Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. Januar 2025 "mitgeteilt am" ReferenzSR1 24 36 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Righetti Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 28. März 2024, mitgeteilt am 31. Mai 2024 (Proz. Nr. 515-2024-1)
2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 28. März 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 230.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 2'760.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. B.Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 22. Januar 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, er sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 24. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 28. März 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf und Anklagegrundsatz 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 15. März 2022 als Lenker seines Personenwagens G._____ auf der Nationalstrasse D._____ in Richtung E., kurz vor der Ausfahrt F., als circa fünftes Fahrzeug im Kolonnenverkehr ein Überholmanöver gestartet zu haben und die circa drei vor ihm verbliebenen Fahrzeuge überholt zu haben, obwohl der nötige Raum weder übersichtlich noch frei genug gewesen sei und er auch nicht die Gewissheit gehabt habe, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In der Folge sei der Beschuldigte aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges gezwungen gewesen, mit einem krass
3 / 12 ungenügenden Abstand von circa zwei Metern zwischen dem Heck seines Fahrzeuges und der Front des vordersten überholten Fahrzeugs wieder auf die rechte Fahrspur einzuscheren. Aufgrund des geringen Abstandes zum Fahrzeug des Beschuldigten, und um eine Kollision damit zu vermeiden, habe der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges die Licht- und Warnhupe betätigt und sein Fahrzeug – mutmasslich bis zum Stillstand – abgebremst. Beim Wiedereinscheren habe der Beschuldigte zudem die Sicherheitslinie überfahren (Anklage vom 5. Januar 2024, StA-act. 33). 2.1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je m.w.H.). 2.1.3. Der Beschuldigte rügt, dass die Umschreibung des Sachverhalts dem Anklagegrundsatz nicht genügen würde. So spreche die Staatsanwaltschaft von einem "krass ungenügenden" Abstand beim Einscheren, ohne jedoch konkrete Zahlen anzugeben. Weiter werde nirgends erwähnt, auf welcher Höhe der Berufungskläger zum Überholmanöver angesetzt habe. Somit bleibe es schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft darauf schliessen könne, dass die benötigte Strecke nicht einsehbar gewesen sei. Auch der pauschale Vorwurf, der
4 / 12 Berufungskläger habe eine Sicherheitslinie überfahren, ohne anzugeben, wo sich dies ereigent haben soll, halte dem Anklageprinzip nicht stand (act. H.1 S. 3 f.). 2.1.4. Anhand der Anklageschrift ist sofort und eindeutig erkennbar, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Der Beschuldigte soll zum Überholen der ca. drei vor ihm im Kolonnenverkehr verbliebenen Fahrzeuge angesetzt haben und aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges gezwungen gewesen, mit einem krass ungenügenden Abstand von ca. 2 Metern wieder auf die rechte Fahrspur einzuscheren. Aufgrund des geringen Abstandes zum Fahrzeug des Beschuldigten, und um eine Kollision damit zu vermeiden, habe der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges die Licht- und Warnhupe betätigen und sein Fahrzeug – mutmasslich bis zum Stillstand – abbremsen müssen (StA-act. 33). Die Anklage enthält somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Abstand beim Einscheren nicht in Metern angegeben wurde. Dasselbe gilt für das Überfahren der Sicherheitslinie. Es bestehen keine Zweifel daran, welche Sicherheitslinie der Beschuldigte überfahren haben soll, nämlich diejenige vor der Ausfahrt F._____. Die Frage, inwiefern die Staatsanwaltschaft darauf schliessen könne, dass die benötigte Strecke nicht einsehbar gewesen sei, betrifft sodann die Beweiswürdigung und nicht den Anklagegrundsatz. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet das Überholmanöver nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es keinen Gegenverkehr gegeben habe bzw. dieser noch weit weg gewesen sei, als er sein Fahrzeug wieder einscherte (act. H.3 S. 4). Zudem sei der Abstand beim Einscheren gross genug gewesen, um den überholten Verkehr nicht zu gefährden (act. H.1 S. 14). Auch das Überfahren einer Sicherheitslinie bestreitet der Beschuldigte (act. H.3 S. 5). 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
5 / 12 2.4.Vorhandene Beweise Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von B._____ und C._____ im Recht. 2.5.Verwertbarkeit Aussage C._____ 2.5.1. Die polizeiliche Einvernahme von C._____ erfolgte am 22. März 2022. Am
6 / 12 Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.2). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Sowohl die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts als auch jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kennen jedoch auch Einschränkungen des Rechts auf Konfrontation. Ein zentraler Punkt bildet dabei die Frage, wie bedeutsam die Aussage des Belastungszeugen für den Verfahrensausgang ist. Grob gesagt kann festgehalten werden, dass jedenfalls mit steigender Berücksichtigung der belastenden Aussage auch dem Recht auf Konfrontation in gesteigerter Weise Rechnung zu tragen ist (z.B. Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien, Nr. 26766/05 und 22228/06, Ziff. 131 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Weitere Abwägungsfaktoren bilden das Vorliegen besonderer Umstände, die das Absehen von einer direkten Konfrontation rechtfertigen, sowie das Vorhandensein kompensierender Faktoren wie beispielsweise eine sorgfältige Würdigung der belastenden Aussage oder der Umstand, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N. 42 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR). Bei Zeugen, die nach ihrer belastenden Aussage nicht mehr zur Verfügung stehen, ist zu differenzieren, aufgrund welcher Ursachen sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Ist die Unmöglichkeit der Konfrontation aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann. Beruht die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Konfrontationsrecht dagegen auf Umständen, welche die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten haben, sind die Angaben, die der Zeuge gemacht hat, nicht verwertbar. Ist beispielsweise abzusehen, dass der Belastungszeuge zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr greifbar sein wird, ist eine Konfrontationseinvernahme möglichst rasch durchzuführen, damit die Angaben nicht unter das Verwertungsverbot fallen
7 / 12 (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 1-195, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N. 25 f.). 2.5.3. Im vorliegenden Fall ist die Aussage von C._____ nicht das einzige Beweismittel. Zur Sachverhaltsermittlung kann in erster Linie auf die Aussage von B._____ abgestellt werden, welcher als vorderster Fahrer der überholten Kolonne den besten Überblick über das Überholmanöver gehabt haben dürfte und zweimal einvernommen wurde, wobei die zweite Einvernahme in der Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand (STA act. 4 und 26). Die unterbliebene Konfrontation von C._____ ist auf den Umstand zurückzuführen, dass dieser ins Ausland gezogen ist. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft über den geplanten Wegzug ins Ausland im Bilde war oder dieser auf andere Weise vorhersehbar gewesen wäre. Die Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft hätte ungefähr zehn Monate nach der polizeilichen Einvernahme und vier Monate nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl stattfinden sollen (vgl. StA-act. 25). Somit kann der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werden, sie habe übermässig viel Zeit verstreichen lassen. Insofern ist von besonderen Umständen auszugehen, da die Unmöglichkeit der Konfrontation nicht auf ein Versagen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Der Beschuldigte hatte zudem sowohl im erstinstanzlichen wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren die Möglichkeit, ausführlich zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte (vgl. RG act. 10 und act. H.1). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch nie einen entsprechenden Antrag auf Konfrontation gestellt. Die Aussage von C._____ ist somit grundsätzlich verwertbar. 2.6.Erstellung des Sachverhalts 2.6.1. Behinderung Gegenverkehr Gemäss der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe das entgegenkommende Fahrzeug aufgrund des geringen Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten und um eine Kollision zu vermeiden ‒ mutmasslich bis zum Stillstand ‒ abbremsen müssen (RG act. 3 S. 2). Der Beschuldigte sagte im Rahmen der Hauptverhandlung dagegen aus, dass der Gegenverkehr beim Einscheren noch weit weg gewesen sei. Wie weit könne er heute nicht mehr sagen, er verwies diesbezüglich auf seine erste Befragung durch die Polizei (act. H.3 S. 5). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, wie weit der Gegenverkehr beim Einscheren entfernt gewesen sei. Er habe ein kurzes
8 / 12 Hupgeräusch vernommen, ohne zu wissen, ob es von den überholten Fahrzeugen oder vom Gegenverkehr stammte. Aus seiner Sicht sei die Distanz genügend gewesen und niemand in irgendeiner Weise gefährdet worden (StA-act. 3 Frage 8 und 11). Der Zeuge B._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug die Lichthupe und zwei- bis dreimal die Warnhupe betätigt habe. Anhand der Bremslichter hätte er zudem erkennen können, dass das entgegenkommende Fahrzeug abgebremst habe. Er selbst habe ebenfalls bremsen müssen um die Distanz zwischen sich und dem entgegenkommenden Fahrzeug zu erhöhen (StA-act. 4 Frage 1 und 6). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erklärte der Zeuge B._____ erneut, dass das entgegenkommende Fahrzeug Volllicht gegeben und auch abgebremst habe. Es sei aber keine Vollbremsung gewesen (StA-act. 26 Frage 1 und 18). Die Auskunftsperson C._____ sagte aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug komplett zum Stillstand gekommen sei und sich mit dem rechten Vorderreifen nicht mehr auf der Strasse befunden habe. Zudem habe das Fahrzeug gehupt. Er wisse nicht, wie der Beschuldigte eine Lücke gefunden habe. Er selber habe sich nur noch darauf konzentriert, dass es gleich eine Kollision geben würde (StA-act. 5 Frage 1 und 4). Der Zeuge B._____ sagte beide Male aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug durch das Überholmanöver behindert wurde und abbremsen musste. Dies deckt sich mit der Aussage von C., welcher sogar von einer Abbremsung bis zum Stillstand sprach. Die Aussagen sind detailliert und glaubhaft, insbesondere da sie unabhängig voneinander den Sachverhalt ähnlich darstellten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollten. Der Beschuldigte blieb bei seinen Aussagen hingegen äusserst vage. Auf die meisten Fragen antwortete er, dass er es "nicht weiss" oder "nicht genau sagen kann" (act. H. 3; StA-act. 3). Zudem vesuchte er, das Ganze herunterzuspielen, was im Vergleich zu den klaren Aussagen von B. und C._____ nicht glaubhaft wirkt. Insgesamt bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Gegenverkehr durch das Überholmanöver des Beschuldigten behindert wurde. 2.6.2. Behinderung überholter Verkehr Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei mit einem krass ungenügenden Abstand von circa zwei Metern zwischen dem Heck seines Fahrzeugs und der Front des vordersten überholten Fahrzeugs wieder auf die
9 / 12 rechte Fahrspur eingeschert (RG-act. 3 S. 2). Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nicht sagen, welchen Abstand er zum überholten Abstand hatte, als er auf die rechte Spuhr zurückkehrte (act. H.3 S. 5). Auch bei der Polizei konnte er keine Angaben dazu machen (StA-act. 3 Frage 10). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte der Beschuldigte, dass er Distanzen sehr schlecht einschätzen könne (StA-act. 27 S. 10). Der Zeuge B._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und ihm selbst beim Einscheren "sicher keine zwei Meter mehr" betragen habe. Er habe bremsen müssen um die Distanz zwischen sich und dem entgegenkommenden Fahrzeug zu erhöhen (StA-act. 4 Frage 6). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Zeuge aus, dass es vielleicht auch fünf Meter gewesen seien. Es seien sicherlich keine 100 Meter gewesen. Der Beschuldigte sei ihm jedoch nicht direkt vor die Nase gefahren und habe ihn auch nicht gefährdet. Er habe auch nicht abbremsen müssen, da er ja aufgrund der kommenden Ausfahrt ohnehin langsamer wurde (StA-act. 26 Frage 8, 9, 11 und 13). C._____ äusserte sich nicht direkt zum überholten Fahrzeug, erwähnte aber, dass er nicht wisse, wie der Beschuldigte eine Lücke finden konnte (StA-act. 5 Frage 1). Die Aussagen des Zeugen B._____ widersprechen sich teilweise. Während er bei seiner ersten Einvernahme aussagte, dass der Abstand keine zwei Meter betragen habe und er wegen des Beschuldigten abgebremst habe, sagte er bei der zweiten Einvernahme, dass es vielleicht auch fünf Meter gewesen seien und er nicht abgebremst habe. Da die zweite Einvernahme jedoch erst zehn Monate nach der Tat und der ersten Einvernahme stattfand, sind kleinere Abweichungen nicht aussergwöhnlich. Bei sich widersprechenden Angaben sind die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a). Doch selbst wenn die zweite Aussage zutreffender sein sollte und der Abstand tatsächlich fünf Meter oder mehr betrug, ist dieser immernoch deutlich zu gering im Verhältnis zur gefahrenen Geschwindigkeit ("halber Tacho"). Dass der Abstand zum überholten Fahrzeug deutlich zu gering war, deckt sich darüber hinaus auch mit den gesamten Umständen des Überholmanövers und der Aussage von C._____, wonach dieses äusserst knapp gewesen sei und er nicht wisse, wie der Beschuldigte eine Lücke finden konnte. Somit bestehen keine Zweifel daran, dass er notwendige Abstand zum überholten Fahrzeug beim Einscheren nicht eingehalten und dieses somit behindert bzw. gefährdet wurde.
10 / 12 2.6.3. Überfahren der Sicherheitslinie Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, beim Wiedereinscheren eine Sicherheitslinie überfahren zu haben (RG-act. 3 S. 2). Der Beschuldigte behauptet dagegen, dass er das Überhomanöver vor dem Beginn der Sicherheitslinie abgeschlossen habe (act. H.3 S. 5). Auf den B._____ und C._____ vorgelegten Kartenausschnitten ist erkennbar, dass beide das Ende des Überholmanövers an der nahezu identischen Stelle einzeichneten (StA-act. 4 und 5). Diese befindet sich eindeutig in dem Bereich der Sicherheitslinie. Bei der Einvernahme sagte der Zeuge B._____ zudem aus, dass die Einspurstrecke schon vorhanden gewesen sei, als der Beschuldigte wieder einscherte (StA-act. 26 Frage 5). Dieser Bereich befindet sich deutlich hinter dem Beginn des Überholverbots und der Sicherheitslinie (vgl. StA-act. 2). Somit ergibt sich aus den Aussagen von B._____ und C._____ ein eindeutiges Bild. Die Aussage des Beschuldigten erscheint im Vergleich dazu wenig glaubhaft. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Wiedereinscheren die Sicherheitslinie überfahren hat. 2.6.4. Fazit Sachverhalt Aus dem Ausgeführten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte startete kurz vor der Ausfahrt F._____ ein Überholmanöver und überholte die ca. drei vor ihm verbliebenen Fahrzeuge. Beim Einscheren behinderte und gefährdete er das überholte Fahrzeug indem er den notwendigen Abstand nicht einhielt. Zudem behinderte er das entgegenkommende Fahrzeug, welches, um eine Kollision zu vermeiden, abbremsen musste. Beim Wiedereinscheren überfuhr der Beschuldigte zudem die Sicherheitslinie. 3.Rechtliche Würdigung und Strafzumessung In Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tat und die Strafzumessung kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nichts vorgebracht hat (vgl. act. B.2 E. 6 f.). 4.1.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'145.40 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'200.00 zulasten des Beschuldigten.
11 / 12 4.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seinen Anträgen. Entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, dem Beschuldigten auferlegt.
12 / 12 Es wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 230.00 und einer Busse von CHF 2'760.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 2'145.40 gehen zu Lasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'200.00 gehen zu Lasten von A.. 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]