Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 07. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 30 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 06 März 2006 (7B.241/2005) abge- wiesen.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz und Hubert AktuarConrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der B a n k Q . , Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Seestrasse 29, 8700 Küsnacht, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 12. September 2005, mit- geteilt am 12. September 2005, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen X., Schuldner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur D. Ruckstuhl, Bachstrasse 8, 8280 Kreuzlingen, betreffend Fortsetzung der Betreibung (örtliche Zuständigkeit, Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes nach eingeleiteter Betreibung, Flucht (Art. 54 SchKG)),
2 hat sich ergeben: A.1.Am 4. Juli 2003 betrieb die Bank Q., Düsseldorf, X., Ot., aus zwei Bürgschaften, die dieser zur Besicherung von Krediten eingegangen war, welche die Gläubigerin an früher vom Schuldner beherrschte Unternehmen gewährt hatte, auf Zahlung von Fr. 7'885'381.34 nebst 6.22 % Zins auf Fr. 7'861'359.81 seit 5. Juli 2003. Der in der Betreibung Nr. 2031754 des Betreibungsamtes Oberengadin aus- gestellte Zahlungsbefehl wurde X. am 14. Juli 2003 persönlich, an der von der Gläu- bigerin angegebenen Adresse Chesa Ta. in Ot., zugestellt. X. erhob anlässlich der Zustellung Rechtsvorschlag. 2.Am 25. August 2003 wurde der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt, worauf sie am 16. September 2003 erstmals das Fortset- zungsbegehren stellte. Diesem konnte zunächst keine Folge gegeben werden, da der Schuldner Aberkennungsklage erhoben hatte. Eine auf den 6. November 2003 angesetzte Sühneverhandlung wurde auf Begehren des Schuldners auf den 1. De- zember 2003 verschoben. Als im November 2003 der Konkurs über X. eröffnet wurde, fiel die Vermittlungsverhandlung dahin. Am 11. Dezember 2003 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und in der Folge ein neuer Termin für die Ver- mittlungsverhandlung auf den 1. April 2004 angesetzt. Diese fiel wiederum dahin, weil am 11. Dezember 2003 ein anderer Gläubiger gegen die Einstellung des Kon- kurses mit Erfolg Beschwerde erhoben hatte. Der Konkursrichter hielt unter ande- rem fest, dass es nicht an Aktiven für das Konkursverfahren mangle, sondern dass der Schuldner den Verbleib seiner Aktiven verdunkle. Ferner wurde im Konkurser- kenntnis festgestellt, dass X. seiner Lebensgefährtin eine Liegenschaft im Wert von mehreren Millionen Franken zu einem Preis weit unter deren tatsächlichen Beleh- nung mit Grundpfändern übertragen hatte. Der Konkurs wurde in der Folge dennoch am 30. September 2004 mangels Aktiven erneut eingestellt. Da X. das Vermittlungs- verfahren nach erfolgter Konkurseinstellung nicht wieder aufnahm, fiel seine Aber- kennungsklage dahin und die Beschwerdeführerin erhielt mit der entsprechenden Abschreibungsverfügung des Vermittlers vom 4. März 2005 in der Betreibung Nr. 2031754 die definitive Rechtsöffnung. 3.Auf Anfrage vom 23. März 2005 teilte die Einwohnerkontrolle Ot. der Gläubigerin mit, X. sei per 15. November 2004 ohne Adressangabe ins Ausland gezogen; man habe nur eine Postfachadresse in Fn..
3 B.1.Am 6. April 2005 stellte die Gläubigerin dem Betreibungsamt Oberen- gadin erneut das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. 2031754, mit dem Hinweis, dass der Betreibungsort Ot. trotz Wegzug des Schuldners bestehen bleibe. Die Postfachadresse in Fn. vermöge kein Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG zu begründen. Eine Betreibung am letzten schweizerischen Wohnort sei möglich, wenn der Schuldner diesen Wohnsitz aufgebe und ins Ausland ziehe ohne neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen. Die Gläubigerin habe durch die Bestätigung der Einwohnerkontrolle Ot. nachgewiesen, dass ihr kein neuer Wohn- sitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt gegeben worden sei, womit es Sache des Schuldners sei, den Beweis für seinen neuen Wohnsitz zu erbringen. Ange- sichts der Tatsachen, dass der Konkursrichter festgestellt habe, Vermögenswerte von X. seien auf unerklärliche Weise verschwunden und der Schuldner anschlies- send ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsorts ins Ausland weggezogen sei, lägen im Übrigen genügend Anzeichen für Zahlungsflucht im Sinne von Art. 54 SchKG vor. Mit Schreiben vom 12. September 2005 lehnte es das Betreibungsamt Obe- rengadin ab, das Betreibungsverfahren durch Pfändung fortzusetzen, mit folgender Begründung: "...... Sämtliche Zustellversuche der Pfändungsankündigung waren erfolglos, weil der Schuldner an der erwähnten Adresse keinen Wohnsitz mehr hat. Er wurde von der Gemeinde Ot. per 15. November 2004 ins Ausland abgemeldet. Unsere inten- siven weiteren Nachforschungen haben nun ergeben, dass der Schuldner sich an folgender Adresse aufhält: X., Via Ri. 19c I-32034 Vp.. Eine Ausnahme macht Art. 48 SchKG, der eine Betreibung am Aufenthaltsort des Schuldners zulässt, wenn dieser keinen festen Wohnsitz hat. Die Betreibung am Aufenthaltsort findet nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 48 dann statt, wenn der Schuldner sich vom bisherigen Wohnsitz in der Absicht entfernt, hier nicht mehr dauernd zu verbleiben, jedoch ohne die Absicht, am neuen Ort dauernd zu verbleiben (BGE 57 III 44). Am Aufenthaltsort kann nur betrieben werden, wer seine Wohnverhältnisse in offensichtlicher Weise verschleiert. Dies dürfte nach unseren Erkenntnissen nicht mehr der Fall sein." 2.Mit Schreiben vom 14. September 2005 insistierte die Gläubigerin. Gestützt auf Art. 54 SchKG bleibe das Betreibungsamt Oberengadin zuständig und das Amt habe die Pfändungsankündigung mittels öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 35 SchKG zu veranlassen.
4 Das Betreibungsamt entschied am 20. September 2005 abschlägig. Entge- gen der Gläubigerin könne es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten sein, eine neue Anschrift des Schuldners ausfindig zu machen. Im Gegenteil verlange Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG deren Beibringung durch den Gläubiger. Vorliegend habe das Betreibungsamt der Gläubigerin die neue Anschrift des Schuldners in Italien mitge- teilt. Es obliege nun ihr, vor der beantragten Publizierung der Pfändungsankündi- gung zu beweisen, dass die dem Betreibungsamt vorliegende neue Anschrift nicht dem aktuellen Wohnsitz des Schuldners entspreche. C.1. Mit Schriftsatz vom 23. September 2005 liess die Bank Q. Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12./20. September 2005 an den Kantonsgerichtsaus- schuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen führen. Sie stellt folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Oberengadin sei aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner die Pfändung durch öffentliche Bekanntmachung anzuzeigen und die Betreibung fort- zusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 schliesst das Betrei- bungsamt Oberengadin auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SchKG definiere den Wohnsitz nicht selbst. Solange nicht eine Betreibung nach Art. 48 SchKG in Frage stehe, sei auf Art. 23-26 ZGB über den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsstandes einer natürlichen Per- son sei der Ort festzustellen, wo sich diese in objektiver und für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht habe. Im Normal- fall befinde sich der Wohnsitz am Ort, wo man schlafe, die Freizeit verbringe und sich die persönlichen Effekten befänden. Angesichts des Zwecks des Wohnsitzes als Anknüpfungspunkt für Drittpersonen und Behörden sei bei der Wohnsitzbestim- mung nicht auf den inneren Willen des Betreffenden abzustellen, sondern worauf die von aussen erkennbaren Umstände objektiv schliessen liessen. Einen eindeuti- gen, massgeblichen Beweis des Wohnsitzes in dem Sinne, dass eine bestimmte Tatsache alle anderen einschlägigen Anhaltspunkte verdränge, gäbe es ebenso wenig wie eine bestimmte Rangfolge unter allen möglichen Indizien für die Wohn-
5 sitzbestimmung. Entscheidend sei der objektive Gesamteindruck. Indizien für die Wohnsitzbestimmung könnten im Ort liegen, wo die Schriften hinterlegt seien, eine polizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt sei (BGE 116 II 503 E. 4c), die Steuern bezahlt werden, Sozialversicherung bestehe, das Stimmrecht ausgeübt werde, Wohnung genommen werde, eine Bankverbindung bestehe, ein Telefonanschluss bestehe, die Post zugesandt werde und dergleichen. X. habe sich per 15. November 2004 von Ot. ins Ausland abgemeldet. Einen publizierten Telefonanschluss habe er in Ot. nicht mehr. Seine Anschrift laute nun Via Ri. 19c, IT-32034 Vp.. Er halte sich in objektiver und für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens am genannten Ort in Italien auf. In Ot. habe er vom Betreibungsamt trotz intensiver Bemühungen nicht mehr angetrof- fen werden können. Sämtliche Pfändungsankündigungen seien an das Amt retour- niert worden, mit dem Vermerk der Post, dass der Empfänger unter der angegebe- nen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt die Kopie eines Schriftstücks der italienischen Immigrationsbehörden zu den Akten ge- geben. Daraus geht hervor, dass X. am 7. Februar 2005 eine befristete Aufenthalts- genehmigung (permesso di soggiorno per stranieri per motivi commerciali/lavoro autonomo) in Italien (Comune di Vp., Adresse: Via G. Ri. Nr. 19) erteilt worden ist. 3.Gemäss Zustellbescheinigung der italienischen Rechtshilfebehörde ist die prozessleitende Verfügung, womit dem Beschwerdegegner X. Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde, am 28. Oktober 2005 an der angegebenen Adresse in Vp./Italien, in Empfang genommen worden. Eine Beschwerdeantwort hat X. innert Frist nicht erstattet. Die vom nachträglich bestellten Rechtsvertreter am 29. November 2005 eingereichte Vernehmlassung kann deshalb nicht berücksichtigt werden. 4.Auf die Beschwerdebegründung, die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie die Betreibungsakten ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Die Beschwerdeführerin hat in der von ihr eingeleiteten Betreibung Nr. 2031754 am 6. April 2005 das Begehren um Fortsetzung gestellt. Das Betreibungs- amt Oberengadin, welches den Zahlungsbefehl aus- und zugestellt hatte, lehnte die
6 Vornahme der weiteren, gesetzlich vorgesehenen Betreibungshandlungen mit Ver- fügungen vom 12. und 20. September 2005 ab. Dagegen kann Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG geführt werden. Auf die im Übrigen rechtzeitig (gegen beide Verfügungen) und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingelegte, einen Antrag und eine Begründung enthaltende Beschwerde der beschwerten Bank Q. vom 23. September 2005 ist einzutreten. 2.Das Betreibungsamt Oberengadin hat seine Ablehnungsverfügungen im Wesentlichen damit begründet, der Schuldner halte sich an bekannter Adresse in Italien auf. In der Schweiz bestehe mittlerweile weder ein Betreibungsstand auf- grund von Wohnsitz (Art. 46 SchKG) noch aufgrund von Aufenthalt (Art. 48 SchKG). Es obliege nun der Gläubigerin, zu beweisen, dass der Aufenthaltsort, welcher ihr das Betreibungsamt bekannt gegeben habe, nicht der Wohnsitz des Schuldners sei. Im Beschwerdeverfahren machte die Vorinstanz geltend, der im Sinne von Art. 46 SchKG massgebliche Wohnsitz und Betreibungsstand des Schuldners befinde sich nun in Vp./Italien. a.Die Rechtsmeinung des Betreibungsamt Oberengadin in seiner Ver- fügung vom 20. September 2005, es obliege der Gläubigerin, vor der beantragten Publizierung der Pfändungsankündigung zu beweisen, dass die dem Betreibungs- amt vorliegende neue Anschrift in Italien nicht dem aktuellen Wohnsitz des Schuld- ners entspreche, ist irrig. Mit der erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls an dem damals allseits anerkannten Wohnsitz in Ot. war und ist ein Betreibungsort manifest. Das Betreibungsamt ist jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Amtes wegen in einer gewissen Überwachungs- und Abklärungspflicht, da allenfalls seine örtliche Zustän- digkeit, welche es zuvor selbst und zutreffend bejaht hat, in Frage gestellt ist. Im Übrigen liegt es, bei einem schuldnerischen Wohnsitzwechsel, welcher nach der Einleitung der Betreibung an einem unbestrittenermassen zutreffenden Ort erfolgt ist, nicht am Gläubiger sondern am Schuldner, die neue Tatsache des Wohnsitz- wechsels hinreichend zu behaupten und zu beweisen (BGE 120 III 110 E. 1=Pra 84 Nr. 148 E. 1; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 30. August 2000, i.S. R.S. vs. Betrei- bungsamt Oberengadin und H.S. AG, SKA 00 22/23, E. 2b; Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, N 15 zu Art. 46 SchKG). Insbesondere kann dem Gläubiger durch blosse Behauptung des Betreibungsamtes und/oder des Schuldners diesbezüglich keiner- lei Beweislast zugeschoben werden. Für den Wohnsitz/Aufenthalt im Sinne des SchKG reicht irgendein Verweilen an einem bestimmten Ort nicht aus. Es müssen
7 objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein. Es ist weder die Aufgabe des Betreibungsamtes, intensiv nach dem Aufenthalt des Schuldners zu forschen, noch an dessen Stelle zu beweisen, dass ein Ort die für seine rechtliche Qualifikation als Wohnsitz notwendigen Merkmale aufweist. Da es bei der ge- genständlichen Konstellation (Wegzug an einen unbekannten Ort im Ausland nach Zustellung des Zahlungsbefehls) die Aufgabe des Schuldners ist, die objektiv enge Beziehung zum neuen Ort zu beweisen und damit die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes für die Fortsetzung darzutun und der Schuldner damit säumig ist, ist das Verfahren am letzten Wohnort und bisherigen Betreibungsstand weiter zu führen. X. hat, damals wie heute, keinen abweichenden Wohnsitz behauptet; im Beschwerdeverfahren ist er seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Feststellung eines allfälligen neuen Wohnsitzes nicht nachgekommen. b.Die Vorinstanz übersieht ferner, dass Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung der Art. 46/48 und 67 SchKG und insbesondere, welcher der Beteiligten (Gläubiger, Schuldner Betreibungsamt) welche tatsächlichen Umstände in Bezug auf den schuldnerischen Wohnsitz/Aufenthalt zu behaupten und zu bewei- sen habe, im vorliegenden Fall allesamt offen bleiben können, denn X. ist flüchtig im Sinne von Art. 54 SchKG. Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet. Hat der Schuldner seinen festen Wohnsitz aufgegeben, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, und keinen neuen fes- ten Wohnsitz begründet, kann die Betreibung gegen ihn am letzten Wohnsitz in der Schweiz durchgeführt werden. Diese Norm findet praxisgemäss auch im Pfän- dungsverfahren Anwendung (Pra 84 Nr. 148 E. 1b; BGE 65 III 101; Ernst F. Schmid, Basler Kommentar, Basel 1998, N 50 zu Art. 46, N 2 zu Art. 54 SchKG; Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, a.a.O., N 15 zu Art. 46). c.Die Beschwerdeführerin hat das Betreibungsamt vorgängig darauf aufmerksam gemacht, dass nach ihrer Auffassung Art. 54 SchKG zur Anwendung gelangt, und dafür insbesondere mit Schreiben vom 14. September 2005 eine ein- lässliche Begründung geliefert. Auf diese Argumentation ist die Vorinstanz weder in der vorausgegangenen Korrespondenz noch in den Anfechtungsobjekten mit einem Wort eingegangen; insoweit kann ihr der Vorwurf der Gehörsverweigerung nicht er- spart bleiben. d.Gemäss Art. 54 SchKG muss der Schuldner "flüchtig" sein. Die Trag- weite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs deckt sich mit der Flucht, wie sie die Be- stimmungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (Konkurseröffnung ohne vorgängige
8 Betreibung) und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Arrestgrund) verstehen. Gemeint ist Zahlungsflucht, das heisst physisches Entfernen von Person und/oder Vermögens- werten, welches darauf ausgerichtet ist, diese dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen – letztlich also, um sich vor der Erfüllung eigener Verbindlichkeiten zu drücken. Im Rahmen der Korrespondenzen vor Einleitung von Zwangsvollstreckungs- massnahmen zeigte X. der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2002 an, dass er neu bei seiner Freundin in Zürich wohne, nannte indessen gleichzeitig und widersprüch- lich eine Adresse in Fn. (Gemeinde Mn.), wo er aber nicht gemeldet war. Sein Brief- kopf lautete nach wie vor auf seine Adresse in Ot. und trug in der Fusszeile eine Adresse in Fn. an der Rainstrasse 381. Hier war er aber ebenfalls nicht bekannt. Auf dem so dargestellten Briefpapier nannte er als neue Korrespondenzadresse jene seiner Freundin in Zürich (act. 01.1.2, 5). In einem Schreiben an die Beschwer- deführerin vom 25. Februar 2003 stand im Briefkopf dennoch erneut die Adresse des Schuldners in Ot. (act. 01.1.3). Am 5. Juni 2003 bestätigte die Gemeindever- waltung Ot., dass X. noch dort Wohnsitz hatte (act. 01.1.4). Gemäss Rechtsöff- nungsentscheid und Aberkennungsklage vom 18. August 2003 und 15. September 2003 gab X. seinen Wohnsitz in Ot. an (act. 04.1.6, 9). Das Vermittler-amt Oberen- gadin hatte gemäss vorläufiger Konkursanzeige vom 26. November 2003 als Adressangabe ebenfalls Ot. (act. 01.1.6). Im Konkursentscheid des Bezirksgerichts- präsidenten Maloja vom 7. Juni 2004 ist die Adresse Ot. angegeben (act. 01.1.8). Die Abschreibungsverfügung vom 4. März 2005 des Vermittlers wurde an die Adresse der Freundin von X. in Mn. geschickt, allerdings nicht an ihre bisherige Adresse an der Rainstrasse 381, sondern neu an die General-Wille-Strasse 304, wo die Freundin gemäss Telefonbuch noch heute wohnt (act. 01.1.9, 18). Am 23. März 2005 bestätigte die Gemeindeverwaltung von Ot., dass X. seit dem 15. No- vember 2004 ohne Adressangabe ins Ausland gezogen sei, man habe nur eine Postfachadresse in Fn. (act. 01.1.7). Es bleibt die Feststellung, dass der Beschwer- degegner seit 2002 ein eigentliches Verwirrspiel um seinen jeweiligen persönlichen Verbleib betrieb und betreibt, was bereits als Anhaltspunkt für Flucht zu werten ist. Die Abmeldung in Ot. ist per 15. November 2004 erfolgt. Dieser Zeitpunkt ist kaum ein Zufall, nachdem die Rechtsöffnung im März 2004 definitiv geworden und das Fortsetzungsbegehren demnächst zu erwarten war. Die drohende effektive Vollstre- ckung durch persönliche Einvernahme und Pfändung ist augenscheinlich der Grund dafür, dass sich X. ohne Angabe über seinen weiteren Verbleib ins Ausland abge- setzt hat. Seither hat er sich bei den schweizerischen Behörden weder gemeldet, noch hat er seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Die Gläubiger sollten
9 nicht wissen, wo er sich aufhielt. All diese Indizien zusammen verdichten sich zur Gewissheit, dass X. sein Verhalten bewusst auf die Hintertreibung der Zwangsvoll- streckung ausgerichtet hat und damit vor der zwangsweisen Erfüllung seiner Ver- bindlichkeiten geflüchtet ist. Art. 54 SchKG betrifft den Schuldner, welcher mit seiner Flucht bezweckt, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen; das darf ohne weiteres bei jedem Flüchtigen angenommen werden, der Schulden hinterlässt (Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art. 54). Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ei- nes rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen X. über rund 9 Millionen Franken. e.Art. 54 SchKG ist auch anwendbar auf einen von der Schweiz abwe- senden Schuldner, dessen neuer Wohnsitz unbekannt ist und der nicht der Kon- kursbetreibung unterliegt (Pra 84 Nr. 148 E. 2b). Zu ergänzen ist, dass dies bei unbekanntem schweizerischem Wohnsitz gilt, oder mit anderen Worten: Bei Zah- lungsflucht vermag ein neuer ausländischer Aufenthalt oder Wohnsitz die Anwen- dung von Art. 54 SchKG nicht zu hindern. Ist die Zahlungsflucht -wie vorliegend- offenkundig, kann Art. 54 SchKG auch Anwendung finden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners oder der neue Wohnsitz im Ausland bekannt sind. Die Wahl eines neuen Wohnsitzes im Ausland genügt nicht. (Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 54; Jae- ger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 9 zu Art. 190, N 2 zu Art. 46; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 181). Ob die Vorinstanz Nachforschungen über Ort und Art des Verbleibs von X. anstellen musste oder durfte ist folglich nicht von Interesse, und das Ergebnis dieser Ab- klärungen in Form der nunmehr vom Betreibungsamt zu den Akten eingelegten ita- lienischen Aufenthaltsgenehmigung (act. 08.1), ist in der Sache unerspriesslich. Selbst wenn X. mittlerweile in Vp. gewöhnlichen Aufenthalt oder dort gar seinen neuen Lebensmittelpunkt im Sinne von Wohnsitz begründet haben sollte, bleibt dies im Speziellen unbeachtlich. f.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde im Haupt- punkt gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Betreibungsverfahren in Ot. fortzusetzen. 3.Die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, die Pfändungsankündigung in der Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäss Art. 35, Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 oder 2 SchKG vorzunehmen. Betreibungsort und Zustelladresse für Betreibungsurkunden und betreibungsamtliche Mitteilungen können einerseits auseinander fallen. Andererseits ist im vorliegenden Fall die Mög- lichkeit der Zustellung ins Ausland gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG in Betracht zu
10 ziehen, wobei dem Betreibungsamt die Kompetenz zukommt, die Fristen für Betei- ligte im Ausland zu verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 2 SchKG). Auf die Auslandszustel- lung ist zu Gunsten der als ultima ratio gedachten Ediktalzitation erst dann zu ver- zichten, falls die Zustellung ins Ausland nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG; BGE 119 III 60 E. 2a, 112 III 7 E. 4, 64 III 43 E. 2). Diese Aspekte sind bislang nicht geklärt oder strittig. Der Frage der Form der Zu- stellung der Pfändungsankündigung hat die Aufsichtsbehörde daher nicht vorzu- greifen. 4.Der Antrag der im Hauptpunkt obsiegenden Beschwerdeführerin, es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Oberen- gadin zu verfügen, widerspricht dem Gesetz. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben -vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG)- noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, GVV zum SchKG). Dies gilt sowohl unter den Parteien als auch im Verhältnis zur Vorinstanz.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde der Bank Q. wird teilweise gutgeheissen und die Verfügun- gen des Betreibungsamtes Oberengadin vom 12. und 20. September 2005 in der Betreibung Nr. 2031754 werden aufgehoben. 2.Das Betreibungsamt Oberengadin wird angewiesen, die Betreibung Nr. 2031754 am Betreibungsort Ot. fortzusetzen. 3.Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zu- gesprochen. 4.Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident:Der Aktuar: