Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 15. Mai 2006Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 15 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli und Riesen-Bienz Aktuarin ad hocHalter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des K a n t o n s S . , des B e z i r k s M . , der G e m e i n d e G . und der K a t h . K i r c h g e m e i n d e K . , Beschwerdeführer, vertreten durch das Gemeindekas- sieramt G., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 3. Januar 2006, mitgeteilt am 8. März 2006, in Sachen der Beschwerdeführer gegen X., Be- schwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A.Die Steuerverwaltung des Kantons S. verschickte am 27. April 2004 per Einschreiben die definitive Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern 2002 zu Fr. 510.25 je Einheit und für die direkte Bundessteuer 2002 von Fr. 157.60 an X.. Die Rechnung für die kantonalen Steuern wurde am 27. April 2004 wie folgt ausgestellt: SteuerrechnungSteuerfussBetrag in Fr. Kantonssteuer110.00561.30 Bezirkssteuer85.00433.70 Gemeindesteuer160.00816.40 Kirchensteuern kath. K.23.00117.35 Schadenwehrersatzabgabe 01.11.02-31.12.02 (60)14.15 Kehrichtgebühr inkl. MwSt. 01.11.02-31.12.02 (60)10.75 Total Belastung1953.65 abzüglich bisherige Zahlungen bis 22.04.2004-540.90 Unser Guthaben1412.75 Nachdem X. den Betrag nicht bezahlte, wurde er am 15. Juli 2004, am 13. August 2004 und am 9. Dezember 2004 gemahnt. B.Da die ausstehenden kantonalen Steuern weiterhin nicht bezahlt wur- den, wurde X. am 8. September 2005 ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Alvaschein zugestellt (Betreibungs-Nr. 20050650). Der Beschwerdegegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag. C.Mit Eingabe vom 10. November 2005 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium Albula ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050650 für den Betrag von Fr. 1'412.75 nebst 4% Zins seit 28. Mai 2004, Fr. 5.45 Verzugszins, Fr. 60.-- Einzugskosten, Fr. 83.-- Zahlungsbefehls- kosten sowie Fr. 100.-- Parteientschädigung ein. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. Januar 2006 war keine der Par- teien persönlich anwesend. D.Mit Entscheid vom 3. Januar 2006, mitgeteilt am 8. März 2006, er- kannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt:

3 „1.Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050650 des Be- treibungsamtes Alvaschein gegen X. wird für die Forderungssumme von Fr. 561.30 nebst Zins zu 4% seit 28.05.2004 und Fr. 5.45 erteilt. 2.Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.00 ge- hen zulasten von X. und werden unter Erteilung des Regressrechts beim Kanton A. [recte: Kanton S.] erhoben und mit dem durch diesen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kantonssteuer sich auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 stütze. Dabei handle es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche vom 20. Dezember 1971, der rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ei- nem gerichtlichen Urteil gleichstelle. Rechtsöffnung werde auch erteilt für Verzugs- zinsen, sofern sie leicht feststellbar seien. Es könne aber keine Rechtsöffnung für die Bezirks-, die Gemeinde- und die Kirchensteuern, sowie für die Schadenwehrer- satzabgabe und für die Kehrichtgebühr erteilt werden. Diese in Betreibung gesetz- ten Beträge fänden in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 keine Erwäh- nung, ebenso wenig werde darauf hingewiesen, dass die darin verfügten Festset- zungen auch für die Festlegung der Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der Schadenwehrersatzabgabe und der Kehrichtgebühr zur Anwendung gelangten. Sie würden erstmals in der Rechnung vom 27. April 2004 erwähnt, ohne dass je- doch eine Rechtsmittelbelehrung angegeben wäre. E.Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula erhob das Gemeindekassieramt G. am 16. März 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „a)Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula in Tiefencastel vom 3. Januar 2006, Prozess-Nr. 330-2005-110, Ziffer 1 und 3 sei auf- zuheben. b)Es sei den Beschwerdeführern und Gläubigern (Kanton S., Bezirk M., Gemeinde G., Kath. Kirchgemeinde K.) in der Betreibung Nr.

4 20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein in Tiefencastel, Debito- ren Nr. 21 400, für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen: Kantonssteuern 110% ./. TZ 157.40Fr. 403.90 Bezirkssteuer 85% ./. TZ 121.65Fr. 312.05 Gemeindesteuer 160% ./. TZ 228.95Fr. 587.45 Kirchensteuer 23% ./. TZ 32.90Fr. 84.45 VerzugszinsFr. 5.45 EinzugskostenFr. 150.00 c)Es sei für das vorinstanzliche Verfahren den Beschwerdeführern eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen. d)Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners.“ Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass in der Steu- errechnung nichts festgelegt werde, was nicht seinen Rechtsgrund in der Veranla- gungsverfügung hätte. Die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer setze sich vorliegend aus der Kantons-, der Bezirks-, der Gemeinde- und der Kirchen- steuer zusammen. Gemäss § 3 StG gelte die nach den Steuersätzen festgelegte Steuer als einfache Steuer. Für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapi- talsteuer setzten Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest. In der Veranlagungsverfügung werde jeweils die einfache Steuer festgelegt. Diese sei dann mit den entsprechen- den Steuerfüssen zu multiplizieren. F.X. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-

5 nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Be- schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a.Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu pro- zessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Par- teivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit. Der Kantonsgerichts- ausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). b.Im vorliegenden Fall reichten die Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsschrift neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um Auszüge der Steuerbezugsverordnung des Kantons S. vom 19. Dezember 2000 sowie um die Steuerfusstabelle 2002 des Kantons S.. Diese Urkunden dürfen im Beschwerdever- fahren berücksichtigt werden, da sie nicht vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst werden. Aufgrund der beschränkten Offizialmaxime im Rechtsöffnungsverfahren ist es erlaubt, im Rahmen der zulässi- gen Beweismittel auch von Amtes wegen Erhebungen vorzunehmen (Art. 138 Ziff. 4 ZPO; vgl. PKG 1992 Nr. 32). Der Richter darf sich denn auch seiner Aufgabe, von Amtes wegen Erhebungen durchzuführen, dort nicht entziehen, wo sich minimale Abklärungen – wie vorliegend das Konsultieren der relevanten Gesetzesbestim- mungen – aufgrund der Parteivorbringen geradezu aufdrängen (vgl. PKG 1992 Nr. 33).

6 c.X. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. März 2006 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. April 2006 gewährt. Da sich der Beschwerdegegner im Ausland aufhielt, wurde seine Post bis zum 30. April 2006 nach L. umgeleitet. Infolge verweigerter Annahme erfolgte mit Verfügung vom 26. April 2006 eine zweite Aufforderung zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 10. Mai 2006. Dieser Brief wurde innert der siebentägigen Abholfrist bis am 4. Mai 2006 auf der Post nicht abgeholt. Eine eingeschriebene Postsendung gilt gemäss der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in wel- chem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht an- getroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 4P.188/2002 vom 5. November 2002; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen). Die siebentägige Frist war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 1462) vorgesehen. Diese Verordnung ist mit Art. 13 lit. a der Postverordnung vom 29. Ok- tober 1997 (AS 1997 2461, 2000 1662) aufgehoben worden. Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein be- kannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (BGE 127 I 31 E. 2 a/aa). Die Aufforderung zur Vernehm- lassung ist demnach als am 4. Mai 2006, dem letzten Tag der Abholfrist, zugestellt zu betrachten. 3.a.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreck- baren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöff- nung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Ver- jährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

7 b.Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicher- heitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kanto- naler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 2 des Konkordates vom 20. Dezember 1971 über die Gewährung ge- genseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) in Verbindung mit § 191 des Steuergesetzes für den Kanton S. (StG; SRSZ 172.200) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungs- verfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöff- nungstitel gelten. Gemäss Art. 4 des Konkordates sind dem Rechtsöffnungsrichter eine vollständige Ausfertigung der Verfügung, eine Rechtskraftbescheinigung über die Steuerveranlagung, eine Bescheinigung für die Erfüllung der Verfahrensanforderun- gen nach Art. 3 sowie die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstel- lung der Verfügung mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 SchKG ergibt, vorzulegen. Die Beschwerdeführer haben diese Nachweise erbracht, indem sie dem Rechtsöffnungsrichter die Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 mit Rechtskraftbescheinigung vom 9. November 2005 vorlegten. Ausserdem hat der Rechtsöffnungsrichter gemäss Art. 5 des Konkordates von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 des Konkordates gegeben sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt; in der rechtskräftigen Steuerveranlagung wird auf das Rechtsmittel, die Rechtsmit- telinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht. Der Beschwerdegegner macht denn auch keine Einreden im Sinne von Art. 6 des Konkordates noch solche aus Art. 81 SchKG geltend. Bei der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 handelt es sich grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, wie auch die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob für die Kantons-, Be- zirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den kann.

8 c.Gemäss § 3 der Steuerbezugsverordnung des Kantons S. ist die Ge- meinde zuständig für den Bezug der Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchge- meindesteuern. Gläubiger der Bezugsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 lit. a die- ser Verordnung der Kanton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchge- meinden im Verhältnis der Steuerfüsse. Die Steuerfüsse der Kantons-, Bezirks-, Ge- meinde- und Kirchgemeindesteuern werden gemäss § 3 Abs. 2 StG alljährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt. Wie aus der Steuertabelle entnommen werden kann, beträgt der Steuerfuss in der Gemeinde G.-K. für den Kanton 110 %, für den Bezirk 85 %, für die Gemeinde 160 % und für die römisch-katholische Kirch- gemeinde 23 % der einfachen Steuer. Die einfache Steuer wird jeweils in der Ver- anlagungsverfügung festgelegt (§ 3 Abs. 1 StG; im vorliegenden Fall Fr. 510.25 je Einheit), welche anschliessend mit den entsprechenden Steuerfüssen zu multipli- zieren ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz ist der Betrag der Bezirks-, Ge- meinde- und Kirchensteuern – ebenso wie derjenige der Kantonssteuer – in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 als Steuerbetrag pro Einheit festgelegt worden. Demzufolge ist für diese Steuern definitive Rechtsöffnung wie folgt zu er- teilen (die Teilzahlung von Fr. 540.90 wird anteilsmässig auf die Körperschaften nach Steuerprozenten verteilt): Kantonssteuern110%./. TZ 157.40Fr. 403.90 Bezirkssteuer85%./. TZ 121.65Fr. 312.05 Gemeindesteuer160%./. TZ 228.95Fr. 587.45 Kirchensteuer23%./. TZ 32.90Fr. 84.45 TotalFr. 1'387.85 d.Die Einzugskosten von Fr. 150.-- stellen weder Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG noch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) dar, noch sind es rechtskräftigen Urteilen gleich- gestellte öffentlich-rechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Der Bundesgesetzgeber hat die Höhe solcher Parteikosten nirgends festgelegt und auch den Kantonen keine das Gemeinwesen gegenüber den privaten Gläubigern privilegierende Kompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der Ver- waltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des Betrei- bungsverfahrens abschliessend (BGE 123 III 271 E. 4c.; zum Ganzen PKG 1999 Nr. 18). Es besteht somit kein Anspruch auf definitive Rechtsöffnung für diesen Be- trag. Dagegen kann für Verzugszinsen von Steuerforderungen Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn sie zwar zahlenmässig nicht ausgewiesen, aber aus den

9 eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sind (vgl. PKG 1999 Nr. 18). Die Rechnung datiert vom 27. April 2004. Für die Bezahlung der Rechnung besteht eine dreissigtägige Zahlungsfrist bis 27. Mai 2004. Demzufolge ist der Verzugszins von 4% ab 28. Mai 2004 geschuldet. Der Verzugszins von Fr. 5.45 auf der provisori- schen Rechnung lässt sich aus der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin (act. 1.4) ohne weiteres entnehmen, weshalb auch für diesen Betrag Rechtsöffnung erteilt werden kann. 4.Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'387.85 nebst 4 % Zins seit 28. Mai 2004 sowie für Fr. 5.45 Verzugszinsen zu erteilen ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 3. Januar 2006 ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein ist die definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag zu gewähren. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula von Fr. 300.-- dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführer zudem mit Fr. 100.- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwer- deführer mit Fr. 100.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2.In der Betreibung Nr. 20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein wird defi- nitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'387.85 nebst Zins zu 4% seit 28. Mai 2004 sowie für Fr. 5.45 erteilt. 3.Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von X., welcher die Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X., welcher die Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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15.05.2006
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25.03.2026