Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 29. März 2006/kjSchriftlich mitgeteilt am: SKA 06 4 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterInnenVital und Möhr Aktuarin ad hocHalter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des H o t e l W . , bzw. der A. GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Rheinwald vom 17. Februar 2006, in Sachen der M . S A , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwer- deführerin, betreffend Konkursandrohung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Februar 2006, in die Vernehm- lassung der M. SA vom 1. März 2006, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Rheinwald vom 18. März 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwä- gung, -dass die M. SA am 22. Dezember 2005 beim Betreibungsamt Rheinwald ge- gen die „Hotel W.“ für den Betrag von Fr. 324.95 zuzüglich Zinsen und Kosten Betreibung einleitete, -dass der Zahlungsbefehl mit der gleichen Schuldnerbezeichnung und Nen- nung der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Augustin am 3. Januar 2006 ausgestellt und am 9. Januar 2006 zugestellt wurde, -dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubigerin am 13. Februar 2006 das Fortsetzungsbegehren stellte, -dass in der Folge die Konkursandrohung am 17. Februar 2006 ausgestellt und am 21. Februar 2006 zugestellt werden konnte, -dass die Schuldnerin am 27. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsge- richtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Konkursandrohung sei wegen Nichtigkeit aufzuheben, da ein Schuldner „Hotel W., S.“, nicht existiere und die betrie- bene Person weder betreibungs- noch konkursfähig sei, -dass die Gläubigerin am 1. März 2006 ihre Stellungnahme einreichte und darauf hinwies, dass das Hotel W. mit dieser Bezeichnung in S. dreimal im Telefonbuch eingetragen sei, -dass das Betreibungsamt Rheinwald sich am 18. März 2006 dahin verneh- men liess, dass für das Hotel W. in S. bereits in früheren Betreibungen ver- schiedene Bezeichnungen verwendet worden seien, so unter anderem der Name A. GmbH, und bekannt sei, dass das Hotel als juristische Person ge- führt werde, -dass gemäss Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Konkursandrohung den Namen und den Wohnort des Schuldners zu enthalten hat,
3 -dass eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, grundsätzlich nichtig ist (BGE 102 III 63; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 28 zu Art. 67 SchKG), -dass Nichtigkeit indessen dann nicht anzunehmen ist, wenn der Betriebene über die Identität des Gläubigers keine Zweifel haben konnte (BGE 102 III 133), -dass der Zweck der Schuldnerbezeichnung somit darin besteht, den Schuld- ner eindeutig identifizieren zu können und kein Anspruch besteht, dass als Schuldnerbezeichnung der amtliche Name unverändert verwendet wird, wenn mit der gewählten Bezeichnung kein Zweifel über die Identität des Schuldners möglich ist (BGE 120 III 60), -dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde selbst den Namen „Hotel W., Oberdorf 66, 7435 S.“ verwendet, ohne anzugeben, welche Bezeichnung nun die richtige wäre, -dass sich unter diesen Umständen die Frage stellen würde, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, da – wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt – es weder eine natürliche noch eine juristische Person unter dieser Bezeichnung gibt, -dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, -dass offensichtlich ist, dass die Gläubigerin Waren an das Hotel W. in S. ge- liefert hat, -dass die Schuldnerin sich im offiziellen Telefonbuch unter genau dieser Be- zeichnung hat registrieren lassen, -dass die Schuldnerbezeichnung mit der genauen Adresse ergänzt worden ist und es in S. kein zweites Hotel W. gibt, -dass somit die Schuldnerin zweifellos genügend klar bezeichnet wurde und eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen ist,
4 -dass auch nicht ersichtlich ist, dass andere Interessen der Schuldnerin durch diese Bezeichnung in den Betreibungsurkunden verletzt sein könnten, -dass somit kein Grund besteht, „das gesamte Betreibungsverfahren“ als nich- tig zu erklären, -dass indessen aus dem vom Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen beigezogenen Handelsregisterauszug hervor geht, dass das Hotel W. in S. durch die A. GmbH geführt wird, welche bereits in anderen Betreibungen ge- gen das Hotel W. als Schuldnerin bezeichnet wurde, -dass dies dem Betreibungsamt Rheinwald gemäss seiner Vernehmlassung bekannt war, -dass unter diesen Umständen die entsprechende Betreibungsurkunde von Amtes wegen zu berichtigen ist und anschliessend die Betreibung weiterzu- führen ist (BGE 102 III 63), -dass das Betreibungsamt Rheinwald somit anzuweisen ist, der Schuldnerin eine neue Konkursandrohung mit richtiger Schuldnerbezeichnung zuzustel- len, -dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben wer- den (Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG) und für das Beschwerdeverfahren auch keine aussergerichtli- chen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 Gebührenver- ordnung),
5 erkannt : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Betreibungsamt Rheinwald wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung-Nr. 06-007 eine neue Konkursandrohung mit der Schuldnerbe- zeichnung „A. GmbH, Hotel W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,“ zu erlassen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc: