SKG 2007 36

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 1. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 36 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzPräsident Brunner RichterInnenTomaschett-Murer, Michael Dürst Aktuar ad hocM. Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A . G m b H , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 22. August 2007, mitgeteilt am 22. August 2007, in Sachen der B . , Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. August 2007 samt mitgereich- ten Akten, in die Vernehmlassung der B. vom 13. September 2007, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Konkursentscheid vom 22. August 2007 auf Gesuch der B. über die A. GmbH per 22. August 2007, 10.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat, – dass die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne vor- gängige Betreibung erfolgte, – dass die A. GmbH am 28. August 2007 (Poststempel vom 30. August 2007) Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Antrag um Aufhebung des Konkursentscheides, – dass der Antrag insbesondere damit begründet wurde, dass es nicht zutreffe, dass sie in den letzten elf Monaten lediglich Beitragszahlungen von Fr. 4'616.40 geleistet habe, sondern vielmehr Fr. 35'509.20 an AHV-Beiträgen, – dass die B. sich am 13. September 2007 vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein Gläubiger ohne vorgängige Be- treibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen kann gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, – dass in diesem Fall die Konkurseröffnung auch möglich ist, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Urteil Kan- tonsgerichtsausschuss vom 19. Januar 2005, SKG 04 69 mit Hinweisen), – dass ein Schuldner den Tatbestand der Zahlungseinstellung erfüllt, wenn er aus- drücklich erklärt oder durch konkludentes Verhalten eindeutig bekundet, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen, – dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtli- chen Forderungen äussern kann (Urteil Bundesgericht 5P.448/2000 vom 5. Fe- bruar 2001 und 5P.66/2004 vom 23. März 2004),

3 – dass nicht gefordert ist, dass die Zahlungseinstellung eine totale ist, sondern dass es nach konstanter Rechtsprechung genügt, dass während längerer Zeit ein erheblicher Anteil der laufenden und unbestrittenen Schulden nicht beglichen worden ist (Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 19. Januar 2005, SKG 04 69 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), – dass im vorliegenden Fall aus den Akten hervorgeht, dass die B. im Besitz von zwölf Verlustscheinen mit der A. GmbH als Schuldnerin (ausgestellt in den Jah- ren 2006 und 2007) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 53'856.10 ist, – dass zur Zeit der Einreichung des Konkursbegehrens ein Ausstand von Fr. 137'248.95 bestand, – dass die A. GmbH zwei Betriebe führt, nämlich den C. und das D. und gemäss Zusammenstellung der B. in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2007 nur für den C. Ausstände von Fr. 146'501.65 bestanden, – dass demgegenüber lediglich Zahlungen über insgesamt Fr. 13'773.30 für den C. erfolgten, was nicht einmal 10 % der Ausstände ausmacht, – dass unter diesen Umständen eine Zahlungseinstellung im Sinne des Gesetzes vorliegt, – dass daran nichts ändert, dass beim Betrieb D. die Ausstände geringer sind, – dass daran ebenfalls nichts ändert, dass die A. GmbH gemäss ihren Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift in der letzten Zeit grössere Zahlungen zu leisten hatte, – dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Abzahlungsvorstellungen der A. GmbH gemäss ihrer Vernehmlassung nicht als realistisch erscheinen, – dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, – dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Be- schwerdegegnerin nicht verlangt wurde,

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5 Demnach wird erkannt : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:

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01.10.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026