Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Juni 2025 mitgeteilt am 21. Juli 2025 ReferenzSR1 25 1 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandÜberlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 11. September 2024, mitgeteilt am 30. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2023-18)
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 5. April 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 6. April 2023 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 3. Oktober 2023 ans Regionalgericht Albula. B.Mit Urteil vom 11. September 2024 sprach das Regionalgericht Albula A._____ des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 290.00. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 16. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je CHF 300.00 sowie Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde verzichtet, hingegen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. D.Die Berufungsverhandlung fand am 17. Juni 2025 statt. Anlässlich dieser beantrage der Beschuldigte, das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. F.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 18. Juni 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintreten Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 11. September 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
3 / 9 2.Vorwurf Im Strafbefehl vom 5. April 2023 (StA-act. 1.2), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte überliess als Geschäftsführer der B._____ AG spätestens am 26. November 2022 um 11:22 Uhr auf der C., Gemeinde O.1., den Lieferwagen Mercedes-Benz 311 GDI, Kontrollschild GR Z.1., an D., obwohl er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Prüfung wissen konnte, dass D._____ den erforderlichen Ausweis nicht hat. 3.Tatbestand des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis 3.1.Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. Gemäss Wortlaut wird nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes ("von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann") erfasst (BUSSMANN, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 95 N. 70). Bei Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG liegt die Fahrlässigkeit darin, dass der Besitzer infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass er sein Motorfahrzeug einem Führer ohne Ausweis überlässt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis setzt somit voraus, dass der Täter das Motorfahrzeug jemandem willentlich und wissentlich überlässt, dabei jedoch durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ungewollt verkennt, dass die betreffende Person keine gültige Fahrerlaubnis hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190381 vom 21. November 2019 E. 3.4). 3.2.Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bisher nicht damit befasst, wie weit diese Sorgfaltspflicht konkret geht bzw. was sie genau beinhaltet. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass grundsätzlich vom Fahrzeugbesitzer zu verlangen sei, dass er vor dem Überlassen den Führerausweis einsieht (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 95 N. 2722; GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, Art. 95 N. 9; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 95 N. 9). Je nachdem, wie eng die berufliche oder private Beziehung ist, erfahre der Grundsatz indes eine Differenzierung. Je enger die berufliche oder private Beziehung, desto geringere Anforderungen sollen an die Kontrolle gestellt werden (BOLL, a.a.O., Art. 95 N. 2724). Kennt der Besitzer den Begünstigten nicht
4 / 9 persönlich, namentlich im Fall einer Automiete, wird Einsicht in den Führerausweis als erforderlich erachtet (BUSSMANN, a.a.O., Art. 95 N. 70). Ebenso im Fall des Arbeitgebers, der einem Angestellten das Geschäftsauto überlässt (BUSSMANN, a.a.O., Art. 95 N. 70), wobei die Kontrolle am Anfang des Arbeitsverhältnisses genügen soll (GIGER, a.a.O., Art. 95 N. 9; BOLL, a.a.O., Art. 95 N. 2725). Im Kontext eines wiederholten Überlassens eines Fahrzeugs im Arbeitsverhältnis findet sich die Lehrmeinung, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertrauensverhältnis besteht, dürfe erwartet werden, dass der von einem Führerausweisentzug Betroffene seinen Vorgesetzen orientiere (BOLL, a.a.O., Art. 95 N. 2728). Bei Personen aus dem "sozialen Nahraum" (Angehörige, Familiengenossen, enge Freunde) dürfe man nach den sozialen Normen in der Regel eine mündliche Bestätigung genügen lassen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 95 N. 9; so auch BOLL, a.a.O., Art. 95 N. 2726 und GIGER, a.a.O., Art. 95 N. 9). Die Lehre könnte dahingehend verstanden werden, als dass der Fahrzeughalter sich zumindest (einmal) aktiv erkundigen müsse, ob der erforderliche Ausweis tatsächlich vorhanden und gültig ist (BUSSMANN, a.a.O., Art. 95 N. 70). Eine solche Nachfragepflicht ist indes dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Nach Meinung des Obergerichts darf im Verhältnis mit Personen aus dem "sozialen Nahraum" erwartet werden, dass aus eigenen Stücken auf das Fehlen der erforderlichen Bewilligung hingewiesen wird. Ein aktives Nachfragen kann nur bei Hinweisen oder Verdachtsmomenten gefordert werden. 4.Anklageprinzip 4.1.Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und macht zusammengefasst geltend, der Anklagesachverhalt gebe keine präzise Darstellung des realen Lebenssachverhalts wieder, sondern bloss eine Nennung des Wortlautes von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG bestückt mit gewissen Zeit-, Orts- und Fahrzeugangaben (act. H.3 S. 2). 4.2.Nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 2.2.1). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist bzw. welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025
5 / 9 E. 2.2.1, 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 und 2.1.2). Deshalb bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 lit. e und f StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je m. w. H.). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c, 116 Ia 455 E. 3cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2, je m. w. H.). 4.3.Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Beschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4). 4.4.Wie der Beschuldigte zu Recht moniert, gibt die Anklageschrift das inkriminierte Verhalten nicht in Form eines Sachverhalts wieder. Wenn die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, den Lieferwagen D._____ "überlassen" zu haben, so beschreibt sie nicht, was der Beschuldigte konkret für Handlungen vorgenommen haben soll, die D._____ ermöglichten, den Lieferwagen zu lenken. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Formulierung in der Anklageschrift genügt. 4.5.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand in der Form der Fahrlässigkeit ist dem Anklagesachverhalt lediglich zu entnehmen, der Beschuldigte hätte "bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Prüfung" wissen können, dass D._____ den erforderlichen Ausweis nicht hatte. Der Beschuldigte bemerkt zutreffend, dass auch damit einzig der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird (act. H.3 S. 7). Inwiefern sich der Beschuldigte pflichtwidrig unaufmerksam verhielt bzw. worin die konkrete Sorgfaltspflichtverletzung bestand, wird nicht genannt. Der Anklage sind keine tatsächlichen Umstände zu entnehmen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des
6 / 9 vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Insbesondere sind keine Verdachtsmomente beschrieben, welche eine Nachfragepflicht indizieren könnten. Beschreibt die Anklageschrift den Sachverhalt bzw. die Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten nicht, worin dessen Sorgfaltspflichtverletzung bestehen soll, kann auch die Rechtsfrage nicht beurteilt werden, ob das vorgeworfene Verhalten im Lichte der voranstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) als eine Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren ist. 4.6.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, womit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Unter diesen Umständen ist kein Schuldspruch möglich und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen. 5.Kosten 5.1.Untersuchungskosten und erstinstanzliche Verfahrenskosten 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 5.1.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend gehen die Kosten der Untersuchung von CHF 1'252.50 und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 zulasten des Kantons Graubünden. 5.2.Berufungsverfahren 5.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). 5.2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
7 / 9 6.Entschädigung 6.1.Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 13). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N. 15). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 m. w. H.). 6.2.Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemessung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m. w. H.). 6.3.Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
8 / 9 ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 6.4.Rechtsanwalt Luzi Bardill machte mit Honorarnote vom 11. September 2024 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 13.3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Spesen von CHF 155.20 und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (RG-act. 11). Der Aufwand erscheint angemessen. Was die Auslagen betrifft, sind diese praxisgemäss im Umfang von 3 % des Aufwandes zuzusprechen. Rechtsanwalt Luzi Bardill ist für das Untersuchungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'998.35 zu entschädigen (13.3 Stunden à CHF 270.00, CHF 3'591.00, plus Spesenpauschale 3 % von CHF 107.75 und 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 299.60) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). 6.5.Rechtsanwalt Claudio Allenspach machte mit Honorarnote vom 5. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie 3 % Spesen und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. G.1, act. G.2). Für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung veranschlagte er 2.25 Stunden. Angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 35 Minuten (vgl. act. H.1) rechtfertigt sich eine Kürzung um 1.25 Stunden. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Claudio Allenspach ist für das Berufungsverfahren mit CHF 4'960.35 (16.5 Stunden à CHF 270.00, mithin CHF 4'455.00, plus 3 % Spesen von CHF 133.65 und 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 371.70) zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) zu entschädigen.
9 / 9 Es wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 1'252.50 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). 3.2.Rechtsanwalt Luzi Bardill wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'998.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 4.2.Rechtsanwalt Claudio Allenspach wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'960.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 5.[Rechtsmittelbelehrungen] 6.[Mitteilungen]