Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. Dezember 2024 ReferenzSK1 24 33 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstandmehrfacher Diebstahl etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 25.03.2024, mitgeteilt am 22.04.2024 (Proz. Nr. 515-2023-31) Mitteilung08. Januar 2025

2 / 14 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Viamala sprach B._____ mit Urteil vom 25. März 2024 vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Ziff. 1.15-1.17 der Anklageschrift), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.6 u. 1.14-1.17 der Anklageschrift), des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.16 der Anklageschrift) sowie des mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.15 u. 1.17 der Anklageschrift) frei. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB (Ziff. 5 der Anklageschrift) stellte es das Verfahren ein, soweit die Widerhandlungen vor dem 25. März 2021 stattgefunden haben. Weiter sprach es B._____ schuldig –des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, –des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, –der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, –des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, –der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, –der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, –der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, –des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, –des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, –des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, –der versuchten geringfügigen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB und

3 / 14 –der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die erstandene Polizeihaft von sieben Tagen rechnete es an. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Zudem sprach das Regionalgericht eine Busse von CHF 400.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse aus. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde widerrufen. Das Regionalgericht ordnete die Einziehung und Vernichtung verschiedener Gegenstände und Betäubungsmittel an. Die Zivilklage von A._____ wurde im Umfang von CHF 679.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2023 gutgeheissen. In Bezug auf die Restforderung wurde die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklagen der weiteren Privatkläger wurden im Umfang der Anerkennung abgeschrieben und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Privatkläger) Berufung. Er beantragte, seine Zivilklage gegen B._____ (fortan Beschuldigter) sei im Umfang von CHF 29'465.22 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2023 gutzuheissen und Letzterer zu verpflichten, ihm diesen Betrag zu bezahlen. C.Die mit Verfügung vom 7. Mai 2024 einverlangte Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wurde vom Privatkläger fristgerecht geleistet. D.Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilt die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO zu verzichten. E.Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt, welche mit Eingabe vom 25. Juli 2024 fristgerecht erfolgte. F.Mit Eingabe vom 13. September 2024 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist seine Stellungnahme bzw. Berufungsantwort ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Privatklägers. G.Der Privatkläger reichte, nachdem er um die Ansetzung einer Frist ersuchte, mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgerecht eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein.

4 / 14 Erwägungen 1.Eintreten Gegen das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 25. März 2024 kann die Zivilklägerschaft im Zivilpunkt (Adhäsionsurteil und damit Sachentscheid; vgl. BGer 6B_1239/2019 v. 20.2.2020 E. 5.2) inklusive die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (strafrechtliche) Berufung erheben (Art. 398 Abs. 1 und 5 StPO i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Art. 351 und Art. 382 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Umfang Anfechtung und anwendbares Recht 2.1.Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist einzig die Verweisung der Adhäsionsklage des Privatklägers auf den Zivilweg im den gutgeheissenen Betrag übersteigenden Umfang angefochten. Entsprechend ist das Urteil des Regionalgerichts Viamala im Weiteren in Rechtskraft erwachsen. 2.2.Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Diese sieht für Fälle mit einem Streitwert aufgrund des Rechtsbegehrens im Urteilszeitpunkt von mindestens CHF 10'000.00 – wie vorliegend – die zivilrechtliche Berufung vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dabei können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO) und neue Tatsachen und Beweismittel sind im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. 3.Zivilforderung des Privatklägers 3.1.Ausgangslage 3.1.1. Der Privatkläger beantragte mit Adhäsionsklage vom 11. März 2024, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm CHF 29'469.17 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2023 zu bezahlen (RG act. I.13 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er den Betrag auf CHF 29'465.22 (RG act. I.18 S. 3). Mit Urteil vom 25. März 2024 hiess das Regionalgericht Viamala die

5 / 14 Adhäsionsklage des Privatklägers im Umfang von CHF 679.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2023 gut (act. E.1 Dispositiv-Ziffer 8a). Insoweit hat der Beschuldigte die Forderung anerkannt. Darüber hinaus hiess es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gut und verwies sie auf den Zivilweg. 3.1.2. Der Privatkläger rügt eine Rechtsverletzung. Er macht zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe die Zivilforderung weder in der Höhe noch im Bestand bestritten. Die Vorinstanz habe seine eigene Argumentation in den Entscheid einfliessen lassen, als ob diese vom Beschuldigten vorgetragen worden wäre und verstosse so gegen den vorliegend geltenden zivilprozessualen Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz (act. A.4 Rz. 7 ff.). Die Zivilklage sei gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO hinreichend begründet und beziffert worden. Somit sei die Klage des Privatklägers genügend substantiiert, sodass die Vorinstanz ohne Weiteres eine Gutheissung der Klage hätte erkennen können (act. A.4 Rz. 5). Insofern macht der Privatkläger geltend, ohne (substantiierte) Bestreitung des Beschuldigten sei die Zivilklage gutzuheissen. 3.2.Allgemeines zum Adhäsionsprozess 3.2.1. Die geschädigte Person kann als Privatkläger zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung verlangt, dass sich die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche aus einer oder mehreren Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren und anschliessend der Anklage waren. Die Rechtsgrundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 m.H.). 3.2.2. Innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist haben eine Begründung und Bezifferung zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss jene Tatsachen substantiieren und dazu Beweismittel nennen, welche sich nicht bereits aus den (Straf-)akten ergeben, also nicht vom Untersuchungsergebnis abgedeckt sind (Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 123 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4c zu Art. 122 StPO). Bei nicht hinreichender Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Ablauf der Frist nach Art. 123 Abs. 2 StPO sieht denn die Strafprozessordnung den Verweis auf den Zivilweg vor (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

6 / 14 3.2.3. Gemäss Art. 124 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zivilklage einzuräumen. 3.3.Anerkennung Anlässlich der Einvernahme vor dem Regionalgericht antwortete der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 29'469.17 nebst 5 % Zins seit dem 25. Februar 2023 geltend mache, wobei sich der Betrag aus CHF 683.40 für den Selbstbehalt der Krankenkasse aufgrund des Faustschlages und aus CHF 28'758.77 Erwerbseinbusse zusammensetze, er anerkenne den Selbstbehalt von CHF 683.40, aber zu den CHF 28'758.77 sage er nichts, diesbezüglich möchte er einen Anwalt beiziehen. Auf die Folgefrage, ob er den geltend gemachten Schaden vom Privatkläger anerkenne, gab der Beschuldigte zu Protokoll, im Umfang von CHF 683.40, ja. Im Übrigen bestreite er die Forderung. Es gebe keinerlei Beweise (RG act. I.17 Frage D.24 u. 25). Insofern hat sich der Beschuldigte zur Forderung des Privatklägers nicht ausgeschwiegen, sondern diese in Bezug auf die Erwerbseinbusse bestritten. Weitergehende Fragen wurden dem zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten nicht gestellt. Im Parteivortrag führte er sodann aus, er stelle keine Anträge. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Privatklägers würden bestritten. Es gebe keine Beweise. Er werde die Angelegenheit nochmals mit einem Anwalt anschauen (RG act. I.18 S. 5). Der Beschuldigte anerkannte damit die Forderung des Privatklägers im den Selbstbehalt der Krankenkasse von CHF 683.40 übersteigenden Umfang explizit nicht (RG act. I.17 Frage D.25). Gemäss Dispositionsmaxime, welche im Adhäsionsprozess Anwendung findet (BGer 7B_269/2022 v. 11.6.2024 E. 4.2.1; 6B_98/2021 v. 8.10.2021 E. 2.1.3 m.w.H.; 6B_193/2014 v. 21.7.2014 E. 2.2 m.w.H.), darf das Gericht nicht mehr und nicht anderes zusprechen, als die klagende Partei verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz die Forderung des Privatklägers im Umfang von CHF 683.40 guthiess, sprach sie dem Privatkläger nicht weniger zu, als der Beschuldigte anerkannte. Die Rüge des Privatklägers, das vorinstanzliche Urteil verletze die Dispositionsmaxime (act. A.4 Rz. 9 ff.), erweist sich damit als nicht stichhaltig. 3.4.Grundlage der Forderung des Privatklägers Der Privatkläger macht vorliegend Ansprüche geltend, die er aus einer Straftat ableitet und nicht aus Vertrag. Insofern können sie Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (vgl. BGE 148 IV 432

7 / 14 E. 3). Er stützt sich auf die Grundlage der unerlaubten Handlung nach Art. 41 Abs. 1 OR, welche kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden voraussetzt (BGer 7B_269/2022 v. 11.6.2024 E. 4.3). 3.5.Kausalität 3.5.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1; 139 V 176 E. 8.4.1 und 8.4.3; 132 III 715 E. 2.2; je m.H.). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 139 V 176 E. 8.4.2; 129 V 177 E. 3.2; BGer 4A_275/2013 v. 30.10.2013 E. 5; je m.H.). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). 3.5.2. Der Beschuldigte wurde der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen, zumal er dem Privatkläger einen heftigen Faustschlag versetzt hatte, so dass der Privatkläger zu Boden fiel und zwei Zähne verlor bzw. Frakturen an zwei Zähnen erlitt (RG act. I.4, Anklagesachverhalt Ziff. 2). Die natürliche Kausalität zwischen diesen Verletzungen und dem geltend gemachten Erwerbsausfall kann nur bejaht werden, wenn ohne die genannten Zahnverletzungen kein Erwerbsausfall bzw. keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Der Privatkläger führt zur Kausalität aus, ohne den Faustschlag hätte er keine daraus folgenden Arztkosten gehabt und seiner Arbeit normal nachgehen können, wobei er einen normalen Verdienst erzielt hätte, ohne auf seine Taggeldversicherung zurückgreifen zu müssen. Beweismittel offeriert er dazu keine (RG act. I.13 Rz. 13). Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die ihm vom Beschuldigten zugefügten Zahnverletzungen für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % während 155 Tagen und von 50 % während weiteren 97 Tagen (vgl. RG act. I.13 Rz. 10) ursächlich waren bzw. ohne die Zahnverletzung keine Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte. Entsprechende Arzt- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse o.Ä. liegen keine bei den Akten. Insbesondere können dem Bericht des Zahnarztes (StA act. 19/10) keine Hinweise zu

8 / 14 Heilungsdauer und Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Dem Privatkläger gelingt es nicht, die Kausalität zwischen den erlittenen Verletzungen und der geltend gemachten Erwerbseinbusse hinreichend zu behaupten und er nennt auch keine weiteren Beweismittel. 3.5.3. Kommt hinzu, dass aus den staatsanwaltlichen Akten nicht nur die Zahnverletzungen hervorgehen (StA act. 19/10), sondern auch, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 26. Februar 2023, einen Tag nach dem inkriminierten Vorfall, beim Privatkläger eine "Bennet-Fraktur Os metacarpale 1 Hand links" – ein Bruch im Grundgelenk des Daumens links – diagnostiziert wurde, was durch eine ambulante Operation behandelt werden musste und eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich acht Wochen nach sich zog (StA act. 19/9). Die Vorinstanz durfte sich auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen (vgl. Dolge, a.a.O., N 23 zu Art. 122 StPO). Angesichts dieser weiteren Verletzung des Privatklägers, welche aktenkundig Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, deren Verursachung indes nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, hat sich eine umso genauere Substantiierung der geltend gemachten natürlichen Kausalität zwischen den Zahnverletzungen und der Erwerbsunfähigkeit aufgedrängt. 3.5.4. Zur adäquaten Kausalität führt der Privatkläger aus, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge in den Kopfbereich zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führten und somit zu medizinischen Kosten und Arbeitsausfällen führen könnten (RG act. I.13 Rz. 13). Damit fehlen konkrete Behauptungen und entsprechende Beweismittel, inwiefern ein einziger als einfache Körperverletzung qualifizierter Faustschlag, welcher die zugefügten Zahnverletzungen nach sich zog, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während 155 Tagen und von 50 % während weiteren 97 Tagen (vgl. RG act. I.13 Rz. 10) zu bewirken. 3.5.5. Dem Privatkläger gelingt es damit nicht, die Kausalität und insofern sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 41 Abs. 1 OR hinreichend zu behaupten. 3.6.Entscheid über die Zivilforderung 3.6.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre

9 / 14 Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 38 Abs. 3 OHG). 3.6.2. Mangels hinreichender Begründung der Kausalität liegt ein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vor, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Zumal einzig der Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz allerdings in Bezug auf den Zivilpunkt nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 3 StPO). Insofern ist die Berufung des Privatklägers abzuweisen und die Gutheissung dem Grundsatz nach sowie die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers im Umfang von CHF 28'758.77 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Februar 2023 im Übrigen auf den Zivilweg gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1.Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt vollumfänglich, womit er kostenpflichtig wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Sie sind mit der vom Privatkläger geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 zu verrechnen und im Umfang von CHF 2'000.00 an ihn herauszugeben (Art. 383 Abs. 1 StPO). 4.2.Entschädigung Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; BGer 6B_1066/2022 v. 12.1.2023 E. 3.1; Art. 432 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger hat das Rechtsmittelverfahren eingeleitet und die Gutheissung seiner Zivilklage gegen den

10 / 14 Beschuldigten gefordert (vgl. act. A.1 u. A.2 S. 3). Er trägt damit das vollständige Kostenrisiko. Infolge Abweisung der Berufungsanträge des Privatklägers ist er zu verpflichten, den Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Erich Vogel, zu entschädigen. Dieser hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen festgelegt wird (Art. 2 HV; BR 310.250). Unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der notwendigen Verrichtungen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.00 als angemessen. Die Entschädigung ist mit der vom Privatkläger geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 zu verrechnen ist (Art. 383 Abs. 1 StPO).

11 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 25. März 2024 (Proz. Nr. 515-2023-31) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.B._____ wird vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Ziff. 1.15, Ziff. 1.16, Ziff. 1.17 der Anklageschrift), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.6, Ziff. 1.14, Ziff. 1.15, Ziff. 1.16, Ziff. 1.17 der Anklageschrift), des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.16 der Anklageschrift) sowie des mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.15, Ziff. 1.17 der Anklageschrift) freigesprochen. 2.In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB (Ziff. 5 der Anklageschrift) wird das Verfahren eingestellt, soweit die Widerhandlungen vor dem 25. März 2021 stattgefunden haben. 3.B._____ ist schuldig: –des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, –des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, –der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, –des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, –der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, –der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, –der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, –des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, –des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172^ Abs. 1 StGB, –des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,

12 / 14 –der versuchten geringfügigen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, –der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB. 4.a) Dafür wird B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Daran ist die erstandene Polizeihaft von 7 Tagen anzurechnen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. 5.a) Zudem wird B._____ mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 4 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 6.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen. 7.Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und sind zu vernichten: –Waage DTZ 100 (act. 13.3 Pos. 2) –diverse leere Minigrips (act. 13.3 Pos. 3) –goldfarbiges Metallröhrchen (act. 13.3 Pos. 4) –diverse Filterpapiere (act. 13.3 Pos. 5) –Minigrip mit weissem Stein (act. 33.2 Pos. 1.1) –Minigrip mit weissem Pulver (act. 33.2 Pos. 1.2) –Minigrip mit weissem Pulver (act. 33.2 Pos. 1.3) –4.5 Tabletten Benzo (act. 33.2 Pos. 1.4) –19 Tablette/Pillen rezeptpflichtige betäubungsmittelhaltige Arzneimittel (act. 34.2) –18.7 Gramm Marihuana (act. 36.2) –4.98 Gramm Kokain

13 / 14 8.a) Die Zivilklage von A._____ gegen B._____ wird im Umfang von CHF 679.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2023 gutgeheissen und Letzterer verpflichtet, Ersterem diesen Betrag zu bezahlen. [...] b) Die Zivilklage von C._____ gegen B._____ im Umfang CHF 500.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. c) Die Zivilklage von D._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 1’320.10 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. d) Die Zivilklage der E._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 1’462.40 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. e) Die Zivilklage der Gemeinde F._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 2’435.00 (CHF 1’410.00 und CHF 1’025.00; Ziff. 1.5 der Anklageschrift) wird infolge Anerkennung abgeschrieben. f) Die Zivilklage von G._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 42.88 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. g) Die Zivilklage des H._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 384.80 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. h) Die Zivilklage der Gemeinde F._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 500.00 (Ziff. 1.11 der Anklageschrift) wird infolge Anerkennung abgeschrieben. i) Die Zivilklage von I._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 2’000.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. j) Die Zivilklage von J._____ gegen B._____ im Umfang von CHF 117.70 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 9.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 12’925.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 9’925.40, Gerichtsgebühren CHF 3’000.00) gehen zu 5/6 (CHF 10’771.15) Lasten von B._____ und zu 1/6 (CHF 2’154.25) zu Lasten des Kantons Graubünden. Die zu Lasten des Kantons Graubünden gehenden Kosten werden im Umfang von CHF 500.00 auf die Gerichtskasse genommen, während die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1’654.25 zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden gehen.

14 / 14 b) B._____ schuldet dem Regionalgericht Viamala folglich: BusseCHF 400.00 Geldstrafe (Widerruf) CHF 900.00 Verfahrenskosten CHF 10’771.15 RechnungsbetragCHF 12’071.15 Der Betrag von CHF 12’071.15 wird nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. c) Die Kosten der angerechneten Polizeihaft von CHF 1’260.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 10.B._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 11.B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 2’133.85 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 12.[Rechtsmittel] 13.[Mitteilung] 2.Die Zivilklage von A._____ gegen B._____ wird in Bezug auf die Restforderung nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A.. 3.2.A. wird verpflichtet, Rechtsanwalt Erich Vogel für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 3.3.Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wird im Umfang von CHF 2'000.00 mit den Kosten des Berufungsverfahrens und im Umfang von CHF 2'000.00 mit der an Rechtsanwalt Erich Vogel zu leistenden Parteientschädigung verrechnet, wobei Letztere an Rechtsanwalt Erich Vogel ausbezahlt wird. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an]

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25.03.2026