Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. April 2025 mitgeteilt am 8. Juli 2025 ReferenzSR1 24 39 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienA._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Holzinger Postfach 29, Felderstrasse 13, 6467 Schattdorf gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 17. August 2023, mitgeteilt am 6. Juni 2024 (Proz. Nr. 515-2022-47)
2 / 13 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 17. August 2023 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Überholen nach Kreisverkehrsplatz am 29. Juli 2020 und Vorfall vom 17. Oktober 2020) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Dispositivziffern 2 und 3). Das Verfahren wurde in Bezug auf die Vorwürfe des Überholens auf der Einspurstrecke und des Beschleunigens an der Lichtsignalanlage (Vorfälle vom 29. Juli 2020) wegen Verjährung eingestellt (Dispositivziffer 1). Die Kosten wurden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde im Umfang von 2/5 entschädigt (Dispositivziffern 4 und 5). B.Der Beschuldigte meldete am 21. August 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 20. Juni 2024. Der Beschuldigte beantragt den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Überholen nach Kreisverkehrsplatz am 29. Juli 2020 und Vorfall vom 17. Oktober 2020), eventualiter einen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Überholen nach Kreisverkehrsplatz am 29. Juli 2020 und Vorfall vom 17. Oktober 2020) und die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung. Im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung beantragt der Beschuldigte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren; eventualiter sei eine teilbedingte Geldstrafe auszusprechen. C.Die Staatsanwaltschaft erhob am 2. Juli 2024 Anschlussberufung. Sie beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen des Vorfalls vom 29. Juli 2020 (Überholen auf der Einspurstrecke) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV [Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11] i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 2’000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) zu bestrafen. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. D.Die Berufungsverhandlung fand am 8. April 2025 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Heinz Holzinger, sowie die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte ergänzte seine Berufung aufgrund der
3 / 13 Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit folgenden Anträgen: Die Anschlussberufung sei abzuweisen. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs vom 29. Juli 2020 (Überholen auf der Einspurstrecke) freizusprechen, eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (Einstellung wegen Verjährung). Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. Das Urteil des Regionalgerichts ist in Bezug auf den Vorfall "Beschleunigen bei der Lichtsignalanlage" am 29. Juli 2020 nicht angefochten und zu bestätigen (act. E.1 E. 3). Das Verfahren ist diesbezüglich wegen Verjährung einzustellen. 2.Sachverhalt 2.1.Anklage vom 10. Oktober 2022 Der angeklagte Sachverhalt – soweit noch von Belang – lässt sich in drei Vorwürfe einteilen. Zunächst soll der Beschuldigte am 29. Juli 2020 nach dem Kreisverkehrsplatz Felsberg beim Überholen eines Personenwagens, gelenkt von B.D., die Sicherheitslinie überfahren haben ("Überholen nach Kreisverkehrsplatz"). Danach soll der Beschuldigte weiter vorne auf derselben Strecke einen weiteren Personenwagen überholt haben und dabei über eine Einspurstrecke gefahren sein ("Überholen auf der Einspurstrecke"). Der dritte Vorfall soll sich am 17. Oktober 2020 ereignet haben. Der Beschuldigte soll eine Sicherheitslinie überfahren haben und auf der Gegenfahrbahn seitlich/frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (gelenkt von E.) kollidiert sein. 2.2.Beweismittel und Verwertbarkeit 2.2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Vorfälle vom 29. Juli 2020 dienen insbesondere die Aussagen von B.D._____ und C.D._____ (beide Insassen im Fahrzeug, das der Beschuldigte nach dem Kreisverkehr überholt hatte), die Aussagen des Beschuldigten, der Polizeirapport und Videoaufnahmen. Letztere sind nicht verwertbar, wie das Regionalgericht zutreffend feststellte (act. E.1 E. 2.1.7.3).
4 / 13 Die Verteidigung macht geltend, die belastenden Aussagen von B.D._____ und C.D._____ seien nicht verwertbar, weil die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien (act. H.1 S. 3). Die Ehegatten D._____ sind nach den Überholmanövern direkt zur Polizei gegangen und wurden befragt. Teilnahmerechte der beschuldigten Person bestehen erst ab dem staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (Art. 147 StPO; so auch die Verteidigung). Die beschuldigte Person hat weiter das Recht, Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen (Konfrontationsrecht, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die Staatsanwaltschaft führte nach eröffnetem Untersuchungsverfahren eine Konfronteinvernahme durch. Damit wurden sowohl die Teilnahmerechte als auch das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von B.D._____ und C.D._____ bei der Polizei sind verwertbar. 2.2.2. Für den Vorfall vom 17. Oktober 2020 stehen insbesondere die Aussagen von E._____ (dem Kollisionsgegner) und des Beschuldigten sowie der Polizeirapport als Beweismittel zur Verfügung. Die Verteidigung bringt vor, dass die Aussagen von E._____ nicht verwertbar seien, weil er zunächst als beschuldigte Person befragt worden sei und dann ein "Rollenwechsel" zur Auskunftsperson stattgefunden habe und weil die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien (act. H.1 S. 5). Es trifft zu, dass E._____ zunächst als beschuldigte Person einvernommen und entsprechend belehrt wurde. Dass er später als Auskunftsperson befragt wurde – mit anderer Belehrung –, hat aber keine Auswirkung auf die Verwertbarkeit der ersten Aussage. Eine Verletzung der Teilnahmerechte liegt auch nicht vor, da die Staatsanwaltschaft am 28. September 2022 eine Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten und E._____ durchführte (StA-act. 16 [VV.2021.215]). Die Aussagen von E._____ sind verwertbar. 2.2.3. Das Regionalgericht hat die Beweismittel und insbesondere die Aussagen der beteiligten Personen ausführlich wiedergegeben. Im Folgenden ist nur noch punktuell darauf einzugehen. 2.3.Überholen nach Kreisverkehrsplatz 2.3.1. Wiedergabe der Beweismittel Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte beim Überholen des Fahrzeugs von B.D._____ eine Sicherheitslinie überfahren habe, ergibt sich aus der ersten Aussage von B.D._____ bei der Polizei, kurz nach der angezeigten Fahrt. B.D._____ sagte, er sei um ca. 21.00 Uhr von Domat/Ems herkommend über die Emserstrasse in Richtung Chur über den Kreisverkehrsplatz Felsberg gefahren. Auf
5 / 13 Höhe der Bushaltestelle sei er über die dortige Sicherheitslinie vom Beschuldigten überholt worden. Zuvor habe er im Rückspiegel bereits feststellen können, dass der Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz mit hoher Geschwindigkeit befahren habe. Der Beschuldigte sei ihm dann mit hoher Geschwindigkeit sehr nahe aufgefahren und habe ihn, wie gesagt, anschliessend überholt (StA-act. 3.5 [VV.2020.2611] F/A 2). Anlässlich der Konfronteinvernahme am 16. März 2022 gab B.D._____ an, nicht genau gesehen zu haben, wo der Beschuldigte die Mittellinie überfahren habe. Es sei schwierig zu sagen, ob dieser die Doppellinie überfahren habe. Er wisse es nicht mehr genau. Es sei aber unmittelbar nach dem Kreisverkehr gewesen. Es habe noch eine gestreifte Linie am Boden gehabt (StA-act. 1.34 [VV.2020.2611] F/A 1). Er sei sich schon bei der Polizei nicht ganz sicher gewesen, ob der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe (StA-act. 1.34 [VV.2020.2611] F/A 3). C.D._____ konnte gegenüber der Polizei keine Angaben machen zur Frage, ob die Sicherheitslinie überfahren wurde oder nicht. Sie sagte aus, der Beschuldigte habe sie nach dem Kreisverkehrsplatz mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt (StA-act. 3.4 [VV.2020.2611] F/A 1). Bei der Staatsanwaltschaft war sich C.D._____ sicher, dass der Beschuldigte beim Überholen über die Sicherheitslinie gefahren sei (StA-act. 1.46 [VV.2020.2611] F/A 1). Auf dem Fotoblatt der Polizei ist ersichtlich, dass die Sicherheitslinie bis zum Bushäuschen auf der rechten Strassenseite reicht (StA-act. 3.2 [VV.2020.2611]). 2.3.2. Würdigung Anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei kurz nach dem Vorfall gab B.D._____ in freier Rede wieder, der Beschuldigte habe die Sicherheitslinie überfahren. Das Überholmanöver habe unmittelbar nach dem Kreisverkehr auf Höhe der Bushaltestelle stattgefunden. Diese Angaben (nach dem Kreisverkehr, auf Höhe der Bushaltestelle, über die Sicherheitslinie) decken sich mit dem Foto, das die Polizei aufgenommen hat. Ende Juli ist es um 21.00 Uhr noch nicht dunkel. Es ist nicht widersprüchlich, dass B.D._____ sich zwei Jahre nach dem Ereignis nicht ganz sicher ist, ob der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe oder nicht. Im Gegenteil: Dass B.D._____ diesbezüglich Unsicherheiten einräumt, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Aus demselben Grund sind die Aussagen seiner Ehefrau bei der Staatsanwaltschaft eher unglaubhaft. Bei der Polizei, kurz nach dem Vorfall, konnte sie keine Angaben machen. Zwei Jahre später aber war sie sich sicher, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren hatte. Dass sie als Beifahrerin das tatsächlich so eindeutig gesehen hat, ist unwahrscheinlich. Da B.D._____ den Beschuldigten schon im Kreisverkehr hinter sich wahrnahm, ist
6 / 13 naheliegend, dass er dessen Fahrt genau beobachtete und deshalb auch feststellen konnte, dass die Sicherheitslinie überfahren wurde. Die Aussage von B.D., wonach der Beschuldigte beim Überholen die Sicherheitslinie überfahren hat, ist glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten und von C.D. nichts. 2.4.Überholen auf der Einspurstrecke 2.4.1. Wiedergabe der Beweismittel B.D._____ sagte bei der Polizei, dass der Beschuldigte auf Höhe Plankis einen vor ihm fahrenden Personenwagen über die dortige Einspurstrecke überholt habe (StA- act. 3.5 [VV.2020.2611] F/A 2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte B.D._____ aus, dass der Beschuldigte Höhe Plankis auf den Linksabbieger gewechselt habe und ein Fahrzeug überholt habe (StA-act. 1.34 [VV.2020.2611] F/A 5). C.D._____ gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe den anderen Personenwagen auf Höhe Plankis auf der Einspurstrecke überholt (StA-act. 3.3 [VV.2020.2611] F/A 1). Auf die Frage, ob es zu gefährlichen Situationen gekommen sei, antwortete sie, der Beschuldigte habe an Orten überholt, wo er nicht hätte sollen, zum Beispiel auf der Einspurstrecke bei Plankis (StA-act. 3.3[VV.2020.2611] F/A 3). Auf dem von der Polizei erstellten Foto ist ersichtlich, dass die Einspurstrecke (nach links) sich kurz vor dem Plankis befindet (StA-act. 3.2 S. 2). Der Beschuldigte antwortete auf entsprechende Frage der Polizei, es könne sein, dass das Überholmanöver über die Einspurstrecke stattgefunden habe (StA-act. 3.6 [VV.2020.2611] F/A 16). Gegenüber der Staatsanwaltschaft äusserte er, es werde so sein, wie bei der Polizei gesagt (StA-act. 1.34 [VV.2020.2611] F/A 15). 2.4.2. Würdigung Die Aussagen von B.D._____ und C.D._____ sind klar. Sie entsprechen auch dem Foto der Situation. Überdies bestritt der Beschuldigte nicht, über die Einspurstrecke gefahren zu sein, um zu überholen. Daher kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte einen Personenwagen über die Einspurstrecke fahrend überholt hat.
7 / 13 2.5.Vorfall vom 17. Oktober 2020 2.5.1. Wiedergabe der Beweismittel Der Beschuldigte gab zu, dass er auf die Gegenfahrbahn gefahren sei. Er sagte aus, es habe so ausgesehen, wie wenn ein Kind (oder ein dachsähnliches Tier oder eine Katze) rechts den Hang herunterkomme und auf die Strasse springen würde. Er sei nach links ausgewichen. Es sei dann zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen (StA-act. 4, 10 und 16 [VV.2021.215]; RG-act. 37). Der entgegenkommende Lenker, E., gab an, der Beschuldigte sei kontinuierlich auf seine Fahrbahn gefahren. Er selbst sei dann auf das Trottoir gefahren, um auszuweichen. Mit zwei Rädern habe er sich auf dem Trottoir befunden. Weiter habe er nicht mehr fahren können, weil ein Kandelaber dort gewesen sei. In dem Moment sei es zur Kollision gekommen (StA-act. 5, 16 [VV.2021.215]). 2.5.2. Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten und von E. stimmen dahingehend überein, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte auf die Fahrbahn von E._____ gefahren ist. Nach der Version von E._____ geschah dies kontinuierlich. Der Beschuldigte sei, statt um die Kurve zu fahren, geradeaus gefahren. E._____ hatte genügend Zeit, um auszuweichen, und schildert nachvollziehbar, was seine Gedanken dabei waren. Die Aussagen von E._____ sind in sich stimmig und über die Einvernahmen hinweg konstant. Er hat keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und tut dies auch nicht unnötig. Die Aussagen des Beschuldigten weisen im Grossen und Ganzen keine offensichtlichen Widersprüche auf. Einzig was das Wesen anbelangt, dem er habe ausweichen wollen, sind die Aussagen nicht konstant: Er habe zunächst gemeint, es sei ein Kind gewesen, dann aber ein dachsähnliches Tier oder eine Katze. Das allein macht seine Aussagen zwar nicht unglaubhaft, hat er doch von Anfang an angegeben, nicht genau zu wissen, was er meinte gesehen zu haben. Dennoch vermögen die Ausführungen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von E._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Die Version des Beschuldigten steht konträr zu derjenigen von E.. Es ist nicht ersichtlich, warum jener von einem Geradeausfahren sprechen sollte, wenn es effektiv – nach Version des Beschuldigten – ein abruptes Ausweichmanöver gewesen sein soll. In letzterem Fall hätte E. auch nicht so viel Zeit gehabt,
8 / 13 auf das Trottoir auszuweichen. Der angeklagte Sachverhalt kann gestützt auf die Aussagen von E._____ als erstellt gelten. 2.6.Zusammenfassung Sachverhalt Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt wie angeklagt erstellt ist. Demnach hat der Beschuldigte am 29. Juli 2020 nach dem Kreisverkehrsplatz Felsberg das von B.D._____ gelenkte Fahrzeug überholt und dabei die Sicherheitslinie überfahren. Kurz darauf ist er zum Überholen eines weiteren Fahrzeugs über die Einspurstrecke gefahren. Am 17. Oktober 2020 hat der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren und ist auf der Gegenfahrbahn mit dem von E._____ gelenkten Fahrzeug kollidiert. 3.Rechtliches 3.1.Verkehrsregeln Durch das Überfahren der Sicherheitslinie am 29. Juli 2020 und am 17. Oktober 2020 hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG verletzt. Diese besagen, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind und dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Durch das Befahren der Einspurstrecke zum Zweck des Überholens hat der Beschuldigte gegen Art. 13 VRV verstossen, wonach das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen auf Einspurstrecken untersagt ist. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregeln jeweils in grober Weise verletzt hat (Art. 90 Abs. 2 SVG). 3.2.Grobe Verkehrsregelverletzung In objektiver Hinsicht setzt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1 je m.w.H.). Das Überfahren der Sicherheitslinie stellt regelmässig eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2017 vom 25. April 2018 E. 2.1.2. m.w.H.). 3.2.1. Überfahren Sicherheitslinie nach Kreisverkehr In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand durch das Überfahren der Sicherheitslinie erfüllt. Dass das Überholmanöver am Ende der Sicherheitslinie erfolgte, ändert
9 / 13 daran nichts. Vielmehr äussert sich in diesem Fahrverhalten die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Signalisation und seine Ungeduld zeugt von einer gewissen Rücksichtslosigkeit, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich demnach mit dem Überholen des von B.D._____ gelenkten Fahrzeugs nach dem Kreisverkehrsplatz der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 3.2.2. Überholen auf der Einspurstrecke Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das Befahren der Einspurstrecke zum Überholen als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu werten. Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des überholten Fahrzeugs oder auf entgegenkommende Fahrzeuge. Das Überholen auf diesem Streckenabschnitt war nicht per se gefährlich, da er übersichtlich ist. Mit hohem Verkehrsaufkommen ist um 21.00 Uhr an dieser Stelle nicht zu rechnen. Da links überholt werden darf, muss auch ein auf die Einspurstrecke fahrender Lenker grundsätzlich mit links vorfahrenden Fahrzeugen rechnen (so die Vorinstanz, act. E.1 E. 2.3.2.2. zweiter Absatz). Die Situation ist anders, wenn ein Autofahrer rechts (über die Einspurstrecke) überholt, wie das im von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteil der Fall war (act. H.2 S. 5 m.H.a. Urteil des Obergerichts Zürich SB120060 vom 10. Juli 2012). Da die einfache Verkehrsregelverletzung eine Übertretung darstellt, für die die Verfolgungsverjährungsfrist drei Jahre beträgt, ist der Vorfall verjährt. Das Strafverfahren ist bezüglich Überholen auf der Einspurstrecke einzustellen (entsprechend dem Urteil der Vorinstanz). 3.2.3. Überfahren der Sicherheitslinie mit Kollisionsfolge Dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren hat und auf der Gegenfahrbahn mit dem von E._____ gelenkten Fahrzeug kollidiert ist, ist unumstritten. Die Insassen der beiden Fahrzeuge wurden dadurch konkret gefährdet. Damit hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln, wonach rechts der Sicherheitslinie zu fahren ist, in objektiv grober Weise verletzt. Warum der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet, liess sich nicht eindeutig erstellen. Das Fahrverhalten und die Aussagen von E._____ deuten auf eine Ablenkung hin. Jedenfalls war der Beschuldigte nicht auf seine Fahrt konzentriert und handelte somit grob fahrlässig. Damit hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln in grober Weise verletzt. Der Beschuldigte sagte aus, er sei einem Tier oder einem Kind ausgewichen. Er macht damit eine Notstandsituation geltend (Art. 17 und 18 StGB).
10 / 13 Das Ausweichmanöver liess sich aber nicht erstellen, weshalb auch nicht von einem Notstand auszugehen ist. Der Beschuldigte ist für die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3.3.Fazit Rechtliches Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen ist. Demnach ist das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf "Überholen auf der Einspurstrecke" (wie auch in Bezug auf den Vorwurf "Beschleunigung an der Lichtsignalanlage") wegen Verjährung einzustellen. Für das Überfahren der Sicherheitslinie am 29. Juli 2020 ("Überholen nach Kreisverkehr") und am 17. Oktober 2020 (Kollision mit E._____) ist der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4.Strafe 4.1.Art der Strafe Das Regionalgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft erachtet – ausgehend von ihrem Antrag, wonach der Beschuldigte wegen drei groben Verkehrsregelverletzungen zu verurteilen ist – eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen (act. H.2 S. 8). Der Staatsanwaltschaft ist dahingehend zuzustimmen, als die bedingten Geldstrafen den Beschuldigten angesichts seines Strafregisters offensichtlich bis anhin nicht abzuschrecken vermochten. Allerdings ist zu beachten, dass bisher noch keine Geldstrafe vollzogen wurde. Nun direkt auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, widerspräche dem in Art. 41 StGB statuierten Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Es ist vorliegend auf eine Geldstrafe zu erkennen. 4.2.Strafzumessung Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs wegen (mehrfacher) grober Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Beschuldigte liefert keine Gründe, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion nicht angemessen ist. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist denn auch nicht zu beanstanden. Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 4.4 f.). Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu verurteilen.
11 / 13 4.3.Vollzug Der Beschuldigte beantragt den Aufschub des Vollzugs unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte weist einschlägige Vorstrafen auf. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ereigneten sich innerhalb von drei Monaten. Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren nicht sonderlich einsichtig. Er gestand die Sachverhalte zwar insgesamt ein, schien aber sein Verschulden nicht anzuerkennen, sondern stritt ab, dass sein Fahrverhalten verkehrsregelwidrig war bzw. ging davon aus, dass es gerechtfertigt bzw. entschuldbar war (Ausweichen wegen Tier/Kind). Es trifft zu, dass der Beschuldigte seither, also seit bald fünf Jahren, keine neuen Einträge (betreffend den Strassenverkehr) im Strafregister mehr hat. Dies ist ihm zu Gute zu halten. Von einer fehlenden ungünstigen Prognose kann angesichts des getrübten Leumunds dennoch nicht ausgegangen werden, weshalb die Strafe zu vollziehen ist. 4.4.Fazit Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu bestrafen. Die Strafe ist zu vollziehen. 5.Kosten und Entschädigung 5.1.Untersuchung und erste Instanz Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten des Strafverfahrens. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Kosten. Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, die CHF 3'690.40 betragen, sind im Umfang von CHF 2’214.25 (3/5) dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1’476.15 (2/5) dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen. Von den Verfahrenskosten des Regionalgerichts, welche CHF 4'000.00 betragen, sind CHF 2'400.00 (3/5) dem Beschuldigten und CHF 1'600.00 dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen. 5.2.Entschädigung erste Instanz Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Heinz Holzinger, hatte für das erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 2377 Minuten geltend gemacht. Das Regionalgericht strich 90 Minuten für Sekretariatsarbeiten und erachtete ein Honorar von CHF 10'508.45 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Verteidiger für
12 / 13 seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'203.40 (2/5 von CHF 10'508.45; inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5.3.Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens – welche CHF 4'000.00 betragen – sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Der Beschuldigte beantragte mit Berufung in erster Linie Freisprüche von allen Vorwürfen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf den Vorwurf des Überholens auf der Einspurstrecke. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten und dem Kanton Graubünden ein Viertel der Kosten aufzuerlegen. 5.4.Entschädigung Berufungsverfahren Rechtsanwalt Heinz Holzinger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 714 Minuten geltend (Honorarnote vom 7. April 2025, act. G.1). Hinzuzurechnen ist die Dauer der Verhandlung von 70 Minuten. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 784 Minuten als angemessen. Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz auf CHF 240.00 festzusetzen. Hinzu kommen die effektiven Spesen von CHF 107.00 und die Mehrwertsteuer von 8.1 %, was insgesamt CHF 3'505.60 ergibt. Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat Rechtsanwalt Heinz Holzinger mit einem Viertel davon, entsprechend CHF 876.40, zu entschädigen.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Das Strafverfahren gegen A._____ wird hinsichtlich der Anklagevorwürfe "Überholen auf der Einspurstrecke" und "Beschleunigen an der Lichtsignalanlage" eingestellt. 2.A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 3’690.40 gehen im Umfang von CHF 2’214.25 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1’476.15 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4’000.00 gehen im Umfang von CHF 2’400.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1’600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 6.Rechtsanwalt Heinz Holzinger wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4’203.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4’000.00 gehen im Umfang von CHF 3’000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1’000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 8.Rechtsanwalt Heinz Holzinger wird für das Berufungsverfahren mit CHF 876.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung an:]