«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 21. August 2025 mitgeteilt am 27. August 2025 ReferenzSR1 21 94 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Michael Dürst und Nydegger Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandversuchter Betrug (Einsprache Strafbefehl) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18. November 2021, mitgeteilt am 6. Dezember 2021 (Proz. Nr. 515-2021-21)

2 / 16 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: die Beschuldigte) am 18. November 2021 des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 2'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 35 Tage festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 17. November 2021 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 16. Dezember 2021. Die Beschuldigte beantragte einen Freispruch. Damit einhergehend seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Verteidigung sei zu entschädigen. Zusätzlich beantragte die Beschuldigte die Erstellung eines unabhängigen gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme, beantragte indes, den Beweisantrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen. C.Die Berufungsverhandlung fand am 11. Juli 2023 statt. Es erschienen die Beschuldigte und ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Andrea Cantieni. D.Nach durchgeführter Verhandlung beschloss das Kantonsgericht, das Beweisverfahren wiederzueröffnen. Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wurde gutgeheissen (Beschluss vom 17. Juli 2023). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Auftrag an Dr. med. B._____ vergeben. E.Am 3. Februar 2025 wurde der Hausarzt der Beschuldigten auf Antrag des Gutachters sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgefordert, dem Obergericht (vormals Kantonsgericht) die vollständige Krankengeschichte betreffend die Beschuldigte zukommen zu lassen. Diese wurde dem Gutachter zugestellt. F.Das psychiatrische Gutachten vom 10. März 2025 ging am 11. März 2025 beim Obergericht ein und wurde den Parteien, samt der zusätzlich edierten Krankengeschichte, zugestellt. G.Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte am 2. April 2025. Die Beschuldigte wiederholt darin ihre mit Berufungserklärung gestellten Anträge.

3 / 16 Zusätzlich beantragt sie eine mündliche Verhandlung, sollte kein Freispruch erfolgen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2025 wird der Beschuldigten mit dem Endentscheid zugestellt. Erwägungen 1.Prozessuales Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das erstinstanzliche Urteil steht als Ganzes zur Disposition. Angesichts des vorliegend erfolgenden Freispruchs sowie des Umstandes, dass keine weiteren Beweise abzunehmen sind, kann auf eine weitere Verhandlung verzichtet werden. 2.Sachverhalt 2.1.Anklage Folgender Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 13. Juli 2020 (welcher als Anklageschrift gilt [Art. 356 Abs. 1 StPO]) ist erstellt: Die Beschuldigte meldete sich im Juni 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (Sozialversicherungsanstalt; SVA) an. Die SVA führte zur Sachverhaltsabklärung Gespräche mit der Beschuldigten, hat eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt, ein Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (F._____) erstellt und liess die Beschuldigte mehrmals observieren (Videoaufnahmen und Fotodokumentationen). Die SVA lehnte das Leistungsbegehren der Beschuldigten ab mit der Begründung, eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszumachen. Es liege eine klare Aggravation oder Simulation vor. Der ablehnende Rentenentscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020). Die SVA reichte am 30. April 2018 Strafanzeige gegen die Beschuldigte ein. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe nicht oder nicht im vorgetragenen Ausmass an Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen gelitten. Sie habe die Mitarbeitenden der SVA und die Ärztinnen und Ärzte mit unwahren bzw. übertriebenen Angaben über ihren Gesundheitszustand getäuscht. Sie habe dadurch erwirken wollen, dass die SVA ihr Leistungen (IV-Rente) erbringt.

4 / 16 2.2.Beweismittel und Verwertbarkeit Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, soweit diese geltend macht, dass sämtliche Akten der IV-Stelle auch im Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen. Das Regionalgericht stellte in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zutreffend fest, dass die Aussagen, die die Beschuldigte gegenüber der SVA machte, mangels Anwendung der strafprozessualen Standards resp. mangels gehöriger Rechtsbelehrung (mangelnder Hinweis auf ihr Mitwirkungs-/Aussageverweigerungsrecht) im Strafverfahren nicht verwertbar sind (act. E.1 E. 3.1 f. m.H.; StA-act. 3.2/06 Evaluationsgespräch vom 13. Juli 2015 und damit Absatz 2 des Strafbefehls; 3.2/07 Abklärungen vom 24. März 2017 und damit Absatz 8 [entgegen Vorinstanz nicht Absatz 6] des Strafbefehls; 3.2/08 rechtliches Gehör vom 28. September 2017 und damit Absatz 10 des Strafbefehls). Ebenso wenig darf das bidisziplinäre F.- Gutachten verwertet werden (act. E.1 E. 3.2; StA-act. 3.2/22 und damit Absatz 11 des Strafbefehls). Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts ist darüber hinaus auch die F.-Stellungnahme vom 22. Januar 2018 unverwertbar, weil sich diese ebenfalls auf unverwertbare Aussagen/Abklärungen der Beschuldigten stützt (so zutreffend die Verteidigung, act. H.1 S. 2; StA-act. 3.2/26 und damit Absatz 9 des Strafbefehls). Die Verweise der Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Bundesgerichts vom 7. April 2020 im Verfahren 1B_365/2019 sowie auf das Urteil vom 26. Mai 2020, 8C_54/2020 sind unbehelflich (vgl. act. A.8). Im ersten Erkenntnis 1B_365/2019, welches im Rahmen der strittigen Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens erging, hielt das Bundesgericht einzig in theoretischer Hinsicht fest, dass die Beschuldigte nichts zu befürchten habe, da der nemo tenetur- Grundsatz im Strafverfahren nicht durch ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren ausgehebelt werden dürfe (ibid., E. 4.2). Was das Urteil 8C_54/2020 (Ablehnung Rentenanspruch der Beschuldigten) anbelangt, so erklärte das Bundesgericht darin die Verwertung der IV-Akten im IV-Verfahren der Beschuldigten als verwertbar (ibid., E. 6.2). Zur Einhaltung der strafprozessualen Standards, namentlich dem Hinweis auf das Recht der Beschuldigten, jede Mitwirkung, insbesondere die Aussage zu verweigern, lässt sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Urteil nichts ableiten. Zur Erstellung des Sachverhalts verbleiben als Beweismittel insbesondere die IV- Anmeldungen der Beschuldigten (StA-act. 3.2/01 und 3.2/02), die Berichte der G._____ (StA-act. 1.49, 1.55 und 3.2/21), die Videoaufnahmen von den Observationen und die entsprechenden Fotodokumentationen samt Beschriebe (StA-act. 3.2/10, 3.2/11, 3.2/12), die EFL (StA-act. 3.2/21), diverse Arztberichte

5 / 16 (u.a. act. B.2-B.31) sowie die Aussagen der Beschuldigten vor Gericht (act. H.5). Alsdann liegt, wie eingangs erwähnt, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. B._____ über die Beschuldigte im Recht (act. J.1). 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.4.Wiedergabe der Beweismittel 2.4.1. IV-Anmeldungen Die Beschuldigte arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin. Sie wurde ab dem 18. Februar 2015 zu 50 % und ab dem 27. Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog Krankentaggelder (H._____ und I.). Die erste IV-Anmeldung erfolgte am 24. Juni 2015 wegen Schmerzen am ganzen Körper bei entzündlicher Spondylarthropathie. Das Anmeldeformular ist von der Beschuldigten unterzeichnet und wurde in einem Kuvert der H. eingesandt (StA-act. 3.2/01). Eine zweite Anmeldung erfolgte am 2. Oktober 2015 wegen "Hüftgelenk sehr Schmerzen, ganzer Körper Schmerzen, kann kaum schlafen in der Nacht. Schmerzen sind unerträglich", unterzeichnet von der Beschuldigten, eingereicht in einem Kuvert der I._____ Versicherungen AG (StA-act. 3.2/02). 2.4.2. Austrittsbericht G._____ vom 11. Oktober 2016 Vom 8. August 2016 bis am 3. September 2016 hielt sich die Beschuldigte stationär in der G._____ (Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation) auf. Im Austrittsbericht wurden einleitend die (körperlichen) Diagnosen seronegative Spondylarthritis mit peripherem und axialem Befall sowie eine latente Tuberkulose beschrieben. Die Ärzte hielten fest, dass sich der Aufenthalt schwierig gestaltet habe und dass die Patientin schwer zu motivieren respektive zu aktivieren gewesen sei. Es liessen sich keine Hinweise auf eine derart einschränkende Aktivität der diagnostizierten seronegativen Spondylarthritis finden, die die Problematik hätten erklären können (StA-act. 1.55). Im separaten Austrittsbericht Psychosomatik

6 / 16 wurden als zusätzliche Austrittsdiagnosen eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) ohne psychotische Symptome, eine somatoforme Schmerzstörung (Ganzkörperschmerz; ICD-10 F54.40) und eine Verbitterungsstörung (Anpassungsstörung; ICD-10 F43.8) erwähnt. Die Patientin zeige sich "sprachlich sehr eingeschränkt in ihrer Ausdrucksfähigkeit, was vielleicht auch die Verlagerung der Kommunikation auf die Körpersprache" erklären möge (StA-act. 1.49 S. 2). Weiter heisst es, "dass die organischen Befunde das Ausmass des beklagten Schmerzleidens nicht begründen und die Präsentation überwiegend psychisch ist" (StA-act. 1.49 S. 4). 2.4.3. EFL Am 22. Juni 2017 wurde im Auftrag der IV in der G._____ eine EFL durchgeführt (StA-act. 3.2/21). Die Schlussfolgerung lautete, dass die Beschuldigte ein ausgeprägtes invalidisierendes Verhalten zeige mit ständigem Stöhnen und abnormen Bewegungsmustern bei den Tests. Die demonstrierten Einschränkungen seien mit den medizinischen Befunden nicht erklärbar. Die Verhaltensbeobachtung habe ergeben, dass von einer erheblichen Symptomausweitung ausgegangen werde. In vergleichbaren Fällen sei die Belastbarkeit für eine mindestens sitzende oder sehr leichte Tätigkeit erreicht worden. Weiter solle aufgrund der ausgeprägten Symptomausweitung die Arbeitsfähigkeit abschliessend medizinisch-theoretisch beurteilt werden (StA-act. 3.2/21 S. 2). 2.4.4. Videoaufnahmen und Fotodokumentationen Die Beschuldigte wurde mehrmals observiert und es wurden Videoaufnahmen erstellt, so am 13., 14. Februar und 24. März, am 22. und 23. Mai 2017 und am 2., 15., 21. und 22. Juni 2017. Zusammengefasst lässt sich diesen Aufnahmen entnehmen, dass sich die Beschuldigte zu Hause im Garten ohne erkennbare körperliche Einschränkungen frei bewegte, u.a. mit ihren Enkelkindern spielte, sich mit einem Kind auf das Trampolin begab, ein Kind auf den Arm nahm und es trug, in die Knie ging, sich bückte, Treppen stieg und einen Teppich ausschüttelte. Auf der anderen Seite bewegte sie sich auf dem Weg zum Spital und zur SVA sehr vorsichtig, sie hängt sich bei ihrem Mann ein und stützt sich auf ihn ab (StA- act. 3.2/10, 3.2/11 und 3.2/12). 2.4.5. F._____ Beurteilung der Sachverhaltsabklärungen (Videos) J._____ vom F._____ kommt in seinem Bericht vom 12. September 2017 zum Schluss, dass das Bewegungsverhalten der observierten Person an Tagen ohne offizielle Termine anders als an Tagen mit offiziellen Terminen gewesen sei. Für

7 / 16 den F._____ spreche dieses Verhalten eher für ein zielgerichtetes Verhalten zur Leidenspräsentation, um etwaige Beobachter in die Irre zu führen (StA-act. 3.2/19). 2.4.6. Weitere Arztberichte In den Akten befinden sich diverse weitere Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Grob zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigten sowohl körperliche (insb. die zuvor genannte Spondylarthropathie) als auch psychische Leiden (Depression und/oder Schmerzsyndrom), die auch nach abgelehnter IV-Rente andauerten, attestiert wurden. Am 16. Mai 2022 wurde die Beschuldigte im Kantonsspital Graubünden am Rücken operiert (TLIF Spondylodese LWK4-SWK1 links; act. B.7). 2.4.7. Aussagen Beschuldigte Wie zuvor erwähnt, sind die Aussagen der Beschuldigten gegenüber der SVA im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur machte die Beschuldigte keine Aussagen (StA-act. 4.5 und 4.6; RG-act. 15). Dem Kantonsgericht gegenüber äusserte sie bei der Berufungsverhandlung, dass sie nicht versucht habe, die Ärzte zu täuschen. Sie sei wirklich krank gewesen. Niemand habe sie ernst genommen und niemand habe ihr geglaubt (act. H.5 F/A V.1). Es gehe ihr jetzt psychisch ein wenig besser, insbesondere nach der Operation am Rücken (act. H.5 F/A V.2). Vor der Operation habe sie an schlechten Tagen nicht laufen können und sei nur im Bett gewesen. An besseren Tagen habe sie normal laufen können, als wäre nichts gewesen. Dann habe sie nach drei bis vier Tagen wieder Schmerzen gehabt. Jetzt nach der Operation habe sie immer noch Schmerzen. Es gehe ihr jedoch immer gleich. Es sei ganz anders als vorher (act. H.5 F/A V.8). Auf die Frage, wie es zu den IV- Anmeldungen gekommen sei, antwortete die Beschuldigte, die Krankentaggeldversicherungen hätten ihr gesagt, man müsse sie dort anmelden. Sie habe nicht IV-Rentnerin werden wollen (act. H.5 F/A V.11). Nachdem man ihr die Videoaufnahmen gezeigt habe, sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie sei zwei Mal in der Psychiatrie gewesen, weil sie sich beobachtet gefühlt habe (act. H.5 F/A V.20). Mit der Zeit habe sie gemerkt, dass sie wirklich ein psychisches Problem habe (act. H.5 F/A V.21). Die observierenden Personen hätten sie nur an guten Tagen gefilmt (act. H.5 F/A V.22). Sie sei alsdann nie allein für die Betreuung der Enkelin verantwortlich gewesen (act. H.5 F/A 23).

8 / 16 2.4.6. Gutachten Auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ist gesondert einzugehen (E. 3.3). Bereits an dieser Stelle sei indes vermerkt, dass das Gutachten der Beschuldigten – auch im Zeitpunkt der Observationen – zum einen eine somatische Belastungsstörung mit überwiegendem Schmerz, andauernd und von mittlerem Schweregrad (DSM-5), und zum anderen eine mittelschwere depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 attestiert (act. J.1). 2.5.Sachverhalt Anhand der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel lässt sich erstellen, dass die Beschuldigte seit Februar 2015 wegen Schmerzen nicht mehr ihrer Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin nachging. Die Krankentaggeldversicherungen erbrachten ihre Leistungen und unterstützten die Beschuldigte bei der IV-Anmeldung. Die SVA kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit anhand der bestehenden Diagnosen nicht nachweisen liesse, sondern diese auf eine übertriebene Darstellung der Beschuldigten zurückzuführen sei. Die in den Videoaufnahmen beobachtbare Diskrepanz zwischen den Bewegungsmustern zu Hause und denjenigen anlässlich von bzw. auf dem Weg zu Terminen und Abklärungen ist frappant. Dass die Mitarbeitenden der SVA daraus auf betrügerische Absichten der Beschuldigten schlossen, ist nachvollziehbar. Aufgrund der diversen Arztberichte (vor und nach dem IV-Verfahren) steht indes fest, dass die Beschuldigte an einer körperlichen Gesundheitsschädigung litt. So wurde sie am 16. Mai 2022 am Rücken operiert. Die Beschuldigte berichtete, seither gehe es ihr besser. Angesichts des Gutachtens (dazu E. 3.3) ist erstellt, dass die Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Observationen unter somatischen und psychischen Beschwerden litt. 3.Rechtliches 3.1.Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

9 / 16 Fest steht, dass die SVA der Beschuldigten keine Leistungen ausbezahlt hat, der objektive Tatbestand somit nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat (so auch die Anklage). 3.2.Versuch (Art. 22 StGB) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). Mit anderen Worten ist der Beschuldigten nachzuweisen, dass sie ihre Beschwerden und Einschränkungen gegenüber den Mitarbeitenden der SVA und den untersuchenden Fachpersonen bewusst vorgespielt hat, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte. Dabei ist zu beachten, dass von vornherein nicht von einer Simulation (Vortäuschen von Symptomen, die gar nicht vorhanden sind; act. B.5) auszugehen ist, da eine körperliche Gesundheitsschädigung aktenkundig ist. Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass die IV die Leistungen nicht abgelehnt hat, weil gar keine körperliche Beeinträchtigung vorlag, sondern weil nicht eruiert werden konnte (und auch nicht musste; dazu nachstehend E. 3.3.2), inwiefern diese anspruchsbegründend war. 3.3.Gutachten Um zu klären, ob der Beschuldigten eine bewusste Täuschung nachgewiesen werden kann, oder ob die verdeutlichte Darstellung der Schmerzen und Einschränkungen in der Persönlichkeit der Beschuldigten oder krankheitsimmanent waren, wurde das forensisch-psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. 3.3.1. Dem Gutachter wurden die verwertbaren Strafakten zugestellt. Zusätzlich verfügte er über sämtliche Akten der behandelnden Ärzte (auch die, die nach dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung erstellt wurden). Die Akten gibt der Gutachter eingangs zusammenfassend wieder. Es folgt die Wiedergabe der Anamnese. Im dritten Teil ist der psychopathologische Befund enthalten und im vierten Teil erläutert Dr. B._____ seine Beurteilung (act. J.1).

10 / 16 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Gutachter setze sich nicht mit den Feststellungen im IV-Verfahren und mit den Beurteilungen des F._____ auseinander. Das Ergebnis, wonach es sich bei der Verdeutlichung der Beschwerden um einen unbewussten psychodynamischen Prozess gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar (act. A.8 S. 2 Mitte). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das bidisziplinäre F.-Gutachten der Ärzte Dr. C. und Dr. D._____ vom 20. Februar 2018, inkl. ergänzender Stellungnahme(n), auf welche im IV-Verfahren massgeblich abgestellt wurde, im Strafverfahren nicht verwertbar ist und deshalb dem Gutachter nicht zur Verfügung gestellt wurden, weshalb er sich damit inhaltlich gar nicht auseinandersetzen konnte. Dem Gutachter lagen u.a. das F._____ Leistungsprofil, die EFL, die F._____ Beurteilung der Sachverhaltsabklärungen und die Observationsergebnisse selbst vor. Der F._____ hatte festgestellt, dass das Bewegungsverhalten der Beschuldigten an Tagen mit offiziellen Terminen anders sei als an Tagen ohne solche Termine. Dies bestätigt auch der Gutachter. Anders als der Arzt des F._____ sieht letzterer darin aber keine bewusste Aggravation, sondern erklärt dies damit, dass das Schmerzerleben und der Umgang mit dem Schmerz stark kontextabhängig sei bzw. gewesen sei. Die Beschuldigte habe in Situationen, in denen sie ihren Fokus auf andere Themen als die Schmerzen gelegt habe, deutlich weniger Schmerzen und damit verbundene Einschränkungen verspürt, als in medizinischen Kontexten. Eine völlige Absenz von ihrer somatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode lasse sich daraus aber nicht ableiten (act. J.1 S. 60, 65 oben). Davon gingen bereits die Ärzte des Medizinischen Zentrums E._____ aus, denen das Observationsmaterial vom damaligen Rechtsvertreter unterbreitet worden war (act. B.24). Darüber hinaus weist das Gutachten betreffend die Observationen zu Recht auch darauf hin, dass die Schwierigkeit bei Observationen diejenige sei, dass es sich, selbst wenn es mehrere Abschnitte gebe, schlussendlich immer um ein punktuelles Geschehen handle, sodass eventuell auch andere Erlebenszustände nicht wahrgenommen werden können, weil sich die Person zum Beispiel an Tagen, an denen das Schmerzerleben stärker gewesen sei, gar nicht in die Öffentlichkeit begebe. Aus gutachterlicher Sicht zeige sich an den Tagen, an denen die Explorandin Termine bei der SVA und den Ärzten gehabt habe, dass sie sich bereits beim Weggehen von zu Hause weniger flüssig bewegt habe, als das in anderen Situationen der Fall gewesen sei, und so auch bei der Ankunft beziehungsweise Wegfahrt von diesen Terminen. Die Beschuldigte sei offensichtlich nicht davon ausgegangen observiert zu werden, was auch ihre Reaktion bei Offenlegung des Materials verdeutliche. Wie bereits erwähnt, habe sie in Kontakten mit ihren Behandlern (hier auch Hausarzt, Psychiaterin, Ärzte

11 / 16 des Kantonsspitals Graubünden) ihre Symptome jeweils stark präsentiert, was mit ihrer somatischen Belastungsstörung und auch der zwischenzeitlichen Chronifizierung der Symptomatik erklärt werden könne, um das Hilfssystem zu aktivieren beziehungsweise ihre subjektive Not zu verdeutlichen (act. J.1, S. 61 f., 66). Der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach im IV-Verfahren festgestellt worden sei, dass die Beschuldigte ihr Leiden lediglich vorgetäuscht habe (vgl. act. A.8 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020), stimmt so nicht bzw. greift zu kurz. Die F._____-Ärzte gelangten im IV-Verfahren zur Einsicht, dass aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung die rheumatologische Beurteilung nur teilweise aussagekräftig sowie das psychiatrische Gutachten bezüglich Arbeitsfähigkeit gar nicht aussagekräftig sei. Aus dieser Aussage kann nicht ohne Weiteres auf eine bewusste Vortäuschung von Symptomen geschlossen werden. Die Frage nach dem bewussten/unbewussten Aggravieren von Symptomen ist im IV-Verfahren denn auch nicht im selben Umfang massgebend wie bei der Frage, ob der Beschuldigten im strafrechtlichen Verfahren ein vorsätzlicher Betrug nachgewiesen werden kann. Mit der Beschuldigten ist in dieser Hinsicht zudem das Folgende anzumerken (act. A.7; vgl. auch act. H.3): Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 mit der Beschwerde der Beschuldigten im IV-Verfahren und gewährte ihr keine Rente. Indes ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht eine beschränkte Kognition hat (Art. 97 BGG). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden. Da es im IV-Verfahren keine externe psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten gab, wurden die komplexe Dynamik und die Auswirkungen der psychischen Beschwerden nicht erkannt (siehe dazu nachstehend E. 3.3.3 sowie das Gutachten act. J.1, S. 57, 63, 68) und das Verwaltungsgericht ging von Aggravation bzw. Simulation aus und verneinte deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jeden Anspruch. Denn gemäss letzterer liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Ob sich die Aggravation auf funktionelle oder auf psychische Einschränkungen bezieht, war im sozialversicherungsrechtlichen Bundesgerichtsverfahren somit unerheblich. Dies jedenfalls insoweit, als das aggravatorische Verhalten nicht auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1; 8C 95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.2 und E. 6.3.3; 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Diese Frage wurde im IV-Verfahren der Beschuldigten aber nicht untersucht. Der damalige Rechtsvertreter der

12 / 16 Beschuldigten fokussierte sich denn auch auf die Frage, ob die Observationsergebnisse trotz fehlender gesetzlicher Grundlage verwertet werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 3). Da das Bundesgericht die Verwendung bejahte, wurde der Anspruch der Beschuldigten aufgrund der gängigen Rechtsprechung abgewiesen. Es kann festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. B._____ weder an Mängeln noch an Widersprüchen leidet. Es berücksichtigt die Akten und beruht auf einer eingehenden, eigenen Untersuchung der Beschuldigten. Der Gutachter erklärt seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und klar. Die ihm gestellten Fragen hat er umfassend beantwortet. Insgesamt erweist sich das Gutachten als schlüssig und es ist darauf abzustellen. 3.3.3. Dem Gutachten lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die Beschuldigte aufgrund ihres Selbstbildes eine psychische Erkrankung nicht habe annehmen können, weshalb sie die somatischen Beschwerden (Schmerzen) verdeutlicht dargestellt habe, damit man ihr glaube (act. J.1 S. 65; vgl. auch act. J.1 S. 53 ff., 63 betreffend die Darbietung körperlicher Symptome als Ausdruck persönlichen Leidens, eingebunden im kulturellen und sozialen Kontext). Die Beschuldigte habe dementsprechend im Zeitraum der IV-Anmeldung und der Observationen unter einer somatischen Belastungsstörung, mit überwiegendem Schmerz, andauernd, von mittlerem Schweregrad (DSM-5 entsprechend ICD-10 F45.1) und einer chronifizierten depressiven Störung von mittelgradigem Ausmass (ICD-10 F32.1) gelitten (act. J.1 S. 64). Der gutachterliche Schluss, wonach von einem unbewussten psychodynamischen Prozess auszugehen ist, den die Beschuldigte dazu brachte, ihre körperlichen Symptome (Schmerzen und Bewegungseinschränkungen) verdeutlicht darzustellen, weil sie ihre Gegenüber davon überzeugen wollte, dass es ihr nicht gut gehe, widerspricht auch der übrigen Aktenlage nicht. Es gibt keine verwertbaren Beweise, die nahelegen, dass die Beschuldigte vorsätzlich die IV-Stelle und die untersuchenden Personen täuschen wollte. Daran ändern auch die Observationsergebnisse nichts. So lässt sich zwar anhand letzterer klarerweise ein unterschiedliches Bewegungsverhalten der Beschuldigten ausmachen. Angesichts der vom Gutachter angeführten nachvollziehbaren Relativierungen und Erklärungen auch in Bezug auf die Observationsergebnisse, lässt sich allein gestützt darauf der subjektive Tatbestand jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Masse erstellen. Hinzu kommt, dass auch der Ablauf der Initiierung des vorliegenden IV-Verfahrens als solches nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf. So ist nicht zweifellos erstellt, dass resp. inwiefern die Beschuldigte im Prozess um Erhalt einer IV-Rente

13 / 16 tatsächlich eine aktive Rolle hatte und dass sie die IV-Anmeldung mit dem Zweck unterzeichnete, eine IV-Rente zu erzielen, um nicht mehr arbeiten gehen zu müssen. Im Gegenteil: Sie sagte anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, sie habe nicht IV-Rentnerin werden wollen. Sie hätte arbeiten wollen. Aus mehreren Aktenstellen und auch aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass die Beschuldigte stolz war auf ihre Arbeit und unbedingt habe arbeiten wollen. Sie konnte es aber aufgrund der Schmerzen nicht mehr und wurde krankgeschrieben. Dies wurde der Krankentaggeldversicherung gemeldet, welche Taggelder ausbezahlte und dafür sorgte, dass die Beschuldigte zeitnah bei der IV angemeldet wurde. Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Gesamtumstände lässt sich aus der Tatsache, dass sie die Anmeldungen selbst unterzeichnet hat, nicht automatisch ableiten, ihr sei deren Ausmass vollumfänglich bewusst gewesen. Dass die Beschuldigte sich aus eigenem Antrieb bei der IV meldete, mit dem Ziel, Geld zu erhalten, von dem sie wusste oder annehmen musste, dass es ihr nicht zusteht, lässt sich somit nicht nachweisen. 3.4.Fazit Zusammenfassend lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, dass die Beschuldigte die SVA vorsätzlich täuschen wollte. Bestehen an der Verwirklichung des Tatbestands unüberwindbare Zweifel, ist die beschuldigte Person freizusprechen (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere aufgrund der Erkenntnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens ist es nicht möglich, der Beschuldigten zweifellos ein bewusstes Vortäuschen von körperlichen Einschränkungen nachzuweisen. Entfällt diese Täuschungsabsicht, ist aber der Tatbestand des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und – im Übrigen auch – derjenige des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 4.Kosten 4.1.Untersuchung und erste Instanz 4.1.1. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen Entscheid, so befindet sie auch

14 / 16 über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die Beschuldigte freigesprochen, gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Grundregel abzuweichen. Die Untersuchungskosten von CHF 2'715.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 sind entsprechend vom Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft bzw. Regionalgericht Plessur) zu tragen (act. E.1 E. 9; RG- act. 3). 4.1.2. Entschädigung Die beschuldigte Person, die freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit a StPO). Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen angemessen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 21 vom 2. November 2016 E. 6b). Rechtsanwalt K._____ hat für seine Bemühungen im Strafverfahren insgesamt 17.01 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 und 2.50 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 100.00 in Rechnung gestellt (zzgl. Spesen von CHF 65.70 und 7.7 % Mehrwertsteuer; act. G.5). Der mit Rechnung Nr. 1717 vom 10. Mai 2019 geltend gemacht Stundenaufwand von 6.59 Stunden für die Verteidigung im Untersuchungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz ist nach oben genannter Praxis von CHF 300.00 auf CHF 240.00 zu kürzen, da keine Honorarvereinbarung vorgelegt wurde, wobei ohnehin lediglich ein maximaler Stundenansatz von CHF 270.00 vergütet werden könnte (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die übrigen Honorarnoten (Rechnungen Nr. 1718, 1756 und 1824) betreffen Aufwendungen für das strafrechtliche Beschwerdeverfahren (es wurde die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten). Dieser Aufwand ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Insgesamt ist die Beschuldigte für den Aufwand des Verteidigers

15 / 16 K._____ somit mit CHF 1'734.80 (6.59 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Spesen CHF 29.20 und Mehrwertsteuer 7.7 %) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. Der Betrag ist ihr auszurichten, da sie die Rechnungen von Rechtsanwalt K._____ zum grössten Teil bereits bezahlt hat (act. G.5). Rechtsanwalt Andrea Cantieni, der die Beschuldigte ab dem 14. August 2020 im Strafverfahren verteidigte (act. G.1), macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 62.74 Stunden geltend (act. G.4). Der Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Andrea Cantieni mit CHF 16'703.55 (62.74 Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Spesenpauschale 3 % und MWST 7.7 %) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 4.2.Berufungsverfahren 4.2.1. Kosten Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Verfahrenskosten, die vorliegend CHF 4'000.00 betragen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]), hat der Kanton Graubünden zu tragen (Obergericht). Ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) gehen die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten im Umfang von CHF 9'150.00 (act. J.2). 4.2.2. Entschädigung Rechtsanwalt Andrea Cantieni weist mit seiner Honorarnote vom 2. April 2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 69.31 Stunden (davon 33 Stunden für Arbeiten am Plädoyer) für das Berufungsverfahren aus (act. G.3). Angesichts des beträchtlichen Aktenumfangs und der unklaren psychiatrischen Situation erscheint dies grundsätzlich noch als angemessen. Dieser Zeitaufwand multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt einen Honoraranspruch von CHF 16'634.40. Hinzu kommen Spesen von CHF 699.05 (darunter CHF 200.00 für einen eingeholten Arztbericht) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 %. Das ergibt eine Entschädigung zugunsten von Rechtsanwalt Andrea Cantieni im Umfang von CHF 18'668.60 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).

16 / 16 Es wird erkannt: 1.A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 2'715.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 4.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) mit CHF 1'734.80 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 5.Rechtsanwalt Andrea Cantieni wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) mit CHF 16'703.55 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 13'150.00 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00; Auslagen psychiatrisches Gutachten CHF 9'150.00) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 7.Rechtsanwalt Andrea Cantieni wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 18'668.60 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]

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