Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. Dezember 2008Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 08 23
Entscheid
Kantonsgerichtspräsidium
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
VorsitzPräsident Brunner
AktuarConrad
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der EM., Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
die Verfügung des Konkursamts Plessur vom 14. November 2008, mitgeteilt am 14.
November 2008, in Sachen ES., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die
Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Verwertung eines Autokennzeichens,
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wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift von EM. vom 24. November 2008,
nach Einsichtnahme in die Konkursakten sowie aufgrund der tatsächlichen Feststel-
lungen und rechtlichen Erwägungen:
- dass der Konkursrichter des Bezirks Plessur nach Insolvenzerklärung von EM.
über dieselbe am 17. Oktober 2008 den Konkurs eröffnete;
- dass das mit der Durchführung beauftragte Konkursamt Plessur die Schuldnerin
am 23. Oktober einvernahm und dabei u.a. feststellte, dass auf die Schuldnerin
ein Personenwagen mit dem Autokennzeichen/Kontrollschild GR ABCD. ein-
gelöst war;
- dass das Konkursamt am 28. Oktober 2008 der Schuldnerin gegenüber verfügte,
das Fahrzeug werde ihr vorläufig als Kompetenzgut belassen, hingegen werde,
wie bereits anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2008 besprochen, das
Autokennzeichen GR ABCD. verwertet, weshalb sie gebeten werde, das Kenn-
zeichen baldmöglichst beim Strassenverkehrsamt Graubünden (SVA) zu depo-
nieren;
- dass das Konkursamt am 31. Oktober 2008 schriftlich an das SVA gelangte, mit
der Bestätigung, dass das besagte Kontrollschild zwecks konkursamtlicher Ver-
wertung in der nächsten vom SVA durchgeführten [Internet]Auktion zu platzieren
und die Verzichtserklärung [gemäss Art. 17 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
zur grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Stras-
senverkehr (RVV zum SVG), BR 870.110] dem Konkursamt zur Unterzeichnung
für die Konkursmasse EM. zuzustellen sei;
- dass das SVA das Konkursamt am 03. November 2008 wissen liess, das Kon-
trollschild GR ABCD. sei bereits zuvor auf den Sohn der Schuldnerin umgeschrie-
ben worden;
- dass das Konkursamt die Schuldnerin mit Schreiben vom 04. November 2008
auf die strafgesetzlichen Bestimmungen des Verstrickungsbruchs hinwies und
sie bat, das Autokennzeichen GR ABCD. bis spätestens am 07. November 2008
beim SVA zu deponieren, widrigenfalls Strafanzeige erstattet werde;
- dass die Schuldnerin dem Ansinnen keine Folge leistete, weshalb das Konkur-
samt am 14. November 2008 der Schuldnerin gegenüber eine förmliche Verfü-
gung erliess, wonach sie dafür zu sorgen habe, dass das Kontrollschild bis
spätestens am 21. November 2008 beim SVA deponiert sei;
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- dass EM. gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung am
- November 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs führt, mit dem sinn-
gemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anord-
nung, dass das Nummernschild im Familienbesitz verbleiben und damit auch im
Besitz ihres Sohnes belassen werden könne;
- dass das Konkursamt Plessur beantragt, es sei die Konkursitin zu verpflichten,
das Kontrollschild GR ABCD. in die Konkursmasse zu überführen; eventualiter
sei festzustellen, dass es sich beim Kontrollschild um einen pfändbaren Vermö-
genswert handle;
- dass – abgesehen von Art. 87 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV,
SR 741.51), wonach die einmal zugeteilten Schildernummern für den Halter re-
serviert bleiben und die Zuteilung anderer Nummern zulässig ist, wenn die Schil-
der länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind – die Fragen der
Zuteilung der Kontrollschilder von Motorfahrzeugen an Halter vom kantonalen
Recht geregelt werden und Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG diesbezüglich bestimmt,
dass der Fahrzeughalter zugunsten eines Dritten auf sein Kontrollschild verzich-
ten kann;
- dass zwischen dem Recht auf das Kontrollschild als Sache (Metallplaketten) und
dem Recht auf das Kontrollschild als Nummer zu unterscheiden ist;
- dass die Kontrollschilder, d.h. die Metallplaketten im Eigentum des SVA bezie-
hungsweise des Staates verbleiben und diese nur leihweise abgegeben werden;
- dass „sein Kontrollschild“ im Sinne von Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG hingegen
bedeutet, dass der Inhaber – bei Bestehen aller übrigen persönlichen und tech-
nischen Voraussetzungen – gegenüber dem Staat/SVA eine Art Nutzungsrecht
oder Anspruch dahingehend hat, unter eben dieser Nummer ein Fahrzeug auf
seinen Namen zu immatrikulieren;
- dass dieses Recht auf Fahrzeugimmatrikulation unter bestimmter Schildernum-
mer insofern als solches dem Rechtsverkehr zugänglich ist, als sein Inhaber zu-
gunsten eines Dritten darauf verzichten kann, wobei durch das privatrechtliche
Erwerbsgeschäft eines solchen Kontrollschilderbenützungs- und -immatrikulati-
onsrechts keine Rechte übertragen und erworben werden können, die über die-
jenigen der ordentlichen Zulassung hinausgehen;
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- dass somit der mit einer bestimmten Kontrollschildnummer zugelassene Halter
zwar nicht die Schilder/Metallplaketten aber doch das damit verbundene Recht
auf Fahrzeugimmatrikulation unter der entsprechenden Nummer übertragen
kann;
- dass Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG weder in Bezug auf den Personenkreis, zu-
gunsten dessen verzichtet werden kann, noch hinsichtlich der privatrechtlichen
Bedingungen, unter denen ein solcher Kontrollschildverzicht vereinbart wird, Ein-
schränkungen macht;
- dass der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, das Kontrollschild
stelle keinen pfänd- und verwertbaren Vermögenswert dar, weil mit einem Kon-
trollschilderverzicht kein Gewinn erzielt werden dürfe, rechtlich irrig ist, weil die
ausführende kantonale Gesetzgebung zum SVG und insbesondere Art. 17 Abs.
3 RVV zum SVG eine solche Restriktion nicht kennt;
- dass das Recht beziehungsweise der Verzicht auf ein Kontrollschild auch faktisch
einen Vermögenswert darstellt, weil dafür erfahrungsgemäss ein Markt besteht,
der im Übrigen vom SVA durch Zurverfügungstellung einer Internetauktionsplatt-
form unterstützt und gefördert wird (vgl. http://auktion.stva.gr.ch/);
- dass der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Personenwagen sei nicht als Ver-
mögenswert ins Konkursinventar aufgenommen worden unbehelflich ist, da die
Inventarisierung nicht Voraussetzung für den Vermögensbeschlag ist und ferner
das Fahrzeug als Sache und das Kontrollschild beziehungsweise das daran be-
stehende Benützungsrecht zu unterscheiden sind;
- dass der Hinweis der Vorinstanz, es würde eine nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung darstellen, wenn man den Privaten den Handel mit Benüt-
zungsrechten an Kontrollschildern erlauben, dem Konkursamt jedoch untersagen
würde, wenig hilfreich ist, macht doch die Beschwerdeführerin einerseits nicht
geltend, der Handel sei nur staatlichen Ämtern verboten, und ist andererseits klar,
dass das Konkursamt Plessur in dieser Sache nur für die Konkursmasse der Pri-
vatperson EM. handeln kann;
- dass das Benützungs- und Immatrikulationsrecht am Kontrollschild GR ABCD.
somit in die Konkursmasse von EM. fiel, diese Vermögensmasse am 17. Oktober,
um 10.30 Uhr, gebildet wurde, und die am 27./28. Oktober 2008 erfolgte Über-
tragung des Kontrollschilds auf ihren Sohn gegenüber den Konkursgläubigern
ungültig ist (Art. 204 Abs. 1 SchKG);
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- dass der Einwand der Schuldnerin, sie sei vom Konkursamt erstmals mit dessen
Schreiben vom 04. November 2008 zur Deponierung der Schilder angehalten
worden, tatsächlich unwahr und rechtlich unbehelflich ist, weil sie bereits am 28.
Oktober 2008 entsprechend aufgefordert worden ist (act. 03.1.4), die Verfü-
gungsfähigkeit bereits durch die Konkurseröffnung am 17. Oktober 2008 auf das
Konkursamt übergegangen war, und die Schuldnerin bei ihrer Einvernahme am
- Oktober 2008 unterschriftlich vom umfassenden Verfügungsverbot und den
Strafbestimmungen Kenntnis genommen hat (act. 03.1.2);
- dass indessen die angefochtene Verfügung des Konkursamt Plessur als sinnlos
aufzuheben ist, da sie die Verfügungsadressatin aus eigener faktischer und/oder
rechtlicher Macht nicht erfüllen kann, nachdem sie auf das Benützungs- und Im-
matrikualtionsrecht am Kontrollschild unbestrittenermassen zu Gunsten ihres
Sohnes privatrechtlich verzichtet hat und dieser Verzicht und die Übertragung
öffentlich rechtlich vollzogen (Immatrikulation) worden sind, womit der Sohn nun-
mehr als immatrikulierter Fahrzeughalter Rechtsbesitz hat;
- dass die Vorinstanz vielmehr gegen den neuen Halter der Nummer vorzugehen
hat, wobei anzufügen ist, dass sie von diesem nicht autoritativ die Herausgabe
verlangen beziehungsweise die Rückübertragung an die Konkursmasse verfü-
gen kann, sondern mangels Besitz nötigenfalls den Prozessweg gegen den
neuen Inhaber zu beschreiten hat (BGE 50 III 3, 52 III 10, 53 III 106, 85 III 143,
100 III 64);
- dass sowohl für dingliche wie auch für obligatorische Ansprüche die Entschei-
dung über die Frage, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkurs-
masse gehört und was Dritte beanspruchen können, ausschliesslich dem Sach-
richter obliegt, weshalb die Konkursverwaltung das, was sich nicht in ihrer aus-
schliesslichen, tatsächlichen Verfügungsgewalt befindet, nur durch Klage, nicht
durch Verfügung zur Masse ziehen kann (BGE 93 III 23 E. 2, 99 III 12 E. 2, 100
III 64 E. 2, 104 III 23 E. 2, 108 III 21 E. 1, 110 III 87, E. 2a; 122 III 436, E. 2a;
Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht - Beitrag zur
Bestimmung ihrer Rechtsstellung und kurze Darstellung ihres Aufgabenbereichs,
Diss. Zürich 1979, S. 126),
- dass sich die Vorinstanz diesen Umstand selbst zuzuschreiben hat, nachdem sie
am 23. Oktober vom strittigen Vermögenswert Kenntnis erhielt (act. 03.1.2) und
gehalten ist, sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses die zur Sicherung
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des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Massnahmen zu
treffen (Art. 221, 223 SchKG);
- dass anstatt Bitten und Vorwarnungen der Schuldnerin angemessen gewesen
wäre, ohne Verzug das Kontrollschild beim SVA sperren lassen beziehungsweise
diesem gegenüber zu verfügen, dass das Kontrollschild nicht auf eine andere
Person umgeschrieben/immatrikuliert werden darf;
- dass das weitere Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen bezie-
hungsweise anzuordnen, dass das Nummernschild im Familienbesitz verbleiben
und damit auch im Besitz ihres Sohnes belassen werden könne, abzuweisen ist,
da es materiellrechtlicher Natur und folglich vom Kantonsgerichtsausschuss als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs nicht zu prüfen ist;
- dass vorliegende Entscheidung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzel-
richterlicher Kompetenz erfolgt;
- dass das Verfahren kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und entschädi-
gungslos ist (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
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erkannt :
1.Die angefochtene Verfügung des Konkursamts Plessur vom 14. November
2008 im Konkurs Nr. 2080044 wird ersatzlos aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde von EM. abgewiesen.
3.Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zu-
gesprochen.
4.Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts-
gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes-
gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:Der Aktuar: