF 450.00 im

5 / 11 Verhältnis zu CHF 1'400.00 Sozialhilfe; vgl. BGE 147 IV 176; 123 IV 113 E. 2.c; je m.w.H). 3.4.Somit ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 4.1.Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion der Freiheitsstrafe. Die Verteidigung führt im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das Regionalgericht eine höhere Strafe ausgesprochen habe, als der Staatsanwalt vor erster Instanz beantragt hatte (act. H.2 S. 3 ff.; H.4 passim). Das Gericht ist nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden und muss selbst eine Strafzumessung vornehmen (Art. 47 ff. StGB). Dies hat das Regionalgericht entgegen der Ansicht der Verteidigung in korrekter Weise getan. Es begründet, warum es eine Freiheitsstrafe wählt (act. E.1 E. 17.8), legt die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt unter Berücksichtigung des Verschuldens auf sieben Monate fest (act. E.1 E. 17.9 f.), berücksichtigt die Täterkomponenten (act. E.1 E. 17.11), führt eine korrekte Asperation für die weiteren Delikte durch (act. E.1 E. 17.12 ff.) – wobei es sich nicht um eine Prämierung, sondern um die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB handelt – und kommt im Ergebnis auf eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten (act. E.1 E. 17.17). Das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich gehalten, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen, dennoch ist ein Verweis auf das Urteil der Vorinstanz gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auch in Bezug auf die Strafzumessung zulässig, wenn den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zugestimmt wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Das ist hier der Fall. 4.2.Soweit sie nicht die Freiheitsstrafe betrifft, ist die vom Regionalgericht ausgefällte Strafe nicht angefochten und auch nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen. 5.1.Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und hat mit dem gewerbsmässigen Diebstahl eine Katalogtat begangen. Dies zieht gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich automatisch eine Landesverweisung nach sich. 5.2.Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren

6 / 11 persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 ff. m.w.H.). 5.3.Der Beschuldigte wurde 2004 in Deutschland geboren. Im Alter von vier Jahren zog er mit seinen Eltern in die Schweiz (act. E.1 E. 18.5). Die prägenden Schuljahre hat er hier verbracht. Ein schwerer persönlicher Härtefall, der einer Landesverweisung entgegenstehen würde, ist dennoch zu verneinen. Die Mutter des Beschuldigten ist im Sommer 2023 verstorben. Mit seinem Vater hat er keinen Kontakt. Geschwister hat er keine. Eine Tante lebt in der Schweiz. Der Beschuldigte hat keine Kernfamilie (im Sinne von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) hier. In Deutschland hat der Beschuldigte eine Tante, einen Onkel und eine Grossmutter (act. E.1 E. 18.5; Sachverhalt A). Der Beschuldigte ist wirtschaftlich kaum bis gar nicht integriert. Er hat die obligatorische Schulzeit, aber bisher keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er hatte verschiedene befristete Anstellungen; aktuell arbeitet er bis Ende November 2025. Seine WG-Mitbewohner unterstützen ihn wenn nötig. Er hat Schulden in unbekannter Höhe und hat zeitweise Sozialhilfe bezogen (act. H.1). Die Chancen des Beschuldigten, in seinem Heimatland eine Berufslehre zu absolvieren, sind gleich hoch wie hier in der Schweiz. Der Beschuldigte hat bereits als Jugendlicher delinquiert und gegen ihn wurden mehrere Strafen (persönliche Arbeitsleistungen) ausgesprochen (RG-act. 36 Beilagen 1 bis 3). Die Sprache ist kein Hindernisgrund, da an beiden Orten Deutsch gesprochen wird. Gesundheitliche Einschränkungen sind keine bekannt. Unter diesen Umständen ist nach Schweizer Recht eine Landesverweisung auszusprechen. 5.4.Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten ist zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) einer Landesverweisung entgegensteht. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch

7 / 11 Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2; 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; je m.w.H.). 5.5.Der Beschuldigte wird mehrheitlich wegen kleinerer Delikte verurteilt. Diese richteten sich hauptsächlich gegen das Vermögen im weiteren Sinne. Eine konkrete Gefährdung von Personen lag – soweit ersichtlich – nie vor. Mit seiner Strolchenfahrt ins Tessin hat der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer allerdings einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt. Der Beschuldigte fuhr mit einem entwendeten Fahrzeug, ohne entsprechenden Führerausweis und unter dem Einfluss von Drogen ins Tessin, flüchtete vor der Polizei, überschritt mehrmals die Geschwindigkeitsbeschränkungen, fuhr auf der Gegenfahrbahn und konnte erst mittels Nagelband-Strassensperre angehalten werden (Anklageziffern 3 und 4.1). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei allfälliger erneuter Delinquenz auch schwerer wiegende Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzen könnte, bestehen dennoch keine. Damit erscheint die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – selbst bei einem Rückfall – als gering. 5.6.Die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten beging der Beschuldigte noch vor Vollendung des 20. Lebensjahrs. Bereits als Jugendlicher hatte er ähnliche Straftaten begangen. Der Beschuldigte befand sich zwischen November 2022 und August 2023 insgesamt zwölfmal einzelne Tage in Polizeihaft. Es scheint, als hätte dies in dieser Zeit wenig Eindruck auf ihn gemacht. Allerdings können dem Beschuldigten nach der letzten Polizeihaft Mitte August 2023 lediglich noch eine Widerhandlung gegen das Hausverbot in einem Kaufhaus und mehrere Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes zur Last gelegt werden. Abgesehen davon ist der Beschuldigte – trotz immer noch schwieriger finanzieller Umstände – seither nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1234 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1 m.w.H.). Gegenüber dem Obergericht gab der Beschuldigte an, keine

8 / 11 Drogen mehr zu konsumieren (ausser zu «kiffen») und keinen Kontakt mit seinen damaligen Kollegen mehr zu pflegen (act. H.1). Er versucht, beruflich Fuss zu fassen, was zweifelsohne schwierig ist angesichts seines Strafregisterauszugs und der abgebrochenen Berufsausbildung. Er scheint mit seiner WG ein unterstützendes Umfeld zu haben. Insgesamt ist die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr nicht als gross einzuschätzen. Zu diesem Resultat kommt auch die Vorinstanz, indem sie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strafe vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgeht (vgl. act. E.1 E. 17.20). 5.7.Die Interessen des Beschuldigten, in der Schweiz verbleiben zu können, fallen insgesamt mehr ins Gewicht als die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Landesverweisung stünde im Widerspruch zum FZA und wäre nicht verhältnismässig. Es ist deshalb davon abzusehen. 6.1.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 29'795.70 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 41’822.10 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 35'822.10) zulasten des Beschuldigten. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen vom Regionalgericht Plessur zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Betrag zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftliche Situation ihm dies erlaubt (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend die Landesverweisung. Unter diesen Umständen ist es angebracht, die Kosten je zur Hälfte (CHF 2'000.00) dem Beschuldigten und dem Kanton Graubünden (Obergericht) aufzuerlegen. 6.3.Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht mit seiner Honorarnote vom 4. November 2025 einen Aufwand von 18 Stunden für das Berufungsverfahren geltend (act. G.1). Dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Rechtsanwalt Dieter R. Marty ist aus der Kasse des Obergerichts mit CHF 3'891.60 zu entschädigen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, die Hälfte dieses Betrags, mithin CHF 1’945.80, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. 6.1) zurückzuerstatten.

9 / 11 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28. November 2024, mitgeteilt am 21. Februar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-23), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird in Bezug auf die Ziffern 1.6, 1.8, 1.22, 1.23 und 1.24 der Anklageschrift vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB, in Bezug auf die Ziffern 1.10 und 1.12 der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB und in Bezug auf die Ziffern 1.18 und 1.19 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, freigesprochen. 2.A._____ ist schuldig:

  • [...];
  • der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.28);
  • der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.20, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24);
  • des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffern 1.4, 1.5, 1.6, 1.11, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26, 1.29, 1.30, 1.31, 1.33);
  • des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.9, 1.14, 1.16);
  • der Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 36h PolG;
  • der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und des mehrfachen Führens eines Personenwagens gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffern 1.32, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8);
  • der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 2.6, 4.2);
  • der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffern 3.2, 3.4, 3.5);
  • der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und d VRV i.V.m. mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 3.2, 3.3);
  • der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 3.1, 3.4);
  • des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffern 4.1, 4.2);

10 / 11

  • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 4.2);
  • der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 5.1,5.2 und 5.3);
  • der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 2 PBG (Anklageziffern 6.1 bis 6.10). 3.[...] 4.[...]
  1. a) Die Zivilklagen der O._____ AG im Umfang von total CHF 660.00 (act. 51.1,52.1 und 53.1) werden gutgeheissen. b) Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. [...] 2.A._____ ist zudem schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB (Anklageziffern 1.4, 1.6, 1.8, 1.11, 1.13, 1.15, 1.17, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26, 1.27, 1.29, 1.30, 1.31). 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.2.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 3.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. 4.Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 29'795.70 gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 41’822.10 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 35'822.10) gehen zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11 / 11 7.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'891.60 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'945.80. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]

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