Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 07. Mai 2025 mitgeteilt am 13. Mai 2025 ReferenzSR1 24 50 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Weltert gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 22. Mai 2024, mitgeteilt am 23. August 2024 (Proz. Nr. 515-2024-3)

2 / 9 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2023, zugestellt am 20. Januar 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 25. Januar 2023 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung, erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 22. Januar 2024 Anklage beim Regionalgericht Landquart. B.Mit Urteil vom 22. Mai 2024 sprach das Regionalgericht Landquart A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigte) Berufung. D.Nach Zustellung der Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E.Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt, welche am 30. Januar 2025 fristgemäss erfolgte. F.Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung eingeräumt. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Februar 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete, reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Februar 2025 ihre Stellungnahme ein. Diese wurde am 13. Februar 2025 der Beschuldigten zugestellt. Erwägungen 1.Eintreten und Kognition 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 22. Mai 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung, mit welcher das Urteil des Regionalgerichts Landquart vollumfänglich angefochten wird, ist einzutreten.

3 / 9 1.2.Bei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine mit Busse bedrohte Tat und damit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.Vorwurf 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 22. Januar 2024 (StA-act. 40) vor, sie habe am _____ 2022, um _____ Uhr, den Personenwagen B., Kontrollschild GR Z.1., in O.1._____ über den vom C.weg abzweigenden Verbindungsweg zur D.strasse gelenkt. Bei diesem Verbindungsweg handle es sich um einen bedeutungslosen, nicht für den Durchgangsverkehr bestimmten, fahrzeugbreiten Weg in Richtung D.strasse, welche über eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz und Bedeutung für den Verkehr verfüge und eine Breite von ca. 8 m aufweise. Zur selben Zeit sei E. mit dem Personenwagen F., Kontrollschild GR Z.2., samt Sachentransportanhänger über die D.strasse in Richtung O.1. gefahren. Bei der Einfahrt ab dem Verbindungsweg in die D.strasse habe die Beschuldigte vorschriftswidrig das Vortrittsrecht des von links heranfahrenden E. missachtet und sei mit dem Personenwagen frontal in die rechte Seite des Sachentransportanhängers gefahren. Durch den Aufprall sei dieser auf die linke Seite gekippt und im Wiesenland zum Stillstand gekommen. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte die Beschuldigte die Kollision voraussehen und vermeiden können. Am Personenwagen B._____ sei ein Sachschaden von CHF 10'000.00 und am Sachentransportanhänger ein solcher von CHF 2'500.00 entstanden. 2.2.Die Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, als das von rechts kommende Fahrzeug hätte sie an der Strassenverzweigung Vortritt gehabt, womit das Urteil des Regionalgerichts Landquart vollumfänglich aufzuheben und sie freizusprechen sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. A.4 S. 2 u. Rz. 24).

4 / 9 3.Rechtsvortritt 3.1.Die theoretischen Grundlagen zum Vorittsrecht wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt (act. E.1 E. 5; vgl. auch BGE 127 IV 91 E. 2, in: Pra 2001 Nr. 106). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 3.2.Im vorliegenden Fall fuhr die Beschuldigte bei O.1._____ auf der Verbindungsstrasse vom C._____weg und bog nach links auf die D.strasse ab, während E. auf der D._____strasse von links heranfuhr. Da der Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen gilt (Art. 36 Abs. 2 SVG), ist zu prüfen, ob die Einmündung der Verbindungsstrasse auf die D._____strasse eine solche darstellt. Es ist unstrittig, dass keines der in Art. 1 Abs. 8 VRV explizit genannten Beispiele – das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage‑, Parkplatz‑, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn –, welche nicht als Verzweigungen gelten und wonach auch gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV den Benützern der Fahrbahn der Vortritt zu gewähren ist, auf die Einmündung der Verbindungsstrasse in die D._____strasse zutrifft. 3.3.Bei der Beurteilung nicht eindeutiger Fälle ist gemäss Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, abzustellen, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung handelt. Danach besteht nur eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtsvortrittregel, wenn der eine Verkehrsweg eine Durchgangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (vgl. BGE 127 IV 91 E. 2a/bb, in: Pra 2001 Nr. 106, 123 IV 218 E. 3a, 117 IV 498 E. 4a). Die Beschuldigte moniert, die Vorinstanz habe die D._____strasse zu Unrecht als Durchgangsstrasse qualifiziert (act. A.4 Rz. 7 f.). 3.4.Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für den Ortsunkundigen oft nicht ohne Weiteres erkennbar, ob eine Strasse als Durchgangsstrasse zu qualifizieren ist, weshalb auf das Erscheinungsbild, wie es sich bei der Annäherung an die Einmündung darstellt, abzustellen ist (act. E.1 E. 5 m.H.a. BGE 127 IV 91 E. 2a/bb, Pra 2001 Nr. 106). Im Interesse der Verkehrssicherheit muss die Ausnahme von der Rechtsvortrittregel, zumal sie unfallträchtig ist, auf Fälle beschränkt werden, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (BGE 117 IV 498 E. 4a; vgl. auch MAEDER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 36 N. 59). Soweit die Vorinstanz die

5 / 9 Qualifikation der D._____strasse als Durchgangsstrasse mittels Routenvorschläge von Google Maps begründet (act. E. 1 E. 6), weicht sie vom Kriterium des Erscheinungsbildes ab. Letztlich würde diese Argumentation dazu führen, dass die Beurteilung einer Strasse als Durchgangsstrasse bei Ortsunkundigen und Ortskundigen unterschiedlich ausfallen könnte oder Ortsunkundige gar vor einer Einmündung die Verkehrsfrequenz und Bedeutung der Strassen recherchieren müssten, was sich mit der Rechts- und Verkehrssicherheit nicht vereinbaren lässt und ad absurdum führt. 3.5.Was das Erscheinungsbild der vorliegend zu beurteilenden Einmündung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Verbindungsstrasse wie auch die D._____strasse asphaltiert sind. Dass eine oder beide Strassen Rand-, Sicherheits-, Leit-, Doppellinien, andere Markierungen (vgl. Ziff. 6.15 u. 6.16 Anhang zur Siganlisationsverordnung), Leitpfosten oder Ähnliches aufweisen wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Fotos StA-act. 3 S. 2, StA-act. 4, StA-act. 33 S. 11). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Verbindungsstrasse von landwirtschaftlich genutztem Land umgeben sei, wo sich keinerlei Wohnhäuser befänden (act. E.1 E. 6). Dass sich hingegen die Umgebung um die D._____strasse anders darstelle, stellte sie nicht fest und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Fotos StA-act. 3 S. 2, StA-act. 33 S. 11). 3.6.Zur Breite der beiden Strassen stellt die Vorinstanz fest, dass die D._____strasse 8 Meter und die Verbindungsstrasse vom C._____weg 2.7 Meter breit sei (act. E.1 E. 6). Die Beschuldigte wendet dagegen ein, dass die D._____strasse einzig 5.8 Meter breit sei und die Verbindungsstrasse vom C._____weg im Bereich der trichterförmigen Einmündung über 10 Meter breit sei (act. A.4 S. 7). Aus den Fotos in den Akten ist erkennbar, dass sich beide Strassen im Bereich der Kreuzung ausbreiten. Mit Hilfe des Geoportals des Bundes (https://www.geo.admin.ch) wird ersichtlich, dass die von der Vorinstanz festgestellten 8 Meter sich auf den breitesten Punkt der D._____strasse im Bereich der Kreuzung beziehen, die 2.7 Meter der Verbindunsstrasse vom C._____weg hingegen vor der Kreuzung gemessen wurden. Der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich der Strassenbreiten erweist sich damit als unzulässig. 3.7.Anhand des Erscheinungsbildes der Einmündung – asphaltierte Strasse ohne Markierungen mündet in landwirtschaftlich genutzter Umgebung in eine ebenfalls asphaltierte Strasse ohne Markierungen ein, die jedenfalls im Kollisionszeitpunkt kein merkliches Verkehrsvolumen aufwies – ist nicht ersichtlich, wie sich einem, was wie erwähnt massgebend ist, ortsunkundigen

6 / 9 Verkehrsteilnehmer von der Verbindungsstrasse herkommend erschliessen soll, dass diese keine praktische Verkehrsbedeutung haben und die D._____strasse hingegen eine Durchgangsstrasse sein soll. Die Einmündung ist nicht mit den in Art. 15 Abs. 3 VRV genannten Ausfahrten oder Wegen vergleichbar. Unter diesen Umständen ist die Verbindungsstrasse vom Erscheinungsbild her nicht als "Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und praktisch keine oder wenig Verkehrsbedeutung hat" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren; die Vorinstanz bezeichnet sie gar selber als "Durchgangsstrasse" (act. E.1 E. 6). Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als im Interesse klarer Verkehr- und Vortrittsverhältnisse und der damit einhergehenden Rechts- und Verkehrssicherheit die Ausnahmebestimmungen gemäss Bundesgericht restriktiv auszulegen sind und im Zweifel die normale Ordnung vorgehen muss (vgl. BGE 127 IV 91 E. 2a/bb, Pra 2001 Nr. 106). Die Einmündung der Verbindungsstrasse vom C._____weg herkommen in die D._____strasse stellt deshalb eine Verzweigung dar. Die in die D._____strasse einbiegende Beschuldigte war damit in Bezug auf den von links kommenden Verkehrsteilnehmer auf der D.strasse gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG vortrittsberechtigt – wovon auch die Polizei ausging (vgl. StA-act. 2 S. 1), worauf die Beschuldigte zu Recht hinweist (act. A.4 Rz. 5) –, so dass der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG nicht erfüllt ist. 4.Anderweitige Verletzung der Verkehrsregeln? Die Staatsanwaltschaft führte im Schlussbericht vom 22. Januar 2024 aus, im Übrigen hätte sich die Beschuldigte auch verkehrsregelwidrig verhalten, wenn Rechtsvortritt bestanden hätte, da sich E. mit seinem Fahrzeug und Anhänger bereits im Kreuzungsbereich befunden habe, als die Beschuldigte herangefahren und in die D._____strasse abgebogen sei (StA-act. 41 S. 3). Angesichts dessen, dass diese Sachverhaltsdarstellung keinen Eingang in die gleichentags verfasste Anklageschrift fand und die Vorinstanz dazu (folgerichtig) keine Sachverhaltsfeststellungen traf, hat es damit sein Bewenden. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten in

7 / 9 der Höhe von CHF 2'170.60 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart zu bezahlen. Die Beschuldigte hat die Untersuchungskosten bereits beglichen (vgl. StA-act. 14). Diese sind ihr zurückzuerstatten. 5.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 2'000.00 festgelegt werden, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen. 5.3.Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 13). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N. 15). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 m.w.H.). Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV;

8 / 9 BR 310.250). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 5.4.Rechtsanwalt Michael Weltert macht mit Honorarnote vom 20. Mai 2024 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 32.08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Fahrspesen von CHF 0.70 pro Kilometer für eine Fahrt von St. Gallen nach Davos (250 km) und eine nach Landquart (200 km) geltend (RG-act. RA-act. 8). Eine Honorarvereinbarung findet sich nicht bei den Akten. Damit ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. Der Aufwand erscheint angemessen. Insgesamt ist Rechtsanwalt Michael Weltert für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'893.30 (Honorar von CHF 3'060.00 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 91.80 und 8.1 % MwSt. von CHF 255.30; Honorar von CHF 4'639.20 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 139.20 und 7.7 % MwSt. von CHF 367.95; Weg von 250 km à CHF 0.70 zzgl. 7.7 % MwSt. von CHF 13.50; Weg von 200 km à CHF 0.70 zzgl. 8.1 % MwSt. von CHF 11.35) zu entschädigen. 5.5.Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Michael Weltert mit Honoranote vom 30. Januar 2025 einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (act. G.1). Auch dieser Aufwand erscheint angemessen. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von wiederum CHF 240.00 auszugehen. Was die Auslagen betrifft, sind diese praxisgemäss im Umfang von 3 % des Aufwandes zuzusprechen. Rechtsanwalt Michael Weltert ist damit für das Berufungsverfahren mit CHF 2'672.25 (Honorar von CHF 2'400.00 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 72.00 und 8.1 % MwSt. von CHF 200.25) zu entschädigen.

9 / 9 Es wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 2'170.60 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und sind A._____ zurückzuerstatten. 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart). 3.2.Rechtsanwalt Michael Weltert wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'893.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 4.2.Rechtsanwalt Michael Weltert wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'672.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 5.[Rechtsmittelbelherung] 6.[Mitteilung]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR1 2024 50
Entscheidungsdatum
07.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026