Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 05. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 77 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli und Riesen-Bienz Aktuar ad hocBänziger —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Z., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch X., Kaser- nenstrasse 105, 7000 Chur, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Mar- tin Allemann, Postfach 30, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. No- vember 2006, mitgeteilt am 13. Dezember 2006, in Sachen gegen A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Di- ego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A.Am 9. März 2006 betrieb Z. A. für einen Betrag von CHF 3'957.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2004. Als Grund der Forderung wurden ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss dem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 26. März/4. April 2000 angegeben. Der Schuldner erhob am 10. März 2006 Rechts- vorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2064165 des Betreibungsamtes Oberen- gadin vom 9. März 2006. Am 16. März 2006 reichte der Gläubiger das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein. Er beantragte, den Rechtsvorschlag aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'190.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2004 und für die Kosten des Zahlungsbefehls zu erteilen. Am 30. November 2006 fand in Anwesenheit des Schuldners und seines Rechts- vertreters sowie des Rechtsvertreters des Gläubigers die Rechtsöffnungsverhand- lung in Samedan statt. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung wurde von Sei- ten des Gläubigers – unter Vorbehalt der Nachrechnung – die Bezahlung von wei- teren CHF 800.00 anerkannt, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz kam anhand der Kontoauszüge der PostFinance zum Schluss, dass der Schuldner dem Gläubiger vom 1. Oktober 2002 bis 9. März 2006 insgesamt CHF 41'000.00 geleistet hat. Hierin waren auch die mittels Vergütungs- auftrag vom 30. September 2002, am 1. Oktober 2002 auf das „Konto Z.“ eingegan- genen CHF 2'400.00 bereits einbezogen. Unbestritten war, dass sich die von A. geschuldeten indexierten Unterhaltsbeiträge inklusive Kinderzulagen vom 1. Okto- ber 2002 bis 1. März 2006 auf CHF 42'390.00 beliefen. Somit ergäbe dies einen Fehlbetrag von CHF 1'390.00. Nach Meinung der Vorinstanz habe der Schuldner jedoch glaubhaft gemacht, dass dieser Fehlbetrag durch weitere Zahlungen an den Gläubiger getilgt worden sei. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verfügte in der Folge mittels Rechtsöffnungsentscheid vom 30. November 2006, mitgeteilt am 13. Dezember 2006: „1. In der Betreibung Nr. 2064165 des Betreibungsamtes Oberengadin vom 9. März 2006 wird das Gesuch betreffend provisorische Rechtsöffnung abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu- lasten des Gesuchstellers und Gläubigers. 3.Der Gläubiger und Gesuchsteller hat den Schuldner und Gesuchsgeg- ner ausseramtlich mit CHF 600.00 zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“
3 B.Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja erhob Z., gesetzlich vertreten durch seine Mutter X., wiedervertreten durch den Rechts- vertreter, mit Eingabe vom 23. Dezember 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Der Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. 2064165 des Betreibungsamtes Oberengadin, Samedan, sei aufzuhe- ben, und es sei dem Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 1'390.00 plus 5% Zins seit dem 1. Juli 2004 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor der Vor- instanz sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzüglich 7.6% MWSt zulasten des Beschwerdegegners.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorin- stanz in unzulässiger Weise vom Vater geschuldete Kinderunterhaltsbeiträge mit behaupteten Schulden der Mutter verrechnet habe und deshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt habe. Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerdeschrift, nachdem er im Rechtsöffnungsgesuch vor der Vorinstanz noch von vom Schuldner geleisteten Zahlungen von CHF 40'200.00 ausgegangen war, dass sich die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge korrekterweise auf CHF 41'000.00 beliefen. C.In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2007, eingegangen am 29. Januar 2007, beantragte A.: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWSt) zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Der Beschwerdegegner bringt in seiner Rechtsschrift vor, dass er den Rest- betrag von CHF 1'390.00 an Kinderunterhalt bereits bezahlt habe. Er habe an die Mutter des Beschwerdeführers zusätzlich zu den bisher anerkannten Zahlungen ca. CHF 6000.00 an Kinderunterhalt geleistet, weshalb der angebliche Fehlbetrag von CHF 1'390.00 bei weitem getilgt sei. Dass es sich bei diesen Zahlungen um Kinder- unterhaltszahlungen handelte, gehe auch aus dem Schreiben der Mutter vom 17. Juni 2004 hervor, in welchem sie selbst die geleisteten Zahlungen als Kinderali- mente bezeichnet habe. Es gehe nun nicht an, dass der Beschwerdeführer auf ein- mal die Handlungen seiner Mutter, welche sie für ihn getätigt habe, nicht mehr als
4 seine eigenen Handlungen gelten lassen wolle. Der Beschwerdegegner habe mit der Einlage des Schreibens von X. vom 17. Juni 2004 sowie des Kontoauszuges vom September/Oktober 2002 ausreichend glaubhaft gemacht, dass die geschul- deten Kinderalimente aufgrund weiterer getätigter Zahlungen nicht mehr geschuldet bzw. bereits bezahlt worden seien. Der Beschwerdegegner macht in seiner Be- schwerdeantwort des weiteren geltend, dass die im Rechtsöffnungsverfahren vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigungssumme von CHF 3'553.60 in keinem Verhältnis zur Forderungssumme von CHF 1'390.00 stehe. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichts- ausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 23. Dezember 2006, eingegangen am 28. Dezember 2006 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter lediglich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 Rz 22). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem
5 Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften (Art. 82 SchKG). 3.Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff des Glaubhaftma- chens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargelegt werden (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82 SchKG). Erkennt der Richter, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe des Gesuchsgegners handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaup- teten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31; Jaeger/Walder/Kull/Kott-mann, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es besteht somit insofern eine andere Be- weislastverteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorlegen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldaner- kennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Stae- helin/Bauer/Staehelin a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Vollständigkeitshalber sei er- wähnt, dass für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung im Verfahren der proviso- rischen Rechtsöffnung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich ist. 4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner vom
6 Rechtsöffnungsverhandlung auf weitere Geldzahlungen, die er dem Gläubiger über die Mutter habe zukommen lassen. So habe er auch die mittels Automatenbezüge vom 23. und 30. September 2002 insgesamt bezogenen CHF 4’300.00 an die Mut- ter als an den Unterhalt von Z. anrechenbare Zahlungen geleistet. Es gilt im vorlie- genden Fall somit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner weitere CHF 4’300.00 an Kinderalimenten bezahlt hat. Es ist unverständlich, wieso die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Schluss gelangt ist, dass die Frage, ob es sich bei den Automa- tenbezügen um Unterhaltszahlungen handle, offen bleiben könne, da der Ver- gütungsauftrag vom 30. September 2002 über CHF 2'405.00 offensichtlich auf das „Konto Z.“ verbucht worden sei. Dieser Vergütungsauftrag wurde jedoch, wie die Vorinstanz selber festgehalten hat, bereits bei den im Jahre 2002 geleisteten Zah- lungen mitberücksichtigt und damit in die Berechnung der geleisteten Unterhalts- zahlungen von CHF 41'000.00 einbezogen. Damit bleibt einzig abzuklären, ob der Fehlbetrag von CHF 1'390.00 an Unterhaltszahlungen durch die vom Beschwerde- gegner ins Recht gelegten Automatenbezüge getilgt worden ist. Hierzu gilt es in der Folge insbesondere das Schreiben der Mutter von Z. vom 17. Juni 2004 an den Beschwerdegegner zu würdigen. b)Aufgrund des Schreibens von X. vom 17. Juni 2004, dem Kontoauszug der PostFinance vom 1. August bis 31. Dezember 2002 sowie dem Postenauszug vom 19. September 2002 bis 18. Oktober 2002 und der Belastungsanzeige vom 30. September 2002 der Credit Suisse ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerde- gegner CHF 2’400.00 an X. geleistet hat. Diese CHF 2’400.00 sind auf das Konto Z. eingegangen und wurden zu den übrigen geleisteten Kinderalimenten hinzuge- rechnet. Ob die weiteren CHF 4’300.00 auch tatsächlich an X. geleistet wurden (was vom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung bestritten wurde), kann für den vorliegenden Fall offengelassen werden. Aus den Unterlagen geht nämlich nirgends hervor, dass diese angeblich geleisteten CHF 4’300.00 auch wirklich für die Bestreitung des Unterhaltes von Z. geleistet wurden. Im Schreiben vom 17. Juni 2004 vertritt X. die Meinung, dass ihr die ca. CHF 6’000.00 für die geleistete Arbeit, die Betreuung von Z. und für die Tätigkeit im Haushalt gegeben wurden. In Übereinstimmung mit diesem Schreiben wurden denn auch die mittels Vergütungsauftrag vom 30. September 2002 geleisteten CHF 2’400.00, als ein Teil der angeblich geleisteten CHF 6'000.00, an die Kinderunterhaltszahlungen hinzu- gerechnet. Dass jedoch noch weitere Beträge an den Unterhalt von Z. bezahlt wur- den, konnte vom Beschwerdegegner nicht genügend dargelegt werden. Es er- scheint durchaus plausibel, dass die zusätzlichen behaupteten Zahlungen nicht an
7 den Unterhalt von Z., sondern als Entgelt für geleistete Arbeit und Führung des Haushalts an die Mutter von Z. geleistet wurden. c)Falls die CHF 4’300.00 an X. als Entgelt für geleistete Arbeit und Führung des Haushalts wirklich geleistet worden wären, könnte der Beschwerde- gegner im vorliegenden Verfahren daraus dennoch keine Rechtsansprüche ablei- ten. Der Anspruch auf Unterhalt und die diesbezüglich abgeleiteten Unterhaltsan- sprüche stehen dem Kind zu (Art. 289 ZGB). Eine Verrechnung des Fehlbetrags an Kinderalimenten von CHF 1’390.00 mit Forderungen, welche allenfalls gegen die Mutter des Beschwerdeführers bestehen, ist zum vornhinein unzulässig, da es an der für die Verrechnung geforderten Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt (Art. 120 OR). 5. a) Der Beschwerdegegner kann somit nicht glaubhaft machen, dass er zu den unbestritten geleisteten CHF 41'000.00 weitere Zahlungen an den Unterhalt von Z. geleistet hat, womit der Fehlbetrag von CHF 1’390.00 getilgt worden wäre. Demnach kann der Beschwerdegegner gegen die Forderung des Fehlbetrags von CHF 1'390.00 keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs.2 SchKG sofort glaub- haft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften, weshalb für den Betrag von CHF 1’390.00 die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG erteilt wird. b)A. bleibt es indessen unbenommen – zumal es sich beim Rechtsöff- nungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – im ordentlichen Zivilverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben. 6.Für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 wird keine Rechtsöffnung erteilt, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren verlangt. Diesbezüglich ist Art. 68 SchKG beachtlich. Gemäss dieser Bestimmung hat zwar der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen, der Gläubiger muss sie jedoch Verfahrensschritt für Verfahrensschritt vorschiessen. Aus diesem Grund sind diese Kosten in die laufende Betreibung einzubeziehen und können aus dem Erlös der Betreibung sogar vorweg beglichen werden (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85, Art. 97 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wenn das Schuldbetreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt wird, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten somit vom Schuldner zurück. Kann sich der Schuldner hingegen mit Erfolg der Betreibung widersetzen,
8 zieht der Gläubiger die Betreibung zurück, setzt er sie nicht fort oder erhält er einen Verlustschein, so hat der Gläubiger das Nachsehen (Spühler/Pfister, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 63 f.). Der Kantonsgerichts- ausschuss hat insbesondere unter Bezugnahme auf die Kosten des Zahlungsbe- fehls bereits mehrfach festgehalten, dass dafür nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden müsse, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung von Betrei- bungskosten von Gesetzes wegen bestehe und der Gläubiger berechtigt sei, von Zahlungen des Schuldners diese Kosten vorab zu erheben (PKG 1982 Nr. 14, 1991 Nr. 28 und 30). 7. a) Die Beschwerde vom 23. Dezember 2006 wird unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzüglich 7.6% MWSt zulasten des Beschwerdegegners er- hoben. Im Rechtsöffnungsbegehren vom 16. Oktober 2006 verwies der Rechtsver- treter von Z. auf seine Honorarnote über CHF 2'953.60. Zu diesen Kosten kamen noch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsöffnungsverhandlung hinzu, so dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Ver- fahren insgesamt CHF 3'553.60 Honorar geltend machte. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, dass der im Rechtsöffnungsverfahren be- antragte Entschädigungsbetrag von CHF 3'553.60 in keinem Verhältnis zur Forde- rungssumme von CHF 1'390.00 stehe. b)Art. 62 GebV SchKG schreibt vor, dass in betreibungsrechtlichen Summarsachen das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäum- nisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Ent- schädigung zusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Interpretationsbedarf besteht hinsichtlich des Inhalts der bundesrechtlichen Begriffe „Zeitversäumnisse und Auslagen“ sowie namentlich der „Angemessenheit“. Ist die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat die Praxis für die Bemessung der durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten im ordentlichen Zivilpro- zess (Art. 122 Abs. 2 ZPO) die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverban- des für anwendbar erklärt (PKG 1989 Nr. 11 E. 3a, 1986 Nr. 11, 1973 Nr. 19 E. 2). Gemäss Art. 2 der Honorarordnung sind der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, die damit verbundene
9 Verantwortung und die eigene Kostenstruktur des Anwalts als Grundlage für die Bemessung des Honorars von Bedeutung. Die Honorarordnung steht somit auf der Grundlage des Zeitaufwandes und der übrigen genannten Bemessungsfaktoren und nicht auf der Grundlage des Streit- oder Interessewertes. Obwohl die Honorar- ordnung für das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage zur Verfügung stellt, wird sie in analoger Weise auch zur Auslegung der Angemessen- heit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG herangezogen, soweit sie sich in den Schranken der Angemessenheit hält (PKG 2001 Nr. 15 E. 3c mit Verweisungen). Die allgemeinen Berechnungsfaktoren gemäss Art. 2 der Honorarordnung bilden somit auch für das summarische Verfahren Grundlage für die Bemessung der Ent- schädigung für Zeitversäumnisse und Auslagen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel bei betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Ein starrer, vom Streitwert abhängiger Entschädigungstarif ist ungeeignet für die Be- stimmung dessen, was im Sinne von Art. 62 GebV SchKG angemessen ist. Ent- schädigungen für summarische Verfahren werden in anderen Gebührenordnungen wesentlich tiefer angesetzt als bei ordentlichen Verfahren (PKG 2001 Nr. 15 E. 3c mit Verweisungen). Es ist zu prüfen, ob die anbegehrte Entschädigung den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Da- bei gilt ein Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksich- tigt werden (BGE 119 III 68 E. 3b; PKG 1973 Nr. 19; Fritzsche/Walder, Schuldbe- treibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 181 N 21). Bei der Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung sind alle in einem unmittelbar im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Auf- wendungen des Anwaltes für seinen Mandanten zu berücksichtigen (PKG 2004 Nr. 11, PKG 1973 Nr. 19). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt ein ange- messenes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozesswert (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2000, 5P.393/1999, E. 2 ff.; Art. 62 GebV SchKG). c)Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 12.25 h für das erst- instanzliche Rechtsöffnungsbegehren als eindeutig zu hoch angesetzt. Weder die Sachverhaltsermittlung noch die rechtliche Würdigung haben spezielle Probleme beinhaltet, die einer tiefgründigen Erörterung bedurft hätten. Einzig für die Berech- nung und Aufstellung der getätigten Zahlungen war ein gewisser Aufwand erforder-
10 lich, was jedoch mittels der zusammengetragenen Kontoauszüge relativ rasch zu bewerkstelligen war. Auch bezüglich der Rechtsöffnungsverhandlung ist dem Rechtsvertreter – nebst der Fahrt von Chur nach Samedan und zurück – kein nen- nenswerter Aufwand mehr entstanden, da er sich in seinem Rechtsöffnungsbegeh- ren bereits mit den entscheidenden Punkten auseinandergesetzt hat. Der Rechts- vertreter unterlässt es denn auch, dem Gericht eine detaillierte Kostennote einzu- reichen, die es erlauben würde, die einzelnen Kostenpositionen zu würdigen. Weiter ist zu beachten, dass der Gläubiger den Schuldner ursprünglich für einen Betrag von CHF 3'957.00 betrieben hat. Dieser Betrag wurde im Rechtsöffnungsgesuch auf CHF 2'190.00 und nach der Rechtsöffnungsverhandlung auf CHF 1'390.00 re- duziert, für die mit vorliegendem Urteil die provisorische Rechtsöffnung erteilt wer- den. Somit hat der Beschwerdeführer seine Forderung gegenüber der Betreibung um ca. 2/3 und gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren um ca. 2/5 reduziert, was eine entsprechende Kürzung des Entschädigungsanspruches zur Folge hat. Davon ausgehend, dass der Aufwand für das Rechtsöffnungsbegehren mit rund 5 Stunden grosszügig bemessen wird und die Rechtsöffnungsverhandlung mit Hin- und Rück- fahrt nochmals rund 4 Stunden beanspruchte, erscheint ein Gesamthonorar von CHF 2'400.00 inkl. MWSt angemessen. Aufgrund des Verfahrensausganges recht- fertigt es sich, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens Z. zu 2/5 und A. zu 3/5 aufzuerlegen. A. hat Z. daher im gleichen Verhältnis zu entschädigen. Der Rechts- vertreter von A. erhielt im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 zugesprochen, welche unangefochten blieb. A. hat Z. daher mit CHF 1'200.00 zu entschädigen (3/5 von CHF 2'400.00 = CHF 1'440.00 abzüglich 2/5 von CHF 600.00). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen – zumal er hier vollständig unterlegen ist – zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer hat Anrecht auf eine angemessene ausseramtliche Entschädigung (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass die Sache von geringer Schwierigkeit war und im Wesentlichen das zu wieder- holen war, was bereits vor der Vorinstanz vorgetragen worden ist. Eine Entschädi- gung von CHF 700.00 inkl. MWSt erscheint somit angemessen. 8.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums vom 10. Januar 2007 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Januar 2007 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nicht- einhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festge- setzt.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben. 2.In der Betreibung Nr. 2064165 des Betreibungsamtes Oberengadin wird für den Betrag von CHF 1'390.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2004 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu 2/5 zu Lasten von Z. und zu 3/5 zu Lasten von A., welcher Z. mit CHF 1’200.00 inkl. MWSt zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A., welcher Z. mit CHF 700.00 inkl. MWSt zu entschädigen hat. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: