Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 30. Oktober 2024 ReferenzSK1 24 32 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur Gegenstandqualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter und 4 lit. a SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 08.02.2024, mitgeteilt am 11.04.2024 (Proz. Nr. 515-2023-10) Mitteilung27. Januar 2025
2 / 10 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 8. Februar 2024 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, 3 ter und 4 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Kosten auferlegte das Regionalgericht dem Beschuldigten. B.Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 16. April 2024. C.Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 bestellte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt Reto Nigg als amtlichen Verteidiger. D.Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. E.Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 240 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen zu bestrafen. Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche. F.Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Umfang der Berufung Der Schuldspruch der Vorinstanz ist nicht angefochten. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist die Höhe der Strafe. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Strafe der Vorinstanz als zu milde (act. H.2).
3 / 10 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 10. September 2022 mit seinem Motorrad auf dem Gebiet der Gemeinde Val Müstair die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 44 km/h überschritten zu haben. 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung. Er bringt vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich in einer Tempo-30- Zone befunden habe. 3.Rechtliches 3.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG bestraft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 1), "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2) und "qualifiziert groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4). Die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen erfolgt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Rechtsprechung regelmässig schematisch anhand festgelegter Grenzwerte. Abs. 4 von Art. 90 SVG legt fest, ab welchen Grenzwerten von einem sogenannten "Raserdelikt" auszugehen ist. Es besteht die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass derjenige vorsätzlich handelt, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht (vgl. BGE 142 IV 137 E.11.1 f.; 143 IV 508 E. 1). 3.2.Vorliegend hat der Beschuldigte an einem Ort, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, diese um 44 km/h überschritten. Er hat damit den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG (40 km/h, wo 30 km/h erlaubt sind) überschritten. Es greift die gesetzliche Vermutung, wonach bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung von einer vorsätzlichen Verletzung einer elementaren Verkehrsregel auszugehen ist.
4 / 10 3.3.Der Einwand des Beschuldigten, er habe nicht realisiert, dass die Höchstgeschwindigkeit lediglich 30 km/h betragen habe, reicht nicht aus, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Die Signalisation war korrekt und gut sichtbar angebracht. Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in qualifiziert grober Weise im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG verletzt hat. 4.Strafzumessung 4.1.Anwendbares Recht 4.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Per 1. Oktober 2023 wurde Art. 90 SVG dahingehend ergänzt, als die nach Abs. 3 festgelegte Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden kann, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (sog. Ersttäterprivileg, Art. 90 Abs. 3 ter SVG). Gemäss Bundesgericht wollte der Gesetzgeber mit Abs. 3 ter einen autonomen Rahmen für Ersttäter schaffen, indem er dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, der in diesen Fällen nicht mehr an eine Mindeststrafe von einem Jahr gebunden ist. Art. 90 Abs. 3 ter SVG führe im Wesentlichen für den Fall eines Ersttäters "una circostanza attenuante specifica fondata sulla mancanza di recidiva" ein (BGer 6B_1379/2023 v. 11.9.2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). 4.1.2. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilende Straftat am 10. September 2022 und damit vor Inkrafttreten von Abs. 3 ter , indes erfolgt die Beurteilung danach. Entsprechend dem Grundsatz der lex mitior ist das neue Recht anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist, was vorliegend zutrifft (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). 4.1.3. Wie aus dem Strafregisterauszug ersichtlich ist, wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen keines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt (act. D.11). Die
5 / 10 Voraussetzungen für die Anwendung des Ersttäterprivilegs sind damit gegeben (Art. 90 Abs. 3 ter SVG). 4.2.Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3.Strafrahmen Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 3 ter SVG). 4.4.Tatkomponenten Nach Abzug der Toleranz fuhr der Beschuldigte mit 74 km/h und überschritt damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 44 km/h. Der Beschuldigte fuhr somit mehr als doppelt so schnell, als erlaubt. Insofern handelt es sich um eine besonders krasse Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Die gefahrene Geschwindigkeit liegt indes lediglich 4 km/h über dem Grenzwert für den sog. "Rasertatbestand" (Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG). Die Strassen- und Witterungsverhältnisse waren gut, der Beschuldigte machte – abgesehen von der deutlich überhöhten Geschwindigkeit – keine gefährlichen Fahrmanöver. Allerdings setzte der Beschuldigte mit seiner Fahrweise nicht nur sich selbst, sondern auch seine Sozius-Fahrerin einer erhöhten abstrakten Gefahr aus. Darüber hinaus wurden keine weiteren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Der Beschuldigte gab an, sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht bewusst gewesen zu sein. Dies vermag das Verschulden indes nicht zu schmälern, deutet es doch eher auf eine mangelnde Aufmerksamkeit hin. Im Spektrum aller Tatvarianten der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist das Verschulden vorliegend als sehr leicht zu bezeichnen und es rechtfertigt sich damit, bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (bzw. 360 Strafeinheiten) zu bleiben.
6 / 10 4.5.Täterkomponente Der tadellose verkehrsstrafrechtliche Leumund des Beschuldigten ist in Anwendung des sog. Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3 ter SVG mit einem Abzug von 1/3 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_1379/2023 v. 11.9.2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; siehe E. 4.2.3). Der Beschuldigte hat sich über das ganze Verfahren hin geständig gezeigt und war äusserst kooperativ. Er entschuldigte sich dafür, dass er den Aufwand für die Strafbehörden verursacht habe (vgl. Schlusswort anlässlich der Berufungsverhandlung, act. H.6). Dies rechtfertigt eine weitere Reduktion um 20 Strafeinheiten. 4.6.Fazit Zusammengefasst ergibt sich (ohne Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) eine Strafe von 240 Strafeinheiten. Die ermittelte Strafhöhe erweist sich auch aufgrund der folgenden Erwägungen als angemessen: Überschreitungen der geltenden Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um bis zu 39 km/h fallen in den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG, während solche ab dem Schwellenwert von 40 km/h in denjenigen von Abs. 3, dem sog. Rasertatbestand, fallen (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG). Durch die Einführung von Abs. 3 ter ist der Unterschied zwischen der Strafandrohung für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Abs. 2 und qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Abs. 3 – abgesehen von der Höchststrafe, welcher in der Praxis wenig Bedeutung zukommt – zumindest für Ersttäter faktisch aufgehoben worden. Umso mehr gebietet es sich, eine Kongruenz zu schaffen, im Sinne, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im Grenzbereich von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG ähnlich bestraft werden müssen. Der Umstand, dass der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG bei der Erreichung der in Art. 90 Abs. 4 SVG definierten Schwellenwerte endet, führt dazu, dass der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich faktisch nur von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Das objektive Verschulden bei Überschreitungen, die sich innerhalb von Art. 90 Abs. 2 SVG den Schwellenwerten nähern, ist daher als schwer zu qualifizieren und entsprechend dem so definierten Strafrahmen zu sanktionieren. Die vorliegend ausgefällte Strafe von 240 Strafeinheiten (vor Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten) erweist sich somit als kongruent im Hinblick auf Abs. 2 von Art. 90 SVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK erlassene Empfehlung, bei Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit innerorts
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um 36 bis 39 km/h, also noch im Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG,
aber kurz vor dem Schwellenwert von 40 km/h zu Abs. 3 SVG, von mindestens
120 Strafeinheiten auszugehen (<https://www.ssk-
cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen>, Strafmassempfehlungen SVG), zu
tief ausfällt.
4.7.Strafart
Bei dieser Höhe der Strafe ist eine Geldstrafe gesetzlich ausgeschlossen (Art. 34
Abs. 1 StGB). Daher ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von 220 Tagen
auszufällen.
4.8.Vollzug
Eine unbedingte Strafe erscheint angesichts des guten Leumunds sowie des
einsichtigen und kooperativen Verhaltens des Beschuldigten vorliegend nicht
notwendig (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.9.Verbindungsbusse
4.9.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden
werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der
Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu
verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die
Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets
unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen
zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen
geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden
können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im
Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer
rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das
unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential
der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel
verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und
zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die
Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die
Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145
8 / 10 4.9.2. Anders als bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe erscheint das Damoklesschwert des drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe mit den weitgehenden Konsequenzen für das Leben der beschuldigten Person tendenziell als ausreichend, sodass es sich in Ausübung des richterlichen Ermessens nicht als notwendig erweist, das bereits nicht unbeachtliche Drohpotential der Sanktion durch eine Verbindungsbusse zu erhöhen. Aus demselben Grund erscheint auch die Schnittstellenproblematik als entschärft. Der Entzug des Führerausweises sowie die zu tragenden Kosten des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren vermögen zudem einen spürbaren Denkzettel zu bewirken. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse kann sich hingegen insbesondere aufdrängen, wenn ganz erhebliche Bedenken an der Legalprognose der beschuldigten Person vorliegen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Insofern ist denkbar, dass eine Verbindungsbusse zu einer Verbesserung der Prognose in Grenzfällen beitragen kann. Ferner kann sich im Einzelfall eine Verbindungsbusse bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus weiteren spezial- oder generalpräventiven Motiven aufdrängen, um eine täter- und tatangemessene Sanktionierung zu gewährleisten. 4.9.3. Vorliegend sind mit Blick auf die erwähnten Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten (vgl. E. 4.8) keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher sich das Aussprechen einer Verbindungsbusse aufdrängen würde. 4.10. Fazit Strafe Der Beschuldigte ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3, Abs. 3 ter und 4 lit. a SVG mit 220 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. 5.Kosten 5.1.Untersuchung und erste Instanz Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'020.00 und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 zulasten des Beschuldigten.
9 / 10 5.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. aArt. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Gerichtskosten, die vorliegend auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, sind vom Beschuldigten zu tragen. Rechtsanwalt Reto Nigg bezifferte seinen Honoraranspruch auf CHF 2'694.50 (inkl. Spesen und MwSt.; act. G.1). Dieser Betrag basiert auf einem Stundenansatz von CHF 240.00. Da es sich um eine amtliche Verteidigung handelt, ist dieser auf CHF 200.00 zu korrigieren. Für die Berufungsverhandlung wird statt der geschätzten Dauer von 2:30 Stunden die effektive Dauer von einer Stunde entschädigt. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit CHF 1'911.40 (8:05 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Dieser Betrag ist einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 8. Februar 2024, mitgeteilt am 11. April 2024 (Proz. Nr. 515-2023-10), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, 3 ter und 4 lit. a SVG. [...] 2.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 220 Tagen. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 1'020.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'911.40 (Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'911.40 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A.. 7.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. von CHF 1'911.40 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]