Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 19. August 2003Schriftlich mitgeteilt am: SKA 03 20 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichter Lazzarini und Kantonsrichterin Sutter-Ambühl, Aktuar Conrad. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des P., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Maienfeld vom 19. Juni 2003, mitgeteilt am 19. Juni 2003, in Sachen des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen M., Schuld- nerin und Beschwerdegegnerin, Pfändung/Verlustschein (Berechnung Notbedarf, Pfändung 13. Monatslohn), hat sich ergeben:
2 A.In der Betreibung Nr. xxx. des Betreibungsamtes Maienfeld, mit dem Gläubiger P., und der Schuldnerin M., über eine Forderung von Fr. 2'400.– nebst Zinsen und Kosten, vollzog das Betreibungsamt am 17. Juni 2003 die Pfändung. Die Schuldnerin gab dabei an, dass sie keine pfändbaren Aktiven besitze. Gestützt auf die von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen nahm das Betreibungsamt folgende Berechnung von Notbedarf und pfändbarem Einkommen vor: Existenz-Minimum-BerechnungSchuldnerPartnerGesamt Lohn1'899.001'899.00 Grundbetrag1'100.001'100.00 Kinderzuschlag Alimente Mietzins inkl. NK850.00850.00 Krankenkasse246.00246.00 Auswärtige Verpflegung Arbeitsplatz-Fahrten123.00123.00 Existenz-Minimum2'319.002'319.00 Betrag über Existenz-Minimum-420.00-420.00 Pfändbare Lohnquote Am 19. Juni 2003 stellte das Betreibungsamt die leere Pfändungsurkunde und einen Verlustschein über Fr. 3'005.05 aus. B.Dagegen liess P. mit Eingabe vom 30. Juni 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs führen, mit den Anträgen:
3 5. Gestützt auf die neue Berechnung des Existenzminimums, die Pfän- dung des 13. Monatslohns und den Beizug von Steuer- und Bankunter- lagen von M. sei eine neue Pfändungsurkunde auszustellen. 6. Eventualiter sei das Betreibungsamt Kreis Maienfeld anzuweisen, den Rechtsbegehren 2 bis 4 nachzukommen und eine neue Pfändungsur- kunde auszustellen. 7. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Kreises Maienfeld oder zulasten von M.." Die Schuldnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt Maienfeld verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründungen der Beschwerdeanträge, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Betreibungsakten ist, soweit notwendig und sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a.Der Beschwerdeführer verlangt, neben der Aufhebung der im nämli- chen Dokument (amtliches Formular 7b) verurkundeten (leeren) Pfändungsurkunde und dem Verlustschein vom 19. Juni 2003, ausdrücklich auch die Aufhebung der auf separatem Blatt erfolgten Berechnung des Existenzminimums vom 17. Juni 2003. Mangels Verfügungscharakter kann darauf nicht eingetreten werden. Bei der separaten Berechnung des Notbedarfs handelt es sich vornehmlich um ein internes Papier des Betreibungsamtes im Sinne eines vorbereitenden Hilfs- dokuments für die anschliessende Pfändung beziehungsweise die Erstellung der Pfändungsurkunde. Genau betrachtet handelt es sich im vorliegenden Fall bei der "Berechnung des Existenzminimums" vom 17. Juni 2003 um eine Kombination von amtsinterner Berechnung des Notbedarfs und dem Pfändungsprotokoll. Denn einer- seits ist im besagten Papier von Einvernahme die Rede, und es ist von der Schuld- nerin unterzeichnet; andererseits ist festzustellen, dass das amtliche Formular 6 (Pfändungsprotokoll, Vollzug) welches üblicherweise zur Schuldnereinvernahme verwendet wird, zwar bei den Akten liegt, aber nicht ausgefüllt ist (act. 06.5). Zumin- dest im Verhältnis zum Gläubiger kommt diesen Dokumenten formell indessen keine selbständige Bedeutung als Anfechtungsobjekte zu. Anfechtbare Betrei- bungshandlung mit Verfügungswirkung ist allein die Pfändungsurkunde. Wie dem
4 Protokoll über den Vollzug der Pfändung kommt dem Blatt mit der Aufstellung des Notbedarfs zumindest keine direkte Verfügungswirkung zu. So ist denn auch das - hier nicht verwendete - amtliche Formular 6a über die Berechnung der Lohnpfän- dung als Beilage zu Formular 6 (Pfändungsprotokoll, Vollzug) bezeichnet, nicht hin- gegen als Bestandteil/Beilage zu Formular 7 (Pfändungsurkunde). Es handelt sich bei der separaten Notbedarfsberechnung um eine interne Vorbereitungshandlung zum Zweck der späteren Ausstellung der Pfändungsurkunde. Es kann somit bloss materiell Gegenstand rechtlicher Prüfung sein, und dies nur insofern als es in die nachfolgend erlassene Pfändungsurkunde/Verlustschein eingeflossen ist. Alleini- ges Anfechtungsobjekt bleibt die Pfändungsurkunde, erfolgt der amtliche Beschlag respektive dessen Unterlassung und damit die Beschwer von Schuldner und Gläu- biger doch erst durch diese. Insofern sich die Beschwerde gegen den internen Akt der Berechnung des Existenzminimums vom 17. Juni 2003 richtet, kann auf diese demzufolge nicht eingetreten werden. Andererseits ist festzustellen, dass die sepa- rate Notbedarfsberechnung dem Gläubiger auf sein Verlangen zugestellt wurde. Dies war auch erforderlich, muss doch zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dem Pfändungsakt, zu welchem eben auch die Schuldnereinvernahme und die Berechnungsgrundlagen der pfändbaren Quote gehören, nachvollziehbar hervorge- hen, aus welchen betreibungsamtlichen Überlegungen zum Lohn/Verdienst einer- seits und zum Notbedarf andererseits sich die monatlich pfändbare Einkommens- quote beziehungsweise der Verlustschein ergibt. Auf diesem Weg wird die bean- standete Notbedarfsberechnung zumindest materiell Gegenstand der nachfolgen- den Prüfung der Pfändungsurkunde. b.Am 14. Juli 2003 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2003 nach. Darin wird in tatsächlicher Hinsicht die Behauptung erhoben, die Schuldnerin sei Eigentümerin eines Anteilscheins im Nominalwert von 1'000 Franken der Wohnbaugenossen- schaft A., Samedan. Sie beantragt, es sei diese Sache durch die Aufsichtsbehörde zu untersuchen, allenfalls sei das Betreibungsamt damit zu beauftragen. Für die Beschwerde gegen betreibungsamtliche Verfügungen ist nach Gesetz eine Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme einzuhalten (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Soweit es sich bei der "Ergänzung zur Schuldbetreibungsbeschwerde" um Rügen betreffend den angefochtenen Akt vom 19. Juni 2003 (Pfändungsurkunde/Verlustschein) han- delt, kann darauf mangels Einhaltung der vorliegend am 30. Juni 2003 abgelaufe- nen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.
5 c.Der Fall einer eigentlichen, von Amtes wegen vorzunehmenden Nach- pfändung gemäss Art. 145 SchKG ist offensichtlich nicht gegeben, da noch keine Verwertung stattgefunden hat (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, N 2, 13 zu Art. 145). Indessen sind Vermögenswerte des Schuldners, welche entgegen Art. 91 SchKG nicht in die Pfändung einbezogen oder vom Betreibungsamt nicht in die Pfändungsurkunde auf- genommen wurden, obwohl sie zur Zeit der Pfändung schon vorhanden waren, zwar nicht von Amtes wegen, aber auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers "nach- zupfänden" (BGE 120 III 86; gemäss Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 4 zu Art. 145 nicht als Nachpfändung sondern als nachträgliche Pfändung auf Verlangen des Gläubigers zu bezeichnen). Ist wie vorliegend keinerlei pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die so genannte leere Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149 SchKG (Art. 115 Abs. 2 SchKG). Von einer solchen un- technischen Nachpfändung wird in der Praxis auch dann gesprochen, wenn der Gläubiger bei leerer Pfändungsurkunde gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG in der Folge die Pfändung neu entdeckter Vermögenswerte verlangt (BGE 117 III 28 E. 2, 88 III 61; BlSchK 1983 Nr. 115; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 1 zu Art. 115; Ingrid Jent-Sørensen, a.a.O., N 2, 17 ff. zu Art. 115; Christian Schöniger, Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 5 zu Art. 145). Die leere Pfändungsurkunde beziehungsweise der Verlustschein sind in diesem Sinne zweifellos revidierbar. Ein solches Revisionsgesuch ist indessen unmittelbar beim Betreibungsamt zu stellen (BGE 88 III 59 E. 1). Soweit es sich bei der Ergänzung zur Schuldbetreibungsbeschwerde um ein derartiges Nachpfän- dungsbegehren handelt, ist auch darauf nicht einzutreten, da ein solches Begehren grundsätzlich beim Betreibungsamt einzureichen ist. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich indessen, da - wie zu zeigen sein wird - Pfändung und Verlustschein aus anderen Gründen aufzuheben sind und die Sache gesamthaft zur weiteren Ab- klärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, womit Gele- genheit zur Stellung von Anträgen und Prüfung der Vermögenssituation der Schuld- nerin gegeben ist. Das Betreibungsamt Maienfeld ist darauf hinzuweisen, dass die für eine genügende Pfändung notwendigen tatsächlichen Verhältnisse grundsätz- lich von Amtes wegen abzuklären sind. Ist eine Pfändung ungenügend, hat das Be- treibungsamt einer mit konkreten Hinweisen untermauerten Behauptung des Gläu- bigers, er habe pfändbares Schuldnervermögen aufgespürt, nachzugehen. Im übrigen ist auf die fristgemäss und formgerechte eingelegte, Anträge und entsprechende Begründungen enthaltende Beschwerde einzutreten.
6 2.Nach der Regel über die beschränkte Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Artikel 92 abso- lut unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwen- dig sind. a.Gemäss Ziff. I des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde vom 17. Ja- nuar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ist in der Re- gel vom monatlichen Einkommen des Schuldners ein monatlicher Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Ausla- gen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen. Er beträgt für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.– (Ziff. I/1), für einen alleinerziehenden Schuld- ner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.– (Ziff. I/2) und für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.– (Ziff. I/3). Das Betreibungsamt hat beim Grundbedarf den Betrag von Fr. 1'100.– für eine alleinstehende erwachsene Person eingesetzt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich übersehen, dass die Schuldnerin zusammen mit S. eine Woh- nung gemietet hat (act. 06.8) und dort mit ihm auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Diesfalls kann für die Festsetzung des anrechenbaren Grundbetrags als Ausgangs- basis nur Ziff. I/3 des Kreisschreibens in Frage kommen. Widersprüchlich ist die Verfügung der Vorinstanz insofern, als sie handkehrum bei der Notbedarfsposition Wohnung die Tatsache des Zusammenlebens berücksichtigt hat. Rechtlich unzutreffend ist auf der anderen Seite die Annahme des Beschwer- deführers, bei zwei verdienenden Ehepartnern im selben Haushalt beziehungs- weise zwei anderen verdienenden im selben Haushalt lebenden Erwachsenen sei der Grundbetrag stets hälftig unter den Partnern zu teilen. Bei der Konstellation, in der einer von zwei verdienenden, im selben Haushalt lebenden Ehegatten betrieben wird, ist davon auszugehen, dass der mitverdienende Partner an die Lebenshal- tungskosten - und damit auch an jene unter ihnen, die nach Art. 93 Abs. 1 SchKG vor einer Pfändung geschützt sind - mit Blick auf die gegenseitige gesetzliche Un- terhaltspflicht (Art. 169 ZGB) seinem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen ent- sprechend beiträgt oder mit anderen Worten, dass die Eheleute ihren gemeinsamen Notbedarf proportional im Verhältnis ihrer Einkommen tragen. Nach konstanter
7 Rechtsprechung ist diesfalls bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquoten zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzmini- mum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Netto- einkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote am Einkommen des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Exis- tenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (nach der Formel: Ge- meinsamer Notbedarf der Ehegatten X Nettoeinkommen des Schuldners ÷ Ge- meinsames Nettoeinkommen der Ehegatten; Urteil Bundesgericht 7B.1/2002 vom 20.02.2002, E. 3; BGE 116 III 75 E. 2a, 114 III 15 E. 3/4; vgl. auch Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Ziff. III/ 1, BlSchK 51/1987, S. 229; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern, ZBJV 124/1988, S. 160 f., 165, Ziff. III/1; Ruth Reusser, Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit dem SchKG, BlSchK 51/1987, S. 87 lit. e; Rudolf Schwager, in: Das neue Eherecht, St. Gallen 1987, S. 245 f.; Isaak Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 117ff., S. 140 f., mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 67 zu Art. 163 ZGB). Demgegenüber soll nach neuerlich bestätigter Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Gleichbehandlung der Ehe mit dem Konkubinat in diesem Zusammen- hang das Gleichbehandlungsprinzip verletzen (Urteil Bundesgericht 7B.1/2002 vom 20.02.2002, E. 3a). Es ist vielmehr so zu verfahren, dass beim Konkubinatsverhält- nis derjenige Beitrag, welcher zulasten des (nicht betriebenen) Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, die Hälfte dieser Kos- ten nicht übersteigt, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner - im Unterschied zur Ehe - dieser (dem Konkubinatspartner) gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat. Es darf beim Konkubinat ein (höchstens) hälftiger Anteil am gemeinsamen Grundbedarf und an der Miete berücksichtigt werden. (BGE 128 III 159 E. 3b, 109 III 101 E. 2; Georges Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 24 zu Art. 93 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 115 zu Art. 93 SchKG). Umgekehrt bedeutet dies, dass beim betriebenen Konkubinatspartner, der wesent- lich weniger verdient als der andere Konkubinatspartner, weniger Pfändungssub- strat resultiert, als dies in einer Ehe der Fall wäre. Im Falle von zwei verdienenden Personen wird bei der Ehe der gesamte Notbedarf, das heisst jede einzelne Notbe- darfsposition vermutungsweise nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ge-
8 meinsam getragen; beim Konkubinat hingegen ist davon auszugehen, dass die ein- zelnen Notbedarfspositionen gemeinsam oder allein nach dem Verursacherprinzip, also nach Köpfen, getragen werden. In der vorliegenden Situation bedeutet dies, dass im Notbedarf der Schuldnerin vom Grundbetrag von Fr. 1'550.– gemäss Ziff. I/3 des Kreisschreibens die Hälfte (Fr. 775.–) anzurechnen ist. b.Die Schuldnerin und S. wohnen seit 1. Juni 2000 in einer 4 ½-Zimmer- wohnung in J. mit einem Mietzins von Fr. 1'700.– inklusive Nebenkosten. Nach den vorgenannten, für ein feststehendes Konkubinat geltenden Prinzipien hat die Vorin- stanz unter dem Titel Wohnung im Notbedarf Fr. 850.– monatlich angerechnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine 4 ½-Zimmerwohnung sei für zwei Personen nicht nötig und diene lediglich der grösseren Bequemlichkeit des Paares. Eine 2-- Zimmerwohnung im Raum A./B. zu einem Mietzins von Fr. 1'200.- pro Monat inkl. Nebenkosten sei sicher zu finden. Im Notbedarf der Schuldnerin sei der Mietanteil ab dem nächsten Kündigungstermin vom 1. Oktober 2003 daher auf Fr. 600.– pro Monat herabzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Grösse ihrer Woh- nung bestimme sie selbst. S. liess verlauten, dass der Mietzins die alleinige Ange- legenheit zwischen ihm und seinem Vermieter darstelle; er müsse sich Grösse, Preis und Bequemlichkeit seiner Wohnung nicht vorschreiben lassen. Das ist inso- fern richtig, als die Vollstreckungsbehörden dem Schuldner nicht vorschreiben kön- nen, welchen Mietvertrag er eingeht. Falsch hingegen ist, dass ein Schuldner durch Ausübung dieser Freiheit den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zugriff auf sein Ein- kommen frei bestimmen kann. Anzurechnen ist im betreibungsrechtlichen Notbe- darf auch unter dem Titel Wohnen stets nur das, was zur angemessenen Befriedi- gung dieses existentiellen Bedürfnisses notwendig ist. Was S. als Konkubinatspart- ner der Schuldnerin anbelangt, können ihm bezüglich seiner Wohnungsausgaben in der Tat auch indirekt keinerlei Vorhaltungen gemacht oder seine Person mit ein- schliessende zwangsvollstreckungsrechtliche Hypothesen aufgestellt werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei vollstreckungsrechtlich zu unterstellen, dass sich die Schuldnerin und S. zusammen "als Paar" auf den nächsten Kündigungster- min eine Wohnung für höchstens Fr. 1'200.– zu suchen hätten, ist daher, soweit sie S. betrifft, unhaltbar. Wie bereits beim Grundbetrag aufgezeigt, hat im Fall des Kon- kubinats eine getrennte Betrachtungsweise stattzufinden. Es kann sich somit nur die Frage stellen, ob die Wohnungsausgaben der Schuldnerin mit Fr. 850.– monat- lich unangemessen hoch sind. Das ist zu verneinen. Das Betreibungsamt hat in dieser Hinsicht einen erheblichen Ermessensspielraum. Mit der Feststellung, dass einer Person in der Bündner Herrschaft die effektiven Wohnungskosten von Fr.
9 850.– monatlich (inkl. Nebenkosten) zu belassen sind, hat es diesen nicht verlas- sen. Würde im übrigen bei einer Pfändung auf einen späteren Zeitpunkt betrei- bungsamtlich ein tieferer Mietzins unterstellt, wie dies der Beschwerdeführer ver- langt, wären allfällige mit dem Umzug verbundene Kosten grundsätzlich als notwen- dige Auslagen im Notbedarf zu berücksichtigen (BGE 87 III 100 E. 2). Einerseits ist davon auszugehen, dass bei einem Wohnungswechsel einer erwerbstätigen Per- son in aller Regel Kosten (Ausräumen, Einräumen, Wohnungsreinigung, Transport, Behördengänge) anfallen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin sich mit Auslagen für eine Wohnung von höchstens Fr. 600.– begnügen muss. Absehbar wäre auch in einem solchen Fall, dass ein dadurch für die Pfändung frei werdender Mehrbetrag durch die anrechenbaren Umzugskosten praktisch konsumiert würde. Was in diesem Zusammenhang dem Gläubiger nichts nützt und aus der Sicht des Schuldners bloss als Schikane erscheinen muss, ist nicht anzuordnen. Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. c.Für Krankenversicherung hat die Beschwerdegegnerin Verträge ab- geschlossen, die sie zur Zahlung von Monatsprämien von insgesamt Fr. 307.50 ver- pflichten, wobei Fr. 175.– auf die Grundversicherung nach KVG und Fr. 132.50 auf Zusatzversicherungen nach VVG entfallen. Erstellt ist zudem, dass der Arbeitgeber daran einen Beitrag von Fr. 61.50 leistet. Die Beschwerdeführerin beantragt, die bei der Pfändung erfolgte Anrechnung der monatlichen Auslagen der Schuldnerin für Krankenversicherung von Fr. 246.– seien auf Fr. 113.– zu reduzieren. Zudem rügt sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Es müsse nämlich angenommen werden, dass M. freiwillig auf einen ihr zustehenden Anspruch auf Prämienverbilligung verzichte, was nicht zu Lasten des Beschwerdeführers und Gläubigers gehen dürfe. Es sei eine Berechnung der Prämienverbilligung einzuholen und von der Prämie für die obligatorische Versicherung abzuziehen. Diese Einwände sind mehrheitlich begründet. aa.Angesichts des Bruttoeinkommens von Fr. 2'200.– und der Kranken- kassenprämie von monatlich Fr. 307.50 gibt die Schuldnerin rund 14 % ihres Ein- kommens für ihre Krankenversicherung aus. Damit lebt sie über ihre Verhältnisse. Bei den hier herrschenden Lohnverhältnissen muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die obligatorische Grundversicherung (Krankenpflege-Versicherung nach KVG) mit einer Prämie von Fr. 175.– die betreibungsrechtlich anrechenbaren Grundbedürfnisse deckt. Zumutbar ist daher, auf die Zusatzversicherungen für
10 nicht-kassenpflichtige Medikamente und Leistungen sowie für volle Deckung in der privaten Spitalabteilung aller Spitäler der Schweiz (Variante Luxury) zu verzichten. Der Schuldnerin ist dieser Prämienteil lediglich bis zur nächsten Möglichkeit, diese Versicherungsteile nach VVG zu kündigen, in ihrem Notbedarf anzurechnen. bb.Hingegen ist die ohne nähere Begründung geäusserte Ansicht des Be- schwerdeführers, der vom Arbeitgeber finanzierte Beitrag von Fr. 61.50 an die Kran- kenkassenprämie entfalle zur Gänze auf die Grundversicherung, zu verwerfen. Sol- ches kann der Prämienabrechnung nicht entnommen werden. Vielmehr scheint, dass der Arbeitgeberbeitrag (Fr. 61.50) an die Gesamtprämie (Fr. 307.50) jeweils 20 % beträgt (vgl. auch act. 06.13: Arbeitgeberbetrag Fr. 64.05, Gesamtprämie Fr. 320.20). Das Betreibungsamt wird angewiesen, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Notfalls ist anzunehmen, dass der Beitrag anteilmässig (im Verhältnis 175:132.50) auf die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen entfällt. Bei dieser Gelegenheit ist der letzten, nunmehr belegten Erhöhung der Prämie für die Grundversicherung (act. 06.13) Rechnung zu tragen. cc.Die Schuldnerin hat während laufendem Beschwerdeverfahren das Betreibungsamt mit neuen Unterlagen bedient. Aus einer Mitteilung der Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 26. Februar 2003 (act. 06.15) geht hervor, dass die Schuldnerin für das Jahr 2003 Anspruch auf Verbilligung der Kran- kenpflege-Grundversicherung im Umfang von Fr. 1'446.– hat. Dies wird das Betrei- bungsamt notbedarfsmindernd zu berücksichtigen haben. dd.Andererseits wird die Vorinstanz zu Gunsten der Schuldnerin zu prü- fen haben, inwieweit sie unerlässliche, unter die Franchise fallende Ausgaben für ihre Gesundheit hatte (vgl. act. 06.14). Bei der Ermittlung des Notbedarfs sind näm- lich die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich bezahl- ten Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen (BGE 129 III E. 4.2-5). 3.Berechtigt ist schliesslich die Rüge des Gläubigers P., es sei der 13. Monatslohn der Schuldnerin nicht gepfändet worden, beziehungsweise das Betrei- bungsamt habe die notwendigen Abklärungen dazu unterlassen. Dies erstaunt um so mehr, als die Rechtsvertreterin des Gläubigers das Amt bereits mit dem Betrei- bungsbegehren ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat. Zum Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG gehören einerseits auch die Gratifi- kation, die Gewinnbeteiligung, Provisionen und der 13. Monatslohn. Der Schuldner ist andererseits für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten grundsätzlich auf
11 das laufende Einkommen zu verweisen (Vonder Mühll, a.a.O., N 3 zu Art. 93). Durch die Aktennachreichung der Beschwerdegegnerin hat sich mittlerweile ergeben, dass sie gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2000 Anspruch auf eine Gratifikation in der Höhe eines Monatsgehalts hat, mit dem Vorbehalt, dass diese zu Gunsten einer "Erfolgsprämie" revidiert werden kann. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die tatsächlichen und aktuellen Verhältnisse auch in dieser Hinsicht erschöpfend abzuklären. Das Amt ist darauf hinzuweisen, dass es auf die genaue Bezeichnung dieses Lohnbestandteils (13. Monatslohn, Gratifikation, Erfolgsprämie etc.) für die Frage der Pfändung nicht ankommt. Auch für den Fall, dass es sich um eine echte Gratifikation oder Erfolgsprämie handeln sollte, ist zu pfänden, sobald feststeht, dass sie dieses Jahr tatsächlich zur Auszahlung gelangen wird. Die vollstreckungs- rechtliche Zurückhaltung bei der Pfändung von Gratifikationen ist lediglich im Ele- ment der Unsicherheit ihrer künftigen Auszahlung begründet. Fällt diese Unsicher- heit weg, gehört die Gratifikation jedoch entsprechend ihrer Natur als Erwerbsein- kommen im weiteren Sinne jedenfalls ins Pfändungssubstrat nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Entscheidend ist somit allein, ob ein Anspruch auf derartige Lohnbestand- teile besteht beziehungsweise ob sie tatsächlich ausbezahlt werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der 13. Monatslohn sei (anteilsmäs- sig) bei der Berechnung des Existenzminimums beziehungsweise bei der monatlich pfändbaren Quote zu berücksichtigen, ist allerdings irrig. Der 13. Monatslohn und die Gratifikation, welche ususgemäss Ende Jahr oder bestenfalls in 2 Tranchen aus- bezahlt werden, gehören nicht zum laufenden Einkommen. Da sich eine monatlich wiederholende Pfändung von vorneherein nur auf Substrat erstrecken kann, worü- ber der Schuldner in den gleichen Intervallen tatsächlich verfügen kann, sind sie richtigerweise nicht anteilsmässig den ordentlichen Monatslöhnen zuzuschlagen, sondern separat zu pfänden. Bei monatlicher Aufrechnung würde eine vorgezogene Pfändung von noch nicht verfügbaren Mitteln erfolgen, die im Resultat zu einem Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf führen würde (BGE 71 III 60 ff.). Der 13. Monatslohn ist gesondert, auf den Zeitpunkt, in welchem er ausbezahlt wird, als zukünftiger Lohnanspruch zu pfänden, und es ist in der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Weiter wird, da einerseits der ordentliche Monatslohn jeweils nur insoweit gepfändet wurde, als er nicht für die Dauer des selben Monats für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig ist, und andererseits derartiger Notbedarf nur während 12 Monaten anfallen kann, der 13. Monatslohn dadurch unbeschränkt pfändbar.
12 4.Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften Abklärung der vermögensrechtlichen Situation der Schuldnerin (Steuerunterlagen, Kontoauszüge) sind überwiegend gegenstandslos, nachdem die Schuldnerin inzwischen das Betreibungsamt entsprechend dokumen- tiert hat. 5.Der Antrag des mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführers, die Entscheidung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Kreises Maienfeld oder von M. zu treffen, ist abzuweisen. Die Frage, ob damit der Kreis oder die Schuldnerin zu belasten sind, kann sich nicht stellen, denn das Gesetz verbietet die Überbindung von Kosten und die Zuspre- chung von Verfahrensentschädigungen generell. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben - vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) - noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Pfändungsurkunde und der Pfändungsverlustschein in der Betreibung Nr. xxx. des Betreibungsamtes Maienfeld werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an das Betreibungsamt zurückgewiesen 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident:Der Aktuar: