«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 26. Mai 2025 mitgeteilt am 2. Juni 2025 (Mit Urteil 6B_698/2025 vom 3. Dezember 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten). ReferenzSR1 24 52 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Vera Delnon Gegenstandfalsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 4. Juli 2024, mitgeteilt am 18. September 2024 (Proz. Nr. 515-2024-2)
2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja sprach A._____ mit Urteil vom 4. Juli 2024 der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 530.00 sowie einer Busse von CHF 9'540.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Kosten des Verfahrens wurden A._____ auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, B._____ mit CHF 10'000.00 zu entschädigen. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 20. Mai 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, es sei das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 4. Juli 2024, Dispositiv-Ziffern 1-6, vollumfänglich aufzuheben, unter der Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzusprechen und er sei für seine Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu entschädigen. B._____ (fortan Privatkläger) schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kostenauflage und Entschädigung zulasten des Beschuldigten. D.Nach Beratung wurde das Urteil den anwesenden Parteien an der öffentlichen Urteilsverkündung vom 26. Mai 2025 eröffnet und übergeben bzw. den abwesenden Parteien am gleichen Tag im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintreten Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 4. Juli 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Vorwurf 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 25. August 2023 (RG-act. C S. 11) Folgendes vor: A._____ verfasste spätestens am 21. Oktober 2014 von seiner Geschäftsadresse in O.1._____ aus einen Strafantrag gegen B._____
3 / 12 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein vor Bezirksgericht O.2_____ hängiges Gerichtsverfahren zwischen C._____ und der D._____ AG, welche der Beschuldigte vertrat. C._____ sei Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in der Liegenschaft E._____ in O.1._____ und habe die von der D._____ AG, welche Eigentümerin und Vermieterin dieser Geschäftsräumlichkeiten sei, ausgesprochene Kündigung angefochten. Im besagten Verfahren habe C._____ im Rahmen der Klageschrift den am _____ durch Notar B._____ öffentlich beurkundeten Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom _____ ins Recht gelegt. Diese Urkunde habe Notar B._____ im Auftrag der D._____ AG zwecks Abänderung des Grundbuchbeschriebs der Stockwerkeinheit _____ im Eigentum der erwähnten Gesellschaft ausgefertigt bzw. öffentlich beurkundet. Da keine Einwilligung seitens der Organe der D._____ AG vorgelegen habe, diese Urkunde im Rahmen des Zivilverfahrens ins Recht zu legen, habe Notar B._____ objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dieses Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom _____ ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschuldigte wusste über die Gründe der Nichtschuld von B._____ aber bereits lange vor der Erhebung des Strafantrages am 21. Oktober 2014 Bescheid, da er bereits in seiner Klageantwort vor dem Regionalgericht Maloja vom _____ und der Duplik vom _____ Ausführungen dazu gemacht, bzw. B._____ konkret der Berufsgeheimnisverletzung bezichtigt hat. Die Strafantragsfrist von drei Monaten begann somit spätestens am 20. September 2013 zu laufen, da ihm Tat als auch Täter bekannt waren. Die D._____ AG als Vermieterin hatte zudem stets Kenntnis von der Mandatierung von B._____ durch die Mietinteressentin C._____ und die für sie ausgearbeitete öffentliche Urkunde in Form eines Nachtrages gehabt. Das wusste A._____ ebenfalls lange vor der Einreichung des Strafantrages. Die offene Information von B._____ gegenüber C._____ und der D._____ AG war auch der Vermieterin (D._____ AG) bekannt gewesen. Diese Akten und der Nachtrag sind Gegenstand des Mietprozesses gewesen, den A._____ für die D._____ AG geführt hat. C._____ war somit bereits lange vor der Einreichung des Strafantrages vom 21. Oktober 2014 in den Entstehungsprozess des Nachtrages zur Erklärung eingebunden gewesen bzw. hat sie um den Inhalt der Urkunde gewusst. A._____ als Vertreter der D._____ AG wusste spätestens am 21. Oktober 2014 und somit auch zum Zeitpunkt des Strafantrages gegen B., dass C. bereits seit langem in den Entstehungsprozess des Nachtrages zur Erklärung eingebunden war. A._____ musste daher aufgrund der ihm vorliegenden Rechtsschriften als Rechtsanwalt und Notar wissen, dass der Urkunde aufgrund der bereits erfolgten Verhandlungen keine Geheimniseigenschaft zukommen kann. Er stellte somit den Strafantrag gegen B._____ vom 21. Oktober 2014 wider besseres Wissen, da er zum Zeitpunkt der Einreichung wusste, dass die Strafantragsfrist bereits seit langem, mithin spätestens am 20. Dezember 2013, verstrichen war und keine Verletzung des Berufsgeheimnisses durch B._____ vorlag. Er stellte den Strafantrag mit der Absicht, eine Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen B._____ zu erwirken. Zumindest nahm er aber eine Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B._____ in Kauf.
4 / 12 2.2.Die Staatsanwaltschaft qualifiziert dieses Verhalten als falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.Rechtliche Grundlagen des Tatbestands der falschen Anschuldigung 3.1.Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 3.2.Die Tathandlung des "Beschuldigens" besteht darin, "dass der Täter mit hinreichender Bestimmtheit der Behörde mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe". Von einer Mitteilung kann freilich nur die Rede sein, wenn Tatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn sich der Täter auf rechtliche Folgerungen aus bereits bekannten Tatsachen beschränkt. Irregeführt werden kann die Behörde nur durch eine falsche tatsächliche Darstellung; das Recht hat sie selber zu kennen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 55 N. 7; siehe auch DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 462). Auch das Bundesgericht führte aus, die Mitteilung muss der angezeigten Person fälschlicherweise Tatsachen unterstellen, die, wenn sie wahr wären, ein Verbrechen oder Vergehen darstellen würden. Da die unrichtige rechtliche Qualifizierung von wahrheitsgetreu wiedergegebenen Tatsachen die Rechtspflege, der es obliegt, die gesetzlichen Definitionen zu kennen, nicht beeinträchtigt, fällt sie nicht unter Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2009 vom 23. November 2009 E. 1; siehe auch STETTLER, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand code pénal II, 1. Aufl. 2017, Art. 303 N. 13). Ausschlaggebend sind also unwahre Tatsachenbehauptungen; bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (vgl. PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 4). 3.3.Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen, d.h. im sicheren Bewusstsein, dass die von ihm berichtete Handlung entweder überhaupt nicht oder doch nicht von der beschuldigten Person verübt wurde (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 466). Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2022 vom 21. September
5 / 12 2022 E. 2.3.1 m. H. a. BGE 136 IV 170 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5). 4.In casu 4.1.Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, der Staatsanwaltschaft Folgendes zur Kenntnis gebracht zu haben: –dass der Privatkläger in seiner Eigenschaft als Notar einen Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum beurkundet habe; –dass diese öffentliche Urkunde in den Zivilprozess zwischen der D._____ AG und C._____ eingebracht worden sei; –dass die im Zivilprozess eingebrachte Urkunde aus den Akten des Privatklägers stammen müsse; –dass seitens der Organe der D._____ AG keine Einwilligung zur Verwendung der Urkunde im Zivilprozess vorgelegen habe. 4.2.Hingegen ist dem Anklagesachverhalt nicht zu entnehmen, dass diese Tatsachendarstellung des Beschuldigten falsch bzw. wahrheitswidrig sei. Enthält der Anklagesachverhalt nicht alle Tatbestandselemente der falschen Anschuldigung, scheidet ein entsprechender Schuldspruch von vornherein aus. 4.3.Zudem ergibt es sich aus den Akten und wurde von keiner Partei in Abrede gestellt, dass sich die Tatsachen, die der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis brachte, so ereignet haben. 4.4.Bereits aus der Einvernahme des Privatklägers vom 5. April 2016 geht hervor, dass er den Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum beurkundet hat (VV.2014.3475 StA-act. 6.3 insb. Fragen 1 u. 3). Die Urkunde wurde in der Klageschrift vom _____ in der Zivilstreitigkeit zwischen der D._____ AG und C._____ betreffend die Anfechtung der Kündigung erwähnt und als Beilage eingereicht, was ebenfalls aktenkundig ist (VV.2014.3475 StA- act. 3.7 S. 4 u. 12, StA-act. 3.8). Wie der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2016 ausführte, kann die im Zivilprozess eingereichte Urkunde nur aus seinem Büro stammen (VV.2014.3475 StA-act. 6.3 Frage 13). Auch wenn er es zuerst als "denkbar" bezeichnete, dass C._____ eine Kopie des sich bei seinen Notariatsakten befindlichen Exemplars der Urkunde erhalten hat und Rechtsanwalt F._____ diese dann im Zivilprozess einreichte, opponierte er nicht, als in der Folgefrage davon die Rede war, dass er C._____ die Urkunde überlassen habe (VV.2014.3475 StA-act. 6.3 Fragen 12 bis 14). Im Weiteren wurde dies in den Rechtsschriften des Privatklägers zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt (act. H.1
6 / 12 S. 9, act. H.4 S. 8). Was eine Einwilligung der D._____ AG zur Verwendung der Urkunde im Zivilprozess anbelangt, wurde eine solche von keiner Partei behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Privatkläger verwies auf die Frage, ob er die D._____ AG gefragt habe, ob er C._____ die Urkunde überlassen dürfe, darauf, dass der ganze Ablauf so aufgebaut gewesen sei, dass für alle Beteiligten klar und unabdingbar gewesen sei, dass C._____ von dieser Urkunde Kenntnis gehabt habe (VV.2014.3475 StA-act. 6.3 Frage 14). Vor Obergericht argumentierte er, von einem Geheimnis oder einem Geheimhaltewille könne keine Rede sein (act. H.4 S. 9). Die tatsächliche Darstellung war damit nicht falsch. Der Beschuldigte gab vielmehr wahrheitsgetreu die Tatsachen wieder, womit der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt ist. 4.5.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte um die Unwahrheit der von ihm im Strafantrag vom 21. Oktober 2014 dargestellten Tatsachen wusste. Bei den in der Anklageschrift erwähnten Aspekten, ob der Urkunde Geheimniseigenschaft zukam und die Strafantragsfrist verstrichen war, handelt es sich um Rechtsfragen. Falsche Tatsachenbehauptungen in diesem Zusammenhang werden ihm nicht vorgeworfen. Selbst wenn man die Entstehungsgeschichte der Urkunde als Einwilligung ansehen würde, womit die Behauptung, dass keine Einwilligung vorgelegen habe, falsch wäre, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von dieser Entstehungsgeschichte sichere Kenntnis hatte. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. 5.Fazit Mangels Erfüllung des Tatbestands ist der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 6.Kostenfolgen 6.1.Untersuchungskosten und erstinstanzliche Verfahrenskosten 6.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 6.1.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 810.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von
7 / 12 CHF 7'200.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja zu bezahlen. 6.2.Berufungsverfahren 6.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). 6.2.2. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der beantragten Genugtuung. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu 1/10, mithin im Umfang von CHF 400.00, dem Beschuldigten und zu 9/10, im Umfang von CHF 3'600.00, dem Privatkläger aufzuerlegen. 7.Entschädigung 7.1.Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 13). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N. 15). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 m. w. H.). 7.2.Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der
8 / 12 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemessung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m. w. H.). 7.3.Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7.4.Rechtsanwalt Hans Joos macht mit Honorarnote vom 2. Juli 2024 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 4075 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Spesen von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. G.2). Eine Honorarvereinbarung wurde erst am 13. Mai 2024 eingereicht (RG-act. 8). Entsprechend ist der Stundenansatz für den davor erbrachten Aufwand im Umfang von 90 Minuten praxisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. 7.5.Die dem Regionalgericht Maloja eingereichte Vollmacht datiert vom 8. April 2024 (RG-act. 8). Aufwand, welcher vor diesem Datum betrieben wurde, kann nicht vergütet werden. Dasselbe gilt für Leistungen, welche keine Tätigkeit des Verteidigers betreffen – wie die Schreiben des Beschuldigten an das Regionalgericht und an die Staatsanwaltschaft (Positionen vom 24. April und 30. Mai 2024). Die Position "Schreiben Sta an Reg.Ger." vom 3. Mai 2024 erscheint übermassig, handelt es sich doch um ein blosses Begleitschreiben zum beigelegten Schlussbericht und ist damit zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Position vom 23. Mai 2024 "Schreiben RA Joos an Sta G._____" im Umfang von 60 Minuten. Darin wird vom Staatsanwalt eine "nachvollziehbare Erklärung" gewünscht, weshalb er gegen den Beschuldigten und nicht gegen die eigentlichen Strafantragsteller Anklage erhoben habe (RG-act. 14). Zumal dieser Punkt im Parteivortrag aufgegriffen werden kann, erweist sich der Aufwand in Bezug auf dieses Schreiben als überflüssig. Dasselbe gilt für die Position "Schreiben RA Joos an Sta wegen Dr. XX" vom 29. Mai 2024. Die Position "Antrag Gegenpartei
9 / 12 Beweiserg." vom 29. Mai 2024 ist angesichts dessen, dass bereits am 23. Mai 2024 60 Minuten im Zusammenhang mit den Beweisanträgen geltend gemacht wurden, zu kürzen. Was die geltend gemachte "Korrespondenz Dr. Joos" vom 23. Mai 2024 betrifft, findet sich kein entsprechendes Schreiben in den Akten, womit auch diese Position zu kürzen ist. Der weitere in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Insgesamt resultiert ein Aufwand von 1660 Minuten. Rechtsanwalt Hans Joos ist für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'267.20 zu entschädigen (90 Minuten à CHF 240.00, CHF 360.00, sowie 1570 Minuten à CHF 270.00, CHF 7'065.00, plus Spesenpauschale 3 % von CHF 222.75 und 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 619.45) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 7.6.Für das Berufungsverfahren reichte Rechtsanwalt Hans Joos anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote vom 20. Mai 2025 in der Höhe von CHF 5'747.17 ein, wobei ein Aufwand von 995 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 290.00 zuzüglich vier Stunden Reise à je CHF 50.00 sowie eine Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuern von 8.1 % plus CHF 180.00 Fahrspesen für 180 km geltend gemacht wurden. Der Aufwand von 240 Minuten für die Berufungserklärung ist angesichts dessen, dass keine Begründung erforderlich ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO), als übermässig zu qualifizieren, ist jedoch, zumal sich der Aufwand für das Plädoyer auf 240 Minuten beschränkt, nicht zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist auf das zulässige Höchstmass von CHF 270.00 zu reduzieren. Insgesamt ist Rechtsanwalt Hans Joos für das Berufungsverfahren mit CHF 4'849.25 zu entschädigen (995 Minuten à CHF 270.00, mithin CHF 4'477.50, sowie 4 Stunden à CHF 50.00 Reisekosten, 3 % Spesenpauschale von CHF 140.30 und 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 390.25, womit ein Honorar von CHF 5'208.05 resultiert, zuzüglich CHF 180.00 Fahrspesen ergibt CHF 5'388.05, davon 9/10 entsprechend dem Obsiegen). 8.Weitere Entschädigung/Genugtuung 8.1.Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzusprechen "für das krasse und kafkaeske Strafverfahren, welches seit dem Jahre 2018 vor sich hin dümpelt" und zahlreiche Beschwerden und damit verbundene Rechtsschriften zur Folge gehabt habe. Es entspreche dem pekuniären Ausgleich für die Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 ZGB. Es gehe um immateriellen wie auch materiellen Schaden. Es seien CHF 63'000.00 für Privatgutachten ausgegeben worden. Wer seit sieben Jahren in einer ungerechtfertigten Strafuntersuchung
10 / 12 stehe, auch noch mit einer Strafanzeige wegen UWG vom gleichen Privatkläger zu kämpfen habe, und bei einer Verurteilung noch mit standesrechtlichen und einschneidenden beruflichen Konsequenzen rechnen müsse, sei in seinen Persönlichkeitsrechten aufs Gröbste verletzt. Selbst ein Jurist als Berufsmann vermöge in all den Jahren den Umstand, dass er in einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und wegen UWG-Widerhandlungen involviert sei, nicht gänzlich aus seinem beruflichen Alltag auszublenden. Es gehe hier um die Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw., wie das Bundesgericht ausführe, welche zu einer Genugtuung führen müsse (act. H.5 S. 6). 8.2.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1). Weiter hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, 143 IV 339 E. 3.1 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2021 vom 28. April 2022 E. 6). Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates (Urteil des Bundesgerichts 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1 m. w. H.). 8.3.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf der falschen Anschuldigung. Derjenige betreffend UWG-Widerhandlungen wurde hingegen abgetrennt. Insofern stehen Ansprüche, welche mit den UWG-Vorwürfen begründet werden, in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und können nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung dienen. 8.4.Was die Kosten der Privatgutachten anbelangt, ist die Kausalität ebenso zu verneinen. Diese untersuchen die Strafbarkeit von Handlungen des Privatklägers
11 / 12 (vgl. act. B.7, B.8) bzw. des Staatsanwalts (act. B.9), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 8.5.Was berufliche Konsequenzen anbelangt, führte der Beschuldigte zutreffend aus, solche hätten ihm bei einer Verurteilung gedroht, indes machte er nicht geltend, solche auch tatsächlich erlitten zu haben. 8.6.Die Anklageerhebung erfolgte am 25. August 2023, womit fünf von sieben Jahren der Verfahrensdauer auf das Untersuchungsverfahren fallen, was als recht lang erscheint. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens erfährt indes dadurch eine gewisse Relativierung, als neben dem Vorwurf der falschen Anschuldigung auch der Vorwurf wegen mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in welchem auch H._____ beschuldigt wird, untersucht wurde (vgl. VV.2018.1648 StA-act. 1.1). 8.7.Insgesamt vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass er durch das vorliegende Verfahren in einem deutlich höheren Mass belastet worden sei, als eine Strafuntersuchung per se mitbringt, und er eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erlitten habe, die nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO einen Genugtuungsanspruch begründen könnte.
12 / 12 Es wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 810.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'200.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 3.2.Rechtsanwalt Hans Joos wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'267.20 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 400.00 zulasten von A.. 4.2.Rechtsanwalt Hans Joos wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'849.25 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 5.Darüber hinausgehende Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. werden abgewiesen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung an:]