«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. April 2025 mitgeteilt am 7. Juli 2025 ReferenzSR1 24 40 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandVerbrechen gegen das BetmG etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 17. August 2023, mitgeteilt am 6. Juni 2024 (Proz. Nr. 515-2022-57)
2 / 13 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigte) am 17. August 2023 vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Ziff. 1 StGB), frei. Es sprach die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [SR 812.121] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG), der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG), der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. i) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) schuldig. Das Regionalgericht bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von CHF 500.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Das Regionalgericht widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Oktober 2020 ausgesprochenen Geldstrafe. Diverse beschlagnahmte Gegenstände wurden eingezogen und deren Vernichtung bzw. Verwertung angeordnet. Die Zivilklage der B._____ wurde im Umfang von CHF 220.00 gutgeheissen. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. B.Die Staatsanwaltschaft meldete am 23. August 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 18. Juni 2024. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Wesentlichen einen zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) sowie den Wegfall der Strafmilderung wegen Betäubungsmittelabhängigkeit (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Zudem beantragte sie eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (statt zwölf), die vollzogen werden soll. C.Die Berufungsverhandlung fand am 25. März 2025 statt. Die Verhandlung wurde gleichzeitig mit derjenigen im Parallelverfahren SR1 24 41 durchgeführt. Es erschienen beide Beschuldigte und deren Verteidiger (Rechtsanwalt Reto Nigg für die Beschuldigte) sowie die Staatsanwaltschaft. D.Anders als noch in der Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft keine Bestrafung wegen gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) mehr. Die restlichen Anträge entsprechen der
3 / 13 Berufungserklärung. Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Umfang der Berufung Gegenstand der Berufung bildet die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Strafmilderung wegen Sucht) und die Strafzumessung (Dispositivziffer 2, erster Spiegelstrich, 3a und 3c). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.Sachverhalt Der Sachverhalt kann dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (act. E.1 E. 3). Die entsprechenden Feststellungen wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Beschuldigten in Frage gestellt. Zusammengefasst hat die Beschuldigte (soweit vorliegend noch von Interesse) in der Zeitspanne vom 1. Februar bis 28. September 2021 mindestens 274 Gramm Kokain-Pulver von C._____ (Beschuldigter im Verfahren SR1 24 41) gekauft, daraus durch Abkochen unter Zuhilfenahme von Ammoniak 192 Gramm Kokain- Base hergestellt, davon 48 Gramm selber konsumiert und mindestens 144 Gramm an verschiedene Abnehmer für insgesamt CHF 28'800.00 verkauft und damit einen Gewinn von CHF 1'400.00 erzielt. Ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 90 % hat die Beschuldigte damit ca. 130 Gramm reines Kokain verkauft. Zudem hat sie auch noch mindestens 0.51 Gramm reines Heroin verkauft (Anklageziffer 1; act. E.1 E. 3.2). 3.Rechtliches Die Staatsanwaltschaft hatte mit Berufungserklärung noch eine Bestrafung wegen Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie diesen Antrag nicht wiederholt. Damit entspricht der zuletzt aufrechterhaltene Antrag der Berufung führenden Staatsanwaltschaft dem Schuldspruch der Vorinstanz. Weitere Ausführungen erübrigen sich und es kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E.4). Die Beschuldigte ist demnach wegen Handels mit Kokain und Heroin gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen. Auf die
4 / 13 Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Strafmilderung wegen Finanzierung der eigenen Sucht) wird im Folgenden eingegangen. 4.Strafzumessung 4.1.Urteil Regionalgericht Das Regionalgericht ging hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1) von einem leichten Tatverschulden aus und kam dafür auf eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Diese reduzierte sie auf elf Monate aufgrund der Täterkomponenten. Für die Vergehen gegen das BetmG (Anklageziffer 4) asperierte es die Strafe auf zwölf Monate Freiheitsstrafe (act. E.1 E. 5.2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 4.2.Strafrahmen Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht für schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten einen Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vor. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe in diesen Fällen zu mildern, wenn der Täter oder die Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Wiederhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Damit sollen abhängige Kleindealer (im Gegensatz zu den nichtabhängigen Profiteuren des Drogenschwarzmarktes) milder bestraft werden können (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass die Bestimmung nur auf Personen anwendbar ist, die selbst von unter den Anwendungsbereich des BetmG fallenden Substanzen abhängig sind (im Sinne der Klassifikation ICD-10 der WHO; vgl. Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 f., Ziff. 3.1.11.3). Nicht einig ist man sich in der Lehre, was die Voraussetzung der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums anbelangt. HUG-BEELI hält dafür, dass die Widerhandlung "einzig und allein" dem Betäubungsmittelkonsum dienen muss, weist aber darauf hin, dass bei betäubungsmittelabhängigen Tätern der Drogenhandel in den seltensten Fällen nur zur Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums betrieben werde. Vielmehr werde ein Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel zugleich für die Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet. In diesen Fällen könne lit. b nicht zur Anwendung kommen, zumal es kaum möglich sei, den erzielten Erlös aus dem Drogenhandel auf die Finanzierung des Drogenkonsums und des Lebensunterhaltes aufzuteilen (GUSTAV HUG-BEELI,
5 / 13 Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, Rz. 1187 f. zu Art. 19 BetmG). Überzeugender ist die Ansicht ALBRECHTS, wonach die Finanzierung der eigenen Sucht nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters bilden müsse (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 2016, Rz. 284 zu Art. 19 BetmG). SCHLEGEL/JUCKER verweisen auf ALBRECHT, ebenso GRODECKI/JEANNERET (STEPHAN SCHLEGEL/OLIVER JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N. 249 zu Art. 19 BetmG; STÉPHANE GRODECKI/YVAN JEANNERET, Petit commentaire Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes du 3 octobre 1951, Dispositions pénales [art. 2 et 19 à 28a], 2022, Rz. 143 zu Art. 19 BetmG). HUG- BEELI selbst führt an, eine ausschliessliche Finanzierung der Drogensucht dürfte bei abhängigen Tätern praktisch nie vorkommen. Würde man die Privilegierung nur diesen Tätern zuteilkommen, würde die Bestimmung gar keine Anwendung finden. Art. 19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2). Dass die Beschuldigte abhängig ist, wurde nicht in Frage gestellt. Vorliegend steht fest, dass sie 192 Gramm Kokain-Base hergestellt hatte, davon 48 Gramm selber konsumierte und mindestens 144 Gramm verkaufte. Damit ist die verkaufte Menge deutlich höher als die konsumierte. Die Beschuldigte hat also nicht hauptsächlich hergestellt und verkauft, um ihren eigenen Drogenbedarf zu decken, sondern hat aus dem Handel auch Gewinn erzielt (CHF 1'400.00). Die Beschuldigte erhält Sozialhilfe und hat darüber hinaus kein Einkommen, was nahelegt, dass der Erlös aus dem Drogenhandel auch ihrem Lebensunterhalt diente. Zudem ist erstellt, dass sie Glücksspiele gespielt hat, sodass ein Teil ihrer Einnahmen auch dahinfloss. Die Beschuldigte kann nicht mehr als Kleindealerin bezeichnet werden, für die die Privilegierung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gedacht ist. Es besteht somit kein Anlass, eine Strafmilderung aufgrund der Drogensucht vorzunehmen. Der Strafrahmen beginnt damit bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. 4.3.Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
6 / 13 das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit dem Drogenhandel sind objektiv insbesondere die folgenden Elemente zu berücksichtigen: Die Menge der gehandelten Drogen, die Art der Droge und ihr Reinheitsgrad, die Art und Weise des betreffenden Handels (autonom oder als Mitglied einer Organisation, wobei die konkrete Beteiligung und die Position zu bestimmen sind), der Umfang des Verkehrs (lokal oder mit internationalen Verzweigungen) sowie die Anzahl der Transaktionen. Subjektiv ist zu unterscheiden, ob der Täter oder die Täterin selbst drogenabhängig ist und den eigenen Konsum finanziert, oder ob reines Gewinnstreben das vorherrschende Motiv ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2 m.w.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.4.Tatkomponente 4.4.1. Objektive Tatschwere Mit der in Umlauf gebrachten Menge von 144 Gramm Kokain-Base mit einem Reinheitsgehalt von 90 % (entsprechend 130 Gramm reinem Kokain) ist der in der Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert für die Erfüllung des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm reines Kokain) um das Siebenfache überschritten. Der Reinheitsgehalt ist mit 90 % sehr hoch. Die acht Monate, in denen die Beschuldigte den Handel betrieb, ist eine relativ geringe Zeitspanne. Die Anzahl an Abnehmern, die nachgewiesen werden konnte, ist eher tief (die Anklage nennt vier Personen explizit). Die Beschuldigte verkaufte vorwiegend in ihr bekannten Kreisen im D._____ in E._____. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, kann die Beschuldigte nicht mehr als Kleindealerin bezeichnet werden, da sie mit ihrem Partner zusammen in einer Art "Arbeitsgemeinschaft" tätig war, die einer gewissen Organisation bedurfte (Bezug des Kokains, Herstellen der Base an verschiedenen Orten, Verkauf). Die Menge an gehandeltem Heroin ist
7 / 13 vernachlässigbar. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als leicht anzusehen. In Anbetracht dessen, dass die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, entspricht dies einer Einsatzstrafe von 22 Monaten (was auch mit der "Tabelle Hansjakob" übereinstimmt). 4.4.2. Subjektive Tatschwere Erstellt ist, dass die Beschuldigte ihre eigene Sucht mit den Einnahmen aus dem Drogenhandel finanzierte. Dies ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen und führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate. 4.5.Täterkomponente Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Untersuchung und Probezeit straferhöhend zu berücksichtigend. Das vollumfängliche Geständnis sowie die gezeigte Reue und Einsicht und das kooperative Nachtatverhalten sind demgegenüber stark strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um vier Monate (vgl. act. E.1 E. 5.2). 4.6.Asperation wegen Vergehen Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist um einen Monat zu asperieren wegen der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 4; Urteil der Vorinstanz, act. E.1 E. 5.3). 4.7.Ergebnis Strafzumessung Für die Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu bestrafen. 4.8.Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
8 / 13 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass die Legalprognose aufgrund der fünf Vorstrafen der Beschuldigten (wovon zwei einschlägig) und der jüngsten Verurteilung durch das Regionalgericht Plessur stark belastet sei, weshalb keine (teil-)bedingte Sanktion ausgesprochen werden könne (act. H.4, S. 23). Das Regionalgericht stellte der Beschuldigten eine noch gute Prognose aus (act. E.1 E. 5.5). Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. In Anbetracht des beabsichtigten Drogenentzugs, des erklärten Ziels der Beschuldigten, ihre Kinder zu sich nehmen zu können, des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe bei erneuter Delinquenz, der widerrufenen Geldstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Oktober 2020) und des Eindrucks, den die Haft machte, ist der Beschuldigten gerade noch eine gute Prognose zu stellen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben. Unter Berücksichtigung, dass die Prognose gerade noch günstig ist, ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. 5.Kosten 5.1.Untersuchung und erste Instanz Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten eines Strafverfahrens (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demzufolge hat die Beschuldigte die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 6'729.50 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'207.55 (Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'707.55) zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 8'707.55 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. Die Beschuldigte ist zu verpflichten, den Betrag zurückzubezahlen, sobald es ihr die finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche CHF 3'000.00 betragen, werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zur Hälfte, indem sie eine höhere Strafe erwirkt, aber keinen unbedingten Vollzug derselben. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Kanton Graubünden (Obergericht). Rechtsanwalt Reto Nigg macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren CHF 2'152.50 geltend (act. G.1). Der Betrag ist angemessen. Rechtsanwalt Reto
9 / 13 Nigg ist aus der Kasse des Obergerichts zu entschädigen. Die Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Kanton Graubünden die Hälfte dieses Betrags (entsprechend CHF 1'076.25) nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzubezahlen.
10 / 13
Es wird erkannt:
1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
17. August 2023 (Proz. Nr. 515-2022-57) wie folgt in Rechtskraft erwachsen
ist:
1.A._____ wird in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der
fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
gemäss Art. 239 Ziff. 2 StGB i.V.m. Ziff. 1 StGB freigesprochen.
2.A._____ ist schuldig:
–[...]
–der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
–der mehrfachen Übertretung gegen das
Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,
–der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 1 Abs. 2 lit. i sowie
–des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19
Abs. 1 lit. c und d BetmG.
3. a) Dafür wird A._____ mit [...] einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Graubünden vom 07.10.2020 gegen A._____ ausgesprochenen
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
06.10.2022 beschlagnahmten Gegenstände
–Steinchen Kokain Base lose, ohne Verpackung (STA-act. 6.2)
–Heroin in Minigrip Säcklein (STA-act. 6.2)
–Kokain ab Tellerboden (STA-act. 6.8)
–Heroin in Minigrip (STA-act. 6.8)
–13 Tabletten Ketalgin (STA-act. 6.8)
–6 Tabletten Morphin (STA-act. 6.8)
–7 Tabletten Valium (STA-act. 6.8)
–Resten weisse Substanz (STA-act. 6.8)
–1 Flasche Wasser / Vodka (STA-act. 6.8)
–8 Ketalgin 20g (STA-act. 6.8)
–Minigrip mit Edelsteinen (STA-act. 6.8)
–1 Pfeife (STA-act. 6.8)
–2 Brenner (STA-act. 6.8)
–Braunes Pulver (STA-act. 6.8)
–3 Kochgeschirr (STA-act. 6.8)
11 / 13 –Weisse Steine (STA-act. 6.8) –2 Tabletten unbekannt (STA-act. 6.8) –1 CD (STA-act. 6.8) –Schwarze Würfel (STA-act. 6.8) –1 Spritze aufgezogen (STA-act. 6.8) –Steine Base (STA-act. 6.8) –2 Packung Flash (STA-act. 6.8) –Pfeife Silber (STA-act. 6.8) –Huawei schwarz (STA-act. 6.8) –SIM-Karte (STA-act. 6.8) –2 Samsung Tablet (STA-act. 6.8) –7 Waagen mit weissen Rückständen (STA-act. 6.8) –2 Flaschen Ammoniak (STA-act. 6.8) –Diverse Pfeifenteile (STA-act. 6.8) –2 Waagen (STA-act. 6.8) –Diverse Minigrips (STA-act. 6.8) –3 Paysafe Karten (STA-act. 6.8) –1 Bong gross (STA-act. 6.8) –1 Bong klein (STA-act. 6.8) –1 Waage schwarz (STA-act. 6.8) –Samsung Handy (STA-act. 6.8) –Samsung Handy pink (STA-act. 6.8) –2 Röhrchen mit Steinen (STA-act. 6.8) –Smartphone Huawei (STA-act. 6.8) –Pfeiffe mit Totenköpfen (STA-act. 6.8) –2 Steine Base (STA-act. 6.8) –Heroin im Minigrip (STA-act. 6.8) –Heroin (STA-act. 6.8) –Pfeife grün (STA-act. 6.8) –Pfeifen Zubehör (STA-act. 6.8) –Schwarze Kapsel (STA-act. 6.8) –Stahl Kneuel (Wolle) (STA-act. 6.8) –Röhrchen mit "Grossmutter" (STA-act. 6.8) –1 .4 Gramm (Brutto) Heroin (STA-act. 6.11) –3 Tabletten Ketalgin (STA-act. 6.11) –1 Minigrip mit braunem Pulver (STA-act. 6.16) –Depositum in Höhe von CHF 280.00 (STA-act. 6.16 und 6.17) –1 Röhrchen mit Magnet Pulverrückständen weiss (STA-act. 6.28) –Röhrchen Pulverrückstände weiss (STA-act. 6.28) –Kapsel (silbrig) Pulverrückstände braun (STA-act. 6.28) –1 Waage klein (STA-act 6.29) –2 Minigrip mit mutmasslichem BM-Rückständen (STA-act 6.29) –3 Röhrchen mit mutmasslichen BM-Rückständen (STA-act 6.29) –1 Tablette Ketalgin 40mg (STA-act 6.29) –1 Tablette Dormicum 15mg (STA-act 6.29) –2 Schöpfkellen mit mutmasslichen BM-Rückständen (STA-act 6.29) –Mobiltelefon Samsung (STA-act 6.29) –Mobiltelefon Nokia (STA-act 6.29) –Sieb mit mutmasslichen BM-Rückständen (STA-act 6.29) –Verpackung Mobiltelefon Galaxy (STA-act 6.29)
12 / 13 –1 Röhrchen mit Restprodukt von Base (STA-act. 6.33) –1 Röhrchen mit Kokain Base (STA-act. 6.34) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht verwertet werden können. 6.Die Zivilklage der B._____ gegen A._____ wird im Umfang von CHF 220.00 gutgeheissen und A._____ wird verpflichtet, der B._____ CHF 220.00 zu bezahlen. [...] 2.A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 3.A._____ wird zusätzlich zur Busse bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 4.Die Polizei- und Untersuchungshaft von 3 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt vier Jahre. 6.Die Untersuchungskosten von CHF 6'729.50 gehen zulasten von A.. 7.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'207.55 (Gerichtsgebühr CHF 4'500.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'707.55) gehen zulasten von A.. 8.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 9.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 geht im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 10.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'152.50 werden einstweilen aus der Kasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'076.25. 11.[Rechtsmittelbelehrung]
13 / 13 12.[Mitteilungen]