Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 23. Dezember 2024 ReferenzSK1 24 63 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandÜbertretung des Waffengesetzes Anfechtungsobj. Urteildispositiv Regionalgericht Landquart vom 13.11.2024 (Proz. Nr. 515-2024-15) Mitteilung06. Januar 2025
2 / 6 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 13. November 2024 sprach das Regionalgericht Landquart A._____ der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 26 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 200.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteilsdispositiv wurde ihm persönlich übergeben. B.Nachdem A._____ am 22. November 2024 telefonisch Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatte, reichte er mit Schreiben vom 26. November 2024 (Datum Poststempel) eine schriftliche Bestätigung seiner Berufungsanmeldung ein. C.Mit Schreiben vom 27. November 2024 übermittelte das Regionalgericht Landquart die Anmeldung der Berufung sowie das Urteilsdispositiv vor der Ausfertigung des begründeten Urteils an das Kantonsgericht. Es wies darauf hin, dass es der Auffassung sei, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten. D.Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete, reichte A._____ (fortan Beschuldigter) seine Stellungnahme innert Frist ein. Erwägungen 1.Vorliegend ist die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung strittig. Der Gesetzgeber erklärte in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung bewusst nicht das vorbefasste erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheid Gegenstand des Rechtsmittels bildet, sondern das Berufungsgericht für zuständig. Gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Dies gilt dann uneingeschränkt, wenn das erstinstanzliche Urteil zwingend schriftlich zu begründen ist, weil die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO für den Verzicht auf eine schriftliche Begründung nicht erfüllt sind. Gelangt Art. 82 Abs. 1 StPO zur Anwendung, ist den Parteien gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO nachträglich ein begründetes Urteil zuzustellen, wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift, was bei einer Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO der Fall ist. In solchen Fällen muss es dem erstinstanzlichen Gericht aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vermeidung einer Umgehung von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO – entgegen der Bestimmung von Art. 399 Abs. 2 StPO –
3 / 6 möglich sein, die Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. b StPO sei nicht notwendig. Erachtet die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (BGE 150 IV 342 E. 5). Zumal das Regionalgericht Landquart das Urteil vom 13. November 2024 mündlich begründete und der Beschuldigte zu einer Busse verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO für einen Verzicht auf eine schriftliche Begründung erfüllt und wird eine solche nur zugestellt, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift. Entsprechend konnte das Regionalgericht Landquart gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Berufungsanmeldung des Beschuldigten ohne eine schriftliche Begründung des Urteils vom 13. November 2024 mit dem Antrag auf Nichteintreten an das Kantonsgericht weiterleiten, welches über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu befinden hat. 2.Das Regionalgericht stellt sich auf den Standpunkt, die telefonische Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten erfülle die Voraussetzungen von Art. 399 Abs. 1 StPO nicht und die schriftliche Berufungsanmeldung sei nach Ablauf der zehntägigen Frist erfolgt (act. D.1). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Dies stimmt mit Art. 110 Abs. 1 StPO überein, wonach Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 StPO). Zumal dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv am 13. November 2024 übergeben wurde, begann die zehntägige Frist zur Berufungsanmeldung am 14. November 2024 zu laufen und endete, da der 23. November 2024 als letzter Tag der Frist auf einen Samstag fiel, am Montag, 25. November 2024.
4 / 6 Die Eingabe des Beschuldigten vom 26. November 2024 (Datum Poststempel; act. A.1) erfolgte nach Ablauf der Frist. Soweit der Beschuldigte indes am 22. November 2024 mündlich per Telefon Berufung anmeldete, erweist sich dies als fristgerecht. Zu prüfen ist, ob die Berufungsanmeldung per Telefon unter die in Art. 399 Abs. 1 StPO neben der schriftlichen Eingabe ausdrücklich erwähnte Möglichkeit, diese mündlich zu Protokoll zu geben, zu subsumieren ist. Die mündliche Berufungsanmeldung ist grundsätzlich auf denjenigen Fall ausgelegt, in welchem eine Partei im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung sofort eine entsprechende Erklärung abgibt. Damit ist die Identität der Berufung anmeldenden Partei für das erstinstanzliche Gericht unmittelbar überprüfbar bzw. erkennbar. Eine Berufungsanmeldung per Telefon lässt eine solche Prüfung nicht zu, zieht sie doch dieselben Unsicherheiten insbesondere betreffend die Identifizierung der rechtsmittelerhebenden Person wie bei Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) nach sich, welche bei mündlicher Erklärung zu Protokoll im dargelegten Sinne wegfallen (BGer 6B_1279/2022 v. 14.7.2023 E. 2.3 m.H.a. BGE 142 IV 299 E. 1.1). Das Bundesgericht erachtet somit eine Berufungsanmeldung per Telefon mangels Überprüfungsmöglichkeit der Identität der berufungsanmeldenden Partei als nicht bundesrechtskonform. Derselbe Mangel weist eine schriftliche Eingabe ohne Unterschrift auf. Fehlt eine rechtsgültige Unterschrift, ist der rechtsuchenden Partei indes eine angemessene, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende (Nach-)Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit Androhung, dass andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 f.; 142 I 10 E. 2.4.3 ff.; BGer 6B_68/2024 v. 15.7.2024 E. 3; 6B_216/2023 v. 20.3.2023 E. 3.1; je m.w.H.). Anders als im Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2022 kam der Beschuldigte der mündlichen und damit informellen Aufforderung des Regionalgerichtspräsidenten anlässlich des Telefonats vom 22. November 2024, eine schriftliche Berufungsanmeldung einzureichen, nach. Indem der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte mit unterzeichnetem Schreiben vom 26. November 2024 (act. A.1) ausführte, er habe die Berufung bereits am 22. November 2024 telefonisch beim Gericht angemeldet und bestätige diese hiermit schriftlich, waren allfällige Unsicherheiten bezüglich seiner Identität ausgeräumt und der diesbezügliche Mangel seiner mündlichen Berufungsanmeldung behoben. Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keine. War für
5 / 6 ihn als Laie doch nicht ersichtlich und ergibt sich auch weder aus der Rechtsmittelbelehrung noch aus dem Gesetz, dass die mündliche Berufungsanmeldung per Telefon nicht genügt. Angesichts dessen und im Lichte des Gedankens, dass jeder rigorose Formalismus zu vermeiden ist, und insoweit Mängel wie fehlende Unterschrift und damit die Identifikation des Erklärenden nicht direkt zu einem Nichteintreten führen, sondern innert Nachfrist beseitigt werden können (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.5), erweist sich die Berufungsanmeldung des Beschuldigten nicht nur als frist-, sondern letztlich auch als formgerecht. 3.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden nach Übermittlung der Akten an das Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO) mit dem Endentscheid festgelegt (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6 / 6 Demnach wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass die Berufungsanmeldung des Beschuldigten fristegerecht erfolgte. 2.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid festgelegt. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an]