Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 30. April 2007Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 13 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuar ad hocBänziger —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Z., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 9. März 2007, mitgeteilt am 12. März 2007, in Sachen des X., Gläubiger, Gesuch- steller und Beschwerdegegner, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A.Mit Gesuch vom 13. Februar 2007 (Poststempel: 14. Februar 2007), eingegangen am 19. Februar 2007, beantragte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos, es sei in der Betreibung Nr. 20602410 des Betreibungsamtes Da- vos der Rechtsvorschlag zu beseitigen und ihm die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen. Die durch den Gläubiger geltend gemachte Forderung beruhe ausnahmslos auf rechtskräftigen, vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen, weshalb der Rechtsvor- schlag definitiv beseitigt werden könne. B.Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 wurde die mündliche Rechtsöff- nungsverhandlung auf den 9. März 2007 angesetzt und Z. aufgefordert, bis zur an- gesetzten Verhandlung zum Rechtsöffnungsbegehren von X. schriftlich Stellung zu nehmen. Allfällige weitere Akten seien dem Bezirksgericht Prättigau/Davos bis spätestens zur Verhandlung einzureichen oder zu dieser mitzubringen. C.Z. reichte keine Stellungnahme ein. D.An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. März 2007 nahmen weder X. noch Z. teil, weshalb das Bezirksgerichtspräsidium einzig auf- grund der Akten zu entscheiden hatte. E.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. März 2007, mitgeteilt am 12. März 2007, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20602410 des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 253.62 nebst Zins zu 5% seit dem 21. März 2005, Fr. 372.10 nebst Zins zu 5% seit dem 2. April 2004 und Fr. 1'278.32 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2004 erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.00 gehen zulasten der Z.. Sie werden bei X. unter Regresserteilung auf Z. erhoben und sind innert 30 Tagen an die Gerichtskasse des Bezirksge- richtes Prättigau/Davos zu überweisen (Graubündner Kantonalbank, 7002 Chur, Konto CK 038.258.200, Bankleitzahl 774, Swift-Code GRKBCH2270A, IBAN CH47 077 4110 0382 5820 0). 3.Ausseramtlich hat Z. X. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 200.00 zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium führte aus, dass für den vorliegenden Fall das Lugano Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.11) zur Anwendung gelange, da es sich um einen internationalen Sachverhalt handle, beim welchem Parteien aus der

3 Schweiz und aus Deutschland beteiligt seien. Im Verfahren um Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung sei zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel bestehe, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Bei Bestehen eines Rechtsöffnungstitels werde die Rechtsöffnung erteilt, wenn der Schuldner nicht Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG bzw. bei einem internationalen Sachverhalt überdies Einwendungen gemäss Art. 27 ff. LugÜ und/oder gemäss Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) geltend machen könne. Eine Partei, wel- che die Zwangsvollstreckung eines Entscheides im Sinne von Art. 25 LugÜ bewir- ken wolle, habe gemäss Art. 46 LugÜ eine Ausfertigung des Entscheides, welcher die für dessen Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle sowie eine Ur- kunde, aus der sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungs- staates vollstreckbar sei und zugestellt worden sei, vorzulegen. Vorliegend sei nichts ersichtlich, was der Anerkennung und Vollstreckung der vom Gläubiger vor- gelegten Entscheide entgegenstünde, zumal weder die Zuständigkeit der ausländi- schen Behörden noch die Beschlüsse in der Sache selbst nachgeprüft werden dür- fen. Im Ergebnis sei das Gesuch demnach gutzuheissen und dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für dessen Forderung zu erteilen. F.Gegen diesen Entscheid erhob Z. mit Schreiben vom 26. März 2007, am demselben Tag persönlich überbracht, Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss Graubünden. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass der Gerichtspräsident des Kantonsgerichts Graubünden in der Sache befangen sei und die Beschwerde deshalb von einem der Vizepräsi- denten oder einem anderen neutralen Richter zu entscheiden sei. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass sie sich in der Sache selber vertreten dürfe, ansonsten ihr umgehend Bescheid zu geben sei. Falls ihre Beschwerde als zu spät eingereicht qualifiziert werde, ersuche sie um eine Fristverlängerung. Auch widerspreche sie dem Antrag des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2007 ge- samthaft und es sei somit dem Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung des Rechtsvorschlages nicht stattzugeben. Schon in einem früheren betreibungsrecht- lichen Verfahren zwischen denselben Parteien habe sie vom Gericht Recht erhal- ten, wobei der Beschwerdegegner erpresserisch und in der Absicht, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen, vorgegangen sei. Sie habe bezüglich des vorlie- genden Verfahrens vom Bezirksgericht Prättigau/Davos keinerlei Unterlagen erhal- ten, welche sie jedoch für eine ordentliche Stellungnahme benötigt hätte. Dass sie selber einen entsprechenden Antrag stellen müsse, damit sie die entsprechenden Akten erhalte, sei ihr nicht mitgeteilt worden, weshalb sie darum ersuche, dass ihr

4 die gesamten Unterlagen zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie auch die gegnerischen Unterlagen aus den Gerichtsverfahren in Mün- chen nicht erhalten habe, auch habe sich zum Zeitpunkt dieser besagten Gerichts- verfahren ihr Wohnsitz wie auch die Hauptniederlassung ihres Betriebes in der Schweiz befunden, weshalb die Klage gegen sie in der Schweiz hätte geführt wer- den müssen, was sie dem Münchner Gericht auch mitgeteilt habe. Die Beschwer- deführerin führt weiter aus, dass sie während des in München stattfindenden Ver- handlungstermins in Davos habe sein müssen, ansonsten sie ihren Betrieb, ihr Ein- kommen und ihr Ansehen verloren hätte. Sie habe deshalb rechtzeitig beim Münch- ner Gericht eine Terminverlegung beantragt, die jedoch abgelehnt worden sei; ihr sei ein Versäumnisurteil zugestellt worden. Sie sei vom Gericht weder angehört wor- den noch seien ihre Anträge angesehen worden. Gegen diese Urteile des Münchner Gerichts wolle sie noch gesondert vorgehen. Der Beschwerdegegner habe die Er- bringung seiner Leistungen bis heute nicht beweisen können. Die Beschwerdefüh- rerin hätte hingegen beweisen können, dass zwischen ihr und dem Beschwerde- gegner nie ein Auftrag bestanden habe und dessen Forderung somit erfunden sei. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Antrag, dass sie in das Verfahren noch- mals „reinkomme“, auch wenn es nur über die Beschwerde möglich sein sollte. Diesbezüglich ersucht sie das Kantonsgericht darum, diesem die gesamten Beweis- mittel bis am 30. März 2007 zusenden zu dürfen. Am 30. März 2007 gingen beim Kantonsgericht Graubünden denn auch verschiedene Unterlagen zur Beschwerde vom 26. März 2007 ein. G.Mit Schreiben vom 2. April 2007 wurde der Vorinstanz wie auch X. die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 24. April 2007 zur Beschwerde von Z. verneh- men zu lassen. H.Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. I.Mit Schreiben vom 11. April 2007, eingegangen am 16. April 2007, reichte X. seine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdegegner führt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als verspätet zurückzuweisen sei. Die Be- schwerdeführerin habe ihre Belange während der vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos gesetzten Frist nicht vorgebracht und sei auch am Verhandlungs- termin vom 9. März 2007 nicht anwesend gewesen. Ein verspätetes Nachschieben im nunmehrigen Beschwerdeverfahren sei unzulässig und als solches zurückzuwei- sen. Für den Fall, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin trotzdem Berück- sichtigung finden sollten, gelte es zu beachten, dass weder Anhaltspunkte für eine

5 Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos noch für eine solche des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden bestünden. Sämtliche Forderungen seien durch die deutsche Gerichtsbarkeit in ordnungsgemässen Verfahren festge- stellt. Die Urteile bzw. Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien rechtskräftig. Der Be- schwerdeführerin sei bezüglich sämtlicher Verfahren in Deutschland die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ebenfalls seien ihr sämtliche Schriftstücke durch die deutsche Gerichtsbarkeit jeweils mit Zustellnachweis zugestellt worden. Anderenfalls hätte eine Titulierung der Forderungen nicht erfolgen und die Rechts- kraft jeweils nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdegegner weist des Weiteren die Vorwürfe der Beschwerdeführerin entschieden zurück. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]) kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss erhoben werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen sinngemäss (Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift. Auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der ange- fochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestim- mungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abge- stellt wird dabei auf die Entscheidungsgrundlagen, wie sie bereits dem vor-instanz- lichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsöffnungsver- fahren nach Art. 80 ff. SchKG hat der Rechtsöffnungsrichter einzig zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wir- kung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage,

6 Bern 1997, S. 120, Rz 22). Dem Gläubiger wird die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich gewährt, es sei denn, der Betriebene könne sich auf die Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegenüber gerichtlichen Entscheidungen aus einem ausländischen Staat, mit welchem ein Vollstreckungsabkommen besteht, stehen dem Schuldner nebst den Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG noch solche zur Verfügung, die im Staatsvertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., S. 127, Rz 60). 3.Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Im Zusammen- hang mit der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen ist für die Schweiz das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Überein- kommen [LugÜ, SR 0.275.11]) von Bedeutung. 4.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage der Aner- kennung und Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichtes München vom 14. April 2005, des Versäumnisurteils des Amtsgerichtes München vom 29. Juli 2004 sowie des Vollstreckungsbescheides zum Mahnbescheid vom 3. Februar 2005 des Amtsgerichtes Coburg. Bei diesen Entscheiden handelt es sich klarerweise um Entscheide im Sinne von Art. 25 LugÜ, womit der Antrag auf Aner- kennung und Vollstreckung neben den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Ein- reden nur aus einem der in den Art. 27 und 28 LugÜ aufgeführten Gründen abge- lehnt werden kann. Die Art. 46 ff. LugÜ bestimmen des Weiteren, welche Belege dem angegangenen Gericht vorzulegen sind. Gemäss Art. 46 LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, vorzulegen (Ziff. 1) sowie bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 2). Weiter bestimmt Art. 47 LugÜ, dass die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Urkunden vorzulegen hat, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungs- staats vollstreckbar ist und zugestellt worden ist (Ziff. 1).

7 5.Gemäss Art. 233 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel ausgeschlossen (vgl. zum Novenver- bot PKG 2000 Nr. 14). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift darum ersucht, bis am 30. März 2007 die gesamten Beweismittel dem Kantonsgericht zu- senden zu dürfen, gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zehntägigen Be- schwerdefrist in Art. 236 Abs. 1 ZPO um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist handelt, welche gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann. Damit sind die von der Beschwerdeführerin am 30. März 2007 nachgereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen sind dem Kantonsgerichtsausschuss jedoch ohnehin schon aufgrund der Zustellung der vorinstanzlichen Akten bekannt bzw. für das vorliegende Verfahren nicht von Be- deutung. 6.Die angebliche Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten im vor- liegenden Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin bloss behauptet, jedoch in keiner Weise dargelegt. Der Einwand der Befangenheit braucht indes nicht behan- delt zu werden, da der Vizepräsident des Kantonsgerichts den Vorsitz im vorliegen- den Fall innehat. 7.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verschiedentlich auf eine frühere Betreibung von X. zu sprechen kommt, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig erledigt ist (vgl. SKG 06 53 vom 11. September 2006) und für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang ist. 8.Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass sie vom Be- zirksgericht Prättigau/Davos keinerlei Unterlagen betreffend das Rechtsöffnungs- verfahren erhalten habe. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007, welches der Be- schwerdeführerin eingeschrieben per Post zugestellt wurde, erhielt diese vom Be- zirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhand- lung vom 9. März 2007 zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren von X. vom 13. Februar 2007. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, bis am 18. Februar 2007 krankgeschrieben gewesen sein sollte, hatte sie genügend Zeit, Einsicht in die bezirksgerichtlichen Akten zu verlangen bzw. nehmen zu kön- nen, um sich auf die Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. März 2007 vorbereiten zu können bzw. sich zum Rechtsöffnungsbegehren von X. vernehmen zu lassen. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge jedoch weder vernehmen, noch nahm sie an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. März 2007 teil. Es geht nicht an, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren über-

8 haupt nicht beteiligt, sich aber später im Beschwerdeverfahren über eine angebliche fehlerhafte Information durch die Vorinstanz beschwert. Aus dem Schreiben vom 19. Februar 2007 des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos musste der Be- schwerdeführerin klar sein, dass sie sich beim Gericht bezüglich weitergehender Unterlagen zum vorliegenden Verfahren hätte erkundigen können; so hätte sie zum Beispiel – die Tel. Nr. ist auf der Vorladung vermerkt – auch telefonisch nachfragen können. Vor allem aber wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, sich anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. März 2007 Einblick in die besag- ten Akten zu verschaffen. Sie hat jedoch nicht Derartiges vorgekehrt, weshalb ihr entsprechender Einwand nicht gehört werden kann. 9. a) Das Lugano Übereinkommen regelt die Vollstreckung der in einem an- deren Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den Art. 31-45. Geltung haben dabei auch die für Anerkennung und Vollstreckung gemeinsamen Vorschriften von Art. 46-49 des Übereinkommens. Wer eine Entscheidung in einem andern Vertrags- staat direkt zwangsvollstrecken lassen oder vorab eine separate Vollstreckbarkeits- erklärung erlangen will, hat gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ seinem Antrag die in den Art. 46 und 47 LugÜ angeführten Urkunden beizufügen. b)So hat die ersuchende Partei, welche die Zwangsvollstreckung betrei- ben will, die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung in beweiskräftiger Ausfer- tigung vorzulegen (Art. 46 Ziff. 1 LugÜ). c)Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung ist so- dann die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift jener Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleich- wertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Art. 46 Ziff. 2 LugÜ). Denn einer Entscheidung ist die Anerkennung zu versagen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Art. 27 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ). Der Schutzbereich dieser Norm ist zweifelsohne der grundlegende Verfahrensaspekt des rechtlichen Gehörs. d)Nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstre- ckung betreiben will, ausserdem die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und sie zugestellt worden ist.

9 10.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass die Forderungen des Beschwerdegegners gar nicht bestünden, da sie diesem gar nie einen entsprechenden Auftrag erteilt habe, gilt es auf Art. 29 LugÜ hinzu- weisen, welcher besagt, dass die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sa- che selbst nachgeprüft werden darf. Das Gericht des Zweitstaates darf somit weder den eigenen Willen an die Stelle desjenigen des ausländischen Gerichts setzen noch die Anerkennung versagen, wenn es der Auffassung ist, dass in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Fehlurteil vorliegt. Der Anerkennungsrichter bzw. der Vollstreckungsrichter darf also grundsätzlich nicht prüfen, ob Fehler im erstinstanz- lichen Verfahren unterlaufen sind, ob die Tatsachen richtig festgestellt und gewür- digt wurden und ob das materielle Recht zutreffend angewandt wurde (Jan Krop- holler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt am Main, 2005, S. 440 f.). 11. a) Mit der Einreichung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichtes Coburg vom 3. Februar 2005 zum Mahnbescheid vom 1. Juni 2004 liegt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung vor, welche die für die Beweiskraft erforderli- chen Voraussetzungen erfüllt (Art. 46 Ziff. 1 LugÜ). b)Bezüglich des Vollstreckungsbescheides gilt es festzuhalten, dass dieser nach § 700 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Deutschlands (DZPO) ohne An- hörung der Antragsgegnerin erlassen wurde und in seinen Wirkungen einem Ver- säumnisurteil gleichsteht, weshalb es die Bestimmung von Art. 46 Ziff. 2 LugÜ in Bezug auf den Vollstreckungsbescheid zu beachten gilt (Jan Kropholler, Europäi- sches Zivilprozessrecht, 6. A.,Heidelberg, 1998, N 3 zu Art. 46 EuGVÜ/ LugÜ). Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Be- klagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Es ist dasjenige Schriftstück, dessen ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer voll- streckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Der Mahnbescheid gemäss § 692 DZPO ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück anzusehen, weil seine Zustellung an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht, wenn dieser un- tätig bleibt und keinen Widerspruch erhebt, eine nach den Bestimmungen des Übe- reinkommens vollstreckbare Entscheidung zu erwirken (Kropholler, 6. A., a.a.O., N 24 zu Art. 27 EuGVÜ/LugÜ; Alexander R. Markus, Lugano Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Diss. Basel 1996, S. 159 ff. insbes. S. 162; Peter F. Schlosser, EuGVÜ, München 1996, N 10 zu Art. 27-29 EuGVÜ; a.A. Kurt Siehr in SJZ 95 (1999)

10 S. 71). Auch der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat im Urteil Klomps gegen Michel vom 16. Juni 1981 (EuGHE 1981 Bd. II, S. 1593 ff.) zur Aus- legung von Art. 27 Ziff. 2 EuGVÜ/LugÜ festgehalten, unter den Begriff "verfahrens- einleitendes Schriftstück" falle ein Schriftstück wie der (frühere) Zahlungsbefehl des deutschen Rechts (der dem Mahnbescheid des geltenden deutschen Zivilprozess- rechts entspricht), dessen Zustellung es dem Gläubiger nach dem Recht des Ur- teilsstaats ermögliche, wenn der Schuldner untätig bleibt, eine Entscheidung zu er- wirken, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens anerkannt und voll- streckt werden kann (EuG HE, a.a.O., S. 1606). In BGE 123 III 374 hat das Bun- desgericht entschieden, dass der Mahnbescheid gemäss § 688 ff. DZPO nur -aber immerhin- dann nicht das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ/ Art. 46 Ziff. 2 LugÜ für das nachfolgende streitige Verfahren darstellt, wenn der Antragsgegner dagegen Widerspruch erhoben hat. Die Frage, wie es sich verhält, wenn gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird, wurde aus- drücklich offen gelassen (BGE 123 III 374, E. 3c; vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 25). In der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 3. März 2005 wird bescheinigt, „dass das Verfahren einleitende Schriftstück (Mahnbescheid) am 21.12.2004 dem Antragsgegner ordnungsgemäss zugestellt wurde“, womit auch Art. 46 Ziff. 2 LugÜ genüge getan ist. c)Dass der Vollstreckungsbescheid nach deutschem Recht vollstreck- bar ist, ergibt sich hinlänglich aus dem eingelegten Vollstreckungsbescheid selbst, zusammen mit der ihm angehefteten Vollstreckungsklausel. Die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids nach deutschem Recht ist unzweifelhaft gegeben, was auch in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 3. März 2005 ausdrücklich wiederholt wird. Der Vollstreckungsbescheid verleiht dem ihm vorausgehenden Mahnbescheid die Vollstreckbarkeit, das heisst der Mahnbescheid bedarf, um Voll- streckungstitel und rechtskräftige Feststellung zu werden, des Eintritts seiner Be- dingung durch den Vollstreckungsbescheid (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilpro- zessordnung, 20. A. Tübingen 1977, N 1 zu § 699 DZPO; Isaak Meier, Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: Schwander Ivo (Hrsg.), Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 208). Er wurde denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als vollstreckungsfähiger Titel anerkannt (Jolanta Kren, Anerkennbare und vollstreckbare Titel nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkommen, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 442 Fn 113). Das Mahnverfahren des deutschen Zivilprozessrechts führt letztlich zu einer rechtskräftigen Feststellung der Forderung. Es soll dem Gläubiger einer wahrscheinlich unstreitigen Geldforderung schnell und

11 einfach ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Amtsgericht, bei dessen Rechtspfleger der Gläubiger den Erlass eines Mahnbe- scheids beantragt hat, nimmt lediglich eine formale Kontrolle vor und erlässt den Mahnbescheid ohne Prüfung, ob der Anspruch in der Sache begründet ist. Erhebt der Schuldner nach Erhalt des Mahnbescheids nicht rechtzeitig Widerspruch, er- lässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, der ei- nem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht (§ 699 f. DZPO; BGE 123 III 380). Bleibt der Vollstreckungsbescheid, wie vorliegend, ohne Einspruch, erwächst der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft (Stein-Jonas, a.a.O., N 10 zu § 700; Markus, a.a.O., S. 113 f.). Demnach ist der Beschwerdegegner seiner Obliegenheit zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ur- sprungsland gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachgekommen. Ebenfalls wird in der Voll- streckbarkeitsbescheinigung vom 3. März 2005 bescheinigt, „dass eine Ausferti- gung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg vom 03.02.2005 dem Antragsgegner ordnungsgemäss am 03.03.2005 zugestellt wurde, § 184 Absatz 1 Zivilprozessordnung“, womit auch die Voraussetzung der Zustellung gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ erfüllt ist. d)Der Vollstreckungsbescheid des Amtgerichts Coburg vom 3. Februar 2005 zusammen mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 3. März 2005 stellen ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, weshalb bezüglich dieses Entscheides das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von € 797.91, was gemäss Umrechnungskurs vom 20. Dezember 2006 (Datum der Ein- reichung des Betreibungsbegehrens) CHF 1'278.32 entspricht, nebst Zins zu 5% seit 20. Juni 2004 zu bewilligen ist. 12. a) Das Versäumnisurteil vom 29. Juli 2004 wurde durch den Beschluss des Amtsgerichtes München vom 20. Dezember 2004 vervollständigt. Durch das Versäumnisurteil bzw. durch den Beschluss des Amtsgerichtes München wurde Z. verpflichtet, X. € 232.00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. April 2004 zu bezahlen. Gemäss genanntem, am 3. Januar 2005 beglaubigtem Beschluss wurde die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht geladen, wozu auch die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstückes gehört. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass sie beim Münch- ner Amtsgericht rechtzeitig ein Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins gestellt habe, räumt sie auch selber ein, dass ihr das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück zugestellt worden ist. Damit sind die in Art. 46 LugÜ statuierten Verfah- rensbestimmungen erfüllt.

12 b)Dass die Entscheidung des Amtsgerichtes München vollstreckbar ist, ist explizit auf dem Beschluss selbst vermerkt, wo auch auf die entsprechende Be- stimmung der deutschen Zivilprozessordnung verwiesen wird. Auch in der obersten Zeile des Rubrums des Urteils vom 29. Juli 2004 wird festgehalten, dass es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils handelt. Damit sind auch die gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ notwendigen Voraussetzungen erfüllt. c)Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemachten Unzuständigkeit des Münchner Amtsgerichts ist festzuhalten, dass es gemäss Art. 28 Abs. 4 LugÜ einem Gericht untersagt ist, die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates nachzuprüfen. Gründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 LugÜ sind für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe das Münchner Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdegegner die Klage nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. ihre Firma ihren Geschäftssitz habe, zu instanzieren habe. Be- lege für dieses Vorbringen reicht die Beschwerdeführerin indes keine ein. Da der Beschwerdegegner seine Anwaltspraxis in München hat und er von der Beschwer- deführerin am genannten Ort einen Auftrag angenommen hat, ergibt sich die Zu- ständigkeit des Gerichts in München als Erfüllungsort des genannten Vertrages im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ohne weiteres. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift selber vor, dass sie in besagtem Verfahren angeblich habe be- weisen können, dass alle Forderungen des Beschwerdegegners erfunden seien und kein Auftrag oder Ähnliches bestanden habe. Damit hat sich die Beschwerde- führerin in der Sache selber geäussert. Ihre Verteidigung hat dann unmittelbar auf die Klageabweisung abgezielt, weshalb eine Einlassung im Sinne von Art. 18 LugÜ und damit eine Zuständigkeit des Münchner Amtsgerichts neben Art. 5 Ziff. 1 LugÜ auch aufgrund des Art. 18 LugÜ zu bejahen ist (vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt am Main, 2005, S. 229 f.). d)Vorliegend sind auch keine Nichtanerkennungsgründe im Sinne von Art. 27 LugÜ ersichtlich. Insbesondere ist dessen Ziff. 2 nicht erfüllt, da der beglau- bigte Beschluss des Amtsgerichtes München vom 20. Dezember 2004 wie oben ausgeführt explizit festhält, dass die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht zum Verfahren geladen wurde. e)Damit bleibt festzuhalten, dass bezüglich des Versäumnisurteils vom 29. Juli 2004 bzw. bezüglich des dieses Urteil konkretisierenden Beschlusses vom

13 20. Dezember 2004 keine Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 27/28 LugÜ gegeben sind. Da auch die in den Art. 46/47 LugÜ aufgeführten Vor- aussetzungen bezüglich des genannten Urteils bzw. bezüglich des genannten Be- schlusses erfüllt sind, stellt der Beschluss des Münchner Amtsgerichtes vom 20. Dezember 2004 ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, weshalb bezüglich dieses Entscheides das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von € 232.00, was gemäss Umrechnungskurs vom 20. Dezember 2006 (Datum der Einreichung des Betreibungsbegehrens) CHF 372.10 entspricht, nebst Zins zu 5% seit 2. April 2004 zu bewilligen ist. 13.Bezüglich des im Zusammenhang mit dem Versäumnisurteil vom 29. Juli 2004 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München kann auf die unter Ziff. 12 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Wie das Versäumnisurteil ist auch der Kostenfestsetzungsbeschluss explizit als vollstreck- bare Ausfertigung betitelt und wurde von einer Urkundsperson beglaubigt. Des Wei- teren wird auch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Be- schwerdeführerin ausdrücklich bestätigt. Damit bestehen auch in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. April 2005 keine Anerkennungsverweige- rungsgründe im Sinne von Art. 27/28 LugÜ. Da auch die in den Art. 46/47 LugÜ aufgeführten Voraussetzungen bezüglich des genannten Beschlusses erfüllt sind, stellt der Kostenfestsetzungsbeschluss des Münchner Amtsgerichtes vom 14. April 2005 ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, weshalb auch bezüglich dieses Entscheides das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von € 158.13, was gemäss Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2006 (Datum der Einreichung des Betreibungsbegehrens) CHF 253.62 entspricht, nebst Zins zu 5% seit 21. März 2005 zu bewilligen ist. 14.Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöff- nung gewährt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 52 zu Art. 80 SchKG). Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies in den Schranken der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers von Amtes we- gen zu prüfen. Es ist nicht notwendig, dass sich die Summe aus dem Titel selbst ergibt. Es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar Bezug nimmt. Es ist daher auch dann Rechtsöff-

14 nung zu erteilen, wenn sich der Betrag nur aufgrund komplizierter Berechnungen bestimmen lässt, sofern sämtliche Berechnungsgrundlagen zweifelsfrei vom Titel gedeckt sind. In solchen Fällen obliegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner Substanzierungspflicht die Berechnung im Einzelnen darzulegen. Soweit der Betrag in ausländischer Währung festgelegt ist, hat der Kläger sodann den Umrechnungs- kurs am Tag der Anhebung der Betreibung zu beweisen, um die betriebene Forde- rung in Schweizer Währung bestimmbar zu machen (Peter Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 190). Der Beschwerdegegner hat seinem Rechtsöffnungsge- such den entsprechenden Wechselkurs vom 20. Dezember 2006 beigelegt und dementsprechend die obgenannten Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Betrag der For- derung ist rechtsgenüglich bestimmbar, weshalb nach der dargelegten Praxis die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. SKG 03 10). 15.Da die Sache vorliegend spruchreif ist, fällt der Kantonsgerichtsaus- schuss ohne weiteres den Entscheid und weist die Sache nicht an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 16.Aufgrund der gemachten Ausführungen wird die Beschwerde abge- wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner mit CHF 100.00 zu ent- schädigen hat. Bezüglich der Entschädigung für die ausseramtlichen Kosten gilt es darauf hinzuweisen, dass es beim Prozessieren in eigener Sache von vornherein nicht in Betracht fällt, eine volle Entschädigung nach den Grundsätzen der Honorar- ordnung des Anwaltsverbandes zu entrichten. Diese Ansätze sind nämlich auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 der Honorarordnung; ZR 61 Nr. 52) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzli- chen Gewinn erzielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hat der für sich selbst tätige Anwalt denn auch lediglich Anspruch auf eine Umtriebsent- schädigung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst (PKG 1976 Nr. 25). Für die Berechnung dieser Umtriebsentschädigung können wohl die Grundsätze der Honorarordnung des Be- rufsverbandes beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende „Honorar“ ist sodann angemessen zu reduzieren, wobei diese Ermässigung nach der Ge- richtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 11; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi-

15 vilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 69; Leuch/Marbach/Keller- hals/Sterchi, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 2.d. zu Art. 66; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4.a. zu Art. 263).

16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner mit CHF 100.00 inkl. MWSt zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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