Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 01. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 18 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterInnenTomaschett-Murer und Michael Dürst AktuarConrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Q., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Ilanz vom 29. Juni 2007, mitgeteilt am 29. Juni 2007, in Sachen Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. oec. Carla Wassmer, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Neuschätzung Grundstück/Lastenverzeichnis, hat sich ergeben:
2 A.1.In der Betreibung Nr. 103'006 des Betreibungsamtes Zürich 6 auf Pfändung, mit Q., Zürich, als Schuldner und Y., Immensee, als Gläubigerin über eine Forderung von Fr. 230'530.80 nebst Zinsen und Kosten wurden am 10. Oktober 2006 die im Grundbuch der Gemeinde Sagogn eingetragene Stockwerkeinheit (StWE) Nr. 50'095 ( 34 ⁄ 1000 Miteigentum an der Liegenschaft 218, Plan 3, mit Sonder- recht an der 3 1 ⁄ 2 -Zimmerwohnung Nr. B 7, betreibungsamtliche Schätzung Fr. 266'000.—) und 1 ⁄ 27 Miteigentumsanteil an der StWE Nr. 50'107 ( 108 ⁄ 1000 Miteigentum an der Liegenschaft 218, Plan 3, mit Sonderrecht an der Autoeinstellhalle/Autoein- stellplatz Nr. 22; betreibungsamtliche Schätzung Fr. 25'000.—) des Schuldners ge- pfändet. In der Folge haben sich weitere Gläubiger der Pfändung angeschlossen (Betreibungen Nr. 106'006, 107'687, 108'608). 2.Am 10. Mai 2007 ersuchte das Betreibungsamt Zürich 6 das Betrei- bungsamt Ilanz um rechtshilfeweise Verwertung der erwähnten Grundstücke, wor- auf das Betreibungsamt Ilanz am 29. Mai 2007 die Mitteilung der Verwertung und die Spezialanzeigen gemäss Art. 139 SchKG/Art. 30 VZG an den Schuldner, die Pfand- und Pfändungsgläubiger sowie an die Stockwerkeigentümer erliess, die Ein- gabefrist für Forderungen auf den 21. Juni 2007 und den Steigerungstermin auf den 10. August 2007 festsetzte und die Publikationen veranlasste (kantonales Amtsblatt Nr. 21 vom 31. Mai 2007; SHAB: 01.06.2007). Gemäss Grundbuchauszug vom 11. Mai 2007 besteht auf der Wohnung (StWE 50'095) eine Kapital-Grundpfandver- schreibung an 1. Pfandstelle über Fr. 90'000.— mit einem Maximalzinsfuss von 7 % zu Gunsten der Z.. Mit Schreiben vom 01. Juni 2007 teilte die Z. dem Betrei- bungsamt Ilanz mit, dass sie keine Forderung mehr habe. Die Grundpfandverschrei- bung über Fr. 90'000.— sei am 22. Juli 1997 an Frau I.Q.-S. abgetreten worden. Sie legte die Kopie ihres Schreibens vom 23. Juli 1997 an das Grundbuchamt Ilanz bei, wonach die Bank zufolge Erlöschens ihrer Ansprüche im Gläubigerregister zu lö- schen sei. 3.Am 29. Juni 2007 teilte das Betreibungsamt den Beteiligten das Las- tenverzeichnis mit. Im Grundstücksbeschrieb ist unter den Grundpfandrechten die vorerwähnte Kapital-Grundpfandverschreibung aufgeführt. Unter den grundpfand- gesicherten Forderungen figuriert die Z. mit der besagten Grundpfandverschreibung als grundpfandgesicherte Gläubigerin. Vermerkt ist ferner, dass die Schuld gemäss Schreiben der Z. nicht mehr bestehe. Als Forderung ist Fr. 0.00 eingetragen. B.1.In der Folge blieb Q. trotz mehrmaliger Aufforderung mit der Aushän- digung der Schlüssel und der Räumung der Wohnung säumig. Stattdessen wandte
3 er sich mit Schreiben vom 19. Juli 2007 an das Betreibungsamt Ilanz und rügte verschiedene Verfahrensfehler. Dasselbe Schreiben übermittelte er gleichentags dem Bezirksgericht Surselva als Aufsichtsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verschiebung der auf den 10. August 2007 angesetzten Versteigerung. Am 23. Juli 2007 überwies das Bezirksgericht Surselva die Sache dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zur Behandlung. 2.Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2007 abgewiesen. 3.Am 08. August 2007 wandte sich Q. mit einem weiteren Schriftsatz an den Kantonsgerichtsausschuss, in welchem er sich gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beschwert sowie neue Argumente für seinen Rechtss- tandpunkt vorbringt und neue Rechtsbegehren formuliert. 4.Eine Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht eingegangen. Weitere Beteiligte sind nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden. 5.Auf die Beschwerdeanträge und -begründungen ist nachfolgend ein- zugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a.Der Beschwerdeführer bemängelt die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis und verlangt eine Neuschätzung der Liegenschaft durch ei- nen Sachverständigen. Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis sind An- fechtungsobjekte im Sinne von Art. 17 SchKG, wonach binnen zehn Tagen seit ihrer Kenntnisnahme gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichts- behörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Wann der Beschwerdeführer die Mitteilung von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen vom 29. Juni 2007 in Empfang genommen hat, hat das Betreibungsamt nicht aktenkundig gemacht. Es ist auf die Behauptung des Be- schwerdeführers abzustellen, dass der Empfang erst am 10. Juli 2007 erfolgt ist, womit die Beschwerde vom 19. Juli 2007 in dieser Hinsicht rechtzeitig ist. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG ist im Verwertungsstadium von Grundstücken jeder Beteiligte grundsätzlich voraussetzungslos berechtigt, innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Steigerungspublikation beziehungsweise gegen die Eröffnung der betreibungs-
4 amtlich veranlassten Schätzung (Art. 99 Abs. 1 VZG) bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG zu verlan- gen. Einzige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13/17 SchKG ist im Kanton Graubünden der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 11 GVVSchKG). Dass der Be- schwerdeführer - von Beruf Rechtsanwalt - mit seinen Schriftsätzen vom 19. Juli 2007 an das Betreibungsamt Ilanz und das Bezirksgericht Surselva an zwei sachlich unzuständige Instanzen gelangt ist, schadet ihm nicht (BGE 100 III 8; Art. 32 Abs. 2 SchKG; Häusermann/Stöckli/Feuz, Basler Kommentar 1998, N 114 zu Art. 140 SchKG). Das Begleitschreiben des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Sur- selva vom 19. Juli 2007 (act. 01.1) ist ohne selbständige rechtliche Substanz und daher materiell unbeachtlich. Abgesehen davon vermag die mit Begründungen ver- sehene und auch sinngemässe Anträge enthaltende Beschwerde vom 19. Juli 2007 den formellen Anforderungen (Art. 22 GVVSchKG, Art. 33/38 VRG) zu genügen, sodass - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 1.b, 2.) - darauf ein- zutreten ist. b.Nicht einzutreten ist auf die neuen Rechtsbegehren und Argumente, welche der Schuldner nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 08. Au- gust 2007 vorgebracht hat. Soweit sie die Verweigerung der Anwendung von Art. 36 SchKG betreffen, ist die Aufsichtsbehörde funktionell unzuständig. Soweit sie die beanstandeten betreibungsamtlichen Verfügungen betreffen, sind sie verspätet. 2.Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls an den Dritteigentümer des Grundpfandes fordert das Betreibungs- amt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und Art. 23 VZG). Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 VZG aufge- nommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachver- ständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen können (Art. 99 Abs. 2 VZG). Jeder Betroffene hat somit das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenom- mene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 99, Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen. Wie sich der Schuldner seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist dabei ohne Belang (BGE 122 III 338; PKG 1969 Nr. 80). Auf die Beschwerde von Q. gegen die betreibungsamtliche Schätzung der Liegenschaft beziehungsweise auf sein Begehren um Neuschätzung durch einen Experten kann gleichwohl nicht
5 eingetreten werden, da es offensichtlich verspätet ist. Die 10-tägige Frist für das Begehren um Neuschätzung durch einen Sachverständigen läuft mit Kenntnis- nahme der betreibungsamtlichen Schätzung. Wird - wie vorliegend am 29. Mai 2007 geschehen - die Schätzung mit der Spezialanzeige nach Art. 139 SchKG dem Schuldner bekannt gemacht, gilt letztere nach ausdrücklicher Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 VZG zugleich als fristauslösende Schätzungseröffnung im Sinne von Art. 140 Abs. 3 SchKG (Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N 138 zu Art. 140 SchKG). Mass- gebend ist, wann der Schuldner zum ersten Mal von der vom Betreibungsamt selbst nach Art. 140 SchKG vorgenommenen Schätzung Kenntnis erlangt; die Frist wird auf jeden Fall in diesem Zeitpunkt ausgelöst (BGE 122 III 338 E. 3b/c). Im Übrigen ist die Meinung des Schuldners, es sei gar keine Schätzung durch das Betreibungs- amt Ilanz erfolgt, irrig. Der Pfändungsvollzug durch das zürcherische Betreibungs- amt vom 10. Oktober 2006 enthielt die von Art. 97 Abs. 1 SchKG vorgeschriebene betreibungsamtliche Pfändungsschätzung (Wohnung Fr. 266'000.—; Autoeinstell- platz Fr. 25'000.—; act. 03.2, 03.13). Die Publikation der Steigerung und namentlich die persönliche Spezialanzeige an den Schuldner durch das rechtshilfeweise ver- wertende Betreibungsamt Ilanz vom 29. Mai 2007 enthielten eine von diesem Amt selbständig und abermalig vorgenommene Schätzung (Wert von Wohnung und Au- toeinstellplatz zusammen Fr. 291'000.—; act. 03.6, 03.7), wobei sich das Betrei- bungsamt Ilanz auf die Schätzungsrevision der kantonalen Schätzungskommission aus dem Jahre 2003 und auf eine jüngst im Internet platzierte Verkaufsofferte für eine 3 ½ Zimmerwohnung in der gleichen Überbauung stützte (act. 03.9, 03.10). Die Spezialanzeige wurde am 29. Mai 2007 mitgeteilt und am 05. Juni 2007 vom Schuldner empfangen. Ab dem folgenden Tag lief ihm die Frist von 10 Tagen, die Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 99 und Art. 9 VZG zu ver- langen. Indem er erstmals am 19. Juli 2007 ein entsprechendes Begehren stellte (act. 01.4, 03.18), hat er die Frist unbenutzt verstreichen lassen, mit der Folge, dass in diesem Punkt ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.a.Im Zusammenhang mit der Kapital-Grundpfandverschreibung über Fr. 90'000.— zu Gunsten der Z. rügt der Beschwerdeführer, dass im Lastenverzeichnis "unter dem Titel Grundpfandrechte eine erste Pfandstelle über Fr. 90'000.— festge- halten werde, obwohl diese Schuld längst nicht mehr bestehe, weshalb eine Kor- rektur des Lastenverzeichnisses unumgänglich" sei. Es ist nicht klar, ob der Be- schwerdeführer die Schuld (Pfandforderung) oder das Pfandrecht bestreitet. Er scheint die rechtlichen Implikationen von zu unterscheidendem dinglichem Pfand- recht und dadurch abgesicherter Forderung zu verkennen. Insofern er mit seiner Rüge bemängeln sollte, das Betreibungsamt habe eine mit dem genannten Pfand-
6 recht abgesicherte Forderungseingabe der Z. zugelassen, irrt er. Die Vorinstanz hat im Gegenteil im Lastenverzeichnis (Form. VZG 9, Rubrik b. Grundpfandgesicherte Forderungen) festgehalten, dass das Pfandrecht forderungslos ist, das heisst, es hat aufgrund des Schreibens der Bank vom 01. Juni 2007 zutreffenderweise im Las- tenverzeichnis festgehalten, dass die Forderung der im Grundbuch eingetragenen Pfandberechtigten Z. Null ist (act. 03.11, S. 4 Nr. 1). Insoweit ist die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis offensichtlich unbegründet. Angesichts der genannten Umstände ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Mei- nung ist, das Betreibungsamt hätte ihm Frist zur Klage auf Aberkennung einer For- derung gegen die Z. ansetzen müssen. Dies wäre auch sinnlos, ist doch manifest, dass niemand eine durch die Kapital-Grundpfandverschreibung abgesicherte For- derung eingegeben hat. b.Eine andere Frage ist, ob im Grundstücksbeschrieb des Lastenver- zeichnisses (Form. VZG 9, Rubrik a. Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und Zugehör) das Pfandrecht als solches aufzuführen war. Auch diesbezüglich liegt ein Verfahrensfehler des Betreibungsamtes nicht vor, denn was sich aus dem Grundbuch als öffentlichem Register ergibt, hat das Betreibungsamt, so wie es aus diesem hervorgeht, ohne eigene Rechtskontrolle ins Lastenverzeichnis zu übertra- gen (Art. 34 Abs. 2 lit. b, Art. 73c VZG). Auch Lasten, die materiell nicht oder nicht mehr bestehen und die nur gelöscht werden können, wenn eine Löschungsbewilli- gung eingereicht wird, müssen aufgenommen werden (Art. 34 VZG; Daniel Staehe- lin, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000 S. 290 ff./295 f.; Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchset- zung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, N 231- 237). Das Betreibungsamt darf das Grundbuch grundsätzlich nicht abändern. Der Beschwerdeführer macht soweit ersichtlich auch gar nicht geltend, die Vorinstanz habe einen Inhalt vom Grundbuch falsch ins Lastenverzeichnis übertragen. c.Es ist weiter nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Betreibungsamt hätte ihm gemäss Art. 39 VZG Klagefrist gegen die als Pfandberechtigte im Grundbuch eingetragene Z. auf Aberkennung des Pfandrechts ansetzen müssen. Wenn dem so wäre, erschiene fraglich, ob das Betreibungsamt entsprechend hätte verfahren müssen. Den im Grundbuch noch eingetragenen Pfandtitel hat die Z. 1997 an I.Q.-S., Opfikon, ausgehändigt respektive abgetreten, welche offenbar früher Eigentümerin der Stockwerkeinheit war. Der Pfandtitel als solcher ist nicht gelöscht und insofern ist der Grundstücksbeschrieb, wie er aus dem
7 Grundbuch hervorgeht und unverändert ins Lastenverzeichnis zu übernehmen war, korrekt. Das Betreibungsamt muss die im Grundbuch eingetragenen Lasten aufneh- men, auch wenn diese materiell nicht oder nicht mehr bestehen und die nur im Grundbuch gelöscht werden können, wenn eine Löschungsbewilligung eingereicht wird (Staehelin, a.a.O., S. 290 f.). Andererseits besteht zwischen Pfandforderung und Pfandrecht Akzessorietät. In der Zwangsvollstreckung hat das forderungslose Pfandrecht und das Eigentümerpfandrecht (wenn die Pfandstelle zwar formell be- legt, aber der Grundpfandtitel im Besitz des Grundeigentümers ist (BGE 91 III 69, 75 f.)) keinen Bestand. Ein solcher im Besitz des Grundeigentümers verbliebener oder von ihm zurück erworbener so genannter Eigentümergrundpfandtitel bildet wirtschaftlich keine Grundpfandbelastung und ist folglich nicht zu beachten (vgl. aber Bernhard Trauffer, Basler Kommentar 2003, N 8 f. zu Art. 815 ZGB, mit weite- ren Hinweisen zu den Fällen, in denen Art. 815 ZGB zufolge weiterer Verfügung über die Eigentümergrundpfandtitel nicht anwendbar ist). Freigewordene oder re- servierte leere Pfandstellen bleiben bei der Zwangsverwertung ebenfalls ausser Be- tracht; im Pfändungsverfahren sind sie im Lastenverzeichnis nicht zu berücksichti- gen und nach der Verwertung des Grundstückes meldet das Betreibungsamt zu- sammen mit dem Eigentumsübergang auch die Löschung der leeren Pfandstelle im Grundbuch an (Art. 35 Abs. 1 VZG, Art. 68 Abs. 1 lit. a VZG, Art. 150 Abs. 3 SchKG, Art. 815 ZGB; Staehelin, a.a.O., S. 295 mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem schriftlich vorliegenden Zugeständnis der früheren Pfandberechtigten Z. ist das Pfandrecht ihr gegenüber forderungslos. Da das Pfandrecht nach Darstellung der Bank an I.Q.-S., offenbar die Vorgängerin im Grundeigentum des heutigen Grun- deigentümers und Schuldners Q., abgetreten worden ist, handelte es sich damals zudem um ein Grundeigentümerpfandrecht, das in der Zwangsverwertung unbe- achtlich wäre. Nun ist es aber so, dass Ida Schlegel nicht mehr Grundeigentümerin ist, weshalb kein Grundeigentümerpfandtitel vorliegt und der Titel deshalb vom Be- treibungsamt auch nicht zwecks späterer Löschung beim Grundbuchamt in Verwah- rung genommen werden konnte (vgl. Urs Peter Möckli, Das Eigentümergrundpfand, Bern 2001, S. 128). Hingegen ist auch die Forderungslosigkeit des Pfandrechts der allfälligen Pfandberechtigten Ida Schlegel für diese Betreibung manifest, nachdem diese keine Forderung angemeldet hat. Eine Belastung des Grundstücks besteht damit nicht. d.Von der sich gegenständlich nicht mehr stellenden Frage nach Be- stand, Umfang und/oder Rang einer durch die Grundpfandverschreibung gesicher-
8 ten Forderung zu unterscheiden ist die Frage, wer Grundpfandberechtigter ist. Da- bei handelt es sich allerdings nicht um eine Belastung im Sinne des Lastenverzeich- nisses. Der Streit, wer der Gläubiger einer grundpfandgesicherten Forderung ist, kann nicht im Lastenbereinigungsverfahren ausgetragen werden (BGE 87 III 64 E. 2/3); gleiches muss gelten für die Frage, wer der Titular einer Grundpfandverschrei- bung ist. 4.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die zwei im Lastenver- zeichnis aufscheinenden Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Ausgleichskasse), welche den Betreibungen Nr. 107687 und 108608 zu- grunde liegen, bestünden nicht mehr, da sie längst getilgt worden seien. Er macht sinngemäss geltend, das Lastenverzeichnis müsse daher abgeändert werden. Es mag zwar verwirrend sein, dass das Betreibungsamt Ilanz im Lastenver- zeichnis im Anschluss an die grundpfandgesicherten Forderungen jene 4 Pfän- dungsbetreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Forderungsbeträge aufgelis- tet hat, für welche die Verwertung der schuldnerischen StWE stattfindet. Gleichwohl geht der Einwand des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Es ist nämlich un- schwer erkennbar, dass es sich bei den 4 aufgeführten Forderungen nicht um Las- ten des Grundstücks handelt und sie dort nur pro memoria, als Hinweis darauf, wel- che Pfändungsbetreibungen mit welchen Beträgen an der Verwertung teilnehmen, aufgeführt sind, tragen sie doch weder eine Ordnungsnummer noch eine Nummer aus dem Eingabeverzeichnis (act. 03.11, S. 4 unten). Forderungsansprüche, die nicht grundpfändlich gesichert sind, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufge- nommen werden (BlSchK 1956, S. 122). In der Spezialexekution gibt es kein Kollo- kationsverfahren, verbunden mit der öffentlichen Aufforderung, sämtliche Forderun- gen gegen den Schuldner einzugeben und der anschliessenden Möglichkeit, die Frage des Forderungsbestandes einer richterlichen Prüfung zuzuführen. Auch im Pfändungsverfahren von Grundstücken gilt nicht etwas anderes. Das Betreibungs- amt Ilanz hat in der Publikation der Grundstücksteigerung denn auch zu Recht nur die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten aufgefordert, ihre Ansprüche am Grundstück (vgl. den gesetzlichen Wortlaut von Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gel- tend zu machen (act. 03.6, S. 2). Der Pfändungsgläubiger, der die Verwertung ver- langt hat und diejenigen, welche an dieser Pfändung zufolge der Gruppenbildung teilnehmen, müssen hingegen ihre Forderungen, nicht nochmals anmelden, sind sie doch die bereits bekannte und rechtskräftige Basis, deretwegen die Verwertung überhaupt stattfindet. Das Grundstück ist wohl zwecks Befriedigung der Betrei- bungsforderungen gepfändet, dient aber nicht als Pfand zu ihrer Sicherung im Sinne
9 der Terminologie des Lastenverzeichnisses (Ansprüche am Grundstück). Es han- delt sich bei diesen Forderungen, die im Verfahren der Pfändung vollstreckt werden, somit nicht um "auf dem Grundstück ruhende Lasten" im Sinne der Bestimmungen von Art. 140 SchKG, Art 33 ff. VZG. Deshalb kann bezüglich solcher Pfändungsfor- derungen auch keine Bestreitung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 SchKG, Art. 37 Abs. 2 VZG erfolgen, würde dies doch bedeuten, dass die rechtskräftigen Titel, auf denen die Fortsetzung dieser Betreibungen beruht (Zahlungsbefehl, Rechtsöffnungsent- scheid, richterliches Sachurteil) nochmaliger Überprüfung zugänglich wären. Das kann nicht sein. Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht geltend, das Be- treibungsamt hätte ihm oder der Gläubigerin Klagefrist zur richterlichen Beurteilung der den Betreibungen Nr. 107687 und 108608 zugrunde liegenden Forderungen ansetzen müssen. Selbst wenn man etwas Gegenteiliges annehmen wollte, bestünde indessen kein Grund für ein Aussetzen der Versteigerung im Sinne von Art. 141 SchKG. Da die beiden Forderungen gesamthaft Fr. 5'459.90 betragen, haben sie bereits fak- tisch keinen Einfluss auf das Bietverhalten. Da sie nicht dem Erwerber zusätzlich zum Steigerungspreis zu überbinden sind, hat ihr Bestand auch sonst keinen Ein- fluss auf den Zuschlagspreis und ein entsprechender Streit könnte auch nach er- folgter Verwertung vor der Verteilung ohne Schaden für die Beteiligten zu Ende ge- führt werden (Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N 4 zu Art. 141 SchKG). Soweit seitens der Gläubigerin nicht mehr strittig sein sollte, dass der Schuldner die beiden Forderungen zwischenzeitlich bezahlt hat, ist der Grund für die Betreibung nachträglich weggefallen und vom Betreibungsamt bei der Verteilung entsprechend zu berücksichtigen, wobei die Verteilung nicht mehr dem rechtshilfeweise handeln- den Betreibungsamt Ilanz obliegt (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZG e contrario). 5.Abgesehen davon dass sie nicht mehr aktuell sind, waren die Rügen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Übergabe der Wohnungsschlüssel und seines Rechts bei der Besichtigung des Steigerungsobjekts anwesend zu sein als auch hinsichtlich der Frage der vorgängigen Räumung der Wohnung rechtsmiss- bräuchlich, kann doch den Akten unschwer entnommen werden, dass er sich stand- haft geweigert hat, seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen (act. 03.16, 03, 17). Der Beschwerdeführer wohnt nach seinen eigenen Angaben in Zürich. Beim Steigerungsobjekt handelt es sich um eine Kapitalanlage oder um eine Ferienwohnung, die dem Schuldner nicht persönlich und dauernd als eigene Fami- lien- oder Hauptwohnung dient. Die Bestimmung von Art. 19 VZG, auf die sich ein Schuldner überdies in zeitlicher Hinsicht nur bis zur Stellung des Verwertungsbe-
10 gehrens berufen kann, findet daher aus zweifachem Grund keine Anwendung (vgl. dazu PKG 1994 Nr. 38). 6.Die Beschwerde von Q. ist demnach in allen Teilen abzuweisen. Vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung dürfen im Be- schwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfah- rensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantona- len Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, GVV zum SchKG).
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde von Q. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zu- gesprochen. 3.Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident:Der Aktuar: