Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 20. September 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 24 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuar ad hocHartmann —————— In der Strafsache d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen X . , Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juni 2006 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.X . kam am 1. Januar 1980 in AB. zur Welt und wuchs gemäss eige- nen Angaben zusammen mit einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester dort bei den Eltern auf. Sein Vater war Polizeibeamter, seine Mutter besorgte den Haushalt. Im Alter von fünf Jahren zog X. mit Freunden an die AD.. Zur Schule ging er nie. Zwischen 1992 und 2003 lernte er in AE. an der AD. Schreiner und arbeitete auf diesem Beruf. Am 10. Juni 2003 reiste X. in die Schweiz ein. Alle zwei Wochen erhielt er Fr. 154.--. Zwischen November 2003 und April 2004 bezog er monatlich Fr. 401.-- Unterstützungsleistung inkl. Motivationszulage für Eigenleistung. 2004 und im Januar 2005 erhielt er alle 14 Tage Fr. 154.-- Unterstützungsleistung sowie fünf Mal Fr. 56.-- und drei Mal Fr. 40.-- Motivationszulage für Eigenleistung ausbe- zahlt. Zuletzt erhielt er vom DM. in BA. pro Woche Fr. 51.--. Am 12. August 2005 wurde X. durch die Fremdenpolizei ausgeschafft. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeich- net. Am 31. Oktober 2003 wurde er vom Kreispräsidenten Chur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit 50 Tagen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre, und Fr. 200.-- Busse bestraft. X. befand sich vom 21. auf den 22. Januar 2005 und vom 18. auf den 19. Mai 2005 insgesamt während vier Tagen in Polizeihaft und danach bis zum 12. August 2005 während 85 Tagen in Untersuchungshaft. B.X. wurde mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 14. Juni 2006 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zu Grunde: "1. X. erwarb von verschiedenen nicht bekannten Personen in mehreren Ma- len Kokain, wovon er zwischen März 2004 und Mitte Mai 2005 mindestens 67,5 Gramm Kokain verkaufte. Zudem bereitete er den Verkauf von 36,7 Gramm Kokain vor. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ge- schäfte: 1.1Zwischen März und Mai 2004 verkaufte X. R. 10 bis 12 Kugeln Ko- kain zu je ca. ½ Gramm von unterschiedlicher Qualität und erhielt pro Kugel zwischen Fr. 50.-- und Fr. 70.--. Die Übergaben erfolgten beim „CR.“ in BC.. 1.2Im März 2004 verkaufte X. P. eine stark gestreckte Kugel Kokain zu ca. ½ Gramm. P. bezahlte für das Kokain Fr. 50.--. Die Übergabe erfolgte auf dem Parkplatz zwischen CA. und der CB. in BC.. 1.3Mitte April 2004 bereitete X. allein oder gemeinsam mit seinen Zim- mergenossen im DN. in BC. Kokain-Kügelchen für den Verkauf zu.
3 Am 15. April 2004 durchsuchte die Kantonspolizei Graubünden im DN. in BC. unter anderem das Zimmer CD.. Auf dem Tisch lag Betäubungsmittel-Verpackungsmaterial (Cellophan-Rolle und Säck- chen). Im Schrank von X., der selber nicht anwesend war, fand die Polizei eine vollständig verpackte Kokainkugel zu ca. 1 Gramm. Un- ter dem Tischfuss entdeckte sie 12 weitere, noch nicht vollständig verpackte Kokainkügelchen. Die einzelnen Kügelchen wogen zu- sammen 9,1 Gramm. Gemäss den Feststellungen in den kriminaltechnischen Berichten vom 04. Mai 2004 bzw. 27. Mai 2004 wurde am Cellophan-Säckchen eine daktyloskopische Spur vom rechten Daumen von X. und an den Kokain-Kügelchen übereinstimmende DNA-Profile festgestellt. Die Analyse der noch nicht vollständig verpackten Kokainkügelchen durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen er- gab einen Reinheitsgehalt von 54 %. Das anlässlich der Zimmerkontrolle vom 15. April 2004 sicherge- stellte Kokain von 9,1 Gramm beschlagnahmte der Untersuchungs- richter am 07. September 2004. Die im Schrank gefundene Kugel will X. für den Eigenkonsum oder den Wiederverkauf erworben haben. 1.4Zwischen dem 25. Mai 2004 und dem 30. August 2004 erwarb X. beim Bahnhof in BC. von einem unbekannten Algerier insgesamt 10,8 Gramm Kokain und bezahlte hiefür ca. Fr. 45.--. Von dieser Menge trug er am 30. August 2004 3,1 Gramm auf sich. Diese Menge war für den Verkauf bestimmt. Von den übrigen 7,7 Gramm Kokain verkaufte er einen Teil, einen Teil konsumierte er. 1.5Zwischen Ende August 2004 und Ende Oktober 2004 verkaufte X. verschiedenen, nicht mit Namen bekannten Personen mindestens 5 Kugeln Kokain zu je einem Gramm und erhielt pro Kugel zwischen Fr. 30.-- und Fr. 70.--. 1.6Am 29. Oktober 2004 verkaufte X. S. eine Kugel Kokain zu einem Gramm. S. bezahlte für das Kokain Fr. 70.--. Die Übergabe erfolgte bei der CF. in BC.. 1.7Am 13. Januar 2005 fanden Angestellte des DN. in BC. in der Ge- meinschaftsküche im Erdgeschoss ein Säcklein mit 19 Kugeln Ko- kain, welches in der Polstergruppe versteckt war. Die Kügelchen wo- gen zusammen 11,8 Gramm. X. wollte das Kokain verkaufen, um aus dem Erlös nach AF. zurückzukehren zu können. Die Analyse des Kokains durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen ergab einen Reinheitsgehalt von 51 %. Das anlässlich der Tatbestandaufnahme von der Polizei sichergestellte Kokain beschlagnahmte der Untersuchungsrichter am 14. März 2006. 1.8Zwischen dem 17. Januar 2005 und dem 18. Mai 2005 verkaufte X. mindestens fünf Mal H. eine Kugel Kokain zu je 0,3 Gramm für je Fr. 30.-- bis Fr. 35.--. Die Bestellungen nahm X. jeweils telefonisch mit seinem Handy Ericsson entgegen. Am 18. Mai 2005 trug X. 1,7 Gramm Kokain auf sich. Dessen Analyse durch das Institut für
4 Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen ergab einen Reinheits- gehalt von 40 %. Anlässlich einer Kontrolle des Zimmers CG. im DM. in BA., welches X. bewohnte, konnten am 22. April 2005 Fr. 280.-- sichergestellt wer- den. Am 18. Mai 2005 warf X. im CI. in BA. vor der Kontrolle durch die Polizei Fr. 130.-- zu Boden. Insgesamt Fr. 410.--, das für Droge- bestellungen verwendete Mobiltelefon Ericsson sowie das bei X. ge- fundene Kokain beschlagnahmte der Untersuchungsrichter am 14. März 2006. 1.9Am 4. Mai 2005 fand der Hauswart des DN. in BC. hinter der Abde- ckung des Dampfabzuges in der Küche zu Kugeln abgepacktes weisses Pulver. Diese Kugeln hatte X. zuvor für den Verkauf zube- reitet. Die Kugeln wogen zusammen 11 Gramm. Die Analyse des Pulvers durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonspital St. Gallen ergab, dass es sich um Kokain handelte. Der Reinheitsgrad betrug 28 %. Das Kokain wurde am 14. März 2006 vom Untersuchungsrichter beschlagnahmt. Gemäss kriminaltechnischem Bericht vom 06. Juni 2005 war das DNA-Profil von X. im Inneren der verpackten Kugeln vorhanden. 1.10 Im Januar 2005 kaufte A. in der Telefonkabine beim CK. in BA. von X. 0,3 bis 0,5 Gramm Kokain von nicht guter Qualität für Fr. 50.-- bis Fr. 70.--. X. bestritt zunächst den Kokainverkauf; er wollte A. nicht kennen. Letztlich schloss er jedoch nicht mehr aus, A. die Kokainku- gel verkauft zu haben. 1.11 Zwischen Dezember 2004 und Januar 2005 kaufte T. in BC. beim CL. von X. ein Mal 1 Gramm Kokain für Fr. 100.-- und zwei Mal je- weils ½ Gramm Kokain für Fr. 50.--. Beim ersten Kauf trafen sich die beiden zufällig auf der Strasse; den anderen beiden Treffen gingen telefonische Bestellungen voraus. Die Qualität des Kokains wurde für in Ordnung befunden. X. bestreitet, T. Kokain verkauft zu haben. 1.12 In den ersten Monaten des Jahres 2005 kaufte M. von X. beim CN. an der CO. in BC. 4 – 5 Kokainkügelchen von durchschnittlicher Qualität zu je 0,3 Gramm und Fr. 50.--. X. bestreitet, M. Kokain verkauft zu haben. 1.13 Ab Januar 2005 kaufte N. beim DN. oder CM. in BA. von X. insge- samt in sechs Malen 6 Gramm Kokain für ca. Fr. 600.-- von guter Qualität. X. bestreitet, N. Kokain verkauft zu haben. 1.14 Zwischen Januar und März 2005 kaufte E. beim CP. oder CM. in BA. von X. zwischen zwei und fünf Mal Kokainkugeln zu 0,8 Gramm und je Fr. 80.-- von guter Qualität. X. bestreitet, E. Kokain verkauft zu haben. 1.15 Zwischen Februar und Mai 2005 kaufte D. in BA. beim Bahnhof oder CK. von X. mindestens 12 Gramm Kokain. Für 1 Gramm bezahlte er
5 mindestens Fr. 80.--. Die Qualität wurde als nicht schlecht bezeich- net. X. will D. lediglich zwischen Ende März bis April 2005 Kokain ver- kauft haben. 1.16 Im Jahre 2005 organisierte C. für X. eine SIM-Karte und erhielt hiefür 0,6 Gramm Kokain von durchschnittlicher Qualität. X. will mal eine SIM-Karte von H., nicht aber von C. erhalten haben. Auch will er C. nie Kokain gegeben haben. 1.17 Ab März 2005 kaufte G. von X. an der CQ.-Strasse und beim CM. in BA. insgesamt 25 Gramm Kokain von guter Qualität zu Fr. 100.-- das Gramm. X. bestreitet, G. Kokain verkauft zu haben. 1.18 In den Monaten April und Mai 2005 kaufte F. von X. in BC. mindes- tens vier ½ Gramm Kugeln Kokain von guter Qualität für je fr. 50.--. X. bestreitet, F. Kokain verkauft zu haben. 2.Seit seiner Einreise in die Schweiz konsumierte X. in mehreren Ma- len eine unbestimmbare Menge Kokain, die er von nicht mit Namen bekannten Personen erwarb. X. leistete mehrere Male Deposita in der Höhe von insgesamt Fr. 1004.30 (02. Februar 2004: Fr. 50.--, ES Nr. 70112 A; 25. Mai 2004 Fr. 434.30, Es Nr. 67755 A; 25. April 2004: Fr. 80.--, ES Nr. 70655 A; 29. Oktober 2004: Fr. 340.--, ES Nr. 59675 A; 12. Februar 2005: Fr. 100.--, ES Nr.72956 A)." C.An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 20. September 2006 waren der amtliche Verteidiger des Angeklagten, lic. iur. Patrick Barandun, sowie der Staatsanwalt, lic. iur. Corsin Capaul, anwesend. Der Angeklagte X. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Er war am 12. August 2005 durch die Fremdenpolizei in sein Heimatland ausgeschafft worden. Da eine Vor- führung aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Angeklagten nicht möglich war, gelangte das Abwesenheitsverfahren nach Art. 123 StPO zur Anwendung. Ge- gen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Ein- wände erhoben. D.Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte der Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul folgende Anträge: "1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 89 Ta- gen.
6 3. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 31. Oktober 2003 für die Strafe von 50 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 4. Die mit Verfügung vom 7. September 2004 bzw. 14 März 2006 beschlag- nahmten 36,7 Gramm Kokain sowie die beiden Mobiltelefone der Marke Nokia und Ericsson seien gestützt auf Art. 58 StGB einzuziehen, wobei das Kokain zu vernichten sei. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB sei der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 410.-- ebenfalls gerichtlich einzuzie- hen. 5. Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe sei gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abzusehen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche." Zur Begründung führte die Anklage an, dass X. zum überwiegenden Teil ge- ständig und/oder anhand der kriminalistischen Spuren sowie Aussagen der Käufer überführt sei, Kokain verkauft oder solches für den Weiterverkauf zubereitet zu ha- ben. Soweit er nun das ihm Vorgeworfene bestreite, falle auf, dass in diesen Fällen die Käufer den Angeklagten zunächst auf Vorlage eines Fotowahlkonfrontes als de- ren Dealer eindeutig identifiziert hätten. Einige hätten sich jedoch später beim je- weiligen Konfrontverhör mit dem Angeklagten dessen nicht mehr völlig sicher sein wollen. In diesem Zusammenhang verwies der Staatsanwalt noch auf das Verhalten des Angeklagten während der Untersuchung. So habe der Angeklagte zwar zunächst alles gestanden, als ihm jedoch nach seiner letzten Verhaftung der Ernst der Lage bewusst geworden sei, habe der Angeklagte nur noch geleugnet und sich unkooperativ verhalten; dies zeige sich nicht zuletzt auch darin, dass der Ange- klagte zu den Personenkonfronten mal mit und mal ohne Bart erschienen sei und sich daher einige Käufer ihrer Identifikation anlässlich des Konfrontverhörs nicht mehr ganz sicher gewesen seien. Dies ändere aber nichts daran, dass auch diese Käufer den Angeklagten zuvor klar identifiziert hätten und detaillierte Angaben über die Drogengeschäfte mit diesem hätten machen können. Der Angeklagte sei somit auch in diesen Fällen überführt und im Sinne der Anklage schuldig. Hinsichtlich des Strafmasses sei schon alleine wegen der umgesetzten Menge reinen Kokains von einem schweren Verschulden des Angeklagten auszugehen. Hinzu komme aber vor allem, dass der Angeklagte während laufender Untersuchung und trotz wiederholter polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Befragungen seit 2004 bis zu seiner endgültigen Verhaftung am 18. Mai 2005 weiter delinquiert habe. Straferhöhend seien die Vorstrafe und der sich daraus ergebende kriminologische Rückfall zu wer- ten. Ferner würden Strafminderungs- bzw. Strafmilderungsgründe fehlen.
7 Schliesslich korrigierte der Anklagevertreter die Höhe der geleisteten Depo- sita auf Fr. 1604.30, weil ein geleistetes Depositum im Betrag von Fr. 600.-- verse- hentlich nicht berücksichtig wurde (vgl. act. 11.7, ES Nr. 74801 A vom16. April 2005). Dagegen wurden keine Einwände erhoben. E.Der amtliche Verteidiger lic. iur. Patrick Barandun anerkannte den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt weitgehend, auch stimmte er der vom Staatsanwalt vorgenommenen rechtlichen Subsumtion als schwerer Fall zu. Dabei machte er allerdings geltend, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Drogenmenge geringer ausfallen müsse, zumal Angaben zur Qualität und damit zum Reinheitsgrad teilweise fehlen würden und die Mengenangaben auch ungenau seien. Es sei daher vom jeweils günstigsten Sachverhalt auszugehen. Abgesehen davon bestreite der Angeklagte im Fall von Ziffer 1.15 den Zeitraum des Verkaufs. Auch der Käufer könne sich diesbezüglich nicht mehr genau erinnern. Ferner wies der amtliche Verteidiger für die vom Angeklagte bestrittenen Fällen von Ziffer 1.11, 1.17 und 1.18 darauf hin, dass dieser von den Käufern nicht zweifelsfrei identifiziert worden sei, mithin bestünden erheblich Zweifel an der Schuld seines Mandanten in diesen Punkten. Es könne daher in diesen Punkten keine Verurteilung erfolgen. Zum Strafmass führte der Verteidiger an, strafschärfend sei, wenn auch nur in ge- ringem Mass, der Konsum von Kokain zu berücksichtigen. Strafmildernde Um- stände könnten zwar nicht geltend gemacht werden, allerdings seien Strafminde- rungsgründe gegeben, da der Angeklagte grösstenteils geständig und kooperativ gewesen sei. Schliesslich liege auch die verkaufte Menge reinen Kokains bei ge- nauer Betrachtung nur minimal über der Menge, welche einen schweren Fall aus- mache. Der amtliche Verteidiger stellte deshalb folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 12 Monaten und 1 Tag Gefängnis zu bestrafen, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche." Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters und der amt- lichen Verteidigung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 Die Strafkammer zieht in Erwägung :
9 kreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 118 IV 200 E. 3f; BGE 111 IV 31). Entscheidend für die Subsum- tion unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 360 E. 2a). Die Menge an Kokain für einen schweren Fall wurde bei 18 Gramm reinem Kokain festgelegt, weil bei dieser Menge eine Gesundheitsgefährdung ein- trete, zumal damit über zwanzig Menschen über einen Zeitraum versorgt werden könnten, der ausreiche, um bei drogenunerfahrenen Konsumenten das Risiko einer Abhängigkeit zu schaffen (BGE 109 IV 143). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 164 E. 2b; BGE 112 IV 113 E. 2b). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten Mengen (BGE 110 IV 99). In subjektiver Hinsicht ist für die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB, wer ein Verbrechen oder Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört das auf die objektiven Merkmale des Tatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht hingegen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Straf- barkeit (BGE 107 IV 205 E. 3), wenn gleich dieses Bewusstsein bei X. zweifellos vorhanden war. Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein anderes Betäubungsmittel ist (Peter Albrecht, Kommentar zum Schweize- rischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19 BetmG). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventual- vorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 109 E. 2b). Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. 2. a) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden verstiess X. gegen das Betäubungsmittelgesetz, indem er zwischen März 2004 und Mitte Mai 2005 in BC. und BA. mindestens 67.5 Gramm Kokain verkaufte und 36.7 Gramm Kokain zum Verkauf vorbereitete. Der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt ist insofern unbestritten, als X. die in der Anklageschrift unter Ziffer 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.8 zugrunde gelegten Sachverhalte vollumfänglich anerkannt hat; mithin ist der Angeklagte geständig, re- spektive schloss es im Fall von Ziffer 1.10 zumindest nicht mehr aus, zwischen März 2004 und Mitte Mai 2005 mindestens 33.7 Gramm Kokain an diese Personen ver- kauft oder solches für den Weiterverkauf gekauft, zubereitet und gelagert zu haben
10 (act. 1.6; 1.9). Dabei ist für die Mengenangaben im Fall 1.4 von den bereits umge- setzten 7.7 Gramm Kokain rund die Hälfte (3.9 Gramm) nicht berücksichtigt, da die- ses Kokain laut Aussage des Angeklagten von ihm konsumiert wurde. Des Weiteren wird vom amtlichen Verteidiger anerkannt, dass X. in den der Anklageschrift unter Ziffer 1.3, 1.9, 1.12 bis 1.14 und 1.16 zugrunde gelegten Sachverhalten sowohl an- hand der sichergestellten und ausgewerteten Spuren als auch auf Grund der ein- deutigen Identifikation durch die jeweiligen Käufer anlässlich deren Befragung und den durchgeführten Personenkonfronten überführt ist, mindestens weitere 29.5 Gramm Kokain an diese verkauft bzw. im Fall von C. im Tausch für eine SIM-Karte überlassen zu haben oder solches für den Weiterverkauf gekauft, zubereitet und gelagert zu haben. Auch für diese Mengenangabe ist die im Fall 1.3 gefundene Ko- kainkugel zu einem Gramm nicht berücksichtigt, da dieses Kokain laut Aussage des Angeklagten ebenfalls zum Eigenkosum gedacht war (zum Eigenkonsum vgl. E. 3). Demgegenüber bestreitet der Angeklagte den in der Anklageschrift unter Zif- fer 1.15 zugrunde gelegten Sachverhalt, was den Drogenverkauf im Monat Mai 2005 betrifft; mithin ist der Sachverhalt insoweit anerkannt, als dieser die Monate März bis April 2005 betrifft. Schliesslich werden die übrigen in der Anklageschrift unter Ziffer 1.11, 1.17 und 1.18 zugrunde gelegten Sachverhalte vom Angeklagten bestritten. b/aa) Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdi- gung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Be- weiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bun- desstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung auf- grund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267 E. 1.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der
11 Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 31 E. 2c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög- lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach- verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nach- vollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorge- legte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 CD.; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., BC. 1996, S. 307). Diese allge- meine Regel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten erge- benden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Über- zeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sach- verhalt angenommen werden (PKG 1978 CG.1; Padrutt, a.a.O., S. 307). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die per- sönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftig- keit seiner konkreten Aussage (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen unter anderem die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen
12 Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten eines Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundun- gen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien nach Arntzen (zum Ganzen: Arntzen/Michaelis-Arnt- zen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hin- tergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigen- arten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeits- merkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeits- kriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussage- weise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaf- ten Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonder- heit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). bb)Geht man unter diesen Aspekten die Anklageschrift und die Akten hin- sichtlich der vollständig bestrittenen Sachverhalte der Ziffern 1.11; 1.17; 1.18 und des teilweise bestrittenen Sachverhaltes unter Ziffer 1.15 durch, ergibt sich Folgen- des: Sowohl T., G. als auch F. konnten zwar den Angeklagten auf dem ihnen bei der polizeilichen Einvernahme jeweils vorgelegten Fotowahlkonfront wieder erken- nen (act. 17.1; act. 24.1, 24.2; act. 25.1), waren sich jedoch beim Personenkonfront nicht mehr ganz sicher (80% T.; 50% G.; 70% F.), ob es sich beim Angeklagten um denjenigen handelt, der ihnen Kokain verkauft hatte (act. 17.4; act. 24.3; act. 25.3). Dabei gaben beim jeweiligen Konfrontverhör T. auf Ergänzungsfrage des Verteidi- gers betreffend den Zeitpunkt der polizeilichen Befragung bzw. G. auf die Vorhal- tung hin, sie hätte gegenüber der Polizei detailliert angegeben, vom Angeklagten
13 Kokain gekauft zu haben, unter anderem an, sie hätten schon damals gesagt, sich nicht ganz sicher zu sein. F. gab bei seinem Konfrontverhör auf entsprechende Vor- haltung hin zu Protokoll, er sei bei der Polizei in Stress gewesen. Auf dem Foto sei er sich damals sicher gewesen, allerdings habe diese Person einfallendere Wangen gehabt. Heute könne er auf den Fotoblättern keine der Personen wieder erkennen. Auch habe er von keiner dieser Personen Kokain gekauft. Ferner reduzierte er die angegebene Menge des gekauften Kokains von anfangs 12 Kugeln zu einem Gramm auf höchstens drei bis vier Kugeln zu einem halben Gramm. Insgesamt ist somit für die Fälle der Ziffern 1.11, 1.17 und 1.18 festzustellen, dass keiner der Käufer den Angeklagten letztlich eindeutig wieder erkennen konnte, weshalb in die- sen Punkten keine Verurteilung erfolgen kann. Daran ändert auch nichts, dass eini- ges für eine Täterschaft des Angeklagten in diesen Punkten spricht, weil alle Käufer anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme sicher waren, auf den vorgelegten Foto- wahlkonfronten den Angeklagten als ihren Dealer zu erkennen. Waren sich doch Erstere schon dannzumal nicht absolut sicher und Letzterer wies sogar darauf hin, dass das Gesicht des Angeklagten von dem von ihm identifizierten unterschiedliche Merkmale aufweise. Im Fall von D. ist der Angeklagte zwar geständig diesem ab März 2005 Ko- kain verkauft zu haben, jedoch will er dies nur bis April 2005 und nicht bis Mai 2005 getan haben (act. 1.9). Diesbezüglich macht der Verteidiger geltend, D. könne sich selbst nicht an den genauen Bezugszeitraum erinnern und hätte eingeräumt, dass auch die Angaben des Angeklagten stimmen könnten. Tatsächlich gab aber D. an- lässlich des Konfrontverhörs lediglich zu Protokoll, er hätte vom Angeklagten ab Februar 2005 durchschnittlich 1 Gramm Kokain pro Woche gekauft, bis dieser nicht mehr da gewesen sei. Allerdings könne auch die Angabe des Angeklagte, er habe erst ab März 2005 bei ihm Kokain gekauft, richtig sein (act. 21.3). D. ist sich also nur hinsichtlich des Bezugsbeginns im März 2005 nicht sicher und gerade nicht hin- sichtlich des hier fraglichen Endes. Zu berücksichtigen ist dabei die Tatsache, dass der Angeklagte bis zum Tag seiner Verhaftung seinen Drogengeschäften nachging; er war bei seiner letzten Festnahme am 18. Mai 2005 im Besitz von zwei Kokainkü- gelchen und kurz zuvor konnte sogar noch ein Drogengeschäft zwischen einem an- deren Käufer und dem Angeklagten beobachtet werden (act. 12.1). Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte nicht auch noch an D. im Mai 2005 Kokain hätte verkaufen sollen, zumal D. den Konsum in diesem Monat nicht abstritt. Dabei ist auch die Behauptung des Angeklagten, er habe im Mai 2005 seinen Dro- gengeschäften wegen seines Aufenthalts in der Klinik BD. gar nicht mehr nachge- hen können, im Ergebnis als reine Schutzbehauptung zu werten. Er war lediglich
14 für kurze Zeit vom 12. bis 17. Mai 2005 in der Klinik (act. 2.28) und schon am 18. Mai 2005 nachweislich wieder bzw. noch als Dealer tätig. Es bleiben daher dem Gericht keine Zweifel, dass der Angeklagte auch noch im Mai 2005 an D. – wie in der Anklage vorgeworfen – Kokain verkaufte. Legt man nun für diesen Zeitraum von rund drei Monaten die Mengenangabe von D. von durchschnittlich einem Gramm Kokain pro Woche zu Grunde, was vom Angeklagten auch bestätigt wurde, ergibt dies die vorgeworfene Menge Kokain von mindestens 12 Gramm, die der Ange- klagte an D. verkauft hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach freier Be- weiswürdigung keine objektiven Zweifel mehr am Umstand bestehen können, dass X. in der Zeit von März 2004 bis Mitte Mai 2005 an diverse Abnehmer in BC. und BA. gesamthaft mindestens 75.2 Gramm Kokain verkaufte oder solches für den Weiterverkauf gekauft, zubereitet und gelagert hatte. c/aa) Bezüglich des Reinheitsgehalts des vom Angeklagten umgesetzten Kokains liegen, ausser in den der Anklageschrift unter Ziffer 1.3 und 1.7 bis 1.9 zugrunde gelegten Sachverhalten, wo ein jeweiliger Reinheitsgehalt von 54% (act. 4.12), 51% (act. 11.6), 40% (act. 12.11) und 28% (act. 14.2) festgestellt wurde, keine Analysen vor. Soweit Angaben betreffend der Qualität des Kokains gemacht wurden, reichen diese von stark gestreckt und schlecht (P., act. 6.2), über nicht schlecht (D., act. 21.3), durchschnittlich (M., act. 18.3; Carolin Burkhard, act. 23.3) und nicht gut (A., act. 15.2) bis gut (N., act. 19.2; E., act. 20.2). Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511) weist Kokain bei Kleinstmengen und guter Qualität einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 71%, bei mittlerer Qualität einen solchen von 38% und bei schlechter Qualität einen solchen von 13% auf. Geht man nun zu Gunsten des Angeklagten beim nicht ana- lysierten Kokain von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 38% aus, unter Berücksichtigung, dass die Qualität mehrheitlich im mittleren Bereich bis gut bewer- tet wurde und die Analysen auch einen durchschittlichen Reinheitsgehalt von 43.25% aufwiesen, hat der Angeklagte demnach rund 30 Gramm reines Kokain um- gesetzt. Selbst wenn lediglich von der Mengenangabe der Verteidigung, also von 66.55 Gramm Kokain ausgegangen würde, und das Gericht deren Berechnung der Reinmenge folgen würde, ergäbe dies eine Menge von mindestens 27.74 Gramm reinen Kokains, was immer noch einem schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG entsprechen würde.
15 bb)Zu den Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich Menge und Qua- lität des umgesetzten Kokains seien noch folgende Bemerkungen angebracht: Die Erfahrung lehrt, dass nur wenige Konsumenten genau Buch über ihre Drogenkäufe führen, weshalb Mengenangaben oft weitgehend auf Schätzungen be- ruhen. Weiter zeigt die Erfahrung, dass Drogenkonsumenten recht verlässliche An- gaben über die Qualität der Drogen machen können, zumal sie in der Regel nicht bereit sind, für schlechte Qualität denselben Preis zu bezahlen wie für gute Qualität. Liegen - wie im vorliegenden Fall - Qualitätsangaben vor, welche sich mehr in den Bereich „gut“ als „schlecht“ erstrecken, so rechtfertigt es sich zweifellos, einen Durchschnittswert anzunehmen, welcher sich im Bereich des wissenschaftlich er- mittelten Durchschnittswertes von 38% befindet. Zumal ein Drogenverkäufer in der Regel nicht stets schlechte Qualität verkaufen wird, könnte er doch so den Absatz kaum sicherstellen. Bezeichnenderweise liegen hier auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall X. nur schlechte Qualität verkauft hätte. Im Gegenteil zeigen sowohl die Aussagen von Konsumenten, als auch die vorgenom- menen Analysen – wie dargelegt – ein anderes Bild. d)Mit dem Verkauf an verschiedene Abnehmer, dem Kauf zum Weiter- verkauf, der Zubereitung und der Lagerung von insgesamt rund 30 Gramm reinem Kokain hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zweifellos erfüllt, hat er doch die für die Annahme eines schweren Falles festge- setzte Menge von 18 Gramm deutlich überschritten. Vorliegend besteht auch kein Zweifel, dass X. vorsätzlich mit Kokain handelte. Aufgrund seiner regen Handels- tätigkeit mit Betäubungsmitteln und den Vorbereitungshandlungen nahm es der An- geklagte zumindest in Kauf, eine solche Menge von Betäubungsmitteln abzusetzen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 112 IV 113). Damit wurde der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. der Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat. 3.Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbe- stand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Ins- besondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die An-
16 wendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156 zu Art. 19a BetmG). Der Angeklagte hat in den verschiedenen polizeilichen sowie untersuchungs- richterlichen Einvernahmen gestanden, seit seiner Einreise in die Schweiz am 10. Juni 2003 selber wiederholt Kokain konsumiert zu haben, welches er von nicht mit Namen bekannten Personen erwarb (vgl. u.a. act. 1.6). Auch wenn dabei die tatsächlich konsumierte Menge nicht mehr ermittelt werden konnte, macht der re- gelmässige Konsum während einer Zeitspanne von an die zwei Jahren deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einer einmaligen Entgleisung und somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Ziff. 2 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann. Diese durch den Angeklagten in den verschiedenen polizeilichen so- wie untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zugegebenen Tat- und Erwerbs- handlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum sind unter den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Demgemäss ist der Angeklagte der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Ver- schuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkom- ponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich- tung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Ver- halten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 117 IV 112 mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nach- vollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vor- gesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
17 ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Stafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff.1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen, der von einem Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu einer Million Franken ver- bunden werden. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu quali- fizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorge- zeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massge- blichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 342 E. 2c). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschrei- bung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beige- messen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offen- bart. b)Das Verschulden von X. wiegt unter den Gesichtspunkten der Tatkom- ponente schwer. Dokumentiert doch ein Täter, welcher eine grosse Menge Rausch- gift in Umlauf bringt oder dazu Anstalten trifft und damit die Gefährdung einer Viel- zahl von Menschen in Kauf nimmt, ein bedenkliches Mass an Skrupellosigkeit und mangelnde Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich auf ein schweres Verschulden hinweist. X. ist daher, indem er durch sein Verhalten eine Menge von rund 30 Gramm reinen Kokains in Umlauf gebracht hat oder hiezu An- stalten getroffen hat, ein erheblich krimineller Wille und Skrupellosigkeit vorzuwer- fen. Erschwerend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur prak- tisch von Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz an mit Dealen begonnen hatte, sondern vor allem auch trotz laufender Untersuchung, mehrfacher Vorladungen seit 2004 zu polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen, einer Verhaf- tung im Januar 2005 sowie schon bestehender einschlägiger Vorstrafe bis zu seiner endgültigen Verhaftung weiter dealte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass er die Betäubungsmittel einzig zum Zwecke der Verbesse- rung seines Lebensunterhaltes verkaufte, mithin wollte er auf Kosten der Gesund- heit von anderen Menschen seine Einnahmen erhöhen. Diese finanzielle Bereiche-
18 rung auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders ver- werfliches Verhalten dar (Albrecht, a.a.O., N 140 zu Art. 19 BetmG sowie einlässlich GVP 2002 Nr. 61). Hinzu kommen die mehrfache Begehung und das Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind. Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor, zumal mit Blick auf sein Aussageverhalten und auf die Veränderung seines Erscheinungsbildes, mit welcher der Angeklagte eine Identifizierung durch die Käufer zu verhindern oder zumindest zu erschweren versuchte, weder von Kooperation, geschweige denn von einem vollständigen Geständnis die Rede sein kann. Auch sein angebliches Bedau- ern, welches vom Verteidiger vorgebracht wurde, ist in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung zu werten, ja wirkt sogar zynisch; zeugen doch seine Ta- ten, die erst mit seiner Verhaftung endeten, vielmehr von Uneinsichtigkeit und feh- lendem Bedauern. Der Angeklagte kann daher auch unter diesem Aspekt nicht mit Milde rechnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, X. eine Gefängnisstrafe von 22 Monaten aufzuer- legen. c)Bei einem Strafmass von 22 Monaten stellt sich zwar objektiv die Frage des bedingten Strafvollzugs nicht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), allerdings muss sich das Gericht bei diesem Strafmass von nicht erheblich mehr als 18 Monaten mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Ver- brechensverhütung zuwiderlaufe. Bejaht er das, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen und das Strafmass gegebenenfalls auf das einer bedingten Freiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. dazu BGE 118 IV 337 E. 2c; Wiprächtiger, in: ZStrR 114, S. 432). Bei X. kann jedoch aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe und der Tatsa- che, dass er von dieser scheinbar unbeeindruckt während der Probezeit und lau- fender Untersuchung weiter delinquierte, keine günstige Prognose gestellt werden. Entsprechend ist die grundsätzliche Strafe von 22 Monaten Gefängnis auch nicht auf 18 Monate zu reduzieren.
19 d)Sodann stellt sich die Frage des Widerrufs der vom Kreispräsidenten Chur am 31. Oktober 2003 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 50 Ta- gen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Pro- bezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind zwar bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen möglich (BGE 117 IV 97 E. 3c), dennoch kommt die Annahme eines leichten Falles nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 156 E. 3c). Ist kein leichter Fall gegeben oder fehlt die begründete Aussicht auf Bewährung, so ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zwingend zu widerrufen und die Strafe ist zu vollziehen (BGE 122 IV 156, Regeste). Umfasst die Strafe Taten, welche aus- serhalb der Probezeit begangen worden sind, so muss für die Straftaten innerhalb der Probezeit eine fiktive Strafe bestimmt werden, da Delikte, welche ausserhalb der Probezeit begangen wurden, für den Widerruf irrelevant sind (BGE 117 IV 97; Albrecht, Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 65 mit Hinweisen; Schultz, SJK 1198, S. 10). Mit Strafmandat vom 31. Oktober 2003 des Kreispräsidenten Chur wurde X. – nebst Fr. 200.-- Busse – zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 50 Tagen verur- teilt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgesprochene Probezeit endigte mithin am 31. Oktober 2005. Der Angeklagte beging die vorliegend zur Verurteilung gelangenden Straftaten in der Zeit zwischen März 2004 und Mai 2005. Folglich fal- len alle strafbaren Taten in die Probezeit, weshalb für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, die gesamte in diesem Verfahren ausgefällte Strafe von 22 Monaten Gefängnis massgebend ist. Damit aber liegt die Strafe ganz erheblich über der zulässigen Grenze für die Annahme eines leichten Falles, mithin nicht mehr in deren Nähe. Die Höhe der ausgefällten Strafe zeigt zudem deutlich, dass - wie be- reits im Rahmen der Strafzumessung einlässlich dargelegt - von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Folglich kann nicht mehr von einem leich- ten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden, was nach dem oben Dargelegten zwingend den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zur Folge
20 hat. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 31. Oktober 2003 ausgesprochene Strafe von 50 Tagen Gefängnis ist daher zu widerrufen und die Strafe ist zu vollziehen. 5.Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der Praxis des Bundes- gerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit der Beschuldigte durch sein – nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares – Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 E. 1a, Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 88). Da vorliegend keine Ablehnungsgründe im Sinne dieser angeführten Rechtsprechung bestehen, ist X. die erstandene Untersuchungshaft von 85 Tagen gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen. 6.Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch die strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Zimmerkontrolle vom 15. April 2004 konnten im Zimmer vom X. 9.1 Gramm Kokain sichergestellt werden (act. 4.1). Bei der Personenkontrolle vom 30. August 2004 trug der Angeklagte 3.1 Gramm Kokain auf sich (act. 7.1). Zudem wurden am 13. Januar 2005 in der Gemeinschaftsküche des DN. 1 ein Säck- chen mit 11.8 Gramm Kokain gefunden, welches X. zugeordnet werden konnte (act. 11.1). Ferner wurden am 18. Mai 2005 beim Angeklagten in der Unterhose versteckt 1.7 Gramm Kokain gefunden (12.1). Schliesslich wurden gemäss zusammenfas- sendem Bericht vom 7. Januar 2006 noch weitere 11 Gramm Kokain sichergestellt (13.1). Diese mit Beschlagnahmeverfügung vom 7. September 2004 (act. 1.2) und vom 14. März 2006 (act. 1.10) insgesamt sichergestellten 36.7 Gramm Kokain wer- den gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen und sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten.
21 7. a) Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt wurden. Auch die Ausgleichseinziehung erfolgt wie die Sicherungseinzie- hung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be- stimmten Person (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 17 zu Art. 59 StGB). Sind der Einziehung unterliegende Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Der Richter kann dabei von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. b)Bei der am 16. März 2005 durchgeführten Zimmerkontrolle wurde ein Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-CG.54301005376235, in den Effekten des An- geklagten gefunden (act. 11.4). Bei der am 18. Mai 2005 durchgeführten Zimmer- kontrolle wurde ein Mobiltelefon der Marke Ericsson, IMEI-Nr. 52003451124187915, welches laut Aussage des Angeklagten ihm gehört, sowie Bargeld im Betrage von Fr. 410.-- sichergestellt (act. 12.7, 12.8). Diese mit Be- schlagnahmeverfügung vom 14. März 2006 sichergestellten Mobiltelefone sowie die Fr. 410.-- in bar werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird wegen der voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit abgesehen (Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB). 8.Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens – unter Anrech- nung der geleisteten Depositen – zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft und des Strafvollzu- ges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
22 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2.Dafür wird er mit 22 Monaten Gefängnis abzüglich der erstandenen Polizei- haft von vier Tagen und der erstandenen Untersuchungshaft von 85 Tagen bestraft. 3.Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 31. Oktober 2003 für die Strafe von 50 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Vollzug wird widerru- fen. Die Strafe ist zu vollziehen. 4. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 7. September 2004 und vom 14. März 2006 sichergestellten 36.7 Gramm Kokain werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 14. März 2006 sichergestellten Mo- biltelefone Nokia IMEI-CG.54301005376235 und Ericsson IMEI-Nr. 52003451124187915 werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 14. März 2006 sichergestellten Fr. 410.-- werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kan- tons Graubünden gerichtlich eingezogen. d) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5.Die Kosten des Verfahrens bestehend aus:
23 Die geleisteten Depositen im Gesamtbetrag von Fr. 1'604.30 werden an die Kosten angerechnet. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. a) Der Beurteilte kann innert sechzig Tagen seit er von dem gegen ihn ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Leistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben. b) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: