Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. Februar 2025 ReferenzSR1 24 65 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf Kunz Schmid, Postfach 341, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur GegenstandDatenbeschädigung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 20. November 2024, mitge- teilt am 18. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2024-12)
2 / 5 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ am 20. November 2024 der Datenbeschädigung gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen un- rechtmässigen Aneigung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Es hiess die Zivil- klage der B._____ AG gut und verpflichtete A., der B. AG CHF 47'543.70 zu bezahlen. Zudem ordnete es die Herausgabe der sich bei den Akten befindlichen Festplatte an die B._____ AG an. A._____ wurden die Verfah- renskosten sowie die Leistung einer Parteienschädigung an die B._____ AG aufer- legt. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. Erwägungen 1.1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanz- liche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei, die Berufung angemel- det hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 1 bis 3 StPO). Die Berufungserklärung bedarf keiner Begründung (vgl. Art. 399 StPO). 1.2.Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zustellung er- folgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3, 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1, je m.H.). Die Zustellung einer ein- geschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustel- lungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1, 138 III 225 E. 3.1). Eine bei der Post vorgenom- mene Verlängerung der Abholfrist hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung keinen Einfluss auf den Fristenlauf, mithin kann das Wirksamwerden der Fiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden (BGE 141 II 429 E. 3b, 134 V 49 E. 4, siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom
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4 / 5 Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden und ist auf das Datum des Poststempels, den 18. Januar 2025, abzustellen. Die Berufungserklärung erweist sich dennoch als verspätet, womit nicht darauf ein- zutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 3.Die Verfahrensleitung entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 4.Kosten werden keine erhoben und Entschädigungen sind ebenfalls keine zu- zusprechen.
5 / 5 Es wird verfügt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]