Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 6. November 2024 ReferenzSK1 23 80 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz Seitz Law & Tax AG, Hauptstrasse 46a, 8862 Wollerau gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandmehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1-3 StGB Anfechtungsobj. Abwesenheitsurteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 24.08.2023, mitgeteilt am 15.11.2023 (Proz. Nr. 515-2023-2) Mitteilung4. Februar 2025
2 / 15 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 24. August 2023 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 33 Tage festgesetzt. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Am 5. September 2023 meldete der Beschuldigte Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 11. Dezember 2023. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme und am 24. September 2024 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. D.Am 23. Oktober 2024 dispensierte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Beschuldigten auf Gesuch hin von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. E.Die Berufungsverhandlung fand am 5. November 2024 in Anwesenheit des Verteidigers, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, statt. Er beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen – soweit überhaupt vorhanden – seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei aus der Staatskasse gemäss den vorgelegten Honorarnoten zu entschädigen. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 3'000.00 aus der Staatskasse zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zudem reicht der Verteidiger verschiedene Dokumente ein und beantragt, diese zu den Akten zu nehmen. Dem Antrag wird stattgeben. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Der Beschuldigte ficht das ganze vorinstanzliche Urteil an. Das Berufungsgericht hat ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 Abs. 1 StPO).
3 / 15 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklage vom 10. Februar 2023 vor, von B._____ in betrügerischer Weise Darlehen über eine Gesamtsumme von USD 150'000.00 erlangt und nie zurückbezahlt zu haben (RG act. 2 Ziff. 1.1 und 1.2). Als angebliche Sicherheit habe der Beschuldigte B._____ eine gefälschte Kopie eines Kaufvertrages vorgelegt (RG act. 2 Ziff. 1.3). Das Regionalgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (act. E.1 E. 7 ff.). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass zwischen dem Beschuldigten und B._____ seit 2006 Kontakt bestand. Weitgehend unbestritten ist, dass Darlehensverträge (bzw. Investmentverträge) abgeschlossen wurden. Zweck der Darlehen waren Investitionen in Immobilien in der Ukraine (vgl. act. H.1 S. 9). Fest steht überdies, dass Zahlungen von insgesamt USD 150'000.00 von B._____ auf das Konto von C._____ flossen. Darüber hinaus gehen die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ auseinander. 2.3.Beweismittel und Verwertbarkeit Als Beweismittel liegen insbesondere der Darlehensvertrag vom 29. September 2008 (StA act. 5.3), Bankbelege (StA act. 5.4, 5.5, 5.7, 5.8, 5.10, 5.11), E-Mail- Korrespondenzen (StA act. 5.6, 5.9), die Kopie eines Kaufvertrags (StA act. 5.13), die Aussagen des Beschuldigten (StA act. 1.11) und die Aussagen von B._____ (StA act. 5.2) im Recht. Die Beweismittel sind allesamt verwertbar. 2.4.Wiedergabe der Beweismittel 2.4.1. Aussagen B._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. März 2009 gab B._____ an, ca. anfangs 2006 von jemandem angerufen und gefragt worden zu sein, ob er ca. USD 20'000.00 gut investieren wolle. Der Anrufer habe von 30 % Zins gesprochen. Er habe zu diesem Zeitpunkt kein Interesse gehabt (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 1). Ende Mai oder anfangs Juni 2006 habe der Beschuldigte ihn angerufen, Bezug genommen auf den anderen Anrufer und gefragt, ob er Geld investieren wolle mit
4 / 15 30 % Zins. Daraufhin hätten sie sich in D._____ getroffen. Der Beschuldigte habe Fotos von der Ukraine gezeigt und gesagt, er erwerbe Land und baue Häuser. Diese könne er mindestens für das Doppelte bis Dreifache verkaufen. Es sei ihm (B.) merkwürdig und fast unglaublich erschienen. Wenige Tage später habe er einen entsprechenden Vertrag im Briefkasten gehabt (StA-act 5.2, Antwort auf Frage 2). Den Vertrag habe er durchgelesen und auf die Seite gelegt. Es sei um USD 20'000.00 gegangen auf drei Monate zu einem Zins von 30 %. Er habe nicht geantwortet und den Vertrag mehr oder weniger vergessen (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 3). In den Jahren 2006 und 2007 habe der Beschuldigte immer wieder angerufen und habe ein Geschäft dieser Art machen wollen. Im März oder im April 2008 habe er (B.) sich dann selbst mit dem Beschuldigten in Verbindung gesetzt in der Absicht, doch so ein erwähntes Geschäft einzugehen. Sie hätten sich etwas später geeinigt und der Beschuldigte habe ihm einen Vertrag zugeschickt. Im Vertrag sei abgemacht gewesen, dass er USD 20'000.00 für drei Monate übergebe zu 30 % Zins (im Folgenden auch als Darlehen 1 bezeichnet). Im Juni 2008 habe er das Geld überwiesen und am 24. September 2008 habe er USD 26'356.31 zurückbekommen. Er sei vorerst zufrieden gewesen und das Vertrauen zum Beschuldigten sei aufgebaut gewesen (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 4). Aufgrund des guten Geschäfts hätten sie sich auf ein weiteres Geschäft geeinigt. Der Beschuldigte habe einen neuen Vertrag über USD 100'000.00 für eine Laufzeit von 12 Monaten zu 300 % Zins ausgestellt (im Folgenden auch Darlehen 2a). Er (B.) habe am 30. September 2008 USD 100'000.00 überwiesen (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 5). Am 21. Januar 2009 habe der Beschuldigte eine E-Mail geschickt, in welcher er erneut um USD 25'000.00 gebeten habe. Er (B.) habe sich dann erweichen lassen und die USD 25'000.00 am 5. Februar 2009 überwiesen. Diesbezüglich sei ein neuer Vertrag über USD 125'000.00 ausgestellt worden (im Folgenden auch Darlehen 2b) und der erste Vertrag über USD 100'000.00 sei ungültig geworden. Die Bedingungen seien die gleichen gewesen: Rückzahlung mit 300 % Zins bis Ende September 2009 (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 6). Ende Februar 2009 habe der Beschuldigte ihn angerufen und ihn nochmals um USD 25'000.00 gebeten. Er habe dieses Geld nur für wenige Tage gewollt. B._____ hätte es spätestens drei Tage später wieder auf seinem Konto haben sollen (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 7). Der Beschuldigte habe erklärt, einem deutschen Geschäftsmann USD 400'000.00 vorweisen zu müssen, um zu zeigen, dass er solvent sei. B._____ habe dem Beschuldigten am 2. März 2009
5 / 15 USD 25'000.00 überwiesen (im Folgenden auch Darlehen 3). Darüber gebe es keinen schriftlichen Vertrag (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 8). Das Geld habe der Beschuldigte nicht zurückbezahlt (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 9). B._____ sei im Ganzen drei Mal in der Ukraine beim Beschuldigten gewesen, erstmals vom 16. bis 23. August 2008 und zum zweiten Mal vom 11. bis 17. Februar 2009. Der Beschuldigte habe am 13. Februar 2009 C._____ geheiratet und er sei der Trauzeuge gewesen. Er habe im Standesamt irgendetwas unterschreiben müssen. Heute sei er nicht mehr sicher, ob es sich tatsächlich um eine offizielle Trauung gehandelt habe. Das dritte Mal sei er vom 14. bis 24. März 2009 in E._____ gewesen. Er habe den Beschuldigten auf die zuletzt bezahlten USD 25'000.00 ansprechen wollen. C._____ habe ihm am Telefon gesagt, der Beschuldigte sei im Spital und könne nicht mit ihm reden. Er sei dann wieder abgereist (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 11). Der Beschuldigte habe ihm einmal "so quasi als Sicherheit" einen Kaufvertrag übergeben, welcher vom Kauf zwischen ihm und angeblich seiner Mutter über ein Haus im Wert von CHF 890'000.00 gehandelt habe (StA act. 5.2, Antwort auf Frage 12). 2.4.2. Verträge/Bankbelege/E-Mail-Korrespondenz In den Akten befindet sich ein Darlehensvertrag, der von B._____ und dem Beschuldigten im September 2008 unterzeichnet worden war. Der Darlehensbetrag von CHF 100'000.00 sollte innert zwölf Monaten ab Vertragsschluss zuzüglich Zins zu 300 % zurückbezahlt werden (StA act. 5.3). Ebenfalls in den Akten liegt ein Kaufvertrag über ein Grundstück in F., das der Beschuldigte im Jahr 2004 zu einem Kaufpreis von CHF 890'000.00 gekauft haben soll (StA act. 5.13). Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass der Beschuldigte nie Eigentümer des besagten Grundstücks war (StA act. 1.4, 1.36 ff.). Gemäss schriftlichen Bankbelegen überwies B. am 30. September 2008 USD 100'000.00 (StA act. 5.4), am 5. Februar 2009 USD 25'000.00 (StA act. 5.7) und am 2. März 2009 USD 25'000.00 (StA act. 5.10). Alle drei Zahlungen gingen auf ein Ukrainisches Konto lautend auf C.. In den Akten liegt eine E-Mail des Beschuldigten an B. mit angehängtem Darlehensvertrag über einen Betrag von USD 125'000.00, Laufzeit zwölf Monate, Zins 300 %. Der Betreff der E-Mail lautet: Neuer Vertrag ersetzt Vertrag mit USD
6 / 15 100'000.00 neu USD 125'000.00. Der angehängte Vertrag wurde am 23. Januar 2009 vom Beschuldigten unterzeichnet (StA act. 5.6). Am 26. Februar 2009 schrieb der Beschuldigte eine E-Mail an B.. Darin bat er ihn um Hilfe, um einen Referenzbetrag auf dem Konto vorweisen zu können. Dieser werde am selben Tag wieder an ihn (B.) retourniert. Der Beschuldigte bestätigte B., dass er, sobald die Auszahlung erfolgt sei, eine Auszahlung von USD 600'000.00 erhalte (StA act. 5.9). Mit E-Mail vom 31. März 2009 bat B. den Beschuldigten um Rückzahlung von USD 25'000.00 bis 6. April 2009 (StA act. 5.12). 2.4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte aus, er habe B._____ vorgeschlagen, in die Ukraine zu kommen und sich ein Bild über mögliche Investitionsmöglichkeiten zu machen. Er bestreite, dass er B._____ gefragt habe, ob dieser Geld zu 30 % Zins investieren wolle. Er habe gesagt, eine Immobilieninvestition in der Ukraine hätte sich gelohnt, da die Investition nach 5-6 Jahren hätte amortisiert werden können. Er bestätigte, dass er B._____ in D._____ getroffen habe und dass über diese Investitionsmöglichkeit gesprochen worden sei (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 5). Sie hätten ein paar Mal telefoniert. Er hätte B._____ allerdings im 2008 nicht ermuntert, in die Ukraine zu investieren wegen der Inflation. Es sei möglich, dass er gesagt habe, man könne aufgrund dessen Immobilien günstiger als sonst kaufen (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 7). B._____ sei selber auf ihn zugekommen, weil er offenbar hohe Renditen gebraucht habe. Er habe ihn eher abgebremst und vorgeschlagen, zuerst in die Ukraine zu kommen (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 8). B.s Ausführungen zum Darlehen 1 bestätigte der Beschuldigte (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 9). Er könne sich aber nicht an einen weiteren Darlehensvertrag erinnern. Wenn, dann sei es ein Investmentvertrag gewesen. Es sei möglich, dass sie einen Vertrag abgeschlossen hätten, jedoch nicht mit einem Zinssatz von 300 % (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 10). Das sei nicht logisch, weil vorher nur von 30 % Zins die Rede gewesen sei (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 11 und auf Vorlage des Vertrags). Die USD 100'000.00 seien in Immobilien auf den Namen von C. verwendet worden. Er sei zurzeit in einem Zivilprozess gegen sie (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 12). Er verstehe nicht, warum ein neuer Vertrag über USD 125'000.00 hätte gemacht werden müssen, da der erste Vertrag über USD 100'000.00 sowieso gültig gewesen sei. Es stimme
7 / 15 aber, dass B._____ ihm ein zusätzliches Darlehen von USD 25'000.00 gewährt habe (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 13 und auf Vorlage von StA act. 5.6). Der Betrag sei für den Kauf einer Immobilie in der Ukraine verwendet worden (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 14). Er wisse, dass in der Ukraine mit dem Geld von B._____ eine vielversprechende Immobilie im Wert von ca. USD 150'000.00 gekauft worden sei. Das könne man auch nachweisen. Man habe B._____ gesagt, dass die Immobilie auf den Namen von C._____ gekauft würde. Auf Vorhalt seiner E-Mail an B._____ vom 26. Februar 2009 (StA act. 5.9) gab der Beschuldigte an zu wissen, dass die infrage stehende Immobilie hätte gut verkauft werden können, jedoch nicht in der Höhe von USD 600'000.00 bzw. er habe nie versprochen, dass B._____ diesen Betrag erhalten solle (StA act. 1.11, Antworten auf Fragen 16 und 17). Er habe B._____ versprochen, das letzte Darlehen über USD 25'000.00 zurückzubezahlen, aber unter der Voraussetzung, dass die Immobilie verkauft werde. Die Immobilie sei immer noch da, der Zivilprozess gegen C._____ hängig (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 18). B._____ sei zweimal bei ihm in der Ukraine gewesen, u.a. als Trauzeuge. Das sei aber nur ein Verlobungsversprechen gewesen (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 20). Vom dritten Ukraine-Besuch wisse er nichts (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 22). Den Kaufvertrag habe er nicht gefälscht (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 23). G., die im Vertrag genannt werde, sei nicht seine Mutter (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 24). Der Vertrag sei vielleicht eine Fälschung von B. (StA act. 1.11, Antwort auf Frage 25). 2.5.Würdigung Die Aussagen von B._____ sind glaubhaft. Sie sind stringent und widerspruchsfrei. Zudem decken sich seine Aussagen mit den eingelegten Dokumenten. Die Antworten des Beschuldigten hingegen sind oft ausweichend, teils widersprüchlich und auch aktenwidrig. Mehrmals antwortete er nicht auf die gestellte Frage. Weiter gab er oftmals zunächst an, es nicht zu wissen, um dann doch eine Antwort zu geben. Zunächst wollte er sich nicht an ein zweites Darlehen erinnern. Danach sprach er von einem Investmentvertrag. Aufgrund der Aktenlage ist klar, dass der Beschuldigte die Verträge ausgestellt hat (s. E-Mail mit Anhang Vertrag 2b). Er selbst betitelte den schriftlichen Vertrag als Darlehensvertrag. Er wies den Vorhalt von sich, B._____ USD 600'000.00 versprochen zu haben. Das
8 / 15 hatte er jedoch in einer E-Mail selbst so geschrieben. Die wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten vermögen insgesamt die glaubhaften Aussagen von B._____ nicht zu entkräften. 2.6.Fazit Sachverhalt Mit dem Regionalgericht kann festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt aufgrund der Aussagen von B._____ und gestützt auf die von ihm eingegebenen Dokumente erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ungefähr im Jahr 2006 auf B._____ zuging, um ihn von einer Investition in Immobilien in der Ukraine zu überzeugen. Nach anfänglichem Desinteresse unterzeichnete B._____ im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag mit dem Beschuldigten und stellte diesem USD 20'000.00 zur Verfügung. Drei Monate später erhielt er das Geld zuzüglich Zins von rund 30 % vom Beschuldigten zurück. B._____ unterzeichnete in der Folge (September 2008) einen zweiten Vertrag über USD 100'000.00 für eine Laufzeit von zwölf Monaten zu 300 % Zins. Zuvor war er mit dem Beschuldigten für rund eine Woche in der Ukraine gewesen. Nachdem B._____ den Betrag überwiesen hatte, bat der Beschuldigte um weitere USD 25'000.00, die der Beschuldigte ebenfalls zur Verfügung stellte. Es wurde ein neuer Vertrag über den Betrag von USD 125'000.00 ausgestellt, der den ursprünglichen Vertrag ersetzte. Als Sicherheit legte der Beschuldigte B._____ eine gefälschte Kopie eines Grundstückkaufvertrags vor. Kurz darauf war B._____ ein zweites Mal mit dem Beschuldigten in der Ukraine. Er nahm als eine Art Trauzeuge an einer Verlobungs- oder Hochzeitsfeier des Beschuldigten mit C._____ teil. Anfang März 2009 überwies B._____ dem Beschuldigten erneut USD 25'000.00 ohne schriftlichen Vertrag. Am 31. März 2009 erstattete B._____ Strafanzeige. Der Beschuldigte hat das Geld nie zurückbezahlt. B._____ verstarb am 19. September 2017 auf den Philippinen (StA act. 1.19). Erst im Mai 2021 konnte der Beschuldigte befragt werden. 3.Rechtliches 3.1.Betrug 3.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
9 / 15 3.1.2. Der Beschuldigte täuschte B._____ über seinen Rückzahlungswillen. Als B._____ nach Gewährung des dritten Darlehens den Kontakt zum Beschuldigten suchte, war dieser nicht mehr erreichbar. Eine einfache Täuschung reicht für die Erfüllung des Betrugstatbestands indes noch nicht aus. Dazu muss die Täuschung arglistig sein. 3.1.3. Arglist ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 3.1.4. Der Beschuldigte täuschte B._____ über eine innere Tatsache (fehlender Rückzahlungswille), was an sich schwierig bis unmöglich zu überprüfen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte einiges unternahm, um B.s Vertrauen zu gewinnen und ihm redliche Absichten vorzuspiegeln. Das erste Darlehen (befristet auf drei Monate und verzinst zu 30 %) bezahlte der Beschuldigte fristgerecht einschliesslich Zins zurück. Damit war das Vertrauen von B. aufgebaut. Bevor B._____ das zweite Darlehen gewährte, war er zusammen mit dem Beschuldigten in der Ukraine, was das Vertrauensverhältnis weiter bestärkt haben dürfte. Zusätzlich gab der Beschuldigte gegenüber B._____ an, über eine Immobilie in der Schweiz zu verfügen, die als Sicherheit für die Darlehensforderung hätte dienen sollen. Vor dem dritten Darlehen war B._____ erneut mit dem Beschuldigten in der Ukraine, dieses Mal, um seine Hochzeit oder Verlobung zu feiern. All diese Vorkehrungen des Beschuldigten, um das Vertrauen von B._____ zu gewinnen, führen zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist. 3.1.5. Arglist scheidet jedoch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGer 6B_813/2023 v. 24.1.2024 E. 2.3.4. m.H.a. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, je m.w.H). 3.1.6. B._____ und der Beschuldigte vereinbarten im zweiten Darlehensvertrag eine Laufzeit von zwölf Monaten und einen Zins von 300 %. Bei einem solch hohen Zinssatz hätte B._____ argwöhnisch werden müssen. Zudem hätte er
10 / 15 aufmerksam werden müssen, als er die Kontoangaben von C._____ für die Überweisung des Darlehens benutzte und nicht die des Beschuldigten als Borger. Aufgrund dieser offensichtlichen Ungereimtheiten hätte B._____ auffallen müssen, dass es sich beim von ihm abgeschlossenen Geschäft nicht um etwas Seriöses handeln konnte. B._____ hat denn auch nicht sofort in eine Investition eingewilligt; es sei ihm merkwürdig und fast unglaublich erschienen. Seine anfängliche Zurückhaltung (da noch im Hinblick auf einen Zinssatz von 30 %) zeigt, dass er sehr wohl eine gewisse Skepsis hegte. Das Missachten sämtlicher Vorsichtsmassnahmen aufgrund eines unrealistischen Gewinnversprechens (300 % Zins) lässt das arglistige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten. 3.1.7. Damit scheidet Arglist aus und der Tatbestand ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die von ihm erhaltenen Darlehen veruntreut hat. 3.2.Veruntreuung 3.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar. Ein Darlehen wird gemäss Rechtsprechung dann unrechtmässig verwendet, wenn sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt und der geborgte Betrag anders als vereinbart eingesetzt wird (BGE 120 IV 117 E. 2f; 129 IV 257 E. 2.2.2; 133 IV 21 E. 6.2). 3.2.2. Das zweite Darlehen zwischen dem Beschuldigten und B._____ war zweckgebunden (Darlehen zur Finanzierung von Baulandstücken und einem Wohnblock). Vorliegend besteht kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte das Geld nicht in Immobilien investiert hat. Über das dritte Darlehen wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte hatte B._____ angegeben, das Geld kurzfristig zu benötigen, um gegenüber einem Dritten als liquid zu erscheinen. Das Darlehen war damit nicht zweckgebunden. 3.2.3. Eine Veruntreuung liegt damit weder hinsichtlich des zweiten noch des dritten Darlehensbetrages vor. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
11 / 15 3.3.Urkundenfälschung 3.3.1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Vorliegend kommen die Tatbestandsvarianten des Fälschens einer Urkunde und das Gebrauchen einer gefälschten Urkunde zur Täuschung in Frage. Die Strafverfolgung für diese Delikte verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 3.3.2. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kaufvertrag gefälscht hat. Allerdings ist unbekannt, wann er die Fälschung erstellt hat. Auch der genaue Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte die gefälschte Urkunde benutzte, ist nicht eruierbar. Es kann lediglich vermutet werden, dass es im Sommer 2008 war, wofür aber kein hinreichender Beweis besteht. Es steht deshalb nicht fest, dass die Urkundenfälschung am 24. August 2023, als das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde, nicht bereits verjährt war. Das Strafverfahren diesbezüglich ist daher einzustellen. 3.4.Fazit Der Beschuldigte ist von sämtlichen angeklagten Vorwürfen freizusprechen bzw. das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ist infolge Eintritt der Verjährung einzustellen. 4.Genugtuung für Polizeihaft Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR, insbesondere für Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. BGer 6B_1402/2021 v. 23.3.2022 E. 6 m.w.H.). Der Beschuldigte ist freizusprechen. Seine Persönlichkeit ist insoweit tangiert, als ihm während eines Tages infolge Polizei- bzw. Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wurde. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind somit
12 / 15 erfüllt. Dem Beschuldigten ist daher als Genugtuung für den Tag Freiheitsentzug praxisgemäss CHF 200.00 zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. 5.Kosten und Entschädigungen 5.1.Untersuchung und erste Instanz 5.1.1. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Grundregel abzuweichen. Die Untersuchungskosten von CHF 2'900.00 und die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr von CHF 5'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'179.35 [inkl. Spesen und MwSt.; vgl. act. E.1 E. 38]) sind entsprechend vom Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft bzw. Regionalgericht Prättigau/Davos) zu tragen. 5.1.2. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung ab dem 28. Oktober 2022 (StA act. 1.48). Bereits zuvor war der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz (privat) verteidigt. Für den Zeitraum vom 24. Mai 2021 bis zum 12. September 2022 machte der Verteidiger einen Aufwand von 34.25 Stunden geltend (RG act. 16). Dies erscheint zu hoch. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte angemessen ist. Dem Gericht kommt ein grosser Ermessenspielraum zu (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer 7B_264/2022 v. 8.5.2024 E. 5.2.1). Zu kürzen ist die Position vom 25. Mai 2021 für die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft von 8.25 Stunden auf die effektive Dauer von 6 Stunden. Für die Positionen vom 22. September 2021 bis zum 1. Oktober 2021 betreffend Korrespondenz, Analyse rechtlicher Fragen und Aktenstudium sind 3.5 Stunden statt der geltend gemachten rund 11.6 Stunden ausreichend. Für die Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend Einsprache vom 12. Oktober 2021 erscheinen 15 Minuten statt der notierten 40 Minuten genügend. Die Positionen vom
13 / 15 15. Oktober 2021 bis zum 21. April 2022, die die Ablehnung der amtlichen Verteidigung betreffen, sind verfahrensfremd und daher zu streichen. Inwiefern die Positionen vom 11. Oktober 2021, 8. November 2021, 25. April 2022 und 29. Juli 2022 betreffend "Aktenstudium: Diverse Dokumentationen gem. Besprechung TSE" notwendig waren und wer "TSE" ist, erhellt nicht. Diese Aufwände sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Der angemessene und zu entschädigende Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren vor Bewilligung der amtlichen Verteidigung liegt nach Kürzung der vorgenannten Positionen bei 9.75 Stunden. Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. Hinzu kommt praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3 %. Die Rechtsanwalt Theodor G. Seitz für die private Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechende Entschädigung beträgt damit CHF 2'410.20. 5.2.Berufungsverfahren 5.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Für die amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht machte Rechtsanwalt Theodor G. Seitz einen Aufwand von 42.58 Stunden geltend (act. G.3). Dies erscheint überhöht. 5.2.2. Die Position vom 7. September 2023 ist verfahrensfremd und zu streichen. Für Erstellen der Berufungsbegründung, Korrespondenz und Aktenstudium (Positionen vom 12. und 13. Dezember 2023) sind 2.5 Stunden statt der geltend gemachten 7 Stunden ausreichend. Zur Klärung und Mitteilung des Zustelldomizils erfasste der Verteidiger insgesamt vier Positionen (1., 3., 9. und 11. April 2024) zu einem Gesamtaufwand von 2.66 Stunden. Eine halbe Stunde wird dafür als angemessen erachtet. Für das Plädoyer, das mehr oder weniger demjenigen vor erster Instanz entsprach, sind die dreieinhalb Stunden vom 29. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 als unnötig zu streichen. Das unbegründete Dispensationsgesuch vom 9. April 2024 ist nicht zu entschädigen. Für das Verschiebungsgesuch und Terminabsprachen (21. und 30. Mai, 3. Juni 2024) ist ein Aufwand von 0.75 Stunden (statt 1.42 Stunden) ausreichend. Worum es sich beim Schreiben an das Kantonsgericht vom 2. Oktober 2024 handelt, ist nicht bekannt. Die Position ist nicht zu entschädigen. Zuletzt ist für die Berufungsverhandlung ein Aufwand von drei Stunden (Dauer Verhandlung plus Reise Wollerau-Chur) angemessen. 5.2.3. Insgesamt ist ein Aufwand von 18.42 Stunden als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz liegt bei CHF 200.00. Hinzu kommen die
14 / 15 Spesenpauschale von 3 %, Reisekosten von CHF 128.80 (184 km zu CHF 0.70) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Rechtsanwalt Theodor G. Seitz ist für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'240.35 zu entschädigen. Die Kosten in Höhe von insgesamt CHF 8'240.35 hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) zu tragen.
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Hauptanklagesachverhalt) und vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Eventualanklagesachverhalt) freigesprochen. 2.Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3) wird infolge Verjährung eingestellt. 3.A._____ wird für die Polizeihaft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ausgerichtet. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 2'900.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'779.35 (Gerichtsgebühr von CHF 5'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'179.35 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 6.Rechtsanwalt Theodor G. Seitz wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'410.20 (inkl. Spesen) entschädigt. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'240.35 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 4'240.35 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilungen]