Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 30. Juni 2004Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 27 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterSchäfer und Vital Aktuar ad hocPinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten N. vom 4. Mai 2004, mitgeteilt am 5. Mai 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsöffnung (Entschädigung), hat sich ergeben:
2 A.Am 22. Dezember 2001 unterzeichnete Z. das Beitrittsformular der X. für Privatkunden. In der Folge telefonierte sie während mehreren Monaten über die X. im Betrage von Fr. 1'210.30. Auf Intervention der Firma I. AG, S., erklärte sich Z. im Sinne einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG am 23. September 2002 damit einverstanden, den Ausstand von insgesamt Fr. 1'265.35 in monatlichen Ra- ten zu je Fr. 100.-- ab 30. Oktober 2002 abzubezahlen. Sie unterliess es jedoch, ihren eingegangen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Am 1. Mai 2003 unterbreitete sie einen anderen Zahlungsvorschlag. Am 27. März 2003 erliess das Betreibungsamt O. auf Begehren der I. AG einen Zahlungsbefehl gegen Z. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 863.25 nebst Zins, Spesen und Kosten des Zah- lungsbefehls (Betreibungs-Nr. 2030727). Dagegen erhob letztere ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. B.Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 31. März 2004 ersuchte die X. den Bezirksgerichtspräsidenten N. um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2030727 des Betreibungsamtes O. gegen Z. für den Betrag von Fr. 1'265.35 zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2003 unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten von Z.. Am 19. April 2004 lud der Bezirksgerichtspräsident N. die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. Juni 2004 ein und eröffnete der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur Vernehmlassung. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, bis spätestens zur Rechtsöffnungsverhandlung allfällige wei- tere Akten vorzulegen. C.Mit Brief vom 29. April 2004 zog die Gesuchsgegnerin den Rechtsvor- schlag zurück, worauf der Bezirksgerichtspräsident N. am 4. Mai 2004, mitgeteilt am 5. Mai 2004, wie folgt verfügte: „1.Das Gesuch um Rechtsöffnung wird infolge Rückzuges des Rechtsvorschla- ges abgeschrieben. 2.Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 120.-- gehen zulasten der Ge- suchsgegnerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes N. zu überweisen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ D.Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 bat der Rechtsanwalt der Gesuchstel- lerin den Bezirksgerichtspräsidenten, auf die Verfügung zurückzukommen und sei- ner Mandantin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1‘000.-- zuzusprechen.
3 Mit Brief vom 7. Mai 2004 antwortete der Bezirksgerichtspräsident, dass kein Grund vorliege, der ihm im Sinne von Art. 238 ff. ZPO ein Zurückkommen auf seinen Ent- scheid erlauben würde. E.Am 12. Mai 2004 liess die Gesuchstellerin Rechtsöffnungsbe- schwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten N. vom 4. Mai 2004 einreichen mit dem Antrag: „1.Die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass der Ge- suchstellerin und hierseitigen Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Ent- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 800.00 zu- lasten der Gesuchsgegnerin zugesprochen wird. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gesuchsgegnerin, ev. der Vorinstanz.“ Zur Begründung machte sie geltend, dass die Vorinstanz vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung die Gesuchstellerin betreffend Zusprechung einer ausser- amtlichen Entschädigung in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BV zur Stellungnahme hätte einladen müssen. Weil sie dies unterlassen habe und der Mangel im Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr geheilt werden könne, sei die Beschwerde notwendig. Da die Gesuchsgegnerin durch den Rückzug des Rechtsvorschlags das Gesuch anerkannt habe, sei sie gemäss Art. 114 ZPO verpflichtet, nebst den bereits verfüg- ten gerichtlichen Kosten auch die aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Aus den Bemühungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von ca. 4 ½ Stun- den rechtfertige sich die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-
4 ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff- nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Streitgegenstand der vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerde bildet einerseits die Frage, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2004, mit wel- chem das Rechtsöffnungsverfahren infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als ge- genstandslos abgeschrieben wurde, das rechtliche Gehör verletzt hat, weil die Be- schwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer ausseramt- lichen Entschädigung erhielt. Andererseits ist aufgrund eines offensichtlichen Ver- fahrensfehlers der Vorinstanz die Frage der Zusprechung einer solchen Entschädi- gung für das Rechtsöffnungsverfahren an die Beschwerdeführerin und eine allfällige Überbindung der durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Ent- schädigung an die Vorinstanz zu prüfen. 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bezirksgerichtsprä- sident N. die Abschreibung des Gesuchs um Rechtsöffnung infolge Rückzuges des Rechtsvorschlags verfügt habe, ohne über den rechtsgültig gestellten Antrag be- züglich ausseramtlicher Entschädigung befunden zu haben. Hätte sie doch zu deren Zusprechung vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Damit habe der Bezirksgerichtspräsident das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- letzt. Der Bezirksgerichtspräsident N. hat in seiner Abschreibungsverfügung vom 4. Mai 2004 den von der Beschwerdeführerin rechtzeitig in ihrem Gesuch gestellten Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht behandelt und er hat folglich über diesen Antrag auch nicht entschieden. Insofern wurde der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Unter diesem Gesichtspunkt er-
5 weist sich die Beschwerde als begründet. Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsi- dent die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall vor seinem – eben nicht getroffe- nen – Entscheid zur Höhe der Entschädigung noch hätte anhören müssen oder er nicht vielmehr aufgrund der Akten einen Ermessensentscheid hätte fällen dürfen, kann daher offen gelassen werden. Immerhin sei dazu festgehalten, dass der Rich- ter die Höhe einer aussergerichtlichen Entschädigung auch nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen darf, ohne in jedem Fall vorgängig eine Honorarnote einfor- dern zu müssen. 4.a)Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Partei- entschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichts- behörde nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Nach Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann in betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu de- nen auch die Rechtsöffnung gehört (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), das Gericht der obsiegenden Partei auf ausdrückliches Ver- langen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzu- setzen ist. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinen- den Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a; 113 III 110 E. 3b; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 S. 414). b)Die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen, kann im konkreten Fall nicht in Zweifel gezogen werden, denn in einem Rechtsöffnungsverfahren können sich erfahrungsgemäss komplizierte Fragen stellen, die spezielle Rechtskenntnisse erfordern. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mit Sitz in Lausanne vor einem ausserkantonalen Gericht aufzutreten, was den Beizug eines Rechtsanwalts umso mehr als notwendig erscheinen lässt. c)Der Umstand, wonach das Rechtsöffnungsverfahren durch den Bezirksgerichtspräsidenten N. infolge Rückzugs des Rechtsvorschlages als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, bedeutet nicht, dass von einer Zusprechung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin Abstand genommen werden durfte. Der Rückzug des Rechtsvorschlages hat zur Folge, dass die Betreibung fortgesetzt werden kann, ohne dass über die Rechtsöffnung zu entscheiden ist, wobei aber auch hier die unterliegende Partei die Kosten zu tragen
6 hat. Als unterliegend im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG hat bei einer Abschreibung des Rechtsöffnungsverfahrens diejenige Partei zu gelten, welche dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat (BGE 113 III 109 E. 3a; vgl. auch Art. 114 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin sind mit dem Beizug des Rechtsanwaltes, der unter anderem das Rechtsöffnungsgesuch vom 31. März 2004 verfasst und eingereicht hat, notwendige Auslagen entstanden, bevor die Gesuchsgegnerin den Rechtsvorschlag mit Schreiben vom 29. April 2004 zurückzog und dadurch das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos werden liess. Weil die Zusprechung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsgesuch ausdrücklich verlangt wurde, hätte die Vorinstanz nach der Einladung zur Stellungnahme von der Kann-Vorschrift des Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG Gebrauch machen und in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2004 eine angemessene ausseramtli- che Entschädigung zu Gunsten der obsiegenden Partei festsetzen müssen. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als mangelhaft und er ist dementsprechend zu ergänzen, womit die vorinstanzliche Gehörsverweigerung durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren, in dem sich beide Parteien zur streitigen Entschädigungsfrage äussern konnten, beseitigt wird. Der unbestrittenermassen bestehende Entschädigungsanspruch erscheint nach den Akten als spruchreif, so dass der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid zu fällen hat und die Sache nicht zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO; vgl. PKG 1977 Nr. 26). 6.a)Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für eine obsiegende Partei, die sich im Rechtsöffnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes für die Auslegung der Angemessenheit heranzuziehen. Es ist zu prüfen, ob die sich daraus ergebende Entschädigung den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Dabei gilt ein Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden (BGE 119 III 68 E. 3b; PKG 1973 Nr. 19; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 181 N 21). Bei der Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung sind alle in einem unmittelbar
7 im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Aufwendungen des Anwaltes für seinen Mandanten zu berücksichtigen (PKG 1973 Nr. 19). b)Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- zuzuspre- chen. Unter Berufung auf die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands führt sie aus, dass die anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ca. 4 ½ Stunden betragen hätten, was die Zusprechung einer Entschä- digung in Höhe von Fr. 1'000.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer rechtfertige. c)Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozesswert (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts vom 11. Januar 2000, 5P.393/1999, E. 2 ff.; Art. 62 GebV SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz hier missach- tet wurde, denn angesichts des im Zahlungsbefehl geltend gemachten Streitwertes von Fr. 863.25 nebst Zins und Spesen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- oder von Fr. 1'000.-- als offensichtlich unangemessen, ist doch auch in Rechnung zu stellen, dass der Fall aufgrund einer klar gegebenen Schuldanerken- nung rechtlich keine Schwierigkeiten bot. Die Frage, ob sich ein Zeitaufwand von 4 ½ Stunden rechtfertige, kann offen gelassen werden, da deren Beantwortung nichts an der missachteten anwaltlichen Verantwortung ändert, auch anhand der Höhe des Streitwertes und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen die Kosten zu ermitteln (BGE 119 III 68 E. 3c). Damit sei gesagt, dass eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- nicht haltbar erscheint, weshalb das Honorar herab- zusetzen ist (vgl. ZGGVP 1999 S. 131 f.). Diese Ausführungen gelten umso mehr für die von der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erachtete Entschädigung von Fr. 1’000.--. d)Der Anwalt gilt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall waren die sich stellenden Rechtsfragen einfach; das Rechtsöffnungsgesuch umfasst denn auch kaum drei Seiten. In Berücksichtigung dieser rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des vorliegen- den Falles sowie des geringen Streitwertes und des Missverhältnisses zwischen Streitwert und geltend gemachtem Honorar erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- für das vorinstanzliche Verfahren als angemessen, womit die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung insofern zu ergänzen
8 ist, als die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin für das Rechtsöffnungsverfah- ren mit Fr. 400.-- zu entschädigen ist. Der Klarheit möge dienen, dass sich bei ge- ringem Streitwert ausnahmsweise eine höhere Parteientschädigung rechtfertigen lässt, dann nämlich, wenn es sich um einen schwierigen Fall handelt, welcher um- fassendere Abklärungen und Ausführungen erfordert. Ein solcher Fall liegt aber hier – wie erwähnt – nicht vor. 7.a)Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2004 überdies den Antrag stellen, dass im Rechtsmittelverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, eventuell der Vorinstanz gehen sollen. b)Art. 37 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen werden. Bezüglich Kostenzuteilung ist mangels bundes- rechtlicher Regelung Art. 122 Abs. 1 ZPO anwendbar. Darin wird festgehalten, dass in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfah- rens verpflichtet wird. Im Zivilprozess gilt als Hauptgrundsatz für die Kostenvertei- lung das Erfolgsprinzip (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b). Dieses beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (Casanova, Die Haftung der Parteien für prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 24). c)Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin durch, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können, wurde sie doch wegen des krassen Verfah- rensfehlers der Vorinstanz zur Beschwerdeführung veranlasst. Ebenso wenig er- scheint es angebracht, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens und die Parteientschädigung zu überbinden, welche aufgrund einer Unter- lassung des Bezirksgerichtspräsidenten notwendig geworden sind. Vielmehr drängt sich auf, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Ent- schädigung dem Bezirk N. zu belasten. d)Früher vertrat das Kantonsgericht die Auffassung, dass eine Überbin- dung von Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz gemäss den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung ausgeschlossen bzw. nicht geregelt sei. So wurde in früheren Entscheiden von einer Kostenerhebung für das Rechtsmittelver- fahren zu Lasten der Vorinstanz abgesehen, womit die Verfahrenskosten aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt und auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichtet wurde (statt vieler: PKG 1988 Nr. 31; 1977 Nr. 26; SKG 02 47 und SKG 00 62). Bisweilen wurde auch auf die Erhebung von Verfahrenskos-
9 ten verzichtet und eine Umtriebsentschädigung aus der Kasse des Kantonsgerichts (zu Lasten des Kantons Graubünden) zugesprochen (vgl. PZ 03 21). Diese Lösung wurde jedoch in höchstem Masse als unbefriedigend empfunden. Ist doch nicht ein- zusehen, warum die Kasse der Rechtsmittelinstanz die Kosten des Beschwerdever- fahrens übernehmen sollte und der obsiegenden Partei keine ausseramtliche Ent- schädigung oder dann eine solche zu Lasten des Kantons Graubünden zugespro- chen wird und warum nicht ausnahmsweise die Vorinstanz für die durch krasses Fehlverhalten verursachten Kosten belangt werden soll. In zwei jüngeren Entschei- den wurde denn auch die Vorinstanz verpflichtet, der im Rechtsmittelverfahren ob- siegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (vgl. ZB 03 35 und ZB 03 42). Aus diesem Grunde ist anschliessend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht der Bezirk N. im Sinne des Verursacherprinzips zur Kostentragung des Rechtsmittelverfahrens und zur Entschädigung angehalten werden darf. e)Gemäss dem Verursacherprinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise ver- ursacht (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 188). Dementsprechend bestimmt Art. 156 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG; SR 173.110) mit der Marginalie „Kostenpflicht im Verfahren vor Bundesgericht für Kosten des Bundesgerichts“: „Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.“ Analog verhält es sich mit der Parteientschädigung gemäss Art. 159 Abs. 5 OG. In BGE 120 IV 282 wurden die Behörden des Kantons Zürich ver- pflichtet, einer natürlichen Person eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten. In Anbetracht der Bestimmungen des OG und gestützt auf das Verursacher- prinzip muss eine ausnahmsweise Überbindung der Kosten des Rechtsmittelver- fahrens auf die Vorinstanz auch im Rahmen der Zivilprozessordnung möglich sein. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses findet sich in Art. 37 Abs. 2 ZPO eine hinreichende Grundlage, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorin- stanz zu überbinden. Dieser Artikel hält fest: „Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen.“ Nach her- gebrachter Auslegung wurde von der Kasse der urteilenden Instanz, hier des Kan- tonsgerichts, ausgegangen. Nach grammatikalischer und teleologischer Auslegung dieses Artikels bieten das Satzglied „in der Regel“ und der Begriff „Gerichtskasse“ durchaus Raum für Ausnahmeregelungen. In Anbetracht dessen ist folglich nicht ausgeschlossen, ausnahmsweise die Kasse der Vorinstanz zu belasten, insbeson-
10 dere, wenn Sinn und Zweck in Fällen krasser vorinstanzlicher Verfahrensfehler es gerade gebieten, die Kosten dem Verursacher aufzuerlegen. Damit ist es auch im Zivilprozessrecht gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip als zulässig zu erachten, ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit- samt der ausseramtlichen Entschädigung der Gerichtskasse der krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten. f)Im konkreten Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren al- leine aufgrund des groben Fehlers des Bezirksgerichtspräsidenten N. notwendig wurde und die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu verantworten sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Bezirks N. festzusetzen. Der Kan- tonsgerichtsausschuss erachtet die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 150.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der bereits oben unter Ziffer 6 dargelegten Grundsätze von Fr. 400.-- (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG) als angemessen.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung wird wie folgt ergänzt: „Z. hat die X. ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen.“ 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Bezirks N., welcher die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: