Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 28. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 73 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnRiesen-Bienz und Giger Aktuar ad hocHitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 15. De- zember 2005, mitgeteilt am 15. Dezember 2005, in Sachen der B a n k Z . , Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerde- führer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A.X. unterzeichnete am 8. Juli 1998 eine Kapital-Grundpfandverschrei- bung mit Darlehensvertrag, mit dem die Bank Z. X. auf der LSR-Parzelle 397, Plan 9, in A. ein Hypothekardarlehen in Höhe von Fr. 80'000.- gewährte. Diese Grund- pfandverschreibung wurde am 8. Juli 1998 mit öffentlicher Beurkundung ins Grund- buch der Gemeinde A. eingetragen. B.Mit eingeschriebenem Brief vom 2. Juni 2005 kündigte die Bank Z. das Hypothekardarlehen per 30. September 2005. C.Mit Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung an das Betrei- bungsamt Disentis leitete die Bank Z. am 3. Oktober 2005 die Betreibung gegen X. ein. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2005 wurde X. auf Verwertung des Grund- pfandes für den Betrag von Fr. 69'981.85 nebst Zins zu 3.75% vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2005 und 3.50% ab 1. September 2005 und für Fr. 2'760.55 Zins- ausstand betrieben. X. erhob am 6. November 2005 Rechtsvorschlag gegen diesen Zahlungsbefehl. D.Mit Eingabe vom 11. November 2005 ersuchte die Bank Z. das Be- zirksgerichtspräsidium Surselva um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zinsen. X. wurde am 17. November 2005 zur Stellungnahme eingeladen. E.In der Folge reichte X. am 1. Dezember 2005 beim Bezirksgerichts- präsidium Surselva ein Gesuch um Fristerstreckung bis Ende Dezember 2005 ein. Zur Begründung führte er aus, dass er krank und arbeitsunfähig sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 wurde X. die Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2005 erstreckt. Dieses Schreiben wurde von X. nicht abge- holt und dem Bezirksgericht Surselva retourniert. Mit Eingang vom 12. Dezember 2005 reichte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva ein Arztzeugnis ein, wel- ches ihm eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 100 Prozent in der Zeit vom

  1. bis zum 7. Dezember 2005 bescheinigte. Eine Vernehmlassung reichte X. nicht ein. Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wurde verzichtet. F.Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 15. Dezember 2005 er- kannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva wie folgt: „1.Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2051151 des Betreibungsamtes Disentis für den

3 Betrag von Fr. 69'981.85 nebst Zins zu 3.75% seit 01.07.2005 sowie für Fr. 2'760.55 Zinsausstand per 30.06.2005 die proviso- rische Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf den Schuldner bei der Ge- suchstellerin eingezogen und sind innert 30 Tagen mit beiliegen- dem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu über- weisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Bank Z. in Betreibung gesetzte Forderung auf einer von X. unterzeichneten Kapital-Grundpfand-verschrei- bung mit Darlehensvertrag vom 23. Januar 1998 beziehungsweise 8. Juli 1998 be- ruhe, mit welchem die Bank Z. offenkundig über eine Schuldanerkennung von X. für die in Betreibung gesetzte Forderung verfüge. Da die Forderung überdies mit der Kündigung des Hypothekardarlehens durch die Gläubigerin auch fällig geworden sei, würden die von der Bank Z. ins Recht gelegten Urkunden den Erfordernissen einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung genügen und würden sie in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen einen tauglichen Rechtsöffnungstitel bilden. Auch habe X. keine Einwendungen geltend gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Zu prüfen bleibe, ob der Rechts- vorschlag auch mit Bezug auf das Pfandrecht durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt werden könne. Vorliegend sei der Bestand des zur Sicherung der Forde- rung bestehenden Grundpfandes durch die ins Recht gelegte Grundpfandverschrei- bung – versehen mit der Eintragungsbescheinigung des Grundbuchamtes – ausge- wiesen, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erfüllt seien. Der Bank Z. sei demnach für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 69'981.85 nebst Zins zu 3.75% seit 1. Juli 2005 sowie für den bis 30. Juni 2005 aufgelaufenen Zinsausstand von Fr. 2'760.55 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. G.Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 15. Dezember 2005, mitgeteilt am 15. Dezember 2005, erhob X. am 29. Dezember 2005 sinngemäss Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Zur Begründung macht er geltend, dass er keine Fristerstreckung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva erhalten habe. Gemäss telefonischer Aus-

4 kunft des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva habe er das Einschreiben nicht abge- holt. Eine parallele Zustellung mit normaler Post oder eine nochmalige Zustellung sei nicht erfolgt. Es könne durchaus sein, dass er auf Grund der Krankheit oder des Aufenthaltes im Krankenhaus eine Zustellung nicht abholen konnte. Er sei mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht einverstanden und verlange eine Fristerstreckung. H.Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte das Kantonsgerichtspräsi- dium von Graubünden X. mit, dass die Beschwerdefrist infolge Betreibungsferien gemäss Art. 56 SchKG am 11. Januar 2006 ende und er die Möglichkeit habe, noch bis zum 11. Januar 2006 Ergänzungen vorzutragen. Eine Fristerstreckung um 20 Tage für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss könne indessen nicht bewilligt werden. I.Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2006 aus, dass X. auf sein mit Krankheit begründetes Gesuch eine Fristerstreckung gewährt worden sei, obwohl eine solche in jenem Zeitpunkt nicht belegt gewesen sei. Des Weiteren habe er schon aufgrund seines eigenen Gesuchs mit weiteren Zustellun- gen durch das Bezirksgericht rechnen müssen und er hätte sich entsprechend or- ganisieren müssen. Ein Arztzeugnis sei beim Bezirksgericht Surselva erst am 12. Dezember 2005 eingegangen. Ein von X. in seiner Beschwerde erwähntes Zeugnis der Verhandlungsunfähigkeit sei bei der Vorinstanz nicht eingereicht worden. Schliesslich sei den Ausführungen von X. entgegenzuhalten, dass eine nochmalige Zustellung der Fristerstreckung mit normaler Post keinen Sinn gemacht hätte, nach- dem die Frist bereits abgelaufen sei, als das entsprechende Einschreiben „nicht ab- geholt“ zum Bezirksgericht zurückgekommen sei. Die Bank Z. verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. X. trug keine weiteren Ergänzungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden vor. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons

5 Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt wer- den. Die in Art. 236 Abs.1 ZPO aufgestellte gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Beschwerde ist peremptorisch und kann nicht erstreckt werden. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2005 wurde fristgerecht eingereicht und demzu- folge ist auf diese einzutreten, doch konnte die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung um 20 Tage für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss nicht bewilligt werden. Allerdings hätte X. noch bis am 11. Januar 2006 Ergänzun- gen vortragen können, was er jedoch nicht tat. 2. a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen auch Giusep Nay, Zivil- prozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). b)Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsschrift auch ein ärztliches Zeugnis vom 14. Dezember 2005 ein, welches ihm eine Verhand- lungsunfähigkeit seit dem 21. September 2005 bis Anfang 2006 ausstellt (vgl. act. 01.1). Dieses Dokument lag der Vorinstanz nicht vor und muss daher unberücksich- tigt bleiben, sind doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO neue Beweismittel nicht zulässig. Ein solches Zeugnis hätte bereits im

6 vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereicht werden müssen, was ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis vom 14. De- zember 2005 bereits seit dem 21. September 2005 verhandlungsunfähig sei, ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid kann daher nur auf- grund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. 3.Obwohl der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Bezug auf den Bestand der Forderung und das Grundpfand vorbringt be- ziehungsweise glaubhaft macht, ist dennoch folgendes festzuhalten: a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; 1995 Nr. 25). Bei der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch den Rechtsvorschlag sowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden. Auch wenn sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen. Die Betreibung kann hingegen nur fortgesetzt werden, wenn sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Der Kläger hat bei der Rechtsöff- nung für das Pfandrecht durch Urkunde die Bestellung des Pfandes für die in Be- treibung gesetzte Forderung zu beweisen, wobei bei Vorlage des Pfandvertrages die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Für die Rechtsöffnung muss somit sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht vorgelegt werden. b)Als Rechtsöffnungstitel für die pfandgesicherte Forderung taugt jede unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde festgehaltene Schuldanerkennung, wobei ein von den Parteien unterzeichneter Darlehensvertrag für den Darleiher für die Rückzahlung der Darlehenssumme gegenüber dem Borger einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel darstellt, und die vom Schuldner unterzeichnete Aner- kennung eine Rückzahlungspflicht für einen bestimmten Betrag ausweisen muss. Der verzinsliche Darlehensvertrag stellt somit einen provisorischen Rechtsöffnungs- titel dar, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich den Erhalt der Darlehenssumme

7 und somit die Erfüllung der Gegenleistung bestreitet. Die Rechtsöffnung kann nur für Zahlungsansprüche erteilt werden, die im Zeitpunkt der Anhebung der Betrei- bung fällig waren. Wurde Kündbarkeit des Darlehens vereinbart, so ist neben dem Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel die Kündigung vorzulegen. Bei Verzugs- zinsen ist nur dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn diese durch unterschriftliche Schuldanerkennung ausgewiesen und schon bei Unterschrift bestimmbar gewesen sind (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 370 ff.; Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 120 zu Art. 82 SchKG; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 5. November 2003 (SKG 03 42) und vom 5. November 2003 (SKG 03 43). c)Beim vorliegenden Vertrag für die Kapital-Grundpfandverschreibung vom 23. Januar 1998 beziehungsweise 8. Juli 1998 zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Darlehensvertrag über den Betrag von Fr. 80'000.- (vgl. act. II/1). Dieser Forderungsbetrag ergibt sich direkt aus der Schuldanerkennung – der Kapi- tal-Grundpfandverschreibung mit Darlehensvertrag. Dieser stellt einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens dar, zumal die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2005 (vgl. act. II/2) das Darlehen im Restbetrag von Fr. 69'981.85 samt Zinsen ordnungsgemäss auf den 30. September 2005 gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt hat. Mit dem vorinstanzlichen Richter kann schliesslich festgehalten werden, dass die provisori- sche Rechtsöffnung auch bezüglich des Pfandrechtes gewährt werden kann. Unzweifelhaft verfügt die Beschwerdegegnerin mit der ins Recht gelegten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten und öffentlich beurkundeten Kapital- Grundpfandverschreibung vom 8. Juli 1998 über eine Pfandschuldanerkennung, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Somit ist der in Betreibung ge- setzte Betrag samt Zinsen ausgewiesen und die Vorinstanz hat die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Präzisierend ist noch festzuhalten, dass die Be- schwerdegegnerin in ihrem Betreibungsbegehren vom 3. Oktober 2005 (vgl. act. II/4) einen Zins von 3.75% lediglich vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2005, ab

  1. September 2005 hingegen einen solchen von 3.5% für den ausstehenden Betrag in Betreibung setzte. 4.Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die von der Vorinstanz ge- währte Fristerstreckung zur Einreichung seiner Stellungnahme nicht erhalten habe

8 und macht somit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz führt aus, die Fristerstreckung gewährt zu haben, doch konnte diese dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. a)Nach der Rechtsprechung ist ein eingeschriebener Brief in dem Zeit- punkt zugestellt, in welchem ihn der Empfänger tatsächlich in Empfang nimmt. Diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf sämtliche Fristen des Bundes- und – soweit das kantonale Verfahrensrecht diese Fragen nicht regelt – des kantonalen Rechts anwendbar (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a). Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so ist die Sendung in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist, so gilt die Sendung als am siebten auf den fruchtlosen Zu- stellungsversuch folgenden Tag zugestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2000, 1P. 264/2000 E. 2. a); BGE 123 III 492 E. 1.). Diese von der Praxis festgelegte Zustellfiktion betrifft somit Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfirst nicht abgeholt wurde. Die Zustellfiktion knüpft dabei an zwei Bedingungen an. In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass eine Abholeinla- dung mit Fristangabe im Briefkasten oder Postfach des Empfängers hinterlassen wurde. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung, als der Empfänger nicht Um- stände dartun kann, welche Zweifel an der Pflichterfüllung der Post zu wecken ver- mögen (vgl. SJZ 97 (2001) Nr. 19, S. 420). In materieller Hinsicht wird gefordert, dass der Empfänger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung von gerichtlichen Urkunden hätte rechnen müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Empfänger als Partei an einem Verfahren beteiligt ist. Dies rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glau- ben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zu- gestellt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2002, 2A.234/2001 E. 2.2). Die Empfangspflicht entsteht somit als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Erst bei Vorhandensein eines Prozessrechtsverhältnisses sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die Zustel- lung von Entscheiden, welche das Verfahren betreffen, sicherzustellen, indem die Sendungen ihnen nachgeschickt werden oder sie ein Zustelldomizil und einen Zu- stellungsbevollmächtigten bezeichnen, ansonsten eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung seitens des Adressaten vorliegt, wenn dieser nicht das Erforderliche für den Empfang von Post vorkehrt, obwohl er die Sendung eines behördlichen Ak- tes mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten muss (vgl. PKG 2000 Nr. 19; SJZ 97 (2001) Nr. 19, S. 419 f.; ZR 104 (2005) Nr. 5, S. 13). Vom Adressaten, der einen

9 Entscheid erwartet, ist somit in jedem Fall zu verlangen, dass ihn die Post innerhalb der bei Gerichtsurkunden oder eingeschriebenen Sendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen erreicht (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 16. Mai 2001 (SKG 01 23) E. 2. a). Diese Grundsätze gelten auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (vgl. BGE 117 III 4). b)In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verordnung vom

  1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (vgl. PVV 1) – und somit die darin in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e vorgesehene Frist von sieben Tagen – mit Inkrafttreten der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (vgl. Art. 13 lit. a VPG) zwar aufgehoben wurde. Art. 11 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) verweist indessen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post, welche in Ziffer 2.3.7. lit. b in der Fassung vom Januar 2004 – in Übereinstimmung mit dem früheren Recht – die siebentägige Frist vorsehen. Die siebentägige Frist ist damit allgemein bekannt und bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (vgl. BGE 127 I 31 E. 2; Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses von Graubünden vom 21. April 2000 (SB 00 61) und vom 29. Januar 2001 (SKG 01 5). Bei vergeblichem Zustellversuch und fehlender Abholung gilt die Sen- dung somit am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wobei erst der darauf folgende achte Tag als erster Tag der Rechtsmittelfrist zählt und zwar unabhängig davon, ob der siebte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein anderer ge- setzlicher Feier- oder Ruhetag ist (vgl. SJZ 97 (2001) Nr. 19, S. 421; BGE 127 I 31 E. 3. b). c)Da die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden die Zustellung von gerichtlichen Urkunden im Falle der Unzustellbarkeit nicht regelt, sind die oben gemachten Ausführungen sinngemäss anwendbar. Insbesondere ist somit eine nochmalige Zustellung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, bei ge- scheitertem erstem Zustellversuch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vorliegend wurde die von der Vorinstanz bewilligte Fristerstreckung vom 2. Dezember 2005 am selben Tag der Post überbracht (vgl. Poststempel vom 2. Dezember 2005 auf bei- gelegtem Briefumschlag von act. III/5). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2005 zugestellt wurde. Die siebentägige Frist begann somit ab dem 4. Dezember 2005 zu laufen und en- dete am 10. Dezember 2005. Aufgrund der Zustellfiktion galt das Schreiben somit am 10. Dezember 2005 als zugestellt. Der Beschwerdeführer hätte somit noch zwei Tage Zeit gehabt, seine Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2005 einzureichen (vgl. auch PKG 1992 Nr. 31). Auch wenn ein Abholen nach den anwendbaren Be-

10 stimmungen der Post noch länger möglich ist, kann die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht verlängert werden. Es ist somit nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen (vgl. SJZ 96 (2000) Nr. 20, S. 475; Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2000, 1P.264/2000 E. 2b). Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss dem Vermerk auf dem von ihm nicht abgeholten Couvert die Postsendung bis am 12. Dezember 2005 hätte abholen können, galt somit die Postsendung spätestens an diesem Tag als zugestellt. Hätte der Beschwerdeführer die Postsendung an diesem Tag abgeholt, so hätte er – auch wenn die Frist zur Stellungnahme an diesem Tag ablief – noch reagieren und zum Beispiel eine mündliche Hauptverhandlung verlangen können, wurde ihm diese Möglichkeit doch bereits mit Schreiben der Vorinstanz vom 17. November 2005 (vgl. act. III/1) eingeräumt. Auch hätte der Beschwerdeführer unter rechtzeitiger Vorlage eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses bis zum 12. De- zember 2005 eine weitere Fristerstreckung beantragen können. Da der Beschwer- deführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 14. Dezember 2005 (vgl. act. 01.1) bereits seit dem 21. September 2005 verhandlungsunfähig war, wäre die frühere Einreichung eines solchen Zeugnisses auch durchaus zumutbar gewesen. Sein An- spruch auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt. Da das Schreiben seitens des Beschwerdeführers nicht abgeholt wurde, wurde dieses an das Bezirksgericht Sur- selva retourniert (vgl. act. III/5). Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde vorbringt, die genehmigte Fristerstreckung des Bezirksgerichtspräsidi- ums Surselva vom 2. Dezember 2005 nicht erhalten zu haben, kann vorliegend da- von ausgegangen werden, dass auf Grund der tatsächlichen Vermutung der Hinter- legung einer Abholeinladung zumindest eine solche auch im Briefkasten des Be- schwerdeführers hinterlegt wurde und er zur Abholung des eingeschriebenen Brie- fes des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva aufgefordert wurde. Der Beschwerde- führer legt denn auch keine Umstände dar, welche Zweifel an dieser Vermutung zu wecken vermögen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde auch aus, dass es durchaus sein könne, dass er eine Zustellung nicht abholen konnte. Des Weiteren war der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsver- fahren Partei und musste daher mit der Zustellung gerichtlicher Entscheide rechnen. Dies vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. De- zember 2005 ein Fristerstreckungsgesuch beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva einreichte (vgl. act. II/2) und mit einem Antwortschreiben des Bezirksgerichtspräsi- diums in den kommenden Tagen mit mehr als nur einer gewissen Wahrscheinlich- keit rechnen musste. Die Unmöglichkeit der Zustellung der vom Bezirksgerichtsprä- sidium Surselva gewährten Fristerstreckung vom 2. Dezember 2005 ist somit dem

11 Beschwerdeführer zuzurechnen, da er gemäss obigen Ausführungen zur Sicher- stellung des Empfangs seiner Post verpflichtet gewesen war, indem er zum Beispiel auch einen Zustellungsbevollmächtigten hätte bezeichnen können, falls er die Sen- dung selbst nicht hätte abholen können. Das vom Beschwerdeführer erst am 12. Dezember 2005 bei der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis (vgl. act. III/4) beschei- nigt ihm eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 100 Prozent bis und mit 7. Dezember 2005. Somit hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres ab dem 8. De- zember 2005, folglich innerhalb der gewährten Fristerstreckung, das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva bei der Post abholen können. Wäre er auch nach dem 7. Dezember 2005 dazu nicht in der Lage gewesen, so hätte der Be- schwerdeführer ebenfalls das Erforderliche für den Empfang seiner Post vorkehren müssen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren von sei- nem Recht, noch bis am 11. Januar 2006 Ergänzungen vortragen zu können, nicht Gebrauch gemacht. 5.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuwei- sen. 6.X. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbin- dung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert zwanzig Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens von Fr. 500.- gemäss Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu Lasten des Beschwerdeführers.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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28.02.2006
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25.03.2026