SKG 2005 4

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 01. März 2005Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 4 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer und Hubert Aktuar ad hocElvedi —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Z., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 13. Ja- nuar 2005, mitgeteilt am 19. Januar 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Trins vom 08. De- zember 2004 (Betreibungs-Nr. 2041607) wurde X. von Z. für den Betrag von CHF 6228.00, bestehend aus den Alimenten für A. für den Monat Juni 2004 in der Höhe von CHF 341.00 und für die Monate Juli bis Dezember 2004 in der Höhe von mo- natlich CHF 841.00 sowie aus den Alimenten für B. für den Monat Juli 2004 in der Höhe von CHF 841.00 (Ferienaufenthalt bei der Mutter), betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X. am 09. Dezember 2004 Rechtsvorschlag. B.Am 13. Dezember 2004 reichte X. gegen Z. beim Kreisamt Trins ein Vermittlungsbegehren betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils des Be- zirksgerichts Imboden vom 03. Juli 1996, mitgeteilt am 16. August 1996, ein. Glei- chentags ersuchte er das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen mit dem Begehren, dass seine Tochter B., geboren am 28. Januar 1990, unter seine Obhut zu stellen und Z. zu Kinderunterhaltszahlungen von monatlich CHF 841.00 zu verpflichten sei (Proz.Nr. 130-2004-168). Mit Verfügung vom 03. Januar 2005, mitgeteilt am 10. Januar 2005, errichtete der Bezirksgerichts- präsident Imboden zunächst lediglich eine Beistandschaft mit dem Auftrag, Anträge zwecks definitiver Regelung der elterlichen Obhut, des Besuchs- und Ferienrechts und allenfalls des Unterhaltsanspruches von B. zu stellen. C.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 ersuchte Z. das Bezirksgerichts- präsidium Imboden um Gewährung der Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag. D.Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 13. Januar 2005, 11:00 Uhr, angesetzt. Gleich- zeitig wurde X. berechtigt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Ver- handlung schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 07. Januar 2005 stellte X. den Antrag auf Abweisung des Gesuches, eventualiter sei das Ver- fahren zu sistieren bis das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz.Nr. 130-2004-168) entschieden sei. E.Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 13. Januar 2005 erschien keine der Parteien. Im Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Januar 2005 verfügte das Be- zirksgerichtspräsidium: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2041607 des Betreibungsamtes Trins wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Ausseramtlich hat die Gesuchstel-

3 lerin den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschä- digen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründend führte das Bezirksgerichtspräsidium aus, dass zwischen den Parteien darüber Einigkeit bestehe, dass B. seit dem Monat Mai 2004 bei X. wohne. Damit liege es auf der Hand, dass die gegenseitigen Unterhaltsforderungen für die beiden Kinder zur Verrechnung kämen, anstatt dass die Parteien einander für das von ihnen nicht betreute Kind den Unterhaltsbeitrag monatlich zu bezahlen hätten. Ferner seien Kinderunterhaltsbeiträge für das ganze Jahr geschuldet; auch dann, wenn die Kinder beim Unterhaltsverpflichteten ihre Ferien verbringen würden. Die mündliche Vereinbarung, gemäss welcher der Gesuchsgegner während den Ferien von B. zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin verpflichtet sei, stelle daher etwas Aussergewöhnliches dar und könne in diesem Verfahren nicht gehört werden. F.Gegen diesen Entscheid erhob Z. am 31. Januar 2005 Rechtsöff- nungsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Januar 2005 des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden sei aufzuheben und in der Betreibungs-Nr. 2041607 des Betreibungsamtes Trins sei die defi- nitive Rechtsöffnung für CHF 6228.- zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die Rechts- wohltat der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen an- waltschaftlichen Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bezirksgerichtspräsident habe am 13. Januar 2005 eine Verhandlung betreffend der Rechtsöffnung abgehalten, ohne dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 07. Januar 2005 der Be- schwerdeführerin vorher zur Kenntnis zugestellt worden sei. Damit sei das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, weshalb der angefochtene Ent- scheid aufzuheben sei. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner nicht durch eine einzige Urkunde beweisen können, dass eine Gegenforderung bestehe, welche zur Verrechnung gebracht werden könnte. Dass durch das vorübergehende Verbleiben von B. beim Beschwerdegegner ein Alimentsanspruch des Genannten gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden sei, sei nie zugestanden worden und sei erst

4 jetzt Gegenstand eines materiellen Verfahrens, in welchem noch kein rechtskräfti- ges Urteil vorliege. G.Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. Februar 2005 wurde das von Z. gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen. H.Am 24. Februar 2005 reichte X. seine Vernehmlassung mit folgendem Antrag ein: „1. Der Rekurs sei abzuweisen. 2.Allenfalls sei das Verfahren solange zu sistieren, bis das Gesuch des Beschwerdegegners betr. Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfah- ren betr. Abänderung eines Scheidungsurteils durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden, resp. definitiv entschieden ist. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Begründend wurde zunächst dargelegt, dass die Parteien mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 13. Januar 2005 ein- geladen worden seien. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Vernehmlassung vom 07. Januar 2005 zu äussern, und zwar bis zur ange- setzten Verhandlung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit keine Rede sein. Die Tochter B. halte sich nicht nur tageweise beim Vater auf, son- dern wohne bei diesem seit Mai 2004. Die Parteien hätten sich mündlich dahinge- hend geeinigt, dass die Mutter für den Unterhalt des Sohnes A. aufkomme, während der Vater für den Unterhalt der Tochter B. besorgt sei. Die Einkommensverhältnisse der Parteien würden zeigen, dass die getroffene Vereinbarung mehr als fair sei. Mit Verfügung vom 03./10. Januar 2005 habe der Bezirksgerichtspräsident Imboden über B. eine Beistandschaft errichtet. Diese habe dem Bezirksgerichtspräsidenten Anträge zwecks definitiver Regelung der elterlichen Obhut, des Besuchs- und Feri- enrechts und allenfalls des Unterhaltsanspruches von B. zu stellen. Die Abklärun- gen seien noch nicht abgeschlossen. Auf jeden Fall sei das Gesuch betr. Erlass vorsorglicher Massnahmen noch nicht entschieden. Deshalb werde der Antrag ge- stellt, das Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, bis der Entscheid des Bezirksge- richtspräsidenten vorliege. I.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften so- wie auf die Vernehmlassung des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Februar 2005 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs- beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Be- schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu pro- zessualen Fragen, oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung ei- nes Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungs- entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder

6 die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist er- forderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsver- fahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Ba- sel/Genf/München1998, N4 zu Art. 81). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 50 und 52). 4.a) Z. stützt ihr Begehren auf das Ehescheidungsurteil des Bezirksge- richts Imboden vom 03. Juli 1996, in welchem der Beschwerdegegner gemäss Ziff. 4 des Dispositivs verpflichtet wurde, Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder A. und B. von monatlich je CHF 800.00 (indexiert per 2004 CHF 841.-) zu bezahlen. Dieses Urteil des Bezirksgerichts stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Dies wurde weder von der Vor- instanz noch vom Beschwerdegegner in Frage gestellt. b) Nachdem die Vorinstanz festgehalten hat, dass der Rechtsöff- nungstitel offensichtlich in Rechtskraft erwachsen ist, wies sie das Rechtsöffnungs- gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Obhut über B. sei für die Zeit von Juni bis Dezember 2004 beim Vater gewesen, weshalb dieser einen Anspruch gegen die Mutter in der gleichen Höhe habe. Die gegenseitigen Unterhaltsforderun- gen für die beiden Kinder seien deshalb zur Verrechnung zu bringen. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls eben- falls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltslose Anerkennung der Gegen- partei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Mit anderen Wor- ten muss die Gegenforderung mindestens auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Die geltend gemachte Gegenforderung ist aber weder durch ein vollstreckbares Urteil, eine voll- streckbare Verwaltungsverfügung noch durch eine Schuldanerkennung ausgewie- sen. Die Verrechnungseinrede ist somit unbegründet. Im Übrigen müsste bei der Verrechnung von Unterhaltszahlungen Art. 125 Ziff. 2 OR beachtet werden, wonach Unterhaltsansprüche wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung ge- tilgt werden können.

7 5.a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin geltend, dass ihr die Vorinstanz von der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 07. Januar 2005 keine Kenntnis gegeben habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt aus Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stel- lung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grund- satz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahr- heitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 29 Abs. 2 BV hin- ausgehenden Rechte (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 169 ff.). b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn eine Behörde die Parteien nicht über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche dazu be- stimmt sind, einen rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen und von deren Exis- tenz bzw. Bedeutung im konkreten Fall sie nichts wissen (BGE 114 Ia 97 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich nicht, dass eine Beschwerdeant- wort bzw. eine Vernehmlassung in jedem Falle von Bundesrechts wegen dem Be- schwerdeführer zugestellt werden müsste. Diese Pflicht besteht höchstens, wenn in der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung neue erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Erheblich ist ein neuer Gesichtspunkt unter anderem dann, wenn die entscheidende Behörde darauf abzustellen gedenkt (Bundesge- richt, 13. Januar 2004, 5P.431/2003). Im vorliegenden Fall kann aber offen bleiben, ob die Vernehmlassung vom 07. Januar 2005 aufgrund von neuen erheblichen Ge- sichtspunkten hätte zugestellt werden müssen, denn mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2004 hat der Rechtsöffnungsrichter beide Parteien zur Rechtsöffnungsverhand- lung vom 13. Januar 2005 vorgeladen, womit er beiden Parteien Gelegenheit gege- ben hat, zu allen Vorbringen der Gegenpartei nochmals Stellung zu nehmen. X. erhielt Gelegenheit, bis zur Verhandlung schriftlich zum Gesuch Stellung zu neh- men, was bedeutet, dass er die Stellungnahme auch erst an der Verhandlung hätte vorlegen können. Z. hätte die Möglichkeit gehabt, sich an der mündlichen Verhand- lung vom 13. Januar 2005 zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 07. Januar 2005 zu äussern. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wird eine Ver-

8 handlung rasch ohne vorangehende Beweisverfügung durchgeführt (vgl. Art. 138 Ziffer 3 ZPO). Es findet nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 138 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Eine allfällige Replik wäre eben gerade an der Verhandlung vorzutragen. Wenn nun die Beschwerdeführerin - wie es vorliegend der Fall war - der Vorladung nicht nachgekommen ist, so hat sie dies selbst zu vertreten und kann der Vorinstanz nicht entgegenhalten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Rüge ist deshalb unbegründet. 6.Der Rechtsvertreter von X. beantragt in seiner Vernehmlassung even- tualiter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Gesuch des Beschwer- degegners betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsverfahren des Scheidungsurteils durch das Bezirksgerichtspräsidium definitiv entschieden sei. Die definitive Rechtsöffnung dient der Vollstreckung rechtskräftiger Gerichts- und Verwaltungsentscheide. Der Rechtsöffnungsrichter klärt nur, ob ein Entscheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels vorliege, ob dieser nicht nichtig sei, ob er in formelle Rechtskraft erwachsen sei und ob der Schuldner nicht durch das Vor- legen einer Urkunde die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweist. Der Sinn des Instituts der Rechtsöffnung liegt darin, dem Gläubiger, der die betrie- bene Forderung durch ein Urteil, eine dem Urteil gleichgestellte Urkunde oder eine Schuldanerkennung ausweisen kann, ein Mittel zur Verfügung zu stellen, mit dem er – im Gegensatz zur ordentlichen Klage nach Art. 79 SchKG – sehr rasch die Beseitigung des Rechtsvorschlages erwirken kann. Entsprechend wurde die Rechtsöffnung dem summarischen Verfahren zugeordnet. Im Gegensatz zum or- dentlichen Zivilprozess, in dem Bestand und Umfang eines Anspruchs genau ge- prüft werden und der daraus folgende materielle Entscheid nach Eintritt der Rechts- kraft grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann, fordert das Beschleu- nigungsgebot der Rechtsöffnung, dass der Richter aufgrund derjenigen Akten ent- scheidet, die ihm zum Zeitpunkt des Prozesses vorliegen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Band 119, 2000, S. 37 ff.). Demnach würde eine Sistierung des Pro- zesses bis zum Entscheid im Abänderungsverfahren bereits Sinn und Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens zuwiderlaufen. Es ist sodann gerade nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters in ein Verfahren des ordentlichen Richters einzugreifen. Ab- gesehen davon, dass der Beistand gerade die Frage der definitiven Obhut noch zu klären hat, entfaltet auch die Abänderung des Scheidungsurteils ihre Wirkung grundsätzlich im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (hier erst am 13. Dezember 2004 erfolgt). Über ein Abweichen von diesem Grundsatz hat der ordentliche Rich- ter zu entscheiden (vgl. Die Praxis 81,1992, S. 675). Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verhältnisse sind keineswegs völlig liquid (vgl. auch Blätter für

9 SchKG 2005 S. 76), spricht doch der Bezirksgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 03. Januar 2005 betreffend vorsorgliche Massnahmen von einem „Hin und Her“ bezüglich der Betreuung von B.. Selbst wenn X. durch den ausstehenden Entscheid einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen zugesprochen bekäme, so müssten somit weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Tilgung durch Verrechnung geltend machen zu können. Die beiden sich gegenüberstehenden Forderungen müssten miteinander verrechenbar sein. Dies setzt voraus, dass auch der vom Schuldner geltend gemachte Anspruch fällig wäre. Zudem wäre die Einwilligung der Gläubige- rin erforderlich, da – wie bereits erwähnt – Unterhaltsansprüche nicht wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden können (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Ehescheidungsur- teil des Bezirksgerichts Imboden vom 03. Juli 1996 ein definitiver Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliegt. X. konnte nicht durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus erhellt, dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Rechtsöffnungsbegehren von Z. zu Un- recht abgewiesen hat. Sein Entscheid vom 13. Januar 2005 ist deshalb aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6228.- zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.- sowie jene des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), welcher die Beschwerdeführerin ausserdem für das Be- schwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschä- digung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19; PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 800.- inkl. MWST als angemessen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wird sodann auf die Verfügung vom 11. Februar 2005 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2.In der Betreibungs-Nr. 2041607 des Betreibungsamtes Trins wird die defini- tive Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 6228.- erteilt. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.- gehen zu Lasten von X.. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- gehen zu Lasten von X., welcher Z. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.- inkl. MWST zu entschädigen hat. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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