«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 1. September 2025 mitgeteilt am 8. Oktober 2025 ReferenzSR1 23 61 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA.________ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt E.________ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 20. April 2023, mitgeteilt am 23. Juni 2023 (Proz. Nr. 515-2023-4)
2 / 29 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2021, mitgeteilt am 29. November 2021, wurde A.________ schuldig erklärt –der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, –der Übertretung von Art. 14 Abs. 2 ARV 1 und Art. 17 Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und 4 ARV 1 sowie –der Übertretung von Art. 18 Abs. 1 und 3 ARV 1 in Verbindung mit Art. 49 lit. a SKV. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 700.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 10'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob er fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2023 Anklage am Regionalgericht Prättigau/Davos, wobei der Vorwurf der Übertretung von Art. 18 Abs. 1 und 3 ARV 1 in Verbindung mit Art. 49 lit. a SKV fallengelassen wurde. B.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A.________ am 20. April 2023 der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Übertretung von Art. 14 Abs. 2 ARV 1, Art. 16 Abs. 1 ARV 1 und Art. 17 Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d und Art. 21 Abs. 4 ARV 1 schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 9'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob A.________ (fortan Beschuldigter) Berufung. D.Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde zur Berufungsverhandlung am 12. März 2024 vorgeladen. Am 26. Februar 2024 stellte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, ein Verschiebungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen. Zur Berufungsverhandlung am 12. März 2024 erschienen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte, nicht jedoch dessen Verteidiger. Zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung wurden die Parteien zu einem neuen Termin vorgeladen. Nach Gewährung des
3 / 29 rechtlichen Gehörs, welches Rechtsanwalt E.________ mit Stellungnahme vom 15. April 2025 ausübte, wurde ihm aufgrund des Nichterscheinens mit Verfügung vom 22. Mai 2024 eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt. E.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte, das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos sei aufzuheben, soweit es SVG-Widerhandlungen betreffe. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter nur wegen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Rechtssache in Aufhebung des (teilweise) angefochtenen Urteils der Erstinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Kantons Graubünden. Währenddessen beantragte die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. F.Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 wurde die Parteiverhandlung zwecks Einholung eines Gutachtens beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (fortan METAS) wiederaufgenommen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fragekatalog wurde mit Verfügung vom 20. August 2024 der Gutachterauftrag erteilt. G.Nachdem das METAS mitgeteilt hatte, dass eine Begutachtung des Messortes notwendig sei, wurde am 29. April 2025 ein Augenschein am Messort durchgeführt, an welchem der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Gutachter mit Hilfsperson, die Kantonspolizei (zur Sicherung des Verkehrs) sowie die Gerichtsbesetzung teilnahmen. H.Am 22. Mai 2025 ging das Gutachten des METAS ein. Der Beschuldigte reichte am 30. Juli 2025 eine Stellungnahme zum Gutachten ein, in welchem Beweisanträge gestellt wurden. Am 4. August 2025 wurde der Gutachter aufgefordert, die selbständig bei der Kantonspolizei eingeholten Unterlagen einzureichen. Nachdem dieser die Originale der Prüfberichte zu den Eichzertifikaten auf Papier und die weiteren Dokumente auf einem USB-Stick eingereicht hatte, wurden sie mit Verfügung vom 11. August 2025 den Parteien in Kopie bzw. die Dokumente auf dem USB-Stick auf DVD kopiert zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass keine weiteren Beweise erhoben würden. Ferner wurde eine neue Parteiverhandlung – inhaltlich beschränkt auf die erfolgte Beweisergänzung – auf den 1. September 2025 angesetzt, wobei die Teilnahme fakultativ war und den Parteien auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zur Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
4 / 29 I.Am 12. August 2025 teilte Rechtsanwalt E.________ mit, die zugestellte DVD nicht öffnen zu können, ersuchte um Zustellung der darauf befindlichen Dokumente in Papierform und retournierte die DVD. Nach erneutem Schreiben am 21. August 2025, mit welchem die Verteidigung die Verschiebung der Fortsetzung der Berufungsverhandlung beantragte, wurde dieser Antrag mit Verfügung vom 25. August 2025 abgelehnt und leihweise ein USB-CD Laufwerk zur Verfügung gestellt. J.Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 1. September 2025, an welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger teilnahmen, wurde das rechtliche Gehör zur Beweisergänzung gewährt. K.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 2. September 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. April 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit den Berufungserklärungen nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6, 6B_896/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3). Vorliegend ist der Schuldspruch wegen der Übertretung von Art. 14 Abs. 2 ARV 1, Art. 16 Abs. 1 ARV 1 und Art. 17 Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d und Art. 21 Abs. 4 ARV 1 nicht angefochten worden (act. H.5 S. 4) und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO, Art. 402 StPO). 1.3.Der Beschuldigte stellt den Antrag, es sei die Verletzung der Verfahrensfairness durch die Verfahrensleitung obergerichtlich festzustellen (act. H.12 S. 1). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Verfahrensleitung habe der Verteidigung gerade einmal zwei Arbeitstage für Sichtung und Verarbeitung der Daten und Akten auf dem CD-Laufwerk gewährt (act. H.12 S. 1, act. H.11 S. 2). Die von der Verteidigung gerügten zwei Arbeitstage rühren daher, dass sich diese erst nach Ausleihe eines USB-CD Laufwerks durch das Gericht befähigt sah, die auf der DVD befindlichen Akten zu sichten. Dem Verteidiger wurde vom Obergericht am 11. August 2025 eine DVD mit Daten,
5 / 29 welche die Gutachterstelle des METAS dem Gericht eingereicht hatte, zugestellt. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich um eine "mit modernem Computer nicht lesbare CD" bzw. die DVD sei "nicht lesbar mit heutigen Messmethoden oder Messinstrumenten oder Lesinstrumenten" (act. H.11 S. 2). Es wurde indes nicht behauptet, die DVD sei beschädigt oder fehlerhaft und die Sichtung der sich darauf befindlichen Akten sei aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Dass sich in den Akten von Strafverfahren DVDs bzw. CDs befinden, ist weder rechtswidrig noch aussergewöhnlich. Papierform ist nach der StPO nicht notwendig. Entsprechend gehört es zu den Pflichten eines Strafverteidigers, sich ein CD-Lesegerät, welches für einen tiefen zweistelligen Betrag erhältlich ist, zu beschaffen, und kann nicht vom Gericht erwartet werden, dass ein solches zur Verfügung gestellt wird. Wenn nun der Verteidiger auf die Beschaffung eines solchen Lesegeräts verzichtet, bis das Gericht ein solches pro bono zur Verfügung stellt, ändert dies nichts daran, dass ab der Zustellung der DVD mit Schreiben vom 11. August 2025 die Einsicht in die sich darauf befindlichen Akten gewährt wurde. Eine Verletzung der Verfahrensfairness ist damit nicht auszumachen und der Antrag abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass – nach Abweisung des Verschiebungsgesuchs vom 21. August 2025 (act. D.52 u. D.53) – ausdrücklich darauf verzichtet wurde, mit der Begründung, die Verfahrensfairness sei verletzt, ein (erneutes) Verschiebungsgesuch in Bezug auf die Berufungsverhandlung am
6 / 29 soll (act. H.5 S. 4 f.), verkennt er die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten ist. Entsprechende Mängel der Signalisation sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (BGE 150 II 505 E. 5.5). 3.3.Anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, die Tafel mit der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h im Dorf gesehen zu haben. Als er die Abzweigung und die Häuserzeile linkerhand gesehen habe, habe er gedacht, hier wäre das Dorfende (act. H.8 Frage V.4). Bei einer Abzweigung müsse die 50er-Zone beendet sein oder 50 wiederholt werden (act. H.8 Fragen IV.5 f. u. 18). Insofern drängt sich eine Klarstellung auf: Richtig ist, dass unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an gilt, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Wie auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotos ersichtlich ist (vgl. act. H.4 Bild 3), handelt es sich bei der von ihm erkannten 50er-Tafel nach der Signalisation "Ortsbeginn" in O.1.________ um eine "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Anhang 2 Abb. 2.30.1 SSV). Gerade diesbezüglich greift aber der Vorbehalt abweichender Bestimmungen, denn sie gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 16 Abs. 2 SSV) und nicht nur bis zur nächsten Verzweigung. Andernfalls müsste in Ortschaften bei jeder Verzweigung eine Tafel angebracht sein, um die Weitergeltung sicherzustellen, was ad absurdum führen würde. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (SSV Anhang Abb. 2.53), "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (SSV Anhang Abb. 2.53.1, Art. 22 Abs. 1 SSV) oder durch die Signalisation einer anderen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben. Wenn nun der Beschuldigte ausführt, die letzte Tafel, die er gesehen habe, sei die 50er Beschränkung gewesen (act. H.8 Frage 18), hätte er weiterhin von der Geltung der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h ausgehen müssen. Denn die Tafel "Ortsende" folgt erst nach der Messstelle (vgl. StA-act. 3.15 Foto 7). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften 50 km/h beträgt. Auch der elektronische Verkehrszeichenassistent im Auto des Beschuldigten kann keine Geschwindigkeit über 60 km/h angezeigt haben. 3.4.Auch die weitere Kritik des Beschuldigten zur linksseitigen Anbringung der Tafel, woraus er ebenfalls deren Rechtswidrigkeit und damit Unbeachtlichkeit ableitet (act. H.5 S. 5 ff.), geht an der aktuellen bundesgerichtlichen
7 / 29 Rechtsprechung vorbei. Das Bundesgericht hat sich im BGE 150 II 505 mit der vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung in BGE 128 IV 184 und 99 IV 164 auseinandergesetzt (E. 5.2.1 f.) und kam insbesondere zur Konklusion, die Pflicht zur Beachtung der Signalisation müsse ungeachtet davon gelten, ob deren Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führe. Es falle ausser Betracht, eine behördlich angebrachte Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit als nichtig zu erachten. Zum einen würde die Verkehrssicherheit – und damit die Rechtssicherheit – in nicht hinzunehmender Weise gefährdet, wollte man derartige Anordnungen als geradezu inexistent qualifizieren, während die Verkehrsteilnehmenden von deren Verbindlichkeit ausgehen. Zum andern wäre das von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitete Erfordernis der leichten Erkennbarkeit ohnehin nicht erfüllt (E. 5.4). Dieselben Überlegungen – insbesondere die Verkehrssicherheit, welche auch die Staatsanwaltschaft zu Recht betont (act. H.7 S. 4) – sind dem Beschuldigten entgegenzuhalten, wenn er im Weiteren die Signalisation insofern als rechtwidrig und nichtig erachtet, als das dichtbebaute Gebiet an der Messstelle längst beendet gewesen sei (act. H.5 S. 6 f.). 3.5.Zusammenfassend war die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation, der linksseitigen Anbringung und unabhängig von der Dichte der Bebauung zu beachten. Damit erweist sich der Beweisantrag des Beschuldigten zur Erstellung eines Lichtraumprofils auf der Höhe der linksseitig angebrachten Signalisationstafel Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (act. H.6 S. 2) als obsolet. 3.6.Ohne die Signalisation Höchstgeschwindigkeit 60 km/h hätte an der Messstelle – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (act. H.7 S. 3) – weiterhin eine solche von 50 km/h gegolten, womit der Beschuldigte es der von ihm als rechtswidrig angebracht kritisierten Tafel Höchstgeschwindigkeit 60 km/h zu verdanken hat, dass ihm nicht noch eine höhere Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wird. Zumal der Beschuldigte nicht einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 38 km/h schuldig gesprochen wird, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegen soll, wie die Verteidigung rügt (act. H.5 S. 6). 4.Gefahrene Geschwindigkeit 4.1.Ausgangslage Die Radarmessung mit dem Gerät Bredar GTS-RT4 (METAS Nr. 454311; StA- act. 3.2 S. 2) – ein stationäres Messsystem – ergab nach Abzug der Toleranz von
8 / 29 6 km/h eine Geschwindigkeit von 98 km/h (StA-act. 3.2). Der Beschuldigte gab an, "etwas über 80" gefahren zu sein (act. H.8 Frage V.20), und bestreitet die Verwertbarkeit der Radarmessung (act. H.5 S. 4 u. 7 ff.). Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 wurde die Parteiverhandlung zwecks Einholung eines Gutachtens beim METAS wiederaufgenommen. Dieses kam nach Beurteilung der Faktoren der Messung dazu, dass die gefahrene Geschwindigkeit mindestens 103 km/h betrug, und bestätigte damit das Ergebnis der Radarmessung (act. J.10 S. 14 u. 18). Der Beschuldigte erhebt diverse Einwände gegen das Gutachten (act. J.19). 4.2.Verwertbarkeit METAS-Gutachten 4.2.1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschuldigten einzugehen, dass der Gutachter ohne Rücksprache mit dem Obergericht selbständig weitere Akten bei der Kantonspolizei eingeholt hat (act. J.19 S. 2 u. 5 ff., act. H.12 S. 2). Gemäss Art. 185 Abs. 3 StPO hat die sachverständige Person einen Antrag an die Verfahrensleitung zu stellen, wenn sie Ergänzungen der Akten für notwendig hält. Hingegen kann sie einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten (Art. 185 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich beim Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik um keine einfache Erhebung handelt, die der Sachverständige gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern um eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die in einem justizförmigen Verfahren zu erfolgen hat (BGE 144 IV 302 E. 3.4.2). Dasselbe muss für den Beizug von Akten der Polizei gelten. Mit dem selbständigen Beizug von Akten der Kantonspolizei verletzte der beauftragte Sachverständige Art. 185 Abs. 3 StPO. Wenn nun der Beschuldigte folgert, es liege eine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor, womit das Gutachten nur verwertet werden darf, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten – was bei der vorliegenden SVG- Widerhandlung klarerweise nicht zutreffe – unerlässlich sei, und daher nicht verwertet werden dürfe (act. J.19 S. 6 f.), kann ihm dennoch nicht gefolgt werden. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich
9 / 29 Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2.1, 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, je m.H.; zum Ganzen BGE 144 IV 302 E. 3.4.3). Nach dem oben Gesagten dient Art. 185 Abs. 3 StPO in erster Linie dazu, dass die Ergänzung der Akten unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, erfolgt. Die Verletzung der Verfahrensrechte kann in der vorliegenden Konstellation auch nachträglich geheilt werden, indem die vom Sachverständigen beigezogenen Akten den Parteien zur Einsicht gegeben werden. Auch war der Beizug der Akten (vgl. act. J.22.1-5) von der Kantonspolizei grundsätzlich nicht rechtswidrig, sondern nur die Vorgehensweise. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverständige vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 185 Abs. 3 StPO hinweggesetzt beziehungsweise das Obergericht bewusst nicht um Einholung der entsprechenden Akten ersucht hat, bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt die Pflicht, die Ergänzung der Akten bei der Verfahrensleitung zu beantragen, im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar, womit das Gutachten nicht per se unverwertbar ist (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.4.3). Es trifft zwar zu, dass die Korrespondenz des Gutachters mit der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Einholung der zusätzlichen Akten nicht eingereicht wurde – wie der Beschuldigte moniert (act. H. Plädoyer 1.9. S. 2 f.) –, doch ist der Vorwurf der Geheimjustiz und der Verletzung eines fairen Beweisverfahrens verfehlt. Die Verfahrensleitung hat die vom Sachverständigen beigezogenen Akten edieren lassen und den Parteien sowohl zur Einsicht gegeben wie auch das rechtliche Gehör in der Verhandlung vom 1. September 2025 dazu gewährt. Indem dem Beschuldigte sowohl zum Gutachten als auch zu jenen Akten, die dem Gutachter bei der Begutachtung vorlagen und auf welche sich diese stützte (vgl. act. J.10 S. 2), das rechtliche Gehör gewährt wurde, konnte er das Gutachten auf dessen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit überprüfen. Die Verletzung der Verfahrensrechte wurde damit in der vorliegenden Konstellation nachträglich geheilt. Das Gutachten sowie die Akten, auf welche es sich stützt, sind verwertbar.
10 / 29 Die an zahlreichen Stellen wiederholten Rügen des Beschuldigten (vgl. act. J.19 insb. S. 5), der Gutachter hätte sich nicht auf die selbständig eingeholten Akten stützen dürfen, greift damit nicht und der Antrag des Beschuldigten, das Gutachten als nicht verwertbar zu qualifizieren (act. J.19 S. 8), wird abgewiesen. 4.2.2. Wenn nun der Beschuldigte seinen weiteren Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens bei einer unabhängigen Gutachterperson mit dem selbständigen Aktenbeizug begründet (act. J.19 S. 7 u. 8), ist nach dem Gesagten auch dieser abzuweisen. Im Übrigen führt er aus, der vorliegende Fall zeige, was auch schon andernorts und in anderen Fällen festgestellt habe werden können, staatliche Stellen setzten sich gerne und ohne Weiteres über erteilte Aufträge proaktiv hinweg. Es soll eine nichtstaatliche Stelle um die Erstellung eines Gutachtens angegangen werden (act. J.19 S. 7). Dies ist wohl dahingehend zu verstehen, dass er Befangenheit des Sachverständigen geltend macht. Ein entsprechendes Gesuch hätte aber ohne Verzug gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung hat dem Beschuldigten mit Beschluss vom 28. Juni 2024 (act. F.2) mitgeteilt, dass ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) eingeholt werde, und mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (act. J.1) den vorgesehenen Gutachter und die ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zur Kenntnis gebracht sowie Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschuldigten damit gewährt. Mit Eingabe vom 8. August 2024 (act. A.6) reichte der Beschuldigte seine Ergänzungsfragen ein. Einwände gegen den Gutachter erhob er nicht. Am 26. Mai 2025 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt (act. J.11). Nach erstreckter Frist äusserte sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erstmals zum Gutachten, am 30. Juli 2025 folgte dann die Stellungnahme mit dem eingangs erwähnten Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens. Angesichts dessen erweist sich ein Ausstandsgesuch als verspätet. Zudem ergeben sich – wie aufzuzeigen sein wird – keine begründeten Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 4.2.3. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich das Gutachten des METAS als verwertbar erweist. 4.3.Radarmessung und Ergebnis Gutachten 4.3.1. Das Gutachten kommt zum Schluss, die Geschwindigkeitsmessung sei korrekt durchgeführt worden. Das Messmittel sei zum Zeitpunkt der Kontrolle für amtliche Geschwindigkeitsmessungen zugelassen und geeicht gewesen. Die
11 / 29 Messung sei gemäss Weisungen durchgeführt worden und entspreche einem Messverfahren nach Art. 6 VSKV-ASTRA. Es sei ein Messprotokoll geführt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass der vorgeschriebene automatische Funktionstest durchgeführt worden sei. C.________ sei für Geschwindigkeitsmessungen mit Messmittel dieser Art ausgebildet. Der Standort des Messmittels sei für die Messung geeignet und die Integrität der ausgewerteten Dateien des Messmittels nachgewiesen. Es gebe keine Hinweise auf eine Fehlmessung (act. J.10 S. 18). 4.3.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens aufdrängen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 m.w.H.). 4.3.3. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sind bei Kontrollen der Geschwindigkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1 bis SKV). Diese Ausführungsvorschriften des EJPD finden sich in der Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261). Ergänzende Anforderungen dazu enthalten sowohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. 4.3.4. Eingangs ist auf die Rüge des Beschuldigten im Hinblick auf die Bedienungsanleitung des eingesetzten Radargeräts einzugehen. Mit Hinweis auf das Geräte-Zulassungszertifikat CH-P 16221-00 macht er geltend, die Bedienungsanleitung "User Manuel IM-F1602 CHF T-Series Portable, March 2016" sei massgebend. Die in den Akten befindliche Bedienungsanleitung sei aber "IM-E 1611 CH" bzw. "IM-E 1612 CH", womit die behauptete Geschwindigkeitsüberschreibung nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgewiesen sei (act. H.6 S. 3). Mit Zulassungszertifikat CH-P16221-01 hat das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS gestützt auf Art. 16 der Messmittelverordnung die Zulassung mit der Ordnungsnummer 221 per 30. August 2016 ergänzt (act. J.22.5). Im Zuge dessen wurde unter Ziff. 1 festgehalten, dass
12 / 29 jedem Gerätebetreiber die aktuellen Bedienungsanleitungen "User Manual IM- E1611 CH T-Series Portable, August 2016" und das "User Manual IM-E1612 CH T-Series Fixed, Juni 2016" auszuhändigen sei. Die Korrektheit der Antwort des Gutachters auf die entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung, dass die Bedienungsanleitung aktualisiert wurde und die heute gültige Fassung bei den Akten liegt (act. J.10 Fragen 4), ist damit ausgewiesen und Zweifel am Messergebnis, weil sich die Polizisten auf die falsche Bedienungsanleitung gestützt hätten, sind ausgeräumt. Im Übrigen bestätigt das Gutachten das Ergebnis der Radarmessung, womit die Frage nach der Bedienungsanleitung obsolet wird. 4.3.5. Der Beschuldigte erhebt sodann verschiedene Einwände in Bezug auf das Messprotokoll. Bevor auf die einzelnen Einwände eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Weisungen des ASTRA, welche die Erstellung eines Messprotokolls vorsehen, keinen Gesetzescharakter haben und kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG darstellen, was auch der Beschuldigte geltend macht (act. J.19 S. 3). Die Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte und die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.3, 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Weisungen führt nicht (zwingend) zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Beschuldigten, mithin schliesst dieser Umstand nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 m.w.H.). Selbst wenn das Messprotokoll gänzlich fehlen würde, ist dies zwar grundsätzlich geeignet, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen, und kann dies zur Aufhebung der Verurteilung führen, aber nur, sofern die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes nicht anderweitig erstellt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2, 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4). Vorliegend ist ein handschriftlich ausgefülltes Messprotokoll in den Akten vorhanden (RG-act. 14 letzte Seite). Es gibt Auskunft über Datum und Zeit der Inbetriebnahme (16. September 2021 14.24 bis 15.20 Uhr), die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung (0364, O.1., B.strasse, Fahrtrichtung O.3. und O.2.___), das Messsystem mit METAS- Nummer (Bredar GTS-RT4), die Bestätigung der Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Funktionstests (Gerätetest in Ordnung), Registrierung der wichtigsten Parameter (60 km/h signalisiert, Messart beide Richtungen,
13 / 29 Objektivbrennweite 85 mm), den Bediener des Messgeräts (C.). Darüber hinaus liegen die Eichzertifikate (StA-act. 3.4, act. J.22.5) vor, welche eine gültige Eichung vom 6. Oktober 2020 bis am 31. Oktober 2021 und damit im Zeitpunkt der Messung belegen, sowie die Prüfberichte zu den Eichzertifikaten (act. J.22.5). Soweit der Beschuldigte behauptet, die systemmässig generierten Messprotokolle nicht erhalten zu haben (act. H.11 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass sich diese sehr wohl auf der ihm mit Schreiben vom 11. August 2025 zugestellten DVD befinden (act. J.22.5 Dokumente "210916_152618" und "210916_152638"). Entgegen seinen Behauptungen war damit ein Vergleich zwischen diesen nicht veränderbaren Messprotokollen und dem handschriftlich erstellten möglich. Auf den genannten systemmässig generierten Messprotokollen sind die vom Beschuldigten vermissten (act. H.6 S. 2, act. J.19 S. 2) automatischen Ausrichtbilder, welche eine erfolgreiche Durchführung der Funktionskontrolle, die Ausrichtung der jeweiligen Geräte sowie die Fahrtrichtung belegen. Es erübrigt sich damit, auf seine Kritik an den Antworten des Gutachters zu Ergänzungsfragen im Hinblick auf fehlende Ausrichtbilder (act. J.19 S. 4) einzugehen. Ebenso sind die Zulassungszertifikate der Geräte aktenkundig (act. J.22.5 Dokumente "CH_P-16221-[00-28]"). Die Übertretungsquote in Fahrtrichtung O.2. liegt mit drei Übertretungen – Höchstwert 104 km/h, V15 Wert 51 km/h, V85 Wert 65 km/h – angesichts von lediglich 44 gemessenen Fahrzeugen in 57 Minuten (act. J.22.5 Dokument "210916_152638") noch im Normbereich. Damit ist die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgeräts, selbst wenn das Messprotokoll gänzlichem fehlen würde, ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2). Insofern und unter Hinweis, dass die automatischen Ausrichtbilder die Angaben im Messprotokoll bestätigen, braucht nicht weiter auf den Vorwurf des Beschuldigten (act. H.5 S. 9), das Messprotokoll sei rückwirkend erstellt worden und C.________ habe sich dabei der Urkundenfälschung schuldig gemacht, eingegangen werden. 4.3.6. Der Beschuldigte beanstandet sodann, im Polizeirapport vom 2. Oktober 2021 seien als Messgerät-Bediener C.________ und als Protokollführer D.________ angegeben. Auch dem Radar-Messprotokoll sei zu entnehmen, dass zwei Personen, C.________ und D., die Radarmessung verantwortet hätten. Dieses führe aber entgegen dem Polizeirapport aus, dass der Protokollführer nicht wie im Polizeirapport festgehalten, D. gewesen sei, sondern C.. Zudem führe C. im Schreiben vom 22. März 2023 an das Regionalgericht Prättigau/Davos aus, "die Messung wurde während der ganzen Messzeit durch eine Person überwacht". Abgesehen davon, dass nicht ausgeführt werde, welche Person die Messung überwacht habe, widerspreche die
14 / 29 Feststellung den Angaben gemäss eigenhändig unterzeichnetem Radarmessprotokoll bzw. dem Polizeirapport (act. H.5 S. 8, siehe auch act. A.2 S. 8). Radar-Messsysteme gemäss Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verlangt aber nicht, dass die zur Messung und Auswertung nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse mit einer Ausbildungsbescheinigung in Form eines Diploms nachgewiesen werden müssten. Sie unterstellt diesen Nachweis auch sonst keinen Formvorschriften (Urteil des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2 m.w.H.). Da es sich bei C.________ wie auch bei D.________ um Beamte des Verkehrsstützpunktes Mittelbünden und damit der im Kanton Graubünden für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen in Mittelbünden zuständigen Polizeibehörde handelt, darf gemäss Bundesgericht ohne gegenteilige Hinweise darauf geschlossen werden, dass sie beide im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV- ASTRA zur Durchführung der Kontrolle und Auswertungen allgemein ermächtigt waren und aufgrund ihrer Stellung über ausreichende theoretische und praktische Fachkenntnisse im Sinne von Art. 3 lit. a VSKV-ASTRA verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2 m.w.H., 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.3). Inwiefern sich darin, dass als Protokollführer im Messprotokoll (RG-act. 14 letzte Seite) C.________ und im Polizeirapport (StA-act. 3.1 S. 2) D.________ vermerkt wurden, konkrete Hinweise gegen ausreichende Fachkenntnisse und damit auf eine fehlerhafte Messung ergeben sollen, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass C.________ im Schreiben vom 22. März 2023 an das Regionalgericht Prättigau/Davos von "einer Person" spricht, welche die Messung überwachte, heisst nicht zwingend, dass zahlenmässig nur eine Person anwesend war, handelt es sich beim Wort "eine" doch auch um einen unbestimmten Artikel und kann die Überwachung auch bei Anwesenheit zweier Personen durch eine allein erfolgen. Der Auffassung des Beschuldigten, es liege eine "Aktenwidrigkeit" vor (act. H.5 S. 8), kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Punkte vermögen damit keine Zweifel an den hinreichenden Fachkenntnissen von C.________ und D.________ im Umgang mit dem eingesetzten Messgerät oder der Auswertung der Daten zu wecken. Weitere Anhaltspunkte für Zweifel sind nicht ersichtlich. Insofern ist die Frage, ob C.________ oder D.________ das Radarmessgerät betrieben hat, ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist aktenmässig belegt, dass C.________ sowohl
15 / 29 gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober 2021 wie gemäss Messprotokoll und damit widerspruchsfrei dokumentiert das Gerät bediente und als Radar-Spezialist des eingesetzten Radarsystems GATSO GTS-RT4 (T-Serie) zertifiziert ist (StA- act. 3.5). Nach dem Gesagten erübrigt sich der Beweisantrag des Beschuldigten, C.________ und D.________ als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen, einzuvernehmen und insbesondere mit der Frage zu konfrontieren, wer am 16. September 2021 in O.1.________ zum vorliegend relevanten Tatzeitpunkt die Radar-Messgeräte effektiv bedient habe (act. H.5 S. 2), und ist dieser abzuweisen. 4.3.7. Weiter kritisiert der Beschuldigte, das auf dem handschriftlich ausgefüllten Messprotokoll vermerkte Datum der letzten Eichung stimme nicht mit dem Eichzertifikat überein (act. H.5 S. 9). Es ist zutreffend, dass im handschriftlich ausgefüllten Messprotokoll vom 16. September 2021 bei "letzte Eichung" "10.2021" vermerkt wurde (RG-act. 14 letzte Seite), obwohl sich aus den Eichzertifikaten (StA-act. 3.4, act. J.22.5) ergibt, dass die letzte Eichung am 6. Oktober 2020 stattfand und bis am 31. Oktober 2021 gültig war. Unter diesen Umständen ist naheliegend, dass entweder die Jahreszahl verwechselt oder das Ende der Gültigkeit statt das Datum der letzten Eichung im Messprotokoll eingetragen wurde. Darüber braucht aber nicht spekuliert zu werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Messprotokoll festgestellte Fehler, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Korrekturen, mithin Mängel des Verfahrens, regelmässig als nicht geeignet qualifiziert, die Zuverlässigkeit der Messung oder ihrer Protokollierung in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.4). Aufgrund der Eichzertifikate steht fest, dass die Eichung im Tatzeitpunkt gültig war, was auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Damit wird Gewähr für die gesetzmässig erfolgte Eichung des eingesetzten Radargeräts geboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung in Verbindung mit Anhang 5 MessMV, SR 941.210). Dass im Messprotokoll nicht die korrekte Jahreszahl der letzten Eichung eingetragen wurde, vermag damit die Korrektheit der Messung nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann damit festgehalten werden, dass die Kritik des Beschuldigten am handschriftlich ausgefüllten Messprotokoll nicht greift. 4.3.8. Der Beschuldigte moniert ferner, C.________ habe in der Stellungnahme vom 22. März 2023 von einer Messeinheit gesprochen, während gemäss Fotodokumentation die zwei Geräte jeweils die Fahrzeuge je einer Fahrtrichtung gemessen hätten. Zudem halte die Vorinstanz zuerst fest, das Gerät A habe
16 / 29 Fahrzeuge in Fahrtrichtung O.3.________ gemessen, um im Widerspruch dazu dann von Fahrzeugen in Richtung O.2.________ zu sprechen (act. H.5 S. 9 f.). Wie aus dem Messprotokoll (RG-act. 14 letzte Seite) ersichtlich, waren zwei Geräte – Nr. 454310 und Nr. 454311 – im Einsatz. Aufgrund der Ausrichtbilder (act. J.22.5 Dokumente "210916_152618" u. "210916_1521638") und der Fotodokumentation (StA-act. 3.15) steht zweifelsfrei fest, dass das Gerät Nr. 454310 in Richtung O.2.________ und das Gerät Nr. 454311 in Richtung O.3.________ ausgerichtet war. Der Bedienungsanleitung ist im Detail zu entnehmen, wie die Geräte zusammenspielen, eine Messeinheit bilden und in der "Master-Slave"-Konfiguration die Geschwindigkeit von Fahrzeugen in zwei Fahrtrichtungen erfassen können (RG-act. 15 S. 45 f.). Daher befindet sich im Messprotokoll auch kein Kästchen für ein Kreuz bei den jeweiligen Geräte- Nummern – wie der Beschuldigte vermisst – und war entgegen seiner Ansicht (act. H.5 S. 10) im Messprotokoll nicht anzugeben, welches Gerät die Messungen vornahm. Aus der Bilddokumentation unter dem Radarfoto mit dem Frontbild (StA- act. 3.2) geht hervor, dass das Richtung O.3.________ ausgerichtete Gerät Nr. 454311 seine Geschwindigkeit und damit diejenigen Fahrzeuge in Fahrtrichtung O.2.________ gemessen hat. 4.3.9. Auch die weitere Beanstandung des Beschuldigten, es sei aktenmässig nicht ausgewiesen, in welchem Abstand die Geräte standen und weshalb sich diese bei ihren Fotografien und Messungen nicht gegenseitig störten bzw. stören konnten (act. H.5 S. 10, act. J.19 S. 3), verfängt nicht. Es ist auf die Messprotokolle mit den Ausrichtbildern zu verweisen (act. J.22.5 Dokumente "210916_152618" und "210916_152638"). Darin sind die zum Einsatz gelangten Geräte, die Koordinaten des Standorts beider Geräte und die Funktionskontrolle als erfolgreich vermerkt. Dass die METAS-Nummer des Geräts, welches den Beschuldigten mass, nicht wie vom Gutachter aufgeführt links, sondern rechts in der Bilddokumentation zu finden ist (vgl. act. J.19 S 3), ändert nichts. In der Bedienungsanleitung ist für das Aufstellen der Komponenten eine Schritt für Schritt Anleitung vorhanden (RG- act. 15 S. 14). Ein einzuhaltender Mindestabstand ist nicht erwähnt. Die Geräte sind mit der "Master/Slave"-Funktion, was ein Zusammenspiel bedingt, geeicht und zugelassen. Die Funktionskontrolle war erfolgreich und die Geräte erfassten das Fahrzeug des Beschuldigten sowohl von der Front als auch im Heck. Inwiefern sich die Geräte gegenseitig stören sollten oder der genaue Abstand, in welchem sie damals aufgestellt wurden, für die Korrektheit der Messung erheblich sein soll, ist damit nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sich, dass – wie der Gutachter ausführte (act. J.10 S. 19 Frage 6.1.5) – der Abstand der beiden Messmittel nur insoweit von
17 / 29 Bedeutung ist, als er zur Beantwortung der Frage des Verteidigers nötig ist und der Abstand auf die Messung keinen Einfluss hat. Im Übrigen verweist der Gutachter in Bezug auf die Ergänzungsfrage nach Interferenzen zwischen den Geräten zutreffend auf die Zulassung und Eichung der Geräte (act. J.10 S. 19 Frage 6.1.6). Die Zulassung und Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln ist in verschiedenen Erlassen geregelt. Es sind dies das Bundesgesetz über das Messwesen vom 17. Juni 2011 (Messgesetz, SR 941.20), die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV, SR 941.210) sowie die Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, SR 941.261). Die Verordnungen regeln u.a. die Anforderungen an Messmittel, Letztere spezifisch diejenigen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen. Sie hält in Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen fest, es müssten die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein (Art. 4 Abs. 3). Klasse E3 gilt für Messmittel mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie, was beim vorliegend zum Einsatz gelangten Gerät nicht zutrifft. Damit musste es für die Zulassung die Anforderungen der Klasse E2 erfüllen. Klasse E2 gilt für Messmittel, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden – nicht wie in Klasse E1 nur Leichtindustrie – auftreten können. Durch die Zulassung, welche sich aus den Akten ergibt, ist also gewährleistet, dass das Gerät trotz elektromagnetischer Störungen im genannten Ausmass, was weit über solche des vorliegend zum Einsatz gekommenen zweiten Geräts hinausgeht, Messsicherheit bietet. Damit können Interferenzen, wie vom Beschuldigten befürchtet, ausgeschlossen werden. Die Messunsicherheit, welche jeder Messung immanent ist – wie auch der Gutachter festhält (act. J.10 S. 6) –, ist im Gutachten ausgewiesen worden (vgl. act. J.10 S. 14). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Korrektheit der Messung wecken könnten. 4.3.10. Schliessich bemängelt der Beschuldigte, die Bilddokumentation der Radarmessung entspreche nicht den Angaben und Vorgaben gemäss Bedienungsanleitung. Die zweite Bilddokumentation und diejenige für die sog. "Slave-Dateneinblendung" fehlten (act. H.5 S. 10). Er weist zutreffend darauf hin, dass die Abbildung unter Ziff. 4.3 in der Bedienungsanleitung (RG-act. 15 S. 13) vorliegend massgebend ist. Gemäss dieser Abbildung werden bei den Beispielen "Dateneinblendung Slave" (jeweils unter der Abbildung beschriftet) ebenso lediglich "EventNr" und "ImageNr" abgebildet – ohne die weiteren Daten, welche in der
18 / 29 "Dateneinblendung Master" enthalten sind. Entsprechend fehlt auf dem zweiten Radarfoto keine Bilddokumentation gemäss Bedienungsanleitungen. In Bezug auf weitere Fotos ist der Bedienungsanleitung zu entnehmen: "Der Master erfasst das zweite Foto, das Eventvideo, oder beides, für die zweite unabhängige Messmethode." und "Ein zweites Slavebild kann nach einer eingestellten Intervallzeit oder -Distanz erfasst werden." (RG-act. 15 S. 45). Wie im Gutachten erwähnt, sind in der Datei "20210916_125215_19-30-867-284_00009238.cge" (act. J.22.5) das Front-, das Heckbild sowie das Front-Video enthalten und damit alles, was vorliegen muss. Entgegen dem Beschuldigten (act. H.19 S. 4) verneinte der Gutachter seine Ergänzungsfrage nach dem Fehlen von Bilddokumentationen nicht unbegründet (act. J.10 Frage 6.2.2). 4.3.11. Das Gutachten errechnete die mindestens gefahrene Geschwindigkeit aus der gemessenen Geschwindigkeit abzüglich der maximal zu erwartenden Einzelwertabweichung, wobei es die maximale Messunsicherheit zugunsten einer niedrigeren Geschwindigkeit berücksichtigte. Die Sicherheitsmargen nach Art. 8 VSKV-ASTRA zog es nicht zusätzlich ab, was der Beschuldigte kritisiert (act. J.19 S. 2 f.). Art. 8 VSKV-ASTRA legt Sicherheitsabzüge fest, die bei Geschwindigkeitsmessungen ohne gutachterliche Überprüfung zur Anwendung kommen. Wird ein Gutachten erstellt, ist der Gutachter in der Wahl der Methodik grundsätzlich frei. Die Rüge ist somit unbegründet. 4.3.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche Zweifel an der Korrektheit der Messung bzw. an der Schlüssigkeit des Gutachtens hervorzurufen vermögen. Vielmehr ist die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes ausgewiesen und die Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät also korrekt erfolgt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten eine Plausibilitätsprüfung mittels Weg-Zeit- Analyse anhand des Front- und Heckbildes vorgenommen wurde, um grosse Messfehler oder Fehlzuordnungen auszuschliessen. Daraus resultierte nachvollziehbar eine Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h (101.2 km/h plus/minus 6.2 km/h; act. J.10 S. 17). Auch der Beschuldigte erhebt dagegen keine Einwände (vgl. act. J.19). Nach dem Gesagten ist die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 13. Februar 2023 vorgeworfene Geschwindigkeit von 98 km/h als erstellt zu erachten.
19 / 29
5.Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.1.Grundlagen
5.1.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die
Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den
Fahrzeuglenker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen,
namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit
überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG
festgeschriebenen Verkehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt
auf Art. 90 SVG bestraft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen"
Verkehrsregelverletzungen (Abs. 1) und "groben" Verkehrsregelverletzungen
(Abs. 2).
5.1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder
in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass
der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.
Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE
143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1 m.w.H.).
5.1.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme
einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das
Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit
beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133
20 / 29 5.1.4. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht indes bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2 m.w.H.). 5.1.5. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). 5.2.Rechtliche Würdigung vorliegend 5.2.1. Wie erstellt, fuhr der Beschuldigte innerorts mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beträgt, und damit 38 km/h schneller als erlaubt. Angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fällt. Dabei ist von Bedeutung, ob besondere Umstände vorliegen, welche als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen bzw. welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen. 5.2.2. Wie ausgeführt (E. 3) befindet sich der inkriminierte Streckenabschnitt im Innerortsbereich von O.1.________. Die linksseitig angebrachte Tafel erhöht die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, welche aufgrund des Signals "50 generell" ungeachtet von Verzweigungen gilt, auf 60 km/h. Die Aussage des Beschuldigten, das Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" sei vom Gegenverkehr verdeckt gewesen, erweist sich als unglaubhaft. Zwar verweigerte er die Unterschrift bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2021 (StA-act. 3.3 S. 3), wonach er ausgesagt habe, er sei der Meinung gewesen, dass er die 60 km/h eingehalten, aber zu früh beschleunigt habe, und sagte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2025 aus, der Polizist habe die 60 km/h
21 / 29 dazugeschrieben (act. H.5 S. 11), doch gab er auch bei der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 unterschriftlich bestätigt zu Protokoll, er sei der Meinung gewesen, dass er erst beschleunigt habe, nachdem die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h aufgehoben gewesen sei. Entsprechend sei er seines Erachtens im 60er- Bereich mit etwa 60 km/h unterwegs gewesen (StA-act. 3.6 Frage 1). An diesen Aussagen hielt er auch anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz fest (RG- act. 17 Frage 3.1). Erst in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung machte er dann geltend, das Signal, welches die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h erhöht, übersehen zu haben, und stellte die Theorie auf, es müsse vom Gegenverkehr verdeckt worden sei (act. H.8 Frage V.4). Aufgrund seiner Aussagen bis vor Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er durchaus um die Beschränkung auf 60 km/h wusste. Dafür spricht auch Folgendes: Auf die Frage, wieso er beschleunigt habe, antwortete der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung, er sei der Meinung gewesen, es sei 80 (act. H.8 Frage 16). Warum er dieser Meinung gewesen sei, begründete er in erster Linie damit, dass er unter einem gewissen Zeitdruck gestanden und gedacht habe, er könne zu spät kommen, was beschämend gewesen wäre (act. H.8 Frage 17). 5.2.3. Selbst wenn der Beschuldigte das Signal Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht gesehen hätte, durfte er aufgrund des Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nicht auf 98 km/h beschleunigen (vgl. E. 3.3). Dass die damit signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet gilt und für die Weitergeltung nicht bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist – wie er anlässlich der Einvernahme aussagte (act. H.5 Frage V.5; vgl. E. 3.3) –, stellt eine elementare Verkehrsregel dar, die einem erfahrenen Fahrzeugführer ohne Weiteres bekannt ist. Der Beschuldigte wies selber darauf hin, dass er seit 65 Jahren Auto fahre, im Studium öfters mit Lastzügen nach Hamburg gefahren sei und im Militärdienst als Motorfahr-Unteroffizier Fahrer ausbildet habe (act. H.5 S. 11). Angesichts dieser langjährigen und reichen Erfahrung – insbesondere auch als Ausbildner – ist ein Irrtum über den Geltungsbereich des Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nicht glaubhaft und kann ausgeschlossen werden. 5.2.4. Soweit der Beschuldigte bei der Abzweigung im Dorf davon ausging, dort wäre das Dorfende (act. H.8 Frage 4), ist auch ein diesbezüglicher Irrtum nicht möglich. So ist auf dem von ihm eingereichten Foto (act. H.4 Foto 4) ersichtlich, dass auf beiden Seiten der Strasse, welche an dieser Stelle so eng ist, dass keine Leitlinien markiert sind, Häuser stehen, mithin eine dichte Bebauung vorliegt. Anhaltspunkte für das Ortsende sind keine auszumachen.
22 / 29 5.2.5. Weiter in Fahrtrichtung verläuft die Strasse gerade und wird linksseitig von einem Trottoir und rechtsseitig von einer Mauer begrenzt. Die Messstelle befindet sich gemäss Staatsanwaltschaft 33 m und gemäss Beschuldigtem 50 m nach einem Fussgängerstreifen, wo auch eine Ein- und Ausfahrt zu den oberhalb der Mauer gelegenen Wohnhäusern führt. Direkt bei der Messstelle stehen einige Bäume, die den Blick auf den links an der Strasse befindlichen Parkplatz einschränken, wo sich auch der Zugang zum hangabwärts befindlichen Haus befindet (StA-act. 3.15). Insofern waren auch an der Messstelle noch beidseits Häuser vorhanden. Zudem beginnt der Bereich "ausserorts" beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen" und endet beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (Art. 1 Abs. 4 SSV). Dass er ein entsprechendes Signal "Ortsende" passiert habe, machte der Beschuldigte nicht geltend. Dieses befindet sich denn auch erst nach der Messstelle (StA-act. 3.15 Foto 7). Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Ein Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet, was als Massstab zu Grunde zu legen ist (vgl. BGE 127 IV 229 E. 2c.aa und E. 2c.cc), hätte leicht erkannt, dass er sich noch im Innerortsbereich befindet und die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle nicht 80 km/h beträgt. Selbst wenn unter den skizzierten Umständen von einer atypischen Innerortsstrecke zu sprechen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass ein allfälliger Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre und die subjektiven Voraussetzungen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h innerorts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dennoch zu bejahen sind. Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit zumindest aus grob pflichtwidriger Unvorsicht überschritten. 5.2.6. Im Tatzeitpunkt war aufgrund der Tageszeit durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen – insbesondere vom Haus und dem Parkplatz bei der Messstelle herkommend –, welche kein mit 98 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten mussten. Die Fahrbahn war nass, wie auf den Radarfotos (StA-act. 3.2) gut erkennbar ist. Von einer trockenen Strasse, wie der Beschuldigte ausführte (act. H.5 Fragen V.4 u. 10), kann keine Rede sein. Auch wenn entgegen dem Beschuldigten um 14.52 Uhr Mitte September nicht von einer frühen Abenddämmerung gesprochen werden kann (vgl. act. H. 1.9. S. 3 f.), lagen keine guten Witterungs- und damit Sichtverhältnisse vor. Unter den genannten Umständen bestand eine erhöhte abstrakte Gefahr, was ausreicht. Eine konkrete
23 / 29 Gefahr verlangt der Tatbestand nicht, womit ein Fehlen von Fussgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern sowie leichtes Verkehrsaufkommen im inkriminierten Zeitpunkt wie auch übersichtliche und breite Strassenverhältnisse den Beschuldigten nicht zu entlasten vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). 5.2.7. So wie ein allfälliger Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit und über den Innerortscharakter des Strassenabschnitts bei der Messstelle zu verneinen oder zumindest vermeidbar gewesen wäre, liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h innerorts milder erscheinen liessen. Es wird damit nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen. Indem der Beschuldigte der Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und daher nach eigenem Gutdünken eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h annahm, verhielt er sich pflichtwidrig und offenbarte, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in diesem Moment ebenfalls pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen hat. Zu sehr war er darauf bedacht, nicht zu spät zum Einvernahmetermin im Rahmen der Untersuchung betreffend Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften bei der Kantonspolizei zu sein, weshalb er unter Zeitdruck war, wie er zu Protokoll gab (act. H.8 Frage V.4). Sein Verhalten im Tatzeitpunkt – dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, generell ein "Rowdy" zu sein, wie er geltend macht (act. H.5 S. 11) – erscheint unter den erläuterten Umständen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rücksichtslos gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmern und grobfahrlässig. 5.2.8. Es kann festgehalten werden, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 6.Strafzumessung 6.1.Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
24 / 29 Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). 6.2.Strafrahmen 6.2.1. Für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 6.2.2. Anzufügen bleibt, dass bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufgrund des Strafrahmens ein Vergehen vorliegt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Es kann keine Rede davon sein, dass das Regionalgericht den Beschuldigten als Verbrecher eingestuft habe, wie er geltend macht (act. H.5 S. 11). 6.3.Strafart 6.3.1. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3). 6.3.2. Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend aus Gründen der spezialpräventiven Effizienz nicht erforderlich, zumal der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (vgl. act. D.28) und voraussichtlich auch eine Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abhalten wird. Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe liegen keine vor. Entsprechend sind die gesetzlich so formulierten Voraussetzungen für das Aussprechen einer Geldstrafe erfüllt, wie dies auch schon die Vorinstanz konstatierte. Entgegen dem Beschuldigten (act. H.5 S. 11 u. 12) hat auch die Vorinstanz keine Freiheitsstrafe ausgesprochen.
25 / 29 6.4.Objektive Tatschwere 6.4.1. Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.4.2. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h fuhr der Beschuldigte mit 98 km/h und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 38 km/h und so die Schwelle von 25 km/h, wonach gemäss bundesgerichtlichem Schematismus eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, um 13 km/h. Von einer bloss knappen Überschreitung des Schwellenwerts kann nicht gesprochen werden. Zu den übrigen objektiven Umständen kann auf die Erwägungen zur Tatbestandserfüllung verwiesen werden (E. 5.2.3), aufgrund derer eine erhöhte abstrakte Gefahr bestand. 6.4.3. Im Spektrum aller Tatvarianten der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist die objektive Tatschwere vorliegend im oberen Bereich des untersten Drittels anzusiedeln. 6.5.Subjektive Tatschwere 6.5.1. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.5.2. Wie im Rahmen des subjektiven Tatbestands erläutert (E. 5.2.2), hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus grob pflichtwidriger Unaufmerksamkeit überschritten und damit grobfahrlässig gehandelt. Damit liegt ein leichtes subjektives Verschulden vor. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nur leicht zu relativieren. 6.5.3. Aufgrund der Tatkomponente rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. 6.6.Täterkomponente 6.6.1. Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation,
26 / 29 Rückfallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). 6.6.2. Vorstrafen weist der Beschuldigte – wie ausgeführt – keine auf (vgl. act. D.28). Dies wirkt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2), welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Insofern bleiben die Ausführungen des Beschuldigten, er habe während 40 Jahren weder einen schweren Verkehrsunfall noch eine polizeiliche Verzeigung gehabt (act. H.5 S. 11, vgl. auch act. H. 1.9. S. 4), ohne Einfluss. Andere Faktoren, welche unter dem Titel der Täterkomponente zu einer Strafminderung zu führen vermögen – insbesondere ein Geständnis –, sind nicht ersichtlich. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Umstand, von Berufs wegen auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besondere Strafempfindlichkeit begründet (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2, 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich damit strafzumessungsneutral aus. 6.7.Höhe Tagessatz Zur Höhe des Tagessatzes von CHF 540.00 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (act. E.1 E. 7.5) verweisen werden. 6.8.Fazit Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 540.00 auszusprechen. 7.Strafvollzug 7.1.Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (act. E.1 E. 7.6) verwiesen werden, wonach der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist, zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 7.2.Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Diese darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungbusse –
27 / 29 betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die schuldangemessene Strafe von 80 Tages- sätzen ist aufzuteilen auf eine Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 540.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 8'600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist auf 16 Tage festzusetzen. 8.Fazit Der Beschuldigte ist für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie für die Übertretung von Art. 14 Abs. 2 ARV 1, Art. 16 Abs. 1 ARV 1 und Art. 17 Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d und Art. 21 Abs. 4 ARV 1 mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 540.00, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie – unter Berücksichtigung der Busse von CHF 400 für die Übertretung (act. E.1 E. 7.7.1) – einer Busse von CHF 9'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Insofern sind die Untersuchungskosten von CHF 3'130.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.2.Berufungsverfahren 9.2.1. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Nach Art. 37 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100). bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass am 12. März 2024 eine Berufungsverhandlung – zu welcher der Verteidiger des Beschuldigten nicht erschien, weswegen diese zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung vertagt werde musste –, am 28. Juni 2024 eine Berufungsverhandlung, am 29. April 2025 ein Augenschein und am
28 / 29 CHF 6'983.25 für die Erstellung des Gutachtens des METAS sowie CHF 72.80 für Reisespesen des Gerichts im Zusammenhang mit dem Augenschein. 9.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 15'056.05 aufzuerlegen.
29 / 29 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. April 2023 (Proz. Nr. 515-2023-4) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A.________ ist schuldig –[....] –der Übertretung von Art. 14 Abs. 2 ARV 1, Art. 16 Abs. 1 ARV 1 und Art. 17 Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d und Art. 21 Abs. 4 ARV 1. 2.-6. [...] 2.A.________ ist zudem schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.1.A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 540.00 und einer Busse von CHF 9'000.00. 3.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3.3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 3'130.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 15'056.05 (Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, Auslagen von CHF 7'056.05) gehen zulasten von A.________. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung]