Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 4. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 29(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der Strafsache des AV., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwa- rzenbach, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2006, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A.AV. wurde am A. in B. geboren und wuchs gemeinsam mit zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern in C. auf. Dort besuchte er sämtliche Schulen und absol- vierte danach eine Lehre als Sportartikelverkäufer, welche er erfolgreich abschloss. Im darauf folgenden Winter 1979/1980 begann AV. mit der Ausbildung zum Skileh-
2 rer. Die entsprechenden Kurse und Prüfungen bestand er erfolgreich, das Patent wurde ihm jedoch als Folge eines Strafverfahrens nicht erteilt. Während den Win- tersaisons 1979 bis 1982 arbeitete er jeweils als Skilehreraspirant; im Sommer ging er einer Beschäftigung als Verkäufer nach. Von 1983 bis 1985 war AV. als Verkäu- fer bei der Firma D. in C. angestellt. In der Zeit von 1986 bis 1989 verbüsste er eine 3 ½ - jährige Freiheitsstrafe im Sennhof und in der Strafanstalt Saxenriet. Danach hatte er verschiedene Stellen in Modeboutiquen und auf dem Bau inne. Von 1990 bis 1992 führte er im O. gemeinsam mit E. die „Bar F.“. In den Jahren 1992 bis 1995 arbeitete AV. als Kondukteur bei den G. Danach befand er sich erneut ein Jahr lang im Strafvollzug. Nach seiner Rückkehr ins O. war er wiederum für die G. tätig. Ab dem Jahr 2000 arbeitete AV. zwei Jahre lang als Masseur im H. Hotel in C.. Ansch- liessend hatte er eine Anstellung bei der Firma I. in J.. Im Jahre 2003 erkrankte er schwer und in der Folge musste ihm die halbe Lunge entfernt werden. Seither kann AV. keiner geregelten Arbeitstätigkeit mehr nachgehen. Er ist teilinvalid und wird durch das Sozialamt der Gemeinde C. unterstützt. Gelegentlich arbeitet er tem- porär. AV. hat weder wesentliche Ersparnisse noch Schulden. Gemäss Auszug der kantonalen Steuerverwaltung vom 9. Mai 2006 erzielte der Angeklagte im Jahr 2005 kein Einkommen und verfügte über kein steuerbares Vermögen. AV. steht unter Vormundschaft der Amtsvormundschaft K.. Sein Vormund ist L.. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. August 2006 kann entnommen werden, dass sich die Polizei bisher schon des Öfteren mit AV. zu befassen hatte. Gegenüber der Bevölkerung verhalte er sich immer anständig. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass er einen "ungeregelten Lebenswandel" führe. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist AV. mit vier Einträgen verzeich- net. Am 14. September 1987 verurteilte ihn das Kantonsgericht Graubünden wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenver- kehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Am 25. September 1995 verurteilte ihn das Kantonsgericht Graubünden wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren in angetrunkenem Zu- stand, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzug bzw. Führerausweisverweigerung sowie einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Ge- fängnis und Fr. 100.-- Busse. Mit Strafmandat vom 12. Oktober 2000 wurde AV. vom Kreispräsidenten Surses wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit ei- ner Busse von Fr. 900.-- bestraft. Am 1. Oktober 2002 büsste ihn der Kreispräsident Surses mit Strafmandat wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führen eines
3 nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz mit einer Busse von Fr. 700.--. Schliesslich verurteilte der Kreispräsident Oberengadin AV. mit Strafmandat vom 5. April 2006, mitgeteilt am 28. April 2006, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Tagen Gefäng- nis und Fr. 300.-- Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzen einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Am 29. April 2006 wurde AV. von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des zuständigen Haftrichters vom 2. Mai 2006 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde gemäss Haftrichterentscheid vom 3. August 2006 bis längstens am 27. Oktober 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 28. August 2006 reichte der amtliche Verteidiger von AV. ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt ein. Der zuständige Untersuchungsrichter lehnte dieses Gesuch am 6. September 2006 ab. B.Gemäss Auftrag des Untersuchungsrichters vom 9. Mai 2006 wurde AV. einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Dem am 11. Juli 2006 von den psychiatrischen Diensten Graubünden abgegebenen Gutachten über AV. kann ent- nommen werden, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne finden liessen. Der Angeklagte betreibe zwar einen risikoreichen Kokain- und Alkoholkonsum, habe aber die Grenze zur Abhängigkeit noch nicht klar überschritten. Er sei Gewohnheitskonsument von Cannabis und Ge- legenheitskonsument von Ecstasy. Zudem finde sich eine Persönlichkeitsakzentu- ierung aufgrund eines ängstlich-vermeidenden Bindungsstils, aber keine Persön- lichkeitsstörung im engeren Sinn. Mit Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit zum Zeit- punkt der Tat gelangt der Experte zum Schluss, dass bei AV. keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne einer Einschränkung der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht vorhanden war. Aufgrund des langjährigen Kokainmissbrauchs, der sich zuletzt deutlich gesteigert habe, sei eindeutig eine Rückfallgefahr vorhanden, vor allem, weil AV. selber keine Notwendigkeit sehe, seinen Suchtmittelkonsum (vor allem Kokain und Alkohol) in irgendeiner Weise zu verändern. Somit müsse bezüglich eines erneuten Kokain- und Alkoholkonsums eine ungünstige Prognose gestellt werden. In diesem Zusam- menhang erachtet es der Psychiater als durchaus denkbar, dass AV. auch wieder dazu übergehen könnte, Drogen zu vermitteln oder zu dealen. Dies vor allem aus finanziellen Gründen. Eine Gefährdung für Leib und Leben anderer oder eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch AV. ist aus gutach- terlicher Sicht aber nicht erkennbar. Da keine psychiatrische Diagnose feststellbar
4 sei und auch die beschriebenen psychiatrischen Auffälligkeiten nicht in direktem Zu- sammenhang mit den AV. vorgeworfenen Delikten ständen, erfordere der Geistes- zustand des Angeklagten weder ärztliche Behandlung noch besondere Pflege. Auch sei nicht anzunehmen, dass eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt eine allfällige Rückfallgefahr verhindern oder vermindern könnte. C.Mit Verfügung vom 1. Mai 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen AV. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und beauftragte das Untersuchungsrichteramt B. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 3. August 2006. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2006 wurde AV. wegen Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 12. September 2006 der folgende Sachverhalt zugrunde: „AV. wird angeklagt der -Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG 1.Am 29. April 2006 rief AV. seinen Bekannten M. an und fragte diesen, ob er ihn nach N. fahren könnte. In N. kaufte der Angeklagte bei Q. 50 gr Kokain zum Preis von CHF 4'000.--. Nachdem er gemeinsam mit seinem Fahrer "eine Linie" konsumiert hatte, fuhr ihn M. wieder ins O. zurück. Um 18.00 Uhr wurden sie auf der AW. oberhalb AX. von der Polizei kontrolliert. Bei dieser Kontrolle hatte der Angeklagte noch 48,4 gr Kokain bei sich. Eine Analyse des Stoffes durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab später, dass dieses Kokain einen Reinheitsgrad von 31% aufwies. AV. wollte diesen Stoff zum grössten Teil weiter verkaufen. Akten: 4.1, 4.33, 5.1 - 5.3, 6.6 Anlässlich der noch am gleichen Tag durchgeführten Hausdurchsu- chung in der Wohnung des Angeklagten stellte die Polizei 37 Ex- stasy-Pillen, 18 gr Haschisch, einige Psilocybinpilze, eine Digital- waage, 3 Kokainröhrchen, Minigripsäcklein sowie zwei Pesolawaa- gen sicher. Akten: 4.2 und 4.3 2.Kauf von Betäubungsmitteln 2.1Im Verlaufe der Ermittlungen hat sich ergeben, dass AV. im Winter 2003/04 von P. im K. 20 gr Kokain kaufte. An den damals bezahlten Preis kann er sich nicht mehr erinnern.
5 Vom Sommer 2005 bis Ende April 2006 erstand der Angeklagte in N. und im O. von Q. unter diversen Malen mindestens 300 gr Kokain. Der Preis pro Gramm betrug zwischen CHF 80.-- und CHF 120.--, durchschnittlich CHF 100.--. In der gleichen Zeitspanne erwarb er im Oberengadin bei R. 40 gr Kokain, das Gramm zu CHF 100.--, sowie von diversen nicht näher bekannten Dealern in N. auf der Gasse ca. 25 gr Kokain, wobei er dort jeweils unterschiedliche Preise bezahlte. Legt man für den Kauf des Gassenkokains einen durchschnittlichen Grammpreis von CHF 100.-- zugrunde, dann wendete AV. somit vom Sommer 2005 bis Ende April 2006 für den Kauf von ca. 385 gr Kokain rund CHF 36'500.-- auf. Akten: 4.1, 4.44, 5.1 - 5.3, 5.5, 5.7 - 5.9, 6.2, 6.6, 6.9 2.2Des Weiteren erwarb AV. in der fraglichen Zeit zwischen Anfang Au- gust 2003 und Ende April 2006 von verschiedenen Dealern in N., AU., S. und im O. gesamthaft mindestens 484 gr. Marihuana. Dafür be- zahlte er bei einem durchschnittlichen Grammpreis von CHF 6.-- rund CHF 2'904.--. Akten: 4.1, 5.5, 5.7, 5.78, 6.6 2.3Schliesslich erstand der Angeklagte im gleichen Zeitraum gesamthaft rund 550 gr Haschisch. So kaufte er in N. bei Q. 100 gr zu CHF 1'200.- -, in C. 40 gr von T. für CHF 300.--, von U. in AY. 200 gr für CHF 1'600.-- und von einem gewissen "V." in S. weitere 200 gr für CHF 1'000.--. Die restlichen 10 gr erstand er auf der Gasse zum aktuellen Marktpreis. Total kaufte der Angeklagte somit 550 gr Haschisch für rund CHF 4'600.--. Akten: 4.1, 5.5, 5.78, 6.6 2.4Im April 2006 kaufte der Angeklagte von Q. in N. zudem 50 Exstasy
4.1, 5.58, 5.59, 6.6
4.1, 4.44, 5.60 - 5.63, 6.6 AM.C.Kokain 2 grVerkaufCHF 300.--CHF 80.-- 4.1, 5.69, 5.70, 6.6 AN.C.Kokain 20 grVerkaufCHF 3’000.--CHF 800.-- 4.1, 5.35 - 5.37, 6.6, 6.7 AO.C.Exstasy 2 Stk.VerkaufCHF 20.--CHF 10.-- 4.1, 5.71, 5.72, 6.6 AP.C.Marihuana 24 grVerkaufCHF 375.--CHF 150.-- 4.1, 5.7, 5.73, 5.74, 6.6 AQ.C.Haschisch 4 grgratis Abgabe-------- 4.1, 5.75, 5.76, 6.6 AR.C.Haschisch 4 grVerkaufCHF 50.------ 4.1, 5.66 - 5.68, 6.6 AS.O.Haschisch 150 grVerkaufCHF 1’200.------ 4.1, 5.60, 5.64, 5.65, 6.6 BeabsichtigterKokain4.1, 5.1 -
8 Verkauf an diverse Dritte 30 grsichergestellt 48,8 gr 5.3, 6.6 3.2Total stellte der Angeklagte somit Drittpersonen mindestens 309,2 gr Kokain (281 gr Verkauf und 28,2 gr unentgeltliche Abgabe) zur Ver- fügung. Von den 48,8 gr Kokain, die er bei seiner Verhaftung am 29. April 2006 bei sich hatte, waren 30 gr ebenfalls zum Verkauf bestimmt. Die vom Angeklagten U. im Verlauf des Herbstes 2003 verkauften 20 gr Kokain, welche aus einem Kauf von P. stammten, müssen mit ei- nem Reinheitsgrad von 50 % veranschlagt werden (act. 4.44) was 10 gr reinen Drogenwirkstoffes ergibt. Die Analyse des am 29. April 2006 sichergestellten Kokains ergab einen Reinheitsgrad von 31 %. Bezüglich der Qualität des verkauften und abgegebenen Kokains muss von einem gleichen Reinheitsgrad ausgegangen werden, zumal der Angeklagte selbst aussagte, dass der Stoff immer von gleicher Güte war und verschiedene Abnehmer von mittlerer bis guter Qualität sprachen. Demgemäss hat der Ange- klagte durch den Verkauf und die Abgabe von 289,2 gr, 89,65 gr rei- nes Kokain abgegeben. Berücksichtigt man zudem die zur Abgabe bestimmten 30 gr, was 9,3 gr reinen Stoffes entspricht, dann hat er 108,9 gr reines Kokain abgegeben bzw. wollte er diese Menge abge- ben. Daneben gab der Angeklagte gegen Bezahlung oder gratis 204 gr Marihuana, 314 gr Haschisch und 6 Pillen Exstasy an Drittpersonen ab. Akten: 4.1, 4.32, 4.33, 4.44, 5.14, 5.16, 5.22, 5.32, 5.40, 5.46, 5.48, 6.6 3.3Bei einem Einkaufspreis von CHF 100.-- ergibt sich durch den Ver- kauf des Kokains ein Reingewinn von CHF 7'970.--. Mit der Veräus- serung von Cannabisprodukten und von Exstasy erzielte der Ange- klagte zusätzlich einen Gewinn von CHF 350.--. Akten: 4.1, 4.31, 6.6 4.Eigenkonsum von Betäubungsmitteln In der Zeit von Anfang August 2005 bis zu seiner Festnahme Ende April 2006, hat AV. 60 bis 65 gr Kokain konsumiert. Zudem ist er ge- ständig regelmässig Haschisch und Marihuana geraucht zu haben. Für den Konsum bis Mitte Januar 2006 wurde er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 05. April 2006 bereits abgeurteilt. Akten: 4.1, 5.5, 5.7, 5.78, 6.6 Vorakten: VV.2000.1988, VV.2002.608, VV.2006.613
9 5.Beschlagnahme Anlässlich der Festnahme von AV. am 29. April 2006 sowie der glei- chentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden 48,8 gr Kokain, 37 Exstasy-Tabletten, ca. 18 gr Haschisch, diverse Psilocybinpilze, Verpackungsmaterial und Waagen sichergestellt. Diese Drogen und Gegenstände wurden am 29. Juni 2006 untersuchungsrichterlich be- schlagnahmt. Akten: 1.9, 4.3 - 4.6“ D.Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 4. Oktober 2006 in Anwesenheit des Angeklagten AV. und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Kantonsgerichts wurden keine Ein- wände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhält- nissen gemäss Anklageschrift. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusam- menhang zwei Zwischenberichte der Amtsvormundschaft K. zu den Akten. Im An- schluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. AV. gestand die ihm von der Anklage zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz vollumfänglich ein. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. AV. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 5. April 2006 mit 27 Monaten Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 159 Tagen. 3.Von der Erhebung einer Ersatzabgabe sei abzusehen. 4.Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (48,8 gr Kokain, 37 Exstasy- Tabletten, 18 gr Haschisch) und Betäubungsmittelutensilien seien ge- richtlich einzuziehen und zu vernichten. 5.Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger hielt in seinem Plädoyer fest, AV. anerkenne den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt und die aufgeführten abgegebenen oder selbst konsumierten Mengen von Betäubungsmitteln. Die durch die Anklage vorgenommene rechtliche Subsumtion werde ebenfalls anerkannt. Im Anschluss äusserte sich der amtliche Verteidiger zur Strafzumessung, insbesondere zu den
10 Beweggründen, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklag- ten. Er machte geltend, AV. habe eine schwierige Kindheit gehabt, da beide Eltern unter Alkoholproblemen gelitten hätten. Im Alter von 10 Jahren habe er zudem einen schweren Verbrennungsunfall erlitten, was einen mehrmonatigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Viele Verletzungen und Krankheiten seien im späteren Le- ben von AV. gefolgt; zuletzt habe ihm im Jahr 2003 ein Teil der Lunge entfernt wer- den müssen. Durchleuchte man das Berufsleben von AV., so vermisse man Durch- haltewillen, Eigenverantwortung und Konstanz. Zwar habe er eine Lehre als Sport- artikelverkäufer erfolgreich abgeschlossen, doch habe er danach häufig die Stelle und die Berufsgattung gewechselt. Als besonders fatal habe sich für AV. sein letzter Job im In-Restaurant AT. in C. erwiesen. Dort habe er sich blenden lassen vom Alkohol- und vom Drogenkonsum, sei selbst hineingerutscht, mit neuen Leuten in Kontakt gekommen und habe sich bei diesen beliebt machen wollen. Die Leute seien bezüglich Drogen an ihn gelangt, und er habe es nicht geschafft, nein zu sa- gen. AV. sei in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und habe unüberlegt gedacht, dass er mit den Bitten seiner Freunde auch noch etwas verdienen könne, um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Nicht unberücksichtigt gelassen werden dürfe auch der Faktor „Weltkurort C.“. Viele liessen sich vom Luxus-Leben blenden und meinten, sie müssten dazu gehören, könnten aber nicht mithalten und stürzten ab. So sei es auch AV. passiert. Zusammenfassend sei zu sagen, dass AV. grundsätzlich ein ordentlicher und korrekter Bürger sei, sich aber leider treuherzig und unkritisch in ungute Sachen hineinziehen lasse. Die Kraft, definitiv und endgül- tig vom Drogenkonsum wegzukommen, fehle ihm. Gefälligkeitshalber den Freun- den zuliebe und zur Finanzierung des eigenen Konsums sei er zu naiv gewesen, den Kauf und die Weitergabe von Betäubungsmitteln zu unterlassen. Der Handel von AV. sei aber nicht auf Gewinn ausgerichtet gewesen, so dass er keine finanzi- ellen Vorteile erlangt habe. Er habe nur einen engen Kreis beliefert und sei kein Grosskrimineller. Daher erweise sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten als gerechtfertigt. Der amtliche Verteidiger beantragte hierbei, AV. den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Er hielt fest, dass dies auf den ersten Blick zwar aussichtslos erscheine. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass AV. durch die lange Untersuchungshaft bereits recht bestraft worden sei. Diese habe ihn beein- druckt, ihm gleichzeitig aber auch ermöglicht, sich körperlich zu erholen. Er sei nun wieder fit und bereit, eine Arbeit anzunehmen und sich in die Gesellschaft einzufü- gen. Es sei sein grösster Wunsch, wieder ein anständiges Leben antreten zu kön- nen. Mit seinem Vormund L. könne er einen Begleiter haben, der ihn vermehrt unter seine Fittiche nehme, damit keine Rückfallgefahr bestehe. Abschliessend gelangte der amtliche Verteidiger zu folgenden Anträgen:
11 „1. AV. sei der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände für schuldig zu sprechen. 2.Er sei mit einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten zu bestrafen und es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.Eventualiter sei AV., sofern ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wird, der vorzeitige Strafantritt zu erlauben. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Hinsichtlich der Ersatzabgabe und der Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien schloss sich der amtliche Vertei- diger den Anträgen des Staatsanwalts an. Der Ankläger und der amtliche Verteidiger des Angeklagten gaben von ihren mündlichen Vorträgen eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Der Staatsanwalt erhielt das Recht auf Replik, machte davon indes keinen Gebrauch. In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, er sei nun 46 Jahre alt und habe diese Dummheiten jetzt lange genug gemacht. Daher wolle er nun die Finger von den Drogen lassen und wieder mehr Sport treiben, fahre er doch gerne Moun- tain Bike. Er glaube an sich und sei sich sicher, dass er es schaffe, von diesem Teufelszeug loszukommen. Er bitte das Gericht, dies zu berücksichtigen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a.Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder
12 verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fäl- len ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls ver- bunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b.Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Ge- sundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungs- delikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung er- schlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesge- richt davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychi- schen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungs- weise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtli- cher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset-
13 zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). 2.a.AV. wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, in den Jahren 2003 bis Ende April 2006 von verschiedenen Personen ca. 385 Gramm Kokain erworben und davon mindestens 309.2 Gramm unentgeltlich oder entgeltlich an Drittpersonen ab- gegeben zu haben. Auch von den 48.8 Gramm Kokain, das der Angeklagte bei sei- ner Verhaftung am 29. April 2006 bei sich hatte, seien 30 Gramm zum Verkauf be- stimmt gewesen. b.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdi- gung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N. 2004, N 286, S. 96). Im vorliegenden Fall beruht der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt im Wesentlichen auf den Anga- ben des Angeklagten selbst und wird demzufolge von diesem anerkannt. AV. hat das ihm seitens der Anklage vorgeworfene Verhalten vollumfänglich zugestanden. Ein Geständnis bildet in der Regel eine sichere Basis für eine Verurteilung, wenn Anhaltspunkte und Indizien vorliegen, die das Geständnis als glaubhaft erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall erweisen sich die Aussagen von AV. aufgrund mehrerer Anhaltspunkte und Indizien als glaubhaft. Zunächst äusserte der Angeklagte sich jeweils detailliert und ohne Zweifel zu den jeweiligen Abnehmern, den abgegebenen Drogenmengen sowie den Modalitäten der Drogenübergaben. Seine Aussagen sind konstant und es finden sich darin keine Widersprüche. AV. sagte sowohl in den polizeilichen wie auch in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen und ebenso anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 4. Oktober 2006 grundsätzlich dasselbe aus. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift erwähnten Drogenmengen nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten, sondern zudem auch auf den Angaben der Abnehmer beruhen. Die Aussagen des Angeklagten und seiner Abnehmer stim- men im Grundsatz überein, so bei W. (vgl. act. 5.26-5.28, 6.6), X. (vgl. act. 5.39, 5.40, 6.6), T. (vgl. act. 5.15, 5.16, 6.6), Y. (vgl. act. 5.56, 5.57, 6.6), AA. (vgl. act.
14 5.21-5.24, 6.6), AB. (vgl. act. 5.4, 5.6, 6.6), AD. (vgl. act. 5.52, 5.53, 6.6), M. (vgl. act. 5.10, 5.11, 6.6), AF. (vgl. act. 5.45, 5.46, 6.6), AG. (vgl. act. 5.31-5.34, 6.6), AH. (vgl. act. 5.58, 5.59, 6.6), AI. (vgl. act. 5.19, 5.20, 6.6), AJ. (vgl. act. 5.50, 5.51, 6.6), AK. (vgl. act. 5.54, 5.55, 6.6), AL. (vgl. act. 5.47, 5.48, 6.6), AM. (vgl. act. 5.69, 5.70, 6.6) und AN. (vgl. act. 5.35, 5.36, 6.6). Zwar gab es bezüglich der Mengen in einigen Fällen Differenzen; diese konnten jedoch grösstenteils bereinigt werden (vgl. act. 4.1, S. 10 ff.). Auch die Aussagen des Angeklagten und seines Hauptlieferanten Q. stimmen überein; beide bestätigten unabhängig voneinander die Lieferung bzw. den Bezug von über 300 Gramm Kokain (act. 6.6, 6.9). Einige Personen, denen der Angeklagte Drogen verkauft haben will, konnten infolge Landesabwesenheit nicht mehr befragt werden, so Z., AC. und AE.. Allerdings bestehen keine ernsthaften Zweifel, den Angaben des Angeklagten auch in Bezug auf diese Abnehmer Glauben zu schenken. Er hat seine Darlegung des Kokainverkaufs an die genannten Perso- nen in verschiedenen Einvernahmen bestätigt (vgl. act. 5.29, 5.30, 5.49, 6.6). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb AV. wider besseres Wissen falsche Angaben ma- chen und sich selbst ohne Not des Drogenhandels in dem von ihm geschilderten Ausmass bezichtigten sollte. Unter den gegebenen Umständen erweist sich auch der Verkauf von Drogen an U. als ausgewiesen. AV. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2006 (act. 5.61) und in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 15. Juni 2006 (act. 6.6) aus, an U. 20 Gramm Kokain verkauft zu haben. U. selbst bestritt in den polizeilichen Einvernahmen vom 12. Juni 2006 (act. 5.62) und vom 20. Juni 2006 (act. 5.63), von seinem damaligen Wohngenossen AV. Betäubungsmittel ge- kauft zu haben. Allerdings stellte er jeglichen Kontakt mit Betäubungsmitteln, auch den Konsum, in Abrede, obwohl er diesbezüglich schon verzeigt wurde und ein Urin- test anlässlich seiner Einvernahme positiv auf THC ausfiel. Seine Aussagen erwei- sen sich unter diesen Umständen als nicht glaubhaft, weshalb auch bezüglich des Verkaufs von 20 Gramm Kokain an U. auf die, wie bereits erwähnt, grundsätzlich glaubhaften Angaben des Angeklagten abgestellt werden kann. Zusammenfassend erachtet das Kantonsgericht – aufgrund der übereinstim- menden und detaillierten Aussagen des Angeklagten anlässlich verschiedener Ein- vernahmen und der Bestätigung der in der Anklageschrift aufgeführten Abnehmer und Mengenangaben durch den Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 – die der Anklage zu Grunde gelegten Drogenmengen als ausge- wiesen. Die einzelnen Abnehmer und die dazugehörigen Mengen können der tabel- larischen Zusammenstellung in der Anklageschrift entnommen werden.
15 c.Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass AV. insgesamt 385 Gramm Kokain erwarb und davon 304.2 Gramm an die in der Ankla- geschrift aufgeführten Abnehmer abgab (Verkauf 276 Gramm, unentgeltliche Ab- gabe 28.2 Gramm). Was den Verkauf von Kokain an M. betrifft, so ist zu Gunsten des Angeklagten nur von 15 Gramm und nicht von 20 Gramm Kokain auszugehen, weshalb die Gesamtmenge des an Drittpersonen zur Verfügung gestellten Kokains 304.2 Gramm und nicht wie in der Anklageschrift dargestellt 309.2 Gramm beträgt. Darüber hinaus wollte AV. 30 Gramm Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufen. Indem der Angeklagte insgesamt mindestens 385 Gramm Kokain erwarb und davon 334.2 Gramm Kokain abgab bzw. abgeben wollte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar. d.Hat AV. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt. aa.Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von AV. abgege- bene Kokain war. Die vom Angeklagten an U. verkaufen 20 Gramm Kokain stammten aus ei- nem Kauf von P.. Diese müssen mit einem Reinheitsgrad von 50 % veranschlagt werden (vgl. act. 4.44), was 10 Gramm reinen Drogenwirkstoff ergibt. Gemäss dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gal- len vom 16. Mai 2006 (act. 4.33) wies das Kokain, das anlässlich der Verhaftung von AV. am 29. April 2006 sichergestellt wurde, einen Reinheitsgrad von 31 % auf. Somit beabsichtigte der Angeklagte mit dem Verkauf von insgesamt 30 Gramm Ko- kain reines Kokain von 9.3 Gramm zu verkaufen. Bezüglich der Qualität des bereits verkauften und abgegebenen Kokains ist ebenfalls von einem Reinheitsgrad von 31 % auszugehen, zumal der Angeklagte das Kokain grösstenteils vom gleichen Lieferanten bezog und selbst aussagte, dass der Stoff immer von gleicher Güte gewesen sei. Zudem sprachen verschiedene Ab- nehmer davon, dass das Kokain von mittlerer bis guter Qualität war (vgl. act. 5.6, 5.16, 5.22, 5.46). Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511) hat Kokain bei Kleinmengen und bei mittlerer Qualität einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 38 %. Der angenommene Reinheitsgrad von 31 % ist somit sicherlich nicht zu hoch gegriffen. Die 284.2 Gramm Kokain, die der
16 Angeklagte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte abgab (304.2 Gramm abzüglich des an U. abgegebenen Kokains von 20 Gramm), ergeben somit reinen Drogenstoff von 88.1 Gramm. Somit setzte AV. insgesamt 107.4 Gramm reines Kokain um. Wie bereits er- wähnt, legt das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei 18 Gramm rei- nen Kokains fest (BGE 120 IV 338 f., 109 IV 143 ff.). Bei den durch AV. umgesetzten Kokainmengen handelt es sich daher um eine Drogenmenge, welche die vom Bun- desgericht festgesetzten Grenzwerte um ein Vielfaches überschreitet. Dementspre- chend erfüllt AV. mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbe- stand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. bb.Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Ange- klagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie seiner Eigenschaft als Kokainkonsument kannte AV. die Dosierung und Wirkung des Stoffs aus eigener Erfahrung. Er hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.a.Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert als Betäubungsmittel im Sinne des Ge- setzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Abs. 2 ergänzt diese Bestimmung dahingehend, dass auch Rohmaterialien wie beispielsweise das Hanfkraut oder Präparate daraus zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören. Auch nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung unterstehen die verschiedenen Handelsformen des Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl usw.) dem Betäubungsmittelgesetz (BGE 120 IV 258, mit Hinweisen). Der Handel mit Cannabisprodukten ist aber un- abhängig von der in Umlauf gebrachten Menge nicht unter Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG zu subsumieren, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Can- nabis nicht geeignet ist, die körperliche Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 322 f.; BGE 120 IV 258 ff.). Vom Betäubungsmittelgesetz erfasst wird auch Ecstasy. Ecstasy ist keine harmlose Droge. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist Ecstasy aber nicht geeig- net, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines mengenmässig schweren Falles scheidet deshalb ebenfalls aus (BGE 125 IV 90 ff.).
17 b.AV. wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, zwischen anfangs Au- gust 2003 und Ende April 2006 von verschiedenen Dealern mindestens 484 Gramm Marihuana erworben zu haben und davon 204 Gramm an Drittpersonen abgegeben zu haben. Im Weiteren soll der Angeklagte im gleichen Zeitraum rund 550 Gramm Haschisch erworben und davon 314 Gramm an Dritte abgegeben haben. Schliess- lich wird AV. auch der Kauf von 50 Ecstasy-Tabletten vorgeworfen, wovon er 6 ver- kauft haben soll. Auch in Bezug auf diese Tatvorwürfe hat AV. ein vollumfängliches Geständ- nis abgelegt. Wie bereits in Erwägung 2.b. ausgeführt, liegen vorliegend verschie- dene Anhaltspunkte und Indizien vor, die das Geständnis des Angeklagten als glaubhaft erscheinen lassen. Die Aussagen von AV. sind bestimmt, detailliert, kon- stant und widerspruchslos. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift erwähnten Drogenmengen nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten, sondern zudem auch auf den Angaben der Abnehmer beruhen. Die Aussagen des Angeklagten und seiner Abnehmer stimmen im Grundsatz überein, so bei M. (vgl. act. 5.10, 5.13, 6.6), AH. (vgl. act. 5.58, 5.59, 6.6), AI. (vgl. act. 5.19, 5.20, 6.6), AO. (vgl. act. 5.71, 5.72, 6.6), AP. (vgl. act. 5.7, 5.73, 5.74, 6.6), AQ. (vgl. act. 5.75, 5.76, 6.6) und AR. (vgl. act. 5.66-5.68, 6.6). Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte wi- der besseres Wissen falsche Angaben machen und sich selbst ohne Not des Dro- genhandels in dem von ihm geschilderten Ausmass bezichtigen sollte, erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch der Verkauf von Marihuana und Haschisch an U. als ausgewiesen. AV. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2006 (act. 5.61) und in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 15. Juni 2006 (act. 6.6) aus, an U. 100 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch ver- kauft zu haben. U. selbst bestritt in den polizeilichen Einvernahmen vom 12. Juni 2006 (act. 5.62) und vom 20. Juni 2006 (act. 5.63), von seinem damaligen Wohn- genossen AV. Betäubungsmittel gekauft zu haben. Allerdings stellte er jeglichen Kontakt mit Betäubungsmitteln, auch den Konsum, in Abrede, obwohl er diesbezüg- lich schon verzeigt wurde und ein Urintest anlässlich seiner Einvernahme positiv auf THC ausfiel. Unter diesen Umständen erweisen sich die Aussagen von U. als nicht glaubhaft, und es kann auch bezüglich des Verkaufs von 100 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch an U. auf die, wie bereits erwähnt, glaubhaften Angaben des Angeklagten abgestellt werden. Dasselbe gilt für den Verkauf von 150 Gramm Haschisch an AS.. AV. sagte mehrfach und übereinstimmend aus, an AS. 150 Gramm Haschisch verkauft zu haben (act. 5.64, 6.6). AS. selbst bestritt, von AV. Betäubungsmittel erworben zu haben (act. 5.65). Er stritt indes jeglichen Kontakt mit Betäubungsmitteln ab, obwohl ein anlässlich der Befragung durchgeführter Urin-
18 test positiv ausfiel. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen als nicht glaubhaft zu werten. Zusammenfassend erachtet das Kantonsgericht – aufgrund der übereinstim- menden und detaillierten Aussagen des Angeklagten anlässlich verschiedener Ein- vernahmen und der Bestätigung der in der Anklageschrift aufgeführten Abnehmer und Mengenangaben durch den Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 – die der Anklage zu Grunde gelegten Drogenmengen als ausge- wiesen. Die einzelnen Abnehmer und die dazugehörigen Mengen können der tabel- larischen Zusammenstellung in der Anklageschrift entnommen werden. Somit steht fest, dass AV. insgesamt 204 Gramm Marihuana, 418 Gramm Haschisch und 6 Ecstasy-Tabletten entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgab. Die Anklageschrift, die betreffend Abgabe von Haschisch von einer Abgabe von ins- gesamt 314 Gramm ausgeht, ist insofern zu präzisieren, als die im Einzelnen abge- gebenen Mengen an Haschisch zusammengefasst 418 Gramm ergeben. Indem der Angeklagte rund 204 Gramm Marihuana, 418 Gramm Haschisch und 6 Ecstasy-Tabletten verkaufte beziehungsweise unentgeltlich abgab, hat er sich in objektiver wie in subjektiver Hinsicht der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG schuldig gemacht. 4.a.Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privilegierte Tatbe- stand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die aussch- liesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogen- konsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Ver- mittlung oder entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.). b.AV. ist geständig, in der Zeit von anfangs August 2005 bis zu seiner Festnahme Ende April 2006 60 bis 65 Gramm Kokain konsumiert sowie regelmässig Haschisch und Marihuana geraucht zu haben. Für den Konsum bis Mitte Januar 2006 wurde er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 5. April 2006 bereits abgeurteilt, so dass vorliegend nur der Konsum ab Mitte Januar 2006 zu beurteilen ist. Dennoch steht fest, dass AV. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat.
19 5.a.Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jah- ren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizie- ren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorge- zeichnet hat. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung
20 durch ein Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin am 5. April 2006 began- gen wurden. AV. wurde damals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu 30 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 300.-- Busse verurteilt. Daher muss nun für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt wor- den wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zu- satzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93, Urteil Bundesgericht vom 14. Dezember 2005, 6S.254/2005). b.Das Verschulden von AV. ist als schwer zu bezeichnen, insbesondere angesichts der von ihm in Umlauf gesetzten Drogenmenge von rund 107 Gramm reinem Kokain, hat er doch den für die Annahme eines schweren Falles massgebli- chen Grenzwert von 18 Gramm reinen Kokains um ein Vielfaches überschritten. Dazu kommt, dass AV. erhebliche Mengen an Marihuana, Haschisch und Ecstasy- Pillen umgesetzt hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzu- messung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebli- ches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine be- sonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschul- den offenbart. AV. ist vorzuwerfen, dass er eine grosse Menge an Betäubungsmit- teln in Umlauf gebracht und damit einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag gelegt hat. Er betrieb eine rege Handelstätigkeit, obwohl er seit anfangs 2006 in einem laufenden Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz stand. Dies hinderte den Angeklagten nicht daran, weiterhin mit Drogen zu handeln. Offensichtlich konnte den Drogengeschäften des Angeklagten nur mit dessen Ver- haftung Einhalt geboten werden. Zu seinen Gunsten kann in diesem Zusammen- hang einzig gewertet werden, dass der Angeklagte die Drogen auch zur Finanzie- rung seines Eigenkonsums in Umlauf gesetzt hat und nicht aus reiner Gewinnsucht.
21 Die teilweise mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen mehrerer straf- barer Handlungen wirken sich strafschärfend aus. Straferhöhend sind die einschlä- gigen Vorstrafen und der angeschlagene Leumund des Angeklagten zu berücksich- tigen, ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte während laufender Strafun- tersuchung delinquierte. Strafmilderungsgründe fehlen, zumal dem Angeklagten vom Psychiater für die Tatzeit keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit attes- tiert wird. Strafmindernd wirken sich für den Angeklagten das vollumfängliche Ge- ständnis sowie sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung aus. Auch die gezeigte Reue und Einsicht ist zu seinen Gunsten zu werten. Strafmin- dernd sind schliesslich auch die persönlichen Verhältnisse von AV. zu berücksich- tigen. Offensichtlich verbrachte er eine schwierige Zeit als Kind und Jugendlicher, was ihn auch in seinem Erwachsenenleben prägte. Dies vermag die vorliegend vor- handenen erschwerenden Umstände allerdings nicht derart aufzuwiegen, dass eine Strafe in dem vom amtlichen Verteidiger beantragten Bereich von 18 Monaten als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 5. April 2006, eine Strafe von 24 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Ange- klagten angemessen. c.Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann AV. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Poli- zei- und Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entge- gensteht. d.Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 6.a.Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt aus- gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann allerdings nur erfolgen, wenn der Verurteilte im Zeit-
22 punkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten Probezeit Kenntnis hatte (Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 200 zu Art. 41 StGB). b.AV. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 5. April 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 300.-- und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verur- teilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte beging AV. in der Probezeit dieses Urteils. Allerdings wurde das Strafmandat erst am 28. April 2006 und somit einen Tag vor der Verhaftung des Angeklagten mitgeteilt. Mangels Kenntnis des Urteils sowie der darin ausgespro- chenen bedingten Gefängnisstrafe ist über den Widerruf dieser Strafe daher vorlie- gend nicht zu befinden. 7.a.Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. b.Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 29. April 2006 wurden 37 Ecstasy-Pillen mit Euro Aufdruck, 1 Knollen Haschisch von ca. 18 Gramm, eine Digitalwaage Truweigh, drei Kokainröhrchen, eine grössere Anzahl Minigripsäcklein, einige Pilze und 2 Pesolawaagen sichergestellt (act. 4.4). Zudem trug der Angeklagte anlässlich seiner Verhaftung am 29. April 2006 48.4 Gramm Kokain auf sich. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2006 (act. 1.9) wurden diese Gegenstände beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten zweifellos der Begehung von strafbaren Handlungen, handelt es sich dabei doch um Betäubungsmittel sowie um Instrumente zum Abwickeln von Drogengeschäften. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 29. Juni 2006 beschlag- nahmten Betäubungsmittel (48.4 Gramm Kokain, 1 Knollen Haschisch von ca. 18 Gramm, 37 Ecstasy-Pillen mit Euro Aufdruck und einige Pilze) sowie die zwei Pe- solawaagen, drei Kokainröhrchen, eine Digitalwaage Truweigh und die Mini- gripsäcklein werden somit gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten.
23 8.a.Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforde- rung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beur- teilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b.AV. hat durch den Verkauf von Kokain zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. Zudem blie- ben gewissen Abnehmer dem Angeklagten den Kaufpreis offenbar schuldig. Ein entsprechender Erlös aus den Drogenverkäufen scheint jedenfalls nicht mehr vor- handen zu sein, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Mangels Ver- mögen des Angeklagten, aufgrund der Pflicht zur Tragung der vorliegenden, erheb- lichen Verfahrenskosten (vgl. nachstehend Ziffer 9) sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der nachfolgenden Zeitspanne nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen wird, sieht das Gericht von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB ab. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Der amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Stundenansatz von Fr. 220.-- geltend. Für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger gelten al- lerdings im allgemeinen die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes und im besonderen die für die Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege massge- blichen reduzierten Ansätze als Richtlinie (Art. 9 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech- nungswesen, Art. 7 der Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbands), so dass, auch aufgrund der Praxis des Kantonsgerichts, zur Zeit noch ein Stundenansatz von Fr. 165.-- anzuwenden und die Honorarnote des amtlichen Verteidigers ent- sprechend zu reduzieren ist. Beim geltend gemachten Zeitaufwand von rund 36
24 Stunden setzt das Gericht die Entschädigung inklusive Kosten, Spesen und Mehr- wertsteuer pauschal auf Fr. 7'000.-- fest. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). 10.Der amtliche Verteidiger stellte in seinem Plädoyer den Antrag, AV. sei bei Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs der vorzeitige Strafantritt zu erlauben. Gestützt auf dieses Begehren wurde dem Angeklagten anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung am 4. Oktober 2006 der vorzeitige sofortige Strafantritt bewilligt.
25 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.AV. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsi- denten Oberengadin vom 5. April 2006 ausgefällten Strafe von 30 Tagen Ge- fängnis – mit 24 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersu- chungshaft von 159 Tagen, bestraft. 3.a.Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 29. Juni 2006 beschlagnahmten Betäubungsmittel (48,4 Gramm Kokain, 1 Knollen Haschisch von ca. 18 Gramm, 37 Ecstasy-Pillen mit Euro Aufdruck und einige Pilze) werden ge- stützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. Sie sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b.Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 29. Juni 2006 beschlagnahmten zwei Pesolawaagen, drei Kokainröhrchen, eine Digitalwaage Truweigh und die Mi- nigripsäcklein werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB zu Handen des Kan- tons Graubünden eingezogen. c.Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
26 schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: