SKG 2005 41

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 23. November 2005Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 41 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer und Vital AktuarConrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des B., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia, Crasta 6, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Juli 2005, mitgeteilt am 14. Juli 2005, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen K., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ste- fan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend definitive Rechtsöffnung (Vollstreckbarkeit der in einem italienischen Strafurteil enthaltenen "provvisionale" (Art. 31 LugÜ); Aussetzung der Vollstreck- barerklärung, Anordnung von Sicherheitsleistung (Art. 38 LugÜ)), hat sich ergeben:

2 A.Angeklagt der Drohung und Körperverletzung gemäss den Artikeln 612 und 582 des italienischen Strafgesetzbuchs, verurteilte die 1. Strafkammer des Tribunale di Firenze K., F., mit Erkenntnis vom 15. März 2004 (Prozess Nr. 1481) in Abwesenheit wie folgt: "..... il tribunale, visto l'art. 533 cpp dichiara K. colpevole dei reati ascritti e lo condanna alla pena di mesi 1 di reclusione per il reato di cui al capo A e euro 800 di multa per il reato di cui al capo B e al pagamento delle spese processuali. Pena sospesa per anni 5 alle condizioni di legge. Condanna inoltre K. al risarcimento dei danni a favore della parte civile B.da li- quidare in separata sede, assegnandosi frattanto al medesimo una provvisionale di euro 5.000,00 condanna inoltre K. al pagamento delle spese processuali a favore della parte civile che liquida in euro 2.650.00 per diritti ed onorari ed euro 265.00 per rimborso forfetario, oltre I.V.A. e Cap nella misura di legge. Visto l'art. 240 cp. ordina la confisca della pistola priva di tappo rosso in sequestro e la restituzione del piccolo asciugamano bianco. Termine di deposito della sentenza: giorni 60. .....". Gemäss Empfangsbescheinigung des Kantonsgerichts von Graubünden ist dieses Urteil K. am 09. Dezember 2004 in F. zugestellt worden. B.1.Gestützt auf das vorgenannte Urteil liess B., Florenz, in der Folge ge- gen K. Forderungen von Fr. 7'825.—, Fr. 4'562.— sowie Fr. 1'021.90, jeweils nebst Zins zu 2,5 % seit dem 02. April 2004, in Betreibung setzen. Gegen den Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes F. vom 23. Mai 2005 in der Betreibung Nr. 05/3883 erhob K. anlässlich der Zustellung vom 25. Mai 2005 Rechtsvorschlag. Am 13. Juni 2005 gelangte B. an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Rechtsöffnungs- richter und beantragte, das Kontumazurteil des Tribunale di Firenze vom 15. März 2004 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären und die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen zu erteilen. 2.Mit Entscheidung vom 13. Juli 2005 wies der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Rechtöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolge von je Fr. 400.— zu Lasten von B. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, seitens des Gesuchstellers B. werde gel- tend gemacht, die Vollstreckbarkeit ergebe sich aus dem Vermerk "Data Irrevoca- bilità" auf dem Urteil. Zutreffend werde seitens des Gesuchsgegners K. ausgeführt, einerseits sei das Urteilsdatum vom 15. März 2004 vermerkt. Weil es sich um ein

3 Kontumazurteil handle, sei es zudem aufgelegt worden. Die "Data del deposito" sei irgendwann im April 2004 gewesen. Keine Datumsangabe finde sich hingegen unter der Rubrik "Irrevocabilità". Zudem habe der Gesuchsgegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung eine Bestätigung des Tribunale di Firenze vom 20. Juni 2005 eingereicht, gemäss welcher das italienische Urteil weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei. Damit könne das Urteil auch in der Schweiz nicht für vollstreckbar erklärt werden, womit das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. C.1. Gegen den am 14. Juli 2005 mitgeteilten Entscheid liess B. mit Schrift- satz vom 25. Juli 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären, mit den Anträgen: "1. Der angefochtene Entscheid vom 13./14. Juli 2005 sei aufzuheben; das Rechts- öffnungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen und es sei in der Be- treibung Nr. 05/3883 des Betreibungsamtes F. gemäss Zahlungsbefehl vom 23.05.2005 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 7'825.—, zuzüglich 2.5 % Zins seit dem 2. April 2004. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen, zuzüglich 7.6 % MWSt, zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 liess K. die folgenden Anträge stellen: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter sei die Angelegenheit auszusetzen und wiederum eventualiter eine Frist bis zum 10. November 2005 anzusetzen, innert welcher das ordentliche Rechtsmittel gegen das Urteil des Tribunale di Firenze vom 15. März 2005 [recte 2004] bei der dortigen Rechtsmittelinstanz einzureichen und hernach dem Kantonsgerichtsausschuss beizubringen ist, subeventualiter sei der Be- schwerdegegner zu verpflichten, beim Kantonsgerichtsausschuss den Betrag von CHF 7'825.— zuzüglich 2.5 % Zins seit 2. April 2004 bis zum rechtskräfti- gen Entscheid im Ursprungsstaat zu hinterlegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 4.Auf die Begründungen der Beschwerdeanträge, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Die Vollstreckbarerklärung nach Art. 31 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen (LugÜ)) kann hierzulande inzidenter in einem Rechtsöffnungsverfahren oder in ei- nem separaten Exequaturverfahren erfolgen. Der Gläubiger hat die Wahl und diese bestimmt den Rechtsmittelweg. B. hat ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt und darin vorab die Vollstreckbarerklärung des Kontumazurteils des Tribunale di Firenze vom 15. März 2004 als Voraussetzung für die anschliessende Rechtsöffnung beantragt (act. 04.I.2). Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich folglich um einen abweisenden Rechtsöffnungsentscheid im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVVSchKG. Dagegen steht die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss of- fen (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVVSchKG, ebenso Art. 236 ZPO). Dass gegenständlich nur die vom Rechtsöffnungsrichter vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren ge- prüfte Frage der Vollstreckbarkeit des italienischen Urteils nach dem Lugano-Übe- reinkommen strittig war (und ist), ändert an dieser funktionellen Zuständigkeit nichts. Sie richtet sich insbesondere nicht nach der Bestimmung von Art. 263 ZPO, welche nur in Fällen des separaten Exequaturverfahrens zum Tragen kommt (vgl. PKG 2001 Nr. 44 E. 3d). Auf die frist- und formgerecht, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltende, und bei der zuständigen Instanz eingelegte Rechtsöff- nungsbeschwerde ist einzutreten. 2.Der Beschwerdegegner liess im erstinstanzlichen Verfahren vorsorg- licherweise die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens bestreiten, "nachdem es sich beim Urteil vom 15. März 2004 grundsätzlich um ein Strafurteil handle". Daran wird im Beschwerdeverfahren zu recht nicht mehr festgehalten. Indessen wird neu geltend gemacht, B. habe dem Vorderrichter den Hauptantrag auf Voll- streckbarerklärung des Kontumazurteils vom 15. März 2004 gestellt, ohne zwischen dem Straf- und dem Zivilpunkt zu differenzieren. In Bezug auf die beantragte Voll- streckbarerklärung des Strafurteils fehle dem Gesuchsteller die Legitimation und der Bezirksgerichtspräsident sei nicht zuständig. In diesem Punkt hätte der Vorder- richter auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. Im Ergebnis sei das Gesuch deshalb zu Recht abgewiesen worden, was bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu- gunsten des Beschwerdegegners in jedem Fall zu berücksichtigen sei. Die Behaup- tung, der Gesuchsteller habe (auch) die Vollstreckbarerklärung des Strafpunkts be- antragt, erscheint spitzfindig. B. hat nicht die Vollstreckbarerklärung des Strafurteils beantragt. Aus dem Sachzusammenhang ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich

5 der Antrag auf Vollstreckbarerklärung stets nur auf den Zivilpunkt (Abs. 3 des Dis- positivs des Urteils des Tribunale di Firenze vom 15. März 2004) bezog. Dies geht auch aus der Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs hervor, in welcher als Grundlage für die Rechtsöffnung, die Beträge und deren Umrechnung von Euro in Landeswährung ausschliesslich auf die entsprechenden Passagen des italieni- schen Urteils Bezug genommen wird (act. 04.I.2, insbesondere Ziffern 4 und 5). Vom Strafpunkt (Schuldsprüche, Strafen, bedingter Strafvollzug, Einziehung der Spielzeugpistole) war nirgends die Rede. 3.a.Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätz- lich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Vollstreck- barerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstre- ckungstitels im Inland zu. Die Rechtsbeziehungen zwischen Italien als dem Urteils- und Erststaat und der Schweiz als dem Anerkennungs-, Vollstreckungs- und Zweit- staat sind im LugÜ geregelt, das in Italien und in der Schweiz seit 1992 gilt. Das LugÜ stellt kein Erfordernis auf, dass Entscheidungen rechtskräftig sein müssen, um vollstreckt werden zu können. Selbst vorläufig vollstreckbare Urteile können an- erkannt und vollstreckt werden. Lautet das italienische Urteil auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG), ist es grundsätzlich Sache des Rechtsöffnungsgerichts - vorfrageweise beziehungsweise inzidenter - im Rechtsöffnungsverfahren über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Die Lehre nimmt allerdings an, die Vollstreckbarerklärung könne auch in einem selbstständigen Verfahren festgestellt werden. Beide Wege führen - bei hier nicht interessierenden Unterschieden in der Verfahrensausgestaltung- zum selben Ergebnis: Sofern die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist das Urteil in der ganzen Schweiz vollstreckbar und hat die Qualität eines Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Nach dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG muss das gerichtliche Urteil "vollstreckbar" sein. Dass es endgültig voll- streckbar oder gar formell rechtskräftig sein müsste, verlangt auch das schweizeri- sche Landesrecht nicht. Aus systematischer Sicht fällt sodann auf, dass nicht alle "vollstreckbaren gerichtlichen Urteil(e)" im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG die glei- che Qualität als Rechtsöffnungstitel haben; die Ordnung der Einwendungen in Art. 81 SchKG unterscheidet zwischen "einem vollstreckbaren Urteil" des Bundes und des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist (Abs. 1), einem ebensolchen aus einem andern Kanton (Abs. 2) und dem ausländischen "Urteil" (Abs. 3). Richtig ist wohl, dass Vollstreckbarkeit in aller Regel eintritt, wenn ein Urteil mit keinem ordent- lichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann und einem eingelegten ausser- ordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden ist.

6 "Vollstreckbarkeit" bedeutet indessen nicht unbedingt "Rechtskraft". Auch bloss vor- läufig vollstreckbare Urteile sind als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zuzulassen. Der staatsvertragliche Blickwinkel führt zu keinem andern Er- gebnis: Vorläufig vollstreckbare ausländische Gerichtsentscheidungen, die nach dem Lugano-Übereinkommen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden müs- sen, gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, obgleich das Institut des vorläufig vollstreckbaren Urteils dem schweizerischen Recht an sich fremd ist und für den Gesetzgeber diesbezüglich Handlungsbedarf bestehen könnte (vgl. zum Ganzen Urteil Bundesgericht 5P.253/2001 vom 13. September 2001). Nach Art. 31 LugÜ werden in einem Vertragsstaat ergangene Entscheide, die in diesem Staat vollstreckbar sind, auch in den anderen Vertragsstaaten vollstreckt. Dabei genügt, dass das in einem anderen Vertragsstaat ergangene Urteil vorläufig vollstreckbar ist (Botschaft zum Lugano-Übereinkommen in BBl 1990 II 320; Krop- holler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übe- reinkommen, 7. A. Heidelberg 2002, N 10 zu Art. 38 EuGVO; Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zürich 2000, S. 113; Gerhard Wal- ter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 1995, S. 362; Jolanta Kren, Anerkennbare und vollstreckbare Titel nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkom- men, in Festschrift für Oscar Vogel, Fribourg 1991, S. 438; BJM 1999 S. 106, BJM 2002 S. 316). Dies ergibt sich daraus, dass die nach dem Recht des Urteilsstaates gewährte Vollstreckbarkeit nach dem Sinngehalt des Lugano-Übereinkommens auch im Vollstreckungsstaat anerkannt werden soll (vgl. BJM 2002 S. 316). Dass die Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 31 LugÜ nicht notwendigerweise mit der Rechtskraft zusammenhängt, zeigt sodann Art. 38 LugÜ, wo vorgesehen ist, dass die Vollstreckung ausgesetzt werden kann, wenn gegen die Entscheidung im Ur- sprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist (vgl. Thomas Siegenthaler in AJP 2000, S. 174). b.Gemäss Art. 46 LugÜ Ziff. 1 hat jene Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforder- lichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nach- gekommen (act. 04.II.2) und die Authentizität des im Original eingelegten Urteils ist vom Beschwerdegegner implizite anerkannt. Erfüllt ist sodann auch Ziff. 2 der Bestimmung von Art. 46 LugÜ, wonach die ersuchende Partei bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die

7 Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, einzureichen hat. Denn die rechtzeitige La- dung beim hier vorliegenden Fall des Abwesenheitsverfahrens ist nicht bestritten und die Zustellung der Vorladung an den Beschwerdegegner ist auch bewiesen (act. 04.II.3). c.Gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ hat schliesslich die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Urkunden vorzulegen, aus denen sich er- gibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Dass das italienische Strafurteil K. zugestellt worden ist, ist eingestanden (act. 10, S. 4 f.) und urkundlich bewiesen (act. 04.II.4). Die Vollstreckbarkeit des darin enthaltenen Zivilpunkts geht aus dem italienischen Strafprozessrecht hervor. Art. 540 CPP bestimmt unter dem Titel "Provvisoria esecuzione delle disposizioni civili: 1. La condanna alle restituzioni e al risarcimento del danno è dichiarata provvisoriamente esecutiva, a richiesta della parte civile, quando ricorrono giustificati motivi. 2. La condanna al pagamento della provvisio- nale è immediatamente esecutiva". Italienische Strafurteile wie das vorliegende, welche eine "provvisionale" zusprechen, sind somit vollstreckbare Titel (vgl. Valerio Tavormina, Titolo esecutivo giudiziale e stragiudiziale. L’efficacia del titolo esecutivo e l’ammissibilità della sua sospensione, Ziff. 2, http://judicium.it/archivio/ tavor- mina01.html). Das florentiner Strafurteil ist somit im Zivilpunkt ipso iure und sofort (Art. 540 Abs. 2 CPP) vollstreckbar, unabhängig von der Rechtskraft des Straf- punkts. Da es sich um einen im Gesetz festgeschriebenen Automatismus handelt, benötigt es namentlich auch keine besondere Vollstreckungsklausel (vgl. Peter F. Schlosser, EuGVÜ, München1996, N 1 zu Art. 47; Giarda/Spangher, Codice di pro- cedura penale commentato, Ziff. III N 2 zu Art. 540). Darüber hinaus ist aber eine solche, auf den Zivilpunkt beschränkte Vollstreckbarkeitsklausel durch den entspre- chenden Vermerk/Stempel mit Originalunterschrift auf der letzten Seite des vom Be- schwerdeführer eingelegten Originalurteils vorhanden, wird doch dort jeder befass- ten Justizbehörde und überhaupt jedem, den es angeht (ed a chiunque spetti), be- fohlen, den vorliegenden Titel zu vollziehen (di mettere ad esecuzione il presente titolo; vgl. act. 04.II.2, S. 7 a.E.). Der Einwand, das (Straf-)Urteil sei nicht rechtskräf- tig, ist unbehelflich, weil es bezüglich des Zivilpunkts zum einen nicht auf die Rechts- kraft (irrevocabilità) ankommt und zum anderen die Vollstreckbarkeit, auf welche es ankommt, hinreichend dargetan ist.

8 d.Vorderrichter und Beschwerdegegner berufen sich auf eine Beschei- nigung des Tribunale di Firenze vom 20. Juni 2005, wonach das Urteil des Tribunale di Firenze vom 15. März 2004 gegen K. noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (non risulta ancora passata in giudicato). Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint offensichtlich, dass sich diese Bescheinigung (act. 02.III.2) nur auf den Strafpunkt bezieht, im gegenständlichen Zusammenhang mithin irrelevant ist. Von einem er- brachten Gegenbeweis, dass das Urteil (im Zivilpunkt) nicht vollstreckbar sei, kann nicht die Rede sein. e.Die richterliche Zusprechung der "provvisionale" von 5'000 Euro ist so- fort vollstreckbar (Art. 540 Abs. 2 CPP: La condanna al pagamento della provvisio- nale è immediatamente esecutiva). Art. 600 CPP (Provvedimenti in ordine all’ese- cuzione delle condanne civili) bestimmt: "1. Se il giudice di primo grado ha omesso di pronunciare sulla richiesta di provvisoria esecuzione proposta a norma dell'art. 540 comma 1 ovvero l’ha rigettata, la parte civile può riproporla mediante impugnazione della sentenza di primo grado al giudice di appello il quale, a richiesta della parte, provvede con ordinanza in camera di consiglio. 2. Il responsabile civile e l’imputato possono chiedere con le stesse forme la revoca o la sospensione della provvisoria esecuzione. 3. Su richiesta delle stesse parti, il giudice di appello può disporre, con le forme previste dal comma 1, che sia sospesa l’esecuzione della condanna al pagamento della provvisionale quando possa derivarne grave e irreparabile danno." Der italienische Appellationsrichter kann demnach auf Antrag die Wirkung der sofortigen Vollstreckbarkeit der "provvisionale" entziehen. Der Be- schwerdegegner hat indessen nicht dargetan, dass ein italienischer Richter im Sinne von Art. 600 Abs. 3 CPP die sich aus Gesetz ergebende, sofortige Vollstreck- barkeit der mit Urteil vom 15. März 2004 ausgesprochenen "provvisionale" widerru- fen oder suspendiert hat. Er hat zwar mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 behauptet, die Frist für ein ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil des Tri- bunale di Firenze vom 15. März 2004 laufe zufolge eines Zustellfehlers des erstin- stanzlichen Gerichts erst am 27. Oktober 2005 ab, und er werde das ordentliche Rechtsmittel in Italien innert Frist einlegen. Am 25. Oktober 2005 stellte er dem Kan- tonsgerichtsausschuss die Faxkopie einer undatierten und nicht unterzeichneten Berufungserklärung gegen das Urteil vom 15. März 2004 zu. Demgemäss soll in Italien Berufung samt Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit der "provvisio- nale" im Sinne von Art. 600 CPP erhoben worden sein (act. 19.1). Der Rechtsver- treter des Beschwerdegegners stellte zudem in Aussicht, sobald die gerichtliche Bestätigung des Gerichts in Florenz über den dortigen Eingang des Rechtsmittels vorliege, was einige Tage in Anspruch nehmen werde, werde er diese Bestätigung

9 nachreichen (act. 19). Eine solche Bestätigung ging in der Folge beim Kantonsge- richtsausschuss nicht ein. Dass ein richterlicher Widerruf (revoca) oder eine Auf- schiebung (sospensione) der Vollstreckbarkeit in Italien erfolgt ist, ist somit nicht erstellt. 4.Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ kann das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ befasste Gericht - hier der Kantonsgerichtsausschuss - auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entschei- dung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist. Der Einwand von B., der Beschwerdegegner, welcher keinen Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ eingelegt habe, könne sich nicht auf Art. 38 LugÜ berufen, geht fehl (abgese- hen davon, dass das angesprochene Novenverbot von Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 233 Abs. 2 ZPO dem übergeordneten LugÜ weichen muss, vgl. dazu auch Kro- pholler, a.a.O., N 5 zu Art. 46 EuGVO), braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Denn angesichts des vorstehend unter Erwägung 3e zum Sachverhalt Ausgeführ- ten ist zwar nicht auszuschliessen, dass in Italien tatsächlich ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden ist oder die Frist für ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. März 2004 nicht verstrichen ist. Der Beschwerdegegner hat es aber nicht genügend dargetan, so dass eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ schon aus diesem Grund kaum in Frage kommt. Nach vorherrschender Meinung kommt denn auch eine Aussetzung der Vollstreck- barerklärung nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn am endgülti- gen Schicksal der Entscheidung im Erststaat vernünftige Zweifel bestehen oder die erststaatliche Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist - wobei einer solchen Prüfung angesichts des Verbots der révision au fond enge Grenzen gesetzt sind - und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist (Schlosser, a.a.O., N 3; Kropholler, a.a.O., N 5 zu Art. 46 EuGVO; Geimer/Schütze, Europäi- sches Zivilverfahrensrecht, Kommentar zur EuGVVO, EuEheVO, EuZustellungsVO, zum Lugano-Übereinkommen und zum nationalen Kompetenz- und Anerkennungs- recht, 2. A. München 2004, N 3 zu Art. 46 VO (EG) Nr. 44/2001 und Art. 38 EuGVÜ/LugÜ; Siegenthaler, a.a.O., S. 174). 5.a.Eventualiter beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei - für den Fall der Aussetzung des Verfahrens betreffend Vollstreckbarerklärung - der Schuldner und Beschwerdegegner K. zur Leistung einer Sicherheit im Umfang von Fr. 7'825.— zuzüglich Zins zu 2.5 % seit dem 2. April 2004 zu verpflichten. Dies

10 scheint im Falle der Aussetzung des Verfahrens betreffend Vollstreckbarerklärung zur Absicherung des Gläubigers grundsätzlich möglich, obwohl es das LugÜ nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Siegenthaler, a.a.O., S. 174, mit Hinweis auf die Recht- sprechung des englischen Court of Appeal). Nachdem, wie gesehen, eine Ausset- zung des hiesigen Verfahrens nicht in Frage kommt, ist eine Sicherheitsleistung durch den Schuldner indessen ebenso wenig spruchreif. Dass, für den - hier ein- tretenden - Fall der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils und die Ge- währung der Zwangsvollstreckung, der Gläubiger und Beschwerdeführer B. zu einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 LugÜ zu verpflichten sei, hat keine der Parteien beantragt. b.Eine Verpflichtung des Gläubigers zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 LugÜ wäre darüber hinaus unzulässig, weil die gesetzli- chen Voraussetzungen hierzu fehlen. Im hier gegebenen Fall eines im Erststaat nur vorläufig vollstreckbaren Titels bedarf der Schuldner des besonderen Schutzes, da die Möglichkeit besteht, dass der Titel im Erststaat wieder aufgehoben wird. Aus nachvollziehbaren Gründen sollen ihm das Risiko und der mit einer Rückforderung verbundene Aufwand erspart bleiben. Entweder soll es - durch Aussetzen der Voll- streckbarerklärung (Art. 38 Abs. 1 LugÜ) - zu der Situation, dass die Vollstreck- barerklärung hinterher wieder aufgehoben werden muss, weil im Ursprungstaat der vollstreckbare Titel weggefallen ist, gar nicht erst kommen. Oder aber der Gläubiger soll Sicherheit (Art. 38 Abs. 3 LugÜ) leisten, wenn nach Abschluss des Beschwer- deverfahrens - dies ist mit dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses der Fall - die Vollstreckungsbeschränkung des Art. 39 LugÜ entfällt (Geimer/Schütze, a.a.O., N 1 zu Art. 46 VO (EG) Nr. 44/2001 und Art. 38 EuGVÜ/LugÜ; Schlosser, a.a.O., N 1 zu Art. 38). Anstatt das Verfahren auszusetzen (Abs. 1) kann das Gericht als weniger weit gehende Massnahme die Gewährung der Zwangsvollstreckung von der Leistung einer durch den Gläubiger zu leistenden Sicherheit abhängig ma- chen (Abs. 3). Aus dem Zweck der Schutznorm zu Gunsten des Schuldners ergibt sich, dass der Gläubiger diese Sicherheitsleistung zu erbringen hat, wobei es im Einzelfall auch gerechtfertigt sein mag, zwar die Aussetzung des Vollstreckbarer- klärungsverfahrens zu Gunsten des Schuldners anzuordnen, aber gleichzeitig da- von abhängig zu machen, dass der Schuldner Sicherheit leistet (so Siegenthaler, a.a.O., S. 174). Bei den Massnahmen der Aussetzung und der Sicherheitsleistung gemäss Art. 38 LugÜ handelt es sich jedenfalls um alternative Rechtsfolgen, welche beide unter der in Abs. 1 formulierten Voraussetzung stehen, dass entweder gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf effektiv bereits eingelegt worden ist oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht ver-

11 strichen ist (Kropholler, a.a.O., N 3 zu Art. 46 EuGVO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat am 25. Oktober 2005 in Aussicht gestellt, sobald die ge- richtliche Bestätigung des Gerichts in Florenz über den dortigen Eingang des Rechtsmittels vorliege, was einige Tage in Anspruch nehmen werde, werde er diese Bestätigung nachreichen (act. 19). Er hat damit richtigerweise eingesehen, dass ein solcher Beleg beweisnotwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 38 LugÜ wäre. Nachdem bis heute deutlich mehr als "einige Tage" verstrichen sind und er untätig blieb, erübrigt sich, das Beweisverfahren entsprechend zu ergänzen. Der Beschwerdegegner hat die tatsächlichen Voraussetzungen des im Ursprungsstaat eingelegten Rechtmittels oder der dort andauernden ordentlichen Rechtsmittelfrist nicht dargetan, so dass weder die eine (Aussetzung) noch die andere (Sicherheits- leistung) Massnahme zu seinem Schutze gemäss Art. 38 LugÜ zulässig ist. 6.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde von B. gutzuheis- sen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur auf- zuheben ist. Das Strafurteil des Tribunale di Firenze vom 15. März 2004 (Prozess Nr. 1481) wird im Zivilpunkt für vollstreckbar erklärt und es ist in der Betreibung Nr. 05/3883 des Betreibungsamtes F. in dem mit Beschwerde reduzierten Umfang von Fr. 7'825.— nebst Zins zu 2.5 % seit dem 02. April 2004 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7.a.Die in ihrer Höhe unangefochtenen vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.— sowie die in Anwendung von Art. 48/61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 500.— festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des vollständig unterliegenden K.. b.Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Ver- langen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzu- setzen ist. B. hat im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen von Fr. 7'825.— (provvisionale von € 5'000.00), Fr. 4'562.— (diritti ed onorari von € 2'650.00) sowie Fr. 1'021.90 (rimborso forfettario oltre I.V.A. e Cap. von € 265.00) jeweils nebst Zins verlangt. Im Beschwerdeverfahren hat er aus nicht weiter ersichtlichen Gründen den Betrag auf die provvisionale von Fr. 7'825.— nebst Zins reduziert. Damit dringt er im Beschwerdeverfahren voll durch. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass seinem Antrag im vorinstanzlichen Verfahren tale quale zu entsprechen gewesen wäre. B. stellt Antrag auf eine Prozessentschädigung für

12 das Verfahren vor beiden Instanzen. Der Antrag ist nicht beziffert, so dass der Kan- tonsgerichtsausschuss die Entschädigung schätzungsweise nach dem für eine gehörige Rechtsvertretung notwendigen Aufwand festlegt. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften, des doppelten Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren und der sich im Verfahren stellenden Fragen, ist eine Entschädigung von 2'000 Franken angemessen.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde von B. wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Juli 2005 (Proz. Nr. 330- 2005-179) wird aufgehoben. 2.Das Strafurteil des Tribunale di Firenze vom 15. März 2004 (Prozess Nr. 1481) wird im Zivilpunkt für vollstreckbar erklärt und in der Betreibung Nr. 05/3883 des Betreibungsamtes F. wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'825.— nebst 2.5 % Zins seit dem 02. April 2004 erteilt. 3.K. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.— und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.—. 4.K. ist verpflichtet, B. für das Verfahren vor beiden Instanzen eine Prozess- entschädigung von 2'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen. 5.Mitteilung an:


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GR_KG_999, SKG 2005 41
Entscheidungsdatum
23.11.2005
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026