Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 15. August 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 23 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Vital, Möhr und Hubert Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 Davos Platz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Wiederaufnahme des Verfahrens), in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.A. wurde am 6. Januar 1968 in AA. geboren. Er wuchs in AA., BB., CC. und DD. als Einzelkind bei seinen Eltern auf. In AA. besuchte er vier Jahre die Primar- und in EE. fünf Jahre die Sekundarschule. Nach dem Schulabschluss ab- solvierte A. eine dreijährige Kochlehre in FF., die er im Jahre 1987 erfolgreich ab- schloss. Anschliessend machte er in GG. eine einjährige Zusatzlehre als Service- angestellter. In der Folge hatte A. bis im Jahre 1991 an verschiedenen Orten in der Schweiz diverse Stellen als Serviceangestellter inne. Danach arbeitete er während eineinhalb Jahren in HH. als Chef de Service in einem Hotel. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er an verschiedenen Orten als Kellner und Koch in Anstellung. Wahrscheinlich im Jahre 1999 trat er erstmals in JJ. eine Saisonstelle an und zwar als Serviceaushilfe im Hotel KK. und im Restaurant LL.. Von anfangs Winter 2002/2003 bis im Sommer 2004 hielt er sich ganzjährig in JJ. auf, ohne bei der entsprechenden Einwohnerkontrolle gemeldet zu sein. In JJ. war er bis im Januar 2004 in verschiedenen Restaurationsbetrieben als Serviceaushilfe tätig. Im Som- mer 2004 zog der Angeklagte nach MM. und hatte dort für zwei bis drei Monate eine Stelle als Kellner in der Pizzeria OO. inne. Anschliessend begab er sich für 14 Mo- nate nach NN., wo er in verschiedenen Restaurants für die Neuorganisation der Küchen zuständig war. Am 9. Juni 2006 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er sofort verhaftet und in die Strafanstalt VV. in Chur verbracht wurde. Dort befindet er sich seither im vorzeitigen Strafvollzug. Er hat nach eigenen Aussagen Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 16'000.--. Vermögen besitzt er keines. A. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er ist Vater eines zehn- jährigen Sohnes, für den er jedoch keine Unterhaltsbeiträge leisten muss und zu dem er keinen Kontakt hat. Im zivilen Leben ist er nicht vorbestraft, er wurde jedoch am 10. Februar 2005 vom Militärgericht 7 wegen Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG mit 20 Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 17. März 2004 geniesst A. keinen schlechten Ruf. Von seinen früheren Arbeitgebern wird er als gute, fleissige und korrekte Arbeitskraft beschrieben. A. befand sich vom 3. März 2004 bis am 3. Juni 2004 in Untersuchungshaft. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde A. psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 11. Mai 2004 kommt Dr. med. U. im Wesentlichen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Verminderung der

3 Zurechnungsfähigkeit bezüglich der zu beurteilenden Taten vorliegen würden und keine Massnahme im Sinne von Art. 43 f. StGB angezeigt erscheine. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005 wurde A. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005 folgender Sach- verhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1.der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Von September 2003 bis März 2004 kaufte der Angeklagte in JJ. und anderen Orten in der Schweiz in mehreren Malen von B. mindestens 465.4 Gramm und von C. mindestens 85 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 70 bis 80 %. Den Stoff bezog er in Einheiten von 10 bis 100 Gramm für CHF 65.-- bis CHF 100.-- pro Gramm. Insgesamt bezahlte er für das Kokain etwa CHF 42'730.--, was einem durchschnitt- lichen Grammpreis von CHF 77.60 entspricht. Vom erwähnten Kokain veräusserte A. zischen Oktober und November 2003 rund 25.5 Gramm, welche von ihm nicht gestreckt wurden, für total CHF 2'200.-- im Kanton QQ. an verschiedene Personen. Etwa 265.75 Gramm des Stoffes gab er zwischen September 2003 und Februar 2004 an verschiedene Personen ab, nachdem er ihn teilweise mit ‚Dextro Energeen’ (Traubenzucker) und teilweise mit dem Kinderab- führmittel ‚Mannite’ um rund 20 % auf ca. 318.9 Gramm gestreckt hatte (sog. ‚Starkstromkokain’). Von diesen mindestens 318.9 Gramm ver- kaufte er in JJ. und PP. rund 279.5 Gramm für total ca. CHF 30'145.-- an verschiedene Bekannte; die verbleibenden etwa 39.4 Gramm ver- schenkte er in JJ. im Kollegenkreis. Rund 153.6 Gramm des Stoffes gab er zwischen September 2003 und Februar 2004 an verschiedene Personen ab, nachdem er ihn teilweise mit ‚Dextro Energeen’ (Traubenzucker) und teilweise mit dem Kinderab- führmittel ‚Mannite’ um rund 25 % auf ca. 192 Gramm gestreckt hatte (sog. ‚Schwachstromkokain’). Von diesen 192 Gramm verkaufte er in JJ. 143.5 Gramm für rund CHF 15'485.-- an verschiedene Bekannte; die verbleibenden 48.5 Gramm verschenkte er in JJ. und im Kanton QQ. im Kollegenkreis. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Geschäfte:

  • Zwischen September 2003 und Februar 2004 verkaufte A. in JJ. K. in mehreren Malen insgesamt 33.5 Gramm ‚Starkstrom-’ und 33.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für total CHF 7'370.--. Zudem über- liess er ihm in derselben Zeitspanne ebenfalls in JJ. ca. 2.5 Gramm ‚Starkstrom-’ und etwa 2.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgelt- lich.

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  • Von September 2003 bis März 2004 verkaufte der Angeklagte I. in JJ. in mehreren Malen insgesamt mindestens 57 Gramm ‚Starkstrom- kokain’ für total CHF 6'270.--. Zudem überliess er ihm in der gleichen Zeit in JJ. ca. 2.5 Gramm ‚Starkstrom-’ und etwa 2.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich.
  • Im Oktober 2003 verschenkte A. im Kanton QQ. Q. mindestens 7.5 Gramm von ihm nicht gestrecktes Kokain.
  • Ebenfalls im Oktober 2003 veräusserte der Angeklagte an mehrere Italiener im Kanton QQ. mindestens 8 Gramm von ihm nicht gestreck- tes Kokain für total CHF. 1'300.--.
  • Weiter verkaufte A. im Oktober 2003 in PP. einem ihm namentlich nicht bekannten Italiener 2 Gramm ‚Starkstromkokain’ für CHF 150.- -.
  • Auch im Oktober 2003 überliess der Angeklagte in TT. Q. 1 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich.
  • Zwischen Oktober und November 2003 verkaufte A. in mehreren Ma- len P. in JJ. insgesamt 10 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 1'100.-- und überliess ihm in der gleichen Zeitspanne rund 3 Gramm desselben Kokains unentgeltlich.
  • Ebenfalls zwischen Oktober und November 2003 veräusserte der An- geklagte R. in JJ. in zwei Malen mindestens 2 Gramm ‚Starkstromko- kain’ für total CHF 240.-- und überliess ihm in der gleichen Zeit ca. 0.2 Gramm gleichartiges Kokain unentgeltlich.
  • Weiter schenkte A. zwischen Oktober und November 2003 verschie- denen ihm namentlich nicht bekannten Frauen im Kanton QQ. insge- samt rund 12 Gramm ‚Schwachstromkokain’.
  • Zwischen Oktober 2003 und Dezember 2003 verkaufte der Ange- klagte in JJ. L. in mehreren Malen mindestens 10 Gramm ‚Stark- stromkokain’ für total CHF 1'000.-- und überliess ihr in der gleichen Zeitspanne rund 5 Gramm gleichartiges Kokain unentgeltlich.
  • Von Oktober 2003 bis Januar 2004 veräusserte A. M. in JJ. in meh- reren Malen mindestens 5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für total CHF 1'100.--.
  • Zwischen Oktober 2003 und Februar 2004 verkaufte der Angeklagte in JJ. J. in mehreren Malen mindestens 20 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 2'020.--. Zudem überliess er ihm in der gleichen Zeit- spanne etwa 5 Gramm ‚Starkstromkokain’ unentgeltlich.
  • Ebenfalls von Oktober 2003 bis Februar 2004 veräusserte A. in JJ. F. in mehreren Malen insgesamt mindestens 80 Gramm ‚Schwach- stromkokain’ für Total CHF 8'500.--. Zudem verschenkte er ihm in derselben Zeit in JJ. rund 5 Gramm gleichartiges Kokain.
  • Zwischen Oktober 2003 und März 2004 verkaufte der Angeklagte in JJ. E. in mehreren Malen insgesamt mindestens 25 Gramm ‚Stark- strom-’ und 25 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für total CHF 5'500.--. Zudem überliess er ihm in derselben Zeitspanne ebenfalls in JJ. ca. 15 Gramm ‚Starkstrom-’ und etwa 15 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich.

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  • Auch von Oktober 2003 bis März 2004 überliess A. seiner Freundin G. in JJ. in mehreren Malen insgesamt ca. 10 Gramm ‚Schwach- stromkokain’ unentgeltlich.
  • Im November 2003 händigte der Angeklagte im Kanton QQ. 10 Gramm von ihm nicht gestrecktes Kokain, das er von B. übernommen hatte, in dessen Auftrag an Q. aus. Den Verkaufserlös von CHF 900.-
  • übergab A. ungeschmälert B..
  • Ebenfalls im November 2003 verkaufte der Angeklagte S. in JJ. 1 Gramm ‚Starkstromkokain’ für CHF 100.-- und überliess ihm rund 0.2 Gramm desselben Stoffes unentgeltlich.
  • Im Dezember 2003 veräusserte A. an Q. in einem Mal in JJ. mindes- tens 30 Gramm ‚Starkstromkokain’. Vom vereinbarten Verkaufspreis in Höhe von CHF 3'000.-- erhielt er bisher CHF 800.--.
  • Von Dezember 2003 bis März 2003 verkaufte der Angeklagte in JJ. H. in mehreren Malen insgesamt mindestens 80 Gramm ‚Starkstrom- kokain’ für total 8'800.-- und überliess ihm in der gleichen Zeitspanne etwa 5 Gramm desselben Stoffes unentgeltlich.
  • Zwischen Januar und Februar 2004 verschenkte A. in einem Mal in JJ. rund 0.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ an O..
  • Im Februar 2004 veräusserte der Angeklagte in JJ. in zwei Malen mindestens 4 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 480.-- an N.. Zudem überliess er ihm in der gleichen Zeit etwa 1 Gramm der glei- chen Kokainqualität unentgeltlich. Im Februar 2004 erkundigte sich T. bei A., ob er von ihm 10 Kilogramm Kokain übernehmen würde und gab an, diese Menge für CHF 20'000.-- pro Kilogramm in die Schweiz bringen zu können. Der Angeklagte er- klärte, dass eine Weitergabe dieses Stoffes voraussichtlich erst im Mai oder Juni 2004 möglich sei und nahm in der Folge mit B. Kontakt auf. Diesem bot er den Stoff zum Einkaufspreis an. Weil man sich nicht han- delseinig wurde, erwog A., das Kokain an einen Bekannten im Kanton QQ. zu verkaufen. Noch bevor er mit diesem Kontakt aufnehmen konnte, wurde er verhaftet. Wäre ein Verkauf zustande gekommen, hät- ten gemäss Abmachung der Angeklagte und T. je die Hälfte des erziel- ten Gewinnes erhalten. 2.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG a) Abgabe von ‚Marihuana’ Zwischen Februar 2003 und März 2004 kaufte A. von verschiedenen Personen in JJ. und Zürich insgesamt mindestens 5'233 Gramm ‚Mari- huana’ für total CHF 31'368.-- (60 Gramm von O. für CHF 450.--; 4'953 Gramm von B. für rund CHF 29'718.--; 220 Gramm von einer namentlich nicht bekannten Person für CHF 1'200.--). 500 Gramm des bezogenen Marihuanas gab der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt der Verkäuferschaft (B.) zurück, weil er mit der Qua- lität nicht zufrieden war. Vom verbleibenden Stoff verkaufte er insge- samt rund 4'208 Gramm für CHF 22'130.-- an verschiedene Bekannte in JJ. und überliess im Raum JJ. mehreren Personen insgesamt rund 530 Gramm unentgeltlich.

6 Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Geschäfte:

  • Von Februar 2003 bis Februar 2004 veräusserte der Angeklagte in mehreren Malen insgesamt rund 2'000 Gramm ‚Marihuana’ für total mindestens CHF 10'000.-- an E. und überliess ihm in der gleichen Zeitspanne etwa 500 Gramm unentgeltlich. Der Stoff war stets von guter Qualität.
  • Zwischen September 2003 und Februar 2004 schenkte A. K. in einem Mal rund 5 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität.
  • Von August 2003 bis Februar 2004 verkaufte der Angeklagte an F. in mehreren Malen insgesamt mindestens 500 Gramm ‚Marihuana’ gu- ter Qualität für total rund CHF 3'300.--.
  • Zwischen Oktober 2003 und Februar 2004 veräusserte A. in zwei Ma- len O. insgesamt mindestens 1'000 Gramm ‚Marihuana’ für total CHF 3'400.-- und überliess ihm in der gleichen Zeitspanne etwa 20 Gramm unentgeltlich. 500 Gramm des Stoffes war von eher schlechter, der Rest von guter Qualität.
  • Von Oktober 2003 bis März 2004 überliess der Angeklagte in mehre- ren Malen seiner Freundin G. insgesamt rund 5 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität.
  • Im Dezember 2003 verkaufte A. in einem Mal M. mindestens 18 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für CHF 200.--.
  • An H. veräusserte der Angeklagte im Januar 2004 in zwei Malen ins- gesamt mindestens 600 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für total CHF 4'800.--.
  • Im Februar 2004 übergab A. in einem Mal J. ca. 85 Gramm ‚Marihu- ana’ guter Qualität. Einige Zeit später holte er 20 Gramm zurück. Für die verbleibenden rund 65 Gramm hätte J. CHF 400.-- bezahlen müs- sen. Zur Übergabe des Betrages kam es wegen der Verhaftung von A. nicht mehr.
  • N. verkaufte der Angeklagte im Februar 2004 in einem Mal mindes- tens 5 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für CHF 30.--. b) Abgaben von Haschisch Im Sommer 2003 kaufte A. von einer namentlich nicht bekannten Per- son in Zürich mindestens 80 Gramm Haschisch für CHF 640.--. Diesen Stoff überliess er anschliessend E. zum Einkaufspreis. 3.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Zwischen September 2003 und anfangs März 2004 konsumierte A. durch sniffen rund 130 Gramm Kokain, das er zuvor in der Regel um 20 bis 25 % gestreckt hatte. Von 1986 bis zu seiner Festnahme im März 2004 rauchte der Ange- klagte gelegentlich ‚Marihuana’ und Haschisch. Zwischen Februar 2003 und der Verhaftung waren es insgesamt rund 15 Gramm ‚Marihuana’ und 5 Gramm Haschisch, die er konsumiert hat. 4.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelge- setz

7 Zwischen Oktober 2003 und März 2004 bezog A. von B. je 44 Tabletten der rezeptpflichtigen Medikamente Viagra und Caverta für total CHF 726.--. 8 der Viagratabletten überliess er im Oktober 2003 im Kanton QQ. un- entgeltlich Q.. Zudem verkaufte der Angeklagte zwischen Oktober 2003 und März 2004 K. in JJ. 4 Viagra- sowie 4 Cavertatabletten für total CHF 120.--. Schliesslich verschenkte er K. in der gleichen Zeitspanne weitere 4 Viagra- und 4 Cavertatabletten. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wurden folgende beim Angeklagten si- chergestellten Gegenstände beschlagnahmt:10 Gramm Kokain, 1 Mobiltele- fon Nokia 6110, 36 Viagratabletten, 2 Cavertatabletten, 1 leere Schachtel Mannite, 9 Tabletten Dextro Energeen, 1 Kontoauszug der Credit Suisse, 6 Einzahlungsscheine der Credit Suisse, 1 Paket Einweghandschuhe, 1 Schachtel mit Plastiklöffeln sowie zwei Bahnbillette JJ. - RR..“ C.Zu der auf den 13. Juli 2005 angesetzten Hauptverhandlung erschien A. nicht. Da sein Aufenthaltsort im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, so dass er weder vorgeladen noch polizeilich vorgeführt werden konnte, gelangte mit Ein- verständnis des amtlichen Verteidigers das Abwesenheitsverfahren zur Anwen- dung. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel in seinem Plädoyer die Anträge, es sei A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit 30 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstan- denen Untersuchungshaft von 93 Tagen, zu bestrafen. Die beschlagnahmten Ge- genstände seien einzuziehen. Das Gericht habe über die Erhebung einer Ersatzab- gabe zu entscheiden. Kostenfolge sei die gesetzliche. Der amtliche Verteidiger stellte in seinem Plädoyer folgende Anträge: „3. Ich anerkenne, dass sich A. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 und 19a Ziffer 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz schuldig gemacht hat. 4. Auf die Bestrafung von A. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz wegen sei zu verzichten. 5. Unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen sei er mit 30 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensi- lien sowie die weiteren Gegenstände inklusive Urkunden seien gericht- lich einzuziehen und zu vernichten. 7. Von einer Ersatzabgabe sei gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abzusehen. 8. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.“

8 D.Mit Abwesenheitsurteil vom 13. Juli 2005, mitgeteilt am 23. November 2005, erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden wie folgt: „1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f des Heilmittelgesetzes. 2.Dafür wird er, als Zusatzstrafe zum Urteil des Divisionsgerichts Bern vom 10. Februar 2005, in Abwesenheit mit vier Jahren Zuchthaus be- straft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 93 Tagen. 3.Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 4.a) Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 17. Januar 2005 sicher- gestellten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB ge- richtlich eingezogen. b) Der Kontoauszug und die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse bleiben bei den Strafakten, ebenso die zwei Bahnbillette JJ.-RR.. Im Üb- rigen sind die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des Mo- biltelefons Nokia 6610 gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 5.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 17'690.10
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 3'000.00
  • sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'286.20 total somitFr. 26'976.30 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Poli- zei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6.(Rechtsmittel). 7.(Mitteilung).“ E.Am 9. Juni 2006 reiste A. von NN. kommend in die Schweiz ein. Noch am Flughafen Zürich Kloten wurde er verhaftet und anschliessend nach UU. in die Strafanstalt VV. verbracht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler ein Restitutionsgesuch, in welchem er um Aufhebung des Ab- wesenheitsurteils und Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens ersuchte. Begründend führte er aus, A. habe erstmals in der Strafanstalt VV. vom gegen ihn ausgefällten Abwesenheitsurteil Kenntnis erhalten. Er sei nun in der Lage und be- reit, sich dem Gericht zu stellen. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom
  1. Juni 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler als amtlicher Verteidiger von A. bestätigt. Gleichzeitig wurde angeordnet, A. habe bis zur Hauptverhandlung in

9 Sicherheitshaft zu verbleiben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 wurde die Haupt- verhandlung auf den 15. August 2006 festgesetzt. F.An der Hauptverhandlung vom 15. August 2006 nahm A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, teil. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befra- gung zur Person führte A. aus, er sei nach der Haftentlassung im Jahre 2004 nach MM. gezogen und habe dort für zwei bis drei Monate gearbeitet. Irgendwie habe er aber keinen Kontakt zur Stadt gefunden. Zudem habe er sich mit seinem Chef nicht verstanden und deshalb sei das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Auch habe er mit seiner Freundin Probleme gehabt. Er habe et- was Abstand gebraucht und sei deswegen nach NN. gegangen, wo er gearbeitet habe. Er habe in NN. mit Drogen nichts zu tun gehabt, die Kontrollen dort seien rigoros und die Gefahr, erwischt und mit drakonischen Strafen belegt zu werden, zu gross. Er habe nicht erwartet, dass es so schnell nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft zur Gerichtsverhandlung komme, sonst wäre er nicht ins Ausland gegangen. Bezüglich des in der Anklageschrift relevierten Sachverhalts zeigte er sich in der Befragung zur Sache weiterhin als vollumfänglich geständig. Insbeson- dere bestätigte er die Betäubungsmittelmengen sowie den Reinheitsgrad des Ko- kains. G.Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt folgende Anträge: „3.1 Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 3.2 Dafür sei er mit 30 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Militärgerichts 7 vom 10.02.2005 zu bestrafen unter Abzug der Untersuchungshaft. 3.3 Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien richterlich einzuziehen und die Betäubungsmittel seien zu vernich- ten. 3.4 Das Gericht habe darüber zu befinden, ob der Angeklagte zu einer Er- satzleistung zu verpflichten sei und wenn ja, in welcher Höhe. 3.5 Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Begründung hielt er unter anderem fest, der Sachverhalt, wie er in der Anklage wiedergegeben worden sei, beruhe im wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten selbst und werde von diesem anerkannt. Das Verschulden des Ange- klagten wiege schwer, er habe eine sehr hohe Menge reinen Heroins in Umlauf

10 gebracht, ohne selbst eigentlich süchtig zu sein. In Würdigung aller Strafzumes- sungsgründe und im Vergleich mit ähnlichen Fällen beantrage er eine Strafe von 30 Monaten Gefängnis. H.Der amtliche Verteidiger stellte in seinem Plädoyer den Antrag, A. seil als Zusatzstrafe zum Urteil des Divisionsgerichtes Bern vom 10. Februar 2005 mit 30 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Polizei- und Unter- suchungshaft von 93 Tagen. In der Begründung führte er unter anderem aus, die Tatbestandsmässigkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gemäss Urteil des Kantonsgerichtes vom 13. Juli / 23. November 2005 werde ausdrücklich anerkannt. Angefochten werde einzig die Strafhöhe. Diese erscheine, insbesondere auch im Vergleich zur gegen B. ausgesprochenen Strafe, als zu hart. I.Nachdem sich der Staatsanwalt, der Verteidiger und A. zur Frage des vorzeitigen Strafantritts sowie dessen Beginn geäussert und der Staatsanwalt an- schliessend auf eine Replik verzichtet hatte, erhielt A. die Gelegenheit zum Schluss- wort. Zunächst machte er darauf aufmerksam, dass er entgegen den Ausführungen im Führungsbericht der Strafanstalt VV. vom 27. Juli 2006 und in der Befragung zur Person vom 27. Juli 2006 nicht am 9. Mai 2006, sondern erst am 9. Juni 2006 in die Schweiz eingereist und festgenommen worden sei. Der Verteidiger bestätigte diese Ausführungen. A. hielt weiter fest, dass ihm erst beim Durchlesen des Dossiers be- wusst geworden sei, was er alles gemacht habe. Er könne es nicht ungeschehen machen, aber es tue ihm leid. Auf die näheren Begründungen der Anträge des Staatsanwaltes und des Ver- teidigers, welche beide ihr Plädoyer schriftlich zu den Akten gaben, sowie auf die richterliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Beurteilte das Recht, innert sechzig Tagen seit Kenntnis des Kontumazurteils beim urteilenden Gericht die Auf- hebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichts- verfahrens zu verlangen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, setzt der Präsident eine neue Gerichtsverhandlung an. - Der Verteidiger hat am 13. Juni 2006 in seinem Gesuch um Restitution ausgeführt, A. habe erst in der Strafanstalt VV. vom gegen ihn am 13. Juli 2005 gefällten Urteil Kenntnis erhalten (act. 01). A.

11 hat diese Ausführungen in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. August 2006 bestätigt. Er wurde am 9. Juni 2006 verhaftet und in die Strafanstalt VV. überführt. Dort wurde ihm am 12. Juni 2006 eine Kopie des Urteils der Straf- kammer des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2005 ausgehändigt (vgl. Kopie der Bestätigung vom 12. Juni 2006, act. 14 der Akten des Kantonsgerichts zum Urteil vom 13. Juli 2005). Das Restitutionsgesuch datiert vom 13. Juni 2006 (act. 01). So- mit erfolgte das Gesuch von A. formgerecht und offensichtlich innert der Frist von 60 Tagen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind damit erfüllt. b) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es im vorliegen- den Verfahren nicht darum geht, das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Juli 2005 gegen A. (SF 05 6) zu überprüfen. Vielmehr wird vorliegend die Sache in ihrer Gesamtheit einer neuen Beurteilung unterzogen, die sich auf der Sachlage gründet, wie sie sich im jetzigen Zeitpunkt dem Gericht dar- stellt, und es wird ein neues Urteil gefällt, das vom früheren Urteil, welches am 13. Juli 2005 ergangen ist, vollkommen unabhängig ist. 2.a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, ein- führt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie un- befugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes kann ohne Weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein

12 Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des vom Gesetz verpön- ten Verhaltens ausgelegt werden kann (BGE 92 IV 67). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein anderes Betäubungsmittel ist (Al- brecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmit- tel-Strafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19 BetmG). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b) A. hat in der Untersuchung bereits ganz zu Beginn angegeben, dass er zwischen 400 und 500 g Kokain erworben und nach JJ. gebracht habe (polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Ein- vernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 2 oben). In der polizeilichen Einver- nahme vom 24. März 2004 hat er erklärt, er habe nach seiner Meinung 500 bis 550 g gestrecktes Kokain verkauft, abgegeben und konsumiert (act. 4.30, S. 1). A. hat in den verschiedenen Einvernahmen sehr detailliert aufgezählt, welchen Personen er wie viel Kokain verkauft hat (vgl. Dossier 4 und die Zusammenstellung der Ko- kainbezüge und -abgaben, welche der Untersuchungsrichter erstellt hat, act. 3.38). Er hat weiter erklärt, dass er das Kokain nach dem Erwerb jeweils noch gestreckt habe zu „Starkstromkokain“ (um 20 % gestreckt) und zu „Schwachstromkokain“ (um 25 % gestreckt), und er war in der Lage anzugeben, wem er von welcher Kokainart wie viel abgegeben hat (vgl. Dossier 4, insbesondere die polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2004, act. 4.29, sowie die Zusammenstellung des Untersuchungs- richters bezüglich der Abgabe von Kokain, act. 3.38). Die Aussagen von A. waren, nachdem er sich nach anfänglichem Zögern bereit zeigte, ein vollumfängliches Ge- ständnis abzulegen, konstant. Er wurde zu jedem einzelnen Abnehmer jeweils mehrmals einvernommen, wobei zwischen den Einvernahmen mehrere Tage oder gar Wochen verstrichen, und er hat die Mengen den einzelnen Abnehmern immer gleich zugeordnet, mit ganz wenigen Abweichungen. Seine Angaben werden im weiteren von den Abnehmern weitestgehend bestätigt (vgl. Dossier 5). Schliesslich hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2004 (act. 4.48, S. 3 ff.), in der ihm alle Kokainmengen, die er in JJ. nach eigenen Angaben abge- beben hatte, vorgehalten wurden, diese Mengen als richtig anerkannt. Ebenso hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts am 15. August 2006 die Gesamtmenge an Kokain anerkannt. Unter diesen Umständen erscheinen die Aussagen von A. bezüglich der von ihm verkauften und gratis abge- gebenen Kokainmengen glaubhaft. An der Hauptverhandlung vom 15. August 2006 hat er in diesem Zusammenhang jedoch geltend gemacht, mit der Zeit habe B.

13 selbständig Kokain gebracht, ohne dass er es bestellt habe, und viel mehr, als er eigentlich gewollt habe; er habe B. gesagt, dass er nicht so viel absetzen könne, aber dieser habe trotzdem weiterhin mehr und öfter Kokain gebracht. Er musste jedoch auch zugeben, dass er das Kokain jeweils übernommen und verkauft bezie- hungsweise verschenkt hat, auch wenn es mehr war und öfter als gewollt oder ver- einbart. Dass ihn B. in irgend einer Form unter Druck gesetzt hätte, so viel Kokain abzunehmen, kann weder den Aussagen in der Untersuchung noch jenen anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. August 2006 entnommen werden. Unter diesen Um- ständen sind die von A. in der Untersuchung genannten Kokainmengen, die er - wenn vielleicht auch nach einer Diskussion - aus freien Stücken alle vollständig übernommen und anschliessend weiter gegeben hat, augenscheinlich und ohne Weiteres ihm zuzurechnen. Aus den Aussagen von A. ergibt sich nun, dass er in der Zeit von Ende September/anfangs Oktober 2003 (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2004, act. 4.45, S. 1) bis zu seiner Verhaftung am 3. März 2004 min- destens 25.5 g Kokain ungestreckt an verschiedene Personen abgegeben hat. Wei- ter hat er nach seinen Angaben in derselben Zeitspanne insgesamt mindestens 318.9 g sogenanntes „Starkstromkokain“ verkauft oder gratis abgegeben. Unter „Starkstromkokain“ verstand A. gemäss seinen Aussagen Kokain, das er nach dem Erwerb um ungefähr 20 % gestreckt hatte (vgl. zum Beispiel polizeiliche Einver- nahme vom 24. März 2003, act. 4.29, S. 1). Ungestreckt handelte es sich somit um etwa 265.75 g Kokain. Zudem verkaufte und verschenkte A. im selben Zeitraum gemäss seinen Aussagen insgesamt etwa 192 g „Schwachstromkokain“. Unter „Schwachstromkokain“ verstand A. Kokain, das er nach dem Erwerb um ungefähr 25 % gestreckt hatte (vgl. zum Beispiel polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2003, act. 4.29, S. 1). Ungestreckt handelte es sich somit um 153.6 g Kokain. Damit steht fest, dass A. in der Zeit von Ende September 2003 bis Februar 2004 444.85 g Kokain (25.5 g + 265.75 g + 153.6 g) erwarb, dieses teilweise ungestreckt liess, zu einem grossen Teil jedoch um 20 % und zu einem kleineren Teil um 25 % streckte und so insgesamt 536.4 g Kokaingemisch (25.5 g + 318.9 g + 192 g) erhielt, welches er anschliessend verkaufte und verschenkte. Bei wem der Angeklagte konkret wie viel Kokain kaufte und wem er effektiv wie viel Kokain verkauft hat, vor allem ob er den einzelnen in der Anklageschrift namentlich genannten Abnehmern tatsächlich so viel Kokain wie angegeben abgegeben hat, oder ob es bei einigen mehr und bei anderen weniger gewesen ist, kann - da dies an der Strafbarkeit nichts ändert - offen bleiben. Im weiteren kann ernsthaft nicht bestritten werden, dass Kokain unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Somit ist erstellt, dass A. den objektiven Tatbe- stand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt hat, indem er unter mehreren Malen insgesamt 444.85 g Kokain erwarb, dieses zum grössten Teil streckte, wodurch er 536.4 g

14 Kokaingemisch erhielt, welches er wiederum bei sich aufbewahrte und unter ver- schiedenen Malen an mehrere Personen weiterverkaufte und verschenkte. In sub- jektiver Hinsicht ist augenscheinlich davon auszugehen, dass A. bewusst war, dass er Kokain kaufte, streckte, aufbewahrte, verkaufte und verschenkte, konsumierte er doch selbst davon. Weiter sind ihm die Betäubungsmittel offensichtlich weder ohne seinen Willen zugekommen - auch wenn B. allenfalls mehr brachte, als A. bestellt hatte, hat dieser das Kokain doch jedes Mal bewusst und gewollt entgegen genom- men -, noch hat er sie ohne seinen Willen gestreckt, aufbewahrt und weitergegeben. A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat somit durch sein Verhalten sowohl die objek- tiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. c) Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, so ist zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorliegt. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Annahme eines schweren Fal- les gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an eine objektive und an eine subjektiver Voraussetzung geknüpft. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 122 IV 362 f.). Viele Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sind nach der Rechtsprechung zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 277). Mass- gebend ist dabei, wie viele Konsumenten gefährdet werden können und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist doch Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ein abs- traktes Gefährdungsdelikt. Es spielt im weiteren keine Rolle, ob neue Abnehmer- kreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder die vermittelten Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.; 111 IV 31 f.). Die Menge an Kokain für einen schweren Fall wurde nach Anhörung von Sachverständigen in BGE 109 IV 145 festgelegt. Danach trete eine Gefährdung bei 18 Gramm reinem Kokain ein, weil damit über zwanzig Menschen über einen Zeitraum versorgt werden könn- ten, der ausreiche, um bei drogenunerfahrenen Konsumenten das Risiko einer Ab- hängigkeit zu schaffen (BGE 109 IV 183 f.). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teil- mengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145; 114 IV 167; 112 IV 363). Bei der Ermitt- lung der massgeblichen Menge ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die

15 Subsumption unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). - A. hat das Kokain, welches er verkaufte und verschenkte, zum grössten Teil von B. erworben (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2). Einen kleinen Teil hat er von C. gekauft (vgl. untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und A. vom 26. August 2004, act. 4.61). A. hat die Qualität des Kokains, welches er von B. bezog, immer als gut beziehungsweise sehr gut bezeichnet. In der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme vom 27. Mai 2004 (act. 4.50, S. 4) führte er diesbezüglich aus, das Kokain von B. sei immer von gleicher, ausserordentlich guter Qualität gewesen. Es habe einen Reinheitsgrad von vielleicht 80 % gehabt. Es sei auch eine Prüfung vorge- nommen worden und diese habe einen Reinheitsgehalt von über 80 % ergeben. Er habe das Kokain deswegen jeweils gestreckt. Mit Bezug auf das Kokain, welches C. geliefert hatte, erklärte A., dessen Qualität sei etwas schlechter gewesen als jene des Kokains von B. (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Kon- fronteinvernahme zwischen C. und A. vom 26. August 2004, act. 4.61, S. 2). Von den anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer von A. im SS. am 4. März 2004 sichergestellten 10 g Kokain (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3) wurde eine Probe zur Analyse an das Institut für Rechtsmedizin des Kantons- spitals St. Gallen, Abteilung Forensische Chemie und Toxikologie, geschickt (Rap- port Kantonspolizei Graubünden vom 30. August 2004, act. 3.1, S. 17 oben). Gemäss Labor-Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 18. März 2004 wies diese Probe ein Kokain-Gemisch mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 63.4 % auf (act. 3.8). Gemäss Aussagen von A. hatte er dieses Kokain gestreckt (polizeili- che Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 2 oben). Aus den Angaben von A. lässt sich errechnen, dass er das aufgefundene Kokain um etwa 36 % gestreckt hatte. Das Kokain hatte vor dem Strecken also einen Reinheitsgrad von ungefähr 76.6 %. Aus den verschiedenen Aussagen von A. muss im weiteren geschlossen werden, dass er dieses Kokain von B. bezogen hatte, denn von C. hatte er spätes- tens im Januar 2004 zum letzten Mal Kokain gekauft (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und A. vom 26. August 2004, act. 4.61, S. 2). Das von B. gelieferte Kokain hatte gemäss Aussagen von A. immer in etwa die gleiche Qualität. A. konsumierte selbst ausgiebig von dem Kokain und war daher durchaus in der Lage, dies zu beurteilen. Es kann somit davon ausgegangen wer- den, dass der grösste Teil des Kokains, welches A. insgesamt erwarb, einen Rein- heitsgehalt von gegen 80 % aufwies. Die Polizei hat im weiteren bei E., V. und F. Kokain sichergestellt, das gemäss deren Angaben von A. stammte. Proben von die- sem Kokain wurden ebenfalls an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals

16 St. Gallen geschickt. Gemäss dessen Labor-Berichten vom 18. März 2004 ergaben sich Reinheitsgehalte von 63.3 % (für das Kokain von E., act. 3.9), von 40.8 % (für das Kokain von F., act. 3.10) und von 62.9 % (für das Kokain von V., act. 3.11). Ob dieses Kokain jedoch tatsächlich ursprünglich von A. stammte, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, ob die Abnehmer das Kokain nach dem Ankauf allenfalls selbst noch weiter ge- streckt hatten. Unter diesen Umständen finden diese drei Kokainproben vorliegend für die Bestimmung des Reinheitsgrades des Kokains, welches A. erworben hat, keine Beachtung. Kokain, welches A. bei C. erworben hatte, konnte nicht sicherge- stellt werden. A. hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in der Untersuchung erklärt, das Kokain von C. sei nicht ganz so gut gewesen wie dasjenige, welches B. geliefert habe. A. hat gemäss seinen Aussagen sowohl vom Kokain von C. als auch vom Kokain von B. mehrfach selbst konsumiert. Er konnte daher aus eigener Erfahrung das Kokain beurteilen und vergleichen. Seine Aussagen erscheinen zuverlässig. Das Kokain, welches C. lieferte, wies daher einen Reinheitsgehalt auf, der etwas unter 80 % lag. Nachdem B. vorliegend gegen 85 % des Kokains lieferte, welches A. erwarb, und nachdem das Kokain von B. einen Reinheitsgehalt von gegen 80 % hatte, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das von A. erworbene Kokain insgesamt einen Reinheitsgehalt von mindestens 70 % aufwies. Die von A. in der Zeit von Ende September 2003 bis Februar 2004 gekauften 444.85 g Kokain, welche er teilweise streckte und weiter verkaufte oder verschenkte, entsprechen somit ungefähr 311 g reinem Kokain. Dies übertrifft die vom Bundesgericht bezeich- nete, für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Menge reinen Kokains um das 17-fache, weshalb vorliegend in objektiver Hinsicht ohne weiteres von ei- nem schweren Fall im Sinne des Gesetzes zu sprechen ist. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotenzial des umgesetzten Rauschgiftes dürfte in Schweizer Verhältnissen im Hinblick auf die laufende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel schon bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). A. hat nach seinen eigenen Angaben bereits vor mehreren Jahren für etwa sieben Monate Kokain konsumiert (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 1, polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.25, S. 1). Etwa im Oktober 2003, als er begann, Kokain nach JJ. zu bringen und zu verkaufen, hat er mit dem Kokainkonsum wieder begonnen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14 S. 1 f.; polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.25,

17 S. 1 f.). Er hat diesen Konsum bis zu seiner Verhaftung am 3. März 2004 beibehal- ten. A. kannte daher Dosierung und Wirkung des von ihm verkauften Stoffes aus eigener Erfahrung sehr genau. Es ist unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen, dass er um die Gefährlichkeit des von ihm erworbenen und anschlies- send wieder in Verkehr gebrachten Kokains wusste. In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz. Entscheidend ist somit, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. Ein vorgefasster Entschluss, eine solcherart qualifizierte Menge umzusetzen, ist dagegen nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). A. hat inner- halb von ungefähr fünf Monaten 444.85 g Kokain erworben, dieses auf 536.4 g ge- streckt und anschliessend verkauft oder verschenkt. Bei einer so grossen Menge Kokain ist die Möglichkeit, dass damit eine grosse Anzahl Menschen in Gefahr ge- bracht werden kann, so offensichtlich und liegt derart klar auf der Hand, dass das Verhalten von A., nämlich der Verkauf beziehungsweise das Verschenken des Ko- kains, nicht anders denn als Inkaufnahme der Verwirklichung dieser Möglichkeit in- terpretiert werden kann. Er hat mithin zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. So- mit liegt auch subjektiv ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungs- mittelgesetz vor. Damit steht zusammenfassend fest, dass sich A. im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Der Verteidiger von A. hat dies vor Schranken des Kantons- gerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. August 2006 ohne Vorbehalte und ausdrücklich anerkannt. d) In der Anklageschrift wird erwähnt, dass A. gemäss eigener Aussage im Frühling 2004 mit T. darüber sprach, zehn Kilogramm Kokain in die Schweiz zu bringen und hier zu verkaufen. Er hatte deswegen auch schon ein erstes Gespräch mit B. geführt. Es stellt sich die Frage, ob diese Verhandlungen als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu werten sind. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist strafbar, wer zu den in Absatz 1 bis 5 genannten Taten Anstalten trifft. Das Gesetz stellt damit Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art unter Strafe, die gegeben sind, bevor die Tat die Stufe des Versuchs erreicht hat, was bedeutet, dass der Täter noch nicht mit der Ausführung der strafbaren Handlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG begonnen hat. Das Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist aber auch abzugrenzen von noch straflosem Verhalten. Ausser Frage steht, dass der blosse Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG zu begehen, nicht strafbar ist. Dementsprechend erfüllen blosse Ab-

18 sichten und Pläne den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht. Es reicht daher nicht aus, dass jemand, der in den Rauschgifthandel einsteigen will, nur in Gedan- ken die Möglichkeit prüft, Drogen zu erwerben und Abnehmer zu finden. Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Diese Handlungen müs- sen so beschaffen sein, dass das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem ge- setzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (vgl. zum Ganzen BGE 117 IV 309, mit Hinweisen). - A. hat in den verschiedenen in diesem Zusammenhang relevanten Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juni 2004, act. 4.56, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 3. Juni 2004, act. 4.58, und polizeili- che Einvernahme vom 19. Juni 2004, act. 4.59) ausgesagt, er habe etwa zehn Tage vor seiner Verhaftung mit T. ein rund 90-minütiges Gespräch über die Einfuhr und den Absatz von Kokain geführt. T. habe erklärt, er könne aus seiner Heimat Ex- Jugoslawien 10 kg Kokain zum Preis von Fr. 20'000.-- pro Kilogramm besorgen. Sie hätten darüber gesprochen, zusammen nach Ex-Jugoslawien zu fahren, wobei diese Reise kaum möglich gewesen wäre, da er über keinen Pass verfügt habe. Er habe T. gesagt, er müsste für eine solche Menge andere Abnehmer suchen und er könne den Stoff erst im Mai / Juni 2004 absetzen. T. habe erklärt, dass er die 10 kg Kokain finanzieren würde. Den Gewinn hätten sie dann hälftig geteilt. Er habe in der Folge mit B. darüber gesprochen, ob dieser in der Lage sei, 10 kg Kokain zu über- nehmen. B. habe eine Kokainprobe haben wollen, die er ihm jedoch nicht habe ge- ben können, da das Kokain zuerst in Ex-Jugoslawien hätte besorgt werden müssen. Daraufhin sei B. wütend geworden. Er, A., habe deshalb ins Auge gefasst, die 10 kg Kokain an einen Italiener zu verkaufen, den er im Herbst 2003 im QQ. kennen gelernt habe und der angedeutet habe, dass er Kokain zu einem Kilopreis von EUR 25'000.-- übernehmen würde. Er habe im Zeitpunkt seiner Verhaftung mit diesem Italiener jedoch noch keinen Kontakt aufgenommen gehabt. Da er über keine Tele- fonnummer oder Anschrift des Italieners verfügt habe, hätte er versuchen müssen, diesen über Q. zu erreichen. Ob dies geglückt wäre, sei nicht sicher. Konkret ver- einbart worden sei zwischen ihm und T. nichts. Alles habe auf sehr wackligen Füs- sen gestanden und sei recht vage gewesen, reine Spekulation. Wenn er nicht ver- haftet worden wäre, hätte er zugewartet, bis sich T. wieder gemeldet hätte. A. hat mithin zugegeben, mit T. ein langes Gespräch über die Einfuhr und den Vertrieb von 10 kg Kokain geführt zu haben. Offensichtlich war in diesem Gespräch bereits recht ausgiebig und detailliert über das Geschäft gesprochen worden. So hatten sie bereits sehr konkret und mit genauen Angaben über die Menge, den Ankaufspreis, die Finanzierung, die Gewinnverteilung sowie den Zeitpunkt, ab wann die Drogen

19 frühestens in der Schweiz abgesetzt werden konnten, gesprochen. Offen waren ein- zig noch die Fragen, wie die Drogen konkret in die Schweiz gebracht werden sollten und an wen sie sie zu welchem Preis weiter verkaufen konnten. In dieser Hinsicht jedoch war A. bereits aktiv geworden, indem er ein erstes Gespräch mit B. geführt und sich auch überlegt hatte, an wen er das Kokain sonst noch verkaufen könnte. Sowohl B. als auch der Italiener kamen als Abnehmer durchaus in Betracht, wusste A. doch von beiden, dass sie grössere Mengen Kokain absetzen konnten. Unter diesen Umständen aber und in Anbetracht der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG hat A. mit seinem Verhalten den Tatbestand des Anstaltentreffens erfüllt. Daran vermögen auch seine Beteuerun- gen, das ganze sei reine Spekulation gewesen, nichts zu ändern. Denn sein Ver- halten sagt etwas ganz anderes. So hat A. mit B. bereits konkret und offensichtlich ernsthaft über die Übernahme von 10 kg Kokain gesprochen. Auch weisen seine Aussagen im Rahmen der Untersuchung klar darauf hin, dass zwischen ihm und T. sehr konkret, bestimmt und detailliert über die Einfuhr und den Vertrieb des Kokains gesprochen wurde. Und schliesslich hat A. in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2004 abschliessend ausgeführt, er denke, er sei damals durch seine ganzen Umstände etwas „grössenwahnsinnig“ gewesen (act. 4.56, S. 4). Auch diese Aus- sage deutet darauf hin, dass A. im Februar 2004, als er mit T. über das Kokain sprach, durchaus davon ausging, dass das Geschäft machbar sei und durchgeführt werde. Es mag sein, dass er die ganze Angelegenheit im Nachhinein als sehr unre- alistisch einstufte (vgl. polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2004, act. 4.56, S. 4). Im Zeitpunkt aber, als er mit T. und später mit B. die Gespräche führte, war es ihm gemäss Aktenlage jedoch offensichtlich sehr ernst damit. Augenscheinlich handelte er auch vorsätzlich, führte er die Gespräche doch bewusst und gewollt und wusste er auch ohne Zweifel, dass die Einfuhr und der Verkauf von Kokain strafbar sind. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einfuhr von 10 kg Kokain fraglos um einen mengenmässig qualifizierten Fall der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt hätte, genügt bei dieser Menge doch ein Reinheitsgrad von 0.18 %, um die erforderlichen 18 g reinen Kokains zu erhal- ten. Dieser Reinheitsgrad und damit die Grenze von 18 g reinem Stoff wäre mit Sicherheit überschritten worden. A. hat sich daher schuldig gemacht des Anstalten- treffens bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2.a) Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert den Begriff Betäubungsmittel als ab- hängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Ausdrücklich wird damit Cannabis als abhängigkeitserzeugender

20 Stoff unter Art. 1 Abs. 1 BetmG subsumiert. Weiter fällt Hanfkraut als Rohmaterial (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG) sowie als Wirkstoff das Harz der Drüsenhaare (Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG) unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Sub- stanzen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an psychoaktiven Substanzen (bei Hanf insbesondere Delta-Tetrahydrocannabinol). Im Verzeichnis der verbotenen Stoffe (Anhang a und d zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV-Swissmedic] vom 12. Dezember 1996) sind das Hanfkraut (Cannabis) zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisex- trakte zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisharz etc. und Tetrahydrocannabi- nol (THC) ebenfalls als Betäubungsmittel aufgeführt. Wann Hanfkraut als Rohma- terial respektive als gebrauchsfertiges Betäubungsmittel zu gelten hat, geht aus dem Betäubungsmittelgesetz zwar nicht hervor, lässt sich nach dem Bundesgericht aber aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft herleiten (BGE 126 IV 199). In allen Fällen, in denen durch das Gesetz in diesen Bereichen die Verwendung von Hanf erlaubt wird, haben die zuständigen Bundesämter Grenz- werte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel miss- braucht werden. Bei Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von 0,3 %, bei Lebensmitteln je nach Produkt zwischen 0,2 und 50 mg THC/kg. Diese Grenzwerte dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Massstab dafür, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (BGE 126 IV 200). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel - also auch Hanf, der einen THC-Wert aufweist, der über den Grenzwerten liegt - unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, ver- schafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), ebenso wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5). Die Strafe ist bei vorsätz- licher Tatbegehung Gefängnis oder Busse, in schweren Fällen Zuchtshaus oder Ge- fängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu Fr. 1'000'000.--. b) A. hat in der Untersuchung erklärt, dass er im Zeitraum von Februar 2003 bis zu seiner Verhaftung am 3. März 2004 auch Marihuana und Haschisch nach JJ. gebracht und verkauft oder gratis abgegeben habe. Er hat in den verschiedenen Einvernahmen sehr detailliert aufgezählt, welchen Personen er wie viel Marihuana oder Haschisch verkauft beziehungsweise verschenkt hat (vgl. Dossier 4). Auch be- züglich des Marihuanas und des Haschischs sind die Aussagen von A. im Verlauf der Untersuchung konstant geblieben. Er wurde betreffs der Cannabisprodukte

21 mehrfach befragt. Er hat in den Befragungen die Abgaben den verschiedenen Per- sonen mit wenigen Abweichungen immer gleich zugeordnet, obwohl zwischen den einzelnen Einvernahmen mehrere Tage oder sogar Wochen lagen. Seine Aussagen werden zudem von den Abnehmern weitestgehend bestätigt (vgl. Dossier 5). Ebenso bestätigte der Hauptlieferant des Marihuanas, B., in einer Konfronteinver- nahme mit A. die verkaufte Menge (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4 unten). Schliesslich hat A. in der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 1. Juni 2004, als ihm der bis dahin bekannte Erwerb und die bekannten Abgaben von Cannabisprodukten vorgehalten wurden, die Men- gen als richtig anerkannt (act. 4.48, S. 2). Auch in den untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahmen vom 1. Juni 2004 zwischen A. und B. (act. 4.53, S. 4) und zwischen A. und D. (act. 4.54, S. 5) hat A. die errechneten Mengen an erworbenem und abgegebenem Marihuana bestätigt. Unter diesen Umständen erscheinen die Aussagen von A. bezüglich Ankauf und Abgabe von Marihuana und Haschisch als glaubhaft. Vor Schranken des Kantonsgerichts hat A. am 15. August 2006 bezüglich des Marihuanas jedoch geltend gemacht, dieses sei teilweise für und direkt zu E. geliefert worden. Er habe in der Untersuchung einfach alles auf seine Kappe ge- nommen, aber eigentlich seien ihm nur diejenigen Mengen zurechenbar, die er selbst verkauft habe. A. wurde in der Untersuchung mehrfach über seine Marihua- nabezüge und -abgaben einvernommen (vgl. act. 4.5, S. 2; act. 4.6, S. 1.; act. 4.7, S. 2; act. 4.14, S. 2 f.; act. 4.15, S. 3 f.; act. 4.19, S. 2; act. 4.30; act. 4.53, S. 4 f.; act. 4.54, S. 5). Immer erklärte er, er habe das Marihuana bestellt und bezahlt; E. habe zwar den grössten Teil des Marihuanas verkauft, habe ihm jedoch die Einnah- men abgeben müssen beziehungsweise habe ihm nach dem Verkauf das übernom- mene Marihuana bezahlt. Auch aus den Aussagen von B., der das Marihuana an A. geliefert hat, lässt sich nichts anderes entnehmen, als dass A. das Marihuana selbst bestellt und bezahlt hat. Es mag durchaus sein, dass E. A. nach Marihuana fragte, wenn er selbst keines mehr besass, worauf A. wieder welches bestellte (vgl. poli- zeiliche Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 3), und dass die Lieferungen teilweise direkt an E. erfolgten (vgl. dessen Aussage vom 22. März 2004 gegenüber dem Untersuchungsrichter, act. 5.15, S. 3), jedoch hatte A. gemäss Aktenlage das Marihuana bestellt und bezahlte er es B. beziehungsweise D. auch. A. war mithin gewissermassen ein Zwischenhändler, von dem E. Marihuana bezog. Unter diesen Umständen aber sind alle Marihuanamengen, welche A. in der Untersuchung ge- nannt hat, auch ihm zuzurechnen. Aus den Aussagen von A. in der Untersuchung ergibt sich nun, dass er insgesamt 4'208 g Marihuana verkauft und 530 g Marihuana gratis abgegeben, mithin insgesamt 4'738 g Marihuana in Verkehr gebracht hat (vgl. die Zusammenstellung des Untersuchungsrichters vom 6. Januar 2005 bezüglich

22 der Abgabe von Marihuana, act. 3.39). Hinzu kommen 500 g Marihuana, die A. an B. zurückgegeben hat, weil sie von schlechter Qualität waren (vgl. untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4). Diese 500 g Marihuana waren jedoch grundsätzlich auch für den Verkauf vor- gesehen. Insgesamt hat A. mithin 5'238 g Marihuana für den Verkauf erworben und zum grössten Teil auch verkauft beziehungsweise gratis abgegeben. Von dem Ma- rihuana konnte nichts mehr aufgefunden werden. Der THC-Gehalt des von A. ab- gegebenen Stoffes konnte daher nicht ermittelt werden. A. hat in der Untersuchung jedoch Angaben zu der Qualität des von ihm erworbenen Marihuanas gemacht. So hat er in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit B. vom 1. Juni 2004 erklärt, das Marihuana sei von sehr guter Qualität gewesen bis auf ein Kilo- gramm, welches von etwas schlechterer Qualität gewesen sei (act. 4.53, S. 4). In weiteren Einvernahmen hat er erklärt, das Marihuana sei, bis auf ein Kilogramm, von guter Qualität gewesen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 26. März 2004, act. 4.35, S. 3 oben). Auch die Abnehmer bezeichneten das Marihuana mehr- heitlich als gut beziehungsweise als mittlere Qualität (vgl. polizeiliche Einvernahme von H. vom 23. März 2004, act. 5.16, S. 2; polizeiliche Einvernahme von F. vom 18. April 2004, act. 5.27, S. 1; polizeiliche Einvernahme von J. vom 19. April 2004, act. 5.29, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme von F. vom 22. April 2004, act. 5.30, S. 2; polizeiliche Einvernahme von O. vom 16. Juni 2004, act. 5.46, S. 4 unten) Gute Qualität ist nach Erfahrungswerten etwa ab einem THC-Gehalt von 3 % gege- ben. Die Aussagen von A. und von den Abnehmern sprechen daher klarerweise dafür, dass das verkaufte Marihuana einen THC-Gehalt aufgewiesen hat, der über dem gesetzlichen Grenzwert von 0.3 % lag. Weiter hat D., welcher gemäss Akten- lage einen grossen Teil des Marihuanas geliefert hat, das A. von B. übernahm, er- klärt, er habe immer Marihuana von mittlerer Qualität verkauft, wobei er gemäss seinen Aussagen bei der Polizei unter mittlerer Qualität einen THC-Gehalt von etwa 10 % verstand (untersuchungsrichterliche Einvernahme von D. vom 28. Mai 2004, act. 5.38, S. 1 sowie polizeiliche Einvernahme von D. vom 29. Mai 2004, act. 5.39, S. 2). Auch diese Aussage spricht deutlich für einen THC-Gehalt, der über dem gesetzlichen Grenzwert lag. Und schliesslich hat A. gemäss seinen Angaben für 1 g Outdoorhanf Fr. 4.50 bezahlt und für 1 g Indoorhanf je nach Qualität zwischen Fr. 6.-- bis Fr. 7.50 (polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2004, act. 4.7, S. 2 unten; polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 3 Mitte; untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4 Mitte). Diese Preise sprechen eindeutig für Hanf mit einem hohen THC-Gehalt, werden doch für Hanfblüten mit einem geringen THC-Gehalt (sogenannte Industrie-

23 hanfblüten), die zum Beispiel der Gewinnung von ätherischen Ölen dienen, Gramm- preise weit unter Fr. 4.50, oft nur im Bereiche von einigen wenigen Rappen, bezahlt. Aus den Akten ergibt sich mithin klar, dass das Marihuana, welches A. erwarb und anschliessend verkaufte oder verschenkte, einen THC-Gehalt von mehr als 0.3 % aufwies und damit als Betäubungsmittel anzusehen war. Bezüglich des einen Kilo- gramms, welches nach Aussage von A. von schlechter Qualität war, ist festzuhalten, dass A. 500 g dieses Marihuanas an O. verkauft hat (untersuchungsrichterliche Ein- vernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Ein- vernahme vom 26. März 2004, act. 4.35, S. 5 Mitte). O. hat angegeben, dass es sich bei diesem Marihuana um eher schlechte Qualität gehandelt habe, er habe jedoch alles konsumiert (polizeiliche Einvernahme von O. vom 16. Juni 2004, act. 5.46, S. 4). Dieses Marihuana war daher gemäss Aussagen zwar von eher schlech- ter Qualität, die jedoch offensichtlich ohne weiteres rauchbar war, so dass davon auszugehen ist, der THC-Gehalt habe auch in diesem Zusammenhang über 0.3 % gelegen. Neben dem Marihuana hat A. nach eigener Aussage auch ungefähr 85 g Haschisch erworben; davon verkaufte er an E. 60 g und verschenkte diesem weitere 20 g (polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.27, S. 2; untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und E. vom 1. April 2004, act. 4.42, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2 unten). Das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes (Haschisch) ist gemäss Gesetz ohne Rücksicht auf den Anteil an THC ein Betäubungsmittel und fällt damit unter das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG, Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Anhang a und d zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV- Swissmedic] vom 12. Dezember 1996). Damit ist erstellt, dass A. in der Zeit von Februar 2003 bis Februar 2004 insgesamt mindestens 5'238 g Hanfblüten, welche einen THC-Gehalt von über 0.3 % aufwiesen und damit gemäss Gesetz als Betäu- bungsmittel zu betrachten waren, sowie 80 g Haschisch erworben und anschlies- send grösstenteils an mehrere Personen verkauft beziehungsweise verschenkt hat. Von wem der Angeklagte konkret wie viel Marihuana beziehungsweise Haschisch erworben hat und wem er genau wie viel der Cannabisprodukte abgegeben hat, insbesondere ob er den in der Anklageschrift namentlich genannten Abnehmern tatsächlich so viel Marihuana beziehungsweise Haschisch verkauft oder geschenkt hat, wie in der Anklageschrift aufgeführt, oder ob es bei einigen mehr und bei ande- ren weniger gewesen ist, kann offen bleiben, da es an der Strafbarkeit nichts ändern würde.

24 c) In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass A. zumindest eventua- lvorsätzlich handelte. Er hat nach eigenen Aussagen seit seinem 18. Lebensjahr in unregelmässigen Abständen Cannabis (Marihuana und Haschisch) geraucht (poli- zeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.28. S. 2 unten). Er verfügte mithin über langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit Cannabisprodukten. Weiter hat er vom erworbenen Marihuana und Haschisch selbst konsumiert (polizeiliche Ein- vernahme vom 23. März 2004, act. 4.28, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Ein- vernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2 Mitte) und er war im Stande, Marihuana von schlechterer Qualität zu erkennen und auszuscheiden (vgl. zum Beispiel unter- suchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4). Unter diesen Umständen aber war er ohne Zweifel in der Lage zu erkennen, dass der THC-Gehalt der Hanfblüten, die er verkaufte und von denen er selbst konsumierte, über dem vom Gesetz vorgesehenen Grenzwert lag, es sich somit um Betäubungsmittel handelte. Ebenso war ihm zweifellos bekannt, dass Ha- schisch dem Betäubungsmittelgesetz untersteht und ohne behördliche Bewilligung nicht verkauft werden darf. Davon ist schon allein aufgrund der öffentlichen Diskus- sion rund um die Frage der Legalisierung von Hanfprodukten, welche in der Schweiz seit mehreren Jahren geführt wird, auszugehen. A. hat in der Untersuchung im wei- teren auf die Frage, was die Abnehmer mit dem Marihuana gemacht hätten, mehr- fach geantwortet, dass sie dieses wohl zum Teil selbst konsumiert und zum Teil weiter veräussert hätten (vgl. zum Beispiel polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2004, act. 4.12, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3; polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 3). Aus den Aussagen von A. insgesamt wird augenscheinlich, dass er davon ausgegangen ist, die von ihm verkauften oder verschenkten Cannabisprodukte würden schliess- lich konsumiert. A. wusste mithin um die konkrete Möglichkeit der gesetzwidrigen Verwendung der Hanfprodukte und ging sogar davon aus, dass sich diese Möglich- keit mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichte. Er unternahm jedoch nichts, um eine illegale Verwendung seiner Hanfprodukte zu verhindern. Er hat damit augenschein- lich zumindest in Kauf genommen, dass die Käufer die Hanfblüten beziehungsweise das Haschisch mittels Rauchen konsumierten. Wie sich den Einvernahmen der Käufer entnehmen lässt, haben diese die Hanfprodukte denn auch tatsächlich ge- raucht oder weiterverkauft (vgl. Dossier 5). Unter diesen Umständen muss nicht wei- ter geprüft werden, ob A. auch mit direktem Vorsatz handelte, obwohl sich aus der Gesamtheit seiner Aussagen sehr starke Indizien dafür ergeben. Denn gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt Eventualvorsatz zur Erfüllung des Tatbe- standes, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend Hanfprodukte vertrieben werden, de- ren THC-Gehalt den gesetzlichen Grenzwert überschreitet (BGE 126 IV 198). Aus

25 dem Gesagten erhellt, dass A. ohne Frage sowohl den objektiven als auch den sub- jektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt hat. Dies hat sein Verteidiger vor Schranken des Kantonsgerichts am 15. August 2006 vorbehaltlos anerkannt. d) Es bleibt die Frage, ob es sich um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG handelt. Ein schwerer Fall ist gemäss Gesetz insbesondere gege- ben, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) oder wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 117 IV 314 festgehalten, dass Cannabis nach dem Stand der Erkenntnisse auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht in Gefahr zu bringen vermöge. Diese Rechtsprechung hat es in BGE 120 IV 256 bestätigt. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG kann daher vorliegend mit Bezug auf die Abgabe von Cannabisprodukten von vornherein keine Anwendung finden. Bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- oder mehr als grosser Umsatz gilt (BGE 129 IV 188). Ein erheblicher Gewinn im Sinne des Gesetzes liegt gemäss Bundesgericht vor, sobald jemand durch gewerbsmäs- sigen Handel mit Betäubungsmitteln Fr. 10'000.-- oder mehr Gewinn erzielt hat (BGE 129 IV 253). A. hat gemäss Aktenlage mit dem Verkauf von Cannabisproduk- ten einen Umsatz von rund Fr. 22'610.-- (ungefähr Fr. 22'130.-- mit dem Verkauf von 4'208 g Marihuana und Fr. 480.-- mit dem Verkauf von 60 g Haschisch) erzielt. Damit aber hat er keinen grossen Umsatz im Sinne des Gesetzes erreicht. Bezüg- lich des Gewinns ist festzuhalten, dass dieser nicht zuverlässig errechnet werden kann. Er hat jedoch augenscheinlich nicht den Grenzwert von Fr. 10'000.-- erreicht, denn selbst wenn A. nur Outdoorhanf gekauft und anschliessend abgegeben hätte, welchen er nach seinen Aussagen zu Fr. 4.50 das Gramm erwerben konnte, hätte er für die 4'208 g beinahe Fr. 19'000.-- ausgeben müssen; dies - wie bereits darge- legt - bei einem Umsatz von etwa Fr. 22'600.--. A. hat jedoch nach eigener Aussage mindestens zur Hälfte Indoorhanf erworben und weiter verkauft, für welchen er Fr. 6.-- bis Fr. 7.50 pro Gramm bezahlte (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinver- nahme von A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4). Das Haschisch hat er E. ungefähr zum Einkaufspreis überlassen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 26. März 2004, act. 4.35, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und E. vom 1. April 2004, act. 4.42, S. 3; untersuchungsrichterliche

26 Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2). Der Gewinn, welchen A. mit dem Verkauf von Cannabisprodukten erzielt hat, hat mithin augenscheinlich weniger als Fr. 10'000.-- betragen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG nicht erfüllt. 3.a) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Ver- warnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Auch bezüglich der Verjährungs- fristen bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Das neue Recht kann auf die Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, nur Anwendung finden, wenn es im Ver- gleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109 aStGB verjährten die Übertretungen innert zwei Jahren. Im neuen Recht aber verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung finden muss, soweit Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu beurteilen sind, die vor dem 1. Oktober 2002 stattfanden. Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie die auf die Ermöglichung des Eigenkonsums gerichteten Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten, verjährten daher spätestens am 30. September 2004. Als Wirkung der Verjährung darf ein Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden; es ist vielmehr einzustellen. b) A. hat in der Strafuntersuchung zugestanden, dass er in der Zeit von Ende September 2003 bis Ende Februar 2004 insgesamt rund 130 g Kokain konsumiert habe, wobei es sich um 7,5 g ungestrecktes, 2 g „Starkstrom-“ und 120.5 g „Schwachstromkokain“ gehandelt habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2004, act. 4.52, S. 3). Zu Gunsten von A. geht das Gericht vorliegend im weiteren davon aus, dass er die 10 g Kokain, welche anlässlich der Hausdurch- suchung vom 4. März 2004 in seinem Zimmer im SS. aufgefunden werden konnten (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3..3), selbst konsumieren wollte (vgl. seine Aussage bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 2 oben, wo er erklärt hat, er habe diese 10 g Kokain für sich abgepackt). Mit dem Eigenkonsum und den damit zusammenhängenden Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG hat A. die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Weiter hat A. erklärt, dass er seit seinem 18. Lebensjahr in unre-

27 gelmässigen Abständen Cannabis (Marihuana und Haschisch) konsumiert habe; in der Zeit von Anfang März 2003 bis zu seiner Verhaftung seien es ungefähr 15 g Marihuana und 5 g Haschisch gewesen (polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.28, S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Eigenkonsum und die darauf gerichteten Handlungen, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten, spätestens am 30. September 2004 verjährten, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verurteilung mehr erfolgen darf. Nach dem neuen Recht ebenso verjährt sind aber auch diejenigen Handlungen, die zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 15. August 2003 stattgefunden haben (vgl. Art. 109 StGB). Die zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen jedoch, welche nach dem 15. August 2003 erfolgten, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. In subjek- tiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass A. wusste, dass sowohl der Eigenkonsum als auch die darauf hinführenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz verboten sind, wird doch in der Schweiz - wie bereits darauf hingewiesen - seit Jahren eine öffentliche Diskussion über die Frage der Legalisierung von Hanf- produkten geführt. A. ist daher schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Auch dies hat sein Verteidiger vor Schranken des Gerichts am 15. August 2006 vorbehaltlos anerkannt. 4.Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz (HMG) wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG stellt unter anderem denjenigen unter Strafe, welcher Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden (Art. 87 Abs. 6 HMG). Der Begriff „besonders leichter Fall“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der richterlichen Auslegung. Ein besonders leichter Fall ist dann gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter auf- weist. Da besonders leichte Fälle privilegiert werden, ist ein strenger Massstab an- zulegen. - A. hat in der Untersuchung ausgesagt, dass er von B. 44 Caverta- und 44 Viagra-Tabletten erworben habe, wobei er die Caverta-Tabletten mit der zweiten oder dritten Lieferung Kokain bestellt und die Viagra-Tabletten am Abend vor seiner Verhaftung übernommen habe (polizeiliche Einvernahme vom 31. März 2004, act. 4.41). Diese Mengen wurden von B. grundsätzlich bestätigt (untersuchungsrichter- liche Konfront-einvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 5 f.). Nach eigenen Angaben hat A. davon etwa acht Tabletten an K. verkauft und weitere acht Tabletten an denselben verschenkt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 31.

28

März 2004 hat A. erklärt, er und E. hätten noch mehr Tabletten verkauft und ver-

schenkt (act. 4.41, S. 2). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme

vom 20. April 2004 machte A. jedoch geltend, er habe die genannten 16 Tabletten

an K. abgegeben, die restlichen Tabletten seien sichergestellt worden beziehungs-

weise aus dem Zimmer von E. einfach verschwunden (act. 4.48, S. 3 oben). Die

Polizei stellte anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des Angeklagten im SS.

vom 4. März 2004 16 Viagra-Tabletten sicher (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4.

März 2004, act. 3.3). In den zwei Reisetaschen von A., welche die Polizei anlässlich

einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von H. am 5. März 2004 sicherstellte,

wurden 20 Viagra- und 2 Caverta-Tabletten aufgefunden (Protokoll Sicherstellung

vom 5. März 2004, act. 3.4, Anhang). Aus den Akten ergibt sich somit, dass A. 44

Viagra- und 44 Caverta-Tabletten übernommen und davon je acht Tabletten an K.

verkauft und verschenkt hat. Durch die Polizei sichergestellt werden konnten 36 Vi-

agra- und zwei Caverta-Tabletten. Was mit den fehlenden 34 Caverta-Tabletten ge-

schehen ist, ob sie überhaupt verkauft oder verschenkt worden sind und, falls ja,

von wem, kann aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A. und wegen feh-

lenden anderen Beweismitteln nicht geklärt werden. A. hat im weiteren ausgesagt,

er habe vermutlich im November 2003 im QQ. im Auftrag von B. 10 g Kokain an Q.

übergeben; im übrigen habe er Q. damals noch etwa acht Viagra-Tabletten überge-

ben (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2004, act. 4.52, S. 2; po-

lizeiliche Einvernahme vom 2. Juni 2004, act. 4.57, S. 3). Nachdem A. erklärt hat,

er habe von B. insgesamt 44 Viagra-Tabletten übernommen und zwar am Abend

vor seiner Verhaftung, also am 2. März 2004, ist offensichtlich, dass er die acht

Tabletten, welche er im November 2003 an Q. übergab, nicht aus seinem Vorrat

nahm. A. hatte bei dieser selben Gelegenheit im November 2003 für B. bereits 10

g Kokain an Q. verkauft. B. handelte auch mit Viagra-Tabletten. Unter diesen Um-

ständen aber kann davon ausgegangen werden, dass A. die acht Viagra-Tabletten

im Auftrag und für B. aushändigte. Da B. nach Aussage von A. nicht persönlich mit

  1. handeln wollte (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juni 2004, act. 4.57, S. 3), hat
  2. einen entscheidenden Tatbeitrag geleistet, weshalb er als Mittäter zu qualifizieren

ist. A. kann daher vorliegend die Abgabe von acht Viagra- und acht Caverta-Tablet-

ten an K. sowie die weitere Abgabe von acht Viagra-Tabletten an Q. zur Last gelegt

werden. Gemäss Auskunft von Eva Burkhard-Berther, Kantonsapothekerin, vom 9.

Juni 2004, handelt es sich bei Caverta um ein Generikum von Viagra, und sind beide

Präparate rezeptpflichtig (Schreiben Kantonales Labor vom 9. Juni 2004, act. 3.42).

Gemäss Art. 24 HMG dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur von Apothe-

kerinnen und Apothekern auf ärztliche Verschreibung und in begründeten Ausnah-

men auch ohne ärztliche Verschreibung, von weiteren Medizinalpersonen entspre-

29 chend den Bestimmungen über die Selbstdispensation und von entsprechend aus- gebildeten Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen, die die vorher genann- ten Anforderungen erfüllen, abgegeben werden. A. erfüllt keine dieser Vorausset- zungen. Er war offensichtlich nicht berechtigt, die Tabletten abzugeben, was ihm ohne Zweifel bekannt war. Indem nun A. die genannten Tabletten ohne entspre- chende Berechtigung an K. und Q. abgab, hat er offenkundig gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG verstossen. Im weiteren kann vorliegend nicht von einem besonders leich- ten Fall im Sinne von Art. 87 Abs. 6 HMG gesprochen werden. A. hat insgesamt 24 Tabletten abgegeben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Es handelte sich da- bei um verschreibungspflichtige Präparate. Gemäss Heilmittelgesetz werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt (Art. 23 Abs. 1 HMG). Das Gesetz führt anschliessend auf, wer Arzneimittel abgegeben darf, die verschreibungspflichtig sind (Art. 24 HMG), und wer Arzneimittel abgegeben kann, die nicht verschreibungspflichtig sind (Art. 25 HMG). Daneben besteht eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel, auf welche die Einschränkungen von Art. 24 und Art. 25 HMG nicht anwendbar sind (Art. 23 Abs. 2 HMG). Aus dem Gesetz lässt sich leicht erkennen, dass für die verschiedenen Arzneimittelkategorien unter- schiedlich strenge Anforderungen an die gesetzeskonforme Abgabe gestellt wer- den. Je grösser das Bedürfnis nach Abklärung, nach Sicherheit in der Anwendung sowie nach fachlicher Information, Beratung und Kontrolle, desto strenger die An- forderungen. Für rezeptpflichtige Medikamente sieht das Gesetz vor, dass in aller Regel ein Arzt die Abgabe veranlassen muss, mithin die strengste Voraussetzung (Art. 24 Abs. 1 HMG). A. hat 24 rezeptpflichtige Tabletten abgegeben. Er ist folglich mit einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl Tabletten in einem Bereich aktiv ge- worden, in dem das Bedürfnis nach fachlich-medizinischer Überwachung von Do- sierung, Abgabe, Anwendung und Wirkung augenscheinlich hoch ist. Damit aber kann sein Verhalten nicht mehr als Bagatelle betrachtet werden. Es liegt mithin kein besonders leichter Fall vor. In subjektiver Hinsicht ist ohne weiteres davon auszu- gehen, dass A. vorsätzlich handelte, hat er die Tabletten doch augenscheinlich mit Wissen und Willen abgegeben und war ihm zweifellos bekannt, dass er dazu nicht berechtigt war. A. hat somit durch seine Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand einer mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt. 5.a) aa) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu

30 legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde- ten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst dem- gegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waag- schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und un- ter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). bb) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen ver- wirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrah- men von Gefängnis nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Aus- masses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. cc) Zu beachten ist zudem, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vor- liegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten allesamt vor seiner Verur- teilung durch das Militärgericht 7 vom 10. Februar 2005 begangen wurden. A. wurde damals wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG mit 20 Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vorliegend muss nun aufgrund der neu

31 zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass A. durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemes- sung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht fragt, welche Strafe es in Anwen- dung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte, wenn alle Taten gleichzeitig zur Beurteilung gekommen wären. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbe- wertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen. b) Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Die Menge der umge- setzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Be- deutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kri- minellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28). Auch der Gesetz- geber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt er- hebliches Gewicht beigemessen. Dies sicher mit Recht, denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Men- schen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein und dokumentiert ein bedenkliches Mass an Gleichgültigkeit und man- gelnder Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. Der Richter ist zudem bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des durch die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes erhöhten Straf- rahmens verpflichtet zu gewichten, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen hat. Das hängt sowohl von der Art als auch von der Menge der Drogen ab (BGE 118 IV 342 E 2b). Die von A. umgesetzte Drogenmenge ist daher ohne Zweifel in die Überlegungen miteinzube- ziehen und stellt einen ersten Anhaltspunkt für die Schwere seines Verschuldens dar. Im vorliegenden Fall nun hat A. insgesamt 444.85 g Kokain erworben, dieses anschliessend auf 536.4 g gestreckt und dann verkauft oder verschenkt. Insgesamt handelte es sich um rund 311 g reines Kokain (vgl. Erwägung 2c hiervor). Der An- geklagte hat damit eine sehr grosse Menge Betäubungsmittel in Umlauf gesetzt und auf diese Weise eine abstrakte Gefahr für sehr viele Menschen geschaffen, was einen starken kriminellen Willen zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus hat er erste konkrete Gespräche zur Einfuhr und zum Verkauf von 10 kg Kokain geführt. Zudem hat er 4'738 g Marihuana und 80 g Haschisch veräussert und verschenkt sowie 24 rezeptpflichtige Tabletten abgegeben. A. hat das Kokain über den Zeitraum von un- gefähr fünf Monaten, das Marihuana und das Haschisch in der Zeit von Februar 2003 bis Februar 2004 abgesetzt. Er hat mithin über eine längere Zeitspanne hin-

32 weg intensiv delinquiert, was ebenfalls auf seine erhebliche kriminelle Energie hin- weist. Kommt hinzu, dass A. durch den Handel mit den Betäubungsmitteln nach seinen Angaben zwar seinen Eigenkonsum finanziert hat, dass er aber gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Mai 2004 (act. 2.10, S. 9 f., Ziff. 4.1) nicht dro- genabhängig ist. A. hat dem Gutachter gegenüber selbst erklärt, dass er Kokain konsumiert habe, weil er es habe konsumieren wollen, er habe immer problemlos damit aufhören können; sein Konsum im Verlaufe der Monate vor seiner Verhaftung sei letztlich die Folge seines erneuten Kontaktes mit Kokain im Sinne des Dealens gewesen und nicht anders herum (psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2004, act. 2.10, S. 6 Mitte und S. 11 unten). A. hat offensichtlich bewusst und gewollt Kokain sowie Marihuana und Haschisch konsumiert, weil diese Stoffe ihm einfach gerade zur Verfügung standen und nicht, weil er süchtig gewesen wäre. Er hat mit- hin nicht unter dem Druck der Suchtbefriedigung mit Betäubungsmitteln gehandelt. Es bestand mit anderen Worten keine irgendwie geartete Notlage, die sein Verhal- ten in einem milderen Licht erscheinen liesse. Im weiteren trifft es zwar wohl zu, dass A. mit dem Erlös aus dem Drogenhandel keine Luxusgüter finanziert hat, son- dern seinen exzessiven Eigenkonsum sowie den Mitkonsum seiner Freunde und Bekannten, denen er öfters Stoff gratis zur Verfügung gestellt hat. Dies ändert je- doch nichts daran, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang mit Betäubungsmit- teln gehandelt hat, und dies mit dem einzigen Ziel, seine persönlichen Wünsche und seine Vorstellung davon, wie man das Leben geniesst (vgl. seine Aussage gegenü- ber der Polizei in der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 5), finanzieren und damit erfüllen zu können. Dies spricht nicht eben zu seinen Gunsten. Ebenso wenig ändert das vom Verteidiger in seinem Plädoyer geltend ge- machte korrekte, ja nachgerade freundschaftliche Verhalten des Angeklagten ge- genüber seinen Lieferanten und Abnehmern etwas daran, dass er mit verbotenen Substanzen einen regen und umfangreichen Handel getrieben hat. A. hätte zudem ohne Weiteres auf sein deliktisches Verhalten verzichten können, weshalb sein Ent- scheid, trotzdem mit Betäubungsmitteln zu handeln und rezeptpflichtige Tabletten abzugeben, um so schwerer wiegt. Er hat durch seine Verhaltensweise mithin eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. In recht bedeutendem Umfang strafmindernd Beachtung finden muss das umfassende Geständnis, welches der Angeklagte in der Untersuchung nach anfänglichem Zögern abgelegt hat und wel- ches den Strafverfolgungsbehörden erlaubte, auch gegen seine Lieferanten und Abnehmer vorzugehen, mithin die Strafverfolgung erheblich erleichterte (vgl. die Ur- teile des Bundesgerichts vom 27. September 2004, 6S.264/2004, E 2.1, und vom 20. August 2003, 6S.189/2003, E 1.1). Strafmindernd veranschlagt das Gericht im weiteren die Tatsache, dass sich A. im Untersuchungsverfahren ausgesprochen ko-

33 operativ verhalten hat. Ebenso spricht seine Vorstrafenlosigkeit im zivilen Leben zu seinen Gunsten. Bezüglich der Strafe, welche das Militärgericht 7 am 10. Februar 2005 ausgefällt hat, ist im übrigen dem Verteidiger beizupflichten, dass diese sich vorliegend nicht negativ auswirken kann. Wie der Verteidiger zu Recht festgehalten hat, wurde das militärstrafrechtliche Urteil gefällt, lange nachdem A. die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen hatte. Es konnte mithin bezüglich der nun abgeurteilten Taten gar keine Warnwirkung entfalten. Ebenso wenig ist klar, inwie- weit A. von dem militärischen Strafverfahren, das gegen ihn eröffnet worden war, überhaupt Kenntnis hatte, war er doch über mehrere Jahre nirgends angemeldet und damit für die Militärbehörden nicht erreichbar. Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden, er habe während laufendem Strafverfahren delinquiert, was bei Vorliegen erschwerend zu gewichten gewesen wäre. Die Verurteilung durch das Militärstrafgericht 7 vom 10. Februar 2005 wirkt sich somit nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus. Schliesslich wertet die Strafkammer auch den guten Leu- mund von A. strafmindernd. Ebenso hält sie A. zu Gute, dass er in den Drogenhan- del nach Aktenlage mehr oder weniger zufällig hineingerutscht ist. Das Gericht zieht auch in die Betrachtungen mitein, dass A. offenbar in nicht immer einfachen Fami- lienverhältnissen aufgewachsen ist. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass A. im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits mehr als 35 Jahre alt war und vorher nie straffällig geworden ist. Er hat damit eindrücklich belegt, dass er sehr wohl in der Lage ist, sich trotz seiner nicht immer einfachen Kindheit und Jugend gesetzeskonform zu verhalten. Die vom Verteidiger geltend gemachten fa- miliären Probleme im Elternhaus von A. wirken sich unter diesen Umständen nur in leichtestem Grade zu Gunsten des Angeklagten aus. Erheblich strafmindernd wirkt hingegen der Umstand, dass sich A. nun freiwillig seiner Verantwortung gestellt hat, indem er in die Schweiz zurückgekehrt ist, obwohl er wusste, dass er eine Freiheits- strafe würde absitzen müssen, und an der Gerichtsverhandlung teilgenommen hat. Der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts am 15. August 2006 ausgeführt, das Kantonsgericht sei in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich A. seiner Verantwortung nicht habe stellen wollen. A. habe viel mehr in der Schweiz keine Stelle gefunden und sich deshalb ins Aus- land begeben, um dort zu arbeiten. Diesbezüglich ist aber mit allem Nachdruck dar- auf hinzuweisen, dass am 13. Juli 2006 nicht klar war, wo sich A. aufhielt und warum er die Schweiz verlassen hatte. Er hatte weder gegenüber den Behörden noch ge- genüber seinem Verteidiger seine Abwesenheit angekündigt oder erklärt oder auch nur eine Adresse hinterlassen. Dies obwohl ihm bewusst sein musste, dass in ab- sehbarer Zukunft eine Gerichtsverhandlung durchgeführt werden würde, an der er

34 teilnehmen sollte und an der er offensichtlich mit einer Verurteilung zu einer mögli- cherweise empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen musste. Auch der Verteidiger war zu jenem Zeitpunkt im übrigen nicht in der Lage zu erklären, warum und für wie lange A. die Schweiz verlassen hatte. So stellte sich damals die Sachlage dar. Erst nach der Rückkehr von A. in die Schweiz im Juni 2006 klärte sich die Frage nach der Motivation für den Auslandaufenthalt. Unter diesen Umständen aber drängte sich der Schluss, A. habe sich ins Ausland abgesetzt, um der Strafverfolgung zu entgehen, am 13. Juli 2005 geradezu auf. In vorliegendem Verfahren nun kann A. aber zu Gute gehalten werden, dass er sich seiner Verantwortung nicht entziehen wollte, sondern im Ausland einer Beschäftigung nachging, nachdem er in der Schweiz keine Arbeit mehr gefunden hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. August 2006 kam im Weiteren klar zum Ausdruck, dass A. seine Straftaten auf- richtig bereut. Er hat eingesehen, dass er falsch gehandelt hat, und er hat betont, dass er es gerne ungeschehen machen würde, wenn er es könnte. Diese Reue und Einsicht wertet das Gericht strafmindernd. Ebenso stellt es strafmindernd in Rech- nung, dass sich A. nun offenbar von den Drogen abgewandt hat und seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ein drogenfreies Leben führt. Strafschärfend wirken das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen sowie die mehrfache Begangenschaft bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f BetmG. Strafmilderungs- gründe sind keine ersichtlich, insbesondere hat Dr. med. U. in seinem psychiatri- schen Gutachten vom 11. Mai 2004 erklärt, dass die Zurechnungsfähigkeit von A. im Zeitpunkt der Taten nicht vermindert gewesen sei (act. 2.10, S. 12). In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht aller Umstände sowie unter besonderer Berücksichtigung, dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil des Mi- litärgerichts 7 vom 10. Februar 2005 auszusprechen ist, erachtet das Kantonsge- richt eine Gefängnisstrafe von drei Jahren als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 41 StGB). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Vertei- diger anlässlich seines Plädoyers am 15. August 2006 geltend gemacht hat, der vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt würde in anderen Kantonen mit einer wesentlich milderen Strafe in der Grössenordnung von zwei Jahren Gefängnis sanktioniert werden. Neben dem Umstand, dass diese Behauptung in keiner Weise belegt ist, ist darauf hinzuweisen, dass die richterlichen Behörden eines Kantons bei der Strafzumessung nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden sind (vgl. zum Beispiel BGE 124 IV 44 Regeste und E 2c). Selbst wenn daher nachgewiesen

35 wäre, dass der Angeklagte für den vorliegenden Sachverhalt in einem anderen Kan- ton eine mildere Strafe zu gewärtigen hätte, hätte dies mithin keinen Einfluss auf die Strafzumessung durch die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. c) aa) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungs- beziehungsweise Polizeihaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgericht darf von einer Anrechnung nur abge- sehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten nach der Tat, welches ihm zum Ver- schulden gereicht, die Polizei- oder Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 2). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Be- schuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu wei- teren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungs- rechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung beste- hen in Bezug auf den Angeklagten nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 93 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. bb) A. wurde am 9. Juni 2006 auf dem Flughafen Zürich Kloten verhaftet und anschliessend in die Strafanstalt VV. in UU. überführt, wo er in Sicherheitshaft ver- blieb. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. August 2006 zeigten sich sowohl A. als auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, und der Staatsanwalt damit einverstanden, dass A. seine Strafe vorzeitig antritt und dass der Beginn des vorzeitigen Strafvollzuges auf den 9. Juni 2006 festgesetzt wird. Die Zeit, die A. seit seiner Verhaftung am 9. Juni 2006 in der Strafanstalt VV. verbracht hat, gilt mithin als vorzeitiger Strafvollzug und ist demzufolge vollständig an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.a) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord-

36 nung gefährden. Dabei sind an das Erfordernis der Gefährdung von Sicherheit, Sitt- lichkeit und öffentlicher Ordnung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185; 124 IV 121). Tatwerkzeuge sind im weiteren unabhängig davon einzu- ziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 114 IV 98 E 4; 81 IV 219 E 2). Von einer Einziehung kann nur abgesehen werden, wenn die Gefahr vor Abschluss des Verfahrens völlig behoben worden ist oder der Zweck der Mass- nahme durch weniger einschneidende Anordnungen hätte erreicht werden können (BGE 114 IV 98 E 4; 104 IV 149 E 2). Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann der Richter anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar ge- macht oder vernichtet werden. b) Bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Angeklagten im SS. am 4. März 2004 konnten durch die Polizei ungefähr 10 g Kokain aufgefunden und sichergestellt werden (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3). Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 17. Januar 2005 (act. 3.41) wurden diese Betäu- bungsmittel beschlagnahmt. Bereits der unbefugte Besitz sowie das Lagern von Betäubungsmitteln sind strafbar. Vorliegend ging es jedoch nicht nur um den Besitz und die Lagerung der Betäubungsmittel. Aus den Einvernahmen von A. geht hervor, dass dieser das von ihm erworbene Kokain nach dem Strecken zum grossen Teil verkauft oder gratis abgegeben und zu einem kleineren Teil selbst konsumiert hat. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die aufgefundenen 10 g Kokain auch verkauft oder gratis abgegeben beziehungsweise selbst konsumiert hätte. Es ist daher offensichtlich, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren. Auch die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt auf der Hand. Die Betäubungsmittel werden daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie sind gestützt auf Art. 58 Ziff. 2 StGB zu vernichten. c) Ebenfalls am 4. März 2004 wurden im Zimmer des Angeklagten im SS. 16 Viagra-Tabletten sichergestellt (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3). Am 5 März 2004 wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Woh- nung von H. zwei volle Reisetaschen aus dem Besitz von A. aufgefunden. Die Poli- zei stellte aus diesen Reisetaschen unter anderem ein Mobiltelefon Nokia 6610, 20 Viagra- und 2 Caverta-Tabletten, eine leere Schachtel Mannite, neun Tabletten „Dextro Energeen“, einen Kontoauszug der Credit Suisse, sechs Einzahlungsbe-

37 lege der Credit Suisse, ein Paket Einweghandschuhe, eine Schachtel Plastiklöffel und zwei Bahnbillette JJ.-RR. sicher. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 17. Januar 2005 (act. 3.41) wurden diese Gegenstände beschlagnahmt. A. hat in der Untersuchung erklärt, er habe das Mobiltelefon Nokia 6610 von B. erhalten. Während er dieses Handy in Besitz gehabt habe, habe ausschliesslich er es benutzt (polizeiliche Einvernahme vom 29. März 2004, act. 4.37, S. 2). A. hat gemäss Ak- tenlage in der Zeit vom 29. November 2003 bis zum 28. Februar 2004 insgesamt 752 Kontakte auf diesem Mobiltelefon gehabt (vgl. Übersicht vom 5. April 2004 über die verwendeten Mobiltelefongeräte und Rufnummern von A., act. 3.20). Aus den Aussagen von A. geht im weiteren hervor, dass die Abnehmer den Stoff in der Regel vorher bei ihm bestellt haben. Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch über das Mobiltelefon Nokia 6610 Gespräche geführt wur- den, die mit dem Betäubungsmittelhandel in Zusammenhang standen. Bezüglich der Viagra- und Caverta-Tabletten ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich für den Verkauf beziehungsweise zum Verschenken vorgesehen waren. Sie waren daher für die Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt, verfügt A. doch über keine entsprechende Bewilligung. Mit Mannite sowie mit „Dextro Energeen“ hat A. nach eigener Aussage das Kokain gestreckt (polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 4). Der Inhalt der leeren Mannite-Schachtel hat somit zur Begehung einer Straftat gedient, die „Dextro Energeen“-Tabletten waren offensichtlich für die Begehung einer solchen vorgesehen. Bezüglich der Einweghandschuhe und der Plastiklöffel hat A. angegeben, er habe diese erworben, um sie beim Abpacken des Kokains zu verwenden (polizeiliche Einvernahme vom 30. März 2004, act. 4.39, S. 2) Auch diese Gegenstände waren damit für die Begehung einer strafbaren Hand- lung bestimmt, nämlich dem Anstaltentreffen zur Abgabe von Betäubungsmitteln. Im Zusammenhang mit den Bahnbilletten für die Streck JJ.-RR. hat A. ausgesagt, dass er diese benutzt habe, um nach RR. zu gelangen, wo es zu Übergaben von Kokain und Viagra-Tabletten gekommen sei (polizeiliche Einvernahme vom 30. März 2004, act. 4.39, S. 3). Auch diese Bahnbillette haben mithin die Begehung einer strafbaren Handlung ermöglicht, nämlich den Erwerb von Betäubungsmitteln. Schliesslich hat A. in der Untersuchung festgestellt, er habe B. und D. eine Bank- karte zu seinem Bankkonto übergeben, so dass beide von seinem Bankkonto hätten Abhebungen vornehmen können. Auf diese Weise habe er einen Teil des Kokains bezahlt (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 3; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und D. vom 1. Juni 2004, act. 4.54, S. 2). Der Kontoauszug und die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse zeigen auf, dass A. Einzahlungen getätigt hat, die in der Regel gleichentags an verschiedenen Cash-Automaten in der

38 Stadt Zürich wieder abgehoben wurden. Sie belegen mithin die von A. geltend ge- machten Zahlungen für Kokain. Im weiteren ist bezüglich aller beschlagnahmter Ge- genstände auch das Erfordernis der Gefährdung von Sicherheit, Sittlichkeit und öf- fentlicher Ordnung erfüllt. Das Mobiltelefon Nokia 6610, die 36 Viagra- und 2 Ca- verta-Tabletten, die leere Schachtel Mannite, die neun Tabletten „Dextro Ener- geen“, der Kontoauszug der Credit Suisse, die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse, das Paket Einweghandschuhe, die Schachtel Plastiklöffel und die zwei Bahnbillette JJ.-RR. werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB zu Handen des Kan- tons Graubünden gerichtlich eingezogen. Der Kontoauszug und die sechs Einzah- lungsbelege der Credit Suisse bleiben bei den Strafakten, ebenso die zwei Bahnbil- lette JJ.-RR.. Im Übrigen sind die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des Mobiltelefons Nokia 6110 gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. Wenn das Gericht - wie vorliegend bezüglich des Mobiltelefons Nokia 6110 - keinen Ent- scheid über verfallen erklärten Gegenstände getroffen hat, bestimmt die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 187 StPO, was damit zu geschehen hat. 7.a) Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des ausgehändigt wurden. Auch die Ausgleichseinziehung erfolgt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (vgl. Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 17 zu Art. 59). Sind die der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. In- dessen kann der Richter von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b) A. hat durch den Verkauf der Betäubungsmittel zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. A. hat nach seinen Angaben diesen Gewinn dazu verwendet, seinen eigenen beträcht- lichen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Zudem übergab er das Kokain und auch die Cannabisprodukte nach seinen Aussagen teilweise auf Kredit, wobei die entsprechenden Zahlungen danach offenbar nicht immer eingingen. Es ist unter die-

39 sen Umständen davon auszugehen, dass von den durch den Verkauf von Betäu- bungsmitteln erlangten Vermögensvorteilen keine wesentlichen Bestandteile mehr vorhanden sind, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Vor seiner Ver- haftung im Jahre 2004 war A. offenbar über längere Zeit arbeitslos (untersuchungs- richterliche Einvernahme zur Person vom 15. März 2004, act. 2.19). Im Frühjahr 2005 hat er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme zur Person am 27. Juli 2006 (act. 08/1) zwei bis drei Monate lang gearbeitet. Wie viel er dabei ver- dient hat, ist dem Gericht nicht bekannt, jedoch wurde er offenbar vom Sozialamt unterstützt. Auch in NN. hat A. gemäss seinen Aussagen vor der Strafkammer des Kantonsgerichts am 15. August 2006 gearbeitet, jedoch reichte sein Verdienst an- scheinend nicht, seine Lebenshaltungskosten auf Dauer zu decken, gab er doch an, es sei ihm schliesslich das Geld ausgegangen, so dass er die Rückreise in die Schweiz im Juni 2006 nicht selbst habe finanzieren können, weshalb sein Verteidi- ger die Rückreisekosten vorgestreckt habe, was sein Verteidiger bestätigte. Es scheint, dass die Einkommensverhältnisse des Angeklagten in den letzten Jahren recht angespannt waren. A. wird eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüssen müs- sen. Wie sich seine Einkommenssituation danach entwickeln wird, lässt sich im jet- zigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Zudem wird er die vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten zu tragen haben. Über Vermögen verfügt A. gemäss Aktenlage nicht (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Person vom 15. März 2004, act, 2.19, S. 2), vielmehr hat er Schulden von ungefähr Fr. 16'000.-- (untersuchungs- richterliche Einvernahme zur Person vom 27. Juli 2006, act. 08/1). Aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung uneinbringlich wäre, weshalb von einer Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen wird. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr für das Kontumaz- und das vorliegende Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Kontu- maz- und im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

40 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.Das Abwesenheitsurteil SF 05 6 vom 13. Juli 2005, mitgeteilt am 23. Novem- ber 2005, in der Strafsache gegen A. betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. wird gestützt auf Art. 123 Abs. 2 StPO aufgeho- ben. 2.A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz. 3.Dafür wird er, als Zusatzstrafe zum Urteil des Divisionsgerichts Bern vom 10. Februar 2005, mit drei Jahren Gefängnis bestraft, abzüglich der erstanden Polizei- und Untersuchungshaft von 93 Tagen. 4.Die seit der Verhaftung von A. am 9. Juni 2006 bis heute erstandene Polizei- und Sicherheitshaft wird als vorzeitiger Strafantritt an den Strafvollzug ange- rechnet. 5.Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verzichtet. 6.a) Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 17. Januar 2005 sichergestell- ten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB eingezogen. b) Der Kontoauszug und die sechs Einzahlungsscheine der Credit Suisse bleiben bei den Strafakten, ebenso die zwei Bahnbillette JJ.-RR.. Im Übrigen sind die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des Mobiltelefons Nokia 6610 gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 7.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.17'690.10
  • der Gerichtsgebühr für das Kontumazverfahren (Fr. 3'000.--) und das vorliegende Verfahren (Fr. 2'000.--), insgesamt somit Fr. 5'000.--

41 -dem Honorar für die amtliche Verteidigung für das Kontumazverfahren (Fr. 5'286.20) und für das vor- liegende Verfahren (Fr. 3'964.30), insgesamt somitFr.9'250.50 total somitFr. 31'940.60 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 8.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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