Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 23. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 7(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 31. Juli 2008 abgewiesen worden). Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beru- fungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Mai 2007, mitgeteilt am 18. Juni 2007, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A., Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, hat sich ergeben:
2 A.A. wurde am 19. September 1955 in L. geboren und verbrachte ihre ersten Lebensjahre in M.. Ihre Eltern liessen sich scheiden, als sie vier Jahre alt war. Daraufhin zog A. mit ihrer Mutter und dem um ein Jahr älteren Bruder nach N. zur Grossmutter. Die Grossmutter wurde in der folgenden Zeit zu ihrer Hauptbe- zugsperson; an den Vater kann sich A. kaum erinnern. In N. besuchte A. die Primar- und die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte sie erfolgreich eine dreijährige Lehre als Zahnarztgehilfin. Unterbrochen durch einen Sprachaufenthalt in England arbeitete sie in der Folge einige Jahre auf dem erlernten Beruf, unter anderem bei einem Zahnarzt in L.. Danach arbeitete sie drei Jahre als Prophylaxehelferin, wobei sie im Kanton Graubünden Schulklassen besuchte und über Zahnprophylaxe sprach. Nebenbei liess sie sich in einer Privatschule in L. zur Arztsekretärin ausbil- den und war anschliessend von 1985 an in dieser Funktion am I. in N. tätig. Im Jahre 1994 kündigte sie diese Stelle und zog zu ihrem damaligen Lebenspartner nach O./P., der dort einige Monate zuvor schon eine Stelle angenommen hatte. Im P. arbeitete A. als Sekretärin bei einem Chirurgen und dann bei einem Zahnarzt. In dieser Zeit begann sie, vermehrt Alkohol zu trinken. Ab 1998/1999 kam es zuneh- mend zu Spannungen mit ihrem Lebenspartner, welche schliesslich zur Trennung führten. Deshalb kehrte A. im Frühjahr 2000 wieder nach N. zurück, wo sie bis Ja- nuar 2004 bei ihrer Mutter wohnte. In N. ging sie auch eine neue Beziehung ein, die im Juni 2004 wieder auseinander brach. Während des Zeitraums März 2000 bis Ende August 2005 war A. insgesamt zehn Mal, teils während mehreren Wochen, in der Psychiatrischen Klinik J. und zuletzt einmal in der Psychiatrischen Klinik K. hos- pitalisiert. Sie hatte Alkoholprobleme, teilweise bestand auch die Gefahr von Selbst- tötung. In einigen Fällen erfolgten die Einweisungen in die Kliniken zwangsweise im Rahmen des führsorgerischen Freiheitsentzuges. Die Antabus-Medikation, der sich A. nach der letzten Hospitalisation unterzogen hatte, musste im April 2006 wegen einer damit verbundenen Sehnervenstörung gestoppt werden. Einer geregelten Ar- beit ging sie nicht mehr nach. Am 26. Juli 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises N. über A. eine Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB an, verbunden mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung. Nachdem sie im Jahre 2005 zeitweise wieder mit ihrer Mutter in deren Wohnung lebte, wohnt A. nun seit Mai 2006 alleine an der T-Strasse in N.. A. ist ledig und hat keine Kinder. Sie erhält eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Das Geld wird der Vormundschaftsbehörde überwiesen. Für das Jahr 2004 versteuerte A. gemäss Auszug der Steuerverwal- tung weder ein Reineinkommen noch Vermögen. Sie wurde im Zeitraum vom 26. Oktober 2004 bis zum 9. März 2006 für insgesamt Fr. 4'202.80 zehn Mal betrieben. Sodann liegen zehn Verlustscheine im Betrag von total Fr. 5'329.55 vor.
3 Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit zwei Vorstrafen verzeich- net: Am 24. Februar 2004 wurde sie vom Friedensrichter in Q. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit einer Busse von EUR 3'500.-- bestraft. Sodann verurteilte sie der Kreispräsident N. am 31. Oktober 2005 wegen Hausfriedensbruch zu einer Busse von Fr. 300.--. Im weiteren hat sich ergeben, dass A. am 12. August 2004 von der Stadtpolizei N. wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäss Art. 14 des Polizeigesetzes sowie Unfug gemäss Art. 15 des Polizeigesetzes zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt wurde. Eine am 20. Juli 2004 gegen sie wegen Kör- perverletzung und Hausfriedensbruchs eröffnete Strafuntersuchung wurde infolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. B.Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde A. psychiatrisch be- gutachtet. Dr. med. C. von der Psychiatrischen Klinik K. kommt in seinem Gutachten vom 31. Juli 2006 im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Zum Zeitpunkt der Tat habe bei A. eine psychische Störung, eine Störung durch Alkohol sowie eine rezidi- vierende depressiver Störung vorgelegen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben hätten, dass sich A. im Vorfeld des 30. April 2006 in einem depressiven Verstim- mungszustand befunden hätte. Sofern das Gericht zum Schluss komme, dass A. bereits vor der Tat vom 30. April 2006 Alkohol getrunken habe, käme die Diagnose einer akuten Alkoholintoxikation hinzu. Im letzten Fall sei die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 aStGB mindestens leichtgradig vermindert gewesen. Diese Verminderung sei am ehesten auf eine heftige Gemütsbewegung zurückzuführen, welche auf der Grundlage eines langjährigen innerfamiliären Konflikts entstanden sei. Eine Rückfallgefahr bestehe einzig bei erneutem unkontrolliertem Alkoholkon- sum. A. sei alkoholabhängig. Die Vorausserzungen für eine Massnahme im Sinne von Art. 43 aStGB seien aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Zweckmässig sei aber die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 aStGB. Im Falle von A. würde eine stationäre Behandlung keine Vorteile gegenüber einer ambulanten Behand- lung bringen. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB genüge somit. Diese Behandlung sei mit einem gleichzeitigen Vollzug einer Strafe vereinbar. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter neben der Anordnung einer fachpsychiatrischen Behandlung zusätzlich die Weisung einer kontrollierten Abstinenz. A. ist bei Dr. med. D., Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, N., in am- bulanter Behandlung. Im Anschluss an den hier zur Diskussion stehenden Vorfall wurde A. durch den Bezirksarzt Plessur am 1. Mai 2006 per FFE in die Psychiatrische Klinik K.
4 eingewiesen. Dort ist sie noch am gleichen Tag entwichen. Am 3. Mai 2006 wurde A. in N. angetroffen und zurück in die Psychiatrische Klinik K. versetzt. Weil ab dem 8. Mai 2006 die medizinischen Voraussetzungen weggefallen waren, um A. weiter- hin gegen ihren Willen in der Klinik zurückzubehalten, wurde sie verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, die in der Psychiatrischen Klinik K. vollzogen wurde. Am 29. Mai 2006 wurde A. auf freien Fuss gesetzt. C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Februar 2007 wurde A. wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs gemäss Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB in Anklagezustand ver- setzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 6. Februar 2007 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt
5 fertig!’. Plötzlich warf die Angeklagte die Lampe auf den Boden, liess von der Mutter ab und ging aus dem Zimmer. Durch die Schläge mit dem Lampenfuss erlitt B. mehrere Rissquetschwun- den am Kopf, die genäht werden mussten. Strafantrag wegen Kör- perverletzung hat sie nicht gestellt. Am nächsten Morgen um 6.45 Uhr unterzog die ausgerückte Stadtpolizei N. die Angeklagte einem Alcotest. Dieser ergab einen Wert von 0.96 Gewichtspromille. Wann die Angeklagte den ent- sprechenden Alkohol konsumiert hat, konnte nicht ermittelt wer- den; die Angeklagte selber gab an, sie habe Wein getrunken, dies aber erst nach dem Vorfall im Zimmer ihrer Mutter. 2. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB Am 1. Juni 2006, um ca. 09.40 Uhr, nahm A. in N. aus dem Kauf- haus U. Damenunterwäsche sowie ein T-Shirt im Gesamtwert von Fr. 125.75 an sich und verliess damit das Kaufhaus U., ohne die Ware zu bezahlen. Der Vertreter der Geschädigten stellte Straf- antrag wegen Diebstahls.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 10. Mai 2007 waren A. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sowie der Vertreter der Anklage, Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zin- del, anwesend. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. Die Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erlit- tene Untersuchungshaft sei auf die Strafe anzurechnen. 3. Für einen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe sei der Angeklagten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 4. Bezüglich des bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe, sei der Angeklagten gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, die angeordnete ambulante Behandlung durchzuführen respektive fortzusetzen. 5. Bezüglich des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sei neben der Strafe eine ambulante Behandlung während des Vollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB richterlich anzuordnen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger beantragte das Folgende:
6 2. Dafür sei sie mit einer Freiheitsstrafe von deutlich unter einem Jahr zu bestrafen. 3. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz. E.Mit Urteil vom 10. Mai 2007, gleichentags im Dispositiv mitgeteilt, schriftlich mitgeteilt am 18. Juni 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. wird vom Vorwurf des vorsätzlichen Tötungsversuchs gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei gespro- chen. 2. A. ist schuldig
7 F.a) Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 27. Juni 2007 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit fol- gendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen geringfü- gigen Diebstahls aufzuheben. 2. A. sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Dafür sei sie mit 3 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu bestrafen. 3.2. Die erlittene Untersuchungshaft sei auf die Strafe anzurechnen. 3.3. Für einen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe sei der bedingte Straf- vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu ge- währen. 3.4. Bezüglich des bedingt aufgeschobenen Teiles der Freiheitsstrafe sei der Angeklagten gemäss Art. 63 [recte: 44] Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, die angeordnete ambulante Behandlung fort- zusetzen. 3.5. Bezüglich des zu vollziehenden Teiles der Freiheitsstrafe sei ne- ben der Strafe eine ambulante Behandlung während des Vollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB richterlich anzuordnen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Begründend führte sie zusammengefasst aus, umstritten seien der Tather- gang (Sachverhalt) und die rechtliche Subsumption, insbesondere die Frage, ob ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Bezüglich den Aussagen der Angeklagten falle auf, dass diese sich in Widersprüche verwickle. Sie sei nie in der Lage gewesen, den Ablauf des Geschehens in verständlicher Darstellung glaubhaft wiederzuge- ben. Einige ihrer Aussagen seien widerlegt worden. Andere Abläufe habe sie in den verschiedenen Einvernahmen jeweils unterschiedlich dargestellt und dabei immer mehr zugestanden. Demgegenüber seien die Aussagen der Mutter im Wesentlichen frei von Widersprüchen. Sie schildere das Erlebte konkret, anschaulich und nach- vollziehbar. Ihre Aussagen würden durch objektive Beweise unterstützt. Die Mutter habe klar dargetan, dass sie kein Interesse habe, dass ihre Tochter bestraft werde. Sie habe sich denn auch nicht leichtfertig dazu entschlossen, Aussagen beim Un- tersuchungsrichter zu machen. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb sie ihre Tochter mit falschen Angaben belastet haben sollte. Dass die Tochter der Mutter Worte wie „ich mache dich fertig!“, „du hast genug lange gelebt!“ und „jetzt musst
8 du einmal wissen, wie das ist!“ gesagt habe, halte das Bezirksgericht für bewiesen. Trotzdem verneine es einen Tötungsvorsatz der Tochter. Aus dem Umstand, dass die Tochter die Mutter nicht getötet habe, abzuleiten, es habe von Anfang an kein Tötungsvorsatz bestanden, sei abwegig. Die Tochter habe erst von der Mutter ab- gelassen, als diese um ihr Leben gefleht habe. Im weiteren gehe, entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts, aus dem Verhalten der Mutter nach dem Vorfall nichts hervor, was an ihrer erlittenen Todesangst während der Attacken ihrer Tochter et- was zu ändern vermöchte. Es sei daher vom Sachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift umschrieben worden sei. Es bleibe zu prüfen, welcher Tötungstatbe- stand anwendbar sei. In Art. 111 StGB gehe das Strafgesetzbuch von einem Grund- tatbestand aus. Mord falle vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Für die An- wendbarkeit von Art. 113 StGB (Totschlag) aber fehle es am Erfordernis der Ent- schuldbarkeit, denn es könne nicht angenommen werden, dass auch ein durch- schnittlich erregbarer, an sich anständig gesinnter Mensch in der gleichen Situation in einen solchen Affekt hätte geraten können. Das Verschulden wiege von der Schwere der Gefährdung des höchsten Rechtsgutes, nämlich des Lebens, her schwer. Auf der subjektiven Seite sei die Intensität des deliktischen Willens als ganz erheblich zu bezeichnen. Der Versuch sei strafmildernd zu berücksichtigen. Zu den inneren Umständen gehöre im vorliegenden Fall der Affekt, der strafmindernd berücksichtigt werden könne. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens sei von ei- ner leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was zu einer entsprechenden Strafmilderung führe. Die Vorstrafen wirkten nur geringfü- gig straferhöhend. Von einer besonderen Strafempfindlichkeit könne nicht gespro- chen werden. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe rechtfertige sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Für den geringfügigen Diebstahl, der eine Übertretung darstelle, sei zwingend eine Busse auszusprechen. Es erscheine eine solche von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen angemessen. Gemäss Gutachten bedürfe die Angeklagte einer Massnahme. Es müsse somit nur dann nicht oder zumindest weniger befürchtet werden, die Angeklagte werde erneut Straftaten begehen, wenn eine konsequente ambulante Behandlung im Sinne des Gutachtens erfolge. Ein Teil der Strafe könne unter der Voraussetzung aufgescho- ben werden, dass die ambulante Behandlung während der Probezeit weitergeführt werde. Für den zu vollziehenden Teil der Strafe sei die ambulante Massnahme während des Vollzugs weiterzuführen. b) In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 liess A. folgende Anträge stellen: „A Materielles
9
10 Parteien am 30. April 2006 vorgelegen habe, fallen würden, dürften nicht wörtlich genommen werden. Es treffe im weiteren zu, dass die Aussagen der Beteiligten zu den Abläufen am 30. April 2006 in einzelnen Punkten voneinander abwichen. In wesentlichen Punkten stimmten sie jedoch überein. Zu Recht habe das Bezirksge- richt aus dem Umstand, dass A. von sich aus aufgehört habe, ihre Mutter zu atta- ckieren, geschlossen, dass kein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Das Bezirksge- richt habe im weiteren aufgrund des Verhaltens des Opfers nach der Tat, das sich aus den Akten ergebe, die Todesangst der Mutter relativiert. Zu Recht habe es im weiteren dieses Verhalten des Opfers als gegen eine Tötungsabsicht sprechend interpretiert. A. habe für eine Tötung auch kein Motiv gehabt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei daher vollumfänglich abzuweisen. Sollte das Gericht doch den Vorsatz bejahen, sei allerhöchstens auf Totschlag zu erkennen. Der Psychiater habe festgestellt, das Tatgeschehen habe sich in einer emotional aufgeladenen Si- tuation ereignet, das Verhalten von A. könne am ehesten im Zusammenhang mit einer heftigen Gemütsbewegung gesehen werden, welche auf der Grundlage eines langjährigen innerfamiliären Konflikts entstanden sei. Diese Gemütsbewegung sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sehr wohl entschuldbar gewesen, habe A. doch in den Einvernahmen darauf hingewiesen, dass ihre Mutter sehr do- minant sei und sich immer in ihr Leben eingemischt habe. Aus den Akten ergebe sich im weiteren, dass A. ohne jeden äusseren Grund aufgehört habe, die Mutter weiter zu verletzen. Aus diesem Grund komme nicht Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern Art. 23 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Sollte das Gericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen, A. habe sich einer versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, so sei eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren auszusprechen, die gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben sei, da A. keine ungünstige Prognose gestellt werden könne. Sollte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, aber weniger als drei Jahren ausgesprochen werden, so sei für einen Teil von zwei Jahren Frei- heitsstrafe der bedingte Strafvollzug auf jeden Fall zu gewähren. Der die zwei Jahre übersteigende Teil der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 63 StGB zugunsten ei- ner ambulanten Behandlung aufzuschieben. Der behandelnde Psychiater erachte eine Weiterführung der psychotherapeutischen Aufarbeitung der Problematik als unbedingt notwendig, ebenso die Behandlung des Suchtproblems. Seiner Ansicht nach bestehe Aussicht auf erfolgreiche Behandlung mit gesellschaftlicher Reinte- gration. Auch gemäss psychiatrischem Gutachten habe die begonnene psychothe- rapeutische Behandlung im Vordergrund zu stehen. Dass eine Behandlung bei Dr. med. D. auch im Strafvollzug möglich sei, werde bezweifelt. Ein Therapeutenwech- sel mache aber wenig Sinn.
11 c) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G.a) Am 12. Juli 2007 erhob A. Anschlussberufung mit folgenden Anträ- gen: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei insoweit auf- zuheben, als A. der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A. sei mit einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à Fr. 10.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00, zu bestrafen. 3. Es sei A. auch für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung hielt ihr Verteidiger fest, Voraussetzung für die Anwen- dung von Art. 128 Abs. 1 StGB sei, dass die verletzte Person tatsächlich der Hilfe bedürfe, mit anderen Worten, dass sich die verletzte Person nicht selbst helfen könne. Die Mutter sei nach der Auseinandersetzung ins Badezimmer gegangen, um sich das Blut abzuwaschen. Am Morgen habe sie der Notrufnummer 144 telefoniert. Mehr hätte auch A. nicht für ihre Mutter tun können. Habe sich aber das Opfer selbst helfen können, so sei der Tatbestand von Art. 128 StGB nicht gegeben und A. zu Unrecht deswegen verurteilt worden. Weiter vermöge die sehr rudimentäre Begrün- dung im angefochtenen Urteil den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht zu genü- gen. Aus dem Urteil gehe insbesondere nicht hervor, wie die einzelnen Umstände gewichtet worden seien. Werde A. vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe freige- sprochen, sei das Strafmass schon aus diesem Grund zu reduzieren. Wäre A. zu- rechnungsfähig gewesen, wäre eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen gewesen. Nun sei aber gemäss psychiatrischem Gutachten ihre Fähigkeit zum Han- deln im Sinne des Art. 11 StGB leichtgradig vermindert gewesen. Entgegen der An- sicht des Bezirksgerichts Plessur sei die Angeklagte zudem einsichtig gewesen und habe sich stets kooperativ verhalten. Es sei eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten angemessen, so dass gemäss Art. 41 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen sei. Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen sei an der obersten Grenze. A. sei ohne Anstellung, sie habe auch kein Vermögen. Es werde daher ein Tagessatz von Fr. 10.00 vorgeschlagen. b) In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass dem Rechtsbegehren der Anschlussberufung im Schuld-
12 und Strafpunkt die Grundlage entzogen sei, wenn die Angeklagte in Gutheissung der Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen werde. Im Übrigen werde die Auffassung der Anschlussberufung, wonach der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne, geteilt. H.a) An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerich- tes von Graubünden am 23. Oktober 2007 waren A. mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sowie als Vertreter der Anklage Staats- anwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und Zusammenset- zung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen des Beweisver- fahrens zur Person präzisierte A. auf richterliches Befragen die Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. In der Befragung zur Sache bestätigte sie die von ihr in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussa- gen. b) Sowohl der Staatsanwalt als auch der Verteidiger hielten sich in ihren Plä- doyers an die bereits in ihren Rechtsschriften gemachten Ausführungen. Nach der Replik von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel, in welcher er an seinen Ausführungen festhielt, und der Duplik von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, in der er seinen Standpunkt bekräftigte, erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Sie hielt fest, dass sie den ganzen Vorfall einige Zeit später mit der Mutter durchdiskutiert habe. Sie habe sich entschuldigt. Es tue ihr sehr leid, dass es zu dieser Eskalation gekommen sei. Es mache ihr Mühe, diesen Vorfall zu verarbeiten. Es sei vorher nie so etwas geschehen und es werde nie mehr so etwas vorkommen. Die Mutter habe ihr keinen Vorwurf gemacht, ein gutes Verhältnis zwischen ihnen habe sich schnell wieder ergeben. Sie könne nur wiederholen, dass es ihr leid tue. c) Auf Antrag der Verteidigung und mit dem Einverständnis der Staatsanwalt- schaft wurde auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet, da A. nach Ein- schätzung ihres behandelnden Psychiaters bei einem verurteilenden Erkenntnis suizidgefährdet sei, weshalb ihr das Urteil des Kantonsgerichts wenn immer möglich im Beisein ihres Psychiaters mitgeteilt werden sollte. Dem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt wurde das Dispositiv in der Folge schriftlich zugestellt, eine begrün- dete Ausfertigung erfolgt vorliegend. Die anwesenden Pressevertreter erklärten sich damit einverstanden, beim Verteidiger Auskunft über den Entscheid des Gerichts einholen zu können.
13 I.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Ver- urteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Män- gel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. b) Der Staatsanwalt und der Verurteilte können innert zehn Tagen seit Zu- stellung der Berufungsschrift die Anschlussberufung erklären. Mit ihr können auch Teile des vorinstanzlichen Urteils, die nicht Gegenstand der Berufung bilden, ange- fochten werden. Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie die Berufung (Art. 143 Abs. 3 StPO). Auch die Anschlussberufung genügt den gesetzlichen Anforde- rungen an Begründung, Frist und Form, so dass auf sie eingetreten werden kann. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durch- führen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt ab-
14 weichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ge- richtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2007 (vgl. Verfügung vom 15. August 2007, act. 13) sowie der Durch- führung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4.Von beiden Seiten unangefochten geblieben ist die Verurteilung von A. durch die Vorinstanz wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. Die Strafkammer des Kantonsge- richts hat sich folglich damit nicht mehr zu befassen und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. 5.Vorliegend ist unbestritten, dass es am Abend des 30. April 2006 zwi- schen A. und ihrer Mutter zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, in deren Verlauf die Mutter zum Teil starke Riss- und Quetschwunden am Kopf erlitten hat, welche genäht werden mussten, während A. leicht verletzt wurde (vgl. die Ver- nehmlassung von A. vom 13. August 2007 zur Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, act. 10, S. 3 unten und S. 4 oben). Von A. bestritten wird jedoch der in der Anklageschrift relevierte Ablauf der Geschehnisse sowie eine Tötungsabsicht ihrerseits. Es ist mithin im Folgenden zu prüfen, von welchem Sachverhalt aufgrund der Akten auszugehen ist. Anschliessend ist darüber zu befinden, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass A. in Tötungsabsicht gehandelt hat, oder nicht. 6.a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdi- gungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur- teilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abs- trakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erheb-
15 liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stüt- zen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklag- ten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt ange- nommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Be- weiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). In diesem Zu- sammenhang ist es zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen, rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis, Nr. 180, S. 953 ff.). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeu- gen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig- keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993).
16 7.Um den rechtlich erheblichen Sachverhalt zu relevieren, sind zunächst die Aussagen der Zeugen, des Opfers sowie diejenigen von A. zu würdigen. a) In den Akten findet sich die Aussage von E., einem Nachbarn von B.. Er hat am 24. Mai 2006 gegenüber der Polizei festgehalten, er sei am Morgen des 1. Mai 2006 etwa um 5.45 Uhr die Zeitung holen gegangen. Als er ins Treppenhaus zurückgekehrt sei, sei B. aus ihrer Wohnung gekommen. Auf der rechten Kopfhälfte sei sie blutüberströmt gewesen. Er habe sie gefragt, was geschehen sei, worauf sie zur Antwort gegeben habe, ihre Tochter habe sie umbringen wollen. B. habe ihm gegenüber geschildert, was geschehen sei. Angeblich sei B. im Bett gewesen und die Tochter sei auf sie drauf gelegen und habe sie gewürgt. B. habe sich befreien können. Weiter solle die Tochter mit einer Tischlampe gegen den Kopf von B. ge- schlagen haben (act. 12.3). E. hat klar, sicher und ohne Ausschmückungen ausge- sagt, was B. ihm am Morgen nach dem Vorfall erzählt hat. Seine Aussagen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Er hat gemäss Aktenlage kein Interesse am Aus- gang des Verfahrens. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, warum er falsche Angaben hätte machen sollen. Seine Aussagen erscheinen mithin glaubhaft. b) Auch F., Rettungssanitäterin, welche sich am Morgen des 1. Mai 2006 im Treppenhaus und auf der Fahrt ins Spital um B. kümmerte, wurde einvernommen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter hielt sie am 9. Oktober 2006 fest, als sie bei der Wohnung eingetroffen seien, sei B. vor der Wohnung auf der Treppe gesessen und habe auf sie gewartet. B. habe ziemlich viel Blut im Kopfbereich gehabt; teil- weise sei das Blut schon eingetrocknet gewesen, so an den Haaren. Es sei noch ein Mann dort gewesen, ein Nachbar. Sie habe B. gefragt, was passiert sei. Diese habe zur Antwort gegeben, es habe viel Blut in der Wohnung. Sie habe sich dann den Kopf von B. angeschaut. Nach 2 bis 3 Minuten seien sie darauf gekommen, dass der Vorfall schon vor Mitternacht geschehen sein müsse. B. habe dann klar erzählt, dass ihre Tochter alkoholisiert heimgekommen sei, ihr ein Kissen oder ein Stück vom Sofa (sie, F., wisse nicht mehr, was es gewesen sei) aufs Gesicht ge- drückt habe, bis B. sich selbst habe befreien können. Anschliessend habe die Toch- ter B. den Fuss einer Stehlampe mehrmals auf den Kopf geschlagen, was die Riss- quetschwunden am Kopf verursacht habe. B. habe dann gesagt, dass es ziemlich viel Blut gegeben habe und sie sich in ihr Zimmer habe retten können. Auf Nach- frage, was sie genau damit gemeint habe, dass B. sich in ihr Zimmer habe flüchten können, erklärte F., B. habe ihr gesagt, dass sie sich ins Zimmer habe flüchten kön- nen und dass sie dieses Zimmer abgeschlossen habe. Sie sei dann dort einge- schlossen gewesen und habe gewartet, bis sie nichts mehr gehört habe, erst an- schliessend sei sie wieder aus dem Zimmer gegangen, um den Notruf zu informie-
17 ren. Auch das habe B. ihr gesagt. Warum sie davon ausgegangen sei, dass B. sich vom Wohnzimmer aus in ihr Zimmer habe flüchten können, wisse sie nicht mehr. Sie habe in ihrem Bericht geschrieben, dass die Tochter um 22.30 Uhr nach Hause gekommen sei. Auch das habe ihr B. erzählt. B. habe gesagt, dass die Tochter heimgekommen sei und ihr dann sogleich das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe (act. 12.5). Dass sich der Vorfall im Wohnzimmer abgespielt hat, ist aufgrund der Aussagen von B., der Aussagen von A. sowie des Spurenbildes in der Wohnung (fehlende Blutflecken im Wohnzimmer, erhebliche Blutflecken im Schlafzimmer von B., Nachttischlampe als Tatgegenstand) auszuschliessen. F. hat denn auch nicht erklärt, B. habe ihr gesagt, der Vorfall habe sich im Wohnzimmer zugetragen. Sie hat diesen Schluss offensichtlich selbst gezogen. Die Aussagen über die Auseinan- dersetzung zwischen Mutter und Tochter jedoch sind klar und nachvollziehbar und stimmen mit den Aussagen von E. und von B. überein. F. hat augenscheinlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie falsch ausgesagt haben könnte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts er- achtet daher die Aussagen von F. bezüglich der Auseinandersetzung zwischen B. und A. als glaubhaft. c) Weiter finden sich in den Akten die Aussagen von G., dem Bruder von A. und Sohn von B.. Er hat am 9. Oktober 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgeführt, er habe ein gutes, wenn auch nicht inniges Verhältnis zu seiner Schwes- ter. Er sehe sie immer wieder, insbesondere wenn er am Wochenende in N. sei. Seine Schwerster habe eine Krankheit, Schizophrenie. Wenn sie in diesem Zustand sei, dann sei sie eine andere Person und manchmal schon aggressiv zur Mutter. Meistens sei dann Alkohol im Spiel und sie mache der Mutter Vorwürfe. Die Aggres- sionen würden phasenweise auftreten, vielleicht jedes halbe Jahr einmal. Er sei auch schon dabei gewesen, als seine Schwester auf die Mutter losgegangen sei. Er habe die beiden dann trennen müssen. Er könne sich erinnern, dass A. im Som- mer 2005 eine solche Phase gehabt habe und tätlich gegen die Mutter geworden sei, so dass er seine Schwester habe aus der Küche stellen müssen. Es sei auch vorgekommen, dass A. ihm gegenüber aggressiv geworden sei und ihm beispiels- weise eine PET-Flasche nachgeworfen habe. Seit dem Vorfall im April 2006 sei zwischen seiner Schwester und der Mutter nichts mehr passiert, obwohl seine Schwester wieder zur Mutter gehe. Er habe nie gehört, dass seine Schwester der Mutter mit dem Tode gedroht hätte. Seine Schwester sei nach dem Vorfall einige Zeit in der Klinik K. gewesen, wo er sie besucht habe. Bezüglich des Vorfalles habe sie gesagt, es sei wie ein Traum. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern. So wie er das verstanden habe, sei sie sich gar nicht bewusst gewesen, was vorgefallen
18 sei. Er habe sie nicht genau gefragt, was passiert sei, da er bereits von seiner Mut- ter her gewusst habe, was vorgefallen sei. Er habe nicht mehr alles in Erinnerung. Seine Mutter habe gesagt, dass A. in ihr Zimmer gekommen sei. Den Zeitpunkt wisse er nicht mehr. A. sei auf die Mutter los, habe sie gewürgt und irgendwie das Kissen auf den Kopf gedrückt. Irgendetwas sei dann noch mit der Lampe passiert. Seine Mutter sei damit geschlagen worden. Sagen könne er noch, dass seine Mutter sich aus der Situation habe lösen können und dass seine Schwester dann aus dem Zimmer gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte er, der Vorfall sei im Zimmer der Mut- ter passiert. Seine Mutter habe alles ziemlich detailliert geschildert. Was er nun er- wähnt habe, sei das, woran er sich noch erinnern könne (act. 12.6). Auch die Aus- sagen von G. sind klar und in sich schlüssig. Er hat zu A. ein gutes Verhältnis, was diese sowohl gegenüber dem Gutachter (psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2006, act. 3.13, S. 9) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor der Straf- kammer des Kantonsgerichts bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, warum er falsch hätte aussagen sollen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt unter Würdi- gung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die Aussagen von G. glaubhaft sind. d) Die Mutter von A., B., hat die Vorkommnisse am Abend des 30. April 2006 mehrfach geschildert. Die ersten Aussagen ergeben sich aus ihrem Anruf bei der Notrufzentrale, welcher aufgenommen worden ist (vgl. CD, Gesprächstaufzeich- nung, act. 9.13) und der sich auch als Abschrift in den Akten befindet (act. 9.14). Dabei hat B. erklärt, man habe sie ermorden wollen. Jetzt habe sie den ganzen Kopf verschlagen und viel Blut verloren. Auf die Frage, wann man sie denn habe ermor- den wollen, gab sie zur Antwort, dass dies schon am Abend zuvor geschehen sei. Nun habe sie den ganzen Kopf verschlagen. Man habe sie zuerst ersticken wollen und danach habe man mit einer solchen ... (an diesem Punkt stellte die Mitarbeiterin der Notrufzentrale eine Frage, so dass B. nicht weiter ausführte, was genau gesche- hen war). Auf die Frage, wer sie denn habe ermorden wollen, antwortete B. klar und ohne zu zögern, ihre Tochter. Diese sei noch da, aber schlafe, weshalb sie jetzt ab müsse. Weiter führte sie aus, sie habe nicht aufstehen und anrufen können, weil ihr so schwindlig gewesen sei. Jetzt habe sie sich ein bisschen erholt. Aber ihr sei schlecht. Nun müsse sie den Anruf beenden, weil es ihr nicht gut gehe (hier ist die Abschrift des Anrufs, act. 9.14, ungenau). Die zeitlich nächsten Aussagen von B. über den Vorfall ergeben sich aus dem Gespräch mit ihrem Nachbarn, E., den sie im Treppenhaus traf, als sie auf die Ankunft des Notarztes wartete. Sie hat ihm ge- genüber – wie bereits ausgeführt – erklärt, ihre Tochter habe sie umbringen wollen. Sie sei bereits im Bett gewesen, als ihre Tochter auf sie drauf gelegen sei und sie gewürgt habe. Sie habe sich befreien können. Weiter habe ihre Tochter ihr mit einer
19 Tischlampe gegen den Kopf geschlagen (vgl. polizeiliche Einvernahme E. vom 24. Mai 2006, act. 12.3, S. 1). Gegenüber der Rettungssanitäterin hat sich B. dahinge- hend geäussert, dass ihre Tochter alkoholisiert nach Hause gekommen sei, ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt habe, bis sie sich selbst habe befreien können, und ihr dann den Fuss einer Stehlampe mehrmals auf den Kopf geschlagen habe, was die Rissquetschwunden am Kopf verursacht habe. Sie hat erklärt, dass ihre Tochter heimgekommen sei und ihr dann sogleich das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von F. vom 9. Oktober 2006, act. 12.5, S. 2 und 3). Die nächste bekannte Aussage von B. war jene gegenüber dem Assistenzarzt in der Notaufnahme des Spitals. Ihm hat B. offenbar erklärt, ihre Toch- ter habe mehrmals geschrieen, dass sie sie umbringen werde. Sie habe Todes- ängste ausgestanden (vgl. E-Mail von Dr. med. H., Facharzt für Rechtsmedizin, vom 26. Juni 2006 an den Untersuchungsrichter, act. 11.6, in welcher dieser die Aussa- gen des Assistenzarztes wiedergibt). In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2006, also nur etwas mehr als zwei Tage nach dem Vorfall, erklärte B., sie sei am Sonntag, den 30. April 2006, ca. 22.30 Uhr, im Bett gewesen. Sie sei wach gewesen und habe gehört, wie ihre Tochter nach Hause gekommen sei. Die Zimmertüre sei ein wenig offen gewesen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Plötzlich sei die Tochter mit ihrem ganzen Gewicht auf ihren Oberkörper geplumpst. Die Tochter habe sofort angefangen, sie zu würgen. Sie habe die Tochter auf dem Handrücken gekratzt, damit diese aufhöre. Sie habe richtig fest gekratzt und darum habe die Tochter dann auch aufgehört, sie zu würgen. Die Tochter sei stark alkoholisiert gewesen. Die Tochter habe ihr gesagt, sie werde es ihr nun zeigen und sie fertig machen. Die Tochter habe ihr mit dem Leben gedroht. Sie habe Todesangst gehabt, weil sie nicht richtig habe atmen können. Nach dem Würgen habe ihr die Tochter die Bettdecke ins Gesicht gedrückt. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Sie sei aber nicht bewusstlos geworden, habe irgendwie Kräfte sammeln und sich dagegen wehren können. Sie habe gemerkt, dass sie sich seitlich aus dem Bett schieben könne. Sie sei am Boden gesessen, als die Tochter plötzlich die Nachttischlampe genommen und gegen sie geschwungen habe. Der Lampenschirm sei weggefallen. Zuerst habe die Tochter sie mit dem oberen Teil des Ständers, nachher mit dem Fuss der Lampe mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Sie habe um ihr Leben gefleht. Wenn die Tochter weiter geschlagen hätte, hätte sie dies nach ihrer Meinung nicht überlebt. Die Tochter habe gesagt, sie mache sie nun fertig. Die Tochter sei nicht mehr sie selbst gewesen. Nach ihrem Flehen habe die Tochter dann aufgehört, sie zu schla- gen. Die Tochter habe sich, wie wenn nichts gewesen wäre, in ihr Zimmer begeben. Sie selbst sei dann später ins Badezimmer gegangen und habe versucht, die Blu- tungen zu stillen. Sie habe sehr stark am Kopf geblutet. Der Fuss der Lampe habe
20 dann am Boden gelegen und sie habe diesen im Kasten in ihrem Zimmer versteckt. Sie habe das gemacht, damit die Tochter sie nicht mehr schlagen könne. Die hätte sie sonst getötet. Auf die Frage, wie der Zustand der Tochter gewesen sei, als diese nach Hause gekommen sei, erklärte B., sie habe der Tochter zugerufen, ob sie es sei. Diese habe ja gesagt. Und plötzlich sei die Tochter auf ihr gelegen und habe begonnen, sie zu würden. Erst als die Tochter sie gewürgt habe, habe sie bemerkt, dass etwas mit dieser nicht gestimmt habe. Die Tochter habe nach Alkohol gero- chen und habe eine ganz andere Stimme gehabt als sonst. Die Tochter habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Diese habe richtig stark auf die Luft- und Spei- seröhre gedrückt. Darum habe sie die Tochter auf den Handrücken gekratzt, das sei ihre letzte Rettung gewesen. Die Tochter habe so stark mit der Bettdecke in ihr Gesicht gedrückt, dass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Die Tochter habe fest und richtig mit Wut mit der Lampe gegen ihren Kopf geschlagen. Sie habe viele Sachen gesagt wie: Dir will ich jetzt, das vergesse ich dir nie, dass du mich ins K. hast bringen lassen; jetzt kannst du sterben, du hast genügend lange gelebt; du hattest ein schönes Leben und ich nicht; ich mache dich fertig. Auf die Frage, warum die Tochter plötzlich von ihr abgelassen habe, erklärte B., sie habe gefleht, die Tochter solle sie doch am Leben lassen. Irgendwie sei die Tochter wie aus einer Trance erwacht und sei aus dem Zimmer verschwunden. Die Tochter habe sich auf ihr Zimmer begeben. Sie, B., sei ins Badezimmer gegangen und habe die Türe ab- geschlossen. Später sei sie auch wieder ins Bett gegangen. Einmal sei sie aufge- standen und habe nachgeschaut, was ihre Tochter gemacht habe. Diese habe fest geschlafen, und so habe sie den Notarzt alarmiert (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwi- schen A. und B. vom 29. Mai 2006 führte letztere aus, am 30. April 2006 sei sie seit drei Tagen vom Spital wieder zu Hause gewesen und sei so gegen 22.00 Uhr oder 22.15 Uhr zu Bett gegangen. Zuvor sei sie im Wohnzimmer gewesen und zwar al- lein. Sie habe dort gelesen. Um etwa 22.30 Uhr, sie sei im Bett auf dem Rücken gelegen, habe sie gehört, wie an der Wohnungstüre der Schlüssel gegangen sei. Ihre Tochter sei dann zu ihr ins Zimmer gekommen. Plötzlich sei die Tochter wie ein Stein auf ihr gelegen und habe sie gewürgt. Die Tochter habe beide Händen um ihren Hals gelegt und gesagt: Jetzt musst du einmal wissen, wie das ist, und weitere ähnliche Sachen. Sie habe mit ihren Fingernägeln die Tochter an den Händen krat- zen können und sie habe auch gemerkt, dass die Tochter geblutet habe. Daraufhin habe die Tochter die Hände vom Hals losgelassen. Dann habe die Tochter das Du- vet über ihr Gesicht gedrückt. Es sei ihr dann gelungen, unter dem Duvet rauszu- rutschen. Sie sei dann auf dem Boden gesessen. Daraufhin habe ihre Tochter die Lampe, diesen schweren Messing, in ihre Hand genommen und habe mit dieser an
21 ihre Stirn und ihren Kopf geschlagen. Die Tochter habe gesagt, nun bekomme sie, B., noch den Rest. Sie habe zu ihrer Tochter gesagt, sie solle sie leben lassen, sie hätte ihr nichts getan. Plötzlich habe die Tochter den Lampenfuss und den Ständer auf den Boden geworfen und sei in ihr Zimmer gegangen. Dies habe die Tochter ganz abrupt gemacht, sie, B., sei überrascht gewesen. Sie habe dann bemerkt, wie sie geblutet habe, alles sei voller Blut gewesen. Sie sei ins Badezimmer gegangen, habe einen Waschlappen genommen und das Blut abgewischt. Es habe immer wei- ter geblutet. Dann habe sie dem Krankenwagen telefoniert. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei etwa fünf Minuten und sehr stark gewürgt worden. Sie habe geglaubt, dass sie ersticken werde. Die Tochter habe eine grosse Kraft gehabt. Sie habe tief Luft holen müssen. Die Tochter habe während des Würgens gesagt, sie, B., habe ein schönes Leben gehabt, jetzt sei fertig. Die Tochter habe immer wieder das glei- che gesagt. Bezüglich des Duvets erklärte sie, sie sei noch im Bett gelegen und ihre Tochter auf ihr. Ihre Tochter habe ihr das Duvet mit der Hand direkt ins Gesicht gedrückt, das heisse, die Hand der Tochter sei ihr direkt ins Gesicht gedrückt wor- den, das Duvet sei ihr nicht nur vors Gesicht gehalten worden, sondern aufs Gesicht gedrückt. Sie habe geglaubt zu ersticken. Nach ein paar Minuten sei es ihr gelun- gen, unter dem Duvet herauszuschlüpfen. Ob ihre Tochter in dieser Zeit etwas zu ihr gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Zu den Schlägen führte B. auf Nachfrage hin aus, sie sei neben dem Bett am Boden gesessen. Ihre Tochter sei aufgestanden und habe die Lampe genommen, die auf dem Nachttisch gewesen sei. Die Tochter habe die Lampe herumgeschwungen, so dass der Lampenschirm weggeflogen sei. Sie habe gedacht, dass sie fliehen könnte, habe aber kaum aufstehen können. Ihre Tochter habe den Lampensockel in der Hand gehabt und ihr diesen gegen den Kopf geschlagen. Das habe aber anders getönt. Sie habe ziemlich viel Blut verloren. Ihre Tochter sei gestanden, als sie mit der Lampe auf sie eingeschlagen habe. Sie habe ein paar Mal gegen den Kopf geschlagen. Der Lampenfuss habe Ecken, wodurch die Verletzungen entstanden seien. B. blieb bei dieser Darstellung, obwohl A. in der Konfronteinvernahme diese Angaben bestritt (vgl. Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3). Auch gegenüber ihrem Sohn hat B. die Vorgänge vom 30. April 2006 geschildert. G. hat – wie bereits ausgeführt – erklärt, soweit er sich noch erin- nern könne, habe seine Mutter ihm gegenüber den Vorfall so geschildert, dass A. in das Zimmer der Mutter gekommen sei. Sie sei auf die Mutter los gegangen, habe sie gewürgt und ihr irgendwie das Kissen auf den Kopf gedrückt. Irgendetwas sei auch noch mit der Lampe passiert, seine Mutter sei damit geschlagen worden (un- tersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2006, act. 12.6, S. 3).
22 B. hat die Vorfälle vom 30. April 2006 offensichtlich im Kern immer gleich geschildert, nämlich dass A. heim gekommen sei, plötzlich auf sie geplumpst sei, sie gewürgt habe, ihr das Duvet aufs Gesicht gedrückt habe und sie mehrmals mit dem Lampenfuss auf Kopf und Stirn geschlagen habe. Ihre Aussagen sind anschau- lich, lebensnah, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Sie schildert die Gescheh- nisse in einer logischen Abfolge und zeigt auf, wie das eine zum andern geführt hat. Ihre Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen und gegenüber Dritten sind übereinstimmend und konstant. Sie hat ihre Empfindungen und Gedanken realis- tisch und einfühlbar beschrieben. B. hat auf Nachfrage jeweils auch ohne weiteres detailliertere Angaben machen können und wo sie sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht wusste, hat sie dies angegeben. Auch geht aus ihren Aussagen klar und unmissverständlich hervor, dass sie ihrer Tochter nicht schaden wollte, hat sie doch gegenüber dem Untersuchungsrichter ausdrücklich erklärt, dass sie auf kei- nen Fall möchte, dass ihre Tochter bestraft werde, sie wolle jedoch, dass ihre Toch- ter endlich eine richtige psychiatrische Betreuung erhalte (act. 12.2, S. 2). B. hat denn in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Mai 2006 auch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (act. 12.2, S. 2). Schliesslich werden ihre Aussagen auch durch weitere Beweise gestützt. So sind auf den Fotos, welche die Polizei am 1. Mai 2006, gegen 11.00 Uhr, von den Verletzungen von B. machte, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil sehr wohl und sehr deutlich Würgemale am Hals von B. erkennbar (vgl. die rötlichen Flecken auf dem Hals von B., Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 17a und 17b, aber ins- besondere auch Foto Nr. 16). In diesem Zusammenhang wird zudem der Rechts- mediziner von der Vorinstanz ungenau zitiert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrem Urteil nämlich ausgeführt, der Gerichtsmediziner habe in seiner E-Mail vom 26. Juni 2006 (act. 11.6) und in seinem Schreiben vom 17. August 2006 (act. 11.8) festgehalten, es seien keine Zeichen stattgehabter Gewalt gegen den Hals erkenn- bar. Liest man die entsprechenden Aktenstücke jedoch genau durch, so wird au- genscheinlich, dass der Gerichtsmediziner eine Feststellung in dieser Form nicht getroffen hat. Zum ersten hat er diesbezüglich nicht seine eigenen Beobachtungen wiedergegeben, sondern jene des Assistenzarztes, der B. am 1. Mai 2006 in der Notaufnahme des Spitals betreut hat. Und zum zweiten hat dieser Arzt offenbar lediglich erklärt, dass er sich an Zeichen stattgehabter Gewalt gegen den Hals nicht erinnern könne (vgl. insbesondere das Schreiben vom 17. August 2006, act. 11.8, S. 1, wo Dr. med. H. im übrigen auch sehr deutlich erklärt, dass er sich zum ganzen Fall nicht äussern könne, da er weder Mutter noch Tochter selbst untersucht habe). Ebenso war aus den Spitalakten gemäss Dr. med. H. lediglich ersichtlich, dass sich multiple Riss-Quetsch-Wunden am behaarten Kopf befunden hätten, welche genäht
23 werden mussten (Schreiben vom 17. August 2006, act. 11.8, S. 1). All dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Würgemale vorhanden gewesen wären. Es bedeutet ein- zig, dass dem behandelnden Arzt offenbar keine Würgemale aufgefallen sind, wes- halb diese auch keinen Eingang in die Spitalakten gefunden haben. Dies erscheint im übrigen leicht erklärbar, war B.s Kopf doch offenbar blutüberströmt und wies mehrere, zum Teil noch immer blutende Verletzungen auf (vgl. die Aussagen der Rettungssanitäterin gegenüber dem Untersuchungsrichter vom 9. Oktober 2006, act. 12.5, S. 2), was ohne Zweifel die Aufmerksamkeit sofort auf diese Wunden lenkte. Die Fotos belegen jedoch deutlich, dass Würgemale am Hals vorhanden waren. Was wiederum B.s Aussage stützt, ihre Tochter habe sie gewürgt. Im übri- gen erscheint der Spitalbericht auch insofern ungenau, als die von der Polizei ge- machten Fotos klar belegen, dass nicht nur am behaarten Kopf Riss-Quetsch-Wun- den vorhanden waren, sondern auch im Stirn-/Schläfenbereich (vgl. Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 16a und 16b). Dieser Spitalbericht und darauf fussende Feststellun- gen vermögen daher in keiner Weise die klaren Aussagen von B., welche durch die Fotos der Polizei zudem bestätigt werden, auch nur abzuschwächen, geschweige denn zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Im übrigen erachtete der behandelnde Arzt gemäss den Ausführungen von Dr. med. H. die Aussagen der Mutter als glaub- würdig (vgl. act. 11.6 und 11.8). Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung der Aussagen der Mutter im weiteren ausgeführt, es bestehe ein Widerspruch bezüglich der Heim- kehr von A.. Die Mutter habe ausgesagt, ihre Tochter sei nach Hause und direkt in ihr Zimmer gekommen. Dies könne jedoch kaum zutreffen. Die Kleidungsstücke, welche A. und B. getragen hätten, seien durch die Polizei sicher gestellt worden. A. habe während der Auseinandersetzung eine kurze Pyjamahose und ein T-Shirt ge- tragen. Jedenfalls seien durch die Polizei keine anderen blutverschmierten Klei- dungsstücke von ihr sichergestellt worden. A. müsse sich somit vor der Auseinan- dersetzung zuerst umgezogen haben und sei demnach nicht direkt nach ihrer Heim- kehr zu der Mutter ins Zimmer gegangen. Es trifft zu, dass die Polizei im Zimmer von A. eine blutverschmierte Pyjamahose und ein T-Shirt mit erheblichen Blutfle- cken gefunden und sichergestellt hat. In den Akten finden sich Fotos von diesen Kleidungsstücken (Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 13a – 13d). Es fällt auf, dass beide Kleidungsstücke zwar sehr grosse Blutflecken aufweisen, jedoch keine Spuren von Blutstropfen beziehungsweise keine Blutspritzer. Es wäre nun aber offensichtlich am ehesten zu erwarten gewesen, dass sich auf den Kleidern von A., die sie während des Vorfalles getragen hat, Spuren von Blutstropfen beziehungsweise Blutspritzer gefunden hätten, die vom Auftreffen des Lampenfusses auf dem Kopf von B. oder von Blut am Lampenfuss stammten, das von diesem weggespritzt wäre, als A. zum nächsten Schlag ausholte. Weder an der Kleidung von A., noch an jener
24 von B., noch auf dem Bett von B. oder am Fussboden in B.s Zimmer finden sich jedoch Blutspritzer beziehungsweise Blutstropfenspuren (vgl. Fotoblatt, act. 10.2). Es erscheint dem Gericht unter diesen Umständen folgerichtig anzunehmen, dass A. die Schläge gegen den Kopf der Mutter in schneller Folge führte, so dass noch kaum Blut aus den Wunden ausgetreten war, weshalb kein Blut wegspritzte. Nach- dem sie auf ihre Mutter eingeschlagen hatte, verliess A. nach Aussage von B. das Schlafzimmer ihrer Mutter sofort, ohne sich irgendwie um die Mutter zu kümmern. Insbesondere hat sie sich ihrer Mutter nicht mehr genähert. Unter diesen Umstän- den aber musste die Kleidung von A., die sie während des Vorfalles getragen hatte, gar nicht blutverschmiert sein. Es kann daher auch ihre Strassenkleidung gewesen sein. Im übrigen ist leicht erkennbar, dass die Blutflecken auf T-Shirt und Pyjama- hose von A. nicht entstanden sein können, während A. auf B. mit dem Lampenfuss einschlug, dafür sind die Blutflecken eindeutig zu gross. Im übrigen aber dürften diese Blutflecken auch viel zu gross sein, als dass sie von den (sehr leichten) Ver- letzungen von A. selbst (vgl. Fotoblatt, act. 10.2, S. 15) stammen könnten. A. muss daher die Pyjamahose und das T-Shirt nicht schon im Zeitpunkt des Vorfalles ge- tragen haben. Wie die Blutflecken auf die Pyjamahose und das T-Shirt gelangt sind, lässt sich aber aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich klären. Dass A. während der Auseinandersetzung eine kurze Pyjamahose und ein T-Shirt getragen habe, ist somit reine Spekulation. Dem kriminaltechnischen Bericht (act. 10.1) ist zu entneh- men, dass die Spuren keine Rekonstruktion des Tatablaufs zulassen würden. Im- merhin ist bemerkenswert, dass das im Schlafzimmer von A. sichergestellte Kopf- kissen, welches stark blutverschmiert war, Blut von B. enthielt. Wie dies dahin kam, konnte A. nicht erklären. Die Blutflecken auf der Pyjamahose und dem T-Shirt könn- ten aber – auch dies ist reine Spekulation – von diesem Kissen stammen, zumal auf dem übrigen Teil des Bettes von A. kein Blut erkennbar ist (act. 10.2 Foto 12). Kommt hiezu, dass Blut nach einer gewissen Zeit trocknet. Die Grösse und die Po- sition der Blutflecken könnten zwar grundsätzlich auch dafür sprechen, dass A. später ins Zimmer der Mutter zurückgekehrt ist, sich neben die Mutter in eine Blut- lache gesetzt hat (vgl. Blutlache neben dem Bett, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 5 und 5a, sowie Flecken auf der Pyjamahose, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 13b) und der Kopf der Mutter für einige Zeit an ihre Schulter gelehnt war (vgl. Flecken am T-Shirt, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 13a und 13d). B. hat jedoch ausgesagt, ihre Tochter sei nach dem Vorfall sofort in ihr Zimmer gegangen (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2 und 3) und sie selbst sei die ganze Nacht wach gewesen (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 5 oben). Sie erzählt nichts davon, dass A. noch einmal in ihr Zimmer gekommen wäre. Die Frage, wie die Blut- flecken auf die Kleidungsstücke von A. gekommen sind, muss daher unbeantwortet
25 bleiben. Jedenfalls aber sprechen die vorhandenen Blutflecken auf der Pyjamahose und dem T-Shirt von A. nicht gegen die Aussagen der Mutter, ihre Tochter sei nach Hause gekommen und plötzlich auf sie geplumpst. Was schliesslich die Blutflecken allgemein betrifft, so ist mit dem kriminaltechnischen Bericht festzustellen, dass die Spuren keine Rekonstruktion des Tatablaufs zulassen. Was dazu gesagt werden kann, ist reine Spekulation. Wesentlich – und das ist entscheidend – sind hinsicht- lich des Tatablaufs die klaren, widerspruchsfreien Aussagen von B., die ja auch durch die Zeugen E., F. und G., durch den Notruf, durch die Unterlagen der Ge- richtsmedizin und durch die Fotos noch bekräftigt werden. Ebenso wenig lassen die Schilderungen der Mutter in den einzelnen Einvernahmen bezüglich der Schläge mit der Lampe, welche die Vorinstanz als widersprüchlich auffasst, die Aussagen der Mutter als weniger glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusam- menhang ausgeführt, die Mutter habe in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, die Tochter habe zuerst den oberen Teil des Ständers auf ihren Kopf geschlagen und danach den Lampenfuss. An der Konfronteinvernahme habe sie zu Protokoll gegeben, ihre Tochter habe die Lampe herum geschwungen, sodass der Lampen- schirm weggeflogen sei. Danach habe sie ihr den Lampensockel auf den Kopf ge- schlagen. Die Vorinstanz hat bei diesen Ausführungen ein wichtiges Detail in den Aussagen von B. nicht erwähnt. B. hat am 3. Mai 2006 gegenüber der Polizei näm- lich ausgeführt, ihre Tochter habe plötzlich die Nachttischlampe genommen und diese gegen sie herumgeschwungen. Der Lampenschirm sei weggefallen. Zuerst habe die Tochter mit dem oberen Teil des Ständers, nachher mit dem Fuss der Lampe mehrmals gegen ihren Kopf geschlagen (act. 12.1, S. 2 oben, Hervorhebung hinzugefügt). Das Kantonsgericht vermag unter diesen Umständen in den Aussa- gen von B. keinen Widerspruch zu erkennen, hat sie doch offensichtlich sowohl ge- genüber der Polizei als auch im Konfront erklärt, ihre Tochter habe die Nachttisch- lampe geschwungen, so dass der Lampenschirm weggeflogen sei; anschliessend habe ihre Tochter sie mit dem Lampenfuss geschlagen. Allein aus der Tatsache, dass B. gegenüber der Polizei davon gesprochen hat, ihre Tochter habe sie zuerst mit dem einen Ende des Lampenfusses geschlagen und nachher mit dem anderen, und dass sie im Konfront nur ausgeführt hat, ihre Tochter habe sie mit dem Lam- penfuss geschlagen, kann offensichtlich kein Widerspruch abgeleitet werden. Im übrigen hat die Polizei von der Nachttischlampe Fotos gemacht, die sich in den Ak- ten befinden. Darauf ist leicht zu erkennen, dass der Lampenschirm samt Glühbirne und Fassung vom Lampenfuss abgebrochen ist. Der Lampenschirm, welcher aus Stoff besteht, der über ein Drahtgestell gespannt ist, weist keine Blutflecken und lediglich eine sehr geringfügige Deformation auf (Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 9 und 9a), die ohne Zweifel nicht von einem Schlag gegen den Kopf von B. stammt,
26 der eine der Verletzungen hätte verursachen können (dann wäre sie nämlich erheb- lich grösser ausgefallen), sondern allenfalls vom Aufprall am Boden. Der Zustand der Nachttischlampe stützt mithin B.s Aussage, dass der Lampenschirm abgebro- chen sei, bevor ihre Tochter mit dem Lampenfuss auf sie eingeschlagen habe. Auch dies spricht eindeutig für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Weitere Vorbehalte gegen die Aussagen von B. hat die Vorinstanz nicht angebracht. A. wiederum belässt es in ihrer Vernehmlassung dabei, die Aussagen der Mutter zu bestreiten und auf ihre eigenen Aussagen zu verweisen, in der Anschlussberufung äussert sie sich gar nicht dazu. In Würdigung sämtlicher Umstände kommt die Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Aussagen von B. im Kern glaubhaft sind. e) Daran vermögen die Aussagen von A. nichts zu ändern. Sie hat in den verschiedenen Einvernahmen und gegenüber dem Gutachter die Ereignisse am Abend des 30. April 2006 sehr unterschiedlich geschildert. In der polizeilichen Ein- vernahme vom 6. Mai 2006 hat sie angegeben, am 30. April 2006 habe sie den Tag hindurch gearbeitet und nach der Arbeit, etwa um 18.00 Uhr bis 18.15 Uhr, sei sie zu ihrer Mutter gegangen. Als sie bei ihrer Mutter angekommen sei, sei sie nüchtern gewesen. Auch bei ihrer Mutter zu Hause habe es keinen Alkohol. Vor der Ausein- andersetzung mit ihrer Mutter habe sie eine Schlaftablette genommen. Sie bestritt im weiteren, ihre Mutter gewürgt und bedroht zu haben. Ebenso bestritt sie, ihrer Mutter die Bettdecke ins Gesicht gedrückt zu haben. Die Mutter habe dann die Nachttischlampe genommen und ihr ins Gesicht geworfen. Daher würde auch die Verletzung an ihrem linken Auge stammen. Nachher habe sie die Nachttischlampe genommen und diese gegen die Mutter geworfen. Nach der Auseinandersetzung habe sie das Zimmer der Mutter verlassen und habe sich schlafen gelegt. Ihre Mut- ter habe das Zimmer abgeschlossen. Sie habe erst nach der Auseinandersetzung mit der Mutter etwa drei Gläser Weisswein konsumiert. Den Wein habe sie sich erst nach der Auseinandersetzung am Kiosk der Tankstelle in R. beschafft. Dies sei etwa zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr gewesen. Die Auseinandersetzung mit ihrer Mut- ter habe etwa 20 Minuten gedauert. Nachher sei sie zur Tankstelle gegangen. Es habe für sie keinen Grund gegeben, ihre Mutter zu würgen. Mit der Bettdecke sei gar nichts gewesen. Wenn schon habe es sich um ein Kissen gehandelt, welches ihr ihre Mutter zugeworfen habe und das sie dann wieder zurück geworfen habe. Sie habe ihre Mutter nicht mit dem Tode bedroht. Sie beide hätten grosse Angst gehabt, vorwiegend jedoch dann, als die Nachttischlampe ins Spiel gekommen sei. Es sei zwischen ihr und ihrer Mutter eine heftige Auseinandersetzung gewesen. Als die Nachttischlampe ins Spiel gekommen sei und sie beide geblutet hätten, hätten
27 sie auch beide grosse Angst gehabt. Sie müsse noch einmal erwähnen, dass die Mutter vorerst die Nachttischlampe behändigt habe und diese gegen sie geworfen habe. Sie müsse gegenüber den ersten Aussagen berichtigen, dass sie mit der Nachttischlampe auf ihre Mutter eingeschlagen habe und sie am Kopf verletzt habe. Sie habe jedoch nur zwei Mal zugeschlagen. Auf die Frage, ob sie zur Zeit des Vorfalles im vollen Besitz ihrer Sinne und sich bewusst gewesen sei, was sie tue, antwortete sie mit ja. Es sei möglich, dass die vorgängig eingenommene Schlafta- blette bereits ihre Wirkung gezeigt habe (act. 13.1). Am 9. Mai 2006 erklärte sie gegenüber dem Untersuchungsrichter in der Hafteinvernahme, sie bestreite einen Tötungsvorsatz vehement. Es habe keinen Grund dafür gegeben, dass sie ihrer Mutter nach dem Leben hätte trachten sollen. Sie habe der Mutter am 30. April 2006 auch nie gesagt, dass sie sie umbringen wolle. Richtig sei, dass es zwischen ihr und ihrer Mutter eine Auseinandersetzung gegeben habe. Für Details verweise sie auf ihre polizeilichen Aussagen. Die Aussagen der Mutter seien übertrieben. Es seien mehrere Faktoren zusammengekommen, die Anlass für diese Auseinandersetzung gegeben hätten. Es seien aber eher kleinere Sachen gewesen. Ab und zu hätten sie auch schon vor dem 30. April 2006 Streit miteinander gehabt, jedoch immer nur verbal. Zu Tätlichkeiten sei es am 30. April 2006 zum ersten Mal gekommen. Sie habe ihre Mutter aber weder gewürgt, noch ihr die Bettdecke ans Gesicht gehalten. Die Nachttischlampe habe sie ihr aber schon zugeworfen, dies aber erst, nachdem die Mutter die Lampe zuerst gegen sie geschwungen habe. Sie bestätigte, dass sie bis gegen 18.00 Uhr gearbeitet habe. Auf den Vorhalt hin, dass sie gemäss Ab- klärungen der Polizei am 30. April 2006 nicht zur Arbeit erschienen sei, erwiderte sie, es sei möglich, dass sie nicht gearbeitet habe. Bei der polizeilichen Befragung sei sie nervös gewesen und habe ein Durcheinander gehabt. So würden sich even- tuell die nicht ganz korrekten Angaben erklären. Sie sei sich jedoch ganz sicher, dass sie am Sonntagabend um ca. 18.30 Uhr zu Hause bei ihrer Mutter gewesen sei. Es habe auf ihrer Seite keine Tötungsabsicht vorgelegen, dafür habe auch kein Anlass bestanden. Es habe wohl eine verbale Auseinandersetzung gegeben, die dann wegen der Nachttischlampe etwas ausgeartet sei. Mehr sei da aber nicht ge- wesen. Das Leben mit ihrer Mutter sei schon nicht immer einfach gewesen in den Monaten, in denen sie zusammen gelebt hätten (act. 13.2). In der Konfronteinver- nahme vom 29. Mai 2006 hat sie ausgesagt, die Aussagen der Mutter würden in verschiedenen Punkten nicht zutreffen. Der ganze Vorfall sei kurz vor 22.30 Uhr passiert. An diesem Tag sei sie aber eigentlich nicht weg gewesen, sondern nur im Garten, um dort die Katze zu suchen. Sie sei etwa eine halbe Stunde draussen gewesen. An diesem Sonntag sei sie am Nachmittag von zu Hause weg gewesen. Um ca. 19.00 Uhr sei sie aber wieder in der Wohnung der Mutter gewesen. Sie
28 glaube, ihre Mutter sei auch in der Wohnung gewesen. Sie habe, nachdem sie nach Hause gekommen sei, verschiedene Dinge zusammengepackt, weil sie am nächs- ten Tag in ihre neue Wohnung habe zügeln wollen. Ihre Mutter sei gegen 22.15 Uhr zu Bett gegangen, sie selbst sei schon in ihrem Zimmer im Bett gewesen. Somit sei sie nicht zur Wohnungstüre herein gekommen und ins Zimmer der Mutter gegan- gen. Sie sei schon fürs Bett umgezogen gewesen. Ihre Mutter habe vor dem Zu- bettgehen im Wohnzimmer ferngesehen. Sie selbst habe dazu keine Zeit gehabt, unter anderem habe sie noch eine Liste geschrieben mit all den Sachen, die sie noch habe erledigen sollen. Sie sei also in ihrem Zimmer gewesen. Weil das Licht gebrannt habe oder sonst irgendetwas gewesen sei, habe es einen Wortwechsel zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben. Daraufhin sei sie aufgestanden, weil sie nicht habe schlafen können, obwohl sie vorher eine Schlaftablette genommen habe. Es sei nicht geplant gewesen, dass sie ins Zimmer der Mutter gehe. Trotzdem sei sie dann ins Zimmer gegangen. Ihre Mutter sei auf dem Rücken im Bett gelegen. Im Zimmer habe kein Licht gebrannt, jedoch im Gang. Im Zimmer habe es wieder einen Wortwechsel gegeben. Die Mutter habe gesagt, sie solle das Zimmer verlas- sen. Das eine habe dann das andere ergeben. Sie könne sich nicht mehr an Details erinnern. Die Mutter sei dann fast hysterisch geworden. Auch die Lautstärke habe sich erhöht. Nachdem sich die Mutter im Bett aufgerichtet habe, habe sie deren Kopfkissen genommen und zu ihrer Mutter gesagt, dass sie einmal ruhig sein solle. Mit dem Kopfkissen habe sie ihre Mutter abgewehrt, damit diese endlich einmal ruhig sei. Das mit dem Kissen sei ganz kurz gewesen. Sie habe der Mutter einfach gesagt, sie solle ruhig sein. Vermutlich habe sie der Mutter das Kissen in Richtung Kopfbereich gehalten. Ihre Mutter habe sich gewehrt und habe ihr die Hände auf- gekratzt. Auf jeden Fall habe sie das Kopfkissen losgelassen. Daraufhin sei die Nachttischlampe gegen ihr linkes Auge geschlagen worden. Sie habe ein Hämatom am Auge erlitten, sich die Lampe aber sicher nicht selber an den Kopf geschlagen. Zudem sei sie am Fussende des Bettes gestanden, so dass sie die Lampe gar nicht hätte greifen können. Die Lampe sei an ihr linkes Auge geflogen. Anschliessend habe sie die Lampe wieder zu ihrer Mutter zurückgeworfen. Leider habe sie die Mutter mit dem Lampenfuss am Kopf getroffen. Dies sei von ihr nicht beabsichtigt gewesen. Ihre Mutter sei zweimal mit dem Lampenfuss am Kopf getroffen worden. Sie nehme an, sie habe diesen Fuss somit zwei Mal geworfen. Nach dem ersten Wurf habe sie den Lampenfuss vom Boden wieder aufgenommen. Anschliessend sei nicht mehr viel passiert. Die Mutter habe sehr laut gesagt, dass sie das Zimmer verlassen solle. Sie sei in ihr Zimmer gegangen. Die Mutter habe die Zimmertüre mit dem Schlüssel abgeschlossen. Sie habe ihre Mutter weder gewürgt, noch ihr das Duvet ins Gesicht gedrückt. Sie sei vielleicht seitlich auf dem Bett gelegen, auf
29 der Mutter sei sie jedoch nicht gelegen. Nachdem sie in ihrem Zimmer gewesen sei, habe sie sich wieder angezogen und habe einen Spaziergang gemacht, weil sie frische Luft benötigt habe. Sie sei nirgends hingegangen. Auf den Vorhalt hin, dass sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, sie sei anschliessend zu einer Tankstelle gegangen und habe dort Wein gekauft, erwiderte sie, das habe sie tatsächlich ge- macht, sie habe das eben noch selbst beifügen wollen. Bei der Tankstelle in R. habe sie einen halben Liter Weisswein gekauft und diesen später zu Hause getrunken. Im weiteren erklärte sie, es treffe zu, dass sie zuerst das Kissen gegen ihre Mutter gerichtet habe und dann sei das mit dem Lampenfuss gewesen. Das Kissen habe sie nicht mehr in der Hand gehabt, nachdem sie den Lampenfuss geworfen habe. Sie habe das Schlafzimmer der Mutter während des Vorfalles nicht verlassen. Sie habe selbst geblutet, vor allem am linken Auge. Sodann habe sie am linken Arm geblutet. Als sie in ihr Zimmer zurück gegangen sei, habe sie sich umgezogen und die Wohnung dann verlassen, ohne sich aufs Bett zu legen. Die Aussagen der Mut- ter würden nicht zutreffen, sie sei sich beispielsweise sicher, dass sie das Kissen in den Händen gehalten habe. Sie habe ihre Mutter nicht gewürgt. Sie habe das Kis- sen gegen sie gedrückt und nicht das Duvet. Dabei sei die Mutter im Bett gelegen beziehungsweise sei halbwegs aufgerichtet gewesen. Nach 2-3 Minuten, so lange habe das mit dem Kissen und der Lampe gedauert, sei die Mutter mit ausgestreck- ten Beinen auf der Bettvorlage vor dem Bett gelegen. Im weiteren erklärte sie, sie habe während des Vorfalles schon etwas zu der Mutter gesagt, jedoch nicht, was diese ausgeführt habe. Sie hätte keinen Grund gehabt, ihre Mutter fertig zu machen. Sie habe auch sicher nicht gesagt, dass ihre Mutter ein schönes Leben gehabt habe. Dass dem so sei, sei allgemein bekannt, und sie müsse das der Mutter nicht noch sagen. Ihre Mutter habe jedoch bestimmt gesagt, dass die Katze jetzt noch bei ihr bleibe (act. 13.3). Gegenüber dem Gutachter hat A. ausgeführt, sie habe den Tag mit Kollegen verbracht und sei gegen 18.00 Uhr nach Hause gekommen. Sie sei innerlich schon auf den bevorstehenden Umzug eingestellt gewesen. Zuletzt habe es noch gelegentlich Diskussionen mit der Mutter darüber gegeben, ob sie ihr Kätzchen noch eine Weile bei der Mutter lassen oder gleich mitnehmen werde. Ge- meinsam mit der Mutter habe sie am Abend noch Fernsehen geschaut. Gegen etwa 21.45 Uhr sei die Mutter dann ins Bett gegangen. Gegen 22.00 Uhr habe sie, A., ihre Schlaftablette eingenommen, welche sie meist eine halbe Stunde vor dem Ein- schlafen nehme. Sie habe vor der Auseinandersetzung mit der Mutter keinen Alko- hol getrunken. Bevor sie selbst dann ins Bett gegangen sei, sei sie noch am Zimmer der Mutter vorbei gekommen, da ihres direkt daneben liege. Sie könne nicht mehr sagen, was das erste Wort gewesen sei. Sie sei sicher, dass die Mutter sie nicht gerufen habe. Es sei jedoch normal, dass sie noch gemeinsam redeten. Ein Wort
30 habe das andere ergeben. Sie sei dann ins Zimmer der Mutter gegangen. Es habe sich ein Streit über den Verbleib der Katze entwickelt. Die Mutter sei am Kopfende in der Nähe der Nachttischlampe gestanden und sie, A., sei am Fussende gestan- den. Sie sei gar nicht an die Lampe gekommen. Die Mutter habe ihr schliesslich gesagt, sie solle das Zimmer verlassen, sie habe jedoch die Situation geklärt haben wollen. In den letzten drei Monaten, in welchen sie bei der Mutter gelebt habe, habe sie sich immer zurückgezogen, habe alles herunter geschluckt. Es sei aber nicht geplant gewesen, dass sie der Mutter noch einmal die Meinung sage, bevor sie ausziehe. Sie habe vorher noch nie jemandem etwas angetan. Sie glaube auch, dass die Mutter nicht einen ganz klaren Kopf gehabt habe, sei sie doch kurz vorher unter Vollnarkose operiert worden. In der Folge habe sie, A., das Gefühl gehabt, dass die Mutter immer wieder Dinge vergessen oder verlegt habe. Gleichzeitig habe die Mutter ihr vorgeworfen, dass sie Sachen weggeworfen habe. Im weiteren Ver- lauf der Auseinandersetzung habe die Mutter an der Nachttischlampe gerupft und diese dann auf sie geworfen. Sie sei im Bereich des linken Auges leicht verletzt worden. Sie habe dann die Lampe auf die Mutter zurückgeworfen. Sie habe die Mutter am Kopf getroffen. Die Lampe sei einmal hin und einmal her geflogen, mehr nicht. Anschliessend sei sie mit einem Kissen auf die Mutter zugegangen, um sie zurückzuschubsen. Dabei habe die Mutter sie am rechten Arm ergriffen und ge- kratzt. Sie habe blaue Flecken am linken Oberarm und der rechten Hüfte gehabt. Sie müsse dann irgendwie gegen die Tür gestolpert sein. Sie wisse, dass sie mit keinen Gegenständen zusammengekommen sei. Sie sei auf die Mutter noch mit dem Kissen losgegangen, um ihr zu sagen, dass sie sie endlich in Ruhe lassen solle. Sie habe das Kissen aber nicht auf ihr Gesicht gedrückt, sie habe mit dem Kissen nur die Mutter abgewehrt. Es könne sein, dass sie kurz das Zimmer verlas- sen habe und noch einmal hinein gekommen sei aus lauter Nervosität. Sie habe dann Blut gesehen und sei erschrocken. Sie habe bis dahin noch gar nicht realisiert gehabt, was passiert sei. Sie habe auch bei der Mutter Blut gesehen. Sie habe aber nicht sehen können, wie viel es gewesen sei, da es recht dunkel gewesen sei. Wie lange die ganze Auseinandersetzung gedauert habe, könne sie gar nicht mehr sa- gen, eventuell 15 Minuten. Sie sei dann hinaus gegangen, um einen Lappen zu holen. Die Mutter habe aber dann das Zimmer geschlossen. Sie habe dann ge- merkt, dass die Schlaftablette wirke. Sie sei aber nicht so kaputt gewesen, dass sie nichts mehr habe machen können. Ihr Körper habe sich schon weitgehend an die Tabletten gewöhnt. Sie sei dann noch einmal in ihr Zimmer gegangen, habe sich angezogen, habe sich ihr Gesicht gewaschen und dann Zigaretten kaufen gehen wollen. Sie habe an der Tankstelle aber einen halben Liter Weisswein gekauft, weil sie so durcheinander gewesen sei. Sie sei dann nach Hause und habe diese Fla-
31 sche getrunken. Dann habe sie sich ins Bett gelegt und habe geschlafen (psychia- trisches Gutachten vom 31. Juli 2006, act. 3.13, S. 16 – 18). Schliesslich hat A. in der Schlusseinvernahme am 18. Oktober 2006 gegenüber dem Untersuchungsrich- ter erklärt, es habe am fraglichen Abend eine verbale und anschliessend eine tätli- che Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben. Sie habe aber kei- nerlei Tötungsabsicht gehabt. Das mit der Bettdecke sei ohnehin falsch; es sei ein Kissen gewesen, das sie in der Hand gehalten habe und mit dem sie sich gegen die Mutter gewehrt habe. Was die Nachttischlampe betreffe, so sei es so gewesen, dass sie diese als erste an den Kopf geschlagen erhalten habe. Erst anschliessend habe sie die Nachttischlampe an den Kopf der Mutter geschlagen. Sodann sei der Vorfall nicht um ca. 22.30 Uhr geschehen, sondern früher, nämlich kurz nach 22.00 Uhr. Der ganze Vorfall im Zimmer der Mutter habe etwa 10 Minuten gedauert. Sie habe nach dem Vorfall Alkohol konsumiert. Gekauft habe sie den Weisswein bei der Tankstelle in R.. Wann sie diesen Weisswein gekauft habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie habe den Wein jedoch nicht schon mit der Absicht gekauft, diesen an jenem Abend zu trinken. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie den Wein vor dem Vorfall mit der Mutter gekauft habe. Bei den bisherigen Aussagen sei sie durchein- ander gewesen, der Kiosk an der Tankstelle in R. habe nach dem Vorfall gar nicht offen gehabt (act. 1.16). Aus diesen Aussagen wird sehr deutlich, dass sich A. immer wieder in erheb- liche Widersprüche verwickelt hat. So hat sie zunächst ausgesagt, am 30. April 2006 den ganzen Tag gearbeitet zu haben. Nachdem die polizeilichen Ermittlungen er- geben hatten, dass dies nicht stimmte, hat sie erklärt, sie sei am Nachmittag des 30. April 2006 mit Freunden weg gewesen. Ebenso hat sie ausgesagt, bei ihrer Mut- ter in der Wohnung gebe es keinen Alkohol. Auch erklärte sie, nach dem Vorfall eine Flasche Wein gekauft und dann zu Hause getrunken zu haben. Trotzdem hat die Polizei im Zimmer von A. zwei leere Flaschen von alkoholischen Getränken gefun- den (Fotoblatt, act. 10.5). Weiter erklärte A. in der Konfronteinvernahme, ihre Mutter habe am Abend des 30. April 2006 ferngesehen, sie selbst habe dazu aber keine Zeit gehabt, weil sie vor dem Umzug am nächsten Tag noch viele Dinge zu erledigen gehabt habe. Gegenüber dem Gutachter wiederum hat sie festgehalten, sie habe am Abend des 30. April 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter ferngesehen. Bei der Po- lizei sagte sie aus, der ganze Vorfall habe sich zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen, und auf Nachfrage verneinte sie klar und deutlich, dass der Vorfall um etwa 22.30 Uhr geschehen sein könnte; in der Konfronteinvernahme führte sie dann jedoch selbst an, es sei etwa 22.30 Uhr gewesen. In der Konfronteinvernahme er- klärte sie im weiteren, sie sei schon vor ihrer Mutter zu Bett gegangen, gegenüber
32 dem Gutachter führte sie aber aus, die Mutter sei ins Bett gegangen und danach habe sie, A., ihre Schlaftablette genommen, die sie meist etwa eine halbe Stunde vor dem Einschlafen nehme. Im Konfront sagte sie aus, ihre Mutter sei auf dem Rücken gelegen, als sie das Zimmer betreten habe. Dem Gutachter erzählte sie, die Mutter sei am Kopfende des Bettes gestanden. In der polizeilichen Einvernahme hielt sie fest, es sei nichts mit dem Duvet gewesen, jedoch habe ihre Mutter ihr das Kissen entgegen geworfen, welches sie dann zurückgeworfen habe. Im Konfront erzählte sie, dass sie selbst das Kissen vom Bett der Mutter genommen und gegen die Mutter gehalten habe. Weiter schilderte sie im Konfront, dass die Mutter ihr die Hände aufgekratzt habe, als sie ihr das Kissen entgegen gehalten habe, worauf sie das Kissen losgelassen habe. Darauf habe sie die Lampe gegen ihr linkes Auge geschlagen bekommen. Sie habe sich die Lampe sicher nicht selbst an den Kopf geschlagen. Zudem sei sie am Fussende des Bettes gestanden, so dass sie die Lampe gar nicht hätte greifen können. Diese Schilderung ist rein logisch nicht mög- lich: A. behändigte nach ihrer eigenen Aussage das Kissen der Mutter, als diese sich im Bett aufgerichtet beziehungsweise teilweise aufgerichtet hatte. Dann hielt beziehungsweise drückte sie das Kissen gegen die Mutter. Als sie das Kissen los- liess, bekam sie nach ihrer Schilderung schon den Lampenfuss ans Auge geschla- gen. Entweder stand A. während des Vorfalles mit dem Kissen neben dem Bett der Mutter und richtete das Kissen gegen die im Bett liegende Mutter, dann aber blieb ihr gar keine Zeit, sich vor dem geltend gemachten Schlag mit dem Lampenfuss ans Fussende des Bettes zu begeben, oder sie stand die ganze Zeit am Fussende des Bettes, wobei sie dann nicht in der Lage gewesen wäre, das Kopfkissen der Mutter zu behändigen und damit gegen ihre Mutter zu drücken. Im Konfront schilderte A. weiter, dass sie zuerst ein Kissen gegen ihre Mutter gehalten habe und erst nachher die Lampe ins Spiel gekommen sei. Dem Gutachter jedoch erklärte sie, zuerst habe die Mutter die Lampe nach ihr geworfen, sie habe sie zurückgeworfen und dann das Kissen genommen, um die Mutter abzuwehren. Im Konfront gab sie zu, dass sie das Kissen der Mutter vermutlich gegen den Kopf gehalten beziehungsweise ge- drückt habe, während sie dem Gutachter ganz klar erklärte, sie habe das Kissen nicht an den Kopf der Mutter gehalten. Im Konfront hielt sie klar fest, dass sie während des ganzen Geschehens das Zimmer der Mutter nicht verlassen habe und anschliessend direkt in ihr eigenes Zimmer gegangen sei. Beim Gutachter hielt sie es für möglich, dass sie das Zimmer der Mutter verlassen habe und wieder zurück- gekehrt sei. Zunächst sagte sie bei der Polizei aus, sie habe die Lampe nur gegen die Mutter zurückgeworfen. Noch in derselben Einvernahme kam sie auf diese Aus- sage zurück und bestätigte, dass sie mit der Lampe die Mutter geschlagen habe. Die Schläge gegen die Mutter hat sie auch in der Konfronteinvernahme zugegeben.
33 Gegenüber dem Gutachter jedoch hat sie wiederum ausgesagt, die Nachttisch- lampe sei nur zwischen ihrer Mutter und ihr hin und her geworfen worden, mehr sei nicht gewesen. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch im Konfront und gegenüber dem Gutachter hat sie weiter erklärt, sie habe nach dem Vorfall die Woh- nung verlassen und habe Wein gekauft. Erst in der Schlusseinvernahme hat sie geltend gemacht, den Wein schon vor dem Vorfall gekauft zu haben. Gegenüber dem Bezirksarzt hatte sie im weiteren am Morgen des 1. Mai 2006 offenbar zuge- geben, vor dem Vorfall Wein getrunken zu haben (vgl. Schreiben des Bezirksarztes vom 1. Mai 2006, act. 4.1). Im weiteren Verlauf der Untersuchungen und auch vor Schranken der Strafkammer des Kantonsgerichts hat sie immer vehement bestrit- ten, vor der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter Alkohol getrunken zu haben. In den Aussagen von A. bestehen augenscheinlich erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche. Neben diesen Widersprüchen in den Aussagen selbst finden sich auch Abweichungen zu den Zeugenaussagen von G., dem Bruder von A.. So hat A. erklärt, es sei das erste Mal gewesen, dass sie gegen ihre Mutter tätlich gewor- den sei. Ihr Bruder jedoch, zu dem sie nach eigenen Angaben anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2006, act. 3.13, S. 9 unten), hat dem Unter- suchungsrichter gegenüber erklärt, A. sei manchmal schon aggressiv zur Mutter. Die Aggressionen träten immer phasenweise auf. Er sei auch schon dabei gewesen, als seine Schwester auf die Mutter losgegangen sei. Er habe dann beide trennen müssen. Er könne sich erinnern, dass A. im Sommer 2005 eine solche Phase ge- habt habe und tätlich gegen die Mutter geworden sei, so dass er seine Schwester aus der Küche habe stellen müssen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2006, act. 12.6, S. 2). Im weiteren hat A. ausgesagt, sie habe mit dem Lampenfuss zweimal auf ihre Mutter eingeschlagen. Aus den Fotos der Verletzun- gen von B., welche die Polizei erstellt hat, ist leicht ersichtlich, dass B. vier Platz- wunden am Kopf hatte (Fotoblatt, act. 10.2, S. 13). Aufgrund der Form des Lam- penfusses (Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 9) und der Lage der Wunden (Stirn/Schlä- fenbereich und behaarter Kopf, vgl. Fotoblatt, act. 10.2, S. 13) kann im weiteren ausgeschlossen werden, dass mit einem Schlag zwei Wunden entstanden sind. A. hat mithin zumindest vier Mal zugeschlagen. Schliesslich hat A. auch immer bestrit- ten, ihre Mutter gewürgt zu haben. Auf den Polizeifotos vom Hals des Opfers sind jedoch deutlich Würgemale erkennbar (Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 17a und 17b sowie 16). Die Aussagen von A. widersprechen mithin in einigen wesentlichen Punkten auch objektiven Beweisen. In ihren Aussagen ist im weiteren eindeutig eine auffallende Tendenz zu erkennen, ihr eigenes Verhalten und ihre Handlungen ab- zuschwächen und zu beschönigen, den ganzen Vorfall zu bagatellisieren. Schliess-
34 lich ist auch auf die Aussage von G. gegenüber dem Untersuchungsrichter hinzu- weisen, er habe seine Schwester in der Klinik K. besucht und diese habe ihm dabei erklärt, der ganze Vorfall sei für sie wie ein Traum, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, sie habe einen schlechten Traum gehabt. Er habe das so verstanden, dass sie sich selbst gar nicht bewusst gewesen sei, was vorgefallen sei (act. 12.6, S. 2 unten). A. selbst hat im weiteren in einem Telefonat wenige Stunden vor der Konfronteinvernahme gegenüber ihrer Mutter offenbar erklärt, sie wisse nicht mehr, was alles passiert sei (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 2 oben). Auch diese Äusserungen wecken erhebliche Zweifel an den weiteren Aus- sagen von A.. Das Kantonsgericht kommt in Würdigung sämtlicher Umstände und Beweise, insbesondere aber aufgrund der zahlreichen und erheblichen Wider- sprüche in den Aussagen von A. selbst, zum Schluss, dass deren Aussagen min- destens im Kerngehalt nicht glaubhaft sind und daher die überzeugenden und kon- stanten Aussagen der Mutter nicht zu erschüttern vermögen. f) Aufgrund der Beweise erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts als nachgewiesen, dass A. am Abend des 30. April 2006 ins Schlafzimmer ihrer Mutter ging und diese zunächst so stark würgte, dass B. kaum noch Luft bekam. Dabei sagte sie zu ihrer Mutter, dass sie sie nun fertig machen würde. Erst als B. A. kräftig am Handrücken kratzen konnte, löste diese ihre Hände vom Hals ihrer Mutter. Dar- aufhin nahm A. die Bettdecke und drückte diese ihrer Mutter ins Gesicht, so dass ihre Mutter fast nicht mehr atmen konnte. Es gelang B., unter der Bettdecke aus dem Bett zu rutschen. Als B. neben dem Bett auf dem Boden sass, packte A. die Nachttischlampe und schwang diese herum, worauf der Lampenschirm wegflog. Anschliessend schlug A. mit dem Lampenfuss mehrmals auf den Kopf ihrer Mutter ein. Dabei sagte sie zu dieser, sie mache sie fertig und nun bekomme sie den Rest. B. flehte um ihr Leben. Daraufhin liess A. den Lampenfuss fallen und ging in ihr eigenes Zimmer. 8.Nachdem nun feststeht, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob A. mit Tötungsabsicht gehandelt hat oder nicht. A. hat von Beginn weg bestritten, dass sie ihre Mutter habe töten wollen. Auch die Vorinstanz hat eine Tötungsabsicht verneint. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hingegen hält fest, dass sich aus den Beweisen einzig der Schluss ziehen lasse, A. habe ihre Mutter töten wollen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass A. ihre Mutter töten wollte beziehungsweise zumindest deren Tod in Kauf nahm oder nicht.
35 a) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen alle objektiven Merkmale eines Straftatbestandes verwirklicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 f. zu Art. 18 aStGB, Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006. §9 Ziff. 2.2, lit. a). Das Wissen um die Er- füllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Im übrigen muss sich der Täter die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders vergegenwärtigen. Es genügt, dass ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbe- wusst sind (BGE 125 IV 242, S. 253 E 3 e, mit Hinweisen; Donatsch/Tag, a.a.O., §9 Ziff. 2.2, lit. a). Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstel- lung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Der Entschluss allein begründet jedoch noch keine Strafbarkeit. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Täter die betreffende Tat wirklich ausführt oder zumindest mit der Ausführung be- ginnt. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter im weiteren nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissensseite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafbaren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintre- ten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen entspricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinwei- sen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 aStGB, mit weiteren Hinweisen; Do- natsch/Tag, a.a.O., §9 Ziff. 2.431, lit. a). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - ausser im Falle eines Geständnisses - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hin- weisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
36 Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Eventualvorsatz genügt auch für den unvollendeten oder vollen- deten Versuch der vorsätzlichen Tötung (Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 7 zu Art. 111 StGB). b) A. hat gemäss Aktenlage am Abend des 30. April 2006 ihre Mutter zunächst über längere Zeit gewürgt, so dass B. kaum noch Luft bekam. Anschlies- send hat sie ihrer Mutter eine Bettdecke aufs Gesicht gedrückt, so dass B. kaum atmen konnte. Schliesslich hat sie mit dem ungefähr 1.5 kg schweren Lampenfuss mehrmals auf den Kopf von B. eingeschlagen. Während sie ihre Mutter drangsali- erte, sagte sie in eher wütender Form Dinge wie: „Ich zeige es dir nun und mache dich fertig“, „Ich mache dich fertig“, „Jetzt bekommst du noch den Rest“, „Du hast ein schönes Leben gehabt, jetzt ist fertig“. Es ist allgemein bekannt, dass das Un- terbinden oder auch das erhebliche Einschränken der Sauerstoffzufuhr über einen längeren Zeitraum bei einem Menschen unweigerlich zum Erstickungstod führen kann. A. hat ihre Mutter gemäss deren Aussagen mehrere Minuten lang kräftig ge- würgt (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3), so dass diese nicht mehr richtig atmen konnte (polizeiliche Einvernahme von B. vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 1). Die Würgemale am Hals von B. bestätigen, dass A. mit einiger Kraft über eine gewisse Zeit auf die Luftröhre von B. gedrückt hat (vgl. Fotoblatt, act, 10.2, Fotos Nr. 16, 17a und 17b). Dieses Vorgehen hat die Atmung von B. ganz erheblich beeinträchtigt, weshalb es ohne Zweifel zum Tod hätte führen können. B. hat denn auch ausgeführt, sie habe nach dem Würgen tief Luft holen müssen (Konfrontein- vernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3), was ganz konkret auf den Sauerstoff- mangel hinweist. Während sie zudrückte, sagte A. zu ihrer Mutter, dass sie es ihr nun zeigen und sie fertig machen werde beziehungsweise dass sie, B., ein schönes Leben gehabt habe und jetzt fertig sei. Als sich B. mittels Kratzen wehrte, liess A. den Hals ihrer Mutter zwar los, griff sich jedoch die Bettdecke und drückte diese der Mutter ins Gesicht. B. sagte diesbezüglich aus, dass ihr die Bettdecke nicht einfach nur ans Gesicht gehalten worden sei, sondern dass A. mit ihrer Hand das Duvet ins Gesicht der Mutter gedrückt habe, das heisse dass die Hand ihr ins Gesicht ge- drückt worden sei. Sie habe geglaubt zu ersticken. Nach ein paar Minuten sei es ihr gelungen, unter dem Duvet rauszuschlüpfen (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3 unten und 4 oben). A. hat mithin die Bettdecke nicht einfach nur gegen ihre Mutter gehalten, sondern sie hat sie ihr gezielt mehrere Minuten lang
37 aufs Gesicht gedrückt. Damit aber wurden Mund und Nase von B. weitgehend ver- schlossen, was wiederum augenscheinlich die Atmung und damit die Sauerstoffzu- fuhr massiv behinderte. Dieses Verhalten hätte ohne Zweifel grundsätzlich den Tod von B. verursachen können. B. hatte denn auch das Gefühl zu ersticken. Glückli- cherweise gelang es ihr jedoch, unter der Bettdecke aus dem Bett zu rutschen. Nun aber nahm A. die Nachttischlampe, schwang diese herum, so dass der Lampen- schirm mitsamt Glühbirne und Fassung abbrach und wegflog, und schlug ansch- liessend mit dem Lampenfuss mehrfach auf den Kopf ihrer Mutter ein. B. schilderte die Schläge der Tochter in ihren Einvernahmen dahingehend, dass ihre Tochter richtig fest und mit Wut zugeschlagen habe (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2 unten) beziehungsweise dass es aber „anders getönt“ habe, als ihre Tochter zugeschlagen habe (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 4). Die Fotos von den Wunden, welche B. durch die Schläge zugefügt wor- den sind, belegen, dass diese Schläge mit einiger Wucht geführt worden sind (Fo- toblatt, act. 10.2, S. 13). Während A. zuschlug, äusserte sie erneut Drohungen ge- gen ihre Mutter, indem sie erklärte, sie mache ihre Mutter nun fertig beziehungs- weise jetzt bekomme ihre Mutter noch den Rest (vgl. polizeiliche Einvernahme von B. vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2; Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 4). Aus diesen Ausführungen, die den Handlungsablauf schildern, wie er sich aufgrund der Akten ergibt, wird klar und deutlich, dass A. mehrere Handlungen vornahm, die augenscheinlich und für jeden leicht erkennbar zum Tod ihrer Mutter hätten führen können. Gleichzeitig äusserte sie sich dahingehend, dass sie ihre Mutter fertig machen beziehungsweise ihrer Mutter den Rest geben wolle. Weiter ist zu beachten, dass A. ihre Mutter hartnäckig drangsalierte. Nachdem B. sich ge- gen das Würgen mittels Kratzen erfolgreich hatte wehren können, gab A. nicht auf. Sie behändigte vielmehr sofort die Bettdecke und drückte diese der Mutter ins Ge- sicht. Sie ersetzte offensichtlich die eine Handlung, die den Tod ihrer Mutter hätte verursachen können, jedoch unterbrochen worden war, durch eine andere, die den- selben Ausgang hätte nehmen können. Dasselbe geschah, als B. unter dem Duvet aus dem Bett hatte rutschen können. A. liess von ihrer Mutter nicht ab, sondern behändigte die Nachttischlampe und schlug mit deren Fuss auf den Kopf ihrer Mut- ter ein. Auch hier ersetzte sie die eine Handlung, die tödlich hätte enden können, deren Fortsetzung aber im Moment unterbrochen war, durch eine andere mit dem- selben möglichen Ausgang. Aus dem Verhalten und den Äusserungen von A. zu- sammen kann nach Auffassung der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden nur der Schluss gezogen werden, dass A. im Zeitpunkt, als sie ihre Mutter atta- ckierte, deren Tod wollte. A. hat mithin vorsätzlich gehandelt.
38 c) Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass, wenn der direkte Vorsatz nicht als gegeben erachtet werden könnte, bei der vorliegenden Konstellation zumindest Eventualvorsatz bejaht werden müsste. Das mehrminütige kräftige Würgen, das mi- nutenlange Drücken des Duvets auf das Gesicht und die Schläge mit dem ungefähr 1.5 kg schweren Lampenfuss auf den Kopf waren augenscheinlich und leicht er- kennbar geeignet, den Tod der Mutter, die zudem durch eine eben erst überstan- dene Operation geschwächt war, herbeizuführen. Dass langanhaltendes Würgen beziehungsweise ebensolches Abdecken von Nase und Mund bei einem Menschen zum Erstickungstod führen kann, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt wer- den. Trotzdem hat A. ihre Mutter mehrere Minuten lang gewürgt und ihr anschlies- send für mehrere Minuten die Bettdecke aufs Gesicht gedrückt. Sie hat mit diesen Handlungen auch jeweils nur aufgehört, weil sich ihre Mutter erfolgreich wehren konnte. Aus dem Umstand, dass A. danach jedoch sofort wieder mit dem nächsten Mittel gegen ihre Mutter vorging, lässt sich ohne weiteres ableiten, dass sie weder das Würgen noch das Drücken der Bettdecke ins Gesicht ohne erfolgreiche Gegen- wehr der Mutter aufgegeben hätte. Dann aber hat sie offensichtlich mit dem Tod ihrer Mutter rechnen müssen. Dass sie trotzdem gegen ihre Mutter vorgegangen ist, kann unter diesen Umständen nicht anders verstanden werden, als dass sie den Tod der Mutter wenn nicht gewollt, so doch zumindest in Kauf genommen hat, womit Eventualvorsatz zu bejahen wäre. d) Am Vorliegen eines direkten Vorsatzes vermögen im weiteren auch die Ausführungen von A. in ihrer Vernehmlassung zur Berufung nichts zu ändern. Sie bestreitet darin zunächst, dass sie die aufgeführten Äusserungen gegenüber ihrer Mutter überhaupt gemacht habe. Dies hat sie von Beginn weg bestritten. Sie hat im Verlaufe der Untersuchung gegenüber dem Untersuchungsrichter zwar eingestan- den, dass während des Vorfalles schon Worte gefallen seien, jedoch wollte oder konnte sie nicht ausführen, was denn konkret gesagt worden ist (Konfronteinver- nahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 10). Auch vor Schranken des Kantonsge- richts hat sie sich dazu nicht geäussert. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, wenn tatsächlich andere Worte gefallen wären, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass andere Äusserungen allenfalls hätten entlastend wirken können. B. hingegen hat von Anfang an klar, konkret und sehr anschaulich aufgezählt, was während des Vorfalles gesprochen worden ist. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind konstant, in sich geschlossen und unmissverständlich. Es sind auch keine Hinweise zu finden, dass sie bewusst falsch ausgesagt hätte. Sie hat zudem anlässlich der Konfrontein- vernahme vom 29. Mai 2006 als Zeugin unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Unter diesen Umständen aber erachtet die Strafkammer des Kantons-
39 gerichts Graubünden die Aussagen von B. als glaubhaft und die Vorinstanz hat zu Recht auf diese abgestellt. Im übrigen wäre der direkte Vorsatz anzunehmen, selbst wenn A. keine der Äusserungen nachgewiesen werden könnte. Die Handlungen von A. an sich und die Hartnäckigkeit, mit der sie ihre Mutter attackierte, zeigen deutlich auf, dass A. im Tatzeitpunkt den Tod ihrer Mutter wollte. A. hat in ihrer Vernehmlassung weiter festgehalten, dass Ausdrücke, die in einer emotional auf- geladenen Situationen fallen würden, nicht wörtlich zu interpretieren seien, und dass aus ihnen auch nicht der Schluss gezogen werden dürfe, eine Person habe eine andere Person tatsächlich umbringen wollen. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass in einer solch emotional aufgeladenen Situation sehr oft zwischen den Äusserungen und dem inneren Willen eine Diskrepanz bestehe. Es sei deshalb nicht zulässig, allein aus diesen Äusserungen auf einen inneren Vorgang zu schliessen. Diese Ar- gumentation sticht ins Leere. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst vor- liegend gerade nicht allein aufgrund der Äusserungen von A. auf deren Tötungsvor- satz. Vielmehr würdigt die Strafkammer die Äusserungen von A. im Kontext der und zusammen mit den Handlungen, die A. aufgrund der Aktenlage anzulasten sind und die sie zeitgleich mit den Äusserungen vornahm. Die Bejahung des Vorsatzes stützt sich folglich nicht allein auf die Dinge, die A. ihrer Mutter während des ganzen Vor- falles gesagt hat. Insofern nützen A. ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Ver- nehmlassung nichts und es braucht auch nicht darüber entschieden zu werden, ob die Äusserungen von A. alleine einen Tötungsvorsatz zu belegen vermöchten. Im weiteren bringt A. in ihrer Vernehmlassung zur Berufung vor, die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sie von sich aus aufgehört habe, die Mutter zu attackieren, und in ihr Zimmer gegangen sei. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie ihren Vorsatz, die Mutter zu töten, nicht aus- geführt habe, wenn sie diesen tatsächlich gefasst gehabt hätte, denn bereits auf- grund des Altersunterschieds sei sie ihrer Mutter kräftemässig deutlich überlegen. Diese Argumentation nützt A. nichts. Es trifft zwar zu, dass sie plötzlich aufgehört hat, ihre Mutter zu schlagen, und das Zimmer wortlos verlassen hat. Und glückli- cherweise hat B. die Attacken ihrer Tochter überlebt. Jedoch handelt es sich bei den Tötungsdelikten um Erfolgsdelikte. Sie bestehen mithin aus einer Tathandlung (jede Handlung, die zum Tod eines Menschen führen kann) und einem tatbestandsmäs- sigen Erfolg (dem Eintritt des Todes eines Menschen), die zeitlich von einander ge- trennt sind. Tritt nun der Erfolg nicht ein, obwohl die Tathandlung (vollständig oder zumindest teilweise) vorgenommen wurde, so ist dies die typische Konstellation des Versuchs (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der fehlende Erfolgseintritt zeigt somit lediglich an, dass das Delikt nicht vollendet worden ist und es daher bei einem Versuch ge- blieben ist. Er sagt jedoch nichts über den Vorsatz des Täters aus. Allein aus dem
40 Umstand, dass eine Tat nicht vollendet wurde, kann daher nicht auf das Fehlen des Vorsatzes geschlossen werden. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang wei- ter ausgeführt, B. sei ihrer Tochter wehrlos ausgeliefert gewesen. A. hätte daher weitere Male und kräftiger mit der Nachttischlampe auf den Kopf der Mutter ein- schlagen können. Offensichtlich habe sie nicht mit voller Wucht auf den Kopf der Mutter eingeschlagen, weil sonst die Verletzungen gravierender ausgefallen wären. Sodann habe sie trotz Wehrlosigkeit der Mutter nicht weiter auf diese eingeschla- gen. Diese Tatsachen würden gegen eine Tötungsabsicht sprechen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Riss-Quetschwunden, welche B. davon getragen hat, zu- mindest teilweise recht tief und ausgedehnt und damit recht erheblich ausgefallen sind (vgl. Patientenprotokoll Rettung N. vom 1. Mai 2006, act. 9.15; Tagesjournal der Stadtpolizei N. über den 1. Mai 2006, act. 9.16). Es trifft im übrigen zwar zu, dass der Schädel offenbar unversehrt geblieben ist, jedoch führt nicht jeder schwere Schlag zwingend zur Verletzung des Schädels. Wird der Schädel verletzt, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Kopf mit einiger Wucht getroffen worden ist. Jedoch trifft der Umkehrschluss, dass nämlich die Unversehrtheit des Schädels zwingend auf nur leichte Schläge schliessen lassen würde, nicht zu. Dies zeigt alleine schon die Lebenserfahrung. Aus dem Umstand, dass vorliegend durch die Schläge mit dem Lampenfuss „nur“ Fleischwunden entstanden sind, darf daher nicht geschlossen werden, es seien nur leichte Schläge gewesen. Vielmehr spricht die Ausprägung der Riss-Quetschwunden dafür, dass A. mit einiger Wucht zuge- schlagen hat. Zudem hat B. gemäss Arztbericht neben den Riss-Quetschwunden auch eine Hirnerschütterung erlitten (act. 9.5, S. 2, Ziff. 2). Dies weist ganz klar darauf hin, dass die Schläge gegen ihren Kopf mit einiger Wucht geführt wurden. Schliesslich hat auch B. ausgesagt, ihre Tochter habe mit Wut und richtig fest zu- geschlagen (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2 unten; Kon- fronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 4). Die Annahme der Vorinstanz, A. habe ihre Mutter nicht so kräftig geschlagen, findet in den Akten mithin keine Stütze. Ebenso spricht der Umstand, dass A. plötzlich aufhörte, mit dem Lampen- fuss auf ihre Mutter einzuschlagen, und das Zimmer verliess, nicht gegen eine Tötungsabsicht. A. hörte nämlich nicht einfach so auf. Vielmehr flehte ihre Mutter um ihr Leben, was A.s Wut so weit besänftigte, dass sie von ihrer Mutter abliess (vgl. Erwägung 10a). Ihr plötzliches Aufgeben der Angriffe ist somit durchaus erklär- bar und spricht nicht gegen einen Tötungsvorsatz im Zeitpunkt der Attacken. Und schliesslich sind die Schläge auf den Kopf auch nicht isoliert zu betrachten. Für die Beantwortung der Frage, ob A. mit Tötungsabsicht gehandelt hat, ist vielmehr der ganze Handlungsablauf zu betrachten, in dessen Verlauf A. ihre Mutter zuerst meh- rere Minuten lang kräftig gewürgt, ihr anschliessend minutenlang die Bettdecke ins
41 Gesicht gedrückt und ihr schliesslich mit dem Lampenfuss mehrfach auf den Kopf geschlagen hat. Sowohl das Würgen als auch das Drücken des Duvets ins Gesicht hat A. nicht von sich aus aufgegeben, sondern B. konnte sich selbst aus diesen Angriffen befreien, worauf jeweils aber sofort die nächste Attacke erfolgte. Auch mit dem Schlagen hat A. nicht von sich aus, sondern erst auf das Flehen ihrer Mutter hin aufgehört. Zudem hat A. während des ganzen Vorfalles gegen ihre Mutter er- hebliche Drohungen ausgesprochen, was in die Beurteilung ebenso einfliessen muss. Diese Betrachtungen zeigen deutlich auf, dass die Auffassung der Vorin- stanz, das Verhalten von A. spreche gegen einen Tötungsvorsatz auf ihrer Seite, nicht geteilt werden kann. In ihrer Vernehmlassung zur Berufung führt A. weiter an, die Vorinstanz habe aufgrund des Verhaltens des Opfers die behauptete Todes- angst relativiert. Sie habe zu Recht ausgeführt, dass das Verhalten des Opfers ge- gen eine Tötungsabsicht ihrerseits spreche. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, nach dem Angriff habe B. den Lampenfuss im Kasten versteckt und die blutigen Kleidungsstücke sowie den Kopfkissenbezug ins Badezimmer ge- bracht. Solches hätte sie bei tatsächlich bestehender Todesangst kaum gemacht, sei ihr doch bewusst gewesen, dass die Tochter sich noch in der Wohnung aufge- halten habe. Hätte sie sich wirklich bedroht gefühlt, hätte sie die Wohnung so schnell als möglich verlassen und Hilfe geholt oder sich in der Wohnung einge- schlossen. Sie habe aber ausgesagt, dass sie die Zimmertüre nicht abgeschlossen habe, und sie habe sich frei in der Wohnung bewegt. Die Ambulanz habe sie im weiteren erst etwa sieben Stunden nach dem Vorfall alarmiert, und bei dem Ge- spräch mit der Einsatzleitung habe B. erstaunlich ruhig und gefasst gewirkt. Jeden- falls entstehe kein Eindruck von Todesangst. Das Verhalten des Opfers spreche mithin gegen eine Tötungsabsicht bei A.. Auch dieser Argumentation kann nicht ge- folgt werden. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass für die Erfüllung eines Deliktes gegen das Leben die Todesangst des Opfers keine Voraussetzung ist. Zum zweiten kann aus dem Bestehen oder dem Fehlen von Todesangst nicht ohne Weiteres auf die Intention des Täters geschlossen werden, gibt die Todesangst doch allein das subjektive Empfinden des Opfers wieder, das weder mit den objektiven Vorgängen noch mit dem Wollen des Täters übereinstimmen muss. Und schliesslich hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen von Todesangst bei B. zu Unrecht relativiert oder gar verneint. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei vom 3. Mai 2006 hat B. sehr deutlich über ihre Todesangst während des Vorfalles gesprochen. Sie hat unter anderem ausgeführt, als ihre Tochter sie gewürgt habe, habe sie Todesangst gehabt, weil sie nicht mehr richtig habe atmen können. Nach dem Würgen habe ihr die Tochter die Bettdecke ins Gesicht gedrückt. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Sie habe den Lampenfuss versteckt, damit ihre Tochter sie nicht mehr habe
42 schlagen können, die hätte sie sonst getötet. Wenn sie nicht unter der Bettdecke hätte herausrutschen können ... Wenn sie sich gegen die Attacken ihrer Tochter nicht hätte wehren können, dann wäre sie gestorben (act. 12.1). Gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärte sie in der Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, sie habe, als ihre Tochter sie gewürgt und ihr das Duvet ins Gesicht gedrückt habe, geglaubt, dass sie ersticken würde (act. 13.3, S. 3 f.). Diese Äusserungen belegen mehr als deutlich die Todesangst, welche B. während der Attacken ihrer Tochter ausgestanden hat. Das Verhalten von B. nach dem Vorfall relativiert diese Todes- angst entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil in keiner Weise. Es trifft zu, dass B. nach den Angriffen den Lampenfuss in ihrem Schrank versteckt hat. Sie hat dies jedoch ohne weiteres und absolut plausibel erklärt, indem sie ausge- führt hat, sie habe sich vor weiteren Schlägen ihrer Tochter schützen wollen, die hätte sie sonst umgebracht (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2). Dieses Verhalten ist durchaus nachvollziehbar und zeigt zudem sehr deutlich, dass B. davon ausging, ihre Tochter wolle sie töten. Im weiteren hat B. ihr blutiges Nachthemd sowie den Kopfkissenbezug, das Handtuch und den Wasch- lappen in die Badewanne gelegt, um sie später auszuwaschen. Sie hat dies aber offensichtlich erst getan, nachdem sie den Notruf avisiert hatte (vgl. ihre Aussagen in der Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 5, sowie die Schichtung der Wäsche in der Badewanne, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 14). In diesem Zeit- punkt wusste sie, dass ihre Tochter schlief, von dieser folglich keine aktuelle Gefahr ausging (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 3). Ihr Verhal- ten spricht daher überhaupt nicht gegen die Todesangst, die sie erlebte. Und schliesslich geht auch aus dem Anruf beim Notruf klar hervor, dass B. um ihr Leben fürchtete. So hat sie im Verlauf dieses Telefonats auf die Frage, wo denn ihre Toch- ter nun sei, geantwortet: „Dia isch do. Aber schloft. Drum muass i ab“ (vgl. Abschrift des Anrufs, act. 9.14, S. 1). B. wollte vor ihrer Tochter flüchten, was ihre Angst sehr deutlich belegt. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck, den die Rettungssanitäterin gewonnen hat. F. hat erklärt, es sei nicht üblich, dass Personen, die die Rettung rufen würden, ausserhalb der Wohnung im Treppenhaus warten würden. Dies sei ihr vorliegend bei B. deshalb auch aufgefallen. B. habe aus der Wohnung sein wol- len und zwar, weil die Tochter noch dort gewesen sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2006, act. 12.5, S. 3). Warum B. nicht früher den Not- ruf alarmiert oder die Wohnung verlassen hat, geht im weiteren aus ihrem Anruf beim Sanitätsnotruf sehr deutlich hervor. Sie hat dort erklärt, es sei ihr ganz schlecht. Sie habe nicht aufstehen und anrufen können, weil ihr so schwindlig ge- wesen sei, also grauenhaft. Nun habe sie sich ein bisschen erholt. Und jetzt könne sie nur schwer atmen, weshalb sie aufhängen müsse (vgl. CD mit Gesprächsauf-
43 zeichnung, act. 9.13; sowie Abschrift des Anrufs, act. 9.14, S. 2, die jedoch das Ende des Anrufs nicht ganz korrekt wiedergibt). B. hat sehr viel Blut verloren (vgl. Fotoblatt, act. 10.2, S. 3 – 5, 9, 10 und 12). Zudem hat sie eine Hirnerschütterung erlitten (vgl. Arztbericht, act. 9.5, S. 2). Ihre Schilderung, dass ihr schlecht sei, dass ihr sehr schwindlig gewesen sei und sie nun nur schwer atmen könne, ist unter diesen Umständen absolut glaubhaft. Sie erklärt auch vollauf, warum B. den Notruf nicht früher betätigt und auch die Wohnung nicht verlassen hat. Sie war dazu schlichtweg nicht in der Lage. Das Verhalten von B. nach dem Vorfall relativiert ihre Todesangst mithin in keiner Weise und es spricht schon gar nicht gegen einen Tötungsvorsatz auf Seiten ihrer Tochter. A. hat in ihrer Vernehmlassung zur Beru- fung weiter geltend gemacht, sie habe gar keinen Grund gehabt, ihre Mutter umzu- bringen. Ein fehlendes Motiv spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen eines Vor- satzes. Abgesehen davon, dass das Verhältnis zur Mutter zeitweise getrübt war (vgl. u. a. G., act. 12.6), kann auch eine völlig sinnlose und grundlose Tat ohne weiteres bewusst und gewollt, also mit Vorsatz, erfolgen. Insofern hilft es A. nicht, dass sie weder in der Untersuchung, noch vor Schranken des Gerichts einen Grund für ihre Tat nennen wollte oder nennen konnte. Dass die Mutter in ihren abschlies- senden Bemerkungen anlässlich der Konfronteinvernahme neben dem Würgen, dem Drücken der Bettdecke ins Gesicht und den Schlägen mit dem Lampenfuss nicht auch noch ihre Todesangst erwähnt hat (act. 13.3, S. 10), hilft A. im übrigen ebenso wenig. Aus den weiteren Depositionen von B. geht mit genügender Klarheit hervor, dass sie Todesangst ausgestanden hatte. Schliesslich führt A. in ihrer Ver- nehmlassung noch an, das Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich wieder normalisiert, was dagegen spreche, dass sie ihre Mutter habe umbringen wollen. Auch dies ent- lastet A. offensichtlich nicht. Es mag zwar durchaus sein, dass sie heute wieder ein normales Verhältnis zu ihrer Mutter hat. Dies sagt jedoch offensichtlich nichts darü- ber aus, wie das Verhältnis zur Mutter im Zeitpunkt des Vorfalles war. Und noch viel weniger können aus einer heute guten Beziehung zur Mutter Rückschlüsse bezüg- lich A.s Wollen am Abend des 30. April 2006, also vor beinahe 1 ½ Jahren, gezogen werden, kann sich das Wollen doch sehr schnell und nachhaltig ändern. Für den Zeitpunkt der Tat ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass A. den Tod ihrer Mutter wollte. Daran vermag schliesslich auch ihr wiederholtes Bestreiten einer Tötungs- absicht nichts zu ändern. Die Beweise und vor allem ihr eigenes Verhalten am Abend des 30. April 2006 sprechen klar und deutlich gegen ihre diesbezüglichen Beteuerungen. e) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass A. den Tod ihrer Mutter wollte, mithin vorsätzlich handelte, als sie am Abend des 30. April 2006 ihre
44 Mutter minutenlang würgte, ihr die Bettdecke während mehreren Minuten ins Ge- sicht drückte und ihr mit dem Lampenfuss mehrmals auf den Kopf schlug. f) Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Handlungen von A. ob- jektiv betrachtet offensichtlich geeignet waren, den Tod von B. herbeizuführen. A. hat ihre Mutter mehrere Minuten lang gewürgt und ihr einige Zeit die Bettdecke ins Gesicht gedrückt. Durch beide Handlungen wurde zweifellos die Atmung von B. und damit die Sauerstoffzufuhr erheblich beeinträchtigt. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von B., sie habe gedacht, sie ersticke, und sie habe nach dem Würgen tief Luft holen müssen (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3 und 4). Dass eine Person sterben kann, wenn sie über längere Zeit gar keinen oder nur ungenügend Sauerstoff erhält, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Das langandauernde Würgen sowie das anhaltende Drücken des Du- vets ins Gesicht waren daher ohne Zweifel grundsätzlich geeignet, den Tod von B. zu verursachen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass A. beide Hand- lungen nur aufgab, weil ihre Mutter sich erfolgreich wehrte. Dasselbe ist im übrigen bezüglich der Schläge auf den Kopf zu sagen. Der Lampenfuss, mit dem A. ihre Mutter malträtierte, bestand aus Messing und war ungefähr 1.5 kg schwer. A. schlug damit wahllos und mit Kraft auf den Kopf ihrer Mutter ein. Damit aber bestand durch- aus die Möglichkeit, dass sie den Kopf der Mutter so unglücklich traf, dass eine tödliche Verletzung die Folge gewesen wäre. Es ist unter den gegebenen Umstän- den daher nicht zweifelhaft, dass das Würgen, das Drücken des Duvets ins Gesicht sowie die Schläge auf den Kopf den Tod von B. hätten herbeiführen können. Da A. – wie bereits einlässlich dargelegt – den Tod ihrer Mutter auch wollte, stellt sich somit die Frage, ob und allenfalls welche strafbare Handlung gegen das Leben A. durch ihr Verhalten begangen hat. 9.Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt verschiedene Formen der vorsätzlichen Tötung. Gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nach- folgenden Artikel (Art. 112 bis Art. 116 StGB) zutrifft. Art. 111 StGB stellt mithin den Grundtatbestand dar. Bei Art. 112 StGB (Mord) handelt es sich um einen qualifizier- ten, während Art. 113 StGB (Totschlag), Art. 114 StGB (Tötung auf Verlangen), Art. 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) und Art. 116 StGB (Kinds- tötung) privilegierte Tatbestände darstellen (Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 27 vor Art. 111 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 9 ff. zu Art. 112 StGB). Ob A. mit ihrem Ver- halten einen dieser Straftatbestände erfüllt hat, ist nun im folgenden zu prüfen.
45 a) Für die Qualifizierung als Mord nach Art. 112 StGB wird ein besonders skrupelloses Handeln vorausgesetzt, das sich durch einen besonders verwerflichen Beweggrund (zum Beispiel Habgier, Rache oder extremer Egoismus beziehungs- weise extreme Geringschätzung des Lebens), einen besonders verwerflichen Zweck der Tat (zum Beispiel ein Eliminationsmord) oder eine besonders verwerfli- che Art der Tatausführung (zum Beispiel ausserordentliche Grausamkeit, Heimtü- cke oder Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen Tatmitteln) verdeutlicht (Schwar- zenegger, a.a.O., N 3 und N 7 ff. zu Art. 112 StGB; Trechsel, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnliche Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den Tätertyp erfassen, der skrupellos, gefühlskalt, krass und primitiv egoistisch und ohne soziale Regungen handelt, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinweg setzt (BGE 120 IV 265 E 3a). Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als dass sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die besondere Skrupellosigkeit kann danach immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E 3a, 118 IV 122 E 3d, 104 IV 150 E 1, 101 IV 279 E. 5). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E Ib). – A. hat vorliegend offensichtlich keines der Qualifikationsmerkmale für den Tatbestand des Mordes er- füllt. Eine Missachtung fremden Lebens ist jeder Tötung immanent. Eine ausserge- wöhnliche, über das zu erwartende Mass hinausgehende Missachtung fremden Le- bens aber wird in den Handlungen von A. nicht manifest. Der Tatbestand des Mor- des fällt mithin ausser Betracht. b) Von den privilegierten Formen der vorsätzlichen Tötung ist vorliegend von vornherein nur der Totschlag gemäss Art. 113 StGB in Betracht zu ziehen. Dieses Delikt begeht, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Täter muss dem- nach in einem Affekt handeln (psychologisches Kriterium) und dieser Affekt muss entschuldbar sein (normatives, ethisches Kriterium). Bei der heftigen Gemütsbewe- gung handelt es sich um eine starke, die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung beein- trächtigende Gefühlsaufwallung. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger un- verzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Mit der Privilegie- rung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotio-
46 nalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 203 f.; 118 IV 236; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Auflage, 2003, § 1 N 29; Trechsel, a.a.O., N 2 f. zu Art. 113 StGB). Demgegenüber gründet die grosse see- lische Belastung vorab auf einer äusseren Zwangslage. Mit einer schweren seeli- schen Belastungssituation ist ein chronischer seelischer Zustand, eine psychische Drucksituation gemeint, die während eines langen Zeitraums kontinuierlich heran- wächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 119 IV 204, 118 IV 236; Schwarzenegger, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 zu art. 113 mit zahlreichen Hinweisen). Die Anwendbarkeit von Art. 113 StGB setzt neben dem Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Be- lastung voraus, dass der Affekt, in dem der Täter gehandelt hat, nach den Umstän- den entschuldbar ist. Es muss also angenommen werden können, auch eine an- dere, an sich anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in eine solche heftige Gemütsbewegung beziehungsweise in eine grosse seelische Belastung geraten. Es ist in diesem Zusammenhang auch zur Verdeutlichung klar darauf hinzuweisen, dass nicht die Tat entschuldbar sein muss, sondern die Gemütsbewegung oder die seelische Belastung. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, oder die grosse seelische Belastung selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeige- führt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (Entscheid des Bundesgerichtes vom 24. September 2004, 6S. 180/2004, E 1.1 in fine, mit Hinweisen; Schwarzenegger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 113 StGB). – Gemäss psychiatrischem Gutachten ist die Tat vorliegend am ehesten auf eine heftige Gemütsbewegung zurückzuführen, die auf der Grundlage eines langjährigen innerfamiliären Konfliktes entstanden ist (act. 3.13, S. 35). Aus dem Gutachten wird nicht klar, ob der Gutachter damit eine grosse seelische Belastung oder eine plötzliche heftige Gemütsbewegung annimmt. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Berufung jedoch zu Recht festhält, kann diese Frage offen gelassen werden, weil weder eine grosse seelische Belastung, noch eine plötzliche heftige Gemütsbewegung entschuldbar wären, wenn sie denn überhaupt vorgelegen haben. Dies aus folgenden Überlegungen: A. hat in der Un- tersuchung zwar geltend gemacht, der tätlichen Auseinandersetzung sei ein heftiger Wortwechsel voraus gegangen. Weder gegenüber der Polizei, noch gegenüber dem Untersuchungsrichter oder im Konfront hat sie sich jedoch zum Inhalt oder zum Anlass für diesen heftigen Wortwechsel konkret geäussert. Sie hat in der untersu- chungsrichterlichen Hafteinvernahme lediglich erklärt, Ursache seien mehrere eher kleinere Sachen gewesen (act. 13.2, S. 2). Gegenüber dem Gutachter hat sie aus-
47 geführt, es sei um den Verbleib ihrer Katze gegangen. Es erstaunt doch sehr, dass A. weder bei der Polizei noch gegenüber dem Untersuchungsrichter ausführlichere Angaben gemacht hat, wenn es tatsächlich zu einem Wortwechsel gekommen wäre, konnte dies doch offensichtlich erheblich entlastend wirken. Dass sie im wei- teren einen Streit über den Verbleib ihrer Katze als eine von mehreren eher kleine- ren Sachen bezeichnen würde, wie sie die Ursachen des Wortwechsels in der un- tersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme beschrieben hat, ist kaum vorstellbar, nachdem sie ihre Katze anlässlich der Befragung vor Schranken der Strafkammer als Kinderersatz und Bezugswesen bezeichnet hat. Die Aussagen von A., es habe vor der tätlichen Auseinandersetzung einen heftigen Wortwechsel gegeben, er- scheinen unter diesen Umständen wenig glaubhaft. B. hat konstant und wider- spruchsfrei ausgesagt, ihre Tochter sei nach Hause gekommen und plötzlich auf sie geplumpst. Sie hat zudem explizit verneint, dass es vor der tätlichen Auseinander- setzung zu einer verbalen Konfrontation gekommen sei. Unter diesen Umständen aber ist nach Auffassung der Strafkammer davon auszugehen, dass es vor der tät- lichen Auseinandersetzung zwischen Mutter und Tochter keinen heftigen Wort- wechsel gegeben hat. Andere Vorkommnisse, die eine heftige Gemütsbewegung zu begründen vermöchten, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von A. auch nicht geltend gemacht. Insbesondere würde ein Streit oder ein anderes Ereig- nis, das mehrere Stunden oder gar Tage vor der Tat stattgefunden hätte, keinen Affekt begründen. Denn der Affekt ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er eine Reaktion darstellt, die zeitlich unmittelbar nach oder zumindest nur kurz nach dem auslösenden Geschehen Platz greift. Damit scheidet vorliegend eine Handlung im Affekt aus. Wenn man nun aber zu Gunsten von A. doch von einem heftigen Wort- wechsel ausgehen wollte, der unmittelbar vor der tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden hätte, so wäre ein Affekt nicht entschuldbar. Auch wenn es bei dieser Auseinandersetzung um den vorläufigen Verbleib der Katze von A. gegangen wäre und auch wenn die Mutter im Verlauf des Wortgefechts A. vorgeworfen hätte, sie sei nicht im Stande, für die Wohnung und für die Katze zu sorgen (vgl. psychiatri- sches Gutachten, act. 13.3, S. 16 unten), und selbst wenn die Mutter A. schon häu- figer kritisiert hätte, so hätte dies den Affekt bei einer objektiv wertenden Betrach- tung doch nicht menschlich begreiflich beziehungsweise verständlich und damit ent- schuldbar gemacht. Die Vorwürfe, die B. gemäss Aussagen von A. ihr gegenüber erhoben haben soll, waren weder dermassen provokativ, noch dermassen kränkend – insbesondere im Wissen darum, dass A. in früheren Phasen ihres Lebens zeit- weise tatsächlich erhebliche Mühe bekundet hat, ihre Wohnung in Ordnung zu hal- ten, was aus den Akten der Vormundschaftsbehörde (Dossier 6) sehr deutlich her- vor geht –, dass sie eine heftige Gemütsbewegung als menschlich verständlich er-
48 scheinen lassen würden. Bezüglich der Katze wiederum ist festzuhalten, dass diese offenbar A. gehörte, so dass sie ohne Weiteres über deren Verbleib entscheiden durfte und sie sie in die neue Wohnung mitnehmen konnte, auch wenn ihre Mutter sich dagegen gesträubt hätte. Eine andere, an sich anständig gesinnte Person wäre unter diesen Umständen nicht leicht in einen Affekt geraten, so dass ein allenfalls bei A. tatsächlich vorhandener Affekt von vornherein nicht entschuldbar gewesen wäre. Dasselbe ist bezüglich einer grossen seelischen Belastung zu sagen. A. hat zwar sowohl gegenüber dem Gutachter, als auch vor Schranken des Kantonsge- richts betont, dass ihre Mutter sehr dominant sei, dass sie sich immer in ihr Leben und in ihre Partnerschaften eingemischt und immer alles besser gewusst habe, dass ihre Mutter sie oft wie ein kleines Kind behandelt habe, dass ihre Mutter befehle und sie gehorchen müsse, wie ein Dienstmädchen, und dass sie ihrer Mutter nie etwas recht machen könne, ausser beim Kochen. Sie habe auch oft auf den Mund sitzen müssen, habe vieles hinuntergeschluckt. Damit macht sie offenbar geltend, es habe sich über die Monate und Jahre eine grosse seelische Belastung aufgebaut. Jedoch hatte A. – unabhängig davon, ob die geltend gemachte seelische Belastung tatsäch- lich bestand oder nicht – bereits einen Ausweg aus ihrer Wohnsituation gefunden, hatte sie doch eine eigene Wohnung gemietet, in die sie am 1. Mai 2006 einziehen wollte. Die räumliche Distanz hätte zweifellos auch eine Entlastung für die Mutter- Tochter-Beziehung bedeutet und damit die seelische Belastung erheblich und ent- scheidend vermindert. Kommt hinzu, dass diese Wohnung A. gemäss Aktenlage offenbar schon mehrere Wochen zur Verfügung stand (gemäss Aussage der Mutter in der Konfronteinvernahme hatte A. die Wohnung auf den 1. April 2006 gemietet, vgl. act. 13.3, S. 2 Mitte; gemäss Leumundsbericht hatte sie die Wohnung sogar bereits ab dem 21. März 2006, vgl. act. 3.3, S. 1), so dass A. sich bereits viel früher aus der für sie belastenden Wohnsituation hätte begeben können. Die Tötung der Mutter stellte sich damit für A. nicht als einzigen Ausweg aus der nach ihrer Auffas- sung sehr belastenden Situation im Zusammenleben mit ihrer Mutter dar. A. zeigte selbst sehr deutlich auf, dass ihr die Situation nicht ausweglos erschien. Unter die- sen Umständen aber muss davon ausgegangen werden, dass ein anderer, an sich anständig gesinnter Mensch in derselben Situation, in der sich A. befand, nicht leicht in eine grosse seelische Belastung versetzt worden wäre. Dies schliesslich auch unter dem Aspekt, dass A. nur noch wenige Stunden mit der Mutter zusammen woh- nen und am nächsten Tag in ihre eigene Wohnung umziehen sollte. Eine allenfalls tatsächlich bestehende grosse seelische Belastung auf Seiten von A. wäre daher nicht entschuldbar. Da bereits das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung ver- eint werden musste, scheidet mithin die Anwendung von Art. 113 StGB aus.
49 c) Nachdem sich ergeben hat, dass das Vorgehen von A. zum Tod von B. hätte führen können und dass A. zudem vorsätzlich gehandelt hat, vorliegend je- doch weder die Tatbestandsmerkmale des Mordes noch jene des Totschlags erfüllt sind, steht fest, dass A. mit ihrem Verhalten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt hat. Glücklicherweise hat B. die Angriffe ihrer Tochter überlebt, so dass im Folgenden die Frage des Versuchs zu beantworten ist. 10.a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden, ohne dieses Ziel aber zu erreichen (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 22 aStGB). Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, liegt ein unvollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 21 aStGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). – Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend der Erfolg, nämlich der Tod von B., glücklicherweise ausgeblieben. Die Straftat wurde mithin nicht vollendet, es ist beim Versuch geblieben. Da A. gewissermassen mitten im Angriff auf ihre Mutter mit dem Schlagen aufgehört und das Zimmer verlassen hat (vgl. die Aussagen der Mutter anlässlich der Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3 Mitte) und die Verletzungen, welche sie ihrer Mutter beigebracht hatte, nicht lebensgefähr- lich waren (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2006, act. 9.5, S. 2), kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, sie habe noch nicht alles getan, was nach ihrer Vor- stellung zur Vollendung der Tat notwendig gewesen wäre, so dass es sich um einen unvollendeten Versuch gehandelt hat, bei dem ein Rücktritt noch möglich gewesen wäre. A. macht in ihrer Vernehmlassung zur Berufung denn auch geltend, sie habe ohne jeden äusseren Grund aufgehört, ihre Mutter zu verletzen, obwohl es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihre Mutter weiterhin anzugreifen. Sie habe ihr Vorhaben daher freiwillig aufgegeben, obwohl die Vollendung der Tat immer noch möglich gewesen wäre. Ihr Verhalten sei somit als Rücktritt zu qualifizieren, weshalb Art. 23 StGB zur Anwendung kommen müsse und nicht Art. 22 Abs. 1 StGB. Es trifft gemäss Aktenlage nicht zu, dass A. ohne äusseren Grund aufgehört hat, auf ihre Mutter einzuschlagen. B. hat ausgeführt, sie habe um ihr Leben gefleht, worauf ihre
50 Tochter wie aus einer Trance aufgewacht sei, den Lampenfuss habe fallen lassen und das Zimmer verlassen habe (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2 oben und S. 3 Mitte; Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3 Mitte). Gleichzeitig hat B. erklärt, ihre Tochter habe fest und richtig mit Wut zugeschlagen (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2 unten). Weiter erklärte sie, ihre Tochter habe die Dinge, die sie während der ganzen Ereig- nisse gesprochen habe, in eher wütender Form gesagt (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 5 unten). Die Tochter war also wütend, als sie ihre Mutter traktierte. Als sie nun ihre Mutter, die sie sonst als dominant und gebieterisch er- lebte, um ihr Leben flehen hörte, besänftigte dies offenbar ihren Zorn, was sich aus der Schilderung der Mutter, die Tochter sei wie aus einer Trance erwacht, ergibt. Und nun, als ihre Wut weitgehend verraucht war, fand A. keine Motivation mehr, auf ihre Mutter weiter einzuschlagen, weshalb sie den Lampenfuss fallen liess und aus dem Zimmer ging. A. hörte mithin nicht aus eigenem Antrieb auf, ihre Mutter zu schlagen, sondern das Flehen der Mutter bestimmte sie dazu, indem es ihren Zorn abschwächte. Dass A. plötzlich aufgehört hat, ihre Mutter zu attackieren, kann daher nicht als Rücktritt verstanden werden, da sie nicht aus eigenem Antrieb von ihrer Mutter abgelassen hat. A. kann jedoch zu Gute gehalten werden, dass es beim un- vollendeten Tötungsversuch geblieben ist. Damit steht fest, dass A. – im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz – mit ihrem Verhalten Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Berufung ist diesbezüglich mithin zu Recht erfolgt und daher gutzuheissen; das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt auf- zuheben. b) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass A. von der Vorinstanz auch wegen geringfügigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Diese Verurteilung wurde nicht angefochten, so dass sie in Rechtskraft erwachsen ist. A. hat sich somit einer versuchten vorsätzlichen Tötung sowie eines geringfügigen Diebstahls schul- dig gemacht. c) Die Vorinstanz hat A. der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) schul- dig gesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Tat- bestand des Im Stiche lassens eines Verletzten (Art. 128 aStGB) ist der Täter, der nach Begehung eines unvollendeten Tötungsversuchs das dabei verletzte Opfer hilflos liegen lässt, nicht auch wegen Im Stiche lassens eines Verletzten zu bestra- fen, weil der im Versuch geäusserte Tötungswille auch den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung in sich einschliesst (BGE 87 IV 7). Diese Rechtsprechung, die auch für die Straftat der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB gültig
51 bleibt, entspricht der herrschenden Lehre (vgl. Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 128 StGB; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2006, 6S.391/2005, E 4.4.2). Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung festhält, bleibt mithin neben der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kein Platz für die Anwendung des Straftatbestandes der Unterlassung der Nothilfe, so dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden muss. Die Anschlussberufung ist daher insoweit berechtigt, als sie die Aufhebung des vorin- stanzlichen Schuldspruchs wegen Unterlassung der Nothilfe verlangt. 11.Nachdem A. vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und geringfügigem Diebstahl verurteilt werden muss und nicht – wie von der Vorinstanz erkannt – wegen einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und gering- fügigem Diebstahl, ist auch die Strafe neu zuzumessen. a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Rechtsbegehren in der Berufung die Straf- zumessung der Vorinstanz insgesamt angefochten hat, mithin auch die für den ge- ringfügigen Diebstahl ausgesprochene Busse. Sie verlangt für den geringfügigen Diebstahl jedoch dieselbe Strafe, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, nämliche eine Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen. Der Staatanwalt hat diesen Antrag in seinem Plädoyer an der Be- rufungsverhandlung wiederholt. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung der Vorinstanz bezüglich des geringfü- gigen Diebstahls gar nicht anfechten wollte, dass sie vielmehr in diesem Punkt mit dem vorinstanzlichen Urteil einverstanden war. Nachdem sie bereits vor der Vorin- stanz für den geringfügigen Diebstahl eine Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatz- weise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen, beantragt hatte, und die Vorinstanz die- sem Antrag augenscheinlich gefolgt ist, ist dies nachvollziehbar. Die Staatsanwalt- schaft hat daher das Rechtsbegehren in der Berufung, wohl aus Gründen der Klar- heit, so gefasst. Im weiteren hat sich auch A. in ihrer Vernehmlassung zur Berufung nicht zum geringfügigen Diebstahl und dessen angemessene Strafe geäussert. Ebenso wenig hat sie diesbezügliche Anträge in ihrer Anschlussberufung erhoben oder auch nur Ausführungen dazu gemacht. Unter diesen Umständen aber wurde die Strafzumessung der Vorinstanz bezüglich des geringfügigen Diebstahls vorlie- gend gar nicht angefochten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen, die offensichtlich angemessen ist, ist von der Strafkammer des Kantonsgerichts daher nicht weiter zu überprüfen.
52 b) Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches in Kraft getreten. Bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich um ein Verbrechen, das nach altem Recht mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen began- gen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzu- gehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat eine mildere Strafe erhält (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrecht, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Die vorliegend zu beurteilende Straf- tat wurde am 30. April 2006 verübt, mithin vor dem Inkrafttreten der AT-Revision. Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und das neue Recht se- parat durchzuführen und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, da- mit das für A. mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. Dabei ist zu beachten, dass das Kantonsgericht sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. c) aa) Nach dem alten Recht misst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 aStGB). Der Begriff des Ver- schuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkom- ponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit
53 Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Viel- mehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungs- gründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 111 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass eine vorsätzliche Tötung als sehr ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Deliktes im kon- kreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfei- nerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. bb) Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht. Sie hat versucht, ihrer Mutter das Gut wegzunehmen, welches als das Höchste betrachtet werden muss, nämlich das Leben. Mit ihrem Verhalten hat sie ein bedenkliches Mass an Gleichgültigkeit und mangelnder Achtung vor fremdem Leben gezeigt. Daneben belegt ihre Vorge- hensweise eine erhebliche kriminelle Energie. Sie hat ihre nichtsahnende Mutter gewissermassen überfallen, als diese bereits im Bett lag. Ihre Mutter wurde durch den Angriff völlig überrascht und konnte sich daher nicht in Sicherheit bringen. Ob- wohl ihre Mutter sich gegen den Würgegriff nach mehreren Minuten schliesslich er- folgreich wehren konnte, indem sie ihre Tochter sehr stark kratzte, so dass diese blutete, liess A. von ihrem Vorhaben nicht ab. Sie liess zwar den Hals ihrer Mutter los, jedoch packte sie sogleich die Bettdecke, um diese ihrer Mutter ins Gesicht zu drücken und damit den Angriff auf das Leben ihrer Mutter aufrecht zu erhalten. Auch aus dieser Situation konnte sich die Mutter schliesslich befreien, indem sie unter der Bettdecke aus dem Bett rutschte. Wieder liess sich A. nicht von ihrem Vorhaben abbringen. Sie griff sich den nächstbesten schwereren Gegenstand, nämlich die
54 Nachttischlampe, und schlug mit deren Fuss auf den Kopf ihrer Mutter ein. A. hat ihr Ziel offensichtlich auffallend hartnäckig verfolgt, was ihre erhebliche kriminelle Energie sehr deutlich belegt. In dieselbe Richtung weist die Tatsache, dass A. eine ihr sehr nahe stehende Person angegriffen hat, nämlich ihre Mutter, was in aller Regel die Überwindung einer nicht geringen psychologischen Barriere bedingt. Auch dies spricht für eine recht ausgeprägte kriminelle Energie. Bezüglich dem Mo- tiv von A. ist festzuhalten, dass im Verlaufe des Verfahrens nicht wirklich geklärt werden konnte, was schlussendlich Anlass zu dieser Tat gegeben hat. Der Gutach- ter sieht ihren Ursprung in der seit langer Zeit konfliktbelasteten Mutter-Tochter-Be- ziehung. A. hätte dieser für sie offenbar belastenden Beziehung sowie den für sie anscheinend bestehenden Konflikten mit ihrer Mutter gemäss Aktenlage schon län- gere Zeit entfliehen können, hatte sie doch bereits seit zumindest dem 1. April 2006 eine eigene Wohnung (vgl. die Aussage der Mutter an der Konfronteinvernahme, act. 13.3, S. 2 Mitte; Leumundsbericht, act. 3.3, S. 1). Die räumliche Distanz hätte ohne Zweifel zu einer Entspannung geführt und die Tat wohl verhindert. Dies allein schon unter dem Aspekt, dass A. am späten Abend des 30. April 2006, als ihre Mutter bereits im Bett war, kaum mehr in deren Wohnung gewesen beziehungs- weise gekommen wäre. Der Umstand, dass A. trotz ihrer für sie offenbar bestehen- den Probleme mit ihrer Mutter, die gemäss Aussagen des Bruders auch schon früher zu Tätlichkeiten von Seiten von A. geführt hatten, in der Wohnung verblieb, obwohl sie eine eigene Wohnung hatte, erschwert ihr Verschulden. Straferhöhend, wenn auch nur in leichtem Masse, da auf ganz anderen Gebieten liegend, wirken im weiteren die Vorstrafen. Erschwerend ist zudem der Leumund zu gewichten, der als getrübt angesehen werden muss, musste sich die Polizei in den vergangenen Jahren doch mehrfach mit A. befassen, wobei es überwiegend um ihr Verhalten unter Alkoholeinfluss ging. Dass A. kein umfassendes Geständnis abgelegt hat, wirkt sich hingegen grundsätzlich nicht straferhöhend aus, jedoch kann sie unter diesen Umständen auch nicht mit besonderer Milde rechnen. In diesem Zusammen- hang gilt es zu erwähnen, dass A. sowohl den Tötungsvorsatz, als auch das Würgen und das Drücken der Bettdecke ins Gesicht von Beginn weg bestritten hat. Die Schläge auf den Kopf der Mutter hat sie zwar nach anfänglichem Abstreiten ge- genüber der Polizei eingestanden (polizeiliche Einvernahme vom 6. Mai 2006, act. 13.1, S. 4). In ihren späteren Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter und dem Gutachter hat sie jedoch wieder geltend gemacht, sie habe den Lampenfuss lediglich ihrer Mutter zurückgeworfen und dabei diese ungewollt am Kopf getroffen (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 7; psychiaterisches Gutach- ten, act. 3.13, S. 17). Damit hat sie ihr Teilgeständnis wieder zurückgenommen, so dass dieses in keiner Weise zu ihren Gunsten wirken kann. Im übrigen ergibt sich
55 aus den Akten sehr deutlich, dass A. dazu tendiert, ihr eigenes Verhalten zu baga- tellisieren oder zu übergehen beziehungsweise das Problem bei ihrem Gegenüber zu suchen (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 8 oben; Akten der Vor- mundschaftsbehörde, Dossier 6; A.s Aussagen gegenüber der Polizei und dem Un- tersuchungsrichter, Dossier 13 und act. 1.16). Dies offenbart doch einen recht be- denklichen Charakterzug. Strafmindernd beachtet die Strafkammer die seelische Belastung, die aus der offenbar konfliktbelasteten Beziehung zur Mutter entstanden ist. Diese seelische Belastung ist zwar nicht entschuldbar, jedoch kann sie im Rah- men der Strafzumessung zu Gunsten von A. veranschlagt werden. Ebenso wertet die Strafkammer zu Gunsten von A., dass sie sich gemäss ihren eigenen Aussagen an der Berufungsverhandlung bei ihrer Mutter entschuldigt und sich mit ihr ausge- söhnt hat (vgl. auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 22. Oktober 2007, eingelegt anlässlich der Berufungsverhandlung), was beides für Reue auf Sei- ten von A. spricht, und dass sie ihre damalige, auch für sie selbst im nachhinein unverständliche Tat sehr belastet. Eine besondere Strafempfindlichkeit hingegen vermag die Strafkammer vorliegend nicht zu erkennen. Die ambulante Behandlung der Alkoholabhängigkeit kann grundsätzlich sowohl bei einer bedingten als auch bei einer unbedingten Strafe unabhängig von deren Dauer weitergeführt werden (vgl. diesbezüglich auch das psychiatrische Gutachten, act. 3.13, S. 37, Ziff. 5.3.6). Im weiteren sind sowohl in familiärer, als auch in beruflicher Hinsicht keine besonders schweren Auswirkungen zu erwarten, die über das Mass an Unannehmlichkeiten und Belastungen, das üblicherweise mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe einher geht, hinausgehen würden. Denn A. geht seit dem vorliegend zu beurteilenden Vor- fall keiner Arbeit mehr nach und der Wiedereinstieg ist erst auf einen späteren Zeit- punkt hin geplant, an dem sie ihre linke Hand, die wegen der offenbar schwierigen Heilung einer Fraktur noch nicht voll belastbar ist, wieder uneingeschränkt gebrau- chen kann. Im weiteren hat A. zwar einen neuen Lebenspartner gefunden, mit dem sie viel Zeit verbringt und den sie pflegt. Jedoch ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen von A. anlässlich der Berufungsverhandlung, dass ihr Le- benspartner für diese Pflege auf sie angewiesen ist, das heisst, dass die Pflege notwendig ist und aus überzeugenden Gründen nicht von anderen Personen geleis- tet werden kann. Obwohl A. vorliegend im weiteren mehrere Straftatbestände ver- wirklicht hat, nämlich die versuchte vorsätzliche Tötung und den geringfügigen Dieb- stahl, ist keine Strafschärfung vorzunehmen, da sie für den geringfügigen Diebstahl mit einer Busse bestraft wird, A. mithin nicht mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat (Art. 68 Abs. 1 StGB). Strafmildernd wirkt sich der Umstand aus, dass es bezüglich der vorsätzlichen Tötung beim Versuch geblieben ist. Da es jedoch überwiegend der Tatsache, dass sich B. nach Kräften gewehrt und um ihr Leben gefleht hat, zu
56 verdanken ist, dass es beim Versuch geblieben ist, erscheint der Strafkammer le- diglich eine Strafmilderung in leichtem Umfange gerechtfertigt. Im weiteren ist eine Strafmilderung aufgrund der vom Gutachter attestierten Beeinträchtigung der Zu- rechnungsfähigkeit vorzunehmen. Bezüglich dem Umfang der Beeinträchtigung un- terscheidet der Gutachter zwischen dem Fall, dass A., wie von ihr selbst geltend gemacht, in einer emotional aufgeladenen Situation gehandelt hat, und dem Fall, dass A. alkoholabhängig und, wie ihre Mutter ausgesagt hat, mittelgradig alkoholi- siert gewesen ist. Im ersten Fall war die Zurechnungsfähigkeit von A. gemäss Gut- achter höchstens leichtgradig, im zweiten Fall mindestens leichtgradig vermindert (psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 35, Ziff. 5.1). Das Kantonsgericht sieht kei- nen Grund, von der Einschätzung im Gutachten abzuweichen. Es ist mithin vorlie- gend zu Gunsten von A. von einer mindestens leichtgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter nun aber nicht gehalten, beim Vorliegen einer Verminderung der Zu- rechnungsfähigkeit die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25%, 50% beziehungsweise 75% (BGE 129 IV 22 E 6.2; 123 IV 49 E 2c). Der Richter muss aber bei der Strafzumessung – sofern nicht besondere Gründe dagegen spre- chen – der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminde- rung Rechnung tragen (BGE 118 IV 1). Die Strafkammer des Kantonsgerichts ver- mag vorliegend keine Gründe zu erkennen, die einer vollumfänglichen Anrechnung der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit entgegen stehen würden. Da von einer mindestens leichtgradigen Verminderung auszugehen ist, erscheint es sogar ange- messen, eher mehr als 25% in Abzug zu bringen. Die Strafkammer des Kantonsge- richts kommt in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der konkreten Umstände zum Schluss, dass dem Verschulden von A. bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen ist. Bei die- sem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objek- tiven Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Für den geringfü- gigen Diebstahl ist bereits eine unbestrittene Strafe in Höhe von Fr. 300.-- ausge- sprochen worden. cc) Nach Art. 69 aStGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 110 Ziff. 7 aStGB). Nach der neueren Praxis des Bundesgericht darf von einer
57 Anrechnung nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten nach der Tat, wel- ches ihm zum Verschulden gereicht, die Polizei- oder Untersuchungshaft in der Ab- sicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu um- gehen (BGE 124 IV 2). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unter- bleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Recht- sprechung bestehen in Bezug auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstande- nen Untersuchungshaft von 22 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 aStGB nichts entgegen steht. dd) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass A. unter dem alten Recht mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- zu bestrafen ist, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 22 Tagen auf die Frei- heitsstrafe angerechnet werden kann. d) aa) Nach neuem Recht wird eine versuchte vorsätzliche Tötung mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Die Kri- terien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Re- vision in den wesentlichen Grundzügen unverändert (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Straf- zumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jungendstraf- recht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches All- gemeiner Teil, L./St. Gallen 2006, S. 123; Riklin, Strafen und Massnahmen im Über- blick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78), womit auf die bereits zum alten Recht gemachten Ausführungen (Erwägung 11c) verwiesen werden kann. Da die Bemessung der Freiheitsstrafe somit sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht nach
58 denselben Kriterien erfolgt, ist vorliegend mithin auch unter dem neuen Recht eine Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren sowie eine Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen, auszusprechen. bb) Das Gericht schiebt eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen, also erheblich mehr als zwei Jahre. Die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges für die ganze Strafe ist mithin bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen. cc) Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Grundvorausset- zung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht ge- rechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgend- einer Weise durch den gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Vor- aussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung. (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007, 6B_103/2007, E 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die bei- den Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Be- messungsregel ist das „Verschulden“ zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer- seits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser
59 muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007, 6B_103/2007, E 5.6). – Bezüglich der Prognose für künftiges Wohlverhalten ist festzustellen, dass der Gutachter für die Zukunft von einer gewissen Gefahr erneuter Streitigkeiten mit der Mutter ausgeht, dies vor allem unter Alkoholeinfluss (psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 34, Ziff. 4.4). An anderer Stelle hat er ausgeführt, bei A. bestehe einzig bei einem erneuten unkontrollierten Alkoholkonsum eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten (psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 36, Ziff. 5.2). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D., hat in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007, eingereicht an der mündlichen Berufungsverhandlung, ausgeführt, es sei bei A. nach Wieder- aufnahme des Verfahrens (gemeint ist die vorliegende Berufung der Staatsanwalt- schaft) im August 2007 zu drei kleineren Alkoholrückfällen gekommen, und seit Sep- tember 2007 sei ein vermehrter Bierkonsum zur „Entlastung des psychischen Drucks“ zu beobachten. A. hat mithin ihren Umgang mit dem Alkohol noch nicht wirklich unter Kontrolle und es scheint, dass sie in für sie belastenden Situationen nach wie vor zum Alkohol greift. Dr. med. D. hat in seinem Schreiben vom 22. Ok- tober 2007 denn auch ausdrücklich festgestellt, dieser Alkoholrückfall weise auf die noch mangelnde Stabilität im Zusammenhang mit Belastungsfaktoren hin. Der Gut- achter wiederum hat festgehalten, dass A. unter Alkoholeinfluss einen einmal ein- geschlagenen Weg nur noch schwer verlassen und ihre Impulse nur noch vermin- dert kontrollieren könne (psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 32 oben). Bereits in einem Gutachten vom 14. Juli 2005 zu Handen der Vormundschaftsbehörde hat Dr. med. D. offenbar darauf hingewiesen, dass A. unter Alkoholeinfluss einen star- ken Verlust der Impulskontrolle zeige, so dass bei der sonst sehr kontrollierten und gefassten Explorandin seit der Kindheit vorhandene massive Gefühle von Wut, Är- ger, Aggression und Enttäuschung durchbrechen würden, ebenso impulsive, zum Teil zerstörerische Handlungen im Sinne von Sachbeschädigungen, wüsten Be- schimpfungen und Selbstaggressionen mit Suizidgedanken und Drohungen (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 7 unten und S. 8 oben). Diese Einschät- zungen durch den Gutachter sowie durch den behandelnden Psychiater belegen deutlich, dass A. für die Zukunft eine teilweise getrübte Prognose gestellt werden muss, sofern sie nicht auf Alkohol verzichtet. Da A. ihre Alkoholsucht bei weitem noch nicht überwunden hat und ihr anscheinend auch die Einsicht in ihre Sucht noch weitgehend fehlt (vgl. ihre Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter anläss- lich der Hafteinvernahme, act. 13.2, S. 3 Mitte: „Wohl hatte ich letztes Jahr ein Al- koholproblem. Ich liess mich aber stationär in der Klinik K. behandeln. Das Problem existiert nicht mehr.“, sowie ihre Aussage gegenüber dem Gutachter, dass sie in
60 den letzten 14 Monaten keinen Schluck Alkohol getrunken habe, psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 15 oben; gleichzeitig wies der erhöhte CDT-Wert, der am 12. Mai 2006 im Rahmen der Begutachtung gemessen wurde, darauf hin, dass A. vor ihrem Eintritt in die psychiatrische Klinik K. regelmässig Alkohol konsumiert hatte, vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 30 oben) kann im jetzigen Zeit- punkt nicht uneingeschränkt von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt unter Würdigung sämtlicher Um- stände zum Schluss, dass von der gegenüber A. auszusprechenden Freiheitsstrafe von drei Jahren zwei Jahre aufgeschoben werden können und ein Jahr vollzogen werden muss, um dem Verschulden in Sinne von Art. 43 StGB sowie der etwas getrübten Prognose genügend Rechnung zu tragen. dd) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Gericht erscheint es vorliegend angemessen, A. eine Probezeit von drei Jahren aufzuerlegen. ee) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während die- ses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Auch unter neuem Recht steht der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen nichts entgegen. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl nach altem als auch nach neuem Recht gegenüber A. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie eine Busse in Höhe von Fr. 300.-- auszusprechen ist, unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft von 22 Tagen. Jedoch können unter dem neuen Recht zwei Jahre dieser Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Unter diesen Um- ständen erweist sich das neue Recht klar als das mildere, weshalb es vorliegend zur Anwendung gelangen muss. A. ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen. Für einen Teil von zwei Jahren Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug ge- währt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sollte sich A. in der Probe- zeit nicht bewähren, das heisst erneut straffällig werden, so kann der bedingte Teil der Strafe widerrufen werden (Art. 46 StGB). 12.Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anord- nen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
61 a) Wie bereits ausgeführt, gehen sowohl der Gutachter als auch der behan- delnde Psychiater von einem erhöhten Rückfallrisiko aus, sofern A. nicht alkoholab- stinent lebt. Um eine Alkoholabstinenz und damit eine Verminderung der Rückfall- gefahr zu erreichen, ist gemäss psychiatrischem Gutachten eine konsequente am- bulante Behandlung der Alkoholabhängigkeit – die sowohl vom Gutachter selbst, als auch vom behandelnden Psychiater diagnostiziert worden ist (vgl. psychiatri- sches Gutachten, act. 3.13, S. 7 und S. 30) – notwendig und zweckmässig. Zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit sieht der Gutachter eine fachpsychiatrische Betreuung als angezeigt an, die sich mit der persönlichen Geschichte von A., der Entwicklung ihrer Abhängigkeit, dem Umgang mit Frustrationen und mit Problemlö- sungsstrategien auseinanderzusetzen hat (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 36, Ziff. 5.3.2 und Ziff. 5.3.3). Neben der fachpsychiatrischen Behandlung erachtet der Gutachter im weiteren die Kontrolle der Abstinenz als zentral. Da A. Antabus offenbar nicht mehr verträgt, sind gemäss Gutachten einmal im Monat fol- gende Blutwerte zu bestimmen: MCV, GOT, GPT, GGT und CDT (psychiaterisches Gutachten, act. 3.13, S. 37, Ziff. 5.4). Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesen Feststellungen des Gutachters an. Sie erachtet daher eine fachpsychiatrische Behandlung im Sinne des Gutachtens und in Verbindung mit ei- ner ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz als nötig und zweckmässig. Zu den Wei- sungen, welche das Gericht gemäss Art. 94 StGB erteilen kann, gehört unter ande- rem die ärztliche und psychologische Betreuung. A. wird daher in Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen, wobei die persönliche Geschichte, die Entwicklung der Abhängigkeit, der Umgang mit Frus- trationen und Problemlösungsstrategien im Zentrum der Behandlung stehen müs- sen. Im Weiteren erhält A. die Weisung, zur Kontrolle ihrer Alkoholabstinenz einmal im Monat die folgenden Blutwerte ärztlich bestimmen zu lassen: MCV, GOT, GPT, GGT und CDT. A. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen dieser Weisungen die Probezeit um die Hälfte verlängert, die Weisungen geändert, neue Weisungen erteilt oder die bedingte Strafe widerrufen werden kann (Art. 95 Abs. 3 bis 5 StGB). b) Neben den Weisungen erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts die Anordnung einer Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB als angezeigt. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und so- zial integriert werden (Art. 93 StGB). Weitere Aufgabe der Bewährungshilfe wird es sein, die Einhaltung der Weisungen zu überwachen und nötigenfalls Bericht zu er- statten (Art. 95 Abs. 3 StGB).
62 13.Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat ver- übt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Frei- heitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung entspricht in den Grundzügen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 aStGB. Bezweckt wird nicht primär die Heilung als solche, sondern die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter (BGE 124 IV 246; 127 IV 252). Neu wird die ambulante Massnahme auf fünf Jahre beschränkt. Vorausgesetzt werden im weiteren Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 6S.69/2002). Es muss sich zudem um eine psychisch schwere Störung, also um eine ärztlich-psychiatrische Indikation, handeln (BGE 127 IV 158), wobei sich der Begriff an die diagnostischen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO, ICD-10, Kapitel V, anlehnt (Botschaft 1998, BBl 1999, S. 2076). Schliesslich muss die Anlasstag mit Strafe bedroht sein. Für alle Anordnungen von Massnahmen ist zudem eine Begutachtung erforderlich (Art. 56 Abs. 3 StGB). a) Wie bereits festgestellt, haben vorliegend sowohl der Gutachter als auch der behandelnde Arzt bei A. psychische und Verhaltensstörungen, Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F10.2 diagnostiziert (psychiatrisches Gut- achten, act. 3.13, S. 7 und S. 30). Die vorliegend zu beurteilende Tat ist zudem im Zusammenhang mit dieser Alkoholabhängigkeit zu sehen. Für die Verhinderung weiterer Straftaten, die bei erneutem unkontrolliertem Alkoholkonsum zu erwarten sind, bedarf A. gemäss Gutachten einer fachpsychiatrischen Betreuung, wobei eine ambulante Behandlung genügt, da eine stationäre Massnahme im Vergleich zu ei- ner ambulanten Betreuung keine Vorteile bringen würde. Die psychiatrische Be- handlung muss sich gemäss Gutachten mit der Geschichte von A., mit der Entwick- lung der Abhängigkeit, dem Umgang mit Frustrationen und mit Problemlösungsstra- tegien auseinandersetzen (psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 36 f.). Sowohl Behandlungsbedürftigkeit als auch Behandlungsfähigkeit sind mit dem psychiatri- schen Gutachten mithin zu bejahen. A. ist nach Aussage des Gutachters, aber auch gemäss Ausführungen in der Stellungnahme zur Berufung und im Plädoyer ihres Verteidigers bereit, die ambulante psychiatrische Behandlung weiterzuführen. Auch
63 die notwendige Kooperation auf Seiten von A. ist somit vorhanden. Neben der Be- handlung der Alkoholabhängigkeit erachtet der Gutachter es als notwendig, dass die Alkoholabstinenz mittels der monatlichen Bestimmung einzelner Blutwerte kon- trolliert wird. Das Gericht stimmt mit dem Gutachter darin überein, dass die Alkohol- abstinenz einer regelmässigen Überprüfung bedarf. Dies auch unter dem Aspekt, dass auf diese Weise ein allfälliger Rückfall in den Alkoholkonsum leicht erkannt und in der Therapie darauf eingegangen werden kann. Zudem kann die regelmäs- sige Überprüfung für A. Ansporn und auch Motivation sein, sich an das in der The- rapie erarbeitete zu halten und wirklich abstinent zu leben. Der Therapieerfolg wird damit gefördert und unterstützt. Die Strafkammer des Kantonsgerichts ordnet daher für den zu vollziehenden Teil von einem Jahr Freiheitsstrafe neben der Freiheits- strafe eine ambulante Behandlung während des Vollzuges gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an, umfassend eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz mit monatlicher Be- stimmung der Blutwerte MCV, GOT, GPT, GGT und CDT sowie eine psychiatrisch- psychotherapeutisch Behandlung, welche sich vornehmlich mit der Geschichte von A., mit der Entwicklung der Abhängigkeit, dem Umgang mit Frustrationen und mit Problemlösungsstrategien auseinandersetzen setzen muss. b) A. stellt in ihrer Stellungnahme zur Berufung für den Fall, dass eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, den Antrag, den zu vollziehenden Teil der Strafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben. Das Gericht kann den Vollzug einer zusammen mit einer ambulanten Massnahme ausgespro- chenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung entspricht Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB. Auch unter dem neuen Recht handelt es sich beim Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer Mass- nahme also um die Ausnahme. In der Regel ist eine unbedingte Strafe zu vollziehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, die unter dem neuen Recht kaum Änderung erfahren dürfte und daher übernommen werden kann, ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapie- bemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Er- fordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden beziehungsweise rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte
64 nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt wer- den. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausser- halb des Strafvollzuges) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungs- aussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich ver- mindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Be- handlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrecht- lichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Masse privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnosti- zierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ge- führt hat. Ein Strafaufschub kann jedenfalls nicht schon deshalb angezeigt sein, weil sich dadurch die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung verbessern wür- den. Selbst wenn der Richter zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne Be- einträchtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbegleitend nicht durchführbar, ver- langt das Gesetz nicht zwingend, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Art. 63 Abs. 2 StGB ist als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet. Das Gesetz überlässt es somit dem Richter, nach seinem (pflichtgemässen) Ermessen über den allfälligen Aufschub des Strafvollzugs zu befinden. Es gilt nun folglich zu prüfen, ob ein sofortiger Vollzug des unbedingten Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit der angeordneten ambulanten Massnahme vereinbar wie auch sinnvoll wäre sowie, ob die tatsächli- che Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Strafvollzug erheblich beein- trächtigt beziehungsweise verunmöglicht würde und der Strafvollzug deswegen auf- zuschieben wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2007, 6S.535/2006, E 4.1). - Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung ei- ner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, wie sie vorlie- gend angeordnet wird, sowie die monatliche ärztliche Kontrolle der Blutwerte in ei- ner Strafanstalt grundsätzlich möglich sind. Zudem kann die Betreuung durch einen externen Therapeuten ermöglicht werden, so dass der Eintritt in den Strafvollzug nicht zwingend einen Therapeutenwechsel nach sich ziehen muss. In seinem psychiatrischen Gutachten hat Dr. med. C. festgehalten, dass der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar wäre, wobei die Fort- führung der therapeutischen Beziehung und des therapeutischen Prozesses von Vorteil wären (act. 3.13, S. 37, Ziff. 5.3.6). Diese Aussage kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Fortführung der bestehenden therapeutischen Bezie- hung während des Strafvollzuges zwar zu begrüssen wäre, jedoch ein durch den sofortigen Vollzug der Strafe notwendiger Therapeutenwechsel dem sofortigen Voll- zug nicht entgegen stehen würde. Aus Sicht des Gutachters ist der sofortige Vollzug
65 der Strafe somit in jedem Fall mit der ambulanten Massnahme vereinbar. Zudem kann, wie bereits ausgeführt, die Behandlung durch Dr. med. D. als externem The- rapeuten allenfalls ermöglicht werden. Damit steht gemäss Gutachten dem soforti- gen Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nichts im Wege. A. macht nun in ihrer Stellungnahme zur Berufung aber geltend, Dr. med. D. halte in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007 fest, dass das Aussprechen einer unbedingten Gefängnisstrafe aus rein therapeutischer Sicht nicht rückfallpräventiv erscheine, da die Integration in den sozialen Zusammenhang erschwert werde. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich vom psychiatrischen Gutachten auszu- gehen ist. Dieses wurde von einem unabhängigen, neutralen Sachverständigen ver- fasst. Das von der Verteidigung eingereichte Schreiben des behandelnden Psych- iaters hingegen stammt von einer Person, die zu A. in einem engen Vertrauensver- hältnis steht. Einer solchen Person fehlt aufgrund des Vertrauensverhältnisses im Vergleich zum begutachtenden Sachverständigen die notwendige Neutralität. Dies hat das Bundesgericht bereits im Jahre 2002 festgehalten, als es erklärte, dass der Bericht eines behandelnden Arztes den Anforderungen an ein Gutachten per se nicht genügen könne; einem Therapeuten müsse diejenige Neutralität abgespro- chen werden, welche von einem Gutachter gemäss ständiger Gerichtspraxis ver- langt werde, der für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme beizuzie- hen sei (BGE 128 IV 241 E 3.2). Das eingereichte Schreiben des behandelnden Psychiaters ist folglich mit Zurückhaltung zu würdigen. Es vermag das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte unabhängige psychiatrische Gutachten nicht einfach zu widerlegen. Im Folgenden ist darum zu prüfen, ob eine tatsächliche Aussicht auf Erfolg der Therapiebemühungen besteht, die bei einem sofortigen Strafvollzug er- heblich beeinträchtigt würde. Dabei ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass nur eine erhebliche Beeinträchtigung einer tatsächlich bestehenden Aussicht auf Erfolg den Aufschub der Strafe zu Gunsten einer Massnahme allenfalls zu recht- fertigen vermag. Aus den Akten ergibt sich, dass A. seit dem 28. Oktober 2003 bei Dr. med. D. wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in Behandlung steht (Schreiben von Dr. med. D. an den Untersuchungsrichter vom 30. November 2006, act. 3.15, Ziff. 1). Trotzdem hat sie es in diesen vier Jahren nicht geschafft, ihre Alkoholabhängig- keit in den Griff zu bekommen und alkoholabstinent zu werden. Vielmehr hat Dr. med. D. in seinen Schreiben vom 7. Mai 2007 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 9) und vom 22. Oktober 2007 (eingereicht an der Berufungsverhandlung) feststellen müs- sen, dass A. auf das Gerichtsverfahren vor der Vorinstanz und auf das Berufungs- verfahren jeweils mit längerdauernden Alkoholrückfällen reagiert hat, die sogar eine (kürzere) stationäre Behandlung hätten erforderlich machen können. Dies zeigt sehr deutlich auf, dass A. trotz mehrjähriger intensiver Therapie (die Termine fanden und
66 finden anscheinend wöchentlich bis alle 14 Tage statt, wobei A. in den schwierigen Zeiten diese Termine offenbar oftmals auch nicht wahrgenommen hat) nicht in der Lage war, ihr Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Auf Belastungssituationen reagiert sie offenkundig noch immer mit nicht unerheblichen, anhaltenden Rückfäl- len in den Alkoholkonsum, die sogar wieder stationäre Behandlungen notwendig machen könnten. Der behandelnde Psychiater weist in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007 unter Ziffer 2 selbst darauf hin, dass diese Alkoholrückfälle auf die mangelnde Stabilität im Zusammenhang mit Belastungsfaktoren hinweisen. Die langdauernde, intensive Therapie hat unter diesen Umständen bis anhin nicht zum erwünschten und dringend erforderlichen Erfolg, nämlich der dauernden Alkoholab- stinenz, geführt. Es kann A. einzig zu Gute gehalten werden, dass gemäss Akten- lage im Gegensatz zu früher in letzter Zeit offenbar keine stationäre Behandlung mehr tatsächlich durchgeführt werden musste. Dass stationäre Behandlungen je- doch zumindest mehrmals im Raum standen, geht aus den Schreiben von Dr. med. D. mit aller Deutlichkeit hervor. A. hat offensichtlich noch immer nicht wirkliche Ein- sicht in ihre Sucht und in die Notwendigkeit einer totalen Alkoholabstinenz erlangt. Auch wenn A. nun seit mehreren Monaten nicht mehr stationär behandelt werden musste und auch wenn von Seiten der Vormundschaftsbehörde tatsächlich erwo- gen werden sollte, A. aufgrund guter Kooperation mit der Amtsvormundschaft die Verantwortung für ihre Finanzen teilweise zurückzugeben, wie dies im Schreiben von Dr. med. D. vom 22. Oktober 2007 geltend gemacht wird, so vermögen diese ersten zaghaften Ansätze in die richtige Richtung den Aufschub des Strafvollzuges jedenfalls noch nicht zu rechtfertigen. Bezüglich der sozialen Situation ist festzuhal- ten, dass A. seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall keiner Arbeit nachgeht und auch keine Stelle in Aussicht hat. Aufgrund einer Verletzung am linken Handgelenk, deren Heilung offenbar mit Komplikationen verbunden ist und derentwegen A. ihre linke Hand nicht uneingeschränkt belasten kann (vgl. Schreiben von Dr. med. D. vom 7. Mai 2007), ist die Aufnahme eines Computerkurses, der ihr die Rückkehr in die Arbeitswelt erleichtern soll, sowie die Arbeitssuche selbst zudem erst auf einen zur Zeit noch unbestimmten Zeitpunkt hin geplant, an dem die Hand wieder vollstän- dig belastbar ist. A. wird daher durch den sofortigen Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nicht aus einem beruflichen Umfeld, in das sie integriert ist und das sie stützt und trägt, herausgerissen. Es wird einzig die Arbeitssuche, die so- wieso erst auf einen späteren Zeitpunkt hin geplant ist, allenfalls noch um ein paar weitere Monate aufgeschoben. Im weiteren hat A. zwar einen neuen Lebenspartner gefunden, den sie pflegt und mit dem sie nach ihren Aussagen viel Zeit verbringt. Inwieweit der neue Partner jedoch über die Suchtproblematik von A. überhaupt be- ziehungsweise über die Schwere der Sucht informiert ist und sie bei ihren Bemühun-
67 gen, vom Alkohol loszukommen, unterstützt beziehungsweise aufgrund seiner ei- genen gesundheitlichen Probleme überhaupt unterstützen kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, wie tragfähig und stabil diese neue Partnerschaft ist, die offenbar noch nicht sehr lange dauert, findet sich im vorinstanzlichen Urteil doch noch kein Hinweis darauf. Die Beziehung zu ihrem Bruder wiederum beschreibt A. selbst als gut aber distanziert (vgl. zum Beispiel psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 9 und S. 28 oben), eine Distanz in der Be- ziehung zur Mutter ist offenbar noch immer notwendig (vgl. Schreiben von Dr. med. D. vom 22. Oktober 2007). A. hat anlässlich der Berufungsverhandlung weiter er- klärt, dass ihr Freunde sehr wichtig seien, sie sei ein geselliger Mensch. Jedoch war sie in der Vergangenheit offensichtlich nicht in der Lage, Freundschaften aufzu- bauen, die sie in schwierigen Zeiten gestützt und getragen und ihr den nötigen Rückhalt gegeben haben, um ihr Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Nach- dem A. in der Vergangenheit ihren übermässigen Alkoholkonsum sogar vor ihren nächsten Angehörigen immer so gut als möglich versteckt und sie gemäss psych- iatrischem Gutachten auch immer versucht hat, gegen aussen ein möglichst gutes Bild von sich zu vermitteln (psychiatrisches Gutachten, act. 3.13, S. 33 oben), er- scheint es wenig wahrscheinlich, dass sie überhaupt mit Freunden über ihre Sucht gesprochen hat. Dass sich daran etwas geändert haben könnte, geht weder aus den Akten noch aus den Aussagen von A. vor der Strafkammer des Kantonsgerichts hervor. Somit kann nicht davon gesprochen werden, A. habe sich ein tragfähiges soziales Netz aufbauen können, das sie in ihrem Bestreben, vom Alkohol loszukom- men, unterstützt und auf das sie in schwierigen Zeiten zurückgreifen könnte. Insge- samt gesehen hat A. ihre Suchtproblematik noch nicht in den Griff bekommen und sie ist auch noch weit davon entfernt, dauernd abstinent leben zu können. Es be- stehen erst zaghafteste Schritte in die richtige Richtung, indem A. seit einigen Mo- naten wenigstens nicht mehr stationär behandelt werden musste und in schwierigen Zeiten den Kontakt zu ihrem Psychiater und ihrem Beistand im Gegensatz zu früher offenbar nicht mehr gänzlich abbrach (vgl. Schreiben Dr. med. D. vom 22. Oktober 2007). Im weiteren fehlt A. ein soziales Netz, das sie bei der Bewältigung ihrer Sucht unterstützt und auf das sie in Belastungssituationen zurückgreifen könnte. Und schliesslich ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Aufschub der Strafe zu Gunsten der Massnahme die Ausnahme sein muss, dass unbedingte Strafen grundsätzlich zu vollziehen sind. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Gesichts- punkte kommt die Strafkammer des Kantonsgerichts daher in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2006 (act. 3.13) zum Schluss, dass vorliegend der sofortige Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Frei- heitsstrafe mit der angeordneten ambulanten Massnahme vereinbar ist, da durch
68 den sofortigen Vollzug keine erhebliche Beeinträchtigung der Aussicht auf eine er- folgreiche Behandlung entsteht. Der unbedingt ausgesprochene Strafteil von einem Jahr ist daher sofort zu vollziehen. 14.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auch den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung sowie die Gerichtskosten und die Kosten der amt- lichen Verteidigung je hälftig zwischen A. und der Gerichtskasse aufgeteilt. Dies hat sie damit begründet, dass bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ein Freispruch erfolge. Aus den vorliegend gemachten Ausführungen ergibt sich nun aber, dass A. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen ist. Unter diesen Umständen sind die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz sowie der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Nach- dem A. in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen werden muss, rechtfertigt es sich, ihr sowohl die Kosten der Strafuntersuchung als auch die Kosten der Vorin- stanz und der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vollständig zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO), wobei die Kosten der amtlichen Verteidi- gung vorschussweise vom Bezirk Plessur übernommen werden (Art. 155 Abs. 2 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene des Strafvoll- zuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO, Art. 188 StPO). A. hat sich, falls sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessern sollten, jedoch nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB und Art. 188 StPO in angemessener Weise daran zu beteiligen. Die Kosten der ambulanten Massnahme gegen zu Las- ten der Wohnsitzgemeinde (Art. 189 StPO). Auch hier hat sich A. aber, falls sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessern sollten, nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB und Art. 189 StPO in angemessener Weise daran zu beteiligen. 15.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden zu überbinden, da es A. nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit dem Fall zu befassen hatten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren jedoch gehen zu Lasten von A., wobei der Kanton Graubünden sie vorschussweise bezahlt (Art. 155 Abs. 1 StPO).
69 Demnach erkennt die Strafkammer des Kantonsgerichts : 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben wird. 2.A. ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 3.Dafür wird sie mit 3 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen. 4.Für einen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe wird der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. A. wird im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten (mit monatlicher Bestimmung der Blutwerte: MCV, GOT, GPT, GGT, CDT). Zudem hat sich A. während der Dauer der Probezeit im Sinne der Erwägungen psychiatrisch-psychotherapeutisch be- handeln zu lassen. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet. 5.Für den zu vollziehenden Teil von 1 Jahr Freiheitsstrafe wird neben der Frei- heitsstrafe eine ambulante Behandlung während des Vollzuges gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet, umfassend eine ärztlich kontrollierte Alkoholab- stinenz mit monatlicher Bestimmung der Blutwerte MCV, GOT, GPT, GGT und CDT sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne der Erwägungen. 6.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8'687.75, die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 5'000.-- so- wie die Kosten der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 8'172.20, total somit Fr. 21'859.95, gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise durch den Bezirk Plessur bezahlt. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene des Strafvoll- zuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A. hat sich, falls sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessern sollten, nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB und Art. 188 StPO in angemessener Weise daran zu beteiligen.
70 Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde. A. hat sich, falls sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessern sollten, nach Mass- gabe von Art. 380 Abs. 2 StGB und Art. 189 StPO in angemessener Weise daran zu beteiligen. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 4'825.85 gehen zu Lasten von A.; sie werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: