Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 3. Dezember 2024 Gegen dieses Urteil/Beschwerde/Verfügung/Beschluss wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_468/2025) ReferenzSK1 24 7/8 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong Tethong Blattner AG, Schulhausstrasse 42, 8002 Zürich C._____ Privatkläger 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong Tethong Blattner AG, Schulhausstrasse 42, 8002 Zürich D._____ Privatklägerin 1
2 / 27 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong Tethong Blattner AG, Schulhausstrasse 42, 8002 Zürich Gegenstandfahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 22.03.2023, mitgeteilt am 06.02.2024 (Proz. Nr. 515-2022-22) Mitteilung10. April 2025
3 / 27 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja stellte mit Urteil vom 21./22. März 2023 das Verfahren gegen A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ein (Dispositivziffer 1). Es sprach den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig (Dispositivziffer 2). Dafür wurde eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 180.00 ausgesprochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositivziffer 3). Weiter stellte das Regionalgericht dem Grundsatz nach fest, dass der Beschuldigte gegenüber D., C. und B._____ (im Folgenden: Privatklägerin 1, Privatkläger 2 und Privatkläger 3) haftpflichtig sei. Im Übrigen wurden die Klagen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 4). Die Genugtuungsklagen der Privatkläger wurden ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 5). Die beschlagnahmten Gegenstände wurden an die berechtigten Personen zurückgegeben (Dispositivziffer 6). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, die Privatklägerin 1 mit CHF 5'040.00 und die Privatkläger 2 und 3 mit je CHF 240.00 (zuzüglich Spesen und Auslagen) zu entschädigen (Dispositivziffer 7). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 8). B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 28. März 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 26. Februar 2024. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Die Zivilklage sei unter Kostenfolge zulasten der Privatkläger abzuweisen. Den Privatklägern sei keine Entschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. Die Verfahrenskosten habe der Kanton Graubünden zu tragen. C.Die Privatkläger meldeten gegen das Urteil des Regionalgerichts am 3. April 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 27. Februar 2024. Die Privatkläger fechten Ziffer 7 des Urteilsdispositivs (Prozessentschädigung) an. Sie verlangen eine höhere Prozessentschädigung, als das Regionalgericht ihnen zugesprochen hatte: Die Privatklägerin 1 möchte CHF 28'590.35 und die Privatkläger 2 und 3 möchten je CHF 1'373.30. D.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. März 2024 auf eine Stellungnahme. E.Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, das Verfahren vor Berufungsgericht auf Italienisch durchzuführen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 legte der Vorsitzende der I. Strafkammer Deutsch als Verfahrenssprache fest.
4 / 27 F.Am 19. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Diese wurde für die Parteien und das Gericht auf Deutsch und Italienisch simultan übersetzt. Der Beschuldigte wiederholte seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Privatkläger beantragten zusätzlich zur mit Berufungserklärung geltend gemachten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von je CHF 2'332.95. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Eintreten Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist einzutreten. 1.2.Verfahrensvereinigung Die Berufungsverfahren SK1 24 7 (Berufung des Beschuldigten) und SK1 24 8 (Berufung der Privatkläger) stehen in engem sachlichen Zusammenhang und sind zu vereinigen. 1.3.Umfang der Berufungen Nicht angefochten sind die Dispositivziffer 1 (Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergehen gegen das BetmG) und die Dispositivziffer 6 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände). Das Urteil des Regionalgerichts ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 1.4.Verfahrenssprache 1.4.1. Wie zuvor erwähnt, wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Der Beschuldigte bringt vor, indem das Verfahren auf Deutsch geführt worden sei, seien seine Verfahrensrechte verletzt worden (act. H.7, Rz. 6 ff.). Insbesondere die Anklage hätte für ihn auf Italienisch übersetzt werden müssen (act. H.7, Rz. 9). Der Beschuldigte erachtet eine Rückweisung des Verfahrens als angezeigt, ohne dies jedoch explizit zu beantragen.
5 / 27 1.4.2. Mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen sind der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Die Beihilfen richten sich nach dem konkreten Bedarf. Es obliegt der beschuldigten Person, ihren Übersetzungsbedarf anzukündigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3; BGer 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2). 1.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrere Jahre in Zürich gearbeitet hat. Es ist also davon auszugehen, dass er Deutsch versteht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte flüssig aus einem auf Deutsch verfassten Protokoll zitieren und er machte den Anschein, verstanden zu haben, was er vorgelesen hatte. Zu Beginn der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, über den Inhalt der Anklageschrift Bescheid zu wissen. Da der Beschuldigte die deutsche Sprache beherrscht, besteht auch kein Anspruch auf Übersetzung des vorliegenden Urteils (Art. 7 Abs. 4 Sprachengesetz des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]). In den Akten gibt es zudem keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte die Übersetzung der Anklage explizit verlangt hat. Darüber hinaus war bei der Verhandlung vor dem Regionalgericht ein Übersetzer anwesend und die Berufungsverhandlung wurde simultan übersetzt. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vorläge – was nicht der Fall ist –, wäre diese geheilt und eine Rückweisung des Verfahrens ist nicht angezeigt. 2.Materielles 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte kollidierte am 2. Januar 2020 kurz nach 13.00 Uhr als Skifahrer im Skigebiet St. Moritz Corviglia im Kreuzungsbereich der Pisten Nr. 5 und Nr. 6 seitlich mit E._____ (ebenfalls als Skifahrer unterwegs). E._____ prallte an einen Pistenpfeiler und verstarb noch am Unfallort. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Geschwindigkeit nicht ausreichend angepasst zu haben, das Signal "Kreuzung" nicht beachtet zu haben und während des Überquerens der Piste nicht auf Sicht gefahren zu sein. Gemäss Hauptsachverhalt war der Beschuldigte von ausserhalb der Piste in die von E._____ befahrene Piste eingefahren (Verletzung der FIS- Verhaltensregeln 1, 2, 5 und 8). Gemäss Eventualsachverhalt fuhr der Beschuldigte von einer anderen Piste auf die Piste, auf der E._____ fuhr (Verletzung der FIS-Verhaltensregeln 1, 2 und 8).
6 / 27 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, regelkonform Ski gefahren zu sein. Ihn treffe keine Schuld am Tod von E.. 2.3.Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Erstellung des Sachverhalts dienen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, des Zeugen F. und der Auskunftsperson G.. Weiter liegen der Pistenplan, Fotos und eine Ausmessung der Polizei sowie die Protokolle und Fotos der Augenscheine, die die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht durchgeführt haben, im Recht. Vom Beschuldigten wurde eine Blut- und Urinprobe genommen. Das Rechtsmedizinische Institut St. Gallen erstellte ein Gutachten. Die Beweismittel sind allesamt verwertbar. 2.4.Wiedergabe der Beweismittel 2.4.1. Pistenplan, Fotos Dem Polizeirapport ist ein Pistenplan des Skigebiets Corviglia angefügt (StA act. 3.2). Die Unfallstelle befindet sich im Kreuzungsbereich der Piste Nr. 5 "FIS", von der Alpina Hütte herkommend, und der Piste Nr. 6 "Standard". Ungefähr ab Höhe des Pistenpfeilers, in den E. prallte, wird die Piste Nr. 6 zu einem Weg. Die Fotos der Kantonspolizei vom Unfalltag deuten darauf hin, dass der Schnee im gesamten Kreuzungsbereich ziemlich zerfahren war. Abgesehen von den Markierungspfosten an den Seiten der Pisten ist es optisch nicht eindeutig, wo der Pistenbereich ist, und wo man sich ausserhalb der Piste befand. Der Standort von G._____ zum Zeitpunkt des Unfalls wurde festgehalten (StA act. 3.44 S. 2 f.). 2.4.2. Vermessung/Ausdruck Die Kantonspolizei hatte die Unfallstelle am Unfalltag in 3D vermessen. Ein Ausdruck des Scans befindet sich in den Akten (act. J.2). Die Privatklägerin 1 hat anlässlich der Berufungsverhandlung die gefahrenen Wege des Beschuldigten und ihres Mannes eingezeichnet (act. H.6). 2.4.3. Chemisch-toxikologische Untersuchung Dem Beschuldigten wurde am 2. Januar 2020 eine Blut- und Urinprobe entnommen und untersucht (StA act. 3.25 ff.). Die Untersuchungsergebnisse bewiesen eine Aufnahme von Kokain und Cannabis. Eine relevante zentral-
7 / 27 nervöse Beeinträchtigung zum Ereigniszeitpunkt liess sich daraus nicht ableiten (StA act. 3.29). 2.4.4. Augenscheine Die Staatsanwaltschaft führte am 11. Februar 2022 (StA act. 3.38) und das Regionalgericht am 21. März 2023 (RG act. 28) einen Augenschein durch. Als wichtigstes Ergebnis der beiden Augenscheine kann festgehalten werden, dass die hier interessierende Pistenkreuzung zwar als solche gefährlich, indes übersichtlich war. 2.4.5. Aussage des Zeugen F._____ Am 3. Januar 2020, ein Tag nach dem Unfall, wurde F._____ von der Polizei als Zeuge befragt. Er gab an, er sei auf der Skipiste 6 hinter dem Verstorbenen hergefahren. Anschliessend habe er gesehen, wie der andere Unfallbeteiligte von links gekommen sei. Die beiden seien auf der Skipiste miteinander kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich ca. sieben Meter von der Kollisionsstelle entfernt befunden. Den Mann, welcher verstorben sei, habe es voll in den am Pistenrand stehenden Mast geschleudert. Er sei anschliessend unterhalb dieses Masts zu liegen gekommen. Beide Personen seien anständig gefahren, wie normale Menschen, die gut Ski fahren können. Er habe es so eingeschätzt, dass keine der beiden Personen gestresst gewesen sei (StA act. 3.32, F/A 3). Der verstorbene Skifahrer sei auf der Piste Nr. 6 gefahren (StA act. 3.32, F/A 4). Der verletzte Skifahrer sei von ihm aus gesehen von der linken Piste her gekommen. Er sei von unten her gesehen auf der rechten Seite des Sesselmasts gefahren. Er sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher, da alles sehr schnell gegangen sei (StA act. 3.32, F/A 5). Er könne nicht mehr genau sagen, wie die beiden miteinander kollidiert seien (StA act. 3.32, F/A 9). Die Geschwindigkeit schätze er als normal ein. Beide seien nicht sehr schnell gefahren (StA act. 3.32, F/A 10). Die Pisten seien super gewesen; gute Sicht, gute Schneeverhältnisse (StA act. 3.32, F/A 17). Die Skipisten seien gut besucht gewesen, aber nicht überfüllt (StAact. 3.32, F/A 18). 2.4.6. Aussage der Auskunftsperson G._____ G._____ war mit dem Beschuldigten unterwegs. Er wurde am Tag nach dem Unfall von der Polizei als Auskunftsperson befragt (StA act. 3.31). Er fuhr vor dem Beschuldigten, weshalb er den Unfall nicht sehen konnte. Er sagte aus, er und der Beschuldigte hätten um 13.08 Uhr bei der Alpina Hütte kurz angehalten. Sie hätten gemeinsam entschieden, eine weitere Abfahrt zu machen. Die Absicht sei
8 / 27 gewesen, entlang der Piste Muntanella hinunterzufahren ("scendere lungo la pista Muntanella") und dann mit dem Sessellift wieder hoch zu fahren, um dann zu Mittag zu essen. Er sei vor dem Beschuldigten losgefahren. Er sei in Fahrtrichtung links am Sesselliftmast vorbeigefahren, danach habe er die Piste Standard überquert, dann sei er rechts vom Pistenpfeiler mit der Richtungsanzeige vorbeigefahren, kurz darauf habe er einen Schrei gefolgt von einem Schlag gehört. In diesem Moment habe er sich ca. 30 m unterhalb des Pistenrands der Piste Standard befunden, also ca. 30 m entfernt von seinem Kollegen (StA act. 3.31, F/A 1). 2.4.7. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde erstmals am 3. Januar 2020, am Tag nach dem Unfall, polizeilich befragt. Sie sei mit ihrem Ehemann gemeinsam über die Piste 6 (Standard) über den Skiweg in Richtung Marguns gefahren. Die beiden Söhne seien ihnen mit einigem Abstand gefolgt. Auf Höhe der Pistenkreuzung Piste 6 Standard und Piste 7 (Alpina Hütte) habe sie den von der Piste 7 von oben herabfahrenden Mann wahrgenommen. Dann sei er in ihren vor ihr fahrenden Ehemann geprallt. Es sei aus ihrer Sicht zu einer seitlichen Kollision gekommen und danach sei ihr Ehemann in den Pistenpfeiler geprallt. Der zweite Skifahrer sei am Pfosten vorbeigeflogen und sei etwas unterhalb liegengeblieben (StA act. 3.33, F/A 2). Der Beschuldigte sei von der Alpina Hütte über die Piste 7 hergefahren. Woher genau könne sie nicht sagen (StA act. 3.33, F/A 3). Auf einem Foto zeichnete sie ein, von welcher Piste der Beschuldigte gekommen sei (StA act. 3.33, F/A 4 und Anhang). Sie habe sich ungefähr 15 Meter hinter ihrem Mann befunden, als es zur Kollision kam (StA act. 3.33, F/A 5). Auf die Frage, wie schnell die beiden Beteiligten kurz vor der Kollision unterwegs gewesen seien, antwortete sie, sie (und ihr Mann) seien nicht allzu schnell gefahren, aber auch nicht langsam. Sie würde ihr Tempo als dem doch vielen Verkehr auf der Piste angepasst beurteilen (StA act. 3.33, F/A 8). Sie könne nicht sagen, wie schnell der andere Skifahrer unterwegs gewesen sei (StA act. 3.33, F/A 9). Die Pisten- und Sichtverhältnisse seien sehr gut gewesen (StA act. 3.33, F/A 10 und 11). Sie könne nicht einzeichnen, wo sie den zweiten Skifahrer erstmals wahrgenommen habe (StA act. 3.33, F/A 14). Die Staatsanwaltschaft befragte die Privatklägerin 1 im Anschluss an den Augenschein vom 11. Februar 2022 (StA act. 3.39). Sie sagte aus, sie und ihr Mann hätten kurz vor der Kollisionsstelle noch einen Halt gemacht. Sie sei dann ca. 10-15 Meter hinter ihrem Mann gefahren, als sie von links oben einen Skifahrer habe heranfahren sehen. Er sei ziemlich senkrecht auf ihre Piste Nr. 6
9 / 27 zugefahren. Er sei von ausserhalb der Piste gekommen. Zur Kollision sei es in unmittelbarer Nähe des dortigen Masts gekommen und ihr Mann sei gegen diesen Mast katapultiert worden (StA act. 3.39, F/A 1). Der Beschuldigte sei von oben gesehen links am Sesselliftmast vorbeigefahren (StA act. 3.39, F/A 2). Darauf hingewiesen, dass sie bei der ersten Einvernahme gesagt habe, der Beschuldigte sei (von oben gesehen) rechts am Sesselliftmast vorbeigefahren, sagte die Privatklägerin, die Einvernahme damals habe nicht vor Ort stattgefunden und sie habe ihre Aussage lediglich anhand eines Fotos gemacht. Jetzt, wo sie nochmals vor Ort gewesen sei, sei sie sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte von oben gesehen links am dortigen Mast vorbeigefahren sei (StA act. 3.39, F/A 3). Ihr Mann sei einfach geradeaus gefahren und der Beschuldigte sei seitlich in ihn hineingefahren (StA act. 3.39, F/A 4). Ihr Mann sei in gemässigtem Tempo gefahren (StA act. 3.39, F/A 7). Der Beschuldigte sei auf jeden Fall schneller als sie und ihr Mann gefahren (StA act. 3.39, F/A 8). Gegenüber dem Regionalgericht äusserte die Privatklägerin 1 am 21. März 2023, sie seien nicht schnell unterwegs gewesen (RG act. 25, F/A 3.9). Der Beschuldigte sei von ausserhalb der markierten Piste gekommen (RG act. 25, F/A 3.11); er sei von unten aus betrachtet rechts vom Sesselliftmast vorbeigefahren (RG act. 25, F/A 3.12). Seit dem staatsanwaltschaftlichen Augenschein sei sie sich dessen zu 100 % sicher (RG act. 25, F/A 3.13). Ihrer Ansicht nach ist der Beschuldigte seitlich in ihren Ehemann hineingefahren (RG act. 25, F/A 3.14). Vor Kantonsgericht bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Angaben (act. H.14). Der Bitte des Vorsitzenden, auf dem Ausdruck des 3D-Scans die Wege und Positionen ihres Mannes und des Beschuldigten einzuzeichnen, kam sie eher zögernd nach, weil die Aufnahme sehr dunkel sei und man darauf kaum etwas erkennen könne (act. H.14, F/A 6 ff.). 2.4.8. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 4. Januar 2020, zwei Tage nach dem Unfall, von der Polizei als beschuldigte Person einvernommen (StA act. 3.34). Er sagte aus, beim Restaurant Alpina hätten er und sein Kollege G._____ eine kurze Pause gemacht, während der sie entschieden hätten, eine weitere Abfahrt über die Muntanella-Piste zu machen, um sich dann um 13.30 Uhr mit Freunden zum Mittagessen im Restaurant White Marmot zu treffen. Die Pause bei der Alpina Hütte sei ungefähr um 13.05-13.10 Uhr gewesen. Nach der Pause seien sie in Richtung FIS-Sessellift gefahren, welcher sich südlich des zuvor genannten Restaurants befinde. Sein Kollege sei ca. 10 Meter vorausgefahren. Er sei ihm
10 / 27 gefolgt mit normaler Geschwindigkeit. Bevor er sich in die Piste Standard eingefügt habe, während einer leichten Kurve nach links, habe er einen Schrei gehört. Im selben Moment habe er aus dem Augenwinkel eine ziemlich grosse Gestalt ("sagoma") wahrgenommen, die von rechts hinten gekommen sei. Er erinnere sich, die Skispitzen dieser Person wahrgenommen zu haben, ohne jemanden zu sehen, der sich ihm angenähert hätte. Es sei seine Absicht gewesen, bevor er die Piste Standard überquert hätte, noch einmal nach rechts zu schauen, was nicht mehr möglich gewesen sei aufgrund des gewaltsamen Zusammenpralls. Die Person, die von hinten gekommen sei, habe ihn auf der rechten Körperseite (Rücken und Rippen) getroffen. Nach dem Aufprall sei er gestürzt und habe sich mehrere Male überschlagen und sei am Hang unterhalb der Piste Standard liegengeblieben (StA act. 3.34, F/A 3). Er wisse, dass die Piste am rechten und linken Rand mit Pfosten markiert sei. Er könne sich nicht erinnern, andere Signale gesehen zu haben (StA act.3.34, F/A 7). Er denke, er sei rechts vom Sesselliftmast vorbeigefahren, sei sich aber nicht sicher (StA act. 3.34, F/A 8). Er sei langsam gefahren, ungefähr 20 km/h. Auch, weil es auf der Piste viele Leute gehabt habe. Die Sicht sei sehr gut gewesen. Die Pisten seien ziemlich hart gewesen (StA act. 3.34, F/A 10). Auf die Frage, ob er die Person gesehen habe, die von rechts gekommen sei, während er die Piste Alpina runtergefahren sei, antwortete er mit: "Nein, überhaupt nicht." Kurz vor der Kollision habe er eine Linkskurve eingeleitet. Er habe mit seinen Augen in Richtung San Gian gesehen (StA act. 3.34, F/A 12). Er sei der Meinung, dass der andere Skifahrer von oben gekommen sei. Er (der Beschuldigte) sei von hinten getroffen worden (StA act. 3.34, F/A 14). In Anbetracht der Heftigkeit des Zusammenpralls müsse der andere Skifahrer mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren sein. Ein zweites Mal wurde der Beschuldigte am 4. August 2020 von der Polizei einvernommen (StA act. 3.35). Zum Unfall äusserte er sich wie folgt: Nach einer kurzen Pause beim Restaurant Alpina hätten er und sein Kollege entschieden, vor dem Mittagessen noch eine weitere Abfahrt zu machen. Sein Kollege sei vor ihm losgefahren. Kurze Zeit später sei er losgefahren. Er erinnere sich nicht, welche Piste sie hätten runterfahren wollen. Bevor er die Piste FIS erreicht habe, habe er zuerst nach rechts geschaut und dann nochmals nach vorne, um im selben Zeitpunkt eine Linkskurve einzuleiten. Während er noch einmal nach rechts habe schauen wollen, sei er von einem Skifahrer, der von hinten rechts gekommen sei, angefahren worden. Im selben Augenblick habe er ein lautes Aufprallgeräusch und einen Schrei gehört. Nach der Kollision habe er sich mehrmals überschlagen. Er sei im Schnee liegengeblieben. Über sich habe er den Sessellift FIS gesehen (StA act. 3.35, F/A 7).
11 / 27 Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 11. Februar 2022 nach dem Augenschein (StA act. 3.41). Er sagte aus, er sei von der Alpina Hütte auf der Piste Nr. 5 und dann in Richtung Piste Nr. 6 und von oben gesehen auf der rechten Seite des dortigen Sesselliftmasts vorbeigefahren. Er habe beabsichtigt in Richtung Corviglia zu fahren. Beim Sesselliftmast habe er zuerst nach rechts geblickt, um zu schauen, ob von oben jemand komme. Da er niemanden gesehen habe, der seine Fahrt hätte kreuzen können, habe er eine Linkskurve in Richtung Corviglia eingeschlagen (StA act. 3.41, F/A 1). Er habe den anderen Skifahrer nicht gesehen, sondern nur plötzlich einen starken Schlag gegen seinen Rücken verspürt (StA act. 3.41, F/A 2). Er sei mit einem Abstand von ungefähr 30 Metern hinter seinem Kollegen gefahren, aber nicht die genau gleiche Spur (StA act. 3.41, F/A 5). Er sei sich sicher, dass er von oben gesehen rechts des dortigen Sesselliftmasts vorbeigefahren sei (StA act. 3.41, F/A 6). Er erinnere sich nicht genau, was er und sein Kollege bei der Pause beim Restaurant Alpina besprochen hätten (StA act. 3.41, F/A 8). Es sei möglich, dass sie die Absicht gehabt hätten, die Muntanella-Piste hinunterzufahren. Diese könne man aber auch via Corviglia befahren (StA act. 3.41, Antwort auf Ergänzungsfrage 7). Er habe jedenfalls nach Corviglia fahren wollen (StA act. 3.41, F/A 9). Seine Geschwindigkeit sei angemessen gewesen (StA act. 3.41, F/A 10). Er habe ca. eine halbe Sekunde vor der Kollision eine Gestalt wahrgenommen. Er könne sich noch an die Skispitzen dieses Skifahrers erinnern (StA act. 3.41, F/A 12). Auf die Frage, ob er die Geschwindigkeit reduziert habe, als er in die Piste Nr. 6 eingefahren sei, antwortete der Beschuldigte, er habe die Linkskurve mit der gleichen, angemessenen Geschwindigkeit gefahren. Er habe keinen Grund gehabt, die Fahrt zu verlangsamen oder zu bremsen (StA act. 3.41, F/A 14). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei von hinten angefahren worden (StA act. 3.41, F/A 19). Bei der Einvernahme durch das Regionalgericht am 21. März 2023 sagte der Beschuldigte aus, er und sein Kollege hätten anlässlich der Pause beim Restaurant Alpina beschlossen, noch eine letzte Abfahrt zu machen. Sie hätten beschlossen, den FIS-Sessellift zu nehmen (RG act. 24, F/A 2). Er sei seinem Kollegen mit einem Abstand von 20-30 m gefolgt (RG act. 24, F/A 6). Er habe seinen Kollegen nicht mehr im Blick gehabt, nachdem dieser losgefahren sei (RG act. 24, F/A 7). Der Beschuldigte habe, um zum FIS-Lift zu gelangen, die Traverse nehmen und dann, wenn möglich, vor oder hinter der Bahn zum Piz Nair vorbeifahren, um dann hinabzufahren und zum Sessellift zu kommen ("Volevo percorrere la traversa per arrivare dove oggi c'è il Club Med e girare, passando se possibile davanti alla funivia del Piz Nair oppure dietro per poi scendere e arrivare
12 / 27 alla seggiovia. Quella era la mia intenzione." RG act. 24, F/A 8). Darauf hingewiesen, dass er bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, sie hätten vorgehabt, die Bergstation Corviglia zu erreichen, um danach zu entscheiden, wohin sie fahren wollten, antwortete der Beschuldigte, diese Antwort sei durcheinandergeraten. Die Intention sei gewesen, sich unten beim Sessellift zu treffen (RG act. 24, F/A 9). Wenn sie die Absicht gehabt hätten, sich bei der Bergstation Corviglia zu treffen, um danach abzumachen, welche Piste sie nehmen würden, wäre die Fahrt seines Kollegen, mit welcher er die Piste 6 Standard überquert habe, nicht logisch gewesen. Der Beschuldigte meint, die Verwirrung könnte auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein (RG act. 24, F/A 10). Um zum Sessellift FIS zu kommen, habe er die Traverse nehmen wollen (RG act. 24, F/A 11). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er in den vorherigen Einvernahmen gesagt habe, er habe die Absicht gehabt, die Piste Standard zu überqueren. Seine jetzige Aussage, wonach er die Traverse habe nehmen wollen, erscheine im Widerspruch dazu. Darauf meinte der Beschuldigte, er könne nur sagen, er habe in Richtung Corviglia fahren und auf der oberen Piste verbleiben wollen (RG act. 24, F/A 12). Auf die Frage, warum er nur bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gesagt habe, er habe zunächst zur Station Corviglia fahren wollen, um danach in Richtung Talstation FIS zu fahren, antwortete er, er habe möglicherweise nicht gesagt, dass er zur Station Corviglia habe fahren wollen, aber er habe immer gesagt, er habe im Kreuzungsbereich eine Linkskurve gemacht, um zur Corviglia Station zu kommen. Vielleicht habe ihn niemand gefragt. Wenn nicht, hätte er keine Linkskurve gemacht (RG act. 24, F/A 13). Er sei rechts vom Sesselliftmast vorbeigefahren. Er könne sich noch gut an die Pistenbegrenzung auf der linken Seite erinnern (RG act. 24, F/A 14). Er könne sich erinnern, beim Zufahren auf die Kreuzung nach rechts geschaut und niemanden gesehen zu haben, der seine Fahrt hätte behindern können, dann habe er die Linkskurve gemacht (RG act. 24, F/A 26). Er habe das Opfer nicht heranfahren sehen. Nachdem er nach rechts geschaut habe und die Linkskurve gefahren sei, habe er einen Schrei gehört und habe sich dann auf dem Boden wiedergefunden. Herrn E._____ habe er nie gesehen (RG act. 24, F/A 29). Der Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Kantonsgericht befragt (act. H.13). Er schilderte, dass er nach der kurzen Pause mit seinem Kollegen beim Restaurant Alpina nach diesem losgefahren sei. Als er auf die Kreuzung zugekommen sei, habe er nach rechts geschaut und gesehen, dass niemand seine Fahrt behindere. Also habe er eine Linkskurve eingeleitet, um die Traverse zu nehmen, die Piste Standard, die zum Corviglia führe. Als er auf die Kreuzung gekommen sei, die Linkskurve fahrend, habe er nach wenigen
13 / 27 Sekunden einen Aufprall gespürt (act. H.13, F/A V.1). Er und sein Kollege hätten anlässlich der Pause vereinbart, sich beim Sessellift FIS, der sich unterhalb der Station Corviglia befinde, zu treffen (act. H.13, F/A V.2). Um dahin zu kommen, habe er die Piste Nr. 6 Standard nehmen wollen, die Traverse (act. H.13, F/A V.3). Herrn E._____ habe er nie gesehen (act. H.13, F/A V.7). Als er die Linkskurve gefahren sei, habe er einen Schlag gespürt. Er habe nur die Skispitzen bemerkt. Er habe vor der Kreuzung nach rechts geschaut und niemanden gesehen und sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren (act. H.13, F/A V.8). Die Gestalt, die er gespürt habe, sei von hinten gekommen (act. H.13, F/A 10). Er könne nicht sagen, wo die Kollision stattgefunden habe. Er wisse nur noch, dass er die Station Corviglia vor sich gehabt habe (act. H.13, F/A V.11). Er könne auch nicht sagen, wo er sich auf die Piste Nr. 6 Standard eingefügt habe (act. H.13, F/A V.12). Am Sesselliftmast sei er rechts vorbeigefahren (act. H.13, F/A 14). Er habe nicht abgebremst vor der Kreuzung, sondern habe sich mit angemessener Geschwindigkeit in die Piste Nr. 6 eingefügt (act. H.13, F/A 20, 21, Ergänzungsfragen 1 und 2). 2.4.9. Privatgutachten Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung ein Gutachten der H._____ ein. Dieses wurde zu den Akten genommen (act. H.1). Wie Staatsanwaltschaft und Privatkläger zutreffend äusserten, handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, dem – im Gegensatz zu einem Gerichtsgutachten – kein erhöhter Beweiswert zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H). Zum Inhalt des Gutachtens ist Folgendes zu bemerken: Der Gutachter geht fälschlicherweise davon aus, dass das Regionalgericht den angeklagten Hauptsachverhalt als erstellt erachtet hatte. Insoweit ist das Gutachten nicht beachtlich. Der Gutachter beschränkt sich auf allgemeine Feststellungen (z.B. indem er auf ein Bild verweist, das zeigt, wie Belastungen beim Carven wirken [S. 6 unten] oder darlegt, welche Faktoren das Unfallrisiko erhöhen [S. 9, F/A 7]). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass Fakten fehlen würden, um den klaren Kollisionspunkt wie auch den detaillierten Unfallhergang mit den auslösenden Faktoren bestimmen zu können (S. 7, F/A 6). Soweit der Gutachter Aussagen würdigt, kann gesagt werden, dass dies Aufgabe des Gerichts ist (s. z.B. S. 5 und 9).
14 / 27 2.5.Würdigung 2.5.1. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass die Bezeichnung der Pisten im Untersuchungsverfahren von allen Beteiligten nicht immer einheitlich ist. Es ist indes nicht lebensfremd, dass Namen und Bezeichnung der Pisten nicht immer bekannt sind, selbst wenn man ein Gebiet gut kennt. Anhand der Beweismittel ist jedenfalls erstellt, dass es im Kreuzungsbereich der Pisten Nr. 5 und Nr. 6 zur Kollision kam. Alle Befragten sprachen von einer seitlichen Kollision. Hinweise für eine nicht angepasste Geschwindigkeit des Beschuldigten lassen sich keine finden. 2.5.2. Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts besteht kein Grund, die ersten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten bei der Würdigung nicht oder nur mit Vorbehalt zu berücksichtigen (s. act. E.1 E. 3.6.2.2 bzw. act. E.1 E. 3.6.2.3). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ereignis sind diese im Gegenteil sehr wichtig. Anzeichen für eine fehlende Einvernahmefähigkeit (z.B. aufgrund eines Schocks wegen des Unfalls) bestanden keine. 2.5.3. Zu klären ist, ob der Beschuldigte ausserhalb der Piste fuhr (Hauptanklagesachverhalt). Der Zeuge F._____ sagte aus, der Beschuldigte sei (von unten gesehen) rechts vom Sesselliftmast vorbeigefahren. Er sei sich aber nicht ganz sicher. Der Beschuldigte sagte konstant aus, nicht ausserhalb der Piste gefahren zu sein, wobei er sich dessen anfänglich nicht ganz sicher war. Die Privatklägerin 1 sagte zunächst, sie könne nicht genau sagen, woher der Beschuldigte gekommen sei. Sie konnte auch nicht einzeichnen, wo sie den Beschuldigten das erste Mal wahrgenommen hatte. Sie zeichnete aber den ungefähren Weg ein, den der Beschuldigte aus ihrer Sicht gefahren war. Gemäss dieser Zeichnung fuhr der Beschuldigte von oben gesehen rechts am Sesselliftmast vorbei. In den späteren Einvernahmen war die Privatklägerin 1 dann aber überzeugt, dass der Beschuldigte links am Sesselliftmast vorbei und damit ausserhalb der markierten Piste gefahren war. Sie erklärte den Widerspruch zur früheren Einvernahme damit, dass es aufgrund des Augenscheins klar geworden sei und zuvor nur anhand von Fotos schwierig bis unmöglich zu beurteilen. Plausibler ist jedoch die erste Aussage, wonach die Privatklägerin nicht wahrgenommen hat, woher der Beschuldigte kam. Zunächst waren ziemlich viele Leute unterwegs. Es gab für die Privatklägerin 1 keinen Grund, den Fahrweg des Beschuldigten zu beobachten, bevor er auf ihren Mann zufuhr. Es ist also eher unwahrscheinlich, dass sie ihn schon zuvor wahrgenommen hat und dann sich auch noch an den genauen Weg erinnern kann. Auch wenn man die Zeichnung der Privatklägerin zu den mutmasslichen Wegen der Unfallbeteiligten betrachtet
15 / 27 und die ungefähre Kollisionsstelle in der Nähe des Pistenpfeilers berücksichtigt, erscheint es naheliegender, dass der Beschuldigte oberhalb (von oben gesehen rechts) des Sesselliftmast vorbeigefahren ist. Es lässt sich jedenfalls nicht ohne Zweifel erstellen, dass der Beschuldigte von ausserhalb der markierten Piste in die Piste Standard eingefahren ist. Damit ist der Hauptanklagesachverhalt nicht erstellt. 2.5.4. Die Privatklägerin 1 schilderte, dass sie sich gefragt habe, warum ihr Mann den auf ihn zufahrenden Beschuldigten nicht sehe. Der Beschuldigte seinerseits sagte durchgehend aus, E._____ nicht wahrgenommen zu haben, sondern erst kurz vor der Kollision eine Gestalt bemerkt (eher gespürt als gesehen) zu haben und nur die Skispitzen gesehen zu haben. Dann sei es schon zum Aufprall gekommen. Daraus lässt sich schliessen, dass – trotz Übersichtlichkeit des Bereichs – weder E._____ noch der Beschuldigte den jeweils anderen rechtzeitig wahrgenommen haben, um die Kollision zu verhindern. 2.5.5. Fraglich ist, welchen Weg der Beschuldigte ab dem Restaurant Alpina Hütte befahren wollte. Konstant sind die Aussagen dahingehend, dass er und sein Kollege beim Restaurant Alpina Hütte um ca. 13.10 Uhr eine kurze Pause eingelegt hatten und vereinbart hatten, noch eine Abfahrt zu machen, bevor sie sich um 13.30 Uhr mit weiteren Freunden im Restaurant Marmot (bei der Station Corviglia) zum Mittagessen treffen wollten. Hingegen betten sich die Aussagen des Beschuldigten und seines Kollegen, wonach sie hätten die Piste Muntanella nehmen wollen, nicht in die übrigen Aussagen ein. Diese Piste führt bis ins Dorf St. Moritz. Eine solche Abfahrt mit anschliessender Rückfahrt zum Restaurant Marmot wäre zeitlich nicht möglich gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen deuten darauf hin, dass er der Piste Nr. 5 hatte folgen und damit die Piste Nr. 6 hatte überqueren wollen. Hingegen schilderte der Beschuldigte ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe dem Weg der Piste Nr. 6 zur Station Corviglia und danach zum FIS-Sessellift folgen wollen. Bei der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte, es sei seine Absicht gewesen, bevor er die Piste Standard überquert hätte, noch einmal nach rechts zu schauen. Bei der zweiten Einvernahme sprach er ebenfalls davon, dass er während der Linkskurve noch einmal habe nach rechts schauen wollen. Der Blick nach rechts spricht dafür, dass er sich nicht in die Piste Nr. 6 eingliedern wollte: Hätte der Beschuldigte dem Pistenverlauf der Nr. 6 folgen wollen, hätte er keinen Grund gehabt, noch einmal nach rechts zu schauen, da die Piste Nr. 6 aus seiner Sicht nach links verlief. Die Variante des Überquerens deckt sich weiter mit der Aussage seines Kollegen. Auch der Standort des Kollegen bei der Kollision
16 / 27 spricht für diese Variante. Dieser Weg ist im Übrigen auch die näherliegende Pistenwahl, um vom Restaurant Alpina Hütte zum FIS-Sessellift zu kommen. Dieser war in allen Einvernahmen das erklärte Ziel. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich in die Piste Nr. 6 habe einfügen wollen, um über die Traverse/den Weg zur Station Corviglia zu gelangen, vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Ob die neuere Schilderung auf die Veränderung der Erinnerung infolge des Zeitverlaufs entstand oder ob es sich dabei um eine bewusste Schutzbehauptung handelt, kann nicht eruiert werden. Dies ist jedoch nicht relevant, zumal die früheren Aussagen – wie zuvor ausgeführt – überzeugend sind und sich mit dem übrigen Beweisergebnis decken. Im Übrigen schliesst die (konstante) Aussage des Beschuldigten, er habe eine Linkskurve gemacht, ein Überqueren der Piste nicht aus. Demnach ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte vorhatte, auf der Piste Nr. 5 zu bleiben und die Piste Nr. 6 zu überqueren, um zur Talstation des FIS-Sessellifts zu gelangen. 2.6.Fazit Sachverhalt Der angeklagte Eventualsachverhalt ist erstellt. Demnach fuhr der Beschuldigte beim Restaurant Alpina Hütte nach seinem Freund G._____ los. Er fuhr die Piste Nr. 5 hinunter in Richtung Pistenkreuzung mit der Absicht, dem Pistenverlauf der Piste Nr. 5 zu folgen und die Piste Nr. 6 zu überqueren. E._____ fuhr auf der Piste Nr. 6. Die Kreuzung war aus Sicht beider Skifahrer übersichtlich. Auf beiden Pisten waren die Signale "Langsam" und "Kreuzung" angebracht. Vor der Einfahrt in die Kreuzung schaute der Beschuldigte nach rechts und sah niemanden, der seine Fahrt hätte behindern können. Im Bereich der Kreuzung, ungefähr auf Höhe des Pistenpfeilers, kollidierten der Beschuldigte und E._____ seitlich miteinander. Der Beschuldigte hatte E._____ nicht gesehen, sondern nur kurz vor der Kollision eine Gestalt im Augenwinkel wahrgenommen. E._____ prallte nach der Kollision in den Pistenpfeiler. Er verstarb an der Unfallstelle. Der Beschuldigte stürzte ebenfalls und verletzte sich leicht. 3.Rechtliches 3.1.Fahrlässige Tötung Art. 117 StGB Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu
17 / 27 der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, der eingetretene Erfolg für ihn vorhersehbar war und vermeidbar gewesen wäre (vgl. statt vieler BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.). Der objektive Tatbestand von Art. 117 StGB ist erfüllt. Strittig ist, ob der Beschuldigte den Tod des Opfers durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. 3.2.Verletzung einer Sorgfaltspflicht Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.). Beim Skifahren sind die Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder des Internationalen Skiverbands (Fédération Internationale de Ski; FIS) zu berücksichtigen. Die FIS-Regeln sind mit anerkannten Rechtsgrundsätzen – so z.B. dem Vertrauensgrundsatz – in Bezug zu setzen. Sie regeln nicht jede denkbare Konstellation. Dies gilt namentlich für Pistenkreuzungen und Pistenvereinigungen. Hier sind beide Schneesportler gegenseitig zur Rücksichtnahme verpflichtet (KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 5.cc m.w.H.). Gemäss FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Nach FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. FIS-Regel 5 räumt dem sich in Fahrt befindlichen Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein vor jenem, der in eine Schneesportabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will oder aber hangaufwärts schwingt oder fährt. Das "Queren" der Abfahrt muss in jedem Fall als atypisches Verhalten bezeichnet werden. Entsprechend ist der querende Skifahrer allgemein gehalten, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um der von ihm geschaffenen Gefahr zu begegnen (KGer GR SK2 21 21 E. 6.3 m.w.H.). FIS-Regel 8 besagt sodann, dass Markierungen und die Signalisation zu beachten sind.
18 / 27 Da der Beschuldigte vorhatte, die Piste Nr. 6 zu überqueren, war er zur erhöhten Vorsicht gegenüber den Benützern der Piste Nr. 6 verpflichtet. Das bedeutet kon- kret, dass er während des Überfahrens der Piste die von rechts kommenden Pistenbenutzer im Auge haben musste. Der Beschuldigte hätte die Piste also nicht nur in seine Fahrtrichtung, sondern auch nach rechts beobachten müssen. Er war sich dessen wohl auch bewusst, sagte er doch, er hätte noch einmal nach rechts schauen wollen (was dann aber zu spät war). Hätte er dies getan, hätte er den herannahenden E._____ gesehen. Indem der Beschuldigte seiner erhöhten Vorsichtspflicht beim Queren der Piste Nr. 6 nicht nachkam, hat er gegen die FIS- Regeln 1, 2, 5 und 8 verstossen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist damit gegeben. 3.3.Vorhersehbarkeit Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGer 6B_535/2024 v. 4.2.2025 E. 3.2.3 m.w.H., insbesondere auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). Für den Beschuldigten als Skifahrer mit viel Erfahrung, dem das Gebiet bestens bekannt war, war vorhersehbar, dass das Queren der Piste Nr. 6 ohne genügende Beobachtung des Kreuzungsbereichs zu einer Kollision mit einem anderen Pistenbenützer führen kann. Dass bei einer Kollision unter Skifahrern Verletzungen oder gar der Tod eines Beteiligten die Folge sein kann, ist ebenfalls vorhersehbar und entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. 3.4.Vermeidbarkeit Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_535/2024 v. 4.2.2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Hätte der Beschuldigte den Pistenkreuzungsbereich aufmerksamer beobachtet, hätte er einen weiteren Seitenblick nach rechts gemacht, hätte er E._____ rechtzeitig gesehen. Da dem Beschuldigten keine überhöhte Geschwindigkeit angelastet werden kann und er als geübter und sicherer Skifahrer einzustufen war, hätte er reagieren und damit die Kollision vermeiden können.
19 / 27 3.5.Keine Verschuldenskompensation Der Beschuldigte wendet ein, E._____ sei von hinten gekommen. Damit macht er geltend, dass E._____ seinerseits nicht regelkonform Ski gefahren sei. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (vgl. BGer 7B_292/2022 v. 4.4.2024 E. 4.2.3 m.w.H.). 3.6.Fazit Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Tötung von E._____ schuldig zu sprechen. 4.Strafzumessung 4.1.Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB zutreffend wiedergegeben (act. E.1 E. 4.1). Darauf kann verwiesen werden. Im Ergebnis (was die Höhe der Strafe anbelangt) ist diese nicht zu beanstanden. Hingegen ist es nicht einleuchtend, warum ein mittelschweres Verschulden lediglich in einer Strafe von 100 Tagessätzen münden soll (act. E.1 E. 4.2). 4.2.Strafrahmen und Strafart Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre vor (Art. 117 StGB). Es besteht keine Veranlassung, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. Zur Wahl der Strafart kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (act. E.1 E. 4.2.2). Es gibt vorliegend keine Gründe, die dafürsprechen würden, statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 47 und Art. 41 StGB). 4.3.Tatschwere Die Schuld des Täters ist zunächst anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB; act. E.1 E. 4.2.3). Der Beschuldigte folgte dem Pistenverlauf seiner Piste und musste dazu eine andere Piste überqueren. Ein solches
20 / 27 Fahrmanöver birgt, obwohl ohne weiteres zulässig, immer eine erhöhte Kollisionsgefahr. Dem Beschuldigten kann jedoch kein unangemessenes Verhalten zur Last gelegt werden. Es gereicht ihm einzig zum Vorwurf, dass er den Kollisionsgegner nicht gesehen hat. Dass der andere Beteiligte infolge der Kollision an einen Pistenpfeiler geschleudert wurde und in der Folge verstarb, kann als Verkettung unglücklicher Umstände bezeichnet werden. Deren Erstursache hatte der Beschuldigte zwar gesetzt. Den weiteren Verlauf konnte er jedoch nicht mehr beeinflussen. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere vorliegend als leicht zu bezeichnen. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat das Opfer nicht bzw. viel zu spät wahrgenommen, obwohl dieses für ihn erkennbar gewesen wäre. Insofern wusste er nicht um die Möglichkeit einer Kollision. Er hat dieses Risiko pflichtwidrig nicht erkannt. Es kann ihm nicht angelastet werden, (bewusst) ein risikoreiches Fahrmanöver vollbracht zu haben. Dem Beschuldigten ist damit vorzuwerfen, unbewusst fahrlässig gehandelt zu haben. Auf bewusste Fahrlässigkeit wäre nur zu erkennen, wenn sich ergeben hätte, dass der Beschuldigte E._____ und das Risiko einer Kollision mit ihm gesehen und dennoch gedacht hätte, ohne Kollision die Piste überqueren zu können. Dies lässt sich indes nicht erstellen. Es konnte dem Beschuldigten der Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden. Nachdem der Substanzeinfluss nach Einschätzung der Ärzte nicht bemerkbar war, wirkt sich der Konsum nicht auf das Verschulden aus. Insgesamt ergibt sich eine dem leichten Verschulden angemessene Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 4.4.Täterkomponente Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A; E. 4.3). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten vor, uneinsichtig gewesen zu sein (act. E. 1 E. 4.3; wobei offenbleibt, inwiefern sich dies auf die Strafzumessung ausgewirkt hat). Der
21 / 27 Beschuldigte beteuerte seine Unschuld. Dies ist legitim und darf nicht erschwerend berücksichtigt werden. Dem Strafregisterauszug sind zwei weitere Einträge zu hängigen Verfahren zu entnehmen (act. D.29). Das eine betrifft eine Geschwindigkeitsüberschreitung, das andere ein Vergehen gegen das Güterkontrollgesetz. Die laufenden Verfahren sind bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da dies letztlich zu einer doppelten Bestrafung führen wird, wenn die vorliegende Tat auch als Vorstrafe in späteren Verfahren Berücksichtigung findet (KGer GR SK1 22 29 v. 26.7.2023 E. 4.7.3). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafneutral aus. 4.5.Höhe Tagessatz Die Vorinstanz bezifferte die Tagessatzhöhe ausgehend von einem Jahreseinkommen von CHF 108'000.00 (nach Abzügen) auf CHF 180.00 (act. E.1 E. 5.2). Aufgrund der von Amtes wegen eingeholten Steuerfaktoren aus dem Jahr 2020 (act. D.31) und der Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (act. H.13, F/A IV.5) ist von einem massgeblichen Jahreseinkommen des Beschuldigten von rund CHF 145'000.00 netto auszugehen. Abzüglich einer Pauschale von 20 % für Krankenkasse und Steuern und CHF 4'000.00 monatlich für Unterhaltsbeiträge an die zwei volljährigen Kinder, ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 180.00. 4.6.Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe sind gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. act. E.1 E. 6). 4.7.Fazit Strafe Im Ergebnis resultiert für die fahrlässige Tötung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00.
22 / 27 5.Zivilklage 5.1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). 5.2.Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 21./22. März 2023. Die Art. 122 ff. StPO erfuhren per 1. Januar 2024 punktuelle Änderungen. Relevant ist die im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung geltende Bestimmung (BGer 6B_523/2019 v. 4.6.2019 E. 1.3.1). Somit gilt vorliegend aArt. 123 Abs. 2 StPO, wonach Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag zu erfolgen haben. Hat die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. 5.3.Die Privatkläger hatten erstinstanzlich beantragt, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privatklägern je einen Schadenersatz im Sinne von Art. 45 OR (Versorgerschaden) und je eine angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR zu bezahlen (vgl. act. E.1 Sachverhalt I). In Bezug auf den Schadenersatz stellte die Vorinstanz "in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO" dem Grundsatz nach fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern haftpflichtig ist. Im Übrigen wurden die Klagen auf den Zivilweg verwiesen (act. E.1 E. 7.4). Die Genugtuungsforderungen verwies das Regionalgericht mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg (act. E.1 E. 8.2). Die Privatkläger wenden sich mit ihrer Berufung nicht gegen den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung der Privatkläger, ausgehend von einem Freispruch. 5.4.Vorliegend steht keine Forderung im Raum, die nicht bezifferbar wäre. Einen Versorgerschaden zu beziffern, ist zwar aufwändig, aber keineswegs unmöglich. In Bezug auf die Höhe des Schadens liegen keinerlei Beweise vor. Auch eine Genugtuungsforderung lässt sich ohne Weiteres betragsmässig beantragen und begründen. In welcher Höhe diese zugesprochen wird, liegt dann allerdings im Ermessen des Gerichts. Die Privatkläger haben zwar Ausführungen zu Versorgerschaden und Genugtuung gemacht, haben aber explizit darauf verzichtet, die Forderungen zu beziffern (RG act. 31 Rz. 55 ff., insb. Rz. 70). In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sind die Zivilklagen der Privatkläger (Ersatz des Versorgerschadens und Genugtuung) mangels Bezifferung
23 / 27 vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Bezifferung unmöglich wäre, kann vorliegend offenbleiben. 6.Kosten und Entschädigungen 6.1.Kosten Untersuchung und erste Instanz Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten für das Strafverfahren (Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Sinne einer Ausnahme wird bestimmt, dass bei Verurteilung der Beschuldigte die Kosten trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die Untersuchung in der Höhe von CHF 10'450.90 sind – infolge Verurteilung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine weitere Ausnahme von Art. 423 Abs. 1 StPO ist in Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehen: Demnach können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die erstinstanzlichen Kosten belaufen sich auf CHF 8'000.00. Der Strafpunkt fällt wesentlich schwerer ins Gewicht. Der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklage war von untergeordnetem Ausmass. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im Umfang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen (ausmachend CHF 6'400.00) und ein Anteil von einem Fünftel (entsprechend CHF 1'600.00) haben die Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. 6.2.Entschädigung Untersuchung und erste Instanz Die Privatkläger obsiegen im Strafpunkt und haben daher einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Wie zuvor ausgeführt, ist der Strafpunkt mit einem Anteil von vier Fünfteln zu gewichten. Da die Privatkläger in diesem Umfang obsiegen, hat der Beschuldigte vier Fünftel der angemessenen Vertretungskosten zu übernehmen. Die Rechtsvertreterin der Privatkläger, Rechtsanwältin Ganden Tethong, macht für die Vertretung der Privatklägerin 1 im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von
24 / 27 insgesamt 50.99 Stunden zu CHF 450.00, 0.58 Stunden zu CHF 100.00 und zwei Tagespauschalen von CHF 3'000.00 (11.02.2022) und von CHF 4'000.00 (21.03.2023) geltend. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % und Auslagen von CHF 433.40 (RG act. 33). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, BR 310.250) verlangt ausdrücklich, dass die Honorarvereinbarung zu Beginn des Verfahrens einzureichen ist. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). Weder bei der Staatsanwaltschaft noch beim Regionalgericht reichte die Privatklägervertreterin eine Honorarvereinbarung ein. Ihre Ansicht, wonach die Rechnung eine Honorarvereinbarung zu ersetzen vermag (act. H.8 Rz. 40), entspricht nicht Art. 4 Abs. 1 HV und ihr kann nicht gefolgt werden. Der Stundenansatz ist damit auf CHF 240.00 zu kürzen. Die erste Tagespauschale entspricht einem Stundenaufwand von 6.67 Stunden (3'000 / 450). Der effektiv angefallene Zeitaufwand für diesen Tag (Augenschein Staatsanwaltschaft) war 9 Stunden (7.30 – 16.30 Uhr). Die zweite Tagespauschale entspricht einem Aufwand von 8.89 Stunden (4'000 / 450). Der effektive Zeitaufwand an diesem Tag (Augenschein und Verhandlung Regionalgericht) lag bei 11 Stunden. Diese 11 Stunden sind auf die Privatkläger gleichmässig aufzuteilen, da Rechtsanwältin Ganden Tethong ab diesem Zeitpunkt alle drei vertrat (RG act. 31 Rz. 1). Es ergibt sich ein angemessener Zeitaufwand für die Vertretung der Privatklägerin 1 von 63.66 Stunden zu CHF 240.00. Hinzu kommen die 0.58 Stunden für die Übersetzung zu CHF 100.00 (Position vom 30.06.2021), die Spesenpauschale von 3 % und die Reisekosten (Auslagen) von CHF 422.40. Die Kosten für Kopien sind mit der Spesenpauschale abgedeckt. Die angemessenen Kosten für die Vertretung der Privatklägerin 1 betragen somit CHF 16'218.10. Der Beschuldigte hat vier Fünftel davon zu tragen, entsprechend CHF 12'974.45. Die Privatkläger 2 und 3 sind vom Beschuldigten mit je CHF 725.10 (11 / 3 = 3.67 Stunden zu CHF 240.00 zzgl. Spesenpauschale von 3 %, davon vier Fünftel) zu entschädigen. 6.3.Kosten Berufungsverfahren Die Kosten für die vereinigten Berufungsverfahren betragen CHF 6'000.00 (CHF 4'000.00 für das Berufungsverfahren SK1 24 7 und CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren SK1 24 8). Die Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Strafpunkt wird mit 80 % gewichtet, der Zivilpunkt mit 20 %. Die Privatkläger obsiegen im Strafpunkt vollumfänglich. Mit ihrer eigenen Berufung unterliegen sie jedoch teilweise. Die
25 / 27 zugesprochene Parteientschädigung ist zwar höher als noch vor Regionalgericht, jedoch tiefer als beantragt. Auch mit der Zivilklage unterliegen sie teilweise, indem kein Grundsatzentscheid gefällt wird, sondern die gesamte Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Insgesamt kann der Unterliegensanteil der Privatkläger auf rund einen Zehntel festgelegt werden (60 % von 20 %). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner eigenen Berufung im Strafpunkt vollumfänglich. Im Zivilpunkt obsiegt er zu 40 %. Daraus folgt, dass der Beschuldigte rund 90 % der gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Entsprechend sind dem Beschuldigten CHF 5'400.00 aufzuerlegen und den Privatklägern CHF 600.00 in solidarischer Haftbarkeit. 6.4.Entschädigung Berufungsverfahren Die Entschädigungsfolge richtet sich nach dem Kostenentscheid. Entsprechend hat der Beschuldigte die Privatkläger mit 90 % der angemessenen Kosten für die Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Rechtsanwältin Ganden Tethong macht einen Aufwand von 16.10 Stunden geltend (wobei eine Stunde davon nicht verrechnet wurde; act. G.4). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Dauer der Berufungsverhandlung schätzte sie auf drei Stunden; effektiv dauerte diese fünf Stunden, was zu korrigieren ist. An der Berufungsverhandlung reichte die Rechtsvertreterin einen von der Privatklägerin 1 unterzeichneten Auftrag ein, worin ein Stundenansatz von CHF 450.00 vereinbart ist (act. G.3). Diese Honorarvereinbarung gilt ab Einreichung, mithin für die Aufwendungen ab der Berufungsverhandlung (Art. 4 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Allerdings gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz von maximal CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Folglich sind 13.10 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen und fünf Stunden mit einem solchen von CHF 270.00. Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 %. Das ergibt eine Entschädigung von CHF 4'381.60. Der Beschuldigte hat die Privatkläger mit insgesamt CHF 3'943.45 (90 % von CHF 4'381.60), bzw. je CHF 1'314.50 zu entschädigen.
26 / 27 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungsverfahren SK1 24 7 und SK1 24 8 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 21./22. März 2023, mitgeteilt am 6. Februar 2024, Proz. Nr. 515-2022-22, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.Das Verfahren gegen A._____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt. [...] 6.Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende beschlagnahmte Gegenstände an die berechtigten Personen zurückgegeben: –die am 28. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände von +E._____ werden an die Erbengemeinschaft E._____ selig, c/o D., herausgegeben; –die am 28. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten werden an diesen herausgegeben. 3.A. ist schuldig der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 4.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. 6.Die Zivilklage von D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.Die Zivilklage von C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 9.Die Untersuchungskosten von CHF 10'450.90 gehen zulasten von A.. 10.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 6'400.00 zulasten von A. und im Umfang von CHF 1'600.00 zulasten von D., B. und C._____ in solidarischer Haftbarkeit. 11.A._____ hat D._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 12'974.45 (inkl. Spesen) zu entschädigen.
27 / 27 12.A._____ hat B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 725.10 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 13.A._____ hat C._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 725.10 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 14.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 5'400.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 600.00 zulasten von D., B. und C._____ in solidarischer Haftbarkeit. 15.A._____ hat D._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'314.50 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 16.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'314.50 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 17.A._____ hat C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'314.50 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 18.[Rechtsmittelbelehrung] 19.[Mitteilungen]