Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. November 2025 mitgeteilt am 12. Januar 2026 ReferenzSR1 24 16 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart C._____ Privatkläger GegenstandVerbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18. August 2023, mitgeteilt am 23. Februar 2024 (Proz. Nr. 515-2023-5)

2 / 17 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 18. August 2023 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 aStGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. An die Freiheitsstrafe wurde die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 89 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 4. Mai 2022 angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. B.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 11. November 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei u.a. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen und für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 13. November 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Prozessvoraussetzungen Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. August 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

3 / 17 1.2.Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden rechtskräftig. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe in der Zeit von ca. November 2021 bis ca. 7. Februar 2022 in O.1._____ unter mehreren Malen bei namentlich nicht bekannten Personen insgesamt 120 Gramm Kokaingemisch im Wert von CHF 7'920.00 gekauft und von diesem ab ca. Mitte Januar 2022 mindestens 56.35 Gramm reines Kokain verkauft, unentgeltlich abgegeben oder zur Abgabe an andere Personen besessen. Im Dezember 2021 habe der Beschuldigte zudem von D._____ im Stadtpark in O.1._____ insgesamt 10 Gramm Heroingemisch im Wert von CHF 240.00 gekauft. Davon habe er ab ca. Mitte Januar 2022 bis 7. Februar 2022 unter mehreren Malen mindestens 3-4 Gramm verkauft und weitere ca. 2 Gramm zum gemeinschaftlichen Konsum abgegeben. Ausserdem habe der Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem 17. Dezember 2021 und dem 31. Dezember 2022 (recte: 31. Dezember 2021) in den Kantonen L._____ zusammen mit E._____ insgesamt 21 Einbruch- und Einschleichdiebstähle begangen, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei. Des Weiteren habe der Beschuldigte, teilweise zusammen mit E., mehrfach Datenverarbeitungsanlagen missbraucht, wobei es teilweise bei einem Versuch geblieben sei. Zusätzlich habe der Beschuldigte alleine einen Einbruchdiebstahl in ein Kellerabteil in O.1. begangen. Der Beschuldigte habe gewerbs- und bandenmässig gehandelt. Weiter habe der Beschuldigte eine Schreckschusspistole der Marke RECK Cobra besessen – ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen – sowie mehrfach Kokain, Heroin und Marihuana konsumiert bzw. für den Eigenkonsum besessen (RG-act. 5).

4 / 17 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich anerkannt. Er bestreitet aber, aus dem Kellerabteil etwas gestohlen zu haben. Er habe keine Verwendung für die angeblich gestohlenen Gegenstände (Waschmittel und Schuhe; act. H.4). 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.Erstellung des Sachverhalts Strittig ist einzig der Diebstahl im Kellerabteil an der F._____ in O.1._____. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass es keinen Grund gebe, an den Angaben des Geschädigten zum entwendeten Deliktsgut zu zweifeln. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich (act. H.2 S. 3). Es ist zwar korrekt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht immer konsistent waren. Allerdings hat er auch zugegeben, dass er sich kaum an den Vorfall erinnern könne, was angesichts der verstrichenen Zeit auch nicht ungewöhnlich erscheint (act. H.4 S. 6). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls lügen sollte, wo er doch alle anderen Taten (auch die gravierenderen) gestanden hat. Es wäre zwar theoretisch möglich, dass er den Diebstahl begangen hat, sich aber nicht mehr daran erinnern kann. Trotzdem bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Täterschaft, zumal die entwendeten Gegenstände (Schuhe und Waschmittel) überhaupt nicht in sein übliches Beuteschema passen. Wie aus den Akten hervorgeht, konzentrierte sich der Beschuldigte nämlich bei seinen Beutezügen hauptsächlich auf Bargeld und elektronische Geräte, welche sich einfach in Bargeld umtauschen lassen (RG- act. 5 Ziff. 1.3). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte daher in diesem Punkt freizusprechen. 4.Rechtliches 4.1.Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. Die

5 / 17 Staatsanwaltschaft beantragt hingegen eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. Die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, wenn durch die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann. Als "viele" gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 20 Personen oder mehr (BGE 121 IV 332 E. 2a). Bei Kokain ist grundsätzlich ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain von einer Gefährdung vieler Menschen auszugehen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Trotz einer qualifizierenden Menge scheidet die Qualifikation dort aus, wo jemand nur eine kleine Zahl von Abnehmern hat und keine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung an eine (unbestimmte) Vielzahl von Personen besteht (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N. 191 m.w.H.). Der Beschuldigte hat anerkannt, 56.35 Gramm reines Kokain verkauft, unentgeltlich abgegeben oder zur Abgabe an andere Personen besessen zu haben. Der Schwellenwert von 18 Gramm wurde somit deutlich übertroffen. Fraglich ist, ob nur eine begrenzte Zahl von Abnehmern bestand, welche die Weiterverbreitung des Kokains an eine Vielzahl von Personen ausschliessen konnten. Einen Teil des Kokains gab der Beschuldigte seiner damaligen Freundin G._____ zum Gemeinschaftskonsum ab. Einen weiteren Teil gab er in kleinen Mengen von 1 – 2 Gramm Kokaingemisch an H., E. und I._____ ab. In diesen Fällen konnte der Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen, dass diese Personen das Kokain selber konsumieren und nicht an Drittpersonen weitergeben würden. Daneben fanden aber auch Verkäufe in grösseren Mengen statt, bspw. von insgesamt 8 – 10 Gramm an J._____ und K._____ und insbesondere eine Abgabe von 30 Gramm Kokaingemisch an eine nicht bekannte Person Mitte Januar 2022 (RG-act. 5 Anklageziffer 1.1; StA-act. 1/29). Bei diesen Mengen konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass es zu einer Weiterverbreitung des Kokains kommen würde. Er nahm somit die Gefahr der Weiterverbreitung und die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen zumindest in Kauf. Die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist somit erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

6 / 17 4.2.Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.3) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Die Staatanwaltschaft beantragt hingegen eine Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 143 Abs. 3 StGB. Gemäss Abs. 3 wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er einen "grossen Schaden" verursacht hat. Als "gross" gilt ein Schaden grundsätzlich ab einer Höhe von CHF 10'000.00. Bei einer natürlichen oder tatbestandlichen Handlungseinheit ist der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N. 101 ff.). Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Sachbeschädigungen fanden jeweils an unterschiedlichen Tagen bzw. Nächten statt, wobei der Sachschaden – mit Ausnahme der Nacht vom 31. Dezember 2021 zum 1. Januar 2022 – an keinem Tag die Höhe von CHF 10'000.00 erreichte. Die Sachbeschädigungen in der Silvesternacht 2021 fanden in O.2., O.3. und M._____ statt (act. 5 Anklageziffer 1.3.20 – 1.3.22). Ob diese Delikte auf einem einheitlichen Willensakt beruhen, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht klar, ob der Beschuldigte planmässig alle drei Standorte aufsuchte, oder ob er dazwischen spontan einen neuen Vorsatz fasste. Auch sind seine genauen Bewegungen zwischen den Tatorten nicht bekannt, weshalb nicht gesagt werden kann, ob er dazwischen nach Hause zurückkehrte oder anderen Beschäftigungen nachging. Eine natürliche Handlungseinheit kann folglich nicht zweifelsfrei erstellt werden, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Sachbeschädigung nach Art. 143 Abs. 3 StGB ausscheidet. Im Übrigen ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie bei den begangenen Sachbeschädigungen von einer natürlichen Handlungseinheit, bei den gleichzeitig begangenen Diebstählen aber von einem gewerbsmässigen Vorgehen ausgeht. Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliegt (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 114 f.). Würde man aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Handlungen von einer Handlungseinheit ausgehen, bliebe kein Raum für die Annahme der Gewerbsmässigkeit.

7 / 17 5.Strafzumessung 5.1.Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart

8 / 17 – neben dem Verschulden des Täters – der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen [...], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (MATHYS, a.a.O., N. 500 m.w.H.). 5.2.Strafzumessung in casu Als schwerstes Delikt gilt im vorliegenden Fall das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Folglich ist in einem ersten Schritt die diesbezügliche Einsatzstrafe festzulegen. 5.3.Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) 5.3.1. Strafart

9 / 17 Als Strafart kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 5.3.2. Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschuldigten verkaufte bzw. besessene Menge von 56.35 Gramm reinem Kokain noch im unteren Bereich bewegt. Die Handelstätigkeit des Beschuldigten beschränkte sich zudem auf einen relativ kurzen Zeitraum, es handelte sich in erster Linie um Gelegenheitsgeschäfte und nicht um einen strukturierten und organisierten Handel. Der Beschuldigte bewegte sich klar auf einer der untersten Hierarchiestufen des Drogenhandels. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. In subjektiver Hinsicht ist die Privilegierung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu berücksichtigen. Demnach kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums diente. Die Finanzierung der eigenen Sucht muss dabei nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters bilden (ausführlich dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 24 41 vom 9. April 2025 E. 4.1). Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass er Drogen verkauft habe, als ihm das Geld ausgegangen sei und er das Geld aus dem Drogenverkauf für den Kauf weiterer Drogen benutzt habe (StA-act. 1/29 Frage 5; 43/24 Frage 70). Der Verkauf diente also der Finanzierung der eigenen Sucht. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft (act. H. 2 S. 8). In Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ist die Einsatzstrafe folglich um 2 Monate auf 14 Monate zu reduzieren. 5.4.Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 aStGB) 5.4.1. Strafart Bei bandenmässigem Diebstahl kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 139 Abs. 3 StGB). 5.4.2. Tatkomponenten Bezüglich der Tatkomponenten kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E. 1 E. 10). Die Gewerbsmässigkeit ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die Diebstähle wurden alle innerhalb eines kurzen Zeitraums verübt. Der Deliktsbetrag von beinahe CHF 20'000.00 war erheblich. Ansonsten hielt sich die aufgewendete kriminelle Energie in Grenzen. Der

10 / 17 Beschuldigte ging nicht sehr professionell vor und stieg hauptsächlich in menschenleere Gebäude ein. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe von 14 Monaten um 9 Monate zu erhöhen. 5.5.Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 5.5.1. Strafart Art. 144 Abs. 1 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft, trotzdem beging er weitere Straftaten. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint vorliegend nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, ob die Geldstrafe vollzogen werden könnte. Folglich ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.5.2. Tatkomponenten Insgesamt beging der Beschuldigte in 19 Fällen eine Sachbeschädigung. Die Schadenssumme belief sich dabei insgesamt auf über CHF 50'000.00. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als schwer einzustufen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die zu beurteilenden Sachbeschädigungen Begleitdelikte zu den begangenen Diebstählen darstellen. Die Sachbeschädigungen dienten einzig dem Zweck, an das Diebesgut zu gelangen. Die von der Vorinstanz aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Freiheitsstrafe von 12 Monaten erweist sich als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des engen Sachzusammenhangs der Sachbeschädigung zum bereits sanktionierten gewerbsmässigen- und bandenmässigen Diebstahl ist die hypothetische Freiheitstrafe um zwei Drittel zu kürzen und die Einsatzstrafe folglich um weitere 4 Monate zu erhöhen. 5.6.Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 5.6.1. Strafart Es kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.5.1 verwiesen werden. Aus den genannten Gründen ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

11 / 17 5.6.2. Tatkomponenten Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips vorgenommen Erhöhung der Freiheitsstrafe von 2 Monaten erweist sich als angemessen, zumal auch von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nichts anderes beantragt wurde (act. H.2 und H.1). 5.7.Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) 5.7.1. Strafart Es kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.5.1 verwiesen werden. Aus den genannten Gründen ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.7.2. Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 16.3). Der Deliktsbetrag belief sich auf CHF 6'590.00, was im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei das Delikt in erster Linie zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit diente. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 1.5 Monate erscheint angemessen. 5.8.Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) 5.8.1. Strafart Es kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.5.1 verwiesen werden. Aus den genannten Gründen ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.8.2. Tatkomponenten Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Menge von 3 – 4 Gramm Heroin bewegt sich klar im unteren Bereich. Es handelte sich beim Verkauf des Heroins um einzelne Gelegenheitsgeschäfte, welche der Beschuldigte zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums tätigte. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.

12 / 17 5.9.Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) 5.9.1. Strafart Es kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.5.1 verwiesen werden. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.9.2. Tatkomponenten Es kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 16.5). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 0.5 Monate erscheint angemessen. Insgesamt ergibt sich folglich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 5.10. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfachen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorweist (act. D. 93). Auch in N._____ ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben wegen eines Betäubungsmitteldelikts vorbestraft (RG-act. 28 Frage 25). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung in der Schweiz bereits 16 Jahre zurückliegt. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weitestgehend geständig und kooperativ war (MATHYS, a.a.O., N. 363 ff.). Seine gezeigte Reue wirkte aufrichtig und nicht bloss vorgespielt. Durch sein Geständnis trug der Beschuldigte zur Vereinfachung des Verfahrens dabei. Ausserdem nannte der Beschuldigte auch die Namen der weiteren Beteiligten an den Drogengeschäften und lieferte so weitere Hinweise für die Ermittlungsbehörden. Die von der Vorinstanz aufgrund der Täterkomponenten vorgenommene Reduktion der Freiheitsstrafe um 8 Monate erweist sich unter diesen Gesichtspunkten als gerechtfertigt. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten. 6.Vollzug Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen sowie der vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Dezember 2023 andauernde vorzeitige Strafvollzug werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

13 / 17 7.Übertretungsbusse In Bezug auf die Übertretungsbusse kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung etwas anderes beantragt haben ( act. E.1 E. 15). 8.Landesverweisung Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (act. E.1 Dispositivziffer 4a). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, wobei dieses den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen hat (BERTOSSA/BURCKHARDT, in: Trechsel/Pieth/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 66a N. 7). Der Beschuldigte wurde bzw. wird wegen eines Verbrechens sowie mehreren Vergehen und Übertretungen schuldig gesprochen. In Bezug auf die Strafzumessungskriterien und deren Würdigung kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Verschulden ist, insbesondere beim begangenen Verbrechen (vgl. E. 5.3), grundsätzlich noch im unteren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht der Gesamtumstände ist der Beschuldige für 8 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Untersuchung und Vorinstanz Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 15'934.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'552.35 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 11'552.35 [inkl. Spesen und MWST]) zulasten des Beschuldigten.

14 / 17 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt insofern, als sie eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt hat, sowie teilweise in Bezug auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung. Sie unterliegt hingegen betreffend der von ihr beantragten Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Sachbeschädigung und wegen Diebstahls gemäss Anklageziffer 1.3.28. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Rechtsanwältin Barbara Steinbacher macht für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 16.75 Stunden geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen, allerdings ist die veranschlagte Zeit für die Berufungsverhandlung aufgrund der effektiven Dauer um 0.75 Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt daher CHF 3'575.30 (16 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Spesen und MWST) und ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorzubehalten ist die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'787.65.

15 / 17 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 2.B._____ ist schuldig: – [...] – des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1.3); – [...] – des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, – [...] – des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 1.4); – der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.5). [...] 5. a) Die Beschlagnahme der Gegenstände gemäss Position 23 (1 Mobiletelefon Apple iPhone, Nr. 25; GR 2022 2 453) und 24 (1 Mobiletelefon Energizer, Nr. 65; GR 2022 2 453) gemäss Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Gegenstände sind B._____ nach Rechtskraft auszuhändigen. b) Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2022 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1'940.00 gemäss Position 26 (Empfangsschein Nr. 134921; GR 2022 2 453) wird eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). c) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2022 beschlagnahmte Revolver Marke RECK gemäss Position 20 (Nr. 19; GR 2022 2 453) wird eingezogen und ist zu vernichten (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). d) Die übrigen mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2022 beschlagnahmten Gegenstände

  • [Auflistung] werden eingezogen und sind zu vernichten, soweit diese nicht verwertet werden können (Art. 69 StGB).
  1. Die Zivilklagen gegen B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. [...]

16 / 17 2.B._____ wird in Bezug auf Ziffer 1.3.28 der Anklageschrift vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. 3.B._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffer 1.1), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.2), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 aStGB (Anklageziffer 1.3, ausgenommen Anklageziffer 1.3.28) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3). 4.1.B._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. 4.2.Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen sowie der vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Dezember 2023 andauernde vorzeitige Strafvollzug werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.3.Bezahlt B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5.B._____ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6.1.Die Untersuchungskosten von CHF 15'934.00 gehen zu Lasten von B.. 6.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'552.35 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 11'552.35 [inkl. Spesen und MWST]) gehen zu Lasten von B.. 6.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.1.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'575.30 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts

17 / 17 bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'787.65. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]

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25.03.2026