Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 18. September 2008Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 33 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker Aktuar ad hocPers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Z., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 3. Sep- tember 2008, mitgeteilt am 4. September 2008, in Sachen der X . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kuhn, Post- fach, Witikonerstrasse 61, 8032 Zürich, gegen den Gesuchsgegner und Beschwer- deführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A.Mit Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 27. Februar 2008 wurden Z. (Kläger 1) und Y. (Kläger 2) verpflichtet, der X. (Beklagte) als Entschädigung für ihre Parteikosten je Fr. 162'807.75 zu bezahlen. Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2008 teilte die X. Z. mit, zu seinen Gunsten eine Verkaufsprovisi- onsabrechnung von Fr. 41'532.75 erstellt und mit der Parteientschädigung verrech- net zu haben. Zur Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 121'275.00 wurde Z. eine Zahlungsfrist bis am 31. Mai 2008 eingeräumt. B.Mangels Bezahlung des genannten Betrags leitete die X. beim Betrei- bungsamt Chur gegen Z. die Betreibung ein. Aus dem am 16. Juni 2008 ausgestell- ten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 162'807.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2008 hervor. Als Forderungsurkunde wird das Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer im Verfahren Nr. 511 vom 27. Februar 2008 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Z. am 19. Juni 2008 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C.Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte das Urteil des Schieds- gerichts der Zürcher Handelskammer vom 27. Februar 2008 mit Beschluss vom 15. Juli 2008 für vollstreckbar. D.Am 8. August 2008 gelangte die X. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung mit folgendem Rechtsbegehren: „Es sei der gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2008 des Betreibungs- amtes Kreis Chur in der Betreibung Nr._ erhobene Rechtsvorschlag zu be- seitigen und dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu erteilen über CHF 121'275.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2008 sowie über die Betrei- bungskosten von CHF 200.00 und über die Gerichtsgebühr für die Vollstreck- barkeitsbescheinigung von CHF 2'500.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.“ E.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. September 2008, mitgeteilt am 4. September 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr._ des Betrei- bungsamtes Chur für den Betrag von CHF 121'275.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2008 erteilt. 2.Im übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 3.(Kosten/Entschädigung). 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“
3 Zur Begründung wurde ausgeführt, das Obergericht des Kantons Zürich habe mit Beschluss vom 15. Juli 2008 das Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 27. Februar 2008 für vollstreckbar erklärt. Damit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über Fr. 121'275.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2008 gegeben. Hingegen sei gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts Graubünden für die Betreibungskosten keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen. F.Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob Z. am 12. September 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinn- gemässen Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Aufgrund einer Ge- genforderung seinerseits in Höhe von Fr. 45'000.00 gegenüber der X. belaufe sich der geschuldete Betrag nicht auf Fr. 121'275.00, sondern lediglich auf Fr. 76'275.00. Im Übrigen sei das Bezirksgerichtspräsidium Plessur auf seine Argumente, wonach die Betreibung nicht rechtens gewesen sei, nicht eingegangen. G.Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Da die vorlie- gende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfor- dernissen entspricht, ist auf sie einzutreten.
4 Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000). 2.Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift verschiedene Beilagen ein, wovon sich ein e-Banking-Auszug der Graubündner Kantonalbank vom 28. August 2008 (act. 01/2), ein e-Finance-Auszug der Post vom 28. August 2008 (act. 01/3) sowie ein Schreiben der Zürcher Handelskammer vom 3. April 2008 (act. 01/7) nicht bei den Vorakten befanden. Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was vorliegend nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den näm- lichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charak- ter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22). b)Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöff- nung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreck- baren gerichtlichen Urteil beruht. Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in einem anderen Kanton sind wie normale Zivilurteile in allen Kantonen voll- streckbar (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 16 zu Art. 80 SchKG;
5 Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N. 32; BGE 130 III 125 E. 2 S. 128). Das Schiedsge- richtsurteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer ist somit grundsätzlich auch im Kanton Graubünden vollstreckbar. c)Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Urteil vollstreckbar sein (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Für ein Schiedsgerichtsurteil kann die definitive Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn dem Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nachgewiesen wird. Diese Vollstreckbarkeit wird üblicherweise durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 44 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) nachgewiesen, welche der staatliche Richter, nicht der Rechtsöffnungsrichter, zu erteilen hat (vgl. Staehelin/Bauer/Stae- helin, a.a.O., N. 17 zu Art. 80 SchKG). Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 hat das Obergericht des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 44 KSG bescheinigt, dass das Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 27. Februar 2008 vollstreckbar sei. Wenngleich diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung nur feststellen- den und nicht konstitutiven Charakter hat, liefert sie den Beweis dafür, dass der Schiedsgerichtsentscheid nach dem Recht des Kantons, in dem er ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist (vgl. BGE 117 III 57 E. 4 S. 59). d)Die Praxis verlangt indes, dass das Urteil zudem formell rechtskräftig sein muss, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 7 zu Art. 80 SchKG, Fritzsche/Wal- der, a.a.O., § 19 Rz. 2). Gemäss Art. 36 KSG kann gegen einen Schiedsspruch bei der in Art. 3 KSG vorgesehenen richterlichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Diese ist binnen 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (Art. 37 Abs. 1 KSG). Diese Beschwerdefrist gegen das Schiedsgerichtsurteil der Zürcher Handelskam- mer vom 27. Februar 2008 ist bereits vor einiger Zeit unbenutzt abgelaufen. Da kein anderes ordentliches Rechtsmittel gegen das Schiedsgerichtsurteil vorgesehen ist, bedeutet dies, dass das Schiedsgerichtsurteil der Zürcher Handelskammer vom 27. Februar 2008 formell rechtskräftig ist. e)Es kann somit festgehalten werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruht. Sodann hat die Gläubigerin dem Rechtsöffnungsrichter im vorinstanzlichen Verfahren sowohl den Schiedsspruch in der Form von Art. 33 KSG sowie die Vollstreckungsbeschei- nigung gemäss Art. 44 KSG eingereicht (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 58 zu Art. 80 SchKG).
6 4.a)Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet ist, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Gegen ausserkantonale Zivilurteile kann der Schuldner zudem die Einwendungen erheben, er sei nicht richtig vorgela- den worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). b)Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm stünde gegen die Be- schwerdegegnerin eine Gegenforderung in Höhe von Fr. 45'000.00 zu. Der von ihm geschuldete Betrag belaufe sich demnach nicht auf Fr. 121'275.00, sondern ledig- lich auf Fr. 76'275.00. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 20). Im Falle der definitiven Rechtsöffnung wird die Verrechnungseinrede gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel nur zugelassen, sofern die Gegenforderung durch eine mindes- tens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Urkunde ausgewiesen ist. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuld- ners zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme hervorgeht (vgl. PKG 1990 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag jedoch den Bestand der von ihm geltend gemachten Gegenforderung nicht zu beweisen. Eine Schuldaner- kennung, aus welcher der klare Wille der Beschwerdegegnerin hervorgehen würde, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 45'000.00 zu bezahlen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Es fehlt somit an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und folglich auch an einem vollen und liquiden Beweis, der zur provisorischen Rechtsöffnung hinsichtlich der geltend gemachten Gegen- forderung ausreichen würde. Die definitive Rechtsöffnung wurde daher zu Recht erteilt. 5.Soweit der Beschwerdeführer das Schiedsgerichtsurteil rügt, ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Wie bereits erwähnt, steht dem Rechtsöffnungsrichter die materiellrechtliche Überprüfung des Schiedsgerichtsur- teils sowie der Begründetheit der Forderung nicht zu (vgl. E. 3.a). 6.a)Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vor-
7 instanz zu schützen. Es sei an dieser Stelle noch bemerkt, dass es dem Beschwer- deführer - soweit seine Gegenforderung nicht anerkannt wird - unbenommen bleibt, mit einer selbständigen Klage an das ordentliche Gericht zu gelangen. Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, kann an dieser Stelle nicht beantwor- tet werden und wird ausdrücklich offen gelassen. Es sei dem Beschwerdeführer aber in jedem Fall dazu geraten, betreffend das weitere Vorgehen einen Rechtsan- walt zu konsultieren. b)Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver- fahren durchgeführt worden ist.
8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: