Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 05. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 22 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli AktuarinThöny —————— In der Strafsache des DD., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Juni 2006, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt,
2 A.DD. wurde am 21. Januar 1986 in A. geboren, wo er zusammen mit einem jüngeren Bruder in schwierigen Familienverhältnissen aufwuchs. Im Jahre 1996 trennten sich seine Eltern, worauf er vorerst bei der Mutter und ab 2001 beim Vater in A. lebte. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Se- kundarschule sowie während eines halben Jahres das 10. Schuljahr. Anschliessend absolvierte er verschiedene Schnupperlehren, fand jedoch keine Anstellung. Im Auftrag der Vormundschaftsbehörde wurde er im September 2003 für rund zwei Monate in die Psychiatrische Klinik Waldhaus in EE. eingewiesen und anschlies- send auf einem Bauernhof im Kanton B. fremdplatziert. Nach rund 4 ½ Monaten kehrte er nach A. zurück und fand dort im März 2004 eine Anstellung im Hotel C.. Im Juli 2004 konnte er in diesem Betrieb eine Lehre als Servicefachangestellter an- treten, welche er im Dezember 2004 jedoch wieder abbrach. In der Folge war DD. arbeitslos und verbüsste im April 2005 eine 30-tägige Freiheitsstrafe. Danach lebte er in der Notschlafstelle in EE. und hatte verschiedene Gelegenheitsjobs, bei denen er in der Regel einige hundert Franken pro Monat verdiente. Ab September 2005 wohnte er bei D. an der E.-Gasse in EE.. Ab Weihnachten 2005 wohnte er bis zu seiner Verhaftung im gleichen Haus bei F.. Der Angeklagte hat Schulden in unbe- kannter Höhe. Er ist ledig und hat keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist DD. mit einer Eintragung ver- zeichnet. Am 27. Mai 2004 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 30 Tagen Einsch- liessung und Fr. 200.-- Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anordnung einer einjährigen Probezeit mit Schutzaufsicht aufgeschoben. Weil sich DD. dieser Aufsicht entzog, ordnete die Jugendanwaltschaft Graubünden am 22. Februar 2005 den Vollzug der Strafe an. Diese verbüsste DD. in der Zeit vom 1. bis 30. April 2005 in der Strafanstalt Realta. Zudem wurde DD. von verschiedenen In- stanzen vier Mal bestraft. Am 2. Mai 2002 sprach ihn die Jugendanwaltschaft Graubünden der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und er- teilte ihm einen Verweis. Das Kreisamt A. auferlegte ihm mit Strafmandat vom 29. Dezember 2004 wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz eine Busse von Fr. 100.--. Am 5. Januar 2006, schriftlich mitgeteilt am 1. Fe- bruar 2006 wurde DD. vom Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, vollendetem Nötigungsversuch,
3 mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfa- cher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit acht Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren mit Schutzaufsicht aufgeschoben. Am 27. Januar 2006 wurde DD. schliesslich mit Strafmandat des Kreisamtes EE. wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. DD. be- findet sich seit seiner Festnahme am 22. Februar 2006 in Untersuchungs- bezie- hungsweise Sicherheitshaft. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 8. Juli 2005, ergänzt am 5. Mai 2006, ist der Leumund von DD. getrübt. B.Am 23. Februar 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen DD. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungs- richteramt EE. beauftragt. C.Im Rahmen eines früheren gegen DD. geführten Verfahrens wurde am 27. Mai 2005 durch die Psychiatrische Klinik Beverin ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Gutachter diagnostizierte bei DD. eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen Bindungen mit starken Anteilen dissozialer Persönlichkeitszüge. Dies entspreche einer mangelhaften geistigen Entwicklung nach Art. 11 StGB. Diese Störung habe jedoch die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht beeinträchtigt. Die Zurechnungsfähigkeit sei gegeben gewesen. In seinem Zusatzgutachten vom 18. April 2006 hält der Gutach- ter an seiner Diagnose fest und empfiehlt die Einweisung in eine Arbeitserziehungs- anstalt, in der die vorhandenen pädagogischen und sozialtherapeutischen Ansätze eine Nachreifung der Persönlichkeit von DD. ermöglichen würden. D.Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen DD. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2006 wurde der Anklage der folgende Sachverhalt zu Grunde gelegt: „DD. wird angeklagt 1.der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Zwischen September 2005 und dem 19. Februar 2006 kaufte DD. in H. von einem gewissen G. für insgesamt Fr. 20'420.-- 418,4 Gramm Heroin. Kokain
4 erwarb DD. in EE. von Schwarzafrikanern, I., J. und D.. 14 Ecstasy-Pillen erhielt DD. von I. (10 Stück) und K. (4 Stück). Vom erworbenen Heroin gab DD. 390,5 Gramm gegen Bargeld (239,5 Gramm) oder statt Wohnungsmiete (151 Gramm) ab. Anlässlich der Fest- nahme war er im Besitz von 19,9 Gramm Heroin. Dieses war für den Weiter- verkauf bestimmt. Die Analyse dieses Heroins durch das Institut für Rechts- medizin am Kantonsspital B. ergab einen Reinheitsgehalt von 9%. Von den erworbenen 32,2 Gramm Kokain gab DD. 12,4 Gramm weiter. Ferner ver- schenkte er 10 der 14 erhaltenen Ecstasy-Pillen. Telefonische Bestellungen nahm DD. über die Mobile-Nummern 079 xxx xx xx oder 078 xxx xx xx entgegen. Akten: act. 4.1, 4.5, 4.13, 4.14, 4.16 (S. 2), 4.18 (S. 1 f.), 4.19 (S. 3), 4.20 (S. 3), 4.21-4.33, 4.34 (S. 2), 4.38-4.40, 4.42, 4.43 Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Geschäfte: 1.1Zwischen Ende September 2005 und dem 24. Dezember 2005 über- liess DD. J. und D. mindestens 150 Gramm Heroin und mindestens 10 Gramm Kokain anstelle einer Wohnungsmiete. Im gleichen Zeitraum überliess er beiden mindestens 50 Gramm Heroin in Kommission und erhielt dafür Fr. 5'000.--. Nach dem 24. Dezember 2005 verkaufte DD. J. mindestens 10 Gramm Heroin für Fr. 1'650.--. Die Übergaben der Betäubungsmittel erfolgte jeweils an der E.-Gasse 1 in EE.. Akten: act. 4.1 (S. 6), 4.13, 4.14, 4.30, 4.38 (S. 3 f.), 4.39, 4.40 1.2Zwischen September 2005 und Februar 2006 verkaufte DD. an der E.- Gasse 1 in EE. I. 60 Gramm Heroin. 30 Gramm Heroin wurden mit dem Überlassen eines Laptops bezahlt und für die anderen 30 Gramm He- roin erhielt DD. mindestens Fr. 1'500.--. DD. schenkte I. zudem 0,2 Gramm Kokain. Akten: act. 4.1 (S. 8 f.), 4.18 (S. 1 f.), 4.38 (S. 5 f.), 4.42 1.3Zwischen Mitte September 2005 und Mitte Januar 2006 verkaufte DD. meistens im Stadtpark, seltener an der E.-Gasse 1 in EE., L. mindes- tens 4,5 Gramm Heroin zu Fr. 600.--. Akten: act. 4.1 (S. 7), 4.22, 4.38 (S. 4), 4.48, 4.64, 4.68 (S. 1) 1.4Zwischen Ende September 2005 und Mitte Januar 2006 verkaufte DD. ein Mal im Stadtpark und zwei Mal an der E.-Gasse 1 in EE. M. min- destens 0,9 Gramm Heroin für Fr. 120.--. Akten: act. 4.1 (S. 7), 4.23, 4.38 (S. 4), 4.51 (S. 2) 1.5Zwischen Ende September 2005 und anfangs Februar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. N. mindestens 10 Gramm Heroin für Fr. 1'600.--. Zudem verkaufte DD. N. 0,2 Gramm Kokain für Fr. 50.--. We- gen der schlechten Qualität gab DD. dem Käufer das Geld später zurück. Akten: act. 4.1 (S. 9), 4.25, 4.38 (S. 6), 4.49, 4.64, 4.68 1.6Zwischen Oktober 2005 und Dezember 2005 verkaufte DD. an der E.- Gasse 1 in EE. O. in fünf Malen insgesamt 1,5 Gramm Heroin zum Preis von Fr. 250.--.
5 Akten: act. 4.1 (S. 7), 4.20 (S. 3), 4.38 (S. 4) 1.7Zwischen anfangs Oktober 2005 und Ende Dezember 2005 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. P. mindestens 10 Gramm Heroin für mindestens Fr. 500.--. Akten: act. 4.1 (S. 10), 4.28, 4.38 (S. 7) 1.8Zwischen anfangs Oktober 2005 und anfangs Januar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. K. mindestens 6 Gramm Heroin und er- hielt hiefür Fr. 700.-- sowie vier Ecstasy-Pillen. Akten: act. 4.1 (S. 9 f.), 4.31, 4.36 (S. 3), 4.38 (S. 7) 1.9Zwischen Mitte Oktober 2005 und Ende Dezember 2005 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. Q. mindestens 15 Gramm Heroin und erhielt hiefür Fr. 2'000.-- sowie 50 Gramm Marihuana. Akten: act. 4.1 (S. 10), 4.27, 4.3 (S. 7), 4.44, 4.60 1.10 Zwischen Mitte Oktober 2005 und Mitte Januar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. einer gewissen R. mindestens 5,1 Gramm He- roin und erhielt hiefür Fr. 680.--. Akten: act. 4.1 (S. 11), 4.34 (S. 2), 4.38 (S. 7) 1.11 Zwischen Mitte Oktober 2005 und Mitte Januar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. einem gewissen S. mindestens 4,5 Gramm He- roin und erhielt hiefür Fr. 600.--. Akten: act. 4.1 (S. 11), 4.34 (S. 2), 4.38 (S. 7 f.) 1.12 Zwischen Mitte Oktober 2005 und Mitte Januar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. einem gewissen T. mindestens 3 Gramm Heroin und erhielt hiefür Fr. 400.--. Akten: act. 4.1 (S. 11), 4.34 (S. 2), 4.38 (S. 8) 1.13 Zwischen Ende Oktober und anfangs Februar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. U. mindestens 9 Gramm Heroin und erhielt hiefür Fr. 1'500.--. Zudem schenkte DD. U. ein weiteres Gramm Heroin. Akten: act. 4.1 (S. 10), 4.24, 4.38 (S. 7), 4.50, 4.62 (S. 3) 1.14 Zwischen Oktober 2005 und dem 19. Februar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. V. mindestens 6 Gramm Heroin. Für 5,4 Gramm Heroin erhielt er ca. Fr. 720.-- sowie für 0,6 Gramm eine Digitalkamera. Akten: act. 4.1 (S. 9), 4.19 (S. 3), 4.38 (S. 6), 4.61 1.15 Zwischen Ende November 2005 und Ende Dezember 2005 verkaufte DD. im Stadtpark in EE. W. mindestens 3 Gramm Heroin für Fr. 400.- -. Akten: act. 4.1 (S. 86), 4.33, 4.38 (S. 4), 4.46, 4.62 (S. 2), 4.64 1.16 Zwischen Mitte November 2005 und Ende Januar 2006 verkaufte DD. an der E.-Gasse 1 in EE. Y.n und/oder Z. mindestens 6 Gramm Heroin für Fr. 800.--. Akten: act. 4.1 (S. 6), 4.26, 4.32, 4.38 (S. 3), 4.66 (S. 3 f.), 4.67
6 1.17 Zwischen anfangs Dezember 2005 und anfangs Februar 2006 ver- kaufte DD. im Stadtpark in EE. AA. mindestens 3 Gramm Heroin für Fr. 400.--. Akten: act. 4.1 (S. 7), 4.21, 4.38 (S. 4), 4.52, 4.62 (S. 3), 4.64 1.18 Zwischen dem 20. Dezember 2005 und dem 18. Februar 2006 über- liess DD. an der E.-Gasse 1 in EE. F. 2 Gramm Heroin sowie 2 Gramm Kokain anstelle einer Wohnungsmiete. Zudem erhielt F. von DD. 1 Gramm Heroin für die Herstellung des Kontaktes mit G., einem Hero- indealer in H.. Akten: act. 4.1 (S. 8), 4.11, 4.29, 4.38 (S. 4 f.), 4.62 (S. 3 f) 1.19 Zwischen Herbst 2005 und Februar 2006 verkaufte DD. an der E.- Gasse 1 in EE. BB. mindestens 4,5 Gramm Heroin für Fr. 450.--. Akten: act. 4.1 (S. 12), 4.34 (S. 2), 4.38 (S. 8), 4.45 (S. 2 f.), 4.62 (S. 1 f.) 1.20 Zwischen anfangs Dezember 2005 und Ende Januar 2006 verkaufte DD. an verschiedene Personen weitere mindestens 25,5 Gramm He- roin für Fr. 4'250.--. Akten: act. 4.1 (S. 12), 4.34 (S. 2), 4.38 (S. 8), 4.62 (S. 2) 1.21 Zwischen September 2005 und Februar 2006 verschenkte DD. an un- bekannte Abnehmer 10 Pillen Ecstasy. Akten: act. 4.1 (S. 12), 4.18 (S. 2), 4.31 (S. 2), 4.35 (S. 4) 2. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG. DD. erwarb durch Kauf ca. 30 Gramm Marihuana/Haschisch. Zudem erhielt er zwischen Herbst und Weihnachten 2005 in EE. von Q. ca. 50 Gramm Ma- rihuana im Tausch gegen Heroin. Von den 80 Gramm Haschisch/Marihuana verkaufte DD. Ende November 2005 an der Unteren Gasse in EE. CC. 30 Gramm Marihuana für Fr. 200.--. Akten: act. 4.1, 4.7 (S. 2), 4.27 (S. 2), 4.43, 4.60 3.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Zwischen September 2005 und Februar 2006 konsumierte DD. in mehreren Malen ca. 8 Gramm Heroin, 19,8 Gramm Kokain, 4 Ecstasy-Pillen, 1 Linie Speed sowie mindestens 30 Gramm Marihuana/Haschisch. Zudem erwarb DD. auf der Gasse für Fr. 50.-- Haschischöl für den Eigenkonsum. Akten: act. 4.1 (S. 12), 4.38 (S. 1 f.), 4.35“ E.Mit Verfügung vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 7. Juni 2006, ordnete das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden an, DD. bis zu einer anderslautenden Verfügung in Sicherheitshaft zu nehmen. F.An der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2006 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und sein amtlicher Vertei-
7 diger Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg sowie Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der richterlichen Befragung führte DD. aus, dass er eine Lehre zum Metzger absolvieren möchte, jedoch noch keine Lehrstelle in Aussicht habe, weil er auch noch nicht konkret danach gesucht habe. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt lehne er ab, da er auch im Straf- vollzug die Möglichkeit habe, eine Lehre zu machen. Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte und begründete folgende Anträge: „1. DD. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er gestützt auf Art. 100 bis StGB in eine Arbeitserziehungsan- stalt einzuweisen. 3.Der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Januar 2006 für die Strafe von 8 Monaten gewährte bedingte Strafvoll- zug sei zu widerrufen. Der Vollzug dieser Strafe sei jedoch gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zugunsten der Massnahme wiederum aufzu- schieben. 4.a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2006 sichergestellten Betäubungsmittel, namentlich 19,9 g Heroin, 4,4 g Haschisch, 1,6 g Ma- rihuana, Haschischöl sowie 1 Mobiltelefon Motorola V 600, 1 Mobiltele- fon Sony Ericsson, 1 Mobiltelefon Siemens, 1 Mobiltelefon Nokia seien gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich einzuziehen; die Betäu- bungsmittel seien gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2006 sichergestellten Fr. 740.--, die Digitalkamera Nikon E 4200 und der Laptop Acer Aspire 3000 seien gestützt auf Art. 59 Abs. 1 gerichtlich einzuziehen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe sei gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB abzusehen. 5.Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte die rechtliche Subsumtion der seinem Mandanten vorgeworfenen Delikte. Bei der Strafzumessung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass diese eine bestmögliche Gewähr für die Resozialisierung von DD. bieten sollte. Es sei zwar vom Gutachter die Einweisung in eine Arbeitserzie- hungsanstalt empfohlen worden, doch sträube sich sein Mandant dagegen, wes- halb die Voraussetzungen für eine solche Massnahme nicht gegeben seien. Es sei daher eine Gefängnisstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Prättigau/Davos vom 5. Januar 2006 auszufällen, wobei 18-20 Monate als angemessen erscheinen würden.
8 In seinem Schlusswort erklärte DD., dass er entgegen seiner früheren Aus- führungen nun mit einer Arbeitserziehung einverstanden sei. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amt- lichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a)Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmit- teln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Für die einfache Tatbegehung sieht das Gesetz Gefängnis bis zu drei Jahren (vgl. Art. 36 StGB) oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- (vgl. Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor, wobei Gefängnis und Busse gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB mitein- ander verbunden werden können. In schweren Fällen reicht die Strafandrohung von mindestens einem Jahr Gefängnis bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus (vgl. Art. 35 StGB). Soweit die Beschaffungshandlungen ausschliesslich dem Eigenkonsum die- nen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen, erfahren sie und auch der Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung. b)DD. ist geständig, in der Zeit von September 2005 bis zum 19. Februar 2006 in H. von einem gewissen G. unter mehreren Malen insgesamt rund 418,4 g Heroin zum Preis von total Fr. 20'420.-- gekauft zu haben, wovon er dann rund 390,5 g gegen Bargeld oder statt der Wohnungsmiete an Drittpersonen abgab. Auch die anlässlich seiner Festnahme sichergestellten 19,9 g Heroin waren für den Weiter- verkauf bestimmt. Die Analyse dieses Heroins ergab einen Reinheitsgehalt von 9%. Des Weiteren gesteht DD. ein, in EE. von verschiedenen Personen 32,2 g Kokain erworben zu haben, wovon er 12,4 g weiterverkaufte. Bezüglich des Kokains liegen keine Analysen vor. Da es in kleinen Mengen abgegeben wurde und DD. auch sel- ber davon konsumierte, kann von einer mittleren Qualität, somit 38%, ausgegangen werden (vgl. SJZ 95 Nr. 21 S. 511). Ferner erhielt er insgesamt 14 Ecstasy-Pillen, von denen er 10 Stück verschenkte. Somit steht fest, dass DD. rund 37 g reines Heroin, 4,5 g reines Kokain und 10 Ecstasy-Pillen an Drittpersonen abgegeben oder für die Abgabe vorbereitet. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zweifellos erfüllt, hat er doch die für die Annahme eines schweren Falles festgesetzte Menge von 12 g reinem Heroin um mehr als das Dreifache über- schritten. Auch bestehen keine Zweifel, dass DD. vorsätzlich mit Betäubungsmitteln
9 handelte. Aufgrund seiner zahlreichen, über einen kurzen Zeitraum von einem hal- ben Jahr getätigten Verkäufe nahm er es zumindest in Kauf, eine solche Menge von Betäubungsmitteln abzusetzen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Somit liegt auch subjektiv ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. 2.DD. ist ferner geständig, in der Zeit von September 2005 bis zum 19. Februar 2006 rund 30 g Marihuana/Haschisch durch Kauf und rund 50 g Marihu- ana/Haschisch im Tausch gegen Heroin erworben zu haben. Von den 80 g ver- kaufte er Ende November 2005 30 g Marihuana an CC.. Da gemäss Art. 2 Abs. 2 BetmG auch Rohmaterialien zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BetmG gehören, sind auch Marihuana und Haschisch als solche zu qualifizieren. Damit machte sich DD. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar. 3.Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. DD. ist geständig, in der Zeit zwischen September 2005 und Februar 2006 in mehreren Malen ca. 8 g Heroin, 19,8 g Kokain, 4 Ecstasy-Pillen, 1 Linie Speed sowie mindestens 30 g Marihu- ana/Haschisch konsumiert zu haben. Zudem erwarb er für Fr. 50.-- Haschischöl für den Eigenkonsum. Aufgrund des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums während einer Zeitspanne von rund einem halben Jahr fällt vorliegend Annahme eines leich- ten Falls im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ausser Betracht. Demgemäss ist DD. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4.Das schweizerische Strafgesetz enthält eine nach Alterskategorien abgestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Erwachsene (18- bis 25-jährige Täter) gilt das ordentliche Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB). Deshalb ist im Strafpunkt immer zu prüfen, ob diese Massnahme in Betracht fällt (BGE 125 IV 237 E. 6b S. 239). a)Ist ein Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann das Gericht an Stelle einer Strafe seine Ein- weisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen ver-
10 hüten (Art. 100 bis Ziff. 1 StGB). Mit der Massnahme der Arbeitserziehung soll eine Fehlentwicklung junger Erwachsener durch Erziehung zur Arbeit und durch charak- terliche Festigung korrigiert und damit künftigen Straftaten vorgebeugt werden. Ziel der Arbeitserziehungsmassnahme ist daher eine zweckgerichtete und individuali- sierte sozialpädagogische Betreuung, die der charakterlichen und sozialen Festi- gung dienen soll. In eine Arbeitserziehungsanstalt sollen daher junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen. Die straftatrelevanten Entwick- lungsdefizite müssen erzieherisch behebbar sein, jedenfalls insoweit, dass ange- nommen werden kann, dadurch lasse sich künftig Delinquenz verhüten. Schliesslich muss sich ebenfalls prognostisch eine Gefährlichkeit des Einzuweisenden vernei- nen lassen. Wesentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden demnach Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen nach Art. 100 und 100 bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 237 E. 6b S. 240 f.; Gür- ber/Hug, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N1 und N 9 f. zu Art. 100 bis StGB). b)Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 27. Mai 2005 (act. 3.4) wurde bei DD. eine Störung des Sozialverhaltens mit tendenziellen Zügen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Diese seien zwar noch nicht voll ausgeprägt, es zeige sich jedoch die Gefahr, dass sich eine derartige Entwicklung noch fortsetzen könnte (act. 3.4 S. 19). Obwohl eine Störung des So- zialverhaltens grundsätzlich einer mangelhaften geistigen Entwicklung nach Art. 11 StGB entspreche, sei DD. zu jedem Zeitpunkt sowohl zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat als auch zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen. Zur Frage der Legalprognose und Gefährlichkeit kam der Gutachter zum Schluss, dass die Prognose bezüglich eines erneuten Delikts ausgesprochen schlecht sei. Es bestün- den zwar keine Hinweise, die auf eine Gefährlichkeit für Leib und Leben anderer hinweisen würden, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass DD. im weiteren Ver- lauf auch bereit sein werde, eine Schädigung anderer in Kauf zu nehmen. Als be- sonders gefährlich werde er jedoch derzeit nicht eingestuft (act. 3.4, S. 21). Zur Frage der Massnahmeindikation führte der Gutachter aus, dass bei einer Störung des Sozialverhaltens am ehesten eine länger dauernde stabile therapeutische Ar- beit mit einer verlässlichen therapeutischen Beziehung mit pädagogischen und so- zialtherapeutischen Ansätzen zu einer Verbesserung führen könne. DD. müsse eine gewisse emotionale Nachreifung ermöglicht werden. Dies könne in einer Arbeitser- ziehungsanstalt erreicht werden, wo er zudem die Möglichkeit hätte, eine Ausbil-
11 dung zu machen, um dann nach dem Austritt grössere Chancen auf ein deliktfreies Leben zu haben (act. 3.4 S. 21 f.). Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sei zweckmässig, da diese den nötigen pädagogischen und sozialtherapeutischen Rahmen biete. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei nicht zu empfehlen, da zu vermuten sei, dass sich DD. einer solchen entziehen würde (act. 3.4 S. 24). c)DD. betonte im Rahmen der Untersuchung mehrfach, dass er es ab- lehne, in eine Arbeitserziehungsanstalt einzutreten. Er wolle keine dreijährige Mass- nahme absolvieren, wenn er im Gefängnis beispielsweise nur ein Jahr absitzen müsse. Ein weiterer Grund sei, dass er als Schweizer unter vielleicht 90% Auslän- dern wäre und „unten durch“ müsse, wozu er nicht bereit sei (act. 3.9). Auch anläss- lich der mündlichen Hauptverhandlung vom 5. Juli 2006 sprach er sich zunächst gegen eine Arbeitserziehung aus. In seinem Schlusswort erklärte er jedoch, dass er nach einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter in der Pause seine Meinung geändert habe und nun doch mit einer Arbeitserziehung einverstanden sei. Damit kann auch von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft ausgegangen wer- den. d)Unter Berücksichtigung der in den Akten beschriebenen persönlichen Situation des Angeklagten und aufgrund der richterlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraus- setzungen für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Falle von DD. er- füllt sind. Er ist daher gemäss Art. 100 bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein- zuweisen. Selbstredend ist der Wille des Angeklagten sehr entscheidend, ob eine solche Massnahme zum Erfolg führen kann. Es bleibt zu hoffen, dass DD. diese Chance zur beruflichen Ausbildung und Persönlichkeitsentwicklung wahrnimmt und alles daran setzen wird, in Zukunft ein deliktfreies Leben zu führen. e)Da die Arbeitserziehung nach dem monistischen Sanktionensystem ausgestaltet ist, wird im Strafurteil neben der Massnahme grundsätzlich keine Frei- heitsstrafe ausgesprochen 5.a)Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter eine bedingt aus- gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder er das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Daraus geht hervor, dass bei einem erneuten Verbrechen oder Vergehen durch den Verurteilten
12 während der Probezeit der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (PKG 1994 Nr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und stattdessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt dem Straf- mass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB be- zeichnet (BGE 128 IV 3 E. 4e S. 10 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 156 E. 3c S. 161), was bei 18 Monaten nicht mehr der Fall ist. Ein Verzicht auf den Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall und andererseits eine begründete Bewährungsaus- sicht angenommen werden kann. Diese beiden Elemente müssen kumulativ erfüllt sein. b)Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Ja- nuar 2005 wurde DD. zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren mit Schutzaufsicht aufgeschoben wurde. Es ist zunächst zu prüfen, ob DD. zumindest einen Teil der vorstehend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit begangen hat. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen. Es ist gleich- gültig, in welcher Form der Entscheid eröffnet wird, ob mündlich oder schriftlich, dem Verurteilten selbst oder seinem Anwalt. Hingegen kommt es auf die nach dem kantonalen Recht massgebliche Urteilseröffnung an (Schneider, Basler Kommen- tar, a.a.O., N. 132 zu Art. 41). Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prätti- gau/Davos wurde nicht im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 5. Januar 2006 mündlich eröffnet, sondern am nächsten Tag dem amtlichen Verteidiger und dem Untersuchungsrichter telefonisch mitgeteilt. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den am Verfahren Beteiligten am 1. Februar 2006 zugestellt. Wie das Kan- tonsgericht von Graubünden in PKG 2004 Nr. 15 ausgeführt hat, vermag die telefo- nische Mitteilung des Urteilspositivs den formellen Anforderungen an eine mündli- che Urteilseröffnung nicht zu genügen. Das hat zur Folge, dass die Probezeit erst mit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu laufen begann. Entgegen der Auffas- sung des amtlichen Verteidigers ist dabei die schriftliche Mitteilung des Urteils an den Rechtsvertreter ausreichend, um die angesetzte Probezeit auszulösen. Gemäss Art. 9 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden (BR 350.250) erfolgt die Mitteilung eines Entscheides bei Personen, die im Verfah- ren einen Verteidiger beziehungsweise Rechtsvertreter beigezogen haben, aussch-
13 liesslich an den Vertreter. Dieser ist sodann verpflichtet, den Entscheid an seinen Mandanten weiterzuleiten. Im vorliegenden Fall war DD. aufgrund der telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs durch seinen amtlichen Verteidiger zudem in Kennt- nis darüber, dass in absehbarer Zeit die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt würde. Er kann sich daher nicht darauf berufen, erst nach seiner Verhaftung vom Urteil erfahren zu haben. Somit steht fest, dass DD. zumindest einen Teil der Delikte während laufender Probezeit verübte. Diese Delikte können aufgrund der vorge- nannten Praxis des Bundesgerichts auch nicht als leichte Fälle im Sinne des Ge- setzes qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Januar 2006 bedingt aus- gesprochenen Strafe von 8 Monaten sind demnach erfüllt. Der Vollzug dieser Strafe wird jedoch zugunsten der ausgesprochenen Massnahme wiederum aufgeschoben. 6.Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die mit Beschlag- nahmeverfügung vom 4. Mai 2006 (act. 1.17) sichergestellten 1,6 g Marihuana, 4,4 g Haschisch, 19,9 g Heroin und das Haschischöl werden gestützt auf diese Bestim- mung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. Die gleichentags beschlag- nahmten Mobiltelefone Motorola V600, Sony Ericsson, Siemens und Nokia werden ebenfalls gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. 7.Der Richter verfügt über die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Beim Angeklagten wurden am 4. Mai 2006 unter anderem Fr. 740.-- sichergestellt und beschlagnahmt. Dabei handelt es sich unbestrittener- massen um Erlös aus Drogengeschäften. Ebenfalls beschlagnahmt wurden eine Di- gitalkamera Nikon E 4200 und ein Laptop Acer Aspire 3000 (act. 1.17 und 1.18). DD. gab anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Mai 2006 (act. 4.38) zu Proto- koll, dass er die beiden Geräte im Tausch mit Heroin erhalten habe. Diese Aussagen bestätigte er auch an der mündlichen Hauptverhandlung. Somit handelt es sich beim Laptop und der Digitalkamera ebenfalls um Erlös aus Drogengeschäften, wes-
14 halb diese neben dem sichergestellten Betrag von Fr. 740.-- ebenfalls gerichtlich einzuziehen sind. 8.Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatz- forderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann dabei von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfas- sende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 2992). DD. hat eine erhebliche Menge Heroin und Kokain in Umlauf gebracht. Die daraus re- sultierenden finanziellen Mittel konnten jedoch nicht sichergestellt werden, weshalb vorliegend eine Ersatzforderung in Frage kommt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Geld teilweise für den Eigenkonsum verwendete und teil- weise mit dem von ihm erworbenen Heroin die Wohnungsmiete bezahlte. Aufgrund der ungünstigen vermögensrechtlichen Situation ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung gegenüber dem Angeklagten uneinbringlich wäre, wes- halb von der Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB abgesehen wird. 9.Über die Anordnung der Sicherheitshaft wurde mit separater Verfü- gung vom 5. Juli 2006, mitgeteilt am 6. Juli 2006, entschieden. 10.Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens, der amtli- chen Verteidigung sowie des Massnahmevollzugs gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Poli- zei- und Untersuchungshaft trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
15 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.DD. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird der Verurteilte gestützt auf Art. 100 bis StGB in eine Arbeitserzie- hungsanstalt eingewiesen. 3.Der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Ja- nuar 2006 für die Strafe von 8 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen. Der Vollzug dieser Strafe wird jedoch zugunsten der Massnahme gemäss Ziffer 2 wiederum aufgeschoben. 4. a) Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Mobiltelefone Motorola V600, Sony Ericsson, Siemens und Nokia werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b)Die sichergestellten Fr. 740.--, die Digitalkamera Nikon E 4200 und der Lap- top Acer Aspire 3000 werden gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. c)Im Übrigen wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf die Erhebung einer Ersatzabgabe verzichtet. 5.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: -den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 7'062.45 -der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 -und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 4'489.60 total somit Fr. 13'552.05 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten des Massnahmevoll- zugs zu tragen hat. Die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft trägt der Kanton Graubünden. 6.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge-
16 richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Vizepräsident:Die Aktuarin: