Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 14. Mai 2025 mitgeteilt am 22. Juli 2025 ReferenzSR1 24 59 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandFahren in fahrunfähigem Zustand etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 22. Oktober 2023, mitgeteilt am 6. November 2024 (Proz. Nr. 515-2023-43)

2 / 15 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. November 2023 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 220.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. B.Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 14. Mai 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 360.00 und einer Busse von CHF 10'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf 28 Tage festzusetzen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 15. Mai 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 22. November 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 29. Juli 2022 mit seinem Personenwagen bei der Avia Tankstelle an der B._____ in O.1._____ mit einer

3 / 15 Glaswand kollidiert zu sein. Durch die Kollision sei an der Glaswand ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.00 und am Fahrzeug des Beschuldigten ein solcher in Höhe von CHF 500.00 entstanden. Obwohl der Beschuldigte die Kollision bemerkt habe und davon habe ausgehen müssen, dass er die Glaswand beschädigt habe, habe er in der Folge pflichtwidrig die Unfallstelle verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen. Aufgrund des Unfallhergangs hätte der Beschuldigte zudem damit rechnen müssen, dass die Polizei ihn zwecks Prüfung der Fahrfähigkeit einer Atemalkohol- bzw. Blutkontrolle unterzogen hätte. Indem er sich, ohne sich um den Schaden zu kümmern respektive die Polizei zu verständigen, von der Unfallstelle entfernt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass er sich einer Kontrolle der Fahrfähigkeit entziehe respektive ein aussagekräftiges Ergebnis derselben vereitle. Schliesslich sei der Beschuldigte an seinem Wohnort in O.2._____ von der Polizei kontrolliert worden. Die Auswertung der gleichentags abgenommenen Blut- und Urinprobe habe beim Beschuldigten für die rechtlich relevante Zeit eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2.37 Gewichtspromille ergeben. Der Beschuldigte habe somit zumindest in Kauf genommen, dass sein Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte (RG- act. 5). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Nach Ansicht des Beschuldigten sei nicht erstellt, dass er mit der Glasscheibe kollidiert sei, da eine Kollision auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sei. Er sei davon ausgegangen, dass er den Betonsockel touchiert habe. Unter diesen Umständen könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er hätte eine Beschädigung der Glasscheibe bemerken müssen und in der Folge die angebliche Unfallstelle nicht verlassen dürfen. In Bezug auf die gemessene Blutalkoholkonzentration behauptet der Beschuldigte, er habe nach dem Vorfall zu Hause sechs Dosen Bier à 5 dl getrunken. Es sei durchaus plausibel, dass eine Person innerhalb von zwei Stunden drei Liter Bier konsumiere. Dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erst ausgesagt habe, nur drei bis vier Dosen getrunken zu haben, sei nachvollziehbar, da er überrascht und nervös gewesen sei. Zum Ereigniszeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration nur 0.22 ‰ betragen (act. H.3). 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,

4 / 15 so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.Erstellung des Sachverhalts 3.1.Fahren in fahrunfähigem Zustand Unbestritten ist, dass sich der Vorfall um ca. 16:05 Uhr bei der Avia Tankstelle in O.1._____ ereignet hat und beim Beschuldigten um 19:41 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2.33 ‰ gemessen wurde (StA-act. 9). Bei einem Nachtrunk von vier Dosen Bier à 5 dl ergäbe sich für den Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.94 ‰. Geht man hingegen von einem Nachtrunk von sechs Dosen Bier à 5 dl aus, läge die minimale Blutalkoholkonzentration nur bei 0.22 ‰ und somit unter dem gesetzlichen Grenzwert (StA-act. 42). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er habe vor der Fahrt nichts getrunken. Zu Hause habe er dann ungefähr drei oder vier Bier à 5 dl getrunken (StA-act. 11 Fragen 5 ff.). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte hingegen aus, dass er vor dem Unfall ein Bier à 5 dl und nach dem Unfall sechs Bier à 5 dl getrunken habe (StA-act. 27 Fragen 9 ff.). Auch in der Hauptverhandlung der Vorinstanz machte er einen Nachtrunk von sechs Bier à 5 dl geltend (RG-act. 21 Frage 4.4). Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte vom Besuch der Polizei völlig überrascht und nervös gewesen sei. Zudem sei er auch noch angetrunken gewesen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aus Selbstschutz die getrunkene Menge zuerst herunterspielen wollte. Korrekt sei die später getätigte Aussage, wonach er zu Hause das ganze "Sixpack" getrunken habe. Dass eine Person innerhalb von zwei Stunden drei Liter Bier trinke, sei durchaus plausibel (act. H.3 S. 5 f.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zwar scheint es plausibel, dass der Beschuldigte vom Besuch der Polizei überrascht wurde und nervös war. Allerdings fand die Befragung der Polizei in O.1._____ statt, weshalb der Beschuldigte während der Fahrt von O.2._____ nach O.1._____ genügend Zeit hatte, sich auf die Einvernahme einzustellen (StA-act. 11). Zudem dürfte bei den meisten einvernommenen Personen anfangs eine gewisse Nervosität vorhanden sein. Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, wären "Aussagen der ersten Stunde" somit tendenziell unglaubhafter als spätere Aussagen. Dies ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil. Den "Aussagen der ersten Stunde" kommt

5 / 15 (wenn überhaupt) tendenziell eine höhere Beweiskraft zu (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 2016 32 vom 14. Dezember 2016 E. 4d). Auch der angetrunkene Zustand des Beschuldigten mindert die Glaubhaftigkeit seiner ersten Aussage bei der Polizei nicht. Unglaubhaft wirkt dagegen die spätere Aussage bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, wonach er das ganze Pack von sechs Bier à 5 dl zu Hause getrunken habe. Diese Einvernahme fand ungefähr vier Monate nach dem Unfall statt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sich die Angabe eines höheren Nachtrunkes positiv für ihn auswirken würde. Somit ist es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aus diesem Grund seine Aussage verändert hat. Es bleibt aber unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in solch kurzer Zeit ganze drei Liter Bier getrunken hat, unabhängig davon, ob man nun von 1 – 1.5 Stunden oder von 1.5 – 2 Stunden ausgeht. Darüber hinaus reichen selbst die angegeben sechs Dosen Bier zusammen mit dem einen Bier, welches der Beschuldigte vor der Fahrt getrunken haben will, nicht aus, um die gemessene Blutalkoholkonzentration von 2.33 ‰ zu erklären (StA-act. 42). Somit ist erstellt, dass die Aussage des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Die Vorinstanz konnte sich korrekterweise nicht auf diese Aussage abstützen. Daher verbleibt als einzig plausible und glaubhafte Aussage jene, welche der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme abgab und in welcher von einem Nachtrunk von drei oder vier Bier à 5 dl die Rede ist (StA-act. 11 Frage 5). Bei dieser Trinkmenge verbleibt für den Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.94 ‰. Der Vorinstanz kann folglich keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 3.2.Verkehrsregelverletzung Nach Ansicht der Verteidigung sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte mit der Glaswand kollidiert sei. Der Beschuldigte selbst hat zugegeben, etwas gestreift zu haben. Er sei aber von einer Berührung mit seinem Reifen ausgegangen. Was er mit seinem Reifen gestreift habe, könne er allerdings nicht sagen (StA-act. 11 Frage 2 und 3). Fakt ist, dass die Glaswand einen Schaden aufweist und das Fahrzeug des Beschuldigten auf (ungefähr) der gleichen Höhe Kratzspuren aufweist (StA- act. 2). Der Schaden befindet sich zudem ca. an der Stelle, an welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug zurücksetzen musste (StA-act. 3). Im Weiteren liegt auch noch eine Zeugenaussage von C._____ vor, welcher gesehen haben will, wie der Beschuldigte mit der Glaswand kollidiert sei (StA-act. 12 Frage 1). Selbst wenn dessen Aussage in einzelnen Punkten vom tatsächlichen Geschehen abweichen sollte, ist die Aussage doch glaubhaft. Augenzeugen können das Geschehene

6 / 15 selten absolut korrekt wiedergeben. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die Kollision an sich erfunden haben sollte. Anhand der Gesamtwürdigung der Beweise bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Glaswand beschädigt hat. 3.3.Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall Gemäss der Verteidigung habe der Beschuldigte nicht mit einer Kollision der Glasscheibe rechnen müssen, da gar nicht erstellt sei, dass eine solche Kollision überhaupt stattgefunden habe. Wie unter E. 3.2 dargestellt, bestehen jedoch entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Zweifel an der Kollision und dem verursachten Schaden. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte (nach anfänglicher Verneinung) zudem, dass er bemerkt habe, wie er etwas gestreift habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass er mit seinem Reifen etwas gestreift habe. Er sei auch sofort ausgestiegen um sich nach einem Schaden zu erkundigen, habe aber nichts gefunden (StA-act. 11 Fragen 2 und 3). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass sich bei der Glasscheibe und bei der Tanksäule ein Bürgersteig befinde. Dadurch würde man davon ausgehen, dass man aufgrund der Erhöhung gar nicht mit der Glaswand kollidieren könne (StA-act. 27 Fragen 1 ff.). Anhand der Aufzeichnungen der Überwachungskamera lässt sich erkennen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussage an der Unfallstelle nicht ausgestiegen ist. Auch wenn der vordere Teil des Fahrzeugs kurzzeitig nicht zu sehen ist, lässt sich erkennen, wie das Fahrzeug immer in Bewegung ist. Es ist folglich ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bereits an der Unfallstelle sein Fahrzeug verlassen und sich nach einem allfälligen Schaden erkundigt hat. Zu sehen ist weiter, wie der Beschuldigte anschliessend auf den Parkplatz des Hotels D._____ fährt (StA-act. 3). Erst dort kann der Beschuldigte ausgestiegen sein, um sich nach einem möglichen Schaden zu erkundigen. Allerdings war es ihm auf dem Parkplatz nur möglich, sich nach Schäden am eigenen Fahrzeug zu erkundigen. Ob er bei der Tankstelle etwas beschädigt haben könnte, konnte er damit aber nicht feststellen. Allein schon aus diesem Grund konnte vom Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ein Schaden verursacht wurde. Darüber hinaus ist es auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht erkannt hatte, obwohl er extra ausgestiegen war und sein Fahrzeug inspiziert hatte. Hat er den Schaden aber am eigenem Fahrzeug erkannt, hätte er auch von einem Schaden bei der Tankstelle ausgehen müssen. Auch aus diesem Grund schlussfolgerte die Vorinstanz korrekt, dass dem Beschuldigten die Kollision und

7 / 15 der Schaden bewusst gewesen seien. Der Vorinstanz kann folglich keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 3.4.Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht und sich pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt hat (vgl. E. 3.2 und 3.3). Bei einem Unfall muss generell mit einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden. Im vorliegenden Fall erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kontrolle noch dadurch, dass der Beschuldigte während des Unfalls nachweislich alkoholisiert war (vgl. E. 3.1) und sich in seinem Fahrzeug ein gekauftes Sechserpack Bier befand. Unter diesen Umständen hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass die Polizei auf jeden Fall eine Alkoholkontrolle durchgeführt hätte. Indem er sich jedoch von der Unfallstelle entfernte, nahm er bewusst in Kauf, die drohende Kontrolle zu verhindern. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz erweist sich folglich als korrekt. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Fahren in fahrunfähigem Zustand Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.2 E. 3.5 f.). Der Beschuldigte hatte zum Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.94 ‰. Damit lag eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG vor. 4.2.Verkehrsregelverletzung Auch in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Act. B.2 E. 3.11 f.). Der Beschuldigte hat durch die Kollision bzw. Beschädigung der Glaswand den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zweifelsfrei erfüllt. Allenfalls könnte die Frage aufgeworfen werden, ob Art. 31 Abs. 1 SVG im vorliegenden Fall durch den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG konsumiert wird. Dies wäre dann der Fall, sofern das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ausschliesslich auf die Trunkenheit zurückzuführen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Vielmehr dürfte die Kollision auf eine allgemeine Unachtsamkeit und allenfalls auf eine unnötige Hektik zurückzuführen sein. Somit liegt ein Fall von echter Konkurrenz vor.

8 / 15 4.3.Pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Unfallverursacher im Falle der Entstehung eines Sachschadens den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben oder alternativ die Polizei zu verständigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt diese Melde- oder Benachrichtigungspflicht nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.56/2005 und 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1 m.w.H.). Wie unter E. 3.3 festgehalten wurde, konnte der Beschuldigte im vorliegenden Fall jedoch nicht ausschliessen, dass ein Sachschaden entstanden ist. Somit hat er seine Melde- oder Benachrichtigungspflicht zumindest eventualvorsätzlich verletzt und den Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. 4.4.Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Art. 91a SVG ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es definitiv nicht mehr gelingt, die Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt zuverlässig festzustellen (RIEDO, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 91a N. 229). Wie dargelegt wurde, musste der Beschuldigte mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen (vgl. E. 3.4), weshalb er sich der Massnahme nicht hätte entziehen dürfen und der Tatbestand grundsätzlich erfüllt wäre. Da die Polizei jedoch den Beschuldigten später zu Hause antreffen konnte und die Fahrunfähigkeit im Nachhinein noch festgestellt werden konnte, ist der Taterfolg ausgeblieben. Der Beschuldigte ist somit nur wegen Versuchs schuldig zu sprechen.

9 / 15 5.Strafzumessung 5.1.Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; 144 IV 313 E. 1.1.1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.). Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung, dem dargelegten Vorgehen folgend, Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt, als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die

10 / 15 Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). 5.2.Strafzumessung in casu Sowohl Art. 91 Abs. 2 lit. a als auch Art. 91a Abs. 1 SVG sehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im vorliegenden Fall als schwerstes Delikt qualifizieren, da gemäss den Strafmassempfehlungen SVG der schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.94 ‰ mit einer Sanktion ab 20 Strafeinheiten zu bestrafen sei, bei der Vereitelung der Blutprobe die Empfehlung aber bei 80 und mehr Strafeinheiten liege. Dies werde damit begründet, dass jemand der sich einer Blutprobe entziehe oder auf eine andere Weise vereitle, nicht besser fahre, als jemand der sich der Massnahme korrekt unterziehe (act. H.5 S. 4). Die Strafmassempfehlungen der SSK sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Zudem dürfte sich die relativ hohe Strafmassempfehlung von 80 oder mehr Strafeinheiten an jenen Fällen orientieren, bei welchen die Entziehung erfolgreich war und die tatsächliche Blutalkoholkonzentration nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Im vorliegenden Fall konnte jedoch die tatsächliche Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten im Nachgang noch festgestellt werden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die (versuchte) Vereitelung der Massnahme eine viermal höhere Strafe als das Fahren in fahrunfähigem Zustand rechtfertigen würde. Deshalb ist vorliegend das Fahren in fahrunfähigem Zustand als schwerstes Delikt zu qualifizieren, da das dadurch geschützte Rechtsgut (Verkehrssicherheit) höher zu gewichten ist als bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, welches als Rechtspflegedelikt ausgestaltet ist. Zudem blieb es bei Letzterem beim Versuch. Folglich ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festzulegen. 5.3.Fahren in fahrunfähigem Zustand 5.3.1. Strafart Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und verhängte folglich eine Geldstrafe. Dieser Ansicht schliessen sich sowohl die Verteidigung als

11 / 15 auch die Staatsanwaltschaft an. Damit besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. 5.3.2. Tatkomponenten Die Vorinstanz siedelte die objektive Tatschwere gerade noch im unteren Bereich an. Das subjektive Tatverschulden gewichtete sie neutral und verhängte in der Folge eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen, da der Beschuldigte sowohl innerorts als auch ausserorts gefahren sei und eine beträchtliche Strecke über die Autobahn zurückgelegt habe. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0.94 ‰ bewegt sich klar im unteren Bereich. Straferhöhend wirkt sich dagegen die Länge der zurückgelegten Strecke inklusive Autobahnabschnitten aus. Trotzdem ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Diese ist, wie die Vorinstanz festgestellt hat, strafneutral zu werten. Insgesamt erweist sich anhand des Gesamtverschuldens eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 5.3.3. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.2 E. 4.6). Zwar wurden beim Beschuldigten in der Vergangenheit bereits Administrativmassnahmen wegen Neigung zur Trunksucht angeordnet (StA-act. 15 und 37). Da im Strafregister allerdings keine einschlägigen Vorstrafen verzeichnet sind (StA-act. 14 und 38), rechtfertigt es sich, die Täterkomponenten strafneutral zu werten und die Einsatzstrafe bei 30 Tagessätzen zu belassen. 5.4.Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 5.4.1. Strafart In Bezug auf die zu wählende Strafart kann auf E. 5.3.1 verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 5.4.2. Tatkomponenten Die Tathandlung des Beschuldigten bestand darin, den von ihm verursachten Unfall nicht gemeldet zu haben. In Bezug auf die dafür notwendige kriminelle Energie sind weitaus schwerwiegendere Tatvarianten denkbar. Die objektive Tatschwere ist

12 / 15 folglich im unteren Bereich anzusiedeln. Strafmildernd ist zudem der Versuch zu werten. Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz, was jedoch strafneutral zu gewichten ist. Im Übrigen liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Tatverschulden beeinflussen könnten. Eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen, welche aufgrund des Versuchs auf 30 Tagessätze zu reduzieren ist, erweist sich bei einer Einzelbetrachtung vorliegend als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen hingegen (nur) um weitere 20 Tagessätze auf insgesamt 50 Tagessätze zu erhöhen. 5.4.3. Täterkomponenten Bezüglich Täterkomponenten kann auf E. 5.3.3 verwiesen werden. Diese wirken sich strafneutral aus. 5.5.Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung des Tagessatzes korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (act. B.2, E. 4.7). Die Vorinstanz ging von der Steuerveranlagung im Jahr 2020 aus (StA act. 16). Dieser zufolge rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten ein Jahresnettoeinkommen von CHF 208'737.00 an. Gemäss der aktuellsten Steuerveranlagung aus dem Jahr 2023 hat sich das Jahresnettoeinkommen auf CHF 258'736.00 erhöht (act. D.15), was einem Monatseinkommen von CHF 21'561.33 entspricht. Nach Abzug des Pauschalabzugs von 20 % sowie der Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin (15 %) und die drei Kinder (15 %, 12,5 % und 10 %) ergibt sich ein massgebliches Monatseinkommen von CHF 8'193.31 und eine Tagessatzhöhe von rund CHF 270.00. 5.6.Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen. Die Probezeit wird entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung auf drei Jahre festgesetzt. 5.7.Busse Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Busse darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungbusse – betragen (BGE 149 IV 321

13 / 15 E. 1.3.2). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die schuldangemessene Strafe von 50 Tagessätzen ist demnach auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 2'700.00 (CHF 270.00 x 10) zu verteilen. Die vorinstanzliche Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG und von CHF 100.00 für die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG ist zu bestätigen (act. B.2 E. 4.11). Insgesamt ist also eine Busse von CHF 3'200.00 auszusprechen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Untersuchung und Vorinstanz Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 4'290.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 zulasten des Beschuldigten. 6.2.Rechtsmittelverfahren In Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt lediglich mit ihren Anträgen betreffend die Strafzumessung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten zu vier Fünfteln bzw. CHF 3'200.00 dem Beschuldigten und zu einem Fünftel bzw. CHF 800.00 dem Kanton Graubünden (Obergericht) aufzuerlegen. Im selben Umfang hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung. Die mit Honorarnote vom 14. Mai 2025 geltend gemachte Entschädigung in Höhe von CHF 7'770.85 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 % MWST) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden (act. G.2). Entsprechend ist

14 / 15 der Beschuldigte mit CHF 1'554.15 (inkl. Barauslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch steht direkt seiner Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klient- schaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

15 / 15 Es wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 270.00 und einer Busse von CHF 3'200.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 4'290.00 gehen zu Lasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'200.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3.4.Rechtsanwalt Tobias Brändli wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'554.15 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026