«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. April 2025 mitgeteilt am 7. Juli 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_782/2025).] ReferenzSR1 24 41 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur B._____ Privatklägerin GegenstandVerbrechen gegen das BetmG etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 17. August 2023, mitgeteilt am 6. Juni 2024 (Proz. Nr. 515-2022-58)

2 / 18 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 17. August 2023 von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG [SR 812.121]; Anklageziffern 1.2 und 1.15), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Anklageziffer 3) und der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Ziff. 1 StGB; Anklageziffer 4), frei. Es sprach ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB), des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB), der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. i), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden verwertet bzw. vernichtet, das Bargeld eingezogen. Die beschlagnahmten CHF 12’829.42 auf dem Konto des Beschuldigten wurden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das Regionalgericht sprach keine Landesverweisung aus. Die Zivilklage der B._____ wurde im Umfang von CHF 419.00 infolge Anerkennung abgeschrieben. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. August 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 18. Juni 2024. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Beschuldigten zusätzlich wegen gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. mit Ziff. 2 lit. c StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen und sei für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. C.Die Berufungsverhandlung fand am 25. März 2025 statt. Die Verhandlung wurde gleichzeitig mit derjenigen im Parallelverfahren SR1 24 40 durchgeführt. Es

3 / 18 erschienen beide Beschuldigte und deren Verteidiger (Rechtsanwalt Mario Thöny für den Beschuldigten) sowie die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wiederholt ihre mit Berufungserklärung gestellten Anträge. Der Beschuldigte beantragt die Feststellung der Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern und im Übrigen die Abweisung der Berufung. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Umfang der Berufung Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 2, zweiter und vierter bis siebter Spiegelstrich), die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffern 3a und 3d), die Beschlagnahme (Dispositivziffer 4) und die Zivilklage (Dispositivziffer 6). Dies ist vorab festzustellen. 2.Sachverhalt 2.1.Handel mit Betäubungsmitteln (Anklageziffer 1) Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, die von der Vorinstanz festgestellte Verkaufsmenge von insgesamt 360 Gramm Kokain-Base sei zu gering. Die Staatsanwaltschaft geht von 1'464 Gramm verkauftem reinem Kokain aus. Bezüglich des Zeitraums geht die Staatsanwaltschaft auch nicht mit der Vorinstanz einig. Der Beschuldigte habe bereits im August 2020 mit dem Betäubungsmittelhandel begonnen und nicht erst im Dezember 2020. Gehandelt habe er bis 28. September 2021 (act. H.4 S. 6). Dies schliesst die Staatsanwaltschaft aus den Bewegungen auf den Bank- und Spielerkonten des Beschuldigten (act. H.4 S. 5). Die Staatsanwaltschaft errechnet aus Gutschriften von insgesamt CHF 325'362.75 auf die Konten des Beschuldigten von August 2020 bis zu seiner Festnahme am 9. Juni 2021 und den angegebenen Verkaufskonditionen (1 Gramm Kokain-Base zu CHF 200.00) eine verkaufte Menge von 1'626.8 Gramm Kokain-Base, entsprechend 1'464.12 Gramm reinem Kokain (Reinheitsgrad von 90 %; act. H.4 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft stützt sich auch auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er pro Monat 170 Gramm Kokain-

4 / 18 Pulver erworben, dieses zu 120 Gramm Kokain-Base weiterverarbeitet, davon 30 Gramm für den Eigenkonsum abgezweigt und 90 Gramm weiterverkauft habe (act. H.4 S.3 m.H.a. StA-act. 11.39 F/A 16). Der Beschuldigte habe angegeben, pro Tag durchschnittlich 10 grosse Kokain-Steine von 0,1 Gramm Kokain-Base konsumiert zu haben (act. H.4 S. 4, m.H.a. StA-act. 11.39 F/A 12 f.). Daraus ergebe sich ein Konsum von 30 Gramm pro Monat und eine verkaufte Menge von 90 Gramm Kokain-Base pro Monat. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft sind zwar nachvollziehbar, vermögen aber nicht restlos zu überzeugen. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2021 festgenommen wurde, er den Handel also nicht bis Ende September 2021 betreiben konnte. Aus den Auszügen des Grand Casino Luzern lässt sich nicht eruieren, wie hoch die Gewinne aus dem Glücksspiel waren. Es ist auch nicht klar, welche Auszahlungen auf die Bankkonten des Beschuldigten aus diesen Gewinnen erfolgten. Es kann deshalb nicht aus dem Gesamtbetrag der Transaktionen direkt auf den Umsatz aus dem Drogenhandel geschlossen werden. An der dadurch errechneten Menge von CHF 1'626.8 Gramm verkaufter Kokain- Base bestehen daher erhebliche Zweifel. Dasselbe gilt für den Beginn ab August 2020. Auch diesbezüglich kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Transaktionen tatsächlich auf Erlös aus dem Drogenhandel zurückzuführen sind. Auch wenn der Beschuldigte seine Aussagen im Verlauf der Einvernahmen angepasst hat, hat er dennoch konstant eine insgesamt grössere gehandelte Menge an Betäubungsmitteln zugegeben, als ihm aufgrund der einzelnen Aussagen von Abnehmern nachgewiesen werden konnte. Der Hinweis der Verteidigung, wonach nicht pauschal Hochrechnungen angestellt werden können, ist zutreffend (act. H.3 S. 5 f.). Der Vorinstanz ist zu folgen und es ist auf das Geständnis des Beschuldigten abzustellen. Demnach hat der Beschuldigte von Dezember 2020 bis 9. Juni 2021 insgesamt 360 Gramm Kokain-Base (entsprechend 324 Gramm reinem Kokain) hergestellt und verkauft sowie 4.28 Gramm Heroin verkauft und zudem 90 Gramm Kokain-Base und 12.84 Gramm Heroin konsumiert (act. E.1 E. 3.2 Abs. 7). Er hat mit dem Drogenhandel einen Umsatz von CHF 72'000.00 und einen Gewinn von CHF 4'000.00 erzielt (act. E.1 E. 3.2 Abs. 6; act. H.3 Ziff. II.3.2.3). Das Urteil der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.2 und 1.15 zu bestätigen. So kann dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er mit C._____ im Drogenhandel tätig war, und auch nicht, dass der Beschuldigte an D._____ verkauft hat (act. E.1 E. 3.2 Abs. 9).

5 / 18 2.2.Geldwäscherei (Anklageziffer 2) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, Paysafe-Karten im Wert von CHF 102'538.00 als Bezahlung für den Verkauf von Betäubungsmitteln entgegengenommen und diese auf sein Spielerkonto beim Grand Casino Luzern einbezahlt zu haben. CHF 75'620.00 habe der Beschuldigte von seinem Spielerkonto und weitere CHF 31'208.00 von Spielerkonten, die er auf die Namen anderer Personen eröffnet habe, auf seine Bankkonten überwiesen. Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 9. Juni 2021 einen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von insgesamt CHF 218'543.75 bar auf auf ihn lautende Bankkonten eingezahlt habe. Im selben Zeitraum habe der Beschuldigte ab den Bankkonten CHF 343'195.10 bar abgehoben (act. H.4 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft stützt sich u.a. auf die edierten Unterlagen der Banken und des Grand Casino Luzern. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er zum Teil Paysafe-Karten als Bezahlung für die Betäubungsmittel entgegengenommen hat (StA-act. 12.12 F/A 18) und dass ein Teil des im Drogenhandel erzielten Erlöses auf Spielerkonten geflossen ist (RG- act. 13 F/A 24; act. H.3 S. 9). Er bestreitet aber die Höhe der angeklagten Beträge. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Urteil des Regionalgerichts wiedergegeben (act. E.1 E. 3.3). Das Regionalgericht schloss aus den vorhandenen Beweismitteln zutreffend, dass höchstens CHF 72'000.00 (Umsatz aus Drogenhandel) zwischen Spielerkonten und Bankkonten transferiert wurden (act. E.1 E. 3.3 letzter Absatz). Für den darüberhinausgehenden Betrag lässt sich die deliktische Herkunft mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eindeutig feststellen. Die Bank- und Spielerkontenauszüge zeigen zwar die Ein- und Auszahlungen, daraus ist aber insbesondere nicht ersichtlich, was der Beschuldigte zuvor angespart hatte (er gab an, früher CHF 60'000.00 auf dem Sparkonto gehabt zu haben [StA-act. 11.35 F/A 39] und CHF 40'000.00 in bar aufbewahrt zu haben [StA-act. 11.56 F/A 10]) und welche Beträge Gewinnausschüttungen aus dem Glücksspiel waren. Dass der Beschuldigte oft online gespielt hat (und damit einen Verlust generierte), hat er glaubhaft dargelegt (z.B. StA-act. 11.56 F/A 13; act. H.2 Rz. 156 ff.). Auch nicht zu widerlegen ist die Darstellung des Beschuldigten, wonach seine Kollegen ihre Gewinne von den eigenen Spielerkonten auf die Bankkonten des Beschuldigten auszahlen liessen, weil sie befürchteten, dass die Zahlungseingänge auf ihren Konten Einfluss auf die Sozialhilfeleistungen gehabt hätte (act. H.2 Rz. 208; act. H.3 S. 10).

6 / 18 2.3.Hausfriedensbruch (Anklageziffer 3) Der Beschuldigte gab zu, im B._____ eine Sonnenbrille im Wert von CHF 269.00 gestohlen zu haben. Dem Beschuldigten gegenüber galt kein Hausverbot. Das Regionalgericht hat ihn deshalb vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (act. E.1 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe nicht die Absicht gehabt, die Sonnenbrille zu kaufen. Er habe kein oder zu wenig Geld dafür dabeigehabt. Er habe den Brillenbügel, an dem die Diebstahlsicherung angebracht war, abmontiert und habe diesen auf dem Regal zurückgelassen. Der Beschuldigte hat den Vorwurf zugegeben (StA-act. 14.6, F/A 5; RG-act. 13 F/A 3.68). 3.Rechtliches 3.1.Handel mit Betäubungsmitteln Die Vorinstanz kam zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschuldigte durch das Herstellen und Verkaufen von grösseren Mengen Kokain und Heroin den Tatbestand Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt hat. Von einem gewerbsmässigen Handel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG kann indes nicht ausgegangen werden, da die entsprechenden Umsatz- und Gewinnzahlen zu tief sind. Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden und der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. 3.2.Geldwäscherei Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Selbst das Verstecken von Geld deliktischer Herkunft erfüllt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Geldwäscherei (BGE 119 IV 59 E. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für das Ein- und Auszahlen von und auf Spielerkonten daher zu Recht wegen Geldwäscherei schuldig gesprochen (act. E.1 E. 4.2). Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, soweit sie geltend macht, es liege ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB vor (act. H.4 S. 8 f.). Dafür hätte der Beschuldigte mit der Geldwäscherei einen grossen Umsatz (mindestens CHF 100'000.00; vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1.3) erzielen müssen. Wie zuvor ausgeführt, lässt sich die Höhe des Umsatzes aus dem Drogenhandel auf höchstens CHF 72'000.00 beziffern (und nicht rund CHF 300'000.00, wie die

7 / 18 Staatsanwaltschaft berechnet hat). Ein schwerer Fall gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt damit von vornherein nicht vor. Die Qualifikation ist aber auch zu verneinen, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schwerer Fall nach Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB nur dann zu bejahen ist, wenn der Täter mit der Geldwäscherei einen (regelmässigen) Gewinn bezweckt; dieser muss sich aus der Geldwäscherei als solcher und nicht aus der Vortat ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2; ACKERMANN/ZEHNDER in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, N 732). 3.3.Hausfriedensbruch Zu Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft den Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eindeutig: Den Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt, wer zu einem anderen Zweck als dem vorgesehenen einen geschützten Bereich betritt. Wer sich also in einem Ladengeschäft aufhält, mit der Absicht etwas zu stehlen, erfüllt den Tatbestand von Art. 186 StGB (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2 m.w.H.). Spätestens, als der Beschuldigte die Sonnenbrille im Laden behändigte, ohne diese bezahlen zu können, hielt er sich gegen den Willen des Ladeninhabers dort auf und beging damit einen Hausfriedensbruch. Er ist deshalb schuldig zu sprechen. 3.4.Ergebnis Schuldsprüche Zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB), Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. i), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) ist der Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen.

8 / 18 4.Strafzumessung 4.1.Strafrahmen Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht für schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten einen Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vor. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe in diesen Fällen zu mildern, wenn der Täter oder die Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Wiederhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Damit sollen abhängige Kleindealer (im Gegensatz zu den nichtabhängigen Profiteuren des Drogenschwarzmarktes) milder bestraft werden können (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass die Bestimmung nur auf Personen anwendbar ist, die selbst von unter den Anwendungsbereich des BetmG fallenden Substanzen abhängig sind (im Sinne der Klassifikation ICD-10 der WHO; vgl. Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 f., Ziff. 3.1.11.3). Nicht einig ist man sich in der Lehre, was die Voraussetzung der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums anbelangt. HUG-BEELI hält dafür, dass die Widerhandlung "einzig und allein" dem Betäubungsmittelkonsum dienen muss, weist aber darauf hin, dass bei betäubungsmittelabhängigen Tätern der Drogenhandel in den seltensten Fällen nur zur Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums betrieben werde. Vielmehr werde ein Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel zugleich für die Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet. In diesen Fällen könne lit. b nicht zur Anwendung kommen, zumal es kaum möglich sei, den erzielten Erlös aus dem Drogenhandel auf die Finanzierung des Drogenkonsums und des Lebensunterhaltes aufzuteilen (GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, Rz. 1187 f. zu Art. 19 BetmG). Überzeugender ist die Ansicht ALBRECHTS, wonach die Finanzierung der eigenen Sucht nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters bilden müsse (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 2016, Rz. 284 zu Art. 19 BetmG). SCHLEGEL/JUCKER verweisen auf ALBRECHT, ebenso GRODECKI/JEANNERET (STEPHAN SCHLEGEL/OLIVER JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N. 249 zu Art. 19 BetmG; STÉPHANE GRODECKI/YVAN JEANNERET, Petit commentaire Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes du 3 octobre 1951, Dispositions pénales [art. 2 et 19 à 28a], 2022, Rz. 143 zu Art. 19 BetmG). HUG- BEELI selbst führt an, eine ausschliessliche Finanzierung der Drogensucht dürfte bei

9 / 18 abhängigen Tätern praktisch nie vorkommen. Würde man die Privilegierung nur diesen Tätern zuteilkommen, würde die Bestimmung gar keine Anwendung finden. Art. 19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2.). Dass der Beschuldigte abhängig ist, wurde nicht in Frage gestellt. Vorliegend steht fest, dass er 360 Gramm Kokain-Base hergestellt und verkauft und 90 Gramm Kokain-Base konsumiert hat. Damit ist die verkaufte Menge deutlich höher als die konsumierte. Der Beschuldigte hat also nicht hauptsächlich hergestellt und verkauft, um seinen eigenen Drogenbedarf zu decken, sondern hat aus dem Handel auch Gewinn erzielt (CHF 4'000.00). Der Beschuldigte hatte im relevanten Zeitraum kein Erwerbseinkommen, was nahelegt, dass der Erlös aus dem Drogenhandel auch seinem Lebensunterhalt diente. Zudem ist erstellt, dass er Glücksspiele gespielt hat, und dass ein Teil seiner Einnahmen auch dahinein floss. Der Beschuldigte kann nicht mehr als Kleindealer bezeichnet werden, für den die Privilegierung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gedacht ist. Es besteht somit kein Anlass, eine Strafmilderung aufgrund der Drogensucht vorzunehmen. Der Strafrahmen beginnt damit bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. 4.2.Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit dem Drogenhandel sind objektiv insbesondere die folgenden Elemente zu berücksichtigen: Die Menge der gehandelten Drogen, die Art der Droge und ihr Reinheitsgrad, die Art und Weise des betreffenden Handels (autonom oder als Mitglied einer Organisation, wobei die konkrete Beteiligung und die Position zu bestimmen sind), der Umfang des Verkehrs (lokal oder mit internationalen Verzweigungen) sowie die Anzahl der Transaktionen. Subjektiv ist

10 / 18 zu unterscheiden, ob der Täter oder die Täterin selbst drogenabhängig ist und den eigenen Konsum finanziert, oder ob reines Gewinnstreben das vorherrschende Motiv ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2021, 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2 m.w.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3.Tatkomponente 4.3.1. Objektive Tatschwere Mit der in Umlauf gebrachten Menge von 360 Gramm Kokain-Base mit einem Reinheitsgehalt von 90 % (entsprechend 324 Gramm reinem Kokain) ist der in der Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert für die Erfüllung des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm reines Kokain) um das 18-fache überschritten. Der Reinheitsgehalt ist mit 90 % sehr hoch. Die rund sechs Monate, in denen der Beschuldigte den Handel betrieb, sind eine relativ geringe Zeitspanne. Die Anzahl an Abnehmern, die nachgewiesen werden konnte, ist doch bemerkenswert (die Anklage nennt 15 Personen explizit, wobei bei sich zweien der Vorwurf nicht erstellen liess). Der Beschuldigte hatte weitere Personen, die ihm beim Herstellen und Verkaufen behilflich waren. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, kann er nicht mehr als Kleindealer bezeichnet werden, da er für sein Vorgehen einer gewissen Organisation bedurfte (Bezug des Kokains, Herstellen der Base an verschiedenen Orten, Verkauf direkt oder durch Hilfspersonen). Die Menge an gehandeltem Heroin ist vernachlässigbar. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als leicht anzusehen. In Anbetracht dessen, dass die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, entspricht dies einer Einsatzstrafe von 30 Monaten. 4.3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus reiner Profitgier handelte, sondern selbst auch die von ihm gehandelten Drogen konsumierte und sich mit dem Verkauf auch seine Sucht finanzierte. Die Einsatzstrafe ist um zwei Monate zu reduzieren und liegt nun bei 28 Monaten.

11 / 18 4.4.Asperation weiterer Delikte Der Vorinstanz folgend ist die Einsatzstrafe wegen der Geldwäscherei um vier Monate und wegen der Vergehen gegen das BetmG um weitere zwei Monate zu asperieren (act. E.1 E. 5.3 f.). 4.6.Täterkomponente Die Delinquenz während laufender Untersuchung und trotz mehreren Anhaltungen und Polizeihaft ist strafhöhend zu berücksichtigend. Das Geständnis des Beschuldigten sowie die gezeigte Reue und Einsicht führen zu einer Strafminderung. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um acht Monate zu reduzieren (vgl. act. E.1 E. 5.2). 4.7.Geldstrafe Für die Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festgelegt (act. E.1 E. 5.5). Für den Hausfriedensbruch ist ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts des sehr leichten Verschuldens erscheinen 10 Tagessätze angemessen. Die 10 Tagessätze der Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung als Einsatzstrafe sind um 5 Tagessätze für den Hausfriedensbruch zu asperieren. Der Tagessatz ist aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 4.8.Ergebnis Strafzumessung Der Beschuldigte ist zusätzlich zum Urteil der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 4.9.Vollzug Bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe ist ein vollumfänglicher Strafaufschub gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht aber bei Fehlen einer ungünstigen Prognose die Möglichkeit, den Vollzug teilbedingt anzuordnen (Art. 43 und Art. 42 StGB). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um die erste Delinquenz des Beschuldigten (act. E.1 E. 5.7). Der Beschuldigte zeigt Einsicht und Reue, versucht sein Leben zu ordnen und die Haft scheint ihm Eindruck gemacht zu haben (act. H.2 Rz. 53 ff.). Trotz der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung vom 13. Februar 2025 sind die Aussichten, dass der

12 / 18 Beschuldigte sich künftig wohlverhalten wird, intakt. Die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug sind gegeben. Der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einem leichten Verschulden auszugehen. In Berücksichtigung dessen ist es angezeigt, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf das Minimum von sechs Monaten festzulegen. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist aufzuschieben. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 5.4.1). So lange der Beschuldigte nicht über eine längere Dauer drogenfrei lebt, sich in der Nähe der Drogenszene aufhält und keinen geregelten Alltag hat, ist die Rückfallgefahr gross. Um dem Rechnung zu tragen, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.Landesverweis 5.1.Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv

13 / 18 anzuwenden. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 ff. m.w.H.). Da der Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) zu berücksichtigen. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Drogenhandel und Landesverweis ist streng (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 4.1, wonach Drogenhandel der Verfassung wegen [Art. 121 Abs. 3 lit. a BV] in der Regel zur Landesverweisung führt). 5.2.Ausgangslage Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung überwiege und verzichtete auf die Aussprache eines Landesverweises (act. E.1 E. 6.4). Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Berufung gegen diesen Verzicht. 5.3.Persönliche Angaben Der Beschuldigte lebt seit seiner Geburt an derselben Adresse (StA-act. 11.42 F/A 10). Er ging in E._____ zur Schule, absolvierte eine Ausbildung und war bis im Mai 2020 (während rund 25 Jahren) berufstätig (StA-act. 11.56 F/A 5). Er wurde arbeitslos und bezog bis Ende Februar 2021 Arbeitslosengelder (StA-act. 11.59 F/A 9). Im Dezember 2020 begann der Beschuldigte mit dem Drogenhandel. Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Die Mutter des Beschuldigten lebt an derselben Adresse wie er. Sie habe vor zwei Jahren einen Hirnschlag gehabt und brauche Unterstützung (act. H.2 Rz. 34 ff. und 240 ff.). Ein erwachsener Sohn, der Vater und ein jüngerer Bruder des Beschuldigten leben in der Schweiz. Sowohl eine berufliche als auch eine soziale Integration sind somit vorhanden. Zu seinem Heimatstaat Italien hat der Beschuldigte keine Beziehung. Er spricht kein Italienisch. Seine Lebenssituation würde sich bei einem Landesverweis massiv verschlechtern, womit klar ein Härtefall im Sinne des Gesetzes vorliegt (so zutreffend die Vorinstanz, act. E.1 E. 6.3).

14 / 18 5.4.Abwägung Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stellt der Beschuldigte aufgrund des zu beurteilenden Deliktes offensichtlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (act. E.1 E. 6.4). Die Interessen der Schweiz, jemanden, der die Gesundheit einer Vielzahl von Personen durch Verkauf von Drogen gefährdet, ausser Landes zu schaffen, sind gewichtig. Der Beschuldigte zeigt zwar glaubhaft auf, dass er aus der Sucht rauskommen möchte – was ihm bis anhin zu gelingen scheint – und der Gefängnisaufenthalt ihm Eindruck gemacht hat. Dennoch wird die Gefahr, dass er bei weiterem Aufenthalt in E._____ und damit in der Nähe der Drogenszene rückfällig wird, als erheblich eingeschätzt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bei der Sozialhilfe angemeldet und auf Stellensuche. Gewisse Faktoren wie Alter, Drogenvergangenheit, längere Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt dürften ihm die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erschweren, obwohl er über langjährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügt. Der Beschuldigte ist geschieden und sein Sohn ist erwachsen. Eine Kernfamilie, die unter dem Titel Art. 8 EMRK geschützt wäre, gibt es nicht. Die Mutter als nächste Angehörige braucht nach Angaben des Beschuldigten Unterstützung. Allerdings konnte der Beschuldigte sich während seines zehnmonatigen Gefängnisaufenthaltes nicht um sie kümmern und sie wird sich wegen der zu vollziehenden Freiheitsstrafe erneut ohne den Beschuldigten zurechtfinden müssen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Heimatstaat des Beschuldigten Italien ist. Soziale Kontakte mit Personen in der Schweiz sind aufgrund der geografischen Nähe relativ einfach zu pflegen. Zudem sind die Wurzeln des Beschuldigten im Südtirol, wo Deutsch und nicht Italienisch gesprochen wird, weshalb die mangelnden Sprachkenntnisse kaum ins Gewicht fallen. Als EU-Bürger steht dem Beschuldigten grundsätzlich der ganze EU-Raum für den Aufenthalt offen. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Interessen der Schweiz am Landesverweis höher wiegen als die Interessen des Beschuldigten, hier zu verbleiben. Der Beschuldigte ist für fünf Jahre (gesetzliches Minimum) aus der Schweiz zu verweisen. 6.Kosten 6.1.Untersuchung und erste Instanz Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten eines Strafverfahrens (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Kosten (Art. 426 Abs. 1

15 / 18 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demzufolge hat der Beschuldigte die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 15'558.50 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22’340.15 (Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 16’340.15) zu tragen. Die Untersuchungskosten sind mit den beschlagnahmten Vermögenswerten von CHF 12'829.42 zu verrechnen und sind in dieser Höhe getilgt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 16'340.15 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Betrag zurückzubezahlen, sobald es ihm die finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche CHF 3'000.00 betragen, werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zu zwei Dritteln, indem sie die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs, eine höhere Strafe – aber nicht den Vollzug derselben – und einen Landesverweis erwirkt. Hingegen unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags betreffend Gewerbsmässigkeit. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten CHF 2'000.00 aufzuerlegen. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Graubünden (Obergericht). Rechtsanwalt Mario Thöny macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren CHF 4'364.50 geltend (act. G.1). Der Betrag ist angemessen. Rechtsanwalt Mario Thöny ist aus der Kasse des Obergerichts zu entschädigen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Kanton Graubünden zwei Drittel dieses Betrags (entsprechend CHF 2’909.65) nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzubezahlen.

16 / 18 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. August 2023 (Proz. Nr. 515-2022-58) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ wird [...] in Bezug auf Anklageziffer 4 vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen gemäss Art. 239 Ziff. 2 StGB i.V.m. Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  2. A._____ ist schuldig: – [...], – der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, – [...], – des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, – der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. i, – des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie – der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB.
    1. Dafür wird A._____ mit [...] einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
    2. [...]
    3. [...]
    4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die
    Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
  3. a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.10.2022 beschlagnahmten Gegenstände –1 Minigripp-Säcklein mit Heroin (STA-act. 6.1) –2 Röhrchen Kokain Base, ca. 5.25 Gramm (50-60 Portionen) (STA-act. 6.4) –1 Röhrchen Kokain Base geraucht (Grossmutter) (STA-act. 6.4) –Mobiltelefon Samsung (STA-act. 6.4) –Mobiltelefon Apple (STA-act. 6.4) –2 BM Utensilien / BM Pfeife (STA-act. 6.4) –Mobiltelefon Samsung (STA-act. 6.10) –Plastikröhrchen mit Resten Kokain-Base (STA-act. 6.10) –Kokain-Reifen (STA-act. 6.10) –Feinwaage «ONBALANCE» schwarz (STA-act. 6.14) –Feinwaage «Aosai» schwarz (STA-act. 6.14) –2 Tabletten Ketalgin (STA-act. 6.14) –Flasche mit Ammoniak-Lösung (STA-act. 6.14) –Spiegel, Schöpflöffel, Schale (STA-act. 6.14) –Feinwaage Fuzilen Bio (STA-act. 6.14) –1 Tablette Valium (STA-act. 6.14)

17 / 18

–Diverse Minigrip mit Pulverrückständen (STA-act. 6.14)

–Weisse Pulverrückstände (STA-act. 6.14)

–Digitalwaage Swiss Check (STA-act. 6.14)

–Mobiltelefon Samsung IMEI Z.1._____ Silber (STA-act. 6.15)

–Heroin in Minigrip (STA-act. 6.15)

–Heroin abgepackt in Minigrip (STA-act. 6.15)

–Kokain Base in Plastikröhrchen (STA-act. 6.15)

–Kokain Base lose in Hosetasche (STA-act. 6.15)

–Heroin abgepackt in Minigrip (STA-act. 6.20)

–Plastikröhrchen mit Kokain-Base (STA-act. 6.24)

–Heroin in Minigrip (STA-act. 6.24)

werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese

nicht verwertet werden können.

  1. Das Bargeld von CHF 80.00 (STA-act. 6.21 und 6.22) ist einzuziehen.
  2. Die beschlagnahmten CHF 12’829.42 (per 31.10.2022) auf

gesperrtem Konto IBAN Z.2._____ bei der Postfinance AG (STA-act.

7.1 und 7.12) werden gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in

Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO gerichtlich eingezogen und zur

Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. [...].

6. Die Zivilklage der B._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 419.00

wird infolge Anerkennung abgeschrieben.

[...]

2.A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in

Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1), der

Geldwäscherei gemäss Art. 305

bis

Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2) und des

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 3).

3.A._____ wird zusätzlich zur Busse bestraft mit einer Freiheitsstrafe von

26 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00.

4.Die Polizei- und Untersuchungshaft von 94 Tagen wird an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten

aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Umfang von

6 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt vier

Jahre.

7.A._____ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

18 / 18 8.Die Untersuchungskosten von CHF 15’558.50 gehen zulasten von A.. Diese sind im Umfang von CHF 12’829.42 durch Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten getilgt. 9.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22’340.15 (Gerichtsgebühr CHF 6’000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 16’340.15) gehen zulasten von A.. 10.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 11.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 geht im Umfang von CHF 2’000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1’000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 12.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4’364.50 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 2’909.65. 13.[Rechtsmittelbelehrung] 14.[Mitteilungen]

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