Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. Dezember 2025 ReferenzSR1 25 10 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Dezember 2024, mitgeteilt am 20. Februar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-13)

2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) am 12. Dezember 2024 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 270.00, wobei es den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Weiter sprach es eine Busse von CHF 2'000.00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) aus. Die Kosten auferlegte es dem Beschuldigten. B.Der Beschuldigte meldete am 19. Dezember 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 12. März 2025. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. C.Am 18. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie beantragt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 270.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, eine Busse von CHF 5'400.00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. D.Die Berufungsverhandlung fand am 21. Oktober 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Das Urteil des Regionalgerichts ist als Ganzes angefochten. 2.1.Die Staatsanwaltschaft ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 8. Mai 2023 um 17.50 Uhr sei der Beschuldigte als Lenker seines Personenwagens auf der C._____-Strasse mit einer Mauer kollidiert. Durch die Kollision habe sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Zudem sei aus dem defekten Fahrzeug Flüssigkeit auf die Strasse geflossen. Statt das Tiefbauamt (Geschädigter) zu informieren, habe der Beschuldigte sein Fahrzeug bis zur nächsten Ausstellmöglichkeit abgeschleppt und sei nach Hause gegangen. Dort habe die Polizei ihn ca. drei Stunden später kontrolliert. Die Blutprobe habe eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.27 Gewichtspromille im Ereigniszeitpunkt ergeben. Der Beschuldigte habe angegeben,

3 / 12 nach dem Unfall zwischen 20.00 Uhr und 20.05 Uhr drei Gläser Wein (ca. 4.5 dl) getrunken zu haben (Nachtrunk). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Unfall pflichtwidrig nicht gemeldet und die Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben. 2.2.Das Regionalgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht gesehen, dass durch den Unfall Öl auf die Strasse gelangt sei. Er und die anderen Anwesenden seien nicht von einem meldepflichtigen Unfall ausgegangen. Alkohol habe er erst nach dem Unfall und aus Frust darüber konsumiert. Er habe damit nichts vertuschen wollen. 2.3.Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3 m.w.H.). Zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere der Polizeirapport (StA-act. 1) inkl. Fotoblatt (StA-act. 2), die Blutprobe (StA-act. 3, 4, 5, 6), der Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM; StA-act. 7), das Gutachten des IRM (StA-act. 8), die Aussagen des Beschuldigten (StA-act. 11 und 30; RG-act. 10; act. H.4) sowie die Aussagen von B._____ (StA-act. 12). 2.4.Auf den Fotos der Polizei ist auf der Strasse beim Unfallort ein Ölfleck ersichtlich. Eine Ölspur führt vom Fleck zum Auto des Beschuldigten, das im Wiesland abgestellt ist (StA-act. 2 Fotos 1 bis 4). B._____ hat um ca. 18.30 Uhr einen Abschleppdienst organisiert (StA-act. 2 Fotos 8 ff.). Aufgrund seiner Aussage ist davon auszugehen, dass der Unfall um ca. 17.50 Uhr passiert ist (StA-act. 12). Auf Nachfrage der Polizei gab B._____ an, es sei ihm nichts aufgefallen, was auf eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten hingedeutet habe (StA-act. 12 Frage/Antwort 2 ff.). Gemäss Polizeirapport hat um 19.51 Uhr jemand vom Abschleppdienst die Polizei über den Unfall informiert. Als die Polizei vor Ort war, erhielt sie die Mitteilung, dass der Beschuldigte den Unfall der Einsatzleitzentrale gemeldet hat (StA-act. 1 S. 3). Die Polizei führte beim Beschuldigten am 8. Mai 2023 um ca. 20.45 Uhr Atem-Alkoholmessungen durch. Diese fielen positiv aus. Rund eine Stunde später wurde dem Beschuldigten Blut entnommen (StA-act. 3 bis 6 und 10). Die Blutprobe wurde dem IRM zur Untersuchung und Begutachtung eingereicht. Das IRM ging in seinem Gutachten aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon aus, dass sich der Unfall um 19.00 Uhr ereignet hatte. Es berechnete anhand der Blutprobe eine minimale Blutalkoholkonzentration von

4 / 12 1.01 ‰ in diesem Zeitpunkt. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunks (5 dl Wein zwischen 20.00 und 20.05 Uhr) kam das IRM zum Ergebnis, dass die minimale Blutalkoholkonzentration um 19.00 Uhr 0.27 ‰ betrug. 2.5.1. Am Tag nach dem Ereignis sagte der Beschuldigte bei der Polizei aus, er sei in seinem Maiensäss gewesen und habe gearbeitet. Er habe keine alkoholhaltigen Getränke zu sich genommen. Um ca. 18.45 Uhr sei er abgefahren. Es sei ihm ein Personenwagen entgegengekommen. Da die Strasse nicht so breit sei, sei er nach rechts ausgewichen. Dabei sei er am rechten Strassenrand auf den Randstein gekommen. Sein Wagen habe nach rechts gezogen und sei mit dem dortigen Beginn der Stützmauer kollidiert. Durch die Kollision seien das Rad und die Stossstange vorne rechts stark beschädigt worden. Nach der Kollision seien zufällig das Ehepaar B._____ und eine ihm nicht bekannte Person und später sein Bruder erschienen. Mit Hilfe der ihm nicht bekannten Person hätten sie seinen Personenwagen bis zur nächsten Ausstellmöglichkeit abgeschleppt, damit die Strasse nicht blockiert bleibe. Danach habe das Ehepaar B._____ offeriert, auf den Abschleppdienst zu warten, und habe ihm empfohlen, nach Hause zu gehen. Er sei mit seinem Bruder nach D._____ gefahren. Dort sei er in der Praxis ins Büro gegangen, um seine Arbeit abzuschliessen. Danach habe das Ehepaar B._____ ihn angerufen und ihm geraten, den Unfall bei der Polizei zu melden. Obwohl er dies nicht für notwendig gehalten habe, habe er es gemacht. Aus Frustration über den Unfall habe er Wein getrunken (StA-act. 11 Frage/Antwort 1). Den Selbstunfall habe er nicht unverzüglich vor Ort gemeldet, weil seiner Meinung nach keine Meldepflicht gegenüber der Polizei bestanden habe. Es sei niemand verletzt worden und es sei kein Drittsachschaden entstanden. Deshalb hätten sie über den TCS den Abschleppdienst organisiert. Die Eheleute B._____ hätten auf den Abschleppdienst gewartet, damit er mit seinem Bruder habe mitfahren können (StA-act. 11 Frage/Antwort 6 bis 8). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, vor oder während der Fahrt keine Medikamente, Betäubungsmittel oder Alkohol zu sich genommen zu haben (StA-act. 11 Frage/Antwort 9). Auf die Frage, wo, was und wie viel er nach dem Selbstunfall getrunken habe, gab der Beschuldigte an, es seien 5.5 dl Wein gewesen (StA-act. 11 Frage/Antwort 11). 2.5.2. Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte den Ablauf des Unfalls und des Abschleppens einiges detailreicher als bei der Polizei, aber im Wesentlichen gleich. Ergänzend gab er von sich aus an, dass er die Ölflecken am Boden nicht gesehen habe, ansonsten er sofort reagiert hätte. Es sei am Eindunkeln gewesen. Als er in der Praxis gewesen sei, habe Herr B._____ angerufen und

5 / 12 gesagt, dass der TCS schwierig tue und sage, dass der Unfall der Polizei zu melden sei. Daraufhin habe er (der Beschuldigte) direkt bei der Einsatzzentrale angerufen. Wie schon bei der Polizei sagte der Beschuldigte, ohne explizit danach gefragt worden zu sein, er habe keine alkoholischen Getränke vor seiner Fahrt getrunken (StA-act. 30 Frage/Antwort 1). Die Flüssigkeiten auf der Strasse habe er nicht bemerkt, weil diese am Anfang unter dem Auto gewesen seien und er sicher zu wenig retour geschaut habe (StA-act. 30 Frage/Antwort 4 f.). Auf den Hinweis des Staatsanwalts, dass die Auswertung der Blutprobe eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.27 Gewichtspromille im Zeitpunkt des Unfalls ergeben habe, was bedeute, dass der Beschuldigte vor der Fahrt bereits Alkohol konsumiert haben müsse, antwortete der Beschuldigte, er habe zu Hause wahrscheinlich doch mehr getrunken als die angegebenen 4.5 bis 5.5 dl (StA-act. 30 Frage/Antwort 7). 2.5.3. Auch vor dem Regionalgericht schilderte der Beschuldigte den Ablauf im Wesentlichen gleich, wiederum ergänzt mit neuen Details, die bis dahin unerwähnt geblieben waren (z.B., dass der Baum grün gewesen sei; RG-act. 10 Frage/Antwort 3.2). Im Unterschied zu den vorherigen Einvernahmen sagte er, die Person, die das Fahrzeug mit abgeschleppt habe, sei ihm bekannt gewesen. Neu schilderte der Beschuldigte, dass er unter das Auto geschaut habe, um die Ölwanne zu kontrollieren. Unten sei das Auto aber sauber und nicht kaputt gewesen (RG- act. 10 Frage/Antwort 3.2). Er habe das Öl auf der Strasse nicht gesehen. Er sei lange genug Rega-Arzt gewesen und wisse, dass Öl nicht auf die Strasse gehöre (RG-act. 10 Frage/Antwort 3.7). Wenn er das Öl gesehen hätte, hätte er das Pannendreieck aufgestellt, ein wenig Erde darüber geworfen und das Tiefbauamt angerufen (RG-act. 10 Frage/Antwort 3.8). Auf die Frage, ob er den Alkohol erst eine Stunde nach Ankunft im Büro oder direkt getrunken habe, antwortete der Beschuldigte: «Direkt als ich dort ankam» (RG-act. 10 Frage/Antwort 3.15). Den Wein habe er getrunken, bevor er Kenntnis davon gehabt habe, dass die Polizei informiert werde (RG-act. 10 Frage/Antwort 3.17). Vor dem Obergericht machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (act. H.4). 2.6.1. Fest steht, dass niemand die Ölspur auf der Fahrbahn gemeldet hat. Ob sie nicht bemerkt wurde oder ob die Anwesenden sie nicht als meldepflichtig eingestuft haben, ist unerheblich. Denn: Bei genügender Sorgfalt hätte das Öl wahrgenommen werden müssen. Anfang Mai ist es um 17.50 Uhr noch nicht am Eindunkeln. Der Ölfleck auf der Fahrbahn war offensichtlich und stammte vom Fahrzeug des Beschuldigten (s. Fotos der Polizei). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er

6 / 12 unter das Auto geschaut habe, um die Ölwanne zu kontrollieren, kam erstmals vor Regionalgericht auf und ist nicht überzeugend. Viel stimmiger ist seine Angabe, wonach er nach dem Abschleppen des Autos nicht mehr nach hinten auf die Strasse geschaut habe und der Ölfleck zuvor durch das Fahrzeug verdeckt gewesen sei (so ausgesagt bei der Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte sagte aus, als ehemaliger Rega-Arzt wisse er, dass bei Öl auf der Fahrbahn Sicherungsmassnahmen zu ergreifen seien und dass das Tiefbauamt zu informieren sei. Somit kannte er die Meldepflicht. 2.6.2. Durch das Gutachten ist – selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks – belegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt bereits Alkohol im Blut hatte. Das IRM ging in seinem Gutachten vom Ereigniszeitpunkt um 19.00 Uhr aus. Rechnete man eine Stunde weiter zurück (also auf die richtige Ereigniszeit um 17.50 Uhr), läge die Blutalkoholkonzentration noch höher als die mindestens 0.27 ‰ gemäss Gutachten. Das entkräftet die Aussage des Beschuldigten, wonach er vor Fahrtantritt nicht getrunken habe. Die Aussagen des Zeugen zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten haben kaum Beweiswert, hatte er doch vor Ort keinen Grund, darauf zu achten. Am Tag nach dem Ereignis schilderte der Beschuldigte den Ablauf wie folgt: Sein Bruder habe ihn in die Praxis gefahren, dort habe er gearbeitet, dann habe Herr B._____ angerufen und ihm gesagt, er solle den Unfall der Polizei melden, was er dann getan habe. Aus Frust über den Unfall habe er Wein getrunken. Dies deutet darauf hin, dass der geltend gemachte Nachtrunk erst stattfand, nachdem der Anruf von Herrn B._____ erfolgt war. Diese Schilderung stimmt zeitlich auch mit den Angaben im Polizeirapport überein. Demnach wurde um 18.30 Uhr der Abschleppdienst informiert. Der Beschuldigte dürfte um ca. 19.00 Uhr in seiner Praxis gewesen sein. Um 19.51 Uhr wurde die ELZ vom Abschleppdienst über den Unfall informiert. Danach kam die Meldung des Beschuldigten. Den Nachtrunk verortete der Beschuldigte zeitlich gegenüber der Polizei zwischen 20.00 Uhr und 20.05 Uhr, was ebenfalls in den Ablauf passt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in kurzer Zeit ziemlich viel Wein getrunken hat (gemäss eigener Aussage 4.5 bis 5.5 dl innert fünf Minuten). Die späteren Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht hingegen weisen weniger Kohärenz auf. Insbesondere beim Regionalgericht machte er zusätzliche Angaben, die nicht zu den bisherigen Schilderungen passen. Vom Regionalgericht darauf aufmerksam gemacht, dass seine zeitlichen Angaben nicht stimmig seien, gab der Beschuldigte an, er habe direkt nach Ankunft in der Praxis und bevor er gewusst habe, dass die Polizei informiert sei, Wein getrunken. Dies hatte er in den früheren Einvernahmen so nicht ausgesagt. Es passt auch nicht ins Bild, das sich aus den Akten ergibt. Konstant

7 / 12 sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Polizei erst über den Unfall informiert habe, nachdem er erfahren habe, dass der Abschleppdienst dies vorhabe. Ob er vor oder nach seinem Anruf bei der Polizei getrunken hat, ist unerheblich, da es jedenfalls zeitlich nah zusammen war. Es fällt auf, dass der Beschuldigte in der freien Wiedergabe des Ereignisses den Nachtrunk jeweils von sich aus nicht erwähnte. Hingegen sagte er bei Polizei und Staatsanwaltschaft, ohne danach gefragt worden zu sein, dass er vor der Fahrt nichts getrunken habe. Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Beschuldigte den Alkoholkonsum vor der Fahrt vertuschen wollte. Vom Staatsanwalt darauf angesprochen, dass die Auswertung der Blutprobe eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.27 ‰ im Zeitpunkt des Unfalls ergeben habe, was bedeute, dass er vor der Fahrt bereits Alkohol konsumiert haben müsse, sagte der Beschuldigte aus, er habe zu Hause wahrscheinlich doch mehr getrunken als die angegebenen 4.5 bis 5.5 dl (StA-act. 30 Frage/Antwort 7). Mit seiner Antwort stritt der Beschuldigte den Vorwurf nicht ab. Zudem zeigt er damit, dass er weiss, dass ein Nachtrunk die Feststellung des Blutalkoholwerts im Zeitpunkt der Fahrt verunmöglicht oder zumindest verfälscht. 2.7.Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Es wird darauf abgestellt, dass der Beschuldigte das Öl, das nach der Kollision mit der Mauer aus seinem Fahrzeug auf die Strasse hinausgetreten war, nicht gesehen hat, obwohl er dies bei genügender Sorgfalt hätte sehen müssen. Er hat deshalb pflichtwidrig den Unfall nicht dem Geschädigten (Tiefbauamt) gemeldet. Der Beschuldigte wurde von seinem Bruder in die Praxis gefahren, wo er gearbeitet hat. Einige Zeit nach seiner Ankunft dort, rief ihn das Ehepaar B._____ an und teilte ihm mit, dass der Abschleppdienst die Polizei informieren werde. Der Beschuldigte meldete in der Folge den Unfall der Einsatzleitzentrale. Kurz vor oder nach dem Telefonat trank der Beschuldigte rund einen halben Liter Wein. Die um 21.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab zurückgerechnet auf 19.00 Uhr eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.01 ‰. Unter Berücksichtigung des Nachtrunks ist von einer Mindestkonzentration von 0.27 ‰ um 19.00 Uhr auszugehen. Der Unfall ereignete sich um 17.50 Uhr. 3.1.Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Art. 51 Abs. 3 SVG betrifft Fälle, in denen der Geschädigte nicht als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist (BGE 131 IV

8 / 12 36 E. 3.4.1). Wer bei einem Unfall die zuvor genannten Pflichten verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 92 Abs. 1 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt, dass neben der vorsätzlichen stets auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern es das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 358 E. 3.2). Der Beschuldigte gab an zu wissen, dass er ausgelaufenes Öl dem Tiefbauamt melden müsste. Er habe das Öl aber nicht gesehen. Der Ölfleck war jedoch offensichtlich und hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden müssen. Ob der Beschuldigten das Öl tatsächlich gesehen hat, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – unerheblich, zumal ihm in der Anklageschrift kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Indem der Beschuldigte unterliess, den Schaden dem Tiefbauamt zu melden, hat der Beschuldigte die in Art. 51 Abs. 3 SVG normierte Verkehrsregel verletzt und ist gestützt auf Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. 3.2.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks, als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde. Grundsätzlich muss bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Letzterer ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und der Nachtrunk vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung

9 / 12 einer Blutprobe gewertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Der Beschuldigte wusste von seinem Unfall und wusste auch, dass er mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen musste, nachdem die Polizei über den Unfall informiert war. Er widersetzte sich der Blutprobe zwar nicht. Durch den Nachtrunk verunmöglichte er jedoch, dass damit das Ausmass der Fahrunfähigkeit im Zeitpunkt seiner Fahrt vom Maiensäss nach Hause festgestellt werden konnte. Auch dies war ihm bewusst. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt und ist zu bestrafen. 4.1.Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Im Falle der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt, als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. 4.2.Art. 91a Abs. 1 SVG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe geht als mildere Strafart der Freiheitsstrafe vor. Das von der Vorinstanz vergebene Verschuldensprädikat («nicht mehr leicht») steht nicht im Verhältnis zur festgesetzten Strafe von 30 Tagessätzen (act. E.1 E. 7.3). Diese Strafhöhe entspricht einem sehr leichten Verschulden. Vorliegend ist jedoch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte trank in der Annahme, dass die Polizei ihn aufgrund des Selbstunfalles aufsuchen und kontrollieren wird, einen halben Liter Wein. Damit wollte er die Feststellung seiner effektiven Fahrunfähigkeit vertuschen. In Bezug auf die dafür notwendige kriminelle Energie sind weitaus schwerwiegendere Tatvarianten denkbar. Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz. Er nahm durch den Nachtrunk in Kauf, dass nicht mehr eruierbar ist, in welchem Ausmass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt war. Eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen erweist sich als verschuldensangemessen. Die Täterkomponente (Vorstrafenlosigkeit insbesondere) wirkt sich strafneutral aus.

10 / 12 4.3.Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben und gemäss den eingeholten Steuerfaktoren rund CHF 80'000.00 im Jahr (act. H.4 Rz. 34 ff.; D.10). Davon abzuziehen ist eine Pauschale von 20% für Steuern und Krankenkasse. Daraus ergibt sich ein Tagessatz von CHF 270.00. 4.4.Der Beschuldigte hat einen einwandfreien Leumund (act. D.15). Es sind auch sonst keine Gründe auszumachen, die den Vollzug der Strafe als notwendig erscheinen lassen (Art. 42 StGB). Dieser ist demnach aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 4.5.Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden. Die schuldangemessene Strafe, welche vorliegend CHF 13'500.00 (50 x CHF 270.00) beträgt, ist auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 2'700.00 aufzuteilen (BGE 149 IV 321). 4.6.Das pflichtwidrige Verhalten nach dem Selbstunfall ist mit Busse zu ahnden (Art. 92 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte hat den relativ kleinen Ölfleck nicht gesehen und den Unfall deshalb nicht gemeldet. Das Öl ist auch den anderen Anwesenden nicht aufgefallen; zumindest wurde das Tiefbauamt nicht von ihnen informiert. Entsprechend dem leichten Verschulden erscheint eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. Diese tritt zur zuvor ausgefällten Strafe hinzu, da es sich um eine andere Strafart handelt. 4.7.Der Beschuldigte ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00 und einer Busse von CHF 3'100.00 (Verbindungsbusse von CHF 2'700.00 und Busse von CHF 400.00) zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben; die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, beträgt elf Tage (CHF 3'100.00/CHF 270.00). 5.1.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'560.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 zulasten des Beschuldigten.

11 / 12 5.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in vernachlässigbarem Umfang mit ihren Anträgen zur Strafzumessung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten zu neun Zehnteln bzw. CHF 3'600.00 dem Beschuldigten und zu einem Zehntel bzw. CHF 400.00 dem Kanton Graubünden (Obergericht) aufzuerlegen. 5.3.Im selben Umfang hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung. Rechtsanwalt Tobias Brändli macht mit Honorarnote vom 21. Oktober 2025 eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'952.35 (inkl. 4.5 % Spesen und 8.1 % MWST) geltend (act. G.1). Die Spesenpauschale ist von 4.5 % auf die gerichtsüblichen 3 % zu kürzen. Darüber hinaus ist der ausgewiesene Aufwand nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist mit CHF 389.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch steht direkt seiner Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

12 / 12 Es wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2.A._____ wird bestraft mit einer Gelstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00 und einer Busse von CHF 3'100.00. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 2'560.00 gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulasten von A.. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 400.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 8.Rechtsanwalt Tobias Brändli wird für das Berufungsverfahren mit CHF 389.50 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung an:]

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25.03.2026