Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 09. Januar 2007Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 62 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli und Sutter-Ambühl Aktuar ad hocBänziger —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des E., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Süsswinkelgasse 5, 7000 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. Sep- tember 2006, mitgeteilt am 6. Oktober 2006, in Sachen gegen die F . , Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Au- détat, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A.Am 11. August 2003 erlitt der Renault Clio des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen AAAA. bei H. eine Panne. Über die Versicherung B. wurde die Panne vorerst in der Werkstatt C. behoben, bevor der Wagen zur F. trans- portiert wurde, die den festgestellten Defekt an der Kühlanlage behob. Während des Rücktransports des Wagens durch die von der B. aufgebotene Firma D. leuchtete eine Kontrollleuchte auf, woraufhin der Fahrer den Wagen in die F. zurückfuhr. Am Wagen wurde in der Folge ein beträchtlicher Motorenschaden festgestellt. B.E. beantragte mit Schreiben vom 3. März, eingegangen am 5. März 2004, beim Amtsgericht Annecy ein Gutachten betreffend der Frage, ob die F. und/oder die D. für den am Renault Clio entstandenen Schaden einzustehen habe. Mit gerichtlicher Vorladung, die der F. am 18. März 2004 zugestellt wurde, wurde die F. zur Gerichtsverhandlung zwecks Erlass einer einstweiligen Verfügung in Han- delssachen geladen, welche am 13. Mai 2004 vor dem Präsidenten des Grossin- stanzgerichtes von Annecy stattzufinden habe. An der besagten Verhandlung ord- nete das Amtsgericht Annecy mit einstweiliger Verfügung vom 3. Juni 2004 die Ein- holung einer Expertise an, wobei es die Person des Experten ernannte und dessen Aufgaben festlegte. C.Aufgrund der Schlussfolgerungen des gerichtlichen Experten ersuchte E. das Amtsgericht Annecy mit Schreiben vom 7. Januar 2005, die F. zu verpflich- ten, EURO 6'756.29 zuzüglich den ab dem Datum der Antragsstellung laufenden legalen Zinsen sowie gestützt auf Art. 700 nouveau code de prozédure civile (NCPC) EURO 2'000.00 zu bezahlen. Sämtliche Gerichtskosten seien der Beklag- ten zu überbinden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005, welches der F. am 16. Fe- bruar 2005 über das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden durch die Kantonspolizei Graubünden zugestellt wurde, lud das Amtsgericht Annecy die F. zur Verhandlung vom 21. März 2005 vor. Mit Schreiben ohne Datum, eingegan- gen beim Amtsgericht Annecy am 3. März 2005, bestritt die F. die Zuständigkeit des französischen Gerichts. In Abwesenheit und aufgrund einer Verhandlung vom 9. Mai 2005, an welcher die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen hatte, wurde die F. daraufhin mit Urteil vom 11. Juli 2005 verpflichtet, E. EURO 5'679.04 zuzüglich der legalen Zinsen ab dem Urteilsdatum sowie EURO 1'000.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten, einschliesslich der Übersetzungs- und Gutachterkosten, zu tragen. Diese Entscheidung enthält unter Bezugnahme auf den ermittelten Sachverhalt eine summarische Begründung der materiellen Entscheidgründe, äussert sich jedoch nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Annecy. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3 D.Mit Zahlungsbefehl vom 17.Juli 2006 leitete E. für den Betrag von Fr. 13'618.95 nebst Zins von 5% seit dem 11. Juli 2005 Betreibung beim Betreibungs- amt Chur gegen die F. ein. Gegen den am 3. August 2006 zugestellten Zahlungs- befehl erhob der zeichnungsberechtigte Gesellschafter der F. gleichentags Rechts- vorschlag. E.1.Mit Eingabe vom 25. August 2006 beantragte E. beim Bezirksgerichts- präsidium Plessur, es sei das Urteil des Amtsgerichts Annecy vom 11. Juli 2005 anzuerkennen und darauf gestützt der Rechtsvorschlag der F. in der Betreibung Nr. 20605146 vor dem Betreibungsamt des Kreises G. definitiv aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 13'618.95 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2005 zu erteilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ge- suchsgegnerin. Zur Begründung führte der Gesuchssteller im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin das Amtsgericht Annecy für die Forderungsklage des E. aufgrund von Art. 6 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) zuständig gewesen sei. Gemäss Lugano-Überein-kommen sei es jedoch so- wieso nicht zulässig, von einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese- hen, die indirekte Zuständigkeit im Anerkennung- und Vollstreckungsverfahren zu überprüfen. Insbesondere sei im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ gegeben, der einer Anerkennung und Vollstre- ckung des französischen Urteils entgegenstehen könnte, da gar keine von der EuGVO abweichende Zuständigkeitsregelung vorliege. Laut Gesuchssteller sei die falsche Anwendung des LugÜ oder die Anwendung des nationalen Rechts anstelle des LugÜ im Exequaturverfahren unbeachtlich. Es spiele für die Anerkennung und Vollstreckung auch keine Rolle, dass im Urteil keine Erwägungen zur Zuständigkeit enthalten seien. Der Beklagte müsse sich im Anwendungsbereich des LugÜ im Ge- richtsverfahren zur Wehr setzen und das Urteil gegebenenfalls anfechten, wenn er die Zuständigkeit bestreiten möchte. Im Exequaturverfahren sei die Zuständigkeit nicht neu zu prüfen. 2.Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Eingabe vom 11. September 2006, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Gesuchsstellers. Das französische Gericht habe seinen Entscheid nicht in falscher Anwendung, sondern in Verkennung der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens gefällt, so dass in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ die Zuständigkeit des französischen Gerichts überprüft werden könne bzw. müsse. Die Gesuchsgegnerin habe dem französischen Gericht schriftlich mitgeteilt, dass das Amtsgericht in Annecy für die eingeklagte Forderung
4 nicht zuständig sei. Dieses Schreiben sei zwar beim Gericht in Frankreich eingetrof- fen, jedoch aus dem Recht gewiesen worden, da die Unzuständigkeitseinrede nicht bei der Gerichtsverhandlung vom 21. März 2005 eingebracht worden sei. Auch sei eine vom Gesuchssteller nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ behauptete Zuständigkeit des Amtsgerichts Annecy vorliegend nicht gegeben, da vor dem genannten Gericht bloss die Gesuchsgegnerin, nicht aber auch die Firma D. eingeklagt worden sei. Schliesslich zeigte die Gesuchsgegnerin auf, dass sich im französischen Urteil ein Rechnungsfehler eingeschlichen habe, weshalb die in Betreibung gesetzte Forde- rung um EURO 1'000.00 reduziert werden müsse. Da es ihrer Ansicht nach an ei- nem vollstreckbaren Entscheid fehle, sei das Rechtsöffnungsbegehren unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsstellers abzuweisen. F.Mit Entscheid vom 13. September 2006, mitgeteilt am 6. Oktober 2006, wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Amtsgericht Annecy zur Frage der Zuständigkeit in seinem Urteil vom 11. Juli 2005 nicht geäus- sert habe und somit aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorlie- gen eines Verweigerungsgrundes im Sinne von Art. 54b Abs. 3 LugÜ zu vermuten sei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre be- schränke die in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art 54b Abs. 3 LugÜ normierten Ausnahmen vom Nachprüfungsverbot der indirekten Zuständigkeit auf diejenigen Fälle, in denen sich das Gericht des Ursprungsstaates irrtümlich auf einen Zuständigkeitsgrund der EuGVO gestützt habe, die im Lugano-Übereinkommen keine Entsprechung finde. Eine für das Amtsgericht Annecy zuständigkeitsbegründende Norm des Lugano Übereinkommens könne der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur nicht erkennen. Insbesondere sei eine Zuständigkeit aufgrund des Art. 6 Nr. 1 LugÜ nicht gegeben, da nicht nachgewiesen sei, dass die Firma D. über einen Sitz oder eine Zweignie- derlassung im Gerichtskreis Annecy verfüge. Da auch gemäss den Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts (IPRG) keine indirekte Zuständig- keit des Amtsgerichts Annecy begründet werden könne, welche für die Anerken- nung und Vollstreckung gemäss Art. 25 ff. IPRG Voraussetzung sei, komme eine Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des Art. 54b Abs. 3 letzter Halbsatz LugÜ ebenfalls nicht in Betracht. Die in Betreibung gesetzte Forderung könne sich dem- nach nicht auf ein vollstreckbares ausländisches Urteil stützen. Das Bezirksgerichts- präsidium hat demnach mit Entscheid vom 13. September 2006 verfügt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20605146 des Betreibungsamtes G. wird abgewiesen.
5 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.-- ge- hen zulasten des Gesuchsstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausser- amtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für deren Umtriebe mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ G.1. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur liess E. am 20. Oktober 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, wobei er folgende Anträge stellte: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. September 2006 sei aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts Annecy vom 11. Juli 2005 sei anzuerkennen, der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20605146 vor dem Betrei- bungsamt des Kreises G. sei darauf gestützt definitiv aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 12'056.95 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2005 zu erteilen. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angele- genheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“ Bezüglich der in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Forderung in der Höhe von Fr. 12'056.95 führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Rechtsöff- nungsgesuch enthaltene Forderung über Fr. 13'618.95 aufgrund eines Hinweises der Beschwerdegegnerin auf einen Rechenfehler des Amtsgerichts Annecy um EURO 1'000.00 reduziert worden sei. Er berief sich in seiner Beschwerdeschrift auf die Feststellung der Vorinstanz, dass die Ausnahme von der Anerkennungsvermu- tung (Art. 28 Abs. 4 LugÜ) in Art. 54b Abs. 3 LugÜ eng auszulegen sei. Diesbezüg- lich führte er aus, dass es heute praktisch keine von der EuGVO abweichende Zu- ständigkeitsregelung im Lugano-Übereinkommen mehr geben würde und Art. 54b Abs. 3 LugÜ daher faktisch überholt sei. So sei es denn auch nicht richtig gewesen, wenn die Vorinstanz aufgrund des Fehlens expliziter Ausführungen über die Zustän- digkeit im Urteil des Amtsgerichtes Annecy davon ausging, dass sich dieses irrtüm- lich aufgrund einer Regel der EuGVO für zuständig erklärte, die im LugÜ nicht vor- gesehen sei. Auch seien die diesbezüglich im Entscheid des Bezirksgerichtspräsi- diums aufgeführten Entscheide unbeachtlich, da diese Fälle entscheidend anders lägen, als der hier Vorliegende. Der Beschwerdeführer stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass, falls die Zuständigkeit nach Meinung der Beschwerdeinstanz ge- prüft werden dürfe, diese aufgrund von Art. 6 Nr. 1 LugÜ gegeben sei, da die F.
6 bezüglich der gerichtlichen Expertise zusammen mit der Firma D. eingeklagt worden sei und für die anschliessende Forderungsklage gegen die F. die „perpetuatio fori“ gelte. Die Vorinstanz habe aufgrund der Akten festgestellt, dass die Firma D. ihren Sitz in Paris habe und demzufolge nicht in Annecy eingeklagt werden dürfe. Diese Berufung auf eine andere örtliche Zuständigkeit innerhalb Frankreichs sei jedoch widersinnig und rechtsmissbräuchlich. Auch sei die F. anlässlich der Expertise ver- treten gewesen; sie habe sich somit offenbar auf das Verfahren eingelassen. 2.In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 liess die Be- schwerdegegnerin beantragen: „1.Die Rechtsöffnungsbeschwerde sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Als Begründung zeigte sie anhand von Beispielen auf, dass auch heute noch sehr wohl Fälle von Divergenzen betreffend der Zuständigkeit zwischen den Be- stimmungen des Lugano-Übereinkommens und denjenigen der EuGVO bestehen würden, so dass die Ausnahmebestimmung in Art. 54b Abs. 3 LugÜ noch immer eine Daseinsberechtigung geniesse. Die bei fehlenden Angaben über die Zustän- digkeit gemachte Vermutung des Bundesgerichts für einen Anwendungsfall von Art. 54b Abs. 3 LugÜ sei deshalb richtig gewesen, da ansonsten das um Anerkennung und Vollstreckung aufgesuchte Gericht gar nicht beurteilen könne, ob allenfalls ein Anerkennungsversagungsgrund nach Art. 27/28 LugÜ vorläge. 3.Die Vorinstanz verzichtete gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 4.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im fol- genden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]) kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn
7 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss erhoben werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen sinngemäss (Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift. Auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 i. V. m. Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidungsgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG hat der Rechtsöffnungsrichter einzig zu prüfen, ob für den in Betrei- bung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forde- rung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu bestimmen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120, Rz 22). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder jenes Kantons, in welchem die Betreibung angehoben worden ist, wird dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung gewährt, es sei denn, der Betrie- bene könne sich auf die Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu be- weisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegenüber gerichtlichen Entscheidungen aus einem aus- ländischen Staat, mit welchem ein Vollstreckungsabkommen besteht, stehen dem Schuldner nebst den Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG noch solche zur Verfü- gung, die im Staatsvertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., S. 127, Rz 60). 3.Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG). Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völker- rechtliche Verträge vorbehalten. Im Zusammenhang mit der Anerkennung und Voll- streckung von ausländischen Urteilen ist für die Schweiz das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.11) von Be-
8 deutung. Die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens auf den hier zu beurtei- lenden Fall wird denn auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. 4.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage der Aner- kennung und Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichtes Annecy vom 11. Juli 2005. Bei diesem Urteil handelt es sich unbestrittenermassen um einen Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ, womit der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung neben den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Einreden nur aus einem der in den Art. 27 und 28 LugÜ aufgeführten Gründen abgelehnt werden kann. Die Zu- ständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (Art. 28 Abs. 4 LugÜ). Der ausländische Entscheid darf auch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 29 LugÜ). Nichtanerkennungsgründe gemäss Art. 27 sowie Art. 28 Abs. 1 LugÜ sind für den vorliegenden Fall unbeacht- lich und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Es steht im vorliegenden Fall einzig die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 28 Abs. 2 LugÜ zur Diskussion, welcher besagt, dass die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden kann, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 LugÜ vorliegt, wobei letzterer Bestimmung für den vorliegenden Fall keine Rele- vanz zukommt. a.Gemäss Art. 54b Abs. 3 LugÜ kann einer in einem Vertragsstaat er- gangenen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerken- nung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohn- sitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, dass die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer begehrt die Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im vorliegen- den Fall Frankreich, ergangenen Urteils gegenüber einer Gesellschaft, deren Sitz sich gemäss Art. 52 f. LugÜ i.V.m. Art. 21 Abs. 2 IPRG in G. und damit in einem EFTA Staat befindet, an. Die Grundvoraussetzungen des Art. 54b Abs. 3 LugÜ sind damit erfüllt. Für einen Anerkennungsverweigerungsgrund gemäss Art. 54b Abs. 3 LugÜ stellt sich jedoch noch die Frage, ob das Amtsgericht Annecy zur Begründung seiner Zuständigkeit eine dem Lugano-Übereinkommen fremde Zuständigkeitsnorm angewendet hat.
9 b.Das Lugano-Übereinkommen geht, wie gesehen, in Art. 28 Abs. 4 vom Grundsatz aus, dass es dem Vollstreckungsrichter grundsätzlich untersagt ist, die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats nachzuprüfen, da die Mitgliedstaa- ten des Übereinkommens wechselseitig davon ausgehen, dass das Gericht des Ur- teilstaates nicht nur eine sachlich richtige Entscheidung gefällt, sondern auch die Zuständigkeitsregeln des Abkommens richtig angewendet hat (BGE 123 III 377 f.). In diesem Lichte ist auch die Ausnahmebestimmung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ zu betrachten. Sowohl das Bundesgericht wie auch die herrschende Lehre gehen von einer restriktiven Auslegung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ aus (BGE 127 III 189 E. 3b; Reinhold Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München 2004, N 74 zu Art. 35; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischen Vollstre- ckungstitel, 8. Aufl., Frankfurt am Main 2005, N 17 f. zu Art. 35; Laurent Killias, die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkom-men, Diss ZH, Zürich 1993, S. 87 ff.). Demgemäss sind von der Vorschrift des Art. 54b Abs. 3 LugÜ bloss Fälle erfasst, in denen das Erstgericht anstelle der Zuständigkeitsregeln des Lugano-Übereinkommens solche des Europäischen Übereinkommens über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (27.9.1968) (EuGVÜ) bzw. seit dem 1. März 2002 der Europäi- schen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (22.12.2000) (EuGVO) angewendet hat. Die extensive Auslegung, die die besagte Norm auch in Fällen zur Anwendung kommen lassen will, in denen das Erstgericht das Lugano- Übereinkommen falsch interpretiert hat oder statt dieses Übereinkommens irrtüm- lich das nationale Zuständigkeitsrecht angewendet hat, widerspricht klar dem vom Lugano-Übereinkommen angestrebten Grundsatz der Nichtüberprüfung der Zu- ständigkeit des Erstgerichts und würde diesen vollkommen aushöhlen. Die exten- sive Auslegung wird denn auch bloss von einer Minderheit der Autoren vertreten (vgl. Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 421). Auch der Kantonsgerichtsausschuss sieht aufgrund des Gesagten keinen Anlass dafür, von der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abzuweichen und spricht sich für eine restriktive Auslegung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ aus. Der Auffassung, dass die Bestimmung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ heut- zutage faktisch überholt sei, kann nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen wird, Art. 54b Abs. 3 LugÜ insbesondere für die erste Übergangszeit gedacht war, in der es noch verschiedene Abweichun- gen zwischen dem Brüsseler und dem Lugano-Übereinkommen gab. Art. 54b Abs. 3 LugÜ wurde jedoch auch deshalb ins Übereinkommen eingebracht, da einige
10 EFTA-Länder befürchteten, dass die EWG-Staaten (heutige EU-Staaten) vielleicht in Zukunft Zuständigkeitsbestimmungen im Brüsseler Übereinkommen (bzw. heute in der EuGVO) ändern könnten, ohne dass die EFTA-Staaten damit einverstanden sein würden (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischen Vollstreckungstitel, 8. Aufl., Frankfurt am Main 2005, N 18 zu Art. 35). Auch heute existieren noch verschiedent- lich unterschiedliche Bestimmungen in den beiden Regelungswerken. Indem Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO anders als Art. 5 Nr. 1 LugÜ neu den Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt, kann die Anwendung der EuGVO durchaus zu vom Lugano-Übereinkommen unter- schiedlichen Zuständigkeiten führen, so dass Art. 54b Abs. 3 LugÜ auch heute noch seine Berechtigung hat. Auch auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Divergenz des Art. 16 Nr. 1 lit. b LugÜ und des damit in der EuGVO korrespondie- renden Art. 22 Nr. 1 sei diesbezüglich verwiesen. Nach dem Gesagten ist folglich dem Urteil des Amtsgerichts Annecy die Anerkennung zu versagen, wenn sich das französische Gericht auf eine Norm der EuGVO, die im Lugano-Übereinkommen keine Entsprechung findet, berufen hat und damit seine Zuständigkeit begründet hat. 5.Das Amtsgericht Annecy hat sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2005 zur Frage der Zuständigkeit nicht geäussert. Folglich kann vom um Anerkennung ersuchten Gericht auch nicht geprüft werden, ob allenfalls ein Anerkennungsverwei- gerungsgrund gemäss Art. 28 LugÜ vorliegt. Daraus ergibt sich, dass die auch von der Vorinstanz vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig ist, die be- sagt, dass das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäss Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ zu vermuten ist, wenn das ausländische Urteil keine Angaben zur Zuständigkeit enthält und diese sich nicht ohne Weiteres aus den Akten entneh- men lässt (BGE 127 III 190 4b; 123 III 374 E. 2 (betreffend Art. 54 Abs. 2 LugÜ); Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 35 N 74). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die beiden angeführten Entscheide im vorliegenden Fall sehr wohl massgebend, da das Amtsgericht Annecy in seinem Urteil vom 11. Juli 2005, gleich wie in den den angeführten Entscheiden zugrunde liegenden auslän- dischen Urteilen, weder den Sachverhalt noch rechtliche Begründungen in der Weise darlegt, dass eine Ermittlung der angewandten Norm zur Begründung der Zuständigkeit möglich wäre. Ebenso wenig lässt sich aus den vorliegenden Akten die vom französischen Gericht angewandte Zuständigkeitsnorm erkennen. Auf- grund der Ausnahmebestimmung in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ steht es dem Gericht ausnahmsweise zu, die Zuständigkeit des Erstgerichts entgegen
11 dem in Art. 28 Abs. 4 LugÜ aufgestellten Grundsatz zu prüfen (Kropholler, a.a.O., Art. 35 N 16 f.). Zu beachten gilt es noch, dass gemäss Art. 28 Abs. 3 LugÜ das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, aufgrund derer das Ge- richt des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat. 6.Der Beschwerdeführer versucht die Vermutung der Unzuständigkeit des französischen Gerichts mit Hinweis auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ umzustossen. Art. 6 Nr. 1 LugÜ regelt die Zuständigkeit einer Klage gegen mehrere Beklagte. Es handelt sich somit um den Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft. Die Bestim- mung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ regelt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit. Die Klage gegen die Streitgenossen muss in demjenigen Bezirk ein- gereicht werden, im welchem einer der Beklagten Wohnsitz bzw Sitz hat. Der Ge- richtsstand des Hauptbeklagten bestimmt sich nach Art. 2 LugÜ. Falls einer der Be- klagten gemäss Art. 2 LugÜ an seinem Wohnsitz eingeklagt werden kann, können die übrigen Beklagten bei gegebener Konnexität der Klagen gestützt auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ zusammen mit dem Hauptbeklagten vor dem gleichen Gericht eingeklagt werden. Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist folglich ein zu Art. 2 LugÜ akzessorischer Gerichts- stand. Aus den zum Fall vorliegenden Akten lässt sich nirgends entnehmen, dass die D. ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Gerichtskreis Annecy hat. Die Bestimmung des Sitzes von Gesellschaften und juristischen Personen richtet sich aufgrund der Verweisung in Art. 52 f. LugÜ nach französischem Recht. Wie die Vor- instanz nachvollziehbar ausgeführt hat, ergibt sich bei Anwendung des französi- schen Rechts nicht, dass die Firma D. ihren Sitz in Annecy hat. Das Amtsgericht Annecy hält vielmehr in der Vorladung zur Gerichtsverhandlung zwecks Erlass einer einstweiligen Verfügung in Handelssachen wie auch in der in der Folge erlassenen Verfügung ausdrücklich fest, dass sich der Sitz der Firma D. in Paris befindet. Somit ist aufgrund der Akten und mangels anderer Angaben des Amtsgerichtes Annecy davon auszugehen, dass die Firma D. über keinen Sitz in Annecy verfügt, weshalb sie auch nicht aufgrund des Art. 2 LugÜ in Annecy eingeklagt werden konnte. Dies stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ dar. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes der Firma D. in Annecy konnte somit auch die F. nicht am Gerichtsstand der Streitgenossen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 LugÜ eingeklagt werden. Es kann daher nicht einfach angenommen werden, das Amtsgericht Annecy, welches – wie dargelegt – selbst keinerlei Angaben machte, habe seine Zuständigkeit auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ abgestützt. 7.Selbst wenn die Firma D. entgegen den Angaben in den Akten einen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Annecy haben würde, könnte für die Klage
12 gegen die F. aufgrund der Akten und aufgrund von Art. 6 Nr. 1 LugÜ keine Zustän- digkeit des Amtsgerichts Annecy angenommen werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Klärung der Verantwortlichkeit für den Schaden mit Eingabe vom 3. März 2004 sowohl die Firma D. wie auch die F. ins Recht gefasst hat. Mit einstweiliger Verfügung vom 3. Juni 2004 wurde daraufhin vom Amtsgericht Annecy eine gerichtliche Expertise angeordnet. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden am Fahrzeug des Beschwer- deführers verursacht hat. Dieses Verfahren kann – zumindest ist den Akten nichts anderes zu entnehmen – durchaus als ein vom Hauptprozess abgekoppeltes selbständiges Vorverfahren betrachtet werden. Das Verfahren bezüglich der Exper- tise fand mit Erlass der einstweiligen Verfügung vom 3. Juni 2004 bzw. mit der Er- stattung der Expertise vom 19. Oktober 2004 offensichtlich sein Ende. Erst gestützt auf das Gutachten klagte der Beschwerdeführer EURO 6'756.29 zuzüglich legaler Zinse ab der Antragsstellung und EURO 2'000.00 gestützt auf Art. 700 NCPC sowie die Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten ein. Diese Klage (siehe auch Vorladung zur Verhandlung vom 21. März 2005) war jedoch nur mehr gegen die F. alleine gerichtet. Da die Beschwerdegegnerin bloss alleine eingeklagt wurde und auch nur gegen sie alleine ein Urteil erging, um dessen Anerkennung und Vollstreckung im vorliegenden Fall ersucht wird, fällt eine Begründung der Zuständigkeit aufgrund des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ausser Betracht. Auch aus diesem Grund kann nicht einfach angenommen werden, das Amtsgericht Annecy habe seine Zuständigkeit auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ abgestützt. 8.Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde auf Seite 5 geltend, dass die F. anlässlich der Expertise anwesend gewesen sei und sich demgemäss auf das Verfahren eingelassen hätte. Auch der Rechtsöffnungs- entscheid hielt auf Seite 2 unter Ziff. 2 fest, dass die Beschwerdegegnerin an der am 13. Mai 2004 stattgefundenen Verhandlung zwecks Erlass einer einstweiligen Verfügung anwesend gewesen sein soll. Diese Feststellung steht aber im klaren Widerspruch zu den dem Gericht vorliegenden Akten. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Annecy vom 3. Juni 2004 hält sowohl auf der ersten wie auch auf der dritten Seite fest, dass die F. nicht am besagten Verfahren teilgenommen hat. Auch an der daraufhin angeordneten Expertise war die F. gemäss dem „Rapport d’ expertise“ vom 19. Oktober 2004 nicht anwesend. Dass das Bezirksgerichtspräsi- dium somit in seinem Urteil vom 13. September 2006 auf Seite 2 Ziff. 2 festhielt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verhandlung des 13. Mai 2004 anwesend war, ist als eine auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellung im Sinne des Art. 235 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erachten und somit von Amtes wegen zu berich-
13 tigen. Da die Beschwerdegegnerin somit weder an der am 13. Mai 2004 stattfinden- den Verhandlung zwecks Erlass einer einstweiligen Verfügung noch bei der Exper- tise, noch an der Verhandlung vom 21. März 2005 bzw. vom 9. Mai 2005 anwesend war, kommt eine Einlassung gemäss Art. 18 LugÜ von vornhinein nicht in Betracht. Die von der Beschwerdegegnerin schriftlich vorgebrachte und vom französischen Gericht nicht beachtete Rüge der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Annecy ist gemäss Art. 18 Satz 2 LugÜ nicht geeignet, die Zuständigkeit des französischen Gerichts zu begründen. Aber selbst wenn angenommen würde, die Beschwerde- gegnerin sei an der Verhandlung des 13. Mai 2004 anwesend gewesen, wäre dies unter Geltung des schweizerischen Rechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht als Einlassung im Sinne des Art. 18 LugÜ i.V.m. Art. 6 IPRG zu betrach- ten, da nach Praxis nur der Wille, zur Hauptsache zu verhandeln, beachtlich ist. Jede Handlung oder Unterlassung vor der Klageerhebung fällt ausser Betracht (vgl. Urteil vom 3. September 2002, 4C.52/2002/E. C 2.4). 9.Andere Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens, die eine Zu- ständigkeit am Amtsgericht Annecy für die Forderungsklage des Beschwerdefüh- rers gegen die Beschwerdegegnerin begründen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich gilt noch zu prüfen, ob das Urteil des französischen Gerichts anderweitig nach dem schweizerischen Recht anerkannt oder vollstreckt werden kann (Art. 54b Abs. 2 letzter Teilsatz LugÜ). Bei Vorliegen internationaler Verhältnisse ist diesbezüglich das IPRG massgebend. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a IPRG wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war. Dabei genügt es, dass das Urteil aus dem Staat stammt, der gemäss dem IPRG zuständig ist. Dessen örtliche oder sachliche Zu- ständigkeit wird nicht überprüft (Paul Volken, in: Hrsg. Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/ Vischer/Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 26 N 1 f.). Art. 26 lit. a-d IPRG zählt die Gründe auf, die eine Zuständigkeit ausländischer Behörden begründen. Lit. b erwähnt den Fall der Gerichtsvereinba- rung, lit. c die Einlassung und lit. d die Widerklage. Eine Gerichtsstandsvereinba- rung wurde unter den Parteien nicht getroffen und es wurde auch keine Widerklage erhoben. Ebenfalls liegt im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, auch keine Ein- lassung im Sinne des IPRG vor. Da die Beklagte ihren Wohnsitz auch nicht in Frank- reich, sondern in G. hat (Art. 21 IPRG), bleibt einzig noch zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit des französischen Gerichts aufgrund einer anderen als in Art. 26 IPRG aufgeführten Bestimmung des IPRG ergibt (vgl. Art. 26 lit. a IPRG). Wie die Vorinstanz aufzeigt, bleibt im vorliegenden Fall auch für die für uns einzig in Betracht
14 fallende Bestimmung des Art. 149 IPRG kein Raum, da die Beschwerdegegnerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Das Urteil vom 11. Juli 2005 des Amtsgerichts Annecy kann somit aufgrund der fehlen- den indirekten Zuständigkeit in der Schweiz gemäss Art. 25 ff. IPRG nicht vollstreckt werden. 10.Die Voraussetzungen des Verweigerungsgrundes gemäss Art. 54b Abs. 3 i.V.m. Art. 28 LugÜ sind erfüllt und somit ist dem französischen Urteil in der Schweiz die Vollstreckung zu verweigern. Da sich die in Betreibung gesetzte For- derung demnach nicht auf ein vollstreckbares ausländisches Urteil stützt, wird der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. Septem- ber 2006 bestätigt und die Rechtsöffnungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab- gewiesen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzu- sprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Ange- messenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vg. PKG 1990 Nr. 32, 1973 Nr. 19). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorlie- genden Fall unter Berücksichtigung des notwendigen zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-- als angemessen.
15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 600.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat. 3.Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: