Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. Februar 2025 ReferenzSR1 24 65 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf Kunz Schmid, Postfach 341, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur GegenstandDatenbeschädigung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 20. November 2024, mitge- teilt am 18. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2024-12)

2 / 5 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ am 20. November 2024 der Datenbeschädigung gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen un- rechtmässigen Aneigung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Es hiess die Zivil- klage der B._____ AG gut und verpflichtete A., der B. AG CHF 47'543.70 zu bezahlen. Zudem ordnete es die Herausgabe der sich bei den Akten befindlichen Festplatte an die B._____ AG an. A._____ wurden die Verfah- renskosten sowie die Leistung einer Parteienschädigung an die B._____ AG aufer- legt. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. Erwägungen 1.1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanz- liche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei, die Berufung angemel- det hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 1 bis 3 StPO). Die Berufungserklärung bedarf keiner Begründung (vgl. Art. 399 StPO). 1.2.Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zustellung er- folgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3, 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1, je m.H.). Die Zustellung einer ein- geschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustel- lungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1, 138 III 225 E. 3.1). Eine bei der Post vorgenom- mene Verlängerung der Abholfrist hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung keinen Einfluss auf den Fristenlauf, mithin kann das Wirksamwerden der Fiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden (BGE 141 II 429 E. 3b, 134 V 49 E. 4, siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom

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  1. Februar 2021 E. 3, 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2 und 6B_28/2020 vom
  2. April 2020 E. 4). 1.3.Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Hatte der Rechtsuchende keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe der Eingabe im Ausland, weil er darauf weder in der Rechtsmittelbe- lehrung noch auf andere Weise hingewiesen wurde, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden, denn aus einer mangelhaften Eröffnung eines Ent- scheids dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4). 2.1.Das Urteil des Regionalgerichts wurde dem Beschuldigten am 20. November 2024 mündlich eröffnet, wobei er direkt im Anschluss daran zu Protokoll gab, Beru- fung anzumelden (RG-act. 4 S. 10). Sodann meldete er mit Schreiben vom 27. No- vember 2024 schriftlich Berufung an (act. A.1). Die Berufungsanmeldung erweist sich als frist- wie auch formgerecht. 2.2.Das begründete Urteil wurde am 18. Dezember 2024 versandt. Gemäss Sen- dungsverfolgung erfolgte am 21. Dezember 2024 ein Zustellversuch, welcher auf- grund der Abwesenheit des Empfängers erfolglos war. Gleichentags lag das Ein- schreiben zur Abholung bereit (act. D.10). Art. 85 Abs. 4 StPO unterscheidet nicht zwischen Zustellungen im In- und Ausland. Die siebentägige Frist gilt unabhängig von der effektiven Dauer der Abholfrist im Ausland. Der Beschuldigte musste auf- grund seiner Berufungsanmeldung mit der Zustellung des begründeten Urteils rech- nen, sodass ungeachtet der effektiven Abholung des Einschreibens am 30. Dezem- ber 2024 die Zustellfiktion Anwendung findet, wonach das Einschreiben am 28. De- zember 2024 als zugestellt gilt. 2.3.Die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung begann damit am 29. Dezem- ber 2024 zu laufen und endete am 17. Januar 2025. Der Beschuldigte hat die Be- rufungserklärung am 18. Januar 2025 der deutschen Post übergeben. Diese wurde erstmals am 23. Januar 2025 von der schweizerischen Post verarbeitet (act. A.2, Umschlag und Tracke&Trace). Zumal nicht aktenkundig ist, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in der Rechtsmittelbelehrung oder auf andere Weise darauf hinwies, dass für die Wahrung der Frist Eingaben gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

4 / 5 Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden und ist auf das Datum des Poststempels, den 18. Januar 2025, abzustellen. Die Berufungserklärung erweist sich dennoch als verspätet, womit nicht darauf ein- zutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 3.Die Verfahrensleitung entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 4.Kosten werden keine erhoben und Entschädigungen sind ebenfalls keine zu- zusprechen.

5 / 5 Es wird verfügt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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GR_KG_999
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GR_KG_999, SR1 2024 65
Entscheidungsdatum
10.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026