Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 9. Dezember 2008Schriftlich mitgeteilt am: SF 08 8(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz, Hubert, Zinsli, Michael Dürst Aktuar ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des B. A . , Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. April 2008, mitgeteilt am 13. August 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 37 A.B. A. wurde am 11. August 1954 in Y./X. geboren und wuchs zusam- men mit acht Geschwistern in Z./X. bei seinen Eltern auf. In Z./X. besuchte er auch während acht Jahren die Schule. Anschliessend zog seine Familie nach Y./X.. Nach der Schule erlernte er keinen Beruf, sondern half seinem Vater in der Landwirt- schaft. Im Jahre 1971 kam er in die Schweiz. Während eines Jahres arbeitete er als Hilfsarbeiter in E1 und F1. Im Jahre 1972 verlegte er seinen Wohnsitz von E1 nach D1. Seitdem arbeitete er als Hilfsarbeiter bei der Firma T. AG in D1. Monatlich ver- diente er ungefähr Fr. 3'700.-- netto. Seit einem halben Jahr kann er gemäss seinen eigenen Aussagen aufgrund von gesundheitlichen Problemen jedoch nicht arbeiten. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Jahre 1972 heiratete B. A. H.. Aus dieser Ehe, welche im Jahre 1975 geschieden wurde, entspross im Jahre 1973 der Sohn I.. Im Jahre 1979 heiratete B. A. J.. Aus dieser Ehe gingen in den Jahren 1983 und 1985 die Söhne F. und G. hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist B. A. einmal verzeichnet: Mit Strafmandat des Kreispräsidenten B1 vom 31. März 2000 wurde er wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 10 Ta- gen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 16. Septem- ber 2006 geniesst B. A. in der Gemeinde D1 einen guten Leumund. Sein Verhalten und seine Lebensführung haben in der Gemeinde bis anhin nie Anlass zu Klagen gegeben. Gemäss seinem Arbeitgeber, T., ist er ein guter und zuverlässiger Arbei- ter. B. A. befand sich vom 18. September 2005 bis zum 3. Oktober 2005 (insge- samt 16 Tage) in Untersuchungshaft. B.B. A. wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 3. Januar 2006 gelangte Dr. med. S., Oberarzt Forensicher Dienst Klinik G1, H1, zu folgender Beurteilung: •Zum Zeitpunkt der Tat litt B. A. an keiner Störung im Sinne von Art. 10 und Art. 11 aStGB. Aus psychiatrischer Sicht war er voll zurech- nungsfähig. •B. A. handelte zum Zeitpunkt der Tat nicht in einer derart heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, dass ein Affektakt angenommen werden könnte. •Der Geisteszustand von B. A. erfordert keine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, weshalb nicht anzunehmen ist, dass eine all-
Seite 3 — 37 fällige Rückfallgefahr sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern lassen könnte (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). •Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gefährdet B. A. die öffentliche Sicherheit nicht in derart schwerwiegender Weise, dass er in einer Anstalt verwahrt werden müsste. C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Januar 2008 wurde B. A. wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz in Anklagezustand versetzt. Die- ser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Januar 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Abend des 17. September 2005 besuchten B. A., sein Bruder C. A. und ihr Cousin D. (alias E.) A. das Albaner-Clublokal I1 an der A1 in B1. Im Ver- laufe des Abends spielten sie u.a. zusammen mit K. ein Kartenspiel. Es wurde um Bargeld gespielt. Nach dem Spiel kam es zwischen B. A. und K. zu einem Wortwechsel, bei dem es um die Verteilung des Spielgewinns (ca. CHF 2’000.00) von K. resp. um die Rückerstattung des ihm von B. A. gelie- henen Einsatzgeldes von CHF 650.00 ging. Die Diskussion ging dann draus- sen und teilweise in Anwesenheit des Lokalbesitzers M. und von C. A. weiter. B. A. erhielt dort einen grösseren Geldbetrag (ca. CHF 650.00) von K. zurück. Wieder im Lokalinnern war die Situation nach wie vor angespannt. Die verbale Auseinandersetzung zwischen B. A. und K. ging unter Beteili- gung von C. A. weiter. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung zückte B. A. ein einhändig manuell bedienbares Klappmesser der Marke Wolf, Typ U.S.A. Saber, und richtete es mit offener Klinge gegen K.. Der Lokalgast L., der in diesem Moment hinter K. sass, hielt B. A. zurück und wies ihn aus dem Lokal. Daraufhin verliessen auch C. A. und D. A. das Wirtshaus. L. ging ebenfalls nach draussen, holte von seinem Wagen eine Holzlatte und kam wieder in das Lokal zurück. Vor dem Lokal benachrichtigten B. und C. A. mittels Mobiltelefon die zwei Söhne des Angeklagten. Der Angeklagte erklärte seinem Sohn G., Probleme mit K. und L. zu haben, und bat ihn, vor Ort zu kommen und etwas zum Schlagen mitzunehmen. G. A. orientierte dann seinen Bruder F. und bat ihn, ebenfalls zum Club zu kommen. F. und G. A. trafen kurze Zeit später vor Ort ein. F. A. führte einen Morgenstern mit und G. A. war mit zwei Holzlatten bewaffnet. Auf dem Parkplatz vor dem Lokal besprachen sie zusammen mit B. A. und C. A. kurz die Situation. Sie entschlossen sich, die Angelegenheit mit K. und L. vorerst verbal zu klären; falls letztere aber zu schlagen begin- nen würden, würden sie ihrerseits ebenfalls schlagen. In der Folge betrat C. A. als erster wieder das Lokal und nahm Platz in der Nähe von K. und L., jedoch an einem anderen Tisch. Kurz danach folgten B. A. und seine zwei Söhne, welche direkt auf K. und L. zugingen. Letztere standen sofort auf, worauf eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihnen auf der einen Seite und B. A., F. A., G. A. und C. A. auf der anderen Seite stattfand. Sie schlugen sich mit Schlagstöcken und Fäusten und es wurden Stühle resp. Stuhlbeine (dies vom L.) und andere Gegenstände wie Aschenbecher be- nutzt resp. geworfen. Während der Rauferei zog B. A. aus seiner Jackenta- sche das bereits einmal gegen K. gerichtete Klappmesser und öffnete des-
Seite 4 — 37 sen 10 cm lange, einschneidende Klinge. B. A. hielt das Messer in der rech- ten Hand und – als K. ihm den Rücke zuwandte – ging auf ihn zu. Der Ange- klagte hob die rechte Hand hoch und stiess das Messer in die obere linke Rückenpartie von K.. Dabei verletzte er ihn lebensgefährlich. F. A. und G. A. wurden in diesem Moment von M. aus dem Lokal gewiesen, worauf auch B. A. und C. A. das Lokal verliessen. Vor dem Wirtshaus warf G. A. einen Wagenheber gegen L., welcher sich in diesem Moment ebenfalls draussen befand. Dabei traf G. A. das Fahrzeug von L. und beschädigte es. B. A. und seine Söhne sowie C. A. und D. A. kehrten dann in D1 nach Hause zurück. L. fuhr K. ins Spital C1 in B1. Dieser musste sich einer Notoperation unterziehen. Aus dem Operationsbericht von Dr. med. N., Oberarzt beim Spital C1 in B1, vom 18. September 2005 und dem Arztbericht von Dr. med. O., B1, vom 29. September 2005 sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. P. und Dr. med. Q. vom 6. Januar 2006 geht hervor, dass K. das Spital im akuten Blutungsschock erreichte und folgende Verletzungen erlitt: Ca. 15 cm lange, gezackte (blitzförmige) und ca. 10 cm tiefe Stich-Schnittverletzung am linken Schulterblatt mit Verletzung eines grösseren und ca. 10 kleineren Blutgefässe, Durchtrennung der Schultermuskulatur, offener Bruch des Schulterblattes, Verletzung der Lunge mit Spannungspneumothorax, Bruch des Mittelgesichts, Bruch des 5. Mittelhandknochens rechts und Verletzung des linken Daumens mit Hyposensibilität im Thenarbereich, ca. 4 cm lange Rissquetschwunde am Hinderkopf, 1 cm lange Schnittwunde an der rechten Gesichtshälfte in Schläfennähe. Sowohl die Verletzung der Arterie wie auch der Lunge, welche einen sogenannten Präschock resp. einen Spannungs- pneumothorax hervorgerufen haben, wurden als lebensgefährlich eingestuft. Diese zwei Zustände hätten unbehandelt innerhalb von Minuten zu einem Kreislaufversagen und zum Tod führen können. Von der Gewalteinwirkung gegen den Kopf ging keine Lebensgefahr aus. Der Bruch des Mittelhandkno- chens der rechten Hand ist mit einer Abwehrverletzung (Parieren eines An- griffs mit einem stumpfen Gegenstand) vereinbar. Gemäss Arztbericht des Psychiatrischen Dienstes Graubünden an Dr. med. R. vom 25. September 2006 und 11. Dezember 2006, dem Schreiben von Dr. med. V. an das Spital C1 B1 vom 24. November 2006 sowie den SUVA- Berichten vom 22. und 28. März 2007 und vom 10. April 2007 wurden an K. eine massive Ermüdbarkeit und ein reduziertes Leistungsvermögen resp. ein schweres depressives Syndrom festgestellt. Bezüglich der linken Schulter besteht eine dauerhafte Einschränkung der Armeinsatzfähigkeit mit einem elektrisierenden Schmerz in der Schultergegend sowie Sensibilitätsstörun- gen am Daumen und im Zeigefinger links. Gemäss Berichte von Dr. med. W. vom 27. März 2007 und 17. Oktober 2007 ist zu vermuten, dass K. im Rah- men der Schlägerei auch eine commotio labyrinthi erlitten hat; K. leidet unter einem stark belastenden Tinnitus. Gemäss Arztbericht vom 27. September 2005 erlitt L. eine Rissquetsch- wunde am Kopf. Diese Verletzung wurde nicht als lebensgefährlich einge- stuft und wurde ambulant behandelt. Die von der Kantonspolizei erstellte fo- tografische Dokumentation weist zudem Prellungen im Bereiche der linken Schulter und des rechten Ober- und Unterarms von L. auf. B. A. erlitt verschiedene Prellungen und Schürfungen am Kopf und am linken Bein.
Seite 5 — 37 B. A. kaufte das von ihm am 17. September 2005 verwendete Klappmesser der Marke Wolf, Typ U.S.A. Saber, Farbe braun, im Sommer 2005 auf dem Gänggelimarkt in B1. Dabei handelt es sich um ein einhändig manuell be- dienbares Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm und einer Gesamtlänge von 21.5 cm. Dieses Messer trug er meistens auf sich. Das Messer wurde am 18. September 2005 von der Kantonspolizei Graubünden sichergestellt und am 21. September 2007 vom Untersuchungsrichter beschlagnahmt. Gegen F. A., G. A. und C. A. wird ein separates Verfahren unter der Proz. Nr. YX. geführt. Das Strafverfahren gegen L. und K. wurde am 24. April 2007 eingestellt.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 29. April 2008 waren B. A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, sowie der Vertreter der Anklage, Untersuchungsrichter Dr. iur. Franco Passini, anwesend. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. B. A. sei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, abzüg- lich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen. 3.Das als Tatwaffe verwendete Messer sei gestützt auf Art. 58 Abs. 1 aStGB und Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Waffengesetz richterlich ein- zuziehen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger beantragte das Folgende: 1.B. A. sei hinsichtlich der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.B. A. sei unter Berücksichtigung aller mildernden Umstände milde zu bestrafen, nicht über 18 Monate. Es sei eine bedingte Strafe auszufäl- len. 3.Unter gesetzlicher Kostenfolge. E.Mit Urteil vom 29. April 2008, am 30. April 2008 im Dispositiv mitgeteilt, schriftlich mitgeteilt am 13. August 2008, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. B. A. ist schuldig der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. 2.Dafür wird B. A. mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft. 3.Die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist an die Freiheits- strafe anzurechnen.
Seite 6 — 37 4.Das als Tatwaffe verwendete Messer wird gestützt auf Art. 58 Abs. 1 aStGB und Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Waffengesetz gerichtlich ein- gezogen. Das Messer ist zu vernichten bzw. zu verwerten. 5.Die Kosten des Verfahrens von CHF 17'779.45 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 8'673.90, Gerichtskosten von CHF 3'000.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von CHF 6'105.55) gehen zu Lasten des Verurteilten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 493.-- so- wie des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Verurteilte hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 6.(Rechtmittelbelehrung). 7.(Mitteilung).“ In der Begründung hielt es nach eingehender Würdigung der Beweise zu- sammengefasst fest, aus den verschiedenen Aussagen sowie aus den vorhande- nen Beweisen ergebe sich, dass sich der Tathergang so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift dargestellt werde. Die vorliegenden Arzt- und Operationsberichte zeigten, dass die Verletzungen von K. lebensgefährlich gewesen seien, weshalb die objektiven Voraussetzungen der schweren Körperverletzung erfüllt seien. Aus dem Tatablauf und der Aussage von B. A., er habe schon gedacht, dass er K. mit dem Messer schwer verletzen könne, müsse geschlossen werden, dass dieser dem Op- fer die Verletzung zumindest eventualvorsätzlich zugefügt habe. Eine Notwehrsitua- tion sei nicht gegeben gewesen, habe B. A. den Konflikt nach einer ersten Konfron- tation doch nicht auf sich beruhen lassen wollen, sondern habe Verstärkung durch seine Söhne geholt und sei mit diesen bewaffnet in den Club zurückgekehrt. K. sei zudem nicht bewaffnet gewesen, so dass keine Gefahrensituation vorgelegen habe, die den Gebrauch eines Messers gerechtfertigt hätte. Auch das Zustechen von hin- ten in den Rücken des Opfers spreche gegen eine Notwehrhandlung. Und schliess- lich hätten Drittpersonen sofort und energisch versucht, die Streitenden auseinan- der zu bringen, weshalb nicht eine derart gefährliche Situation gegeben gewesen sei, dass sie das Verhalten von B. A. würde rechtfertigen können. Im weiteren er- achtete die Vorinstanz den Tatbestand des Raufhandels als erfüllt, da in die Schlä- gerei, an welcher sich B. A. aktiv und nicht nur in abwehrender Weise beteiligt habe, unbestrittenermassen mehr als zwei Personen verwickelt gewesen seien und es zu Körperverletzungen gekommen sei. Ebenso bejahte sie die Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz, welche B. A. eingestanden habe. Bezüglich der Strafzumes-
Seite 7 — 37 sung stellte sie unter anderem fest, das Verschulden sei als äusserst schwer zu bezeichnen. Das psychiatrische Gutachten halte fest, dass B. A. voll zurechnungs- fähig gewesen sei und dass keine Affekttat vorliege. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im Gutachten rechtfertigen würden. Strafmindernd wirke das teilweise Geständnis und der gute Leumund. Strafminderung aufgrund eines Kulturkonfliktes komme vorliegend je- doch nicht in Frage, da B. A. ohne Zweifel wisse, dass seine Tat auch in seinem Heimatland strafbar wäre, und weil er bereits seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe und mit der hiesigen Kultur bestens vertraut sei. Straferhöhend wirke die ein- schlägige Vorstrafe. Es erweise sich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als dem Verschulden von B. A. angemessen. Der bedingte Strafvollzug sei bei dieser Straf- höhe bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Einziehung der Tatwaffe. F.Gegen dieses Urteil erhob B. A. mit Eingabe vom 8. September 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Punkt 1 und 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2.B. A. sei der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz schuldig zu sprechen. 3.B. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt auf 4 Jahre zu bestrafen. 4.B. A. sei in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen. 5.Die Berufungsverhandlung sei mündlich durchzuführen. 6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Begründend machte er geltend, es sei vorliegend das neue Recht anzuwen- den, da nach diesem auf eine Geldstrafe erkannt werden könne, weshalb es das mildere Recht sei. Im weiteren sei in der Lehre umstritten, ob mit Art. 122 StGB nur Fälle einer unmittelbar akuten Todesgefahr erfasst würden oder bereits ein latentes Todesrisiko ausreiche. Das Gutachten könne von der Möglichkeit der Lebensgefahr sprechen, weil einige Blutgefässe durchtrennt worden seien. K. sei ins Spital einge- liefert worden, als die Folgen noch nicht eingetreten gewesen seien, so dass diese im Gutachten als Spekulation festgehalten worden seien. Zu beachten sei, dass sich der Verletzte, ohne sichtliche Schwächung, selbst zum Fahrzeug von L. habe begeben können. Er habe nach seiner eigenen Aussage sogar noch festgestellt, dass G. A. einen Wagenheber gegen ihr Auto geworfen habe. L. sei auf der Fahrt nichts aufgefallen. Die Verarztung sei problemlos verlaufen. Weiter blieben von der
Seite 8 — 37 Vorinstanz die Ethnie und die damit verbundenen Charaktereigenschaften un- berücksichtigt. Es dürfe die ständige Praxis, eine Person mit all ihren Schwächen zu berücksichtigen, nicht ausser Acht gelassen werden. Des weiteren sei bei den Erwägungen über die Schwere der Tat der Bildungsstand des Täters mit zu berück- sichtigen. Im Allgemeinen und hier im Besonderen habe der Täter nicht erkennen können, dass sein Stich unter Umständen tödliche Wirkung haben könne, habe er sein Messer doch relativ weit weg vom nächsten lebenswichtigen Organ, dem Her- zen, in die linke Schulter gestossen. Dass der Lungenflügel bei einem Stich in sich zusammenfalle, sei dem Täter ebenso fremd gewesen wie das Geäder unter dem Schulterblatt. Der Stich weise einige Zentimeter Länge auf und verlaufe in Zickzack- form. Aus den Befragungen ergebe sich nicht, ob er am Messer gerissen oder ob sich das Opfer blitzschnell nach vorne bewegt habe. Auf ein Herabreissen des Mes- sers durch ihn zu schliessen, sei daher willkürlich. Er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz und habe sich, bis auf den vorliegenden Fall, nie etwas zu Schulden kommen lassen. Auch nach dem Messerstich sei er nicht mehr aufgefallen. Bei ei- ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestehe daher die Möglichkeit des Aufschubs der Strafe zur Bewährung. G.Mit Schreiben vom 11. September 2008 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Auch das Bezirks- gericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2008 auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung. H.An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 9. Dezember 2008 waren B. A. und sein Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. Dieter R. Marty, anwesend. Die Staatsanwaltschaft war nicht anwe- send. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzisierte B. A. auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. In der Befragung zur Sache bestätigte er weitgehend die von ihm in den polizeili- chen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Der Verteidiger ging in seinem Plädoyer vor allem auf die Frage ein, ob eine Affekttat vorliege. Abschliessend erhielt B. A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, dass er den dringenden Wunsch habe, mit K. Frieden zu machen. Er habe dies schon fünf Mal versucht, habe K. auch alleine in einem Fahrstuhl getroffen, aber dieser habe sich nur abgewandt. Der ganze Vorfall tue ihm leid. I.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Beru- fung, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der per-
Seite 9 — 37 sönlichen Befragung von B. A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verur- teilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entschei- des Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, B1 1996, S. 375 f.). 3.B. A. stellt in der Berufungsschrift den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59, Art. 60, Art. 61 und Art. 64 StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde von der Anklage eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt und von der Vorinstanz eine solche von fünf Jahren zum Urteil erhoben. B. A. hat mithin gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty wird daher bewilligt.
Seite 10 — 37 4.Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durch- führen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ge- richtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). B. A. hat in seiner Berufung vom 8. September 2008 die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2008 (vgl. Verfügung vom 22. September 2008, act. 05) sowie der Durch- führung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 5.Vorliegend unangefochten geblieben ist die gerichtliche Einziehung der Tatwaffe durch die Vorinstanz. Damit hat sich die Strafkammer des Kantonsge- richts mithin nicht mehr weiter zu befassen. Aus dem Rechtsbegehren der Beru- fungsschrift geht im weiteren hervor, dass B. A. auch die Verurteilung wegen Rauf- handels und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz akzeptiert hat und nicht anfechten will, verlangt er doch selbst seine Verurteilung wegen dieser Delikte. Angefochten hat er jedoch die Verurteilung wegen schwerer Körperverlet- zung sowie die Strafzumessung durch die Vorinstanz. B. A. beantragt eine Verur- teilung wegen einfacher Körperverletzung. Dass er grundsätzlich ein Körperverlet- zungsdelikt begangen hat, ist somit nicht mehr strittig. In Frage steht daher einzig die Schwere dieser Körperverletzung. Im Folgenden hat sich die Strafkammer des Kantonsgerichts folglich zunächst mit der Frage zu befassen, ob sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass B. A. eine schwere Körperverletzung begangen hat, wie es die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz als erwiesen an- gesehen haben, oder ob eine einfache Körperverletzung vorliegt, wie sie B. A. gemäss Rechtsbegehren in der Berufungsschrift geltend macht. Anschliessend hat die Strafkammer des Kantonsgerichts über die angemessene Strafe zu befinden. 6.a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, E1 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob-
Seite 11 — 37 jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei- lendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abs- trakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stüt- zen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklag- ten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt ange- nommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Be- weiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Wür- digung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interes- siert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaub- würdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaf- tigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, E1 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psy- chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993).
Seite 12 — 37 7.B. A. hat weder in der Strafuntersuchung noch vor Schranken der Vor- instanz oder anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten, dass er K. ein Messer in die linke Schulter gestossen hat. Gegenüber der Polizei hat er bereits in der ers- ten Einvernahme am 18. September 2005 erklärt, er gebe zu, dass er K. mit einem Messer in den Rücken gestochen habe (act. 13.6). In seinen späteren Einvernah- men ist er konstant bei dieser Aussage geblieben (polizeiliche Einvernahmen vom 20. September 2005, act. 13.13, S. 2 und 4 unten, vom 23. September 2005, act. 13.19, S. 1 und 2, und vom 29. September 2005, act. 13.22, S. 1; untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme mit M. vom 30. September 2005, act. 14.5, und untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit K. vom 7. April 2006, act. 14.9, S. 5). Die Aussagen der übrigen Beteiligten bestätigen, dass B. A. K. ein Messer in die linke Schulter gestossen hat (L.: polizeiliche Einvernahme vom 18. September 2005, act. 13.1, S. 2 und 3, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. April 2006, act. 14.7, S. 3 Mitte; K.: polizeiliche Einvernahmen vom 18. September 2005, act. 13.8, S. 2, vom 19. September 2005, act. 13.10, S. 2 Mitte, und vom 5. Oktober 2005, act. 13.23, S. 3, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit B. A. vom 7. April 2006, act. 14.9, S. 5 und 7, sowie Angaben zum Vorfall vom 17. Sep- tember 2005, act. 14.10, S. 3; F. A.: polizeiliche Einvernahmen vom 22.September 2005, act. 13.16, S. 3, und vom 23. September 2005, act. 13.18, S. 3, untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 27. September 2005, act. 14.4, S. 5; G. A.: polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2005, act. 13.17, S. 1 und 3, untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 27. September 2005, act. 14.3, S. 5 Mitte; C. A.: polizeiliche Einvernahmen vom 28. September 2005, act. 13.20, S. 2 und 4, und vom 28. September 2005, act. 13.21, S. 2). Die eben zitierten Beteiligten sprechen zudem eindeutig davon, dass B. A. von hinten auf K. eingestochen habe. B. A. hat in der Untersuchung und auch vor Schranken der Strafkammer geltend gemacht, K. habe ihn am Kragen gepackt, worauf er – gewissermassen in Selbstverteidigung – das Messer gezogen und zugestochen habe (vgl. polizeiliche Einvernahmen vom 18. September 2005, act. 13.6. S. 3, und vom 20. September 2005. act. 13.13, S. 4 unten; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit K. vom 7. April 2006, act. 14.9, S. 6). Nach dieser Aussage wäre der Stich mithin von vorne über die Schulter von K. in dessen Schulterblatt erfolgt (siehe auch Fotoblatt der Tatrekon- struktion, act. 11.6, S. 3). Bei einer solchen Vorgehensweise hätte K. jedoch ohne Zweifel eine Abwehrbewegung gemacht; da B. A. nach seiner eigenen Aussage frontal vor K. gestanden habe und von diesem am Kragen gepackt worden sei, also dessen Aufmerksamkeit hatte, hätte K. den Angriff mit Sicherheit wahrgenommen und zweifellos nicht ohne Abwehrreaktion einfach geschehen lassen. Mit einer ein- fachen Hand- beziehungsweise Armbewegung hätte er die Verletzung verhindern
Seite 13 — 37 können, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass K. gemäss Aussagen von B. A. ihm körperlich überlegen sein soll. Es würde sich im weiteren auch die Frage stellen, wie es in dieser Situation nicht nur zu einem Einstich, sondern zu einem 15 cm langen Schnitt hätte kommen können (dass der Schnitt von oben nach unten geführt wurde, ergibt sich eindeutig aus der Beschädigung an der Jacke, wel- che K. am fraglichen Abend trug. Der Schnitt in der Jacke entspricht in Länge und Ausformung in etwa dem Schnitt in der Schulter von K., vgl. das Fotoblatt der Ver- letzungen, act. 11.4, S. 2. Wäre der Schnitt von unten nach oben ausgeführt wor- den, wäre der Stoff der Jacke zweifellos zumindest etwas mit nach oben gerutscht, so dass in der Jacke ein kürzerer Schnitt als in der Schulter resultiert hätte. Auch wäre die Falte der Jacke kaum dermassen tief eingeschnitten worden, sie wäre viel- mehr verrutscht beziehungsweise zur Seite hin dem Messer ausgewichen). Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass K. grösser ist als B. A. und dass nicht davon ausgegangen werden kann, K. habe sich geduckt (siehe dazu die Ausführun- gen weiter unten). Gegenüber der Polizei hat B. A. in der Befragung vom 23. Sep- tember 2005 denn auch zugegeben, dass er K. von hinten niedergestochen habe (act. 13.19, S. 2). Auch seinen Söhnen und seinem Bruder gegenüber hat er offen- bar erklärt, er habe K. von hinten in den Rücken gestochen (polizeiliche Einver- nahme von B. A. vom 23. September 2005, act. 13.19, S. 2; polizeiliche Einver- nahme von G. A. vom 22. September 2005, act. 13.17, S. 1 unten und S. 3 Mitte; polizeiliche Einvernahme von C. A. vom 28. September 2005, act. 13.21, S. 2 oben; unersuchungsrichterliche Einvernahme von G. A. vom 27. September 2005, act. 14.3, S. 5 Mitte). Es ist mithin aufgrund der Akten davon auszugehen, dass B. A. K. von hinten in die Schulter gestochen hat (vgl. auch die Aussage im rechtsmedizini- schen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 6. Januar 2006, act. 12.8, S. 8, es könne aus der Lokalisation der Verletzung und der Richtung des Ein- stichkanals abgeleitet werden, dass der Täter schräg zu seinem Opfer nach hinten versetzt gestanden habe). Die tatsächlichen Gegebenheiten und die Aussagen der anderen Beteiligten sowie sein eigenes Aussageverhalten lassen zudem B. A.s wei- tere Aussage, K. müsse sich in dem Moment, als er zugestochen habe, weggedreht haben, als Schutzbehauptung erscheinen. Aufgrund der Akten steht somit zweifels- frei fest, dass B. A. ein Messer von hinten in die linke Schulter von K. gestossen hat. B. A. macht in seiner Berufung nun geltend, der Stich (recte: Schnitt) in der Schulter von K. weise einige Zentimeter Länge auf und verlaufe in Zickzackform. Aus den einzelnen Befragungen sei nicht ersichtlich, wie die Länge dieses Stiches (recte: Schnittes) zustande gekommen sei. Es sei nun aber willkürlich, einfach da- von auszugehen, er habe das Messer herabgerissen und damit die Länge des Sti- ches (recte: Schnittes) verursacht. In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Sep-
Seite 14 — 37 tember 2005, also sechs Tage nach dem Vorfall, hat B. A. ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob er das Messer herausgezogen habe, nachdem er zugestochen gehabt habe, oder ob er es noch hinuntergezogen habe (act. 13.19, S. 2). Er hielt in diesem Zeitpunkt ein Herabreissen des Messers durch ihn selbst also durchaus für möglich. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit K. vom 7. April 2006, mithin beinahe sieben Monate nach den Ereignissen, führte B. A. dann aus, er habe das Messer im Rücken von K. nicht nach unten gezogen (act. 14.9, S. 5 unten). An derselben Stelle in der Konfronteinvernahme sagte er jedoch auch aus, er habe K. geradeaus niederste- chen wollen, habe ihn dann aber am Rücken getroffen. Auf der nächsten Seite (act. 14.9, S. 6) erklärte er seine Aussage, er habe das Messer geradeaus gegen K. bewegt, auf entsprechende Frage dahingehend, dass er K. am Bauch habe treffen wollen. Diese Aussage wird durch die Verletzung von K. widerlegt. K. ist grösser als B. A. (vgl. Fotoblatt der Tatrekonstruktion, act. 11.6, sowie Fotoblatt Gegenüberstel- lung der Beteiligten, act. 11.9 [B. A. und F. A. sind ungefähr gleich gross, F. A. ist kleiner als K.]). Die Verletzung befindet sich am Schulterblatt von K. (Fotoblatt, act. 11.4, S. 2 oben). K. stand im Zeitpunkt des Stiches aufrecht (siehe dazu die Aus- führungen weiter unten). Die Höhe der Verletzung spricht eindeutig dagegen, dass B. A. K. geradeaus niederstechen beziehungsweise am Bauch treffen wollte. Dass B. A. im weiteren entgegen seinen eigenen Beteuerungen nicht von vorne über die Schulter von K. zugestochen haben kann, wurde bereits einlässlich begründet. Diese Ausführungen zeigen, dass B. A.s Aussagen bezüglich seiner Vorgehens- weise im Zusammenhang mit dem Messerstich über weite Teile mit den übrigen Akten in Widerspruch stehen beziehungsweise durch die tatsächlichen Gegeben- heiten sogar widerlegt werden. Von den übrigen einvernommenen Personen hat einzig L. den Messerstich von B. A. beobachtet. Er erklärte gegenüber dem Unter- suchungsrichter, B. A. habe das Messer von oben Richtung Rücken von K. bewegt; er habe ihn an der linken Schulter getroffen und habe dann das Messer nach unten gezogen; dann habe B. A. das Messer herausgezogen und eine Bewegung ge- macht, wie wenn er nochmals auf den Rücken von K. einstechen wollte (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 5. April 2006, act. 14.7, S. 3 Mitte). L. spricht mithin klar davon, dass B. A. das Messer nach unten gezogen habe. K. schliesslich hat ausgesagt, er habe plötzlich von hinten einen Schlag mit einem schweren Ge- genstand an den Kopf erhalten. Er habe sich etwas abgedreht und bemerkt, dass noch einmal ein Schlag in Richtung seines Kopfes komme. Er habe diesen Schlag mit der Hand abgewehrt und sei am Handgelenk verletzt worden. Der Schlag sei weiter an sein Gesicht gegangen und habe ihn dort verletzt. Plötzlich habe er etwas Heisses im Rücken gespürt und als er mit der Hand danach gegriffen habe, habe er das Blut bemerkt (polizeiliche Einvernahme vom 5. Oktober 2005, act. 13.23, S. 2
Seite 15 — 37 Mitte; vgl. auch die schriftlichen Angaben von K. zum Vorfall vom 17. September 2005, welche er am 12. Dezember 2005 abgefasst hat, act. 14.10, S. 3). Gemäss Arztbericht vom 29. September 2005 hatte K. einen Bruch des Mittelgesichtes (act. 12.1, S. 2 , Ziff. 2). Dies spricht klar dafür, dass K. einen Schlag ins Gesicht erhalten hat. Daneben hat er einen Bruch des fünften Mittelhandknochens rechts erlitten, was gemäss rechtsmedizinischem Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmecha- nik, E1, vom 6. Januar 2006 mit einer Abwehrverletzung (Parieren eines Angriffs mit einem stumpfen Gegenstand) vereinbar ist (act. 12.8, S. 6 oben). Die ärztlichen Berichte und das Gutachten unterstützen somit die Darstellung von K.. K. sah also, dass ein Schlag gegen seinen Kopf geführt wurde, und er versuchte, diesen mit seinem Arm abzuhalten. Jedoch ging der Schlag durch seine Abwehr hindurch und traf ihn im Gesicht. Aus diesem Ablauf ist klar ersichtlich, dass sich K. nicht geduckt haben konnte, ansonsten der Schlag, der in Höhe seines Kopfes geführt wurde, ihn nicht im Gesicht getroffen hätte. Die Argumentation von B. A., er habe das Messer nicht nach unten gezogen, sondern K. habe sich aufgerichtet beziehungsweise nach vorne bewegt, wird daher durch die Akten widerlegt. Und schliesslich hat K. gegenü- ber dem Untersuchungsrichter in der Konfronteinvernahme mit B. A. erklärt, dieser habe das Messer nach unten gezogen (act. 14.9, S. 5). Die Akten sprechen mithin eindeutig dafür, dass B. A. das Messer in K.s linke Schulter stiess und anschlies- send nach unten riss. B. A.s gegenteilige Aussage muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, B. A. habe das Messer in der Schulter von K. nach unten gezogen; das vorinstanzliche Urteil erweist sich in dieser Hinsicht keineswegs als willkürlich. Nachdem nun der Sachverhalt bezüglich des Stiches/Schnittes geklärt ist, ist die Frage zu beantwor- ten, ob B. A. durch sein Verhalten den Tatbestand der einfachen oder der schweren Körperverletzung erfüllt hat. Dass B. A. überhaupt eine Körperverletzung begangen hat, ist – wie bereits ausgeführt – nicht mehr strittig. 8.a) Nach Art. 122 StGB wird unter anderem wegen schwerer Körper- verletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Die vom Gesetz geforderte Lebensgefahr muss grundsätzlich eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglich- keit des Todes in etwelche Nähe rückt. Von lebensgefährlicher Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darf nur gesprochen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E 2c in fine). Das bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendi- gerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein müsste. Massgebend ist demnach,
Seite 16 — 37 dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs besteht (BGE 125 IV 242 E 2b/dd). Dass das Opfer rechtzeitig wirksame medizinische Hilfe erhalten hat, spricht im weiteren nicht gegen die Annahme einer lebensgefährlichen Verlet- zung. Ansonsten würde die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr ei- nerseits und die vom Täter unabhängige, oft von Zufälligkeiten beeinflusste Mög- lichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung andererseits in unzulässiger Weise mitein- ander vermengt. Wohl kann eine drohende und ernsthafte Lebensgefahr unter Um- ständen durch einen sofortigen medizinischen Eingriff herabgesetzt oder aufgeho- ben werden. Das schafft aber die Tatsache nicht aus der Welt, dass der Täter zuerst eine ernsthafte Lebensgefahr geschaffen hat. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr aus- gesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich. Unerheblich ist also auch, ob die Lebensgefahr rasch behoben werden konnte oder nicht. Die gleiche Verletzung kann nicht das eine Mal eine schwere und das andere Mal eine leichte sein, je nachdem ob sie in der Nähe eines Spitals, wo in der Regel rasche Hilfe zur Stelle ist, oder in einer abgelegenen Gegend erfolgt, ob die zufälligen Witterungs- einflüsse zur Unfallzeit einen raschen Helikoptereinsatz oder die (oft ebenfalls wit- terungsbedingten) Strassenverhältnisse einen schnellen Autotransport zum Spital ermöglichen oder nicht (BGE 109 IV 18 E 2d, mit Hinweisen). Das Tatmittel, mit dem die lebensgefährliche Verletzung hervorgerufen wird, wird im Gesetz nicht näher bezeichnet und ist daher auch unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvor- gehen (vgl. Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 122 StGB). b) Im Arztbericht vom 29. September 2005 werden bezüglich K. folgende Ver- letzungen festgestellt: 15 cm lange Schnittverletzung dorsal an der linken Schulter mit Verletzung der Schulterblattarterie, Durchtrennung der Schultermuskulatur, Bruch des Schulterblattes (offen), Verletzung der Lunge mit Spannungspneumotho- rax, Bruch des Mittelgesichtes und Bruch des fünften Mittelhandknochens rechts. Die Frage, ob diese Verletzungen lebensgefährlich seien, wird im genannten Arzt- bericht mit ja beantwortet, sowohl die Verletzung der Arterie als auch der Lunge seien lebensgefährlich. Der Patient habe das Spital bereits im akuten Blutungs- schock erreicht (act. 12.1). Im Operationsbericht vom 18. September 2005 (act. 12.2) wird diese Diagnose vollumfänglich bestätigt. Das rechtsmedizinische Gut- achten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, E1, vom 6. Januar 2006 hält in der Beurteilung fest, die Stich-/Schnittverletzung über dem linken Schulterblatt habe über einen Blutverlust (aus den verletzten Arterien) zu einem Präschock geführt; der systolische („obere“) Blutdruckwert habe bei 80 mmHg (anstatt altersentspre- chend ca. 140 – 160 mmHg) gelegen. Der Patient sei verwirrt und der Puls schwach
Seite 17 — 37 gewesen. Somit habe, entsprechend dem Blutverlust, ein lebensgefährlicher Zu- stand vorgelegen. Ferner habe Lebensgefahr bestanden, die vom sogenannten Spannungspneumothorax ausgegangen sei. Beide Zustände – Spannungspneumo- thorax und Präschock – hätten unbehandelt innerhalb von Minuten zu einem Kreis- laufversagen und zum Tod führen können (act. 12.8, S. 6; vgl. auch den Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, E1, vom 20. September 2005, act. 12.3). Aus diesen Ausführungen wird offensichtlich, dass die Verletzungen, welche K. erlitten hat, lebensgefährlich waren. B. A. bringt in seiner Berufung nun dagegen vor, das von der Untersuchungsbehörde beigebrachte Gutachten könne von der Möglichkeit der Lebensgefahr sprechen, weil einige Blutgefässe durchtrennt worden seien und dies zu einem Schock führen könne, der tödlich verlaufen könne. K. sei jedoch ins Spital eingeliefert worden, als diese Folgen noch nicht eingetreten gewesen seien, so dass diese im Gutachten nur als Spekulation hätten festgehalten werden können. Dieser Argumentation kann offensichtlich in keiner Weise zugestimmt werden. Zwar befand sich K. gemäss Arztbericht tatsächlich noch nicht in einem Schockzustand, als er in der Notaufnahme des Spitals erschien. Jedoch war er in einem Präschock (akuter Blutungsschock, Arztbericht vom 29. September 2005, act. 12.1, S. 2, Ziff. 3). Dieser zeichnet sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, E1, vom 6. Januar 2006 durch eine beginnende Minderdurch- blutung der Organe aus; er kann jederzeit in einen Schock im intensivmedizinischen Sinn übergehen, der wiederum als lebensbedrohliches Zustandsbild bei Minder- durchblutung der Organe beschrieben wird (act. 12.8, S. 4). Der bestehende Prä- schock konnte somit jederzeit in einen Schockzustand umschlagen. Dass K. sich bei Eintritt in die Notaufnahme noch nicht im Schockzustand befand, war dem- gemäss Zufall beziehungsweise allein dem sofortigen Aufsuchen des Spitals zu ver- danken. Da die Blutung bei Eintritt ins Spital noch immer sehr aktiv war (Operati- onsbericht vom 18. September 2005, act. 12.2, S. 1), K. mithin weiterhin viel Blut verlor, muss ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass K. ohne sofortige medizinische Betreuung in einen Schockzustand gefallen wäre. Dass die medizini- sche Hilfe glücklicherweise rechtzeitig verfügbar war, ändert – wie bereits einläss- lich ausgeführt – nichts an der Tatsache, dass eine lebensbedrohliche Situation be- standen hat. Das rechtzeitige medizinische Eingreifen hat jedoch verhindert, dass sich die Lebensgefahr verwirklicht hat, was wiederum B. A. ganz erheblich zu Gute kommt, muss er sich unter diesen Umständen doch nicht wegen eines Tötungsde- liktes verantworten. K. befand sich mithin in einem lebensbedrohlichen Zustand, als er mit einem Präschock ins Spital eintrat, konnte dieser doch jederzeit und ohne weitere Voraussetzung in einen Schockzustand umschlagen. Wie bereits ausge- führt, genügt es, dass – ohne medizinische Behandlung – die erhebliche Wahr-
Seite 18 — 37 scheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs besteht, was bezüglich des Präschocks gemäss der medizinischen Akten zweifellos gegeben war. Daneben gilt es im wei- teren festzuhalten, dass gemäss Arztbericht und auch rechtsmedizinischem Gut- achten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik nicht nur der Präschock als lebensbe- drohlich angesehen werden muss, sondern auch der Spannungspneumothorax. Selbst wenn daher nicht davon auszugehen wäre, dass der Präschock bereits eine Lebensgefahr für K. bedeutete, so wäre doch noch immer die Lebensgefahr auf- grund des Spannungspneumothorax zu bejahen. Die medizinischen Akten lassen mithin keinen anderen Schluss zu, als dass für K. Lebensgefahr bestand. Die Mög- lichkeit des Todes bei fehlender sofortiger medizinischer Betreuung hatte sich auf- grund des weiterhin andauernden massiven Blutverlustes und des sich aufbauen- den oder bereits bestehenden Spannungspneumothorax dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies wird an- schaulich durch den Operationsbericht vom 18. September 2005 verdeutlicht, in welchem ausdrücklich festgehalten worden ist, dass der Patient nach initialer Sta- bilisierung bei erneut durchgedrücktem Druckverband sofort in den Operationssaal zur Wundrevision und Blutstillung gebracht worden sei und dass bei latenter Insta- bilität des Patienten und ausschliesslicher Luftförderung in der Bülau-Drainage be- wusst auf weitere Abklärungen im Thoraxbereich verzichtet worden sei (act. 12.2, S. 1 unten). Offensichtlich war so grosse Eile geboten, dass weitere Abklärungen zurückgestellt werden mussten (vgl. auch die im Bericht der Arbeitsgruppe für Un- fallmechanik vom 20. September 2005 zitierte Aussage des Chirurgen, „es habe grosser Zeitdruck bestanden zur therapeutischen Intervention“, act. 12.3, S. 2 oben). Auch dies weist klar darauf hin, dass K. ohne Notoperation mit allergrösster Wahrscheinlichkeit sein Leben verloren hätte. Umstände, die ein Abweichen von den klaren Feststellungen in den ärztlichen Berichten und im rechtsmedizinischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Abschliessend sei noch der in der Berufung enthaltenen Kritik, die im Gutachten aufgezählten möglichen Folgen der Verletzung seien noch nicht einge- treten gewesen und daher lediglich als Spekulation festgehalten worden, entgegen gehalten, dass die Beurteilung der Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 StGB immer bis zu einem gewissen Grad hypothetisch bleiben muss, da sich die Lebensgefahr glücklicherweise eben gerade nicht verwirklicht hat. Insofern handelt es sich immer um die Annahme eines Verlaufes, der eingetreten wäre, wenn anders als tatsächlich geschehen (nämlich langsamer, falsch etc.) reagiert worden wäre. Zusammenfas- send kann somit festgehalten werden, dass das Vorliegen einer Lebensgefahr für K. aufgrund der ärztlichen Berichte eindeutig bejaht werden muss. Die K. von B. A. zugefügte Verletzung war mithin lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 StGB. Da-
Seite 19 — 37 mit erfüllte die Handlung von B. A. den objektiven Tatbestand der schweren Körper- verletzung klar und eindeutig. c) Daran vermögen die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift nichts zu ändern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass K. nach der Auseinander- setzung ohne fremde Hilfe zum Auto von L. gehen konnte und dabei auch noch bemerkte, dass G. A. einen Wagenheber gegen L. warf und dessen Auto traf, nicht abgeleitet werden, die Verletzung von K. sei entgegen den ärztlichen Feststellungen nicht so gravierend gewesen. Sowohl der Präschock als auch der Spannungspneu- mothorax mussten sich zuerst aufbauen, was eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Es verging somit ohne Zweifel ein gewisser Zeitraum, bis sich die drastischen Fol- gen der Verletzung in ihrer ganzen Tragweite bemerkbar machten und Auswirkun- gen auf das Verhalten beziehungsweise den Zustand von K. zeitigten. Jedoch führ- ten das Anschneiden beziehungsweise Durchschneiden der Arterien und der damit zusammenhängende Blutverlust sowie das Anstechen des Brustraumes und der daraufhin entstehende Spannungspneumothorax unweigerlich und vorhersehbar zu einem lebensbedrohlichen Zustand, der ohne rechtzeitige medizinische Intervention ohne weiteres zum Tod von K. geführt hätte. Damit lässt sich aus dem Umstand, dass K. selbständig zum Auto von L. gehen und dabei noch Beobachtungen ma- chen konnte, die er später zu Protokoll gab, nichts zu Gunsten von B. A. ableiten. Ebenso wenig aber spricht der – soweit aus den Akten ersichtlich – komplikations- lose Verlauf der medizinischen Betreuung gegen die Annahme einer Lebensgefahr. Es bleibt nämlich die Tatsache bestehen, dass eine Notoperation notwendig war, um die Blutung zu stillen, und dass sofort eine Bülau-Drainage angelegt werden musste, um den Druck im Brustkorb abzubauen beziehungsweise nicht wieder an- steigen zu lassen. Das Vorliegen einer Lebensgefahr ist mithin in Übereinstimmung mit den medizinischen Berichten auf jeden Fall zu bejahen. Lediglich nebenbei sei zudem darauf hingewiesen, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst festgestellt hat, am Vorliegen einer Lebensgefahr gebe es nichts zu deuteln, die Ärzte verstünden von ihrem Fach genug, um abzu- schätzen, was gewesen wäre, wenn nicht sofortige medizinische Hilfe verfügbar ge- wesen wäre. d) aa) Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Vor- sätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen alle objektiven Merkmale eines Straftat- bestandes verwirklicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder de- ren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz-
Seite 20 — 37 buch, Kurzkommentar, 2. Auflage, E1 1997, N 7 f. zu Art. 18 aStGB, Donatsch/Tag, Strafrecht I, E1 2006, §9 Ziff. 2.2, lit. a). Das Wissen um die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu be- jahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Im übrigen muss sich der Täter die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders vergegenwärtigen. Es genügt, dass ihm die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242, S. 253 E 3 e, mit Hinweisen; Donatsch/Tag, a.a.O., §9 Ziff. 2.2, lit. a). Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Der Entschluss allein begründet jedoch noch keine Strafbarkeit. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Täter die betref- fende Tat wirklich ausführt oder zumindest mit der Ausführung beginnt. Ein vorsätz- liches Handeln kann einem Straftäter im weiteren nicht nur dann vorgeworfen wer- den, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissensseite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafbaren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintreten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen entspricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 aStGB, mit weiteren Hinweisen; Donatsch/Tag, a.a.O., §9 Ziff. 2.431, lit. a). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – ausser im Falle eines Geständnisses – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Bezüglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist schliesslich festzuhalten, dass
Seite 21 — 37 der Vorsatz sich auf die Schwere der Schädigung selbst beziehen muss. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 24 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). bb) B. A. hat mit einem Messer in die linke Schulter von K. gestochen. Das Messer hat eine Klingenlänge von ungefähr 10 cm (Fotoblatt der eingesetzten Waf- fen, act. 11.8, S. 1 oben). Die Verletzung, welche B. A. K. mit dem Messer bei- brachte, war gemäss Auskunft des die Notoperation durchführenden Chirurgen etwa 10 cm tief (Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 20. September 2005, act. 12.3, S. 1, Ziff. 1). B. A. hat das Messer mithin vollständig, das heisst über die gesamte Klingenlänge, in die Schulter von K. hineingestossen, was allein schon auf die erhebliche Wucht hindeutet, mit welcher B. A. zugestossen hat. Die Wucht des Stiches war im weiteren so gross, dass ein Knochenstück aus dem Schulterblatt weggesprengt wurde (offener Bruch des Schulterblattes, Arztbericht vom 29. September 2005, act. 12.1, S. 2 Ziff. 2; Operationsbericht vom 18. Septem- ber 2005, act. 12.2, S. 2; Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 20. Sep- tember 2005, act. 12.3, S. 1 Ziff. 1). Gemäss Operationsbericht befand sich an die- ser Stelle auch der Durchstich in den Brustraum (act. 12.2, S. 2), was bedeutet, dass das Messer nicht nur auf das Schulterblatt aufgetroffen, sondern durch dieses hindurch gedrungen ist. Auch dies belegt anschaulich die massive Wucht des Sti- ches, die ganz erhebliche Gewaltanwendung auf Seiten von B. A.. B. A. riss ansch- liessend das Messer noch mehrere Zentimeter nach unten, so dass schlussendlich eine etwa 15 cm lange Schnittverletzung resultierte. B. A. hat mithin das Messer mit sehr grosser Wucht bis zum Schaft in die linke Schulter von K. gerammt und ansch- liessend mehr als 10 cm nach unten gerissen. Wer einem anderen eine derart grosse und tiefe Stich- und Schnittverletzung am Thorax beibringt, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Zweifel damit rechnen, dass er Muskel- stränge und vor allem auch kleinere und grössere Arterien durchtrennt, selbst wenn er ansonsten von der Anatomie eines Menschen wenig Ahnung hat. Gerade die Unkenntnis bezüglich des Verlaufes der einzelnen Blutgefässe rückt die Gefahr der Verletzung einer wichtigen Arterie augenscheinlich in grosse Nähe. Die Verletzung eines wichtigen Blutgefässes wiederum birgt leicht erkennbar die Gefahr eines gros- sen Blutverlustes in sich. Und dieser kann schliesslich, wie allgemein bekannt ist, leicht zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass sich die Kontrahenten in einer Schlägerei befanden. K. hat nach seinen eige- nen Aussagen gerade versucht, einen Schlag gegen den Kopf abzuwehren, als er den Stich in die Schulter spürte. Er stand gerade vor und auch im Moment der Stich- abgabe zweifellos nicht still. B. A. war nach seinen Angaben selbst aufgeregt und
Seite 22 — 37 nervös. Unter diesen Umständen aber konnte B. A. den Stich kaum gezielt platzie- ren. Er musste vielmehr damit rechnen, dass K. sich bewegte, allenfalls sogar plötz- lich umdrehte, und der Stich K. somit nicht an der Schulter treffen würde, wo das Schulterblatt dem Thorax einen gewissen Schutz bietet, sondern vielleicht an der Wirbelsäule, zwischen die Rippen oder gar in die Brust. Die nahe Möglichkeit einer sehr schweren und sogar lebensbedrohlichen Verletzung drängte sich in dieser Si- tuation für jedermann klar und unzweifelhaft auf. Und schliesslich geht aus den Aus- sagen von B. A. nicht hervor, dass er bewusst versucht hätte, seinen Stich/Schnitt möglichst so zu setzen, dass jede Lebensgefahr ausgeschlossen war. Vielmehr hat B. A. nach seinen eigenen Angaben einfach zugestochen (vgl. zum Beispiel die polizeiliche Einvernahme vom 29. September 2005, act. 13.22, S. 1; seine Aussage in der Konfronteinvernahme mit K., er habe diesen am Bauch treffen wollen [act. 14.9, S. 5 und 6], wird durch die tatsächlichen Gegebenheiten widerlegt, was bereits einlässlich begründet worden ist. Zudem können auch tiefe und lange Stich-/Schnitt- verletzungen am Bauch bekanntermassen schnell zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen). Es war B. A. mit anderen Worten gleichgültig, wo genau er K. traf. Insgesamt gesehen drängte sich somit die Möglichkeit einer ganz erheblichen und sogar lebensbedrohlichen Verletzung dermassen klar und für jedermann leicht er- kennbar auf, dass B. A. sich nicht mehr darauf verlassen konnte, diese trete nicht ein. Aufgrund der ganzen Situation konnte er gar nicht anders, als mit einer schwe- ren Körperverletzung zu rechnen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hin- gewiesen, dass sich der Täter – wie bereits erwähnt – nicht gerade die konkret ein- getretenen Folgen vorgestellt zu haben braucht (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 24 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). Auch wenn B. A. nicht gewusst haben sollte, dass ein Lungenflügel bei einem Stich in sich zusammenfällt, wie dies in der Berufungs- schrift geltend gemacht wird, spricht dies somit nicht gegen das Vorliegen des Even- tualvorsatzes bezüglich einer schweren Körperverletzung. B. A. stach mit dem Mes- ser dermassen heftig und tief zu, riss das Messer weit nach unten und verursachte eine dermassen grosse Wunde, wobei es ihm gleichgültig war, wo er K. konkret traf, dass er aufgrund der ganzen Situation mit einer lebensbedrohlichen Körperverlet- zung rechnen musste. Dass er trotz der für jedermann leicht erkennbaren und sehr nahen Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung mit grosser Wucht zustach und das Messer anschliessend noch nach unten riss, kann nicht anders interpretiert wer- den, als dass er die schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Weil sich die Tatbe- standsverwirklichung in der vorliegenden Situation und beim von B. A. gewählten Vorgehen dermassen klar abzeichnete, konnte B. A. auch nicht mehr darauf ver- trauen, dass sie doch nicht eintreten werde. Damit kann das Verhalten von B. A.
Seite 23 — 37 nicht als bewusst fahrlässig qualifiziert werden. B. A. hat daher zumindest eventua- lvorsätzlich gehandelt. e) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass B. A. sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt hat. Damit erübrigen sich Ausführungen zur einfachen Körperverletzung und deren Abgrenzung zur schweren Körperverletzung. Lediglich nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Straftatbestand der schweren Körperverletzung durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Strafgesetzbuches – abgesehen von terminologischen Anpassungen – keine Änderung erfahren hat. Die schwere Körperverletzung ist damit unter dem neuen und dem alten Recht unter denselben Voraussetzungen strafbar, weshalb sich eine Unterscheidung des neuen und des alten Rechts im Rahmen der Überprüfung des Schuldspruches nicht aufgedrängt hat. 9.B. A. hat auch vor Schranken der Strafkammer anlässlich der mündli- chen Befragung ausgeführt, K. habe ihn am Hals gepackt und daraufhin habe er das Messer gezogen und zugestochen. Er habe Angst vor K. gehabt, dieser sei Boxer gewesen. K. hätte ihn in diesem Moment auch töten können. Damit macht B. A. geltend, er habe in einer Notwehrsituation gehandelt. a) Wer einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen An- griff von sich oder einem anderen in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt, handelt rechtmässig (Art. 15 StGB, Art. 33 Abs. 1 aStGB). Rechtfertigende Notwehr setzt mithin voraus, dass ein Angriff gegenwärtig oder unmittelbar bevor- stehend ist, gegen den man sich zur Wehr setzt. Dies bedeutet, dass zumindest Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein müssen, die eine Verteidigung nahe legen. Der Angriff muss im weiteren rechtswidrig sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit aus irgendeiner Norm ergeben kann, der Angriff also weder nach Strafgesetzbuch noch überhaupt strafbar zu sein braucht. Die Verteidigung muss in einer den Umständen angemessenen Weise geschehen, was bedingt, dass zum einen der Angegriffene das mildeste Mittel zur Abwehr wählt und zum anderen das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und des verletzten Rechtsgutes angemessen ist. Das Abwehrrecht entfällt grundsätzlich, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert worden ist (vgl. dazu BGE 102 IV 228 E 2; BGE 104 IV 53 E 2b). b) Aus den Aussagen der Befragten geht hervor, dass B. A. und seine Söhne den Club richtiggehend gestürmt und sofort mit der Schlägerei begonnen haben. So hat M. erklärt, die zwei Söhne von B. A. hätten das Lokal betreten und seien sofort
Seite 24 — 37 auf K. und L. losgegangen; B. A. habe sein Messer mit offener Klinge in der Hand gehalten; mit dem Messer sei er ebenfalls auf L. und K. losgegangen (polizeiliche Einvernahme vom 18. September 2005, act. 13.2, S. 2). Gegenüber dem Untersu- chungsrichter hat er ausgesagt, sie – B. A. und seine Söhne – hätten sofort ange- fangen zu schlagen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit B. A. vom 30. September 2005, act. 14.5, S. 4). G. A. hat erklärt, sie seien in das Lokal ge- gangen, nicht gerade gestürmt, aber doch gezielt (polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2005, act. 13.17, S. 2 Mitte). C. A., der gemäss Aktenlage vorher ins Lokal zurück gegangen war und sich an den runden Tisch gesetzt hatte, sagte ge- genüber der Polizei aus, sein Bruder sei mit F. und G. ins Lokal gekommen, sie hätten dieses richtiggehend gestürmt (polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2005, act. 13.21, S. 1 und S. 3 Mitte). Diese Aussage hat er gegenüber dem Unter- suchungsrichter bestätigt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. April 2006, act. 14.8, S. 5 unten). K. wiederum hat in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2005 festgestellt, B. A. und seine Söhne hätten das Lokal richtiggehend gestürmt (act. 13.23, S. 5 oben). G. A. war mit zwei Holzlatten bewaffnet (polizeiliche Einvernahme von G. A. vom 22. September 2005, act. 13.17, S. 2 Mitte; untersu- chungsrichterliche Einvernahme von G. A. vom 27. September 2005, act. 14.3, S. 2 unten und S. 3 oben; Fotoblatt – Gegenüberstellung der Beteiligten, act. 11.9, S. 5), F. A. führte einen Morgenstern mit sich (polizeiliche Einvernahme von F. A. vom 22. September 2005, act. 13.16, S. 2 unten und S. 4 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme von F. A. vom 27. September 2005, act. 14.4, S. 2 unten; Fotoblatt – Gegenüberstellung der Beteiligten, act. 11.9, S. 3). Unter diesen Umständen – B. A. und seine Söhne waren bewaffnet, stürmten ins Lokal und gingen direkt auf K. und L. zu – ging der Angriff offensichtlich von B. A. und seinen Söhnen aus. K. hatte ohne Zweifel das Recht, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen (Art. 15 StGB, Art. 33 aStGB), was er auch tat (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2007, in welcher das Verfahren gegen K. wegen Raufhandels aufgrund von Art. 133 Abs. 2 StGB eingestellt worden ist, der unter anderem denjenigen als straflos erklärt, der ausschliesslich abwehrt, act. 1.6. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden hat die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ge- schützt, act. 1.10). Gegen eine Notwehrhandlung aber gibt es keine Notwehr (BGE 93 IV 81 E a). Es stellt sich jedoch die Frage, ob von einem Notwehrexzess auf Seiten von K. auszugehen ist, da dieser B. A. nach dessen Aussage am Hals ge- packt haben soll. Gegen einen Notwehrexzess wäre Notwehr wieder möglich, da ein Notwehrexzess rechtswidrig bleibt (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Juni 2008, 6B_806/2007, E 3.3.1 in fine). Diese Frage kann jedoch offen gelassen wer-
Seite 25 — 37 den, da der Übergriff auf den Hals, falls er denn tatsächlich stattgefunden haben sollte, was von K. jedoch bestritten wird (untersuchungsrichterliche Konfronteinver- nahme mit B. A. vom 7. April 2006, act. 14.9, S. 8), bereits aufgehört hatte, als B. A. zustach. Wie bereits einlässlich ausgeführt, hat B. A. K. nämlich von hinten mit dem Messer in die linke Schulter gestochen. Er stand also hinter oder schräg nach hinten versetzt neben K. (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 6. Januar 2006, act. 12.8, S. 8). In dieser Stellung aber hatte K. seine Hände mit Sicherheit nicht an B. A.s Hals. B. A. wehrte mit seinem Mes- serstich mithin keinen Übergriff von Seiten von K. ab, denn falls ein solcher über- haupt stattgefunden hatte, war er bereits vorbei. B. A. ist unter diesen Umständen die Berufung auf Notwehr für sein Tun verwehrt. Im übrigen kann – um Wiederho- lungen zu vermeiden – auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Notwehr verwiesen werden. c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass B. A. den Tatbestand der schweren Körperverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Im weiteren lag keine Notwehrsituation vor, die als Rechtfertigungsgrund für die Tat hätte dienen können. Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen schwerer Körperverletzung erfolgte somit zu Recht. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich nicht begründet und daher abzuweisen. 10.Neben dem Schuldspruch ficht B. A. mit der Berufung auch die Straf- zumessung durch die Vorinstanz an. a) aa) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. B. A. hat die schwere Körper- verletzung und den Raufhandel am 17. September 2005 sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 17. September 2005 und in den drei Monaten davor und damit vor dem 1. Januar 2007 begangen. Es stellt sich mithin die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht Anwendung findet. bb) Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat ge- golten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungs- weise. Es kommt folglich darauf an, nach welchem Recht der Täter für die zu beur- teilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E 6.2.1; 126 IV 5 E 2c mit Hin-
Seite 26 — 37 weisen). Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, E1 2006, S. 42 f.). Bezüglich der Frage, welche der in konkreter Betrachtungsweise ermittelten Sanktionen denn die mildere sei, ist auf BGE 134 IV 82 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht in Bezug auf die Schwere des Eingriffs altrechtlicher und neu- rechtlicher Sanktionen klare Wertungen aufgestellt hat. b) aa) Nach dem alten Recht misst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 aStGB). Der Begriff des Ver- schuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkom- ponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Viel- mehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungs- gründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 122 aStGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gege-
Seite 27 — 37 ben, dass eine schwere Körperverletzung als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifi- zieren ist. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Ge- setzgeber vorgezeichnet hat. bb) Das Verschulden von B. A. wiegt äusserst schwer. Bereits vor dem vor- liegend zu beurteilenden Vorfall war B. A. am Abend des 17. September 2005 in eine Auseinandersetzung mit K. verwickelt. Anschliessend verliess er mit seinem Bruder und seinem Cousin zwar den Club. Aber anstatt die Sache auf sich beruhen zu lassen (was gemäss psychiatrischem Gutachten in der damaligen Situation für B. A. durchaus eine gangbare Möglichkeit gewesen wäre, act. 6.6, S. 16 unten) oder eine friedliche Lösung des Konflikts zu suchen, organisierte er Verstärkung, indem er seine Söhne zum Club bestellte. Er sah zweifellos, dass seine Söhne bewaffnet waren. Und er konnte sich ohne weiteres ausrechnen, dass die Bewaffnung seiner Söhne zu einer ganz erheblichen Eskalation der ganzen Angelegenheit führen würde, wenn sie so in den Club gingen (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 3. Januar 2006, act. 6.6, S. 16 unten). Trotzdem stürmte er mit seinen bewaffneten Söhnen in den Club und steuerte direkt auf K. und L. zu. Er initiierte mit seinen Söhnen durch das geschilderte Verhalten somit die daran anschliessende Schläge- rei, in deren Verlauf er K. sein Messer in die linke Schulter stiess. Im weiteren griff K. B. A. im Moment, als dieser zustiess, in keiner Art und Weise an. Vielmehr stand K. mit dem Rücken zu B. A. und war zudem damit beschäftigt, einen Schlag gegen seinen Kopf abzuwehren. B. A. stach von hinten oder seitlich nach hinten versetzt auf K.s Schulter ein. Er liess damit seinem Opfer gar keine Möglichkeit, den Stich abzuwehren, sich zu schützen oder zu verteidigen, da K. den Stich in dieser Kon- stellation nicht kommen sehen konnte. B. A. ging somit mit roher Gewalt auf ein ihm gegenüber wehrloses, weil mit seiner gesamten Aufmerksamkeit an einem ganz anderen Ort festgehaltenes und zudem ihm den Rücken zuwendendes Opfer los. Dieses Verhalten lässt eine gewisse Heimtücke erkennen und wirkt sich auf das Verschulden erheblich erschwerend aus. B. A. befand sich auch nicht in einer wie auch immer gearteten Notlage, die sein Verhalten in einem günstigeren Licht er- scheinen lassen würde. Vielmehr wurde er im Zeitpunkt der Stichabgabe gar nicht angegriffen oder bedrängt und er hätte ohne weiteres auf diese Konfrontation über- haupt verzichten können, indem er, anstatt seine Söhne zur Verstärkung zu rufen, sich vom Club entfernt hätte. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem psychia- trischen Gutachten, dass B. A. dazu durchaus in der Lage gewesen wäre. Kommt hinzu, dass B. A. nach Aussage von M. (polizeiliche Einvernahme vom 18. Septem-
Seite 28 — 37 ber 2005, act. 13.2, S. 1; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. September 2005, act. 14.5, S. 2), K. (polizeiliche Einvernahmen vom 18. September 2005, act. 13.8, S. 2 oben, vom 19. September 2005, act. 13.10, S. 2, und vom 5. Oktober 2005, act. 13.23, S. 2 unten; Angaben zum Vorfall vom 17. September 2005, act. 14.10, S. 2) und L. (polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2005, act. 13.11, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. April 2006, act. 14.7, S. 2 Mitte und S. 4 unten) bereits anlässlich der ersten Auseinanderset- zung mit K. sein Messer gezogen und gegen diesen gerichtet hatte (B. A. schloss in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit M. selbst nicht aus, dass er bereits anlässlich dieser ersten Auseinandersetzung das Messer gezogen hatte, act. 14.5, S. 3, nachdem er dies in den polizeilichen Einvernahmen noch be- stritten hatte. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit K. bestritt B. A. dann wieder, schon bei der ersten Auseinandersetzung ein Messer gezogen zu haben, act. 14.9, S. 4. In der Befragung zur Sache anlässlich der Hauptverhand- lung vor der Vorinstanz hat er jedoch offenbar wieder eingestanden, dass er bereits bei dieser ersten Auseinandersetzung das Messer gegen K. gerichtet hat (vorin- stanzliches Urteil, act. 1.15, S. 7 Mitte). In dieser ersten Auseinandersetzung konnte L. B. A. nach Angaben von M., K. und L. selbst jedoch zur Seite stossen, so dass es durch das Messer zu keinen Verletzungen kam (vgl. die bereits zitierten Fund- stellen in den verschiedenen Einvernahmen). Diese Aussagen von M., K. und L. erscheinen glaubhaft, insbesondere jene von M., der keinerlei Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat und zudem als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Dieser erste Zwischenfall mit dem Messer belegt eindrücklich, dass B. A. an jenem Abend entschlossen war, in einem Streit sein Messer einzu- setzen. Sein Entscheid, trotz erkennbar hohem Risiko einer tätlichen Auseinander- setzung mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen – er war ja eben bereit, sein Messer in einer solchen Situation einzusetzen – in den Club zurückzukehren, wiegt unter diesen Umständen umso schwerer zu seinen Ungunsten. Als Motiv für diese zweite Konfrontation gab B. A. sowohl in der Untersuchung (polizeiliche Einvernah- men vom 20. September 2005, act. 13.13, S. 2, und vom 23. September 2005, act. 13.19, S. 2) als auch vor Schranken der Strafkammer des Kantonsgerichts an, dass er nach dem Kartenspiel nicht korrekt behandelt worden sei und dass er seinen Anteil am Gewinn habe bekommen wollen. Es ging mithin um Geld und um eine nach Ansicht von B. A. ungerechte Behandlung. Im Vergleich zu den von Beginn weg erkennbar mit hoher Wahrscheinlichkeit tangierten Rechtsgütern, nämlich Leib und Leben, ein relativ unbedeutender Anlass. Dafür nahm B. A. eine Schlägerei mit möglicherweise gravierenden Folgen in Kauf. Auch dies spricht zu seinen Unguns- ten. Daneben hat B. A. das Messer nicht nur bis zum Schaft in die Schulter von K.
Seite 29 — 37 gestossen, sondern er hat es anschliessend noch mehrere Zentimeter nach unten gerissen. Damit hat er bewusst und gewollt eine erheblich grössere Wunde verur- sacht, als mit einem Stich zwingend verbunden gewesen wäre. Auch dieses Ver- halten erschwert sein Verschulden. Ebenso gilt es erhöhend zu beachten, dass die von B. A. geschaffene Todesgefahr für K. eine sehr nahe gewesen ist. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 6. Ja- nuar 2006 ergibt sich diesbezüglich nämlich, dass sowohl der Präschock als auch der Spannungspneumothorax unbehandelt innerhalb von Minuten zu einem Kreis- laufversagen und zum Tod führen können (act. 12.8, S. 6 unten). Es ist mithin der schnellen Reaktion von K. und L., die sofort ins Spital gefahren sind, sowie auch einer grossen Portion Glück zu verdanken, dass sich die Todesgefahr für K. nicht verwirklicht hat. In nicht unbedeutendem Masse straferhöhend wirkt sich schliess- lich die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung aus (vgl. das Strafmandat des Kreispräsidenten B1 vom 31. März 2000, Vorakten, act. 24), die auf demselben Ge- biet liegt, wie die vorliegend zu beurteilende Straftat. Damals schlug B. A. mit einem Radschlüssel auf einen Landsmann ein, nachdem er und sein Bruder diesen zunächst verfolgt und dann zu Boden gerissen hatten. Sein Verschulden wurde vom Kreispräsidenten als nicht leicht bezeichnet. Auch damals versuchte B. A., einen Konflikt mit roher Gewalt zu lösen. Es scheint, dass er aus der damaligen Verurtei- lung die notwendigen Lehren nicht in gewünschtem Masse gezogen hat und dass er vom damaligen Strafverfahren sowie der Verurteilung nicht nachhaltig genug be- eindruckt worden ist. Strafmindernd veranschlagt die Strafkammer des Kantonsge- richts den guten Leumund von B. A.. Ebenso wirkt sein teilweises Geständnis zu seinen Gunsten. Diesbezüglich ist vor allem in die Waagschale zu werfen, dass B. A. von Beginn weg den Stich in die Schulter zugestanden hat und immer bei dieser Aussage geblieben ist. Andererseits hat B. A. aber kein umfassendes Geständnis abgelegt, hat er doch zumindest im späteren Verlauf der Untersuchung und auch in der Berufungsschrift bestritten, das Messer nach unten gerissen zu haben. Zudem hat er immer wieder neue Versionen darüber angeführt, wie und von wo aus er zu- gestochen habe. Dieses Verhalten hat die Untersuchung nicht gerade vereinfacht und kann daher nicht zu Gunsten von B. A. veranschlagt werden. Wie B. A. anläss- lich der Berufungsverhandlung im weiteren jedoch zu Recht geltend gemacht hat, hat er nicht versucht, die Tatwaffe zu verstecken oder loszuwerden, was ohne Zwei- fel ein Leichtes gewesen wäre, da die Polizei erst am der Auseinandersetzung fol- genden Morgen in der Wohnung von B. A. erschienen ist und ihn festgenommen hat. Dies spricht grundsätzlich für ihn. Im weiteren wertet die Strafkammer des Kan- tonsgerichts Graubünden zu Gunsten von B. A., dass er offenbar mehrfach versucht hat, sich bei K. für seine Tat zu entschuldigen. Wie es scheint, hat K. bis anhin diese
Seite 30 — 37 Entschuldigung nicht angenommen, was jedoch nicht B. A. anzulasten ist. Ebenso glaubhaft und damit entlastend wirkt die in den Aussagen von B. A. aufscheinende Reue für das Geschehene und die Belastung, die der ganze Vorfall auch für B. A. darstellt. Jedoch ist dabei nicht zu vergessen, dass B. A. zumindest eine, wenn nicht gar die Hauptschuld an der Eskalation mit ihren schwerwiegenden Folgen trägt. Ebenso ist seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu entneh- men, dass er die schweren, gemäss Aktenlage immer noch andauernden Folgen der Verletzungen von K. und insbesondere deren psychische Komponente weitge- hend negiert, sie somit nicht wirklich anerkennt und damit auch nicht volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat erlangt hat, was nicht zu seinen Gunsten spricht. B. A. führt in der Berufung im weiteren aus, es seien auch die Ethnie und die damit ver- bundenen Charaktereigenschaften zu beachten. Es dürfe die ständige Praxis, die Person mit all ihren Schwächen zu berücksichtigen, nicht ausser Acht gelassen wer- den. Es sei nicht einsichtig, weshalb Schweizer ein zu berücksichtigendes aufbrau- sendes Temperament haben dürften, während bei Menschen von seiner Herkunft solche Charakterzüge mit Absicht ausser Acht gelassen würden. Dem hier der Vor- instanz gemachten Vorwurf, bewusst entlastende Aspekte ausser Acht gelassen zu haben, weil B. A. nicht Schweizer ist, ist mit aller Schärfe entgegen zu treten. Dieser Vorwurf trifft in keiner Art und Weise zu und er ist entschieden zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat kein aufbrausendes Temperament in ihrer Begründung erwähnt, weil ein solches gemäss Aktenlage schlichtweg nicht vorliegt (B. A. macht im übrigen nicht geltend, er habe bereits vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er über ein aufbrausendes Temperament verfüge, die Vorinstanz habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt). B. A. beschreibt sich selbst als guten und hilfsbereiten Menschen, der nie mit jemandem Probleme habe, auch nicht in der Familie, der eher geduldig sei und normalerweise nicht sehr aufbrausend reagiere (psychiatri- sches Gutachten vom 3. Januar 2006, act. 6.6, S. 7, Ziff. 2.1.2: Selbstbeschrieb). B. A. selbst sieht sich offenbar nicht als Menschen mit einem aufbrausenden Tempe- rament. Gegenüber dem Gutachter hat er im weiteren ausgesagt, alle, die ihn ken- nen würden, seien überrascht gewesen, dass ihm das habe passieren können (act. 6.6, S. 11, Ziff. 2.2.3 unten). Seine Frau wiederum hat dem Gutachter gegenüber erklärt, es sei nicht der Charakter ihres Mannes, so auf Menschen loszugehen (act. 6.6, S. 12, Ziff. 2.3.2). Die Aussagen von B. A. selbst und von seiner Ehefrau spre- chen mithin klar und eindeutig gegen ein aufbrausendes Temperament auf Seiten von B. A.. Aus den übrigen Akten kann einzig die Vorstrafe aus dem Jahre 2000 wegen einfacher Körperverletzung als Anzeichen dafür interpretiert werden, dass B. A. unter Umständen auch heftig reagieren kann. Jedoch lässt sich daraus allein nicht ableiten, B. A. habe grundsätzlich ein aufbrausendes Temperament. Dasselbe
Seite 31 — 37 ist bezüglich des Umstandes zu sagen, dass B. A. vor Schranken der Strafkammer im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung seiner Enttäuschung über das Urteil lautstark Ausdruck verliehen hat. Schliesslich ist auch der aus der Argumen- tation in der Berufung aufscheinende Gedanke, dass B. A. allein schon aufgrund seiner Ethnie ein aufbrausendes Temperament zugesprochen werden müsse, von vornherein und klarerweise abzulehnen. Es ist jeweils der einzelne Mensch mit all seinen persönlichen Stärken und Schwächen zu beurteilen – was in der Berufung im übrigen selbst gefordert wird – und nicht eine ganze Volksgruppe. Selbst wenn einer Ethnie gewisse Charaktereigenschaften pauschal zugesprochen werden könnten, wären diese nur zu beachten, wenn sie beim Täter konkret auch tatsäch- lich vorliegen würden. Die Akten sprechen nun aber eindeutig dafür, dass B. A. grundsätzlich nicht aufbrausend ist, so dass in die Beurteilung kein aufbrausendes Temperament miteinbezogen werden kann, unbesehen der Frage, welcher Ethnie B. A. angehört. Die Vorinstanz konnte daher gar kein aufbrausendes Temperament beachten, sei dies nun zu Lasten oder zu Gunsten von B. A., da ein solches gemäss Aktenlage nicht vorliegt. Die Argumentation in der Berufungsschrift erweist sich mit- hin als völlig verfehlt. Sollte B. A. mit seiner Argumentation einen Kulturkonflikt gel- tend machen wollen, der zu seinen Gunsten zu beachten wäre, so wäre auch dies zu verneinen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil BGE 117 IV 7 ausführlich dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Kulturkonflikt zu Gunsten des Täters Berücksichtigung finden kann. Zunächst hat das Bundesgericht festgehalten, dass von vornherein keine Strafminderung wegen eines Kulturkonflik- tes möglich sei, wenn der Täter wisse, dass seine Tat auch in seinem Heimatland strafbar sei (BGE 117 IV 7 Regeste und E 3a/bb). Im weiteren hat das Bundesge- richt ausgeführt, es könnten dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebe, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugute gehalten wer- den (BGE 117 IV 7 E 3a/aa in fine). Vorliegend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine lebensgefährliche Körperverletzung auch im Heimatland von B. A. grundsätzlich strafbar ist und dass er dies wusste. Zudem wohnte B. A. im Zeitpunkt der Tat schon mehr als 33 Jahre in der Schweiz, wenn auch zunächst als Saison- nier, so dass ihm die Sitten und Gebräuche und insbesondere die Wertvorstellungen unserer Kultur nicht mehr fremd sein konnten. B. A. kann sich unter diesen Umstän- den nicht mit Erfolg auf einen Kulturkonflikt berufen. Strafschärfend ist das Zusam- mentreffen mehrerer Straftatbestände zu beachten, wobei die mehrfache Wider- handlung gegen das Waffengesetz eine untergeordnete Rolle spielt. Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere war B. A. gemäss psychiatri- schem Gutachten im Zeitpunkt der Tat vollständig zurechnungsfähig (act. 6.6, S. 19, Ziff. 5.2). B. A. ficht diese Einschätzung des Gutachters mit dem Argument an,
Seite 32 — 37 es sei ihm zuzugestehen, dass er im Affekt gehandelt habe. Im psychiatrischen Gut- achten wird das Vorliegen einer Affekttat mit eingehender Begründung verneint (act. 6.6, S. 16 ff., Ziff. 4.2). Der Verteidiger hat anlässlich seines Plädoyers vor Schran- ken der Strafkammer des Kantonsgerichts diesbezüglich ausgeführt, diese Schluss- folgerung im Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Es würden irgendwelche zwölf Kriterien herangezogen, die nicht einsichtig seien, und dabei Voraussetzungen ver- neint, die klarerweise vorliegen würden. Im psychiatrischen Gutachten werden zunächst tatsächlich zwölf Kriterien aufgezählt und auf den vorliegenden Fall ange- wandt, die für beziehungsweise gegen eine Affekttat sprechen sollen (act. 6.6, S. 17 f.). Zusammenfassend wird anschliessend jedoch festgestellt, es gebe somit ge- wisse Kriterien, die für die Annahme einer Affekttat sprechen würden. Für ein sol- ches Delikt werde jedoch in der Literatur vor allem eine hochgradige Erregung ge- fordert, welche das Handeln wesentlich beeinflusst habe. Die psychische Verfas- sung des Täters solle durch intensive Gefühlsaufwallungen wie Wut, Angst, Zwang, Verzweiflung und vergleichbare Seelenzustände gekennzeichnet sein. Ein wesent- liches Merkmal der Affekttat sei ihre kurze Dauer. Im vorliegenden Falle seien der komplexe Handlungsablauf und die noch erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat ausschlaggebend dafür, dass nicht von einer Affekttat ausgegangen werde (act. 6.6, S. 18). Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich die Verneinung der Affekttat nicht auf die zunächst aufgeführten und auf den vorliegenden Fall ange- wandten zwölf Kriterien stützt, sondern einer Würdigung des Vorgehens von B. A. und des gesamten Handlungsablaufes entspringt. Die im Gutachten gemachte Schlussfolgerung ist zudem entgegen den Ausführungen des Verteidigers durchaus nachvollziehbar. Bei einem Affekt handelt es sich um einen schweren psychischen Ausnahmezustand, der den Täter vor und während der Tat beherrschen muss. Er wird weitgehend von der Gemütsbewegung und weniger von kognitiven Prozessen bestimmt. Der Täter wird von einer starken Gefühlserregung überwältigt, die in ei- nem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu be- herrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Mit der Anerkennung einer Tat im Affekt und der damit zusammenhängenden Strafmilderung (wegen einge- schränkter Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit) wird der Tatsa- che Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszu- standes im Moment der Handlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Ver- halten zu kontrollieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2004, 6S.180/2004, E 1.1). Dass sich B. A. nach der ersten Auseinandersetzung in einer derartigen, heftigen Gemütsbewegung und damit in einem Affekt befunden hätte, kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. B. A. und sein Bruder verliessen
Seite 33 — 37 nach dieser ersten Konfrontation den Club und benachrichtigten die Söhne von B. A., worauf zumindest B. A. vor dem Club auf seine Söhne wartete und anschlies- send mit ihnen das weitere Vorgehen besprach (G. A.: polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2005, act. 13.17, S. 2 f., untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom 27. September 2005, act. 14.3, S. 2; F. A.: polizeiliche Einvernahmen vom 22. September 2005, act. 13.16, S. 1 f., und vom 23. September 2005, act. 13.18, S. 1 f., untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. September 2005, act. 14.4, S. 2; C. A.: polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2005, act. 13.20, S. 2 f., untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. April 2005, act. 14.8, S. 2 unten, S. 3 oben und S. 5). B. A. hat in den Einvernahmen selbst nicht ausgesagt, er hätte sich in dieser Zeit in einer heftigen Gemütsbewegung wie Wut oder Angst befunden. Auch von den übrigen Befragten hat sich keiner in diese Richtung geäus- sert. Erst nach etwa 20 Minuten kam B. A., diesmal in Begleitung seiner Söhne, wieder in den Club zurück (L.: polizeiliche Einvernahmen vom 18. September 2005, act. 13.1, S. 2 oben, vom 29. September 2005, act. 13.11, S. 2 unten, untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 5. April 2006, act. 14.7, S. 2 unten; M., unter- suchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit B. A. vom 30. September 2005, act. 14.5, S. 4 Mitte. Diese Zeitangaben erscheinen glaubhaft, da F. A. gemäss seinen eigenen Aussagen noch in D1 war, als er erfuhr, dass er zum Club kommen sollte, die ersten Anrufe seines Bruders sogar nicht bemerkt hatte, später seinen Bruder zurückrief, dann zunächst einen Kollegen in J1 abholte und sich dort mit dem Mor- genstern bewaffnete, um anschliessend erst nach B1 zu fahren, untersuchungsrich- terliche Einvernahme vom 27. September 2005, act. 14.4, S. 2. Unter diesen Um- ständen sind die Angaben von K. und von M. gegenüber der Polizei, es seien etwa 10 Minuten vergangen gewesen, als B. A. mit seinen Söhnen in den Club zurück- gekehrt sei, als offensichtlich zu kurz geschätzt anzusehen). Auch diese längere Zeitdauer spricht klarerweise gegen einen Affekt, der als sofortige oder zumindest nur kurze Zeit nach der auslösenden Situation erfolgende Reaktion zu charakteri- sieren ist (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2004). Im Moment, als B. A. mit seinen Söhnen in den Club stürmte und direkt auf K. und L. zuging, hat er sich mithin nicht in einem Affekt befunden. B. A. hat in der Untersuchung weiter ausgesagt, im Verlauf der Schlägerei sei er wütend geworden und habe aus Wut zugestochen (polizeiliche Einvernahme vom 23. September 2005, act. 13.19, S. 2) beziehungsweise die Schlägerei und das Getümmel hätten ihm Angst gemacht, er habe auch Angst vor L. und K. gehabt, die beide Boxer seien, und er habe aus Angst/Panik zugestochen (zum Beispiel polizeiliche Einvernahmen vom 18. September 2005, act. 13.6, S. 2, vom 20. September 2005, act. 13.13, S. 2 und S. 4 unten und vom 29. September 2005, act. 13.22; untersuchungsrichterli-
Seite 34 — 37 che Konfronteinvernahme mit K. vom 7. April 2005, act. 14.9, S. 5 unten und S. 6 oben). Dass jemand in einer Schlägerei, bei welcher auch Holzlatten und andere Schlagutensilien zum Einsatz kommen, Angst empfindet, ist eine natürliche Reak- tion. Um als Affekt strafmildernd wirken zu können, müsste diese Angst ausseror- dentliche Ausmasse annehmen, das Denken gewissermassen beherrschen und die Handlungen weitgehend steuern. Dass B. A.s geltend gemachte Angst ein solches Mass angenommen hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Dasselbe ist bezüglich der erwähnten Wut zu sagen. Wie bereits im psychiatrischen Gutachten ausgeführt worden ist (act. 6.6, S. 18), zeigt zudem der Umstand, dass B. A. sein Messer zunächst aus der Jackentasche nahm, dann die Klinge öffnete und anschliessend, als ihm K. den Rücken zuwandte, zustach, dass er nicht einfach einem Impuls nach- gab und handelte, sondern sehr überlegt und durchdacht reagierte. Er wusste zu- dem genau, was er tat, hat er gegenüber dem einvernehmenden Polizisten doch klar und unmissverständlich erklärt, er habe schon gewusst, dass er K. mit dem Messer verletze, er habe dies in Kauf genommen (polizeiliche Einvernahme vom 29. September 2005, act. 13.22, S. 1). Auch dies zeigt auf, dass B. A. sehr bewusst und überlegt gehandelt hat, was wiederum eindeutig gegen das Vorliegen eines Affekts spricht. (Die anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinver- nahme mit K. am 7. April 2006 [act. 14.9, S. 6] deponierte Aussage von B. A., er habe im Zeitpunkt, als er zugestochen habe, nicht gewusst, dass man mit einem Messer eine Person verletzen könne, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, nachdem er in den fünf vorangegangenen Einvernahmen mit keiner Silbe erwähnt hat, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er K. durch den Stich mit dem Messer verletze, sondern – wie bereits ausgeführt – sogar explizit bestätigt hat, dass ihm dies sehr wohl bewusst gewesen sei.) Insgesamt betrachtet gibt es somit in den Akten keine Hinweise dafür, dass B. A. in einem Affekt gehandelt haben könnte. Das psychiatrische Gutachten erweist sich mithin sehr wohl als nachvollziehbar. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat keine Veranlassung, von den im psychiatri- schen Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen abzuweichen. B. A. kann sich da- her nicht auf einen Affekt berufen. Seine Zurechnungsfähigkeit war im Zeitpunkt der Tat nicht eingeschränkt (vgl. das psychiatrische Gutachten, act. 6.6, S. 19, Ziff. 5.2). Unter Berücksichtung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Miteinbezug sämtlicher Umstände kommt die Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden von B. A. angemessen ist. Bei diesem Strafmass ist die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausge- schlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die von der Vorinstanz angeordnete An-
Seite 35 — 37 rechnung der erstandenen Untersuchungshaft auf die Strafe hat B. A. nicht ange- fochten. Sie gibt auch sonst zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. cc) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass B. A. unter dem alten Recht mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen ist, wobei die erstandene Un- tersuchungshaft von 16 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden kann. c) aa) Nach neuem Recht wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse (Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jungendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbe- dingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, E1/St. Gallen 2006, S. 123; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78), womit auf die bereits zum alten Recht gemachten Ausführungen (Erwägung 10 b) verwiesen werden kann. Da die Bemessung der Freiheitsstrafe somit sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht nach denselben Kriterien erfolgt, ist vorliegend mithin auch unter dem neuen Recht eine Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren auszuspre- chen. bb) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während die- ses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Auch unter neuem Recht steht der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen nichts entgegen. cc) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre-
Seite 36 — 37 chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend wird eine Frei- heitsstrafe von fünf Jahren ausgesprochen, so dass bereits aus objektiven Gründen kein vollständiger Aufschub des Strafvollzuges erfolgen kann. dd) Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren dem Verschulden von B. A. angemessen erscheint, fällt auch der teilbedingte Strafvollzug von vornherein ausser Betracht. dd) Aus dem Dargelegten folgt, dass unter dem neuen Recht eine Freiheits- strafe von fünf Jahren auszusprechen ist, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen auf die Strafe angerechnet werden kann. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl nach al- tem als auch nach neuem Recht gegenüber B. A. eine Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren auszusprechen ist, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen. Da bei diesem Strafmass weder unter dem alten noch unter dem neuen Recht ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug möglich ist, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. B. A. ist daher mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich mithin auch in diesem Punkt als rechtens, die Berufung ist abzuweisen. 11.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung in allen Punkten abge- wiesen werden muss. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, die vor- instanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. B. A. hat den vorinstanzlichen Kostenspruch im übrigen auch nicht angefochten. B. A. hat zudem gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens vor der Strafkammer des Kan- tonsgerichts zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren gehen ebenso zu Lasten von B. A.; sie werden vorschussweise durch den Kan- ton Graubünden übernommen.
Seite 37 — 37 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'459.35 (inklusive Mehrwert- steuer) gehen zu Lasten des Berufungsklägers; sie werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: