Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 31 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz und Möhr AktuarConrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Q . A G , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Konkursamts Albula vom 21. Dezember 2007, mitgeteilt am 21. Dezember 2007, in Sachen der K o n k u r s m a s s e R e s t a u r a n t V B . , Be- schwerdegegnerin, vertreten durch das Konkursamt Albula, Tga Cirquitala, 7460 Savognin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung/Rückerstattung von Vermögenswerten der Konkursmasse, hat sich ergeben und wird erwogen:

2 1.Am 29. November 2007 bestätigte die Q. AG, Zürich (fortan Q.) ge- genüber der GS. GmbH, c/o Restaurant VB., Zp., eine gleichentags erfolgte Bestel- lung von 4'000 lt. Heizöl extra leicht. Am 03. Dezember 2007 lieferte die Q. durch ihren Vertragsfahrer D., Brenn- und Treibstoffe, Rc., 4'008 lt. Heizöl in die besagte Liegenschaft in Zp.. Die Lieferung wurde dort von K., Pächter der Liegenschaft und Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "Restaurant VB., K.", in eigenem Namen entgegengenommen. Auf seine Veranlassung hin, wurde der auf GS. GmbH ausgestellte Lieferschein durch den Fahrer dementsprechend hand- schriftlich abgeändert. Mit Entscheid vom 06. Dezember 2007 eröffnete der Bezirks- gerichtspräsident Albula über die Einzelfirma von K. den Konkurs. Am 11. Dezem- ber 2007 stellte die Q. der GS. GmbH Rechnung über Fr. 4'072.15. Trotz gegentei- liger Abmahnung des Konkursamts Albula gegenüber D. liess die Q. am 18. De- zember 2007 ca. 3'400 lt. des gelieferten Heizöls durch ihren Vertragsfahrer wieder auspumpen und abführen. Unter Hinweis darauf, dass das zuvor gelieferte Heizöl am 06. Dezember 2007 in die Konkursmasse von K. gefallen sei, forderte das Kon- kursamt die Q. telefonisch auf, es zurückzubringen. Die Q. stellte sich ablehnend. 2.Daraufhin erliess das Konkursamt Albula am 21. Dezember 2007 die folgende "Rechnungsverfügung: 1.Die Q. AG wird verpflichtet, dem Konkursamt Albula zuhanden der Konkurs- masse des K. den Betrag von Fr. 3'454.40 (3'400 Liter x Fr. 101.60) innert 10 Tagen mit beiligendem Einzahlungsschein zu erstatten. 2.......... (Rechtsmittelbelehrung)." Zur Begründung wurde in der Hauptsache ausgeführt, da ein Eigentumsvor- behalt im Register des Betreibungsamtes Surses nicht eingetragen sei, bilde das Heizöl ohne Zweifel Gegenstand der Konkursmasse, weshalb die Q. respektive D. durch ihre Rücknahme des Heizöls schadenersatzpflichtig geworden seien. 3.Dagegen legte die Q. am 27. Dezember 2007 Beschwerde an das Kantonsgericht ein. Sie weist die Forderung des Konkursamts Albula zurück. Das umstrittene Heizöl gehöre nicht in die Konkursmasse von K., da Q. mit diesem kei- nen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Anlässlich der persönlichen Bestellung vom 29. November 2007 habe sich K. nicht als Vertragspartner zu erkennen gegeben, weshalb die Q. davon ausgegangen sei, bei der Bestellerin handle es sich, wie im- mer in den vergangenen Jahren, um die GS. GmbH. Allein ihr gegenüber sei denn auch der Auftrag durch die Q. bestätigt worden. Der Vertragsfahrer der Q. habe

3 keinerlei Befugnisse, Lieferscheine der Q. abzuändern oder für sie Verträge ab- zuändern beziehungsweise abzuschliessen. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Bestellung gar nicht von GS. GmbH stammte, habe Q. den Vorgang als Falschlieferung behandelt, die noch vorhandene Ware zurückgenommen und zu Gunsten der GS. GmbH eine Gutschrift ausgestellt. Das Konkursamt Albula schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Soweit sachdienlich, ist auf weitere Aus- führungen in den Rechtsschriften und auf die Konkursakten nachfolgend einzuge- hen. 4.Die Beschwerde vom 27. Dezember 2007 gegen die ein gesetzlich definiertes Anfechtungsobjekt darstellende Rechnungsverfügung des Konkursamts Albula vom 21. Dezember 2007 ist zulässig (Art. 17 Abs. 1 SchKG), fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG) und insoweit formgerecht, als darin wenigstens sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestellt wird und der Schrift- satz auch eine Begründung enthält (Art. 22 GVVSchKG, Art. 33/38 VRG). Die Ein- reichung an das Kantonsgericht anstatt an den Kantonsgerichtsausschuss als der zuständigen Abteilung (Art. 11 GVVSchKG) schadet nicht, womit die Eintretensvor- aussetzungen gegeben sind. 5.Die ausgedehnten zivilrechtlichen Betrachtungen der Beschwerdefüh- rerin und der Vorinstanz zu den Fragen, in wessen Eigentum das umstrittene Heizöl stehe, beziehungsweise wer, wem, was und aus welchem Grund (nicht) geliefert hat und/oder obligationenrechtlich schuldet (Kaufpreis, Schadenersatz), sind im hie- sigen Zusammenhang samt und sonders irrelevant, beziehungsweise es kann die Frage, was diesbezüglich materiell rechtens ist, von der Aufsichtsbehörde nicht ei- ner Klärung zugeführt werden. Massgeblich und fallentscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist hingegen der Umstand, dass auch das Konkursamt selbst über den umstrittenen Anspruch, sei er nun dinglicher oder obligatorischer Rechts- natur, weder einen vorläufigen noch einen definitiven Entscheid im Sinne eines au- toritativen Befehls zu Lasten der Q. treffen kann: a. Die Vorinstanz hat zweifellos richtig inventarisiert, befand sich doch das Heizöl zur Zeit der Konkurseröffnung in der vom Konkursiten gepachteten Lie- genschaft und damit in dessen Gewahrsam (Art. 221 ff. SchKG, Art. 45 KOV; BGE 90 III 18 E. 1, 73 III 79; BlSchK 1975, S. 85; Marc Russenberger, Basler Kommentar 1998, N 29 zu Art. 242 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1993, Bd. II, § 48 Rz 7 und Anm. 20; Lustenberger, Basler Kommentar, a.a.O., N 7, 18 zu Art. 221 SchKG; Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich

4 1997/1999, N 2 zu Art. 221 SchKG). Dessen ungeachtet ist die Berufung der Vorin- stanz auf Art. 197 Abs. 1 SchKG unerspriesslich. Wohl bildet nach dieser Bestim- mung sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkur- seröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkurs- masse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Es steht indessen fest, dass die Konkursmasse keinen Gewahrsam an den 3'400 lt. Heizöl mehr hat. Sofern keine Vermischung mit anderem Heizöl im Lager der Beschwerdeführerin stattgefunden haben sollte und daher von einer Sache im zivilrechtlichen Sinne noch gesprochen werden kann, ist die Q. seit dem 18. Dezember 2007 (wieder) alleinige Inhaberin der tatsächlichen Verfügungsgewalt über diese Sache. Das Kon- kursamt behauptet nicht etwas anderes und überdies macht es gegenüber der Lie- ferantin Q. keinen dinglichen Anspruch der Masse und die Rückschaffung der Sa- che geltend. Selbst wenn etwas anderes anzunehmen wäre, könnte das Amt gegen die nunmehrige Gewahrsamsinhaberin Q. keine Herausgabeverfügung erlassen. Es obläge diesfalls dem Konkursamt oder gegebenenfalls den nach Art. 260 SchKG Prozessführungsbefugnis erlangenden Gläubigern, den ordentlichen Rechtsweg gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache und Admassierung zu beschreiten. Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitge- wahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Na- men eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners (Konkursit), so muss sie gegen den Dritten klagen (Art. 242 Abs. 3 SchKG). Die Entscheidung über die Frage, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was Dritte beanspruchen können, obliegt somit ausschliesslich dem Sachrichter. Was sich nicht in ihrer ausschliesslichen, tatsächlichen Verfügungsgewalt befindet, kann die Konkursverwaltung nur durch Klage, nicht durch Verfügung zur Masse zie- hen (BGE 99 III 12, E. 2; 100 III 64, E. 2; 104 III 23, E. 2; 110 III 87, E. 2a; 122 III 436, E. 2a). b.Die vom Konkursamt Albula vertretene Konkursmasse macht mittler- weile gegen die Q. keinen dinglichen Herausgabeanspruch auf das Heizöl mehr geltend, sondern erhebt stattdessen eine Schadenersatzforderung gegen sie in Höhe des Werts des der Masse angeblich vorenthaltenen Heizöls (so ausdrücklich die angefochtene Verfügung, act. 02.1.St.01). Der eingeschlagene Weg mittels au- toritativer "Rechnungsverfügung" gegenüber der Q. steht dafür allerdings ebenso wenig offen, wie eine Verfügung auf Verausgabe einer Sache, an der die Konkurs- masse keinen Gewahrsam hat. Er verstösst gegen die Bestimmungen von Art. 231, 243 und 256 SchKG, nach denen die Einziehung und die Verwertung von Konkurs- aktiven zu geschehen haben. Das Konkursamt hat keine irgendwie geartete Verfü-

5 gungsgewalt/Anordnungsmacht gegenüber dem Dritten als Forderungsschuldner. Es kann vielmehr - wie hier geschehen - die Q. bloss einvernehmlich zur Bezahlung auffordern und - da eine ernsthafte Bestreitung des Forderungsanspruchs seitens der Q. vorliegt (vgl. dazu BGE 108 III 21, E. 1; 93 III 23, E. 2) - allenfalls die Gläubi- ger dazu interpellieren, gegebenenfalls inklusive Offerte zur Abtretung nach Art. 260 SchKG (im summarischen Verfahren vgl. Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1/2 SchKG und Art. 49 KOV) und nach deren Beschluss, beziehungsweise nach dem Ergebnis des Ab- tretungsverfahrens, vorgehen, oder, ohne Interpellation der Gläubiger, selbständig nach Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 256 SchKG vorgehen (Betreibung, Rechtsöff- nung, Klage, oder falls kein Gläubiger die Abtretung verlangt, die Versteigerung der Forderung (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 48 Rz 22); vgl. auch Erwin Brügger, zu den Möglichkeiten des Konkursamts im Fall des Prätendentenstreits, in SchKG-Ge- richtspraxis, Nachträge 1946-2005, Zürich 2006, N 8-14 zu Art. 242 SchKG). Die Frage der Schuldnerqualität ist auf jeden Fall im Prozess zu klären (Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht - Beitrag zur Bestimmung ihrer Rechtsstellung und kurze Darstellung ihres Aufgabenbereichs, Diss. Zürich 1979, S. 126). c.Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Rech- nungsverfügung ersatzlos aufzuheben. 6.Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und ent- schädigungslos (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6 Der Kantonsgerichtsausschuss erkennt : 1.Die Beschwerde der Q. AG wird gutgeheissen und die angefochtene Rech- nungsverfügung des Konkursamts Albula vom 21. Dezember 2007 wird er- satzlos aufgehoben. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zu- gesprochen. 3.Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 1.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident:Der Aktuar:

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25.02.2008
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25.03.2026