Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 1. April 2009Schriftlich mitgeteilt am: SF 08 10(mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner, Michael Dürst Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am 11. De- zember 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend vorsätzlicher Tötung und Drohung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 29 A.A. wurde am 6. Februar 1953 in J./I. geboren und wuchs zusammen mit vier Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern in K., J., auf. Dort besuchte er acht Jahre die Grundschule und danach ein Jahr lang die Berufsschule zum Ma- schinenschlosser. Diese Ausbildung gab er auf, machte in der Folge eine Ausbil- dung zum Berufschauffeur und arbeitete anschliessend ein Jahr lang in einem Steinbruch. Darauf folgte ein Jahr Militärdienst. In den Jahren 1974 und 1975 arbei- tete er als Bauarbeiter in Österreich. 1976 kam A. erstmals als Saisonier in die Schweiz und war hier als Bauarbeiter tätig. Vorerst arbeitete er 12 Jahre lang bei der Firma Q. in L. und danach 19 Jahre bei der Firma R. AG in M.. 1993 erhielt er in der Schweiz die Jahresaufenthaltsbewilligung; seit 2003 besitzt A. die Niederlas- sungsbewilligung. Vor seiner Festnahme verdiente A. bei der R. AG monatlich zwi- schen Fr. 4'700.-- und Fr. 5'000.-- netto. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Sein Haus in I. hat gemäss seinen eigenen Angaben keinen hohen Wert. Ende 1993 verheiratete sich A. mit +B. geborene G.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder, geboren am 24. April 1995 und am 19. Januar 1999, hervor. Im Früh- jahr 2005 trennte sich das Ehepaar, wobei die Kinder bei der Mutter verblieben. A. leistete in der Folge Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'312.--. Mit Eheschutzver- fügung vom 3./5. Juli 2007 genehmigte der Bezirksgerichtspräsident Albula eine Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien. Die beiden Kinder leben zur Zeit bei Pflegeeltern in N.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Meldung von Interpol P. ist er auch in den dortigen kriminalpolizeilichen Registratu- ren nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht vom 15. Dezember 2007 lebte A. unauffällig und sein Ruf war in Ordnung. Gegenüber den Gemeindebehörden habe er sich stets anständig und korrekt verhalten. An seinem Arbeitsort, der R. AG, sei er während der letzten zwei Jahre zum Problemfall geworden. Er sei wegen seiner Eheprobleme unzufrieden gewesen und habe sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern vermehrt unloyal und respektlos verhalten. Ausser dem Ereignis, wel- ches Gegenstand dieses Strafverfahrens bilde, habe seine Lebensführung und sein allgemeines Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben. A. wurde am 17. September 2007 festgenommen. Der Haftrichter ordnete mit Entscheid vom 20. September 2007 Untersuchungshaft an und verlängerte diese mit Entscheid vom 14. Dezember 2007. Seit dem 29. Januar 2008 befindet sich A. in der Strafanstalt S. in L. im vorzeitigen Strafvollzug. Die Anstaltsleitung der Straf- anstalt S. stellte A. am 7. Juli 2008 ein gutes Führungszeugnis aus.

Seite 3 — 29 B.Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde A. psychiatrisch begutach- tet. In seinem Gutachten vom 19. Dezember 2007 gelangte Dr. med. H., psychiatri- sche Dienste Graubünden, Klinik T., zu folgender Beurteilung: „5.1 Zur Frage nach einer psychischen Störung Hat die psychiatrische Untersuchung ergeben, dass die beschul- digte Person zur Zeit der Tat(en) an einer psychischen Störung ge- litten hat? Wenn ja an welcher und welchen Ausmasses? Der Expl. hat zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat an einer Anpas- sungsstörung mit leichter depressiver Reaktion gelitten. Das Ausmass dieser Störung muss als eher leichtgradig beurteilt werden. Ist diese psychische Störung auf eine heftige Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) oder eine grosse seelische Belastung (asthe- nischer Affekt) zurückzuführen? Die Anpassungsstörung ist als Reaktion auf die Trennungssituation an- zusehen, was einer seelischen Belastung am ehesten im Sinne eines asthenischen Affektes entspricht, wobei diese seelische Belastung nor- malpsychologisch erklärbar ist und nicht per se krankhaft ist. In der Tat- situation selber ist von eher sthenischen Affekten auszugehen, wobei diese nicht durch ein akutes Geschehen ausgelöst worden sind. 5.2 Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) 5.2.1 War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) wegen dieser psychischen Störung fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat(en) oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB)? Der Expl. war trotz der diagnostizierten psychischen Störung fähig zur Einsicht in das Unrecht der ihm zur Last gelegten Tat und auch fähig, gemäss dieser Einsicht zu handeln. 5.2.2 War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) wegen dieser psychischen Störung

  • nur teilweise fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat(en) oder
  • zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 2 StGB)? Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein? Wie unter 4.3 dargelegt, war die Fähigkeit des Expl. zur Einsicht in das Unrecht der ihm zur Last gelegten Tat und die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, durch die Anpassungsstörung nicht vermindert. Nichtsdestotrotz ist anzunehmen, dass der Expl. im Vorfeld der Tat in einer normalpsychologisch erklärbaren affektiven Gemütsverfassung war, welche die Steuerungsfähigkeit ebenso vermindern kann, wie krankhafte Affekte, wobei dies dann der normativen Wertung des Ge- richts unterliegt. 5.3 Zur Rückfallgefahr 5.3.1 Besteht bei der beschuldigten Person die Gefahr, erneut Strafta- ten zu begehen? Zum heutigen Zeitpunkt erachten wir die Gefahr, dass der Expl. erneut ähnlich gelagerte, schwerwiegende Taten begehen könnte, als gering.

Seite 4 — 29 Langfristig muss am ehesten die Beziehung zu den Kindern beobachtet werden. 5.3.2 Welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten? Derzeit lässt sich mittelfristig keine Gefahr weiterer Straftaten erken- nen.“ Im weiteren beurteilte der Gutachter die Voraussetzungen für eine Mass- nahme nach Art. 59 bis 61 und 63 StGB als nicht gegeben. Gleichzeitig erachtete er eine Weisung bezüglich psychotherapeutischer Behandlung zur Deliktsbearbei- tung als zweckmässig. C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juli 2008 wurde A. wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie wegen mehrfa- cher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juli 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte und +B. F. verheirateten sich am 1. Oktober 1993 in I.. Am 24. April 1995 wurde die Tochter C. und am 19. Januar 1999 der Sohn D. geboren. Bis Ende Februar 2005 wohnte die Familie in O.. Am 1. März 2005 zog A. aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebte fortan alleine an der _-Strasse 22A in M.. +B. F. zog mit den Kindern C. und D. per Mai 2008 an die _-Strasse 60 in M.. Bis im März 2005 kam es regelmässig dazu, dass der Angeklagte +B. F. und die Kinder schlug oder bedrohte. Die Kinder schlug er regelmässig, zeitweise fast täglich, mit den Händen, Fäusten oder Baumzweigen als Peitsche über- all am Körper und am Kopf. +B. F. schlug er ein bis zwei Mal pro Monat mit den Fäusten und einmal mit einer Flasche. Nach seinem Auszug aus der Familienwohnung in O. am 1. März 2005 kam es nicht mehr zu Schlägen. Insbesondere ab März 2005 bedrohte A. sowohl die Kinder C. und D. regel- mässig, aber auch +B. F.. Die Kinder schrie er anlässlich von Besuchen an. Er drohte damit, dass er sie umbringen werde, z.B. sofern ein Mann auf ihren Balkon komme. Einmal sagte er, dass er C. und D. erwürgen werde. Zu +B. F. sagte er sodann, dass sie alles verlieren werde, sie würde die ganze Fa- milie und alles, was ihr am Wertvollsten sei, verlieren. Nach der Trennung im März 2005 hatten der Angeklagte, +B. F. und die Kin- der regelmässig Kontakt, wobei die Eheleute und die Kinder sich gegenseitig besuchten. Etwa ab dem Jahr 2007, sicher aber nach dem Geburtstag von C. am _2007, begann sich der Umgang zwischen dem Angeklagten und +B. F. sowie den Kindern zu verschlechtern. Der Angeklagte begann seine Ehe- frau und die Kinder zu beobachten, wobei er sich regelmässig zur Bank bei der Kirche von M. begab und zum Haus von +B. F. schaute. Sodann gab er vor, in der Telefonzelle vor dem Haus von +B. F. zu telefonieren. Oft fuhr er am Haus vorbei oder er fuhr +B. F. nach, wenn diese mit dem Postauto das Dorf verliess. Sodann suchte er die Familie unangemeldet zu Hause und +B. F. am Arbeitsort, der Kantine der Firma R. in M., auf.

Seite 5 — 29 Am 17. September 2007 stand der Angeklagte zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr auf und nahm in seiner Wohnung an der _-Strasse 22A in M. das Frühstück ein. Obwohl er eigentlich hätte zur Arbeit gehen müssen, begab er sich um 8.05 Uhr zum Gemeindebüro, wo er durch die Gemeindekanzlistin den AHV-Ausweis und den Ausländerausweis kopieren sowie die Formulare zur Anmeldung der Arbeitsvermittlung ausfüllen liess und diese unterzeich- nete. Danach fuhr er mit seinem roten Audi zu seiner Arbeitgeberin, der Bau- unternehmung R. AG in M., wo er die Unterlagen der Arbeitsvermittlung ab- gab. Vor dem Magazin der Bauunternehmung nahm er ein Eisenrohr an sich, welches rund 82 cm lang war und einen Durchmesser von einem Zoll hatte. Damit fuhr er in seine Wohnung an der _-Strasse 22A in M. zurück. Dort sägte er das Rohr durch und nahm den längeren Teil des Rohrs, welcher eine Länge von 54 cm aufwies, mit. Anschliessend fuhr er mit dem Auto zur Kantine der Bauunternehmung R. AG an der _-Strasse 63 in M.. Dort begab er sich in den 1. Stock, wo er das Rohr im Gang links neben dem Durchgang zur Küche an die Wand stellte. Anschliessend fuhr er zurück zu seiner Woh- nung, parkierte dort sein Auto und ging zu Fuss zur Kantine zurück. Der An- geklagte wurde vor der Tat letztmals um ca. 10.45 Uhr gesehen, als er die Treppe zu seiner Wohnung hochging. In der Kantine wartete der Angeklagte in der Küche im 1. Stock auf +B. F.. Als er sie die Treppe hinaufgehen hörte, nahm er das Rohr in die rechte Hand und stellte sich hinter den Wandabschnitt neben der Treppe. Als +B. F. oben an der Treppe war, schlug der Angeklagte mit der Röhre von oben nach unten auf den Kopf von +B. F., so dass er sie am Kopf traf. Im Verlauf des Geschehens schlug er mit dem Rohr mindestens sechs Mal auf +B. F. ein, wobei er den Kopf vier Mal traf. Dadurch erlitt +B. F. drei Rissquetsch- wunden und eine Quetschwunde am Kopf. Mit zwei weiteren Schlängen traf der Angeklagte mit dem Rohr den Boden und einmal die Mauer beim Trep- penaufgang. Sodann erteilte der Angeklagte +B. F. Schläge mit den Händen und/oder Fäusten. Dadurch erlitt sie am Gesicht und über dem Nasenrücken, um das Auge rechts, an der rechten Wange sowie zwischen Nasenflügel und Mundwinkel rechts Hautein- und -unterblutungen. Der Angeklagte fügte +B. F. sodann eine Saug-/Bissverletzung an der linken Schulter zu. +B. F. ver- suchte sich gegen die Einwirkung durch den Angeklagten zu wehren und erlitt dadurch Abwehrverletzungen. Im Verlauf dieses Geschehens ging +B. F. zu Boden, wo der Angeklagte ihren Hals mit den Händen umfasste und sie würgte, bis bei +B. F. der Tod durch Ersticken eintrat. Nach diesen Ereignissen entferne sich der Angeklagte vom Tatort, begab sich zum Gemeindebüro und teilte der Gemeindekanzlistin mit, dass er sei- ner Ehefrau etwas angetan habe. Die Gemeindekanzlistin alarmierte sofort die Polizei, welche den Angeklagten vor dem Gebäude der Kantine wider- standslos festnehmen konnte. Am 30. April 2008 reichten C. und D. F., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, eine Adhäsionsklage mit folgendem Rechtsbegehren ein:

  1. Es sei festzustellen, dass A. den Gesuchstellern für die Folgen seiner Straftat (vorsätzliche Tötung) vollumfänglich ersatzpflichtig ist.
  2. Der Angeklagte habe den Gesuchstellern sämtlicher im Zusammenhang mit der Straftat stehender zukünftiger Schaden, wie die Kosten einer Psy- chotherapie oder einer anderen therapeutischen Heilbehandlung, usw., zu ersetzen.

Seite 6 — 29 3. Der Angeklagte sei unter dem Titel Schadenersatz zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 316'374.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2007 an die Gesuchsteller zu verurteilen. 4. Der Angeklagte sei unter dem Titel Genugtuung zur Bezahlung eines Be- trages von Fr. 160'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. September 2007 zu verurteilen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer. Am 30. April 2008 reichte G. E., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Eli- sabeth Blumer, eine Adhäsionsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Es sei festzustellen, dass A. der Gesuchstellerin für die Folgen seiner Straftat (vorsätzliche Tötung) vollumfänglich ersatzpflichtig ist.
  2. Der Angeklagte habe der Gesuchstellerin sämtlicher im Zusammenhang mit der Straftat stehender zukünftiger Schaden, wie die Kosten einer Psy- chotherapie oder einer anderen therapeutischen Heilbehandlung, usw., zu ersetzen.
  3. Der Angeklagte sei unter dem Titel Schadenersatz zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 8'400.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2007 an die Gesuchstellerin zu verurteilen.
  4. Der Angeklagte sei unter dem Titel Genugtuung zur Bezahlung eines Be- trages von Fr. 80'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. September 2007 zu verurteilen.
  5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula am 24. Okto- ber 2008 waren A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, sowie die Vertreterin der Anklage, Untersuchungsrichterin lic. iur. Bettina Ott Guyan, anwesend. Die Anklagevertreterin stellte und begründete fol- gende Anträge: „1. A. sei der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie der mehr- fachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu spre- chen. 2.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 134 Tagen. 3.Kostenfolge gemäss Gesetz.“ Der amtliche Verteidiger beantragte das Folgende: „a) A. sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. b)Er sei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig zu spre- chen. c)Dafür sei er mit 8 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. d)Die im vorzeitigen Haftantritt und anlässlich der Untersuchungshaft ab- gesessene Haft sei anzurechnen. e)Kostenfolge gemäss Gesetz.“

Seite 7 — 29

Bezüglich der Adhäsionsklage von E. G. führte er aus, soweit auf die Klage

eingetreten werden könne, anerkenne der Beklagte Fr. 2'500.--. Im Übrigen sei die

Klage abzuweisen. Mit Bezug auf die Adhäsionsklage von C. und D. F. stellte er

folgendes Rechtsbegehren:

„1. Dem Adhäsionskläger D. seien CHF 116'886.10 zuzusprechen.

2.Dem Adhäsionskläger D. sei eine Genugtuung von CHF 25'000.-- zuzu-

sprechen.

3.Der Adhäsionsklägerin C. seien CHF 71'587.60 zuzusprechen.

4.Der Adhäsionsklägerin C. sei eine Genugtuung von CHF 25'000.-- zu-

zusprechen.

5.Im Übrigen sei die Adhäsionsklage abzuweisen.

6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

E.Mit Urteil vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am 11. Dezember 2008,

erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt:

„1. A. wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a

StGB freigesprochen.

2.A. ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.

3.Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren bestraft, unter An-

rechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 134 Tagen.

4.Adhäsionsklage E. G.:

  1. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.
  2. Für Heilungskosten von zukünftigen psychotherapeutischen Behand-

lungen, die im direkten Zusammenhang mit der Straftat stehen, wird

eine Nachlagevorbehalt eingeräumt.

c) Die Schadenersatzforderung von Fr. 8'400.00 wird abgewiesen.

d) A. wird verpflichtet, E. G. eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst

Zins zu 5% seit 17. September 2007 zu bezahlen.

e) E. G. hat A. ausseramtlich mit Fr. 1'200.00 inkl. MwSt. zu entschädi-

gen.

5.Adhäsionsklage C. und D. F.:

a) Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

b) Für Heilungskosten von zukünftigen psychotherapeutischen Behand-

lungen, die im direkten Zusammenhang mit der Straftat stehen, wird

eine Nachklagevorbehalt eingeräumt.

c) A. wird verpflichtet, D. F. Fr. 116'886.10 nebst Zins zu 5% seit 17.

September 2007 und C. F. Fr. 71'848.60 nebst Zins zu 5% seit 17.

September 2007 zu bezahlen.

d) A. wird verpflichtet, D. F. eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 nebst

Zins zu 5% seit 17. Dezember 2007 und C. F. eine Genugtuung von

Fr. 35'000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2007 zu bezahlen.

Seite 8 — 29 e) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 28'459.25
  • den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr.6'700.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr.8'000.00 total somitFr. 43'159.25 gehen zu Lasten von A., und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung mittels beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Albula zu überwei- sen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Uneinbring- lichkeit der ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1'200.00 (Ziff. 4), von insgesamt Fr. 12'417.60 gehen zu Lasten von A.. Sie werden vor- schussweise, unter Vorbehalt des Regresses im Umfang von Fr. 6'664.75 vom Kanton Graubünden und im Umfang von Fr. 5'752.85 von der Gerichtskasse geleistet. Die Kosten der angerechneten Untersu- chungshaft in der Höhe von Fr. 27'470.00 und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 7.(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung):“ In der Begründung führte es zusammengefasst aus, die Anklageschrift stimme im Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung mit den Angaben von A. überein. Zusätzlich werde dessen Geständnis durch das rechtsmedizinische Gutachten und die Feststellungen der Spurensicherung untermauert. Es sei somit von einem voll- endeten Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 ff. StGB auszugehen. Sowohl die Ein- schätzung des psychiatrischen Gutachters als auch die Aussagen und Handlungen von A. nach Tatbegehung sprächen im weiteren zweifelsfrei dafür, dass dieser im Zeitpunkt der Tat schuldfähig gewesen sei. Es sei in diesem Sinne nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Aus der Vorgehensweise, nämlich dem mehrfachen Schlagen eines Eisenrohrs auf den Kopf des Opfers und dem heftigen Würgen, könne nur der Schluss gezogen werden, dass A. im Zeitpunkt, als er seine Frau attackiert habe, deren Tod gewollt habe. Er habe demnach direkt vorsätzlich gehandelt. Das Tatmotiv habe sowohl während des Untersuchungsverfahrens als auch an der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden können. Es kämen für das Gericht zumindest sechs verschiedene mögliche Beweggründe in Frage, die im einzelnen aber nicht vollständig eruierbar seien. Einige dieser Beweggründe be- wegten sich sehr nahe am verwerflichen Beweggrund im Sinne von Art. 112 StGB, weshalb die Tat ganz entschieden in die Nähe der Mordqualifikation rücke. Einige der Beweggründe seien jedoch nicht in dem Masse verwerflich, so dass bei einer Gesamtwürdigung aller äussern und inneren Umstände nicht von einem Mord im

Seite 9 — 29 Sinne von Art. 112 StGB ausgegangen werden könne. Gemäss psychiatrischem Gutachten spreche im weiteren der lang hingezogene Tatablauf gegen eine Affekt- tat und in der Tat zeige sich auch nicht der Ausdruck einer krankhaften Störung im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, sondern eine normal psychologisch nach- vollziehbare, heftige Gemütsbewegung, welche aber durch das lange Hinziehen nicht einer plötzlichen Entladung entsprochen habe. Damit liege kein Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB vor. Vom Vorwurf der Drohung sei A. freizusprechen, da nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass er gegenüber seiner Ehefrau mehr- fach Drohungen ausgesprochen habe. Bezüglich der Strafzumessung ergebe sich, dass das Verschulden von A. äusserst schwer sei. Er habe das höchste Gut eines Menschen schwerwiegend verletzt. Es habe keine Trübung seiner Einsichtsfähig- keit oder seiner Willensbildung vorgelegen. Er habe im Zeitraum zwischen dem An- sich-nehmen des Eisenrohres bei der R. AG und der Tat genügend Zeit gehabt, seine Absicht zu überdenken. +B. F. sei in einen hinterhältigen Angriff hinein gelau- fen. Sie habe sich gewehrt, sei aufgrund der Heftigkeit des Angriffs jedoch chan- cenlos gewesen. A. habe seinen Willen, seine Ehefrau zu töten, mit grosser Ent- schlossenheit bis zum Ende durchgesetzt. Aufgrund der Brutalität in der Ausführung und der Mitleidlosigkeit sei die Tat als äusserst verwerflich zu qualifizieren. Sicher- lich habe A. seine persönlichen, familiären Probleme im Anschluss an die Trennung von seiner Frau erledigen und wieder unter Kontrolle bringen wollen. Damit habe er seine eigenen egoistischen Interessen verfolgt, um seine Welt wieder in Ordnung zu bringen. Zu Gunsten von A. wirke die Vorstrafenlosigkeit sowie sein Ruf, der in Ordnung sei. Es sei aber zu beachten, dass seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er habe auch keine Einsicht und Reue gezeigt. Die seelische Belastungssituation, in welcher A. sich befunden habe, sei zwar nachvollziehbar, entschuldige indes nichts. Sie könne jedoch in der Strafzu- messung zu Gunsten von A. veranschlagt werden. Nach der Straftat habe A. sich auf der Gemeinde gemeldet, habe dann auf die Polizei gewartet und sich wider- standslos festnehmen lassen. Er habe grundsätzlich auch ein Geständnis abgelegt. Ebenso wie der gute Führungsbericht der Strafanstalt S. seien diese Tatsachen strafmindernd zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe seien keine gegeben. Das Gericht erachte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Frei- heitsstrafe von 13 Jahren als dem Verschulden von A. angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 134 Tagen könne angerechnet werden. Die rechtlichen Vor- aussetzungen für die Anordnung einer Massnahme oder einer Weisung seien, auch wenn eine Therapie als sinnvoll erachtet werde, nicht gegeben. Anschliessend be- urteilte es die Adhäsionsklagen.

Seite 10 — 29 F.Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am 11. Dezember 2008 sei aufzuheben. 2.A. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 134 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 3.Es sei zur Frage der Schuldfähigkeit ein Obergutachten einzuholen. 4.Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 5.Es sei der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger von A. zu bestellen. 6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung hielt der Verteidiger in formeller Hinsicht unter anderem fest, dass das psychiatrische Gutachten entgegen der Beurteilung durch das Be- zirksgericht Albula nicht schlüssig, sondern mit Widersprüchen behaftet sei. Einer- seits habe der Gutachter ausgeführt, A. habe nicht unter einer Krankheit gelitten, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte, andererseits sei er aber der An- sicht, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund einer normalpsychologisch erklärba- ren affektiven Gemütsverfassung vermindert gewesen sei. Diesen Widerspruch habe auch das Bezirksgericht Albula nicht auflösen können. In materieller Hinsicht führte er aus, dass gegen die grundsätzliche Qualifikation der Tat als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB nichts einzuwenden sei. Beanstandet werde jedoch die Beurteilung der Schuldfähigkeit, das weit übersetzte Strafmass und der durch das Bezirksgericht gezogene Schluss, die Tat sei nahe dem Mord anzusiedeln. Es sei zumindest von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Art. 19 Abs. 2 StGB mache keinen Unterschied zwischen krankhaften Steuerungsdefiziten und solchen, die einer „normalpsychologisch erklärbaren affektiven Gemütsverfassung“ entsprin- gen würden. Eine Strafmilderung sei zwingend, sofern die Einsicht in das Unrecht der Tat oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt seien. Weiter habe das Bezirksgericht mögliche Beweggründe für die Tat aufgezählt und ausgeführt, einige davon würden sehr nahe an einem verwerflichen Beweggrund liegen, weshalb die Tat in die Nähe der Mordqualifikation rücke. Bei der Strafzumes- sung habe sich das Gericht offensichtlich von diesen Gedanken leiten lassen und eine hohe Strafe ausgefällt. Dies obwohl das Bezirksgericht selbst erkannt habe, dass die Beweggründe nicht vollständig eruierbar seien. Die vom Bezirksgericht ver- muteten Beweggründe der Eliminationsabsicht, Rache oder Bestrafung würden jeg- licher Grundlage entbehren. Vielmehr dürften die Vorenthaltung eines angemesse- nen Kontaktes zu den Kindern und die übertriebene Eifersucht eine hauptsächliche

Seite 11 — 29 Rolle gespielt haben. Diese Beweggründe würden eine Qualifikation der Tat als Mord nicht im Entferntesten zulassen. Das Gericht dürfe sich nicht von Vermutun- gen leiten lassen. Die Tat sei eine – unentschuldbare – Verzweiflungstat gewesen. A. habe durch die Trennung von Ehefrau und Kindern sämtliche Ansprechpartner verloren, wodurch er in extremer Weise isoliert worden sei. Zusätzlich seien Bezie- hungsängste aufgetreten und die Eifersucht habe zugenommen. Die Ängste hätten zu einer Depression geführt, welche sich zunehmend verstärkt habe. Aufgrund sei- ner einfachen Persönlichkeitsstruktur habe A. keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen und zu einem Suizid, den er gemäss Gutachter als zweite Möglichkeit ge- sehen habe, sei er offenbar nicht in der Lage gewesen. Das Bezirksgericht sei von falschen Beweggründen ausgegangen und habe die Tat dementsprechend als „Quasimord“ beurteilt. A. sei im weiteren nicht eine Person, die sich in schwierigen Situationen freiwillig an einen Arzt oder Psychiater wende. Dass er ärztliche Hilfe gesucht habe, verdeutliche seine innere Not. Diese psychische Belastung finde bei der Strafzumessung des Bezirksgerichts Albula keine Berücksichtigung. Es werde zwar angetönt, sie sei beachtet worden, über die quantitative Wertung werde jedoch kein Wort verloren. Es könne auch nur spekuliert werden, warum das Bezirksgericht Albula trotz Freispruch vom Vorwurf der Drohung deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus gegangen sei. Möglicherweise habe die Nationalität eine Rolle gespielt, was natürlich nicht sein dürfe. Werde die Tat von A. mit ähnlichen Fällen aus der Judikatur verglichen, falle auf, dass er vom Bezirksgericht Albula ausserordentlich hart bestraft worden sei. In der Folge stellt der Verteidiger Verglei- che mit mehreren Urteilen anderer Gerichte an. Abschliessend führt er aus, A. habe rund 30 Jahre klaglos in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Sein Leumund sei gut, nicht nur ordentlich, wie im Urteil erwähnt, und sei zusammen mit der Vorstrafenlo- sigkeit, dem sofortigen Geständnis, der Reue und dem positiven Nachtatverhalten strafmindernd zu berücksichtigen. Nachdem der Psychiater festgestellt habe, dass A. für die Allgemeinheit keine Gefahr darstelle, bedürfe die Strafe im Sinne der Prä- vention auch keinesfalls einer Verschärfung. G.Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 verzichtete das Bezirksgericht Al- bula auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Am 15. Januar 2009 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Stellungnahme ein. Sie stellte den Antrag, die Berufung einerseits kostenfällig abzuweisen und andererseits auf die Einholung ei- nes Obergutachtens zu verzichten. Begründend führte sie aus, es treffe nicht zu, dass von einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Gemäss psychiatrischem Gutachten habe bei A. im Vorfeld der Tat zwar eine normal psy- chologisch erklärbare affektive Gemütsverfassung vorgelegen, welche die Steue-

Seite 12 — 29 rungsfähigkeit ebenso vermindern könne wie krankhafte Effekte. Es handle sich aber eben um eine nicht krankhafte Veränderung, deren Beurteilung nicht in den Fachbereich des psychiatrischen Gutachters, sondern – im Rahmen der Strafzu- messung gemäss Art. 47 ff. StGB – in die Beurteilungskompetenz des Richters falle. Ein Obergutachten erübrige sich damit. Werde die Auffassung vertreten, dass das Gutachten der Erläuterung bedürfe, so sei das Einholen einer solchen beim erstel- lenden Gutachter zweckmässig. Art. 48 lit. c StGB komme vorliegend nicht zum Zuge, nachdem der Wortlaut jenem von Art. 113 StGB entspreche, so dass die bis- herige Praxis zum Totschlag für die Auslegung massgebend sei. Das Bezirksgericht Albula habe die Entschuldbarkeit mit ausführlicher Begründung verneint, was nicht zu beanstanden sei. Es habe korrekt ausgeführt, dass die nicht entschuldbare Be- lastungssituation bei der Strafzumessung zu Gunsten von A. veranschlagt werden könne. Die Strafzumessung durch das Bezirksgericht sei durchaus nachvollziehbar und es sei keine Überschreitung des richterlichen Ermessens erkennbar. Schliess- lich sei auch das Strafmass nicht zu beanstanden. Vergleiche mit anderen Urteilen seien heikel, oft beträfen zum Vergleich gestellte Urteile nur angeblich vergleichbare Fälle. H.Mit Schreiben vom 2. März 2009 ersuchte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts den Gutachter, die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2007 zur Schuldfähigkeit kurz zu erläutern. In seinem Schreiben vom 11. März 2009 führte Dr. med. H. daraufhin unter anderem aus, der im Gutachten gemachte Hinweis, dass eine normalpsychologisch erklärbare affek- tive Spannung vorgelegen habe, sei als indirekter Hinweis auf Art. 48 StGB zu ver- stehen. Da der Art. 48 StGB nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen un- terliegen könne, sei mit dieser Formulierung im Gutachten auf die gerichtliche Wür- digung verwiesen worden. I.An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerich- tes von Graubünden am 1. April 2009 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, anwesend. Die Anklage wurde mündlich von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Die Vertreterin der Adhäsionskläger hatte schriftlich auf eine Teilnahme verzichtet, da die Adhäsionsklagen nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens seien und sie sich daher nicht äussern könne. Gegen die Zustän- digkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Befragung bestätigte A. seine bereits früher gemachten Aussagen. Insbesondere bekräftigte er, dass er sich an die Tat nicht mehr erinnern könne. Der Verteidiger hielt im Weiteren am Antrag, ein Obergutachten einzuholen, nicht mehr fest, nachdem eine Erläuterung zur Frage der Schuldfähigkeit beim psychiatrischen

Seite 13 — 29 Gutachter eingeholt worden sei. In seinem Plädoyer hielt er sich anschliessend weit- gehend an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Er führte abwei- chend jedoch aus, dass sie aufgrund der Erläuterung des psychiatrischen Gutach- tens nun nicht mehr daran festhalten würden, dass eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Unter Berücksichtung sämtlicher Strafzumessungskomponenten sei unter diesen Umständen eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren angemessen. Der Staatsanwalt begründete in seinem mündlichen Vortrag die beantragte Abweisung der Berufung. Der Verteidiger bekräftigte seine Argumente in der Replik, während der Staatsanwalt auf eine Duplik verzichtete. A. verzichtete auf sein Schlusswort. J.a) Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. b) Mit Schreiben vom 29. April 2009 zeigte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däp- pen-Müller an, dass sie neu die Vertretung von E. G. übernommen habe. Sie er- suchte um Zustellung des vollständigen Berufungsurteils. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verur- teilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entschei- des Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet

Seite 14 — 29 die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, L. 1996, S. 375 f.). 3.A. stellt in der Berufungsschrift den Antrag, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht ei- nen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident bzw. der Vorsitzende unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Ver- teidiger, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59, Art. 60, Art. 61 und Art. 64 StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbin- dung mit Art. 102 Abs. 1 StPO). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob die Frei- heitsstrafe bedingt beziehungsweise teilbedingt oder unbedingt beantragt wird. Vor- liegend wurde von der Anklage eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt und von der Vorinstanz eine solche von 13 Jahren zum Urteil erhoben. A. hat allein schon deswegen gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die be- antragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp wird daher bewilligt. 4.Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag anord- nen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streit- sache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abwei- chender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ge- richtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 24. Dezember 2008 die Durchführung einer mündlichen Berufungs- verhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 1. April 2009 (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2009, act. 07) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 5.In der Berufung hat A. die Einholung eines Obergutachtens betreffend seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat beantragt. Anlässlich der Berufungsver- handlung hat Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp erklärt, dass dieser Antrag nicht mehr aufrechterhalten werde, nachdem beim Gutacher eine Erläuterung eingeholt worden sei. Das Gericht hat sich mit diesem Antrag daher nicht mehr weiter zu be- schäftigen. Im übrigen erweisen sich das Gutachten und dessen Erläuterung als schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar, so dass auch keine Veranlassung be- steht, von Amtes wegen ein Obergutachten einzuholen.

Seite 15 — 29 6.Gemäss Rechtsbegehren in der Berufung verlangt A. einzig, dass Zif- fer 3 des angefochtenen Urteils – in dieser Ziffer ist das Strafmass enthalten – auf- gehoben und eine mildere Strafe ausgesprochen wird. Er hat in seiner Berufung ausdrücklich festgehalten, es sei gegen die grundsätzliche Qualifizierung seiner Tat als vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB nichts einzuwenden. Er hat mithin den Schuldspruch der Vorinstanz akzeptiert und nicht angefochten. Ebenso wenig in Frage gestellt hat er den Freispruch vom Vorwurf der Drohung – diesbezüglich würde ihm im übrigen das Rechtsschutzinteresse fehlen, so dass er diesen Frei- spruch gar nicht anfechten könnte – sowie die Beurteilung der Adhäsionsklagen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden weder Berufung noch Anschlussbe- rufung erhoben hat und auch die Adhäsionskläger das vorinstanzliche Urteil akzep- tiert haben, ist das angefochtene Urteil folglich bezüglich des Schuldspruchs der vorsätzlichen Tötung, bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung und be- züglich der Adhäsionsklagen in Rechtskraft erwachsen und die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Punkten nicht mehr weiter zu befassen. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist daher davon auszugehen, dass A. eine vorsätz- liche Tötung begangen hat, indem er seiner Ehefrau mit einem Eisenrohr vier Mal auf den Kopf geschlagen, sie mit Händen und/oder Fäusten traktiert und sie schlussendlich mit blossen Händen erwürgt hat. Die Berufung richtet sich somit ein- zig und allein gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich im Folgenden daher eingehend mit dieser zu befas- sen. 7.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung ist zu be- achten, dass das Kantonsgericht sein Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungs- faktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu. In diesen greift das Kantonsgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Eine Korrektur der Strafzumessung rechtfertigt sich daher in aller Regel nicht schon dann, wenn neben der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe auch eine (allenfalls nur unerheblich) mildere Strafe vertretbar wäre, sich aber beide Strafen klar in der Bandbreite der möglichen angemessenen Sanktionen befinden. 8.a) Der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisherigen Strafzumessungsgrundsätze beibehalten (siehe zum Beispiel Urteile des Bundesgerichtes vom 12. Mai 2007, 6B_48/2007, E 3.1, und vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1). Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe somit nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das

Seite 16 — 29 Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Abs. 2 derselben Bestim- mung dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat und ist damit das wesentli- che Strafzumessungskriterium (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2008, 6B_404/2008, E 1.4, mit Hinweisen). b) Das Verschulden von A. ist als äusserst schwer zu qualifizieren. Er hat einem Menschen das weggenommen, was die schweizerische Rechtsordnung als höchstes Gut kennt, nämlich das Leben. Eine Tötung stellt das Maximum an Gewalt dar, das ausgeübt werden kann. Durch sein Handeln hat A. bis zum Äussersten und in absoluter Weise über das Leben eines anderen Menschen bestimmt. Er hat sei- ner Ehefrau unwiederbringlich alles genommen. Dabei ist er mit grosser Brutalität vorgegangen, hat zuerst vier Mal mit der Eisenstange auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen, hat es mit Händen und/oder Fäusten traktiert und anschliessend äusserst heftig gewürgt. Er hat sein Vorhaben nicht aufgeben, obwohl sich seine Ehefrau gemäss Obduktionsbericht vom 19. November 2007 gewehrt haben muss (act. 4.29, S. 4 Mitte). Seine mitleidslose Vorgehensweise belegt eine grosse krimi- nelle Energie, bedingt sie doch das Überwinden hoher innerer Barrieren. Sie zeigt zudem, dass er seiner Ehefrau keine Chance lassen wollte, ist er doch mit grosser Gewalt und sehr schnell gegen sie vorgegangen. Kommt hinzu, dass er seine Ehe- frau gewissermassen aus einem Hinterhalt heraus angegriffen hat. Zunächst einmal gab es für seine Ehefrau keine Anhaltspunkte, dass A. sich in der Kantine oder in deren Umgebung aufhalten könnte, hätte er doch eigentlich bei der Arbeit sein müs- sen und hatte er zudem sein Auto wieder zu seiner Wohnung zurück gebracht, nachdem er mit dem Auto zur Kantine gefahren war, um das Eisenrohr zu deponie- ren. Im weiteren hat sich A. so versteckt, dass ihn seine Ehefrau bis zum Beginn seines Angriffs nicht sehen konnte. Als seine Ehefrau dann in seine Reichweite kam, hat er sofort und gnadenlos zugeschlagen (siehe seine erste Einvernahme am 17. September 2007, Hafteinvernahme, act. 3.3, S. 4 Mitte und S. 5 unten). Offen- sichtlich wollte A. seinem Opfer weder die Chance zur Flucht noch zu einer – mög- licherweise vielleicht sogar erfolgreichen – Gegenwehr lassen. Sein Verhalten kann nicht anders denn als hinterlistig und abgebrüht bezeichnet werden, was sein Ver- schulden erhöht. Aus der ganzen Abfolge der Ereignisse geht im weiteren hervor,

Seite 17 — 29 dass er die Tat spätestens am Morgen des 17. September 2007 geplant hat. Er hat die Eisenröhre beim Magazin seines Arbeitgebers behändigt, hat sie in seiner Woh- nung in zwei Teile zersägt und anschliessend das grössere Stück in der Kantine deponiert. Dann hat er sein Auto zu seiner Wohnung zurück gebracht und ist zu Fuss zur Kantine gegangen, wo er auf seine Ehefrau gewartet hat. Sowohl in seiner Wohnung als auch in der Kantine hat er längere Zeit verbracht. Obwohl er mithin die Möglichkeit gehabt hätte, über sein Vorhaben und dessen gravierende und un- widerrufliche Konsequenzen für seine Frau und seine Kinder und auch für ihn selbst nachzudenken, hat er seine Entscheidung nicht hinterfragt. Auch dies spricht für einen grossen kriminellen Willen. Dabei hilft ihm auch nicht, dass er ausgesagt hat, er habe am Morgen des 17. September 2007 seine Tochter gesehen, als diese auf den Schulbus gewartet habe, und habe mit ihr einen Blick ausgetauscht, der in ihm etwas verändert habe, wodurch er in einen Zustand geraten sei, in dem er sich nicht mehr habe kontrollieren können. Zum einen hat der Gutachter klar festgestellt, dass A. sich der Unrechtmässigkeit seiner Tat immer bewusst gewesen sei und nach dieser Erkenntnis hätte handeln können und zum andern weist der Gutachter auch darauf hin, dass A. sich schon vor diesem Blickkontakt mit seiner Tochter auffällig verhalten habe. So sei A. an diesem 17. September 2007 nicht zur Arbeit erschie- nen, ohne sich abzumelden, was sonst nicht vorgekommen sei, und stattdessen auf die Gemeinde gegangen, um Papiere ausfüllen zu lassen, welche erst zwei Monate später benötigt worden wären (Gutachten, act. 2.17, S. 43 Ziff. 4.3 und S. 45 Ziff. 5.2.1 sowie S. 47). Es war mithin schon vor dem Blickkontakt mit der Tochter etwas ins Rollen geraten. Das geltend gemachte Zusammentreffen mit der Tochter ver- mag A. daher in keiner Weise zu entlasten. Weiter ist A. sehr zielgerichtet und kon- sequent vorgegangen. Er hat nicht einfach eine sich zufälligerweise gerade erge- bende Situation ausgenutzt, sondern er hat sehr bewusst die für sein Vorhaben pas- sendste und erfolgversprechendste Konstellation – seine Frau ist allein, er kann sie überraschend angreifen und es ist nicht zu erwarten, dass jemand auftaucht, der ihr zu Hilfe kommen könnte – ausgewählt und anschliessend mit einigem Zeitaufwand abgewartet, dass sich diese ergibt. Er hätte seine Frau nämlich auch bei ihr zu Hause oder auf offener Strasse angreifen können, nur hätte er dann viel eher damit rechnen müssen, dass er sein Vorhaben nicht zu Ende bringen könnte, weil seine Frau ihn zum Beispiel nicht in die Wohnung gelassen hätte oder weil sie sich seinem Angriff hätte entziehen können oder weil eine Drittperson sich eingemischt hätte. Dass er die Kantine als Tatort gewählt hat, weil er seine Täterschaft verschleiern wollte, kann im übrigen ausgeschlossen werden, ist er nach der Tat doch sofort auf die Gemeinde gegangen und hat sich gemeldet. Auch dieses zielgerichtete und überlegte Vorgehen bezüglich des Tatortes belegt einen sehr starken kriminellen

Seite 18 — 29 Willen. Weiter spricht ganz erheblich zu Ungunsten von A., dass er durch sein Han- deln seinen Kindern die Mutter unwiederbringlich genommen und damit auf äusserst schwerwiegende und entgültige Weise auch in das Leben seiner Kinder eingegriffen hat. Dass seine Kinder unter dem Verlust der Mutter ganz erheblich leiden und grosse Mühe bekundeten, mit der Situation zurecht zu kommen, geht zum Beispiel aus dem Bericht ihres Vormundes vom 28. April 2008 (act. 1.44) klar hervor. In ei- nem gewissen Sinne haben die Kinder durch die Tat zudem auch den Vater verlo- ren, denn A. wird zum einen eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen und zum andern wird die Beziehung zum Vater, die nach Aussage der Tochter schon vor der Tat nicht die beste war, durch die Straftat ganz erheblich belastet. Die Kinder werden daher ganz ohne Mutter und weitgehend ohne Vater weiter aufwach- sen müssen. Sie werden zudem für den Rest ihres Lebens mit der Tatsache umge- hen müssen, dass ihr Vater ihre Mutter umgebracht hat. Die Auswirkungen der Tat sind damit äusserst gravierend für die ganze Familie. Es sind somit die schwersten Auswirkungen, die durch eine strafbare Handlung überhaupt herbeigeführt werden können, und A. hat sie verschuldet. Die Beweggründe der Tat sind, wie die Vorin- stanz bereits festgestellt hat, nicht restlos geklärt. Der Verteidiger hat in diesem Zu- sammenhang bemängelt, die Vorinstanz habe Vermutungen aufgestellt, welche sie in der Folge dazu verleitet hätten, die Tat in die Nähe eines Mordes zu rücken; sie habe sich bei der Strafzumessung von dieser auf unbewiesenen Vermutungen ba- sierenden Einschätzung leiten lassen und habe deshalb eine zu hohe Strafe aus- gesprochen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei der Frage, ob A. sich eines Mordes schuldig gemacht hat, Ausführungen zu den Beweggründen gemacht hat. Obwohl sie festgehalten hat, dass die Beweggründe nicht vollständig hätten eruiert werden können, hat sie sechs mögliche Motive aufgezählt, die ihrer Meinung nach in Frage kommen würden. Sie hat weiter ausgeführt, dass einige dieser Motive nahe an ei- nen verwerflichen Beweggrund heranreichen würden, weshalb die Tat in die Nähe eines Mordes gerückt werde. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hat sie die Mordqualifikation jedoch verneint. Aus den Erwägungen der Vorinstanz muss geschlossen werden, dass sie die von ihr genannten sechs Beweggründe nicht als bewiesen, sondern lediglich als möglich angesehen hat. Es handelte sich daher of- fensichtlich nur um Vermutungen des Gerichts über die Motivation von A.. Es ist diesbezüglich dem Verteidiger Recht zu geben, dass sich das Gericht grundsätzlich nicht von Vermutungen leiten lassen darf. Jedoch ist der Schuldspruch vorliegend nicht angefochten, so dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht überprüft werden kann und muss. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Einschätzung, die Tat sei beinahe als Mord zu qualifizieren, Einfluss auf die Strafzumessung durch die Vorinstanz gehabt hat. Auch bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz Ausführun-

Seite 19 — 29 gen zu Beweggründen und Zielen der Tat gemacht. Sie hat festgehalten, sicherlich habe A. mit seiner Vorgehensweise die persönlichen, familiären Probleme im An- schluss an die Trennung von seiner Frau erledigen und wieder unter Kontrolle brin- gen wollen. Er habe damit seine eigenen, egoistischen Interessen verfolgt, um seine Welt wieder in Ordnung zu bringen. Weder aus diesen Ausführungen zu den Be- weggründen noch aus den weiteren Erwägungen zur Strafzumessung lässt sich ab- leiten, die Vorinstanz sei von einer Tat nahe dem Mordtatbestand ausgegangen. Allein aus dem Umstand aber, dass die Vorinstanz das Verschulden erheblich höher gewichtet als A. und sein Verteidiger, kann nicht geschlossen werden, sie sei ge- wissermassen von einem Beinahe-Mord ausgegangen. Die Rüge der Verteidigung geht mithin ins Leere. Im übrigen ist bezüglich des Motivs für die Tat zu sagen, dass wohl nicht ein einziger Beweggrund der Tat zugrunde lag. Vielmehr handelt es sich zweifellos um ein Zusammenwirken mehrerer Gründe. Zumindest einzelne dieser Beweggründe lassen sich den Akten durchaus entnehmen. So hat A. selbst immer wieder betont, es sei zur Tat gekommen, weil seine Ehefrau verhindert habe, dass er einen angemessenen Umgang mit seinen Kindern habe pflegen können. Dass seine Kinder ihn nicht besucht hätten beziehungsweise dass er sie nicht habe sehen dürfen, sei für ihn sehr belastend und schmerzhaft gewesen. In dieser Aussage schwingt offensichtlich mit, dass A. seine Ehefrau in einem gewissen Sinne als im Wege stehend empfunden und dass er sie für seine Schwierigkeiten und Leiden verantwortlich gemacht hat. Dies hat auch der psychiatrische Gutachter bestätigt (Gutachten, act. 2.17, S. 42 oben). In der Berufung wird im übrigen anerkannt, dass das Vorenthalten der Kinder als Beweggrund angesehen werden kann (Berufung, S. 5, Ziff. 15). A. wünschte sich eine nähere Beziehung zu seinen Kindern, was seine Ehefrau nach seiner Auffassung verhinderte. Dies wiederum war für ihn sehr schmerzhaft und belastend. In der Tötung der Ehefrau kann daher durchaus ein Element der Bestrafung für das Vorenthalten der Kinder, aber auch für die Leiden, die A. nach seinem Dafürhalten wegen dem Verhalten seiner Ehefrau ertragen musste, erkannt werden. Eine solche Motivation ist in keiner Weise achtenswert. Ebenso spielte ohne Zweifel der Wunsch mit, eine Person, die dem Lebenskonzept und der Auffassung von A., wie eine Familie zu funktionieren hat, im Wege stand, zu entfernen. Dies geht auch aus den weiteren Ausführungen des Gutachters her- vor, welcher festgehalten hat, A. habe sich zunehmend in die Annahme hineinge- steigert, seine Frau sei einzig dafür verantwortlich, dass die Kinder nicht zu ihm kämen. Seinen eigenen Anteil, dass die Kinder vielleicht gar nicht zu ihm kommen wollten, habe er nicht sehen können und könne dies noch immer nicht anerkennen. Eine solche Anerkennung würde die Tat für A. „sinnlos“ machen (Gutachten, act. 2.17, S. 42 oben). Aus diesen Feststellungen des Gutachters wird klar ersichtlich,

Seite 20 — 29 dass A. sich sein eigenes Weltbild gezimmert hatte, in welchem seine Ehefrau die Ursache für alles Negative gewesen ist. Durch die Tötung seiner Ehefrau hat er mithin seine Welt wieder in Ordnung bringen wollen, ohne Rücksicht auf die äus- serst schwerwiegenden Auswirkungen, die nie wieder rückgängig gemacht werden können. Er wollte offensichtlich diejenige Person, die sein Weltbild nach seiner Auf- fassung so tiefgreifend störte, auslöschen. Auch diese Motivation wirkt ganz erheb- lich zu Ungunsten von A.. Dass sein Weltbild im übrigen nicht der Realität entspro- chen hat, ergibt sich sowohl aus den zitierten Ausführungen des Gutachters, als auch aus den Aussagen verschiedener Zeugen und Auskunftspersonen. Insbeson- dere aus den Aussagen der Tochter geht mit unübertrefflicher Klarheit hervor, dass +B. F. die Kinder nicht davon abgehalten hat, ihren Vater zu sehen, sondern dass die Kinder aufgrund des aggressiven, verletzenden, manchmal auch desinteressier- ten Verhaltens ihres Vaters nicht mehr zu diesem auf Besuch gehen wollten und sich von ihm zurückgezogen haben. Die Welt, die sich A. zurecht gelegt hatte, ent- sprach mithin in keiner Weise der Realität. Seine Ehefrau hat ihm die Kinder nicht vorenthalten. Sie hat lediglich begonnen, nach der Trennung ihr eigenes Leben zu führen. Dies hat A. offensichtlich als Bedrohung empfunden. Was zu einem weiteren Beweggrund für die Tat führte, nämlich zur übersteigerten Eifersucht von A.. Dass Eifersucht bei der Tat eine Rolle gespielt hat, wird auch in der Berufung anerkannt. Aus den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie aus dem psychiatri- schen Gutachten geht klar hervor, dass A. sehr eifersüchtig gewesen ist. Dem Gut- achten lässt sich im weiteren entnehmen, dass die Vorstellung, seine Ehefrau könnte eine neue Beziehung haben, A. am meisten belastet hat; es ist A. immer nur um die Frau und die Kontrolle über sie gegangen, auch wenn er die Kinder vorge- schoben hat (vgl. Gutachten, act. 2.17, S. 39). Es macht den Anschein, als habe A. seine Ehefrau in einem gewissen Sinne als sein Eigentum betrachtet. Er wollte die Kontrolle über seine Familie, aber insbesondere über seine Ehefrau behalten (Gut- achten, act. 2.17, S. 39). Seine Ehefrau ist nach der Trennung jedoch aufgeblüht, hat ihr Leben in ihre eigenen Hände genommen, hat eigene Entscheidungen getrof- fen, verbat sich Einmischungen seinerseits, war sogar glücklich. Sie hat sich von ihm emanzipiert. A. musste erkennen, dass sie ihn nicht (mehr) brauchte. Damit entschlüpfte sie ihm immer mehr. Die Tötung der Ehefrau kann daher auch als Akt einer ultimativen Kontrolle über seine Ehefrau verstanden werden. Auch dieses Mo- tiv ist, genau wie die Eifersucht, ausgesprochen egoistisch. Es zeigt, dass A. seiner Ehefrau kein eigenes Leben zugestehen wollte, auch nicht nach der Trennung und obwohl er im Sommer 2007, als er in I. in den Ferien war, selbst die Scheidung eingereicht hatte (act. 4.26 und 27). Die Motive der Tat, die sich aus den Akten ergeben, nämlich der unbedingte Wunsch, seine Welt, die nach seiner Auffassung

Seite 21 — 29 durch das von ihm angenommene Verhalten seiner Ehefrau empfindlich und schmerzhaft gestört wurde, wieder in Ordnung zu bringen, koste es, was es wolle, und die Eifersucht beziehungsweise der Wunsch nach Kontrolle über seine Ehefrau sind in keiner Weise achtenswert. Sie sprechen vielmehr erheblich zu Ungunsten von A.. Bezüglich Einsicht und Reue ist festzustellen, dass A. vor Schranken der I. Strafkammer des Kantonsgerichts erklärt hat, er wisse, dass er etwas Böses getan und für seine Frau und seine Kinder grosses Leid verursacht habe. Dabei treffe seine Ehefrau keine Schuld, warum auch. Er würde die Zeit gerne zurückdrehen. Es tue ihm Leid, dass alles so gekommen sei. Nachdem A. sowohl in der Untersu- chung als auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dem Ver- halten seiner Ehefrau die überwiegende Schuld daran, dass es zur Tat gekommen ist, zugewiesen hat, nachdem er im weiteren erklärt hat, seine Tochter stehe unter dem Einfluss anderer (Gutachten, act. 2.17, S. 36 oben) beziehungsweise sie spre- che nur nach, was andere ihr gesagt hätten (untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom 28. November 2007, act. 6.29, S. 6), womit er offensichtlich die ihn schwer belastenden Aussagen der Tochter erklären und vor allem als nicht zutref- fend abtun wollte, und nachdem er gemäss Gutachten seinen Anteil am Umstand, dass er nur noch wenig Kontakt zu den Kindern hatte, nicht sehen beziehungsweise nicht anerkennen konnte (Gutachten, act. 2.17, S. 42 oben), hegt die I. Strafkammer doch gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gesinnungswandels, der nun aus den Worten von A. aufscheint. Die nunmehr bekundete Reue und Einsicht vermö- gen daher höchstens leicht zu Gunsten von A. zu wirken. Jedoch ist ihm besonders positiv anzurechnen, dass er die Tat selbst angezeigt hat, dass er zu keinem Zeit- punkt versucht hat, zu fliehen, obwohl er dies gerade nach der Tat mit Leichtigkeit hätte tun können, und dass er sich widerstandslos hat festnehmen lassen. Weiter ist zu seinen Gunsten zu vermerken, dass er von Beginn weg seine Täterschaft eingeräumt hat und davon nie abgewichen ist, auch wenn er geltend macht, er könne sich an die Tat und die Zeit davor nicht mehr erinnern. Dieses frühe Geständ- nis hat dazu beigetragen, dass einige Spuren vom Tatort nicht ausgewertet werden mussten, wodurch das Untersuchungsverfahren weniger umfangreich geworden ist. Es hat auch sonst das Untersuchungsverfahren vereinfacht, stand der Täter doch von Beginn weg fest. Es hat mithin zur Wahrheitsfindung beigetragen, auch wenn noch einige Umstände, wie zum Beispiel die vollständige Motivation oder der ge- naue Tatablauf, aufgrund der geltend gemachten Amnesie im Dunkeln geblieben sind. Das Geständnis wirkt unter diesen Umständen nicht unerheblich zu Gunsten von A.. Strafmindernd wertet die I. Strafkammer im weiteren das Verhalten von A. im Strafvollzug, stellt ihm die Leitung der Strafanstalt S. doch ein gutes Zeugnis aus (Führungsbericht der Strafanstalt S. vom 7. Juli 2008, act. 3.19). Weiter strafmin-

Seite 22 — 29 dernd wirken die Vorstrafenlosigkeit und der gute Leumund. Schliesslich ist auch in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass A. vor der Tat unter grosser seelischer Be- lastung gestanden hat. Der Gutachter spricht davon, die Tatsache, dass A. seinen Hausarzt aufgesucht habe, zeige, wie gross seine innere Not gewesen sein müsse, sei A. doch sicherlich nicht die typische Person, die von sich aus einen Psychiater wünsche (Gutachten, act. 2.17, S. 42). Es ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass A. emotional und intellektuell recht wenig entwickelt erscheint (Gutachten, act. 2.17, S. 36) und dass er deswegen wohl nur wenige Handlungsalternativen erken- nen konnte. Trotzdem ist ihm vorzuwerfen, dass er nach einem einzigen Versuch bei seinem Hausarzt, der zudem nicht nach seiner Vorstellung verlief und auch nicht die gewünschte Hilfe brachte, keine weiteren Bemühungen unternommen hat, um die von ihm als notwendig erkannte Behandlung bei einem Psychiater zu erreichen. Ebenso wartete er nicht die Rückkehr des Bezirksgerichtspräsidenten ab, von dem er sich Hilfe bei der Durchsetzung seines Besuchsrechts erhoffte. Obwohl er spürte, dass er dringend Hilfe brauchte, und obwohl die Situation aus seiner Sicht immer unerträglicher wurde, unternahm er doch kaum etwas, um die notwendige Hilfe auch zu erhalten. Seine innere Not wirkt daher zwar entlastend, jedoch wird sie durch seine weitgehende Passivität, die er an den Tag legte, obwohl er den Weg zur not- wendigen Hilfe erkannt und als gangbar eingestuft hatte, was sein Besuch beim Hausarzt und seine Frage nach einem Termin beim Bezirksgerichtspräsidenten be- legt, erheblich relativiert. Wenn A. die notwendige Hilfe mit derselben Hartnäckigkeit gesucht hätte, mit welcher er versuchte, die Kontrolle über seine Familie zu behal- ten, dann wäre es ihm mit Sicherheit gelungen, eine Behandlung bei einem Psych- iater und ein Gespräch beim Bezirksgericht zu erhalten. Im weiteren hat der Gut- achter festgestellt, dass trotz der nicht verminderten Schuldfähigkeit anzunehmen sei, A. habe sich im Vorfeld der Tat in einer normalpsychologisch nachvollziehbaren affektiven Gemütsverfassung befunden (Gutachten, act. 2.17, S. 46, Ziff. 5.2.2). Weiter vorne im Gutachten hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass diese An- nahme weitgehend hypothetisch erfolge, weil A. aufgrund der geltend gemachten Amnesie für den Tatzeitpunkt über die Tat selbst und den Zeitraum davor keine Angaben machen könne (Gutachten, act. 2.17, S. 42 unten und 43 oben). Trotzdem führt er die nachvollziehbare affektive Gemütsverfassung bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen unter Ziffer 5.2.2 als anzunehmen auf. Daraus darf ge- schlossen werden, dass sie mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit vorgelegen hat. Wenn nun aber zu Gunsten von A. davon ausgegangen wird, dass er sich tatsächlich in einer grossen Anspannung oder eben einer heftigen Gemütsbewe- gung befunden hat, die jedoch nicht entschuldbar gewesen ist, was von der Vertei- digung im Plädoyer implizit anerkannt worden ist (act. 12, S. 2, Ziff. 7), so vermag

Seite 23 — 29 diese von vornherein lediglich in sehr geringem Umfange strafmindernd zu wirken, denn ihre Ausprägung kann in keiner Weise bestimmt werden. Gerade weil A. für die Tatzeit eine Amnesie geltend macht und deswegen auch über seine Gemüts- verfassung unmittelbar vor und während der Tat keine Auskunft geben kann, ist der Umfang der grossen Anspannung nicht quantifizierbar. Auch der Gutachter macht dazu keine weiteren Angaben. Unter diesen Umständen aber kann nicht einfach von einer ausgeprägten heftigen Gemütsbewegung ausgegangen werden, die bei der Strafzumessung stark zu Gunsten von A. berücksichtigt werden müsste. Viel- mehr rechtfertigt es sich, nur eine leichte Strafminderung anzunehmen. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. Insbesondere lag gemäss Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Nachdem eine Erläuterung des Gutachters betreffend die Schuldfähigkeit eingeholt worden ist, hat A. an seinem Argument, er sei nur vermindert schuldfähig gewesen, nicht mehr festgehalten. Wei- tere Ausführungen zur Schuldfähigkeit erübrigen sich damit. In Würdigung sämtli- cher Strafzumessungsgründe und aller Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass das Verschulden von A. als äusserst schwer eingestuft werden muss und die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren diesem Verschulden durchaus angemessen ist. Dies auch unter dem Aspekt, dass Art. 111 StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchst- strafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Das sehr schwere Verschulden von A. rechtfertigt eine Strafe im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens durch- aus. 9.Daran vermögen die Ausführungen in der Berufung und im mündli- chen Vortrag des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu än- dern. So hat der Verteidiger geltend gemacht, die Vorinstanz habe A. zwar vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, das Strafmass schliesslich aber sogar noch über dem Antrag der Staatsanwaltschaft festgesetzt. Dies soll nach Auffassung des Verteidigers belegen, dass die Strafe zu hoch ausgefallen sei. In diesem Zusam- menhang gilt es klar festzustellen, dass das Gericht an den Antrag der Staatsan- waltschaft in keiner Weise gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2008, 6B_116/2008, E 1.2). Der Antrag stellt eine Meinungsäusserung der Staatsanwaltschaft dar und begrenzt weder die mögliche Strafhöhe noch das Ermessen des Gerichts. Dasselbe ist zum Antrag der Verteidigung zu sagen. Das Gericht hat in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine eigene Bewer- tung des Verschuldens des Täters vorzunehmen und die Strafe der Schwere dieses Verschuldens entsprechend innerhalb des Strafrahmens, den das Gesetz vorgibt, festzusetzen. Dabei kann es ohne weiteres über den Antrag der Staatsanwaltschaft

Seite 24 — 29 und auch über jenen der Verteidigung hinaus gehen, sofern das Verschulden eine höhere Strafe rechtfertigt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz A. vom Vorwurf der Drohung freigesprochen hat, vermag daran nichts zu ändern. Sie konnte das Verschulden bezüglich der vorsätzlichen Tötung als grösser bewerten und damit eine höhere Strafe aussprechen als von der Staatsanwaltschaft für beide Delikte zusammen beantragt. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die einge- klagte Drohung im Vergleich zu der vorsätzlichen Tötung eine doch sehr unterge- ordnete Rolle spielte und ihr deswegen auch im von der Staatsanwaltschaft gefor- derten Strafmass ohne Zweifel nur ein sehr geringes Gewicht zukam (vgl. die Replik der Untersuchungsrichterin anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, Protokoll der Verhandlung, vorinstanzliche Akten, act. 29, S. 9). Der Umstand, dass die Vorinstanz über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus gegangen ist, vermag weder allein noch zusammen mit der Tatsache, dass A. gleichzeitig vom Vorwurf der Drohung freigesprochen worden ist, die ausgesprochene Strafe als zu hoch oder übermässig hart auszuweisen. Im Plädoyer hat der Verteidiger weiter bemän- gelt, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Einsatzstrafe festzulegen, von wel- cher aus die einzelnen strafmindernden und straferhöhenden Elemente nachvollzo- gen werden könnten. In der Berufung wird zudem ausgeführt, das Bezirksgericht habe zwar angetönt, die psychische Belastung sei bei der Bemessung der Strafe beachtet worden, über die quantitative Wertung dieses Strafminderungsgrundes werde jedoch kein Wort verloren, so dass es dem Verurteilten nicht möglich sei, die Strafzumessung nachzuvollziehen. Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtspre- chung seit einigen Jahren höhere Anforderungen an die Begründung der Strafzu- messung. Der Sachrichter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet worden sind. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe. Der Sachrichter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen. Er muss die Strafzumessung so gut als möglich nachvollziehbar machen. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem dann gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich beziehungsweise auffallend hoch oder milde ist. Der Richter ist, unter Vorbehalt gewisser Ausnah- men, aber nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzu- geben, inwieweit er bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Er muss von Bundesrechts wegen auch nicht etwa eine Einsatzstrafe beziffern, die er bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte. Der

Seite 25 — 29 Richter ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, sich bei den einzelnen Teilschritten der Urteilsbegründung auf bestimmte Zahlenangaben festzulegen. Es kommt insoweit allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthaf- ter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte, im Er- gebnis bundesrechtlich vertretbar ist (zum Ganzen BGE 127 IV 101 E 2c; BGE 121 IV 49 E 2a/aa, beide mit zahlreichen Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2008, 6B_116/2008, E 1.2). Die Vorinstanz musste daher weder eine Einsatzstrafe nennen noch in absoluten Zahlen oder Prozenten angeben, wie sie die verschiedenen Gesichtspunkte bewertet hat. Insofern sticht die Rüge ins Leere. Im weiteren ist aus dem Urteil der Vorinstanz durchaus erkennbar und auch nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungskriterien bewer- tet hat. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Bemessung der Strafe auseinan- dergesetzt und ihre diesbezüglichen Überlegungen klar und nachvollziehbar festge- halten. Es muss in keiner Weise darüber spekuliert werden, weshalb das Bezirks- gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus gegangen ist, wie in der Be- rufung geltend gemacht wird. So ist denn auch der in diesem Zusammenhang in der Berufung angeführte Hinweis, bei der Strafzumessung habe möglicherweise die Na- tionalität eine Rolle gespielt, völlig verfehlt und aus der Luft gegriffen. Er entbehrt jeglicher Grundlage. Im vorinstanzlichen Urteil ist nicht einmal der Hauch eines An- haltspunktes zu finden, dass die Nationalität von A. bei der Beurteilung seiner Tat oder bei der Bemessung der Strafe eine Rolle gespielt haben könnte. Im übrigen hat sich vorliegend ja gerade gezeigt, dass die durch die Vorinstanz ausgespro- chene Strafe in ihrer Höhe dem Verschulden von A. durchaus angemessen ist. Der Verteidiger hat im weiteren sowohl in der Berufung als auch im Plädoyer mehrere Urteile anderer Gerichte zum Vergleich angeführt. Er will damit belegen, dass das Urteil der Vorinstanz übermässig hart ausgefallen sei. Der Vergleich mit anderen Urteilen, in denen tiefere Strafen ausgesprochen worden sind, vermag A. jedoch nicht zu helfen, weil derartige Vergleichsfälle in aller Regel doch beträchtliche Ver- schiedenheiten aufweisen. Gerade die vom Verteidiger angeführten Vergleichsfälle aus der bundesgerichtlichen Praxis zeigen dies sehr deutlich auf. So hat das Bun- desgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 2008, 6B_219/2008/, das angefochtene Ur- teil aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil die Vorinstanz zu Un- recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme eines Augenzeugen verzichtet hatte. Das Bundesgericht hat mithin die von der Vorinstanz ausgespro- chene Strafe gerade nicht bestätigt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Augenzeugen, die er gegenüber der Polizei gemacht habe, den Be- schwerdeführer stärker belasten würden als der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt. Inwieweit die prozessuale Situation eine Schlechterstellung des Be-

Seite 26 — 29 schwerdeführers zulassen würde, habe die Vorinstanz zu entscheiden. Die Höhe der Strafe ist mithin nach dem bundesgerichtlichen Urteil grundsätzlich wieder offen, weshalb das Urteil in keiner Weise zum Vergleich herangezogen werden kann. In seinem Urteil vom 7. Februar 2005, 6S.384/2004, wiederum hatte das Bundesge- richt die Strafe nur unter dem Gesichtpunkt zu prüfen, ob eine Notwehrsituation vor- lag, was vom Bundesgericht verneint wurde. Alle weiteren Strafzumessungsgründe jedoch, die zu der angefochtenen Strafe von 12 Jahren Zuchthaus geführt haben, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. So ist zum Beispiel überhaupt nicht klar, ob der Täter allenfalls vermindert schuldfähig war, was aufgrund des im Urteil aufgeführten Sachverhalts und dem darin enthaltenen Hinweis auf den Kauf von Kokain zum Ei- genkonsum durch den Täter durchaus möglich wäre. Allein schon aufgrund der feh- lenden Informationen kann das Urteil nicht zum Vergleich herangezogen werden. Dasselbe ist zum Urteil des Strafgerichtes Baselland gegen eine 34-jährige Frau zu sagen. Aus den spärlichen Informationen, die in dem Presseartikel zu finden sind, welchen der Verteidiger ins Recht gelegt hat, lässt sich kaum etwas über die Tat selbst oder über die Täterpersönlichkeit entnehmen. Schon aus diesem Grund kann das Urteil nicht zum Vergleich herangezogen werden, sind doch nicht allein die Schuldsprüche und Strafmasse zu vergleichen, sondern vielmehr das Verschulden, welches wiederum von der Täterkomponente erheblich mitbestimmt wird. Welche Strafzumessungskriterien zum Tragen gekommen sind, ergibt sich aus dem Pres- seartikel jedoch höchstens für einzelne wenige und auch dies nur in rudimentärster Weise, was für einen Vergleich auf keinen Fall genügen kann. Im übrigen wird aus der im Presseartikel zitierten Aussage der Gerichtspräsidentin, dass das Verschul- den im oberen Bereich liege, und der Tatsache, dass trotzdem eine Freiheitsstrafe von „nur“ sieben Jahren ausgesprochen wurde, also lediglich zwei Jahre über dem für eine vorsätzliche Tötung gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafmass, ersichtlich, dass ganz erhebliche Strafminderungs- und vor allem Strafmilderungsgründe vor- gelegen haben müssen. Aus der Berichterstattung in der Presse über den Verhand- lungsverlauf war denn auch zu entnehmen, dass der Täterin eine mittelgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit zugebilligt worden ist. Auch dieses Urteil eignet sich zum Vergleich mithin in keiner Weise, soweit Informationen überhaupt vorhanden sind. Lediglich nebenbei sei zudem erwähnt, dass eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit in aller Regel zu einer Strafmilderung von 50% führt. Bei vollständiger Schuldfähigkeit hätte das Urteil des Strafgerichts Baselland daher möglicherweise auf 14 Jahre Freiheitsstrafe gelautet und wäre somit durchaus in der gleichen Grössenordnung zu liegen gekommen wie das vorliegend durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafmass. Selbst wenn man also trotz der überaus spärlichen Informationen einen Vergleich vornehmen wollte, würde das Urteil des

Seite 27 — 29 Strafgerichtes Baselland nicht gegen das vorinstanzliche Strafmass sprechen. Be- züglich des Urteils des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 6B_85/2008, ist schliesslich festzustellen, dass es dabei um eine versuchte vorsätzliche Tötung ging, der Taterfolg mithin – glücklicherweise – nicht eingetreten ist, was sich ohne Zweifel auf das Strafmass ausgewirkt hat. Aus den Erwägungen des Bundesge- richts geht denn auch hervor, dass Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen wa- ren. Auch dieses Urteil ist mithin nicht wirklich mit dem vorliegenden Fall vergleich- bar. Weiter hat der Verteidiger noch das Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juni 2001, 6S.132/2001, herangezogen. Auch aus diesem Urteil geht jedoch hervor, dass dem Täter eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen war. Al- lein schon darin unterscheidet es sich wesentlich vom vorliegenden Fall. Im übrigen führt eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit regelmässig zu einer Strafmilderung um 25%. Bei voller Schuldfähigkeit hätte die Freiheitsstrafe in jenem Urteil daher möglicherweise 12 Jahre betragen und wäre somit durchaus in dersel- ben Spanne gelegen wie die vorliegend von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe. Was nun das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2008 betrifft, auf wel- ches der Verteidiger ebenfalls hingewiesen hat, so ist festzustellen, dass jegliche Informationen zur Täterpersönlichkeit fehlen. Es kann somit von vornherein nicht zum Vergleich herangezogen werden. Und schliesslich hat der Verteidiger noch das Urteil des Kantonsgerichts vom 21./22./23. Juni 2004, SF 03 29, angeführt, in wel- chem das Kantonsgericht einen Mord und eine damit zusammenhängende Brand- stiftung zu beurteilen hatte. Aus den Erwägungen zur Strafzumessung ergibt sich, dass der Täter in jenem Fall zwar gänzlich zurechnungsfähig (heute: schuldfähig) war. Jedoch hat das Kantonsgericht das jungendliche Alter des Täters – er war erst 3 ½ Monate vor der Tat 18 Jahre alt geworden – stark strafmindernd in Rechnung gestellt, auch um die Härte des Erwachsenenstrafrechts, das zur Anwendung ge- langen musste, etwas auszugleichen. Kommt hinzu, dass bei Mord durch das hohe Mindeststrafmass von 10 Jahren Freiheitsstrafe die Elemente, die zur Mordqualifi- kation geführt haben, bereits abgegolten sind, so dass diese in der Beurteilung des Verschuldens nicht mehr erhöhend gewichtet werden, ausser sie liegen in ausser- ordentlichem Masse vor. Zieht man diese Überlegungen in die Betrachtungen mit- ein, so wird deutlich, dass A. aus dem Urteil des Kantonsgerichts SF 03 29 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die vom Verteidiger ins Feld geführten Fälle ver- mögen die Strafzumessung vorliegend folglich nicht zu beeinflussen (vgl. auch Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, 2007, N 162 zu Art. 47 StGB und N 8 zu Art. 47 StGB).

Seite 28 — 29 10.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren dem Verschulden von A. angemessen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass A. gemäss Rechtsbegehren in seiner Berufung die Aufhebung der ganzen Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils verlangt hat, mithin auch die Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Gleichzeitig beantragt er gemäss Rechtsbegehren jedoch auch, die Polizei- und Untersuchungshaft auf die von ihm geltend gemachte redu- zierte Strafe anzurechnen. In der Begründung selbst geht er auf die Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft nicht ein. A. wollte offensichtlich die Anrechnung der erstandenen Haft nicht anfechten. Er ist im übrigen durch diese Anrechnung nicht beschwert, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, warum eine Anrechnung nicht möglich sein sollte. Zudem ist die Dauer der Polizei- und Untersuchungshaft korrekt berechnet worden. Der Anrechnung steht mithin nichts im Wege. Auch insofern ist daher das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 11.Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung vollum- fänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören im vorliegenden Fall ne- ben der Gerichtsgebühr auch die Kosten der Erläuterung des psychiatrischen Gut- achtens. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wiederum hat ebenfalls A. zu tra- gen. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp hat keine Kostennote eingereicht. Das Ge- richt hat den Aufwand unter diesen Umständen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, weshalb ein redu- zierter Stundenansatz zum Tragen kommt. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp musste sich im vorliegenden Verfahren zunächst mit dem Urteil der Vorinstanz aus- einandersetzen und mit seinem Klienten Rücksprache nehmen. Dann hatte er eine Berufungsschrift auszuarbeiten. Er hat im weiteren ein Plädoyer verfasst und an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Die I. Strafkammer kommt unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen erscheint. Die ausseramtliche Entschädigung sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden übernommen (Art. 155 Abs. 1 StPO).

Seite 29 — 29 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und den Kosten der Erläuterung des psychiatrischen Gutachtens, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Mehr- wertsteuer) gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene des Berufungsverfahrens (umfassend die Gerichtsgebühr und die Kosten der Erläuterung des psychiatrischen Gutachtens) werden vorschuss- weise durch den Kanton Graubünden bezahlt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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