Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25./26. September 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 16 - 19(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hocHonegger Droll —————— In der Strafsache des CB., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1 / Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, des CC., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fry- berg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, des CD., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Ruadi Thöni, Postfach 230, Vertriebszentrale, 7017 AA., des CE., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Patrick Baran- dun, c/o Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2006, wegen mehrfacher Raub, Raubversuch etc., in Anklagezustand versetzt,

2 hat sich ergeben: A.a) CB. wuchs zusammen mit einer älteren Schwester bei seinen Eltern in U. auf. Dort besuchte er anfänglich auch die Primarschule. Aufgrund von Schwie- rigkeiten mit der Primarlehrerin besuchte CB. sodann während zwei Jahren die Pri- marschule in CI. Die Oberstufenschule besuchte CB. zuerst in V.. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit anderen Schülern wurde er jedoch nach W. verlegt, wo er die Oberstufe abschloss. Anschliessend begann er bei der Firma X. SA in Y. eine Lehre als Heizungsmonteur. Diese Lehrstelle wurde ihm gekündigt und er setzte sie als Anlehre bei der Firma Z. in AA. fort. Er schloss die Lehre als Heizungsmonteur im Sommer 2004 ab. Im September 2004 begann CB. eine Lehre als Sanitärinstal- lateur, welche er im Mai 2005 freiwillig abbrach. Von Juni 2005 bis Ende November 2005 arbeitete er bei der Firma AB. SA, als Strassenbauer, wo er einen Stundenlohn von Fr. 23.-- brutto, somit monatlich ca. Fr. 4'000.-- brutto verdiente. Die Wintersai- son (12.2005 - 04.2006) über war er als Angestellter für die AC. AG in AD. tätig. Dort verdiente CB. Fr. 17.-- brutto pro Stunde. Im Frühjahr 2006 beabsichtigt er, bei der Firma AB. SA in eine Strassenbauerlehre zu absolvieren. Der Lohn im ersten Lehrjahr wird Fr. 1 '700.-- betragen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CB. nicht verzeichnet. Er wurde jedoch am 7./8. Juli 2003 vom Jugendanwalt Graubünden wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Am 6./7. Januar 2004 wurde er sodann vom Jugendanwalt Graubünden wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis etc., teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7./8. Juli 2003, mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Gemäss Leumundsbe- richt vom 21. November 2005 hat CB. in der Stadt V. einen getrübten Leumund. Bei den örtlichen Polizeifunktionären ist er als aggressive und streitsüchtige Person be- kannt. CB. befand sich am 15. und am 16. November 2004 in Polizei- und vom 27. März 2005 bis am 7. April 2005 in Untersuchungshaft. Am 24. April 2005 und am 11. September 2005 befand er sich erneut in Polizeihaft. Gemäss Gutachten vom 20. Oktober 2005 von AE., Oberarzt forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, war der Angeklagte zur Zeit der Tat geistig mangelhaft entwickelt und bei den Delikten vom 18. März 2005 zusätzlich wegen einer geringgradigen Alkoholintoxikation in seiner Steue-

3 rungsfähigkeit leicht vermindert, so dass von einer leicht verminderten Zurech- nungsfähigkeit für dieses Delikt auszugehen sei. Für die übrigen ihm zur Last ge- legten Taten bestehe keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Von Mass- nahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB rät der Gutachter ab und eine Gefähr- dung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht trunk- oder rauschgiftsüchtig im Sinne von Art. 44 StGB. Schliesslich sei eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB nicht zweckmässig. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer Schutzaufsicht. Gegebenenfalls wäre eine Anbindung an eine Beratungsstelle (z.B. Suchtberatung) zweckmässig. b) CC. wurde in AF. geboren und wuchs bei seiner Mutter und seinen Gros- seltern in AG., AF., auf. Dort besuchte er die Grundschule und Oberstufe bis zur siebten Klasse. Nachdem sich seine Mutter mit AH. verheiratet hatte, kam CC. im Alter von 13 ½ Jahren in die Schweiz. Seit er 14 Jahre alt ist, wohnt CC. in V.. Er besuchte die Integrationsschule, während einem Jahr die Kleinklasse sowie die erste und zweite Realklasse. Im Sommer 2003 begann er eine Lehre als Strassen- bauer bei der AB. SA in V., wo er im März 2005 einen Lohn von monatlich Fr. 1 '200.-- bezog. Aufgrund ständiger Probleme mit dem Angeklagten löste die Firma AB. SA das Anstellungsverhältnis auf. Bei der Firma AI. AG, CI., erzielte CC. ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'400.--. Gemäss Leumundsbericht vom 4. De- zember 2005 musste sich die Polizei V. bereits mehrfach mit CC. befassen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CC. nicht verzeichnet. Er wurde jedoch am 14./15. Dezember 2004 vom Jugendanwalt Graubünden wegen Entwen- dung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.-

  • bestraft. CC. befand sich vom 27. März 2005 bis am 4. April 2005 in Untersuchungs- haft. c) CD. wuchs bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in AJ. und AK. auf, bis er 12 oder 13 Jahre alt war. Seine Mutter war drogenabhängig. In AJ. und AK. be- suchte er die Primarschule. Als er 12 oder 13 Jahre alt war, kam er ins Kinderheim AL. in AM.. Dort lebte er bis er 18 oder 19 Jahre alt war. In AM. beendete er die Primarschule und besuchte dort auch die Realschule. Nach dem Schulabschluss absolvierte CD. eine Lehre als Strassenbauer. In der Folge arbeitete er im Sommer als Strassenbauer und im Winter als Pistenfahrzeugfahrer in AN.. Seit 23. Mai 2005

4 arbeitet er bei der Firma AO. als Strassenbauer. Er bezieht ein monatliches Brutto- einkommen von Fr. 4'985.--. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis 30'000.--. CD. ist hyperaktiv. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CD. mit einer Eintragung ver- zeichnet. Er wurde am 6. Oktober 2004 vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Gemäss Bericht vom 30. November 2005 hat CD. in der Gemeinde AP. und in der Region einen getrübten Leumund. CD. befand sich am 4. April 2005 in Polizeihaft. Gemäss Gutachten vom 16. November 2005 von AE., Oberarzt forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, war die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht herabgesetzt. Der Geisteszustand des Angeklagten erfordert keine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und es liegt auch keine Gefährdung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist weder trunk- noch rauschgiftsüchtig. Die Einweisung in eine Ar- beitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB erscheint weder als notwen- dig noch zweckmässig. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter weder eine psychiatrische Behandlung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB noch eine Schutzaufsicht. d) CE. wurde in V. geboren und wuchs bei seiner Grossmutter in AQ. auf. In AQ. und V. besuchte er die Kleinklasse bis zum neunten Schuljahr. Seit seinem 14. Altersjahr lebt er bei seiner Tante, welche bis März 2004 in AQ. wohnhaft war und nun in AR. wohnt. Zu seiner Mutter hat CE. keinen Kontakt mehr. Seinen Vater kennt er nicht. CE. machte eine Ausbildung zum Kameramann in AS. und AT., wel- che er im Juni 2005 abschloss. Zurzeit ist CE. arbeitslos. Er wird von seiner Tante finanziell unterstützt. Er beabsichtigt, eine Ausbildung zum Krankenpfleger zu ab- solvieren. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CE. nicht verzeichnet. Abgesehen vom laufenden Verfahren verfügt CE. über einen guten Leumund. CE. befand sich am 11. September 2005 in Polizeihaft.

5 B.a) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CB. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfacher Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Angriffs gemäss Art. 134 StGB, mehr- fachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Drohung gemäss Art. 180 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. b) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CC. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diebstahlver- suchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in An- klagezustand versetzt. c) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CD. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand ver- setzt. d) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CE. wegen Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Diesen Anklagen liegen nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2006 folgende Sachverhalte zu Grunde: „1. CB. zusammen mit CD.: 1.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Anlässlich ihres Aufenthaltes in AD. in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2005 vereinbarten CB., CD. und AW., dass Personen ausgenom- men würden. Am 18. März 2005, um ca. 03.40 Uhr, begegneten AW., CB. und CD. in AD. auf dem Parkplatz der AC. AU. und AV.. CB. forderte

6 von AU. die Herausgabe von dessen Mobiltelefon Nokia im Wert von CHF 180.--, ohne dass dies die beiden anderen Täter bemerkt hätten. Ohne erkennbaren Grund schlugen die drei Täter sodann auf die beiden Geschädigten ein, CB. und CD. mit den Händen, AW. mit einem abge- sägten, ca. 30 cm langen Billardstock. Nachdem sich die Täter vom Tat- ort entfernt hatten, zeigte CB. AW. das erbeutete Mobiltelefon und übergab dieses Schmid auf dessen Verlangen. Schmid warf es in der Folge in den unmittelbar daneben vorbeifliessenden Bach. AU. zog sich bei diesem Überfall eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein Hämatom und eine Schulterquetschung auf der linken Seite zu (act. 11.11), AV. eine Rissquetschwunde über dem linken Jochbein, eine oberflächige Schürfung des rechten Augenlides sowie ein Hämatom an der rechten Temporalregion (act. 11.12). Am 18. März 2005 stellte AU. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Diebstahls (act. 11.13). Am 18. März 2005 stellte AV. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung (act. 11.14). Gegen AW. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.376). AU. und AV. machten am 23. September 2005 und 3. März 2006 bzw. 30. September 2005 gegen sämtliche in Frage kommende Täterschaft Schadenersatz geltend und forderten eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 1 '000.-- (act. 1.12 -1.15, 1.54). 1.2 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Ebenfalls am frühen Morgen des 18. März 2005, um ca. 03.45 Uhr, schlug CB. in AD. auf dem Parkplatz der AC. AY. mit einem Faust- schlag zu Boden und behändigte anschliessend dessen Portmonee im Wert von Fr. 40.--, in welchem er mindestens CHF 300.-- (eine Hunderter- und eine Zweihunderternote) vorfand. Um dem Geschä- digten und seinen Begleitpersonen noch zusätzlich Angst einzuja- gen, zeigte CB. ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm. Während CD. unmittelbar neben CB. stand, will sich AW. zu diesem Zeitpunkt ca. zehn Meter vom Tatort entfernt aufgehalten haben. In der Folge begaben sich CB. und CD. zu AW. und forder- ten diesen auf, den Tatort zu verlassen, da sie nunmehr "genug Geld" hätten. Später übergab CB. AW. die Zweihunderternote, wel- che dieser am nächsten Tag mit CD. teilte. Nach Auskunft des Geschädigten AY. wurde dieser von drei Perso- nen "herumgeschubst" und bekam zusätzlich zum Faustschlag von einem anderen Täter mit einem harten Gegenstand einen Schlag auf den Kopf (act. 12.4). Auch eine der Begleiterinnen von AY., AZ., bezeichnete drei Täter als am Überfall beteiligt (act. 12.5). Am 18. März 2005 stellte AY. gegen Unbekannt Strafantrag wegen Körperverletzung (act. 11.3). Gegen AW. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.376). 1.3 Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB Am gleichen Morgen, um ca. 03.40 Uhr, begab sich BA. zu Fuss vom BB. in AD. in Richtung BC., als sich ihm AW., CB. und CD. von hinten näherten. In der Folge schlug AW. dem Geschädigten ohne

7 Vorwarnung mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock hef- tig auf den Kopf und forderte von ihm mit den Worten "Give me your money!" Bargeld. Als BA. dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, schlug ihm AW. erneut mit dem Billardstock auf den Kopf. Nach einem kurzen Gerangel mit Schmid gelang es dem Geschädigten, zu Fuss in Richtung BB. zu flüchten, ohne den Tätern irgendwelche Ver- mögenswerte übergeben zu haben. BA. zog sich bei diesem Überfall zwei 5 cm lange Quetschwunden am Kopf zu (act. 13.5). Am 18. März 2005 stellte er gegen Unbekannt Straf- antrag wegen Körperverletzung (act. 13.6). Gegen AW. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.376). 2.CB. zusammen mit CC. 2.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Abend des 25. März 2005 befanden sich CB. und CC. ausserhalb der BD. in AD. als BE. um ca. 21.00 Uhr zu ihnen die Treppe hoch kam. Nach einer Unterhaltung, welche gegenseitige Beschimpfungen ent- hielt, erteilte CB. BE. einen Faustschlag ins Gesicht. CC. brach ansch- liessend einen Schneepfahl ab und schlug damit auf BE. ein, welcher am Bauch und am Kopf getroffen wurde. Danach nahm CB. BE. das Portmonee aus der Hosentasche, nahm Fr. 10.-- an sich und warf das Portmonee zu BE. zurück. Das erbeutete Geld verwendete CB. für Ge- tränke für sich selber und CC.. Gemäss Arztbericht vom 15. April 2005 erlitt BE. einen seitlichen Mittel- gesichtsbruch rechts sowie eine Sensibilitätsstörung im zweiten Ge- sichtsnervenast rechts (act. 14.9). Am 25. März 2003 stellte er Strafan- trag wegen Körperverletzung. 2.2 Nötigung gemäss Art. 181 StGB Im Anschluss an die Auseinandersetzung mit BE. begaben sich CB. und CC. in die BD.. Dort bedrängten sie BF., welcher vorher von BE. erfah- ren hatte, dass er zusammengeschlagen worden sei, Geld herauszurü- cken. BF. übergab CB. Fr. 100.--. Damit bezahlten CB. und CC. je ein Getränk. Sie teilten das Restgeld unter sich auf. BF. erstattete am 1. April 2005 schriftlich Strafanzeige. 2.3 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Abend des 26. März 2005 trafen sich CB., CC. und BG. in CI.. Da sie nicht genug Geld bei sich hatten, beschlossen sie, jemanden auszu- nehmen. Um ca. 22.15 Uhr trafen sie an der BH.-Strasse in CI., Höhe Parkplatz BI., auf BJ.. BG. fragte ihn, ob er Kokain oder Ecstasy kaufen wolle. Als BJ. verneinte und weglief, fragte CB. ihn nach Geld. BJ. wei- gerte sich, Geld zu geben und ging weiter. BG. schlug ihm deshalb von hinten auf den Kopf. CB. schlug ihm mit der Faust auf das Kinn. Als BJ. am Boden lag, traten sodann BG. und CC. auf ihn ein. BG. entwendete BJ. anschliessend das Portmonee, entnahm daraus Fr. 50.-- und warf das Portmonee im Wert von ca. Fr. 40.-- sowie die darin enthaltenen Bank- und Identitätskarten weg. Das erbeutete Geld wurde anschlies- send unter den drei Tätern aufgeteilt.

8 Gemäss Arztbericht vom 13. April 2005 erlitt BJ. eine Schädelkontusion (act. 16.4). Die gesetzliche Vertreterin von BJ., BK., stellte am 3. Juni 2005 gegen CB., CC. und BG. Strafantrag wegen Drohung und Körper- verletzung (act. 16.5). Gegen BG. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.643). 2.4 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 26. März 2005 gegen Mitternacht gingen CB., CC. und BG. erneut in CI. umher. Sie hatten die Absicht, jemanden auszunehmen. Sie trafen an der BL. in Chur auf BN. sowie BO. und folgten ihnen auf den Park- platz des BM.. CB. und BG. fragten die drei Jugendlichen zuerst, ob sie Drogen kaufen möchten. Als diese verneinten, wiesen sie die Jugendli- chen an, ihr Geld zu geben. Da die Jugendlichen Angst hatten, zeigten zwei der Jugendlichen ihr Portmonee. Der dritte Jugendliche führte kein Portmonee mit. CB. und BG. entnahmen den Portmonees insgesamt Fr. 22.50. Anschliessend sagten sie zu den Jugendlichen, dass es gesün- der sei, nichts zu sagen. Am 31. März 2005 stellten die gesetzlichen Vertreter von BN. sowie BO. Strafantrag wegen Drohung sowie Diebstahls und Drohung. Gegen BG. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.643). 3.CB. zusammen mit CE. 3.1Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 10. September 2005 begaben sich CB., CE. sowie BP. zum Zwei- familienhaus BQ.-Strasse 12 in AR., da sie über Hinweise verfügten, dass dort ein "CG." wohne, der Haschisch verkaufe. Sie betraten das unverschlossene Haus und suchten nach "CG.". Dabei entwendete CE. in der Küche ein Portmonee mit einer EC-Karte und Ausweisen sowie ca. Fr. 10.--. BP. entwendete im Zimmer von BR. ein Natel. Sodann wur- den durch CE. oder BP. ein weiteres Portmonee sowie Fr. 50.-- Bargeld entwendet. Der Wert der entwendeten Portmonees beläuft sich gemäss Adhäsionsklage auf Fr. 36.--, das Natel war wertlos und die Kosten für die Wiederbeschaffung der EC-Karte und der Ausweise betrugen Fr. 86.--. Am 15. September 2005 stellte BS. gegen CB., CE. und BP. Straf- antrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. BS. sowie sein Sohn BR. machten mit Schreiben vom 28. Februar 2006 adhäsionsweise eine Forderung von insgesamt Fr. 170.-- gel- tend. Gegen BP. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.3185). 3.2Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB Im Anschluss daran begaben sich CB., CE. sowie BP. an die Trän- kebachstrasse in AR.. Dort hielten sie die zwei Mofafahrer BV. und BW. an, packten sie an Armen und Schultern und fragten sie nach Geld und Natels. BV. und BW. erklärten, sie hätten weder Geld noch

9 Natels und wollten weiterfahren. Daraufhin wurden sie von CB., CE. und BP. gewaltsam zurückgehalten. CB. nahm in der Folge seinen Pfefferspray hervor und sprayte BW. aus einer Entfernung von ca. 40 cm ins Gesicht. Anschliessend versuchte er, auch BV. ins Gesicht zu sprayen. Dieser bedeckte aber sein Gesicht und bekam so nur wenig Pfefferspray ab. Er konnte sich indessen losreissen und mit seinem Mofa wegfahren. BP. versuchte sodann auf Geheiss von CB. das Natel von BW. aus dessen Hosentasche zu behändigen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Nach einem weiteren Pfeffersprayeinsatz in das Gesicht von BW. ergriffen die drei Jugendlichen die Flucht. Gegen BP. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.3185). 4.CB. 4.1 Angriff gemäss Art. 134 StGB Am 22. August 2004, um ca. 04.00 Uhr, war CB. an einem Angriff von mehreren Personen auf einen einzelnen Jugendlichen beteiligt. Als BX. dem angegriffenen Jugendlichen zu Hilfe kommen wollte, warf ihn CB. zu Boden. Als BX. aufstand und auf CB. losgehen wollte, versetzte ihm CB. einen Faustschlag ins Gesicht. Gleichzeitig versetzte BY. BX. ei- nige Fusstritte. Als CB. wegrennen wollte und stolperte, erreichte ihn BX. und schlug auf ihn ein. Dritte zogen BX. anschliessend weg, so dass CB. fliehen konnte. Gemäss Arztbericht vom 22. August 2004 erlitt BX. eine Wadenbeinver- letzung, eine Quetschung im Brustbereich sowie multiple Schürfungen und Quetschungen. Gegen BY. (VV.2004.3162) wurde ein separates Verfahren geführt. 4.2 Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Am 18. Oktober 2004, um ca. 13.20 Uhr, ging CB. mit zwei Jugendlichen über das Trottoir der BZ.-Strasse in CI. Er hatte die Absicht, dem Erst- besten, den er treffen würde, das Natel abzunehmen. Als CB. auf den ihm unbekannten A. traf, erteilte er diesem einen heftigen Stoss. Als A. weitergehen wollte, folgte ihm CB. und brannte A. mit einer Zigarette am Hals. Anschliessend entriss CB. A. die Kopfhörer und sagte, dass er sie zurückerhalte, wenn Baselgia ihm die Nummer einer Frau gebe. Als A. das Natel der Marke Siemens im Wert von Fr. 499.-- hervornahm, ent- riss ihm CB. dieses. Er verkaufte es später an einen ihm unbekannten Albaner für Fr. 200.--. Der polizeiliche Sachbearbeiter stellte bei A. eine 2 cm lange rote Brand- narbe auf der linken Halsseite fest (act. 34.4.1, S. 5). Am 12. November 2004 stellte die gesetzliche Vertreterin von A. Straf- antrag wegen "Überfall an meinem Sohn" (act. 34.4.3). Mit Bericht vom 5. Dezember 2004 diagnostizierte sodann der behandelnde Psychologe von A. bei diesem ein Psychotrauma nach tätlichem Angriff. 4.3 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 24. April 2005, um ca. 6.30 Uhr, befanden sich CB. und B. an der C.-Strasse in CI. und machten Autostopp. Als sich ihnen D., welcher

10 stark angetrunken war, näherte, fragte ihn B. nach einer Zigarette. D. übergab ihm eine Zigarette und ging weiter. In der Folge kamen B. und CB. überein, dem Mann zu folgen und ihn "auszunehmen". Nachdem sie den Mann eingeholt hatten, versuchte CB. vorerst, ihm das Portmo- nee aus der Tasche zu ziehen, was jedoch nicht gelang. In der Folge erklärte CB. D., es handle sich um eine Polizeikontrolle und er müsse den Ausweis zeigen. Er packte D. und drückte ihn an die Wand. Gleich- zeitig forderte er von ihm die Herausgabe des Portmonees mit den Aus- weisen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte nach und in der Folge behändigte CB. das darin enthaltene Bargeld in der Höhe von Fr. 20.50. Das erbeutete Geld wurde anschliessend zwischen den beiden Tätern aufgeteilt. D. erstattete am 24. April 2005 Strafantrag wegen Diebstahls. Gegen B. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.1241). 4.4Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 25. April 2005, um ca. 22.00 Uhr, begaben sich CB., E., CA. und B. mit dem Personenwagen GR XXXXX, welcher von CA. gelenkt wurde, zum Restaurant CF. in G.. CB. und B. drückten die Eingangstüre des Restaurants mit Gewalt auf, wobei das Schloss beschädigt wurde. Der Sachschaden betrug ca. Fr. 500.--. In der Folge entwendeten sie 45 Pa- kete Zigaretten im Wert von Fr. 207.-- sowie ein Serviceportmonee im Wert von Fr. 50.--, in welchem Bargeld im Betrag von Fr. 537.-- enthal- ten waren. Das Deliktsgut wurde aufgeteilt. Die Geschädigte, H., stellte am 26. April 2005 Strafantrag wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. H. machte mit Schreiben vom 6. März 2006 adhäsionsweise eine For- derung von insgesamt Fr. 632.25 geltend. Gegen die anderen Beteiligten wurden separate Verfahren geführt. 4.5 Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB Am 5. Februar 2006 kam es im und vor dem Dancing I. in V. in der Zeit von 01.30 und 02.00 Uhr zwischen CB. und J. zu einer Auseinanderset- zung. Als K. sich um den am Boden liegenden J. kümmerte und CB., welcher auf J. eintrat, abwehren wollte, schlug CB. sie mit der flachen Hand ins Gesicht und den Fäusten auf den Kopf. Sodann stiess CB. K. gegen einen parkierten Lieferwagen. CB. sagte zu K., dass er sie fertig mache. Gemäss Arztbericht vom 9. Februar 2006 erlitt K. Prellmarken an der Stirn rechts, am Knie links sowie eine Schürfung am Handgelenk links (act. 29.9). K. stellte am 6. Februar 2006 gegen CB. Strafantrag wegen Tätlichkei- ten, ev. Körperverletzung und Drohung (act. 29.10). Die übrigen Betei- ligten verzichteten auf die Stellung eines Strafantrages. 4.6 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

11

Seit dem 11. August 2003 kaufte CB. für einen Bekannten einmal 3 und

einmal 5 Tabletten Ecstasy. Sodann konsumierte er regelmässig Mari-

huana sowie unregelmässig auch Kokain, Ecstasy, LSD und Amphet-

amine.

Die Kantonspolizei Graubünden stellte bei CB. 1.2 Gramm Haschisch

sicher (Lager Nr. 192/05).

5.CC.

5.1 unvollendeter Diebstahlversuch gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver-

bindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art.

144 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB

Am 11. März 2006 begaben sich CC., L., M. sowie N. zur Zahnarztpraxis

  1. an die P.-Strasse 8 in CI.. Sie betraten den Garten und CC., L. und
  2. versuchten, die Türe zur Praxis aufzubrechen, was jedoch nicht ge-

lang. M. stand "Schmiere". Es entstand ein Sachschaden von ca. Fr.

1'000.--.

Am 13. März 2006 erstattete Q. gegen sämtliche Täter Strafantrag we-

gen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.

Gegen die anderen Beteiligten wurden separate Verfahren geführt.

5.2 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

In der Zeit vom 1. August 2005 bis 2. April 2006 konsumierte CC. ab

und zu Marihuana und Kokain.

6.CD.

6.1 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

In der Zeit vom 14. März 1995 bis 18. Juli 2005 konsumierte CD. täglich

Marihuana, welches er selber anpflanzte. Sodann konsumierte er vier-

bis sechsmal pro Jahr Kokain.

Am 4. April 2005 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei CD. 95.4

Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Amphetamine sicher (Lager Nr.

200/05).

6.2 Fahren ohne Führerausweis, Fahrzeugausweis und Versicherungs-

schutz gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und

Art. 96 Ziff. 2 SVG

Am 17. Juni 2005 fuhr CD. mit dem Motorrad Yamaha DT 125 von AP.

via G. nach CJ., obwohl er nicht über den Führerausweis für die ent-

sprechende Motorradkategorie und über keinen Fahrzeugausweis ver-

fügte, er für das Motorrad die erforderliche Versicherung nicht abge-

schlossen und auch kein Kontrollschild eingelöst hatte."

C.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von

Graubünden vom 25. und 26. September 2006 waren die Angeklagten persönlich,

deren amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zugegen.

12 a) Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. Die Angeklagten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür seien sie zu bestrafen: a) CB. mit 30 Monaten Gefängnis unter Abzug der erlittenen Untersu- chungs- und Polizeihaft. b) CC. mit 18 Monaten Gefängnis unter Abzug der erlittenen Untersu- chungshaft. CC. sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. c) CD. mit 14 Monaten Gefängnis abzüglich der Untersuchungshaft. CD. sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren zu gewähren. d) CE. mit 9 Monaten Gefängnis unter Abzug der Untersuchungshaft. CE. sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 3.Die 1.2 g Haschisch (Lager Nr. 192 / 05), die 95.4 g Marihuana und 0.1 g Amphetamine (Lager Nr. 200 / 05) seien richterlich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. 4.Kostenfolge: CB. seien Fr. 1'977.-- an Haftkosten, CC Fr. 262.-- und CD. Fr. 13.-- aufzuerlegen. CB. sei zu verpflichten die Kosten des Gutachtens von Fr. 3'322.85 und CD. von Fr. 2'014.-- zu tragen. Die übrigen Kosten wie Barauslagen und Untersuchungsgebühr seien dem Angeklagten CB. zur Hälfte und zu je 1/6 den weiteren drei Ange- klagten aufzuerlegen.“ b) Der amtliche Verteidiger von CB., Rechtsanwalt lic.iur. Werner Jörger, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei gemäss Ziffer 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.3, 2.4, 3.2, 4.2, 4.3, 4.4, und 4.6 der Anklageschrift (des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig zu sprechen. 2.Der Angeklagte sei in den Sachverhaltspunkten von Ziffer 2.2, 3.1, 4.1 und 4.5 der Anklageschrift (der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB) freizusprechen.

13 3.Dafür sei der Angeklagte milde, höchstens aber zu einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer ange- messenen Probezeit zu bestrafen. Es sei eine Schutzaufsicht anzuord- nen. Im Falle des Strafvollzugs sei die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 16 Tagen anzurechnen. 4.Anerkennung der Adhäsionsklage von AU. im Betrage von Fr. 1'641.10, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 641.10 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--. Anerkennung der Adhäsionsklage von AV. im Betrage von Fr. 1'678.60, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 678.60 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--. Anerkennung der Adhäsionsklage von H. im Betrage von Fr. 632.25. Die Adhäsionsklage von BS., Siegrid BS. und BR. sei auf den Zivilweg zu verweisen. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten in Anklage- punkt Ziffer 3.1 wird die Adhäsionsklage der genannten im Betrage von Fr. 170.-- anerkannt.“ c) Der amtliche Verteidiger von CC., Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fry- berg, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei gemäss Ziffer 2.1, 2.3, 5.1 und 5.2 der Anklage- schrift (des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahl- versuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig zu sprechen. 2.Der Angeklagte sei in den Sachverhaltspunkten von Ziffer 2.2, und 2.4 der Anklageschrift (des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 3.Dafür sei der Angeklagte milde, mit einer unter dem Antrag des Staats- anwaltes liegenden Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dafür sei ihm der be- dingte Strafvollzug zu gewähren. Auf die Ansetzung einer Probezeit sei zu verzichten. 4.Kostenfolge analog dem Antrag des Staatsanwaltes." d) Der amtliche Verteidiger von CD., Rechtsanwalt lic.iur. Ruadi Thöni, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Es sei der Angeklagte CD. im Sinne der Anklage vom 17. Mai 2006 we- gen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG schuldig und im Übrigen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.Es sei der Angeklagte mit 6 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3.Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijähri- gen Probezeit aufzuschieben.

14 4.Es seien die beschlagnahmten Waren definitiv einzuziehen und zu ver- nichten, soweit nicht bereits geschehen. 5.Es sei von der Auferlegung einer Ersatzforderung an den Angeklagten im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen. 6.Es sei der Angeklagte in zivilrechtlicher Hinsicht je solidarisch mit den mitangeklagten CB. und dem separat angeklagten AW. zur Zahlung von Fr. 300.-- Schadenersatz an AY. zu verpflichten und seien allfällige wei- tere Forderungen der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen. 7.Es seien die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten zu einem Achtel aufzuerlegen, im Übrigen den weiteren Mitangeklagten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.“ e) Der amtliche Verteidiger von CE., Rechtsanwalt lic.iur. Patrick Barandun, stellte und begründete folgende Anträge: „1. CE. sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. 2.CE. sei vom Vorwurf des unvollendeten Raubversuches gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 3.a) CE. sei des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) CE. sei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. c) Dafür sei CE. mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ f) In seinem Schlusswort bedauerte CB. die Vorfälle. Er habe damit abge- schlossen und seit seiner letzten Verzeigung nichts mehr gemacht. CC. erklärte, dass ihm das Vorgefallene sehr Leid tue. Der psychische und physische Schmerz, den die Opfer erlitten hätten, sei nachvollziehbar. Er halte sich nun in einer neuen Umgebung auf und sei froh, um die Therapie. Er sei nicht mehr so aggressiv. CC. bedauerte nochmals das Vorgefallene. CD. entschuldigte sich bei den Geschädigten und drückte sein Bedauern für das Vorgefallene aus. Er versuche, sein Leben zu ordnen und solche Vorfälle zu vermeiden. CE. schliesslich bedauerte das Vorgefallene ebenfalls. Er erklärte, sich in ei- ner Drogentherapie zu befinden, um die Rückfallgefahr zu vermindern.

15 Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Der amtliche Verteidiger von CB. anerkennt den in der Anklage- schrift relevierten Sachverhalt, bestreitet aber die rechtliche Qualifikation der in den Ziffern 2.2, 3.1, 4.1 und 4.5 der Anklageschrift relevierten Sachverhalte und verlangt für diese Anklagepunkte einen Freispruch. Der amtliche Verteidiger von CC. aner- kennt den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt ebenfalls, beantragt aber einen Freispruch für die unter den Ziffern 2.2 und 2.4 eingeklagten Sachverhalte. Der amtliche Verteidiger von CD. kann die rechtliche Qualifikation der unter den Ziffern 1.1 und 1.3 relevierten Sachverhalte nicht anerkennen und verlangt für diese Anklagepunkte einen Freispruch. Der amtliche Verteidiger von CE. bestreitet die rechtliche Qualifikation der unter den Ziffern 3.1 und 3.2 relevierten Sachverhalte. Er verlangt einen Freispruch von der Anklage des Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB. Er beantragt einen Schuldspruch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen die Angeklagten für ihr Verhalten zur Ver- antwortung zu ziehen sind. b) Der amtliche Verteidiger von CD. bringt sein Bedauern darüber zum Aus- druck, dass gegen AW., welcher an den Übergriffen von der Nacht vom 17. auf den 18. März 2005 in AD. ebenfalls beteiligt gewesen war, ein separates Verfahren ge- führt worden ist. Es wäre zu begrüssen gewesen, wenn gegen alle angeblich Betei- ligten gleichzeitig verhandelt worden wäre. Wie er am ersten Verhandlungstag er- fahren habe, sei AW. bereits rechtskräftig beurteilt worden. Der amtliche Verteidiger beantragte, den besonderen subjektiven Umständen bei CD. Rechnung zu tragen. Die Frage des Vorsatzes sei unabhängig vom gegen AW. gefällten Urteil und neu zu beurteilen, andernfalls eine Rüge wegen Befangenheit des Gerichts ausdrücklich vorbehalten bleibe. Den Bemerkungen des amtlichen Verteidigers ist zunächst entgegenzuhal- ten, dass in der Anklageschrift unter den jeweils relevanten Tatbeständen aufgeführt ist, dass gegen AW. ein separates Verfahren geführt worden ist. Es wurde sogar die Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft Graubünden vermerkt. Das Studium

16 der Anklageschrift erfolgte durch den amtlichen Verteidiger - seiner detaillierten Ho- norarnote zufolge - bereits am 23. Mai 2006. Es ist davon auszugehen, dass er spätestens mit der Kenntnisnahme der Anklageschrift und nicht erst seit dem 25. September 2006 vom separaten Verfahren wusste. Er hatte mithin genügend Zeit, sich damit zu befassen. In diesem Zusammenhang beanstandet er im Weiteren, dass das Gericht in gleicher Zusammensetzung (inklusive Aktuarin) tage, wie im Fall AW.. Er befürchtet, dass das Gericht befangen sein könnte. Anlässlich der Eröffnung der Verhandlung hat es der amtliche Verteidiger unterlassen, gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes Einrede zu erheben. Dazu be- stand auch kein Anlass. Das Gericht tagt zwar in der gleichen Komposition; es ist aber unabhängig in der rechtlichen Beurteilung und nur an das Gesetz gebunden. Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die vier vor Schranken stehenden Angeklagten in völlig unterschiedlicher Zusammensetzung delinquiert haben. Es sind dabei weitere 8 Personen involviert, die heute nicht vor Gericht ste- hen. Gegen diese wird oder wurde ein separates Verfahren geführt. Würde man alle Beteiligten inklusive AW. gleichzeitig vor Gericht beurteilen, müsste eine Hauptver- handlung mit 13 Angeklagten durchgeführt werden. Dabei kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass von diesen heute nicht vor Gericht stehenden Personen etwelche wiederum in unterschiedlicher und neuer Zusammensetzung delinquiert haben. Die Durchführung einer Strafverhandlung mit einer solchen Vielzahl von Angeklagten ist schlichtweg unmöglich und nicht zuletzt für die Angeklagten unzumutbar. 2.Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107 IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Dro- hung nicht mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls (mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen) wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vor- ausgesetzt. Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist

17 der Versuch aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen hat. a) CB. zusammen mit CD.: aa) Gemäss Anklageschrift begegneten AW., CB. und CD. am 18. März 2005, um ca. 03.40 Uhr, in AD. auf dem Parkplatz der AC. AU. und AV.. CB. forderte von AU. die Herausgabe von dessen Mobiltelefon Nokia im Wert von CHF 180.--, ohne dass dies die beiden anderen Täter bemerkt hätten. Ohne erkennbaren Grund schlugen die drei Täter sodann auf die beiden Geschädigten ein, CB. und CD. mit den Händen, AW. mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock. Nach der Schlägerei übergab CB. das Mobiltelefon auf dessen Verlangen AW.. AW. warf es in der Folge in den daneben vorbei fliessenden Bach. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass AW., CB. und CD. plötzlich auf AU. und AV. einschlugen, als sie ihnen am frühen Morgen des 18. März 2005, um 03.40 Uhr in AD. auf dem Parkplatz der AC. begegneten. Zu prüfen ist, ob Raub gegeben ist. aaa) Der amtliche Verteidiger von CD. macht geltend, dass dieser bei der unbestrittenen tätlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten AU. und AV. keine Aneignungs- oder sogar Bereicherungsabsicht in Bezug auf das fragliche Mo- biltelefon hatte. CD. habe damals vor Ort gar nicht mitbekommen, dass der Mitan- geklagte CB. ein Mobiltelefon erbeutet habe. So sei es auch in der Anklageschrift festgehalten. In der Anklageschrift werde zu Recht nicht angeführt, dass CD. Kennt- nis davon hatte, dass CB. das Mobiltelefon behalten habe. Mangels Bereicherungs- beziehungsweise nur schon Aneignungsabsicht sowie mangels des erforderlichen auf einen Dienstahl ausgerichteten Vorsatzes sei CD. vom eingeklagten Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 StGB freizusprechen. Der amtliche Verteidiger von CD. wendet zum Anklagepunkt Ziff. 1.1 konkret ein, dass in der Anklageschrift selbst festgehalten sei, dass es CD. nicht mitbekom- men habe, dass CB. das Mobiltelefon erbeutet habe. In der Anklageschrift wird dies- bezüglich die Behauptung von CD. wiedergegeben und dementsprechend im Kon- junktiv formuliert "ohne dass dies die beiden andern Tätern bemerkt hätten". Es han- delt sich also nicht um eine gesicherte Sachverhaltsfeststellung. Anlässlich der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. April 2005 (act. 10.3, S. 2 f.) schil- derte CB., wie er von einem der beiden Zürcher (AU. und AV.) das Natel erbeten habe, um Kollegen anzurufen. Nachdem er das Natel erhalten habe, habe AW. be- gonnen, auf die beiden einzuschlagen. Auf Vorhalt der Untersuchungsrichterin,

18 dass CD. nichts davon wissen wolle, dass das Natel weggenommen worden sei, gab CB. zu Protokoll, dass CD. auch dabei gewesen sei, als er die beiden Zürcher wegen des Natels angesprochen habe und sie - AW., CB. und CD. - sie anschlies- send geschlagen hatten. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18 Juli 2005 (act. 10.9, S. 2) machte CB. die Aussage, dass er, nachdem er das Natel erhalten habe, einen der Geschädigten geschlagen habe. CD. habe auch auf einen der Geschädigten eingeschlagen; er habe ihm geholfen. AU. sagte dazu aus (act. 11.4), dass er und AV. kurz vor dem BC. von drei jungen Männern ange- sprochen worden seien. Einer habe ihn nach dem Natel gefragt. Er habe ihm das Gerät übergeben und dieser habe es dann ohne zu telefonieren eingesteckt. Als er um die Rückgabe gebeten habe, habe ihm der grösste der drei ohne vorgängige Diskussion mit einer Stablampe auf den Kopf geschlagen. AV. gab dazu zu Protokoll (act. 11.6), dass auf der Höhe des Hotels Signina drei Männer auf ihn und AU. zu- gekommen seien. Er sei um ein Natel gebeten worden, er habe aber keins mitge- führt. AU. habe dann einem der Männer sein Natel gegeben. Dieser habe es an sich genommen und eingesteckt mit der Bemerkung "dieses behalte er jetzt". AU. habe sein Natel zurückverlangt. Als er insistiert habe, habe einer der drei Männer auf seinen Kollegen mit einer langen Taschenlampe gegen den Kopf geschlagen. Er habe versucht, dazwischen zugehen, sei aber auch gleich geschlagen worden. Die beiden Geschädigten deponierten damit einhellig, dass ihnen drei junge Männer begegnet waren und dass einer von ihnen, das Natel erbat und einsteckte. Sie sag- ten auch übereinstimmend aus, dass zunächst einer von ihnen auf sie einschlug, als AU. das Natel zurückverlangte. Die Aussagen der Geschädigten decken sich inhaltlich also mit derjenigen von CB., welcher angegeben hat, dass CD. anwesend gewesen sei, als er das Natel erbeten hatte. Die Aussage von CB. erweist sich damit als glaubwürdig. CD. hat es also erwiesenermassen mitbekommen, wie CB. das Natel erfragte und es anschliessend nicht mehr zurückgab. Als AU. auf die Rück- gabe beharrte, schlug zunächst einer auf ihn und dann alle drei auf die Geschädig- ten ein. Unbestritten ist, dass CD. bei der Gewaltanwendung eine aktive Rolle inne- hatte. baa) Die Ereignisse am frühen Morgen des 18. März 2005 in AD. (vgl. Ziff. 1.1 bis und mit Ziff. 1.3 der Anklageschrift) sind in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. An diesem Morgen kam es zu mehreren Schlägereien zwischen AW., CB., CD. und verschiedenen Touristen. In der Konfronteinvernahme von AW. und CD. vom 18. Juli 2005 gab CD. zu Protokoll, dass sie - also AW., CB. und CD. - die Idee auf AU. und AV. einzuschlagen gemeinsam gefasst hätten. Die Idee sei nicht von einem alleine gekommen (act. 10.8, Seite 2). In der gleichen Einvernahme

19 sagte AW. zum unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift angeführten Sachverhalt (zum Nachteil von AY.) aus, dass - während er einen Engländer verprügelt habe - CB. und CD. zu ihm gekommen seien und erklärt haben, dass sie jetzt genug Geld hät- ten. CD. schloss auf entsprechendes Befragen nicht aus, dass die Sachverhaltsdar- stellung von AW. zutrifft (act. 10.8, Seite 5). Nach der erwähnten Konfronteinver- nahme wurde CD. noch alleine zu den Vorfällen in AD. befragt. Er erklärte dazu, dass sie im BB. zuerst eher im Spass darüber gesprochen hatten, dass man noch Leute ausnehmen könne. Als sie das BB. verlassen hätten, habe AW. einfach auf jemanden eingeschlagen. Es sei dann zu einer Schlägerei mit Engländern gekom- men, an welcher alle drei beteiligt gewesen seien. Dazu erklärte CD., dass er dann schon gewusst habe, dass es nun dazu kommen könnte, dass sie jemanden aus- nehmen, das heisst ihm Geld etc. wegnehmen könnten (act. 10.10, S. 1f.). Diese Aussagen zeigen auf, dass sich CD. schon im BB. gedanklich damit auseinander- setzte, "Leute auszunehmen", selbst wenn dies zum damaligen Zeitpunkt eher aus Spass geschehen sein soll. Spätestens nachdem AW. nach dem Verlassen des BB. grundlos auf jemanden eingeschlagen hatte, damit noch bevor es zu den Übergrif- fen auf AU. und AV. gekommen ist, wusste CD., dass es darauf hinaus laufen könnte, dass sie "jemanden ausnehmen" werden. Unter "Ausnehmen" wird der Ein- satz von Gewalt gegen in der Regel andere Jugendliche verstanden, um damit Geld, Natels, Zigaretten etc. zu erbeuten. Obwohl es CD. im besagten Moment bewusst wurde, dass es dazu kommen könnte, dass sie jemanden ausnehmen könnten, di- stanzierte er sich nicht von seinen Kollegen. Im Gegenteil, er beteiligte sich aktiv an den folgenden Übergriffen im Wissen darum, dass Geld etc. abgenommen werden könnte. Er nahm es damit wissentlich und willentlich in Kauf, dass Geld etc. erbeutet werden könnte. CB. sagte dazu auf Befragen vor Schranken deutlich aus, dass es so war, dass alle abgeschlagen worden seien, die ihnen in jenen Morgenstunden über den Weg gelaufen seien. Es habe keine ausdrückliche Absprache gegeben. Die Übergriffe seien jedoch im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Auch dass die Beute untereinander aufgeteilt werde, sei klar gewesen. Wie bereits im Urteil gegen AW. ausgeführt worden ist, ist es, um Mittäter- schaft zu begründen, nicht erforderlich, dass die drei am Überfall auf AU. und AV. beteiligten Jugendlichen bereits im Voraus ausdrücklich und gemeinsam den Plan und Vorsatz fassten, AU. und AV. niederzuschlagen und sie auszunehmen. Es genügt, wenn der gemeinsame Tatentschluss konkludent geäussert wird, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Die Aussagen von CB. und CD. lassen keinen an- deren Schluss zu, als dass die drei Beteiligten bewusst und gewollt zusammenge- wirkt haben. Die drei Täter hatten alle das gleiche Interesse an der Tat, insbeson-

20 dere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Es ist folglich irrelevant, wer von ihnen Geld oder andere Wertgegenstände entwenden wollte. Der Vorsatz, durch Anwendung von Gewalt, Geld, Natels etc. zu erbeuten, wurde von allen gleicher- massen getragen. Die Angeklagten CB. und CD. haben vorsätzlich und in massge- bender Weise mit AW. zusammengewirkt, so dass alle als Hauptbeteiligte dastehen; es ist Mittäterschaft gegeben. Einzig die Tatbeteiligung war unterschiedlich, was im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen sein wird. Die Tatabsicht "Leute auszu- nehmen" war aber bei allen drei Tätern generell vorhanden. Insofern deckt sich die auf Grund des Beweisergebnisses gewonnene Überzeugung, dass Mittäterschaft ausgewiesen ist, mit den im Fall AW. gewonnenen Erkenntnissen. caa) Nach den aufgezeigten Aussagen der Geschädigten und von CB. wurde zuerst das Natel übergeben, dann zurückbehalten und hierauf, nachdem auf die Rückgabe beharrt worden war, wurde Gewalt angewendet. Vom Geschehensablauf liegt damit ein so genannter räuberischer Diebstahl vor: Nach Vollendung aber vor Beendigung des Diebstahls wurde Gewalt verübt, um die Beute zu sichern (Trech- sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 12 zu Art. 140 ZGB). Damit ist Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv gegeben. Dass AW. das Nokia Mobile danach in den Bach warf, das heisst, dass er die weggenommene Sache im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zer- störte oder unbrauchbar machte, bleibt eine von Art. 140 Ziff. Abs. 1 StGB mitbe- strafte Nachtat. Es besteht keine echte Konkurrenz (vgl. dazu Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 6. Auflage, S. 152). ab) Den Übergriff auf AY. haben CB. und CD. unbestritten - zusammen mit AW. - als Mittäter zu verantworten. Nachdem CB. und CD. gegen AY. Gewalt ange- wendet hatten, konnten sie ihm erfolgreich Geld im Betrage von Fr. 300.-- abneh- men. Die Tat ist unbestritten als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qua- lifizieren. Alle subjektiven und objektiven Merkmale sind erfüllt. ac) Aus der Serie der Vorfälle am frühen Morgen des 18. März 2005 bleibt der Übergriff auf BA. zu beurteilen. CD. bringt - wie damals und analog zu AW. zum Übergriff auf AY. (SF 05 35) - vor, dass er keine aktive Rolle innehatte. Er sei höchs- tens in der Nähe gestanden, habe sich aber nicht in tatrelevanter Weise an diesem Raubversuch beteiligt. Es stellt sich - analog zum Fall AW. beim Übergriff auf AY. - die Frage, ob CD., der sich nicht unmittelbar am Übergriff auf Grant Wallace beteiligt haben will, die Tathandlungen von AW. anzurechnen sind. Nach den Aussagen von AW. will er einen Engländer verprügelt haben, um von ihm Geld zu erhalten,

21 während CB. und CD. damit beschäftigt gewesen sein sollen, AY. auszunehmen. Bei diesem Engländer soll es sich um Grant Wallace gehandelt haben (vgl. act. 10.8, S. 5f). Wie oben unter Erw. 2aa) aufgezeigt worden ist, redeten - gemäss den eigenen Angaben von CD. - AW., CB. und er bereits im BB. darüber, dass sie "Leute ausnehmen" könnten. In der Folge kam es dann, kaum als sie das BB. verlassen hatten, dazu, dass AW. ohne ersichtlichen Grund auf jemanden losgegangen war. Es kam dann zu einer Schlägerei mit Engländern. CD. sagte aus, dass ihm dann bewusst worden sei, dass sie - damit sind Yves Andres Schmid, CB. und er selbst gemeint - jemanden ausnehmen, das heisst ihm Geld und andere Wertgegenstände wegnehmen könnten. In der Folge kam es dann zu den unter Anklage stehenden Übergriffen auf AU. und AV., AY. und Grant Wallace. Diese Übergriffe können nicht für sich allein betrachtet werden, sie hängen alle miteinander zusammen. Wie die Aussage von CD. beweist, war auch ihm bewusst, dass auf die Betroffenen einge- schlagen wurde, um Beute zu machen. CB. bestätigte ebenfalls, dass alle, die ihnen über den Weg liefen, im gegenseitigen Einverständnis abgeschlagen worden seien. Es sei auch klar gewesen, dass die Beute untereinander aufgeteilt werde. Selbst wenn also CD. gegenüber BA. nicht tätlich geworden sein sollte, sind ihm die Tat- handlungen von AW. anzurechnen. Hätte AW. Geld erbeutet, hätte er anteilsmässig daran partizipiert. Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich zweifelsfrei, dass sie bei den verschiedenen Vorkommnissen gleichgerichtet gehandelt haben. Ihnen liegt ein genereller Tatentschluss, Leute auszunehmen, zu Grunde. Dieser Tatent- schluss wurde von CD. bewusst - wie er selbst aussagte - mitgetragen. Er hat sich also unabhängig davon, ob er selbst Hand anlegte, was aber nach seinen Aussagen nicht ganz ausgeschlossen werden kann (vgl. act. 10.8, S. 6), als Mittäter zu ver- antworten. AW. ist beim Übergriff auf Grant Wallace nicht von dem abgewichen, was der gemeinsamen Vorstellung über den Ablauf der Tat entsprochen hat, wes- halb sein gesamtes Handeln CB., was von diesem unbestritten ist, und CD. anzu- rechnen ist. Nachdem auf BA eingeschlagen worden war, gelang es ihm zu flüchten, ohne Geld herausgegeben zu haben. Es liegt ein unvollendeter Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB vor. ad) Raub ist in drei Stufen qualifiziert: Durch Bewaffnung, durch besondere Gefährlichkeit (bsp. infolge Bandenmässigkeit) und durch Lebensgefährdung, schwere Körperverletzung oder Grausamkeit. AW. benützte bei den Raubüberfällen vom 18. März 2005 einen abgesägten Billardstock. Dieser fällt nicht unter den Be- griff einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 139 StGB). Eine Bande ist bei Zusammen- schluss zur fortgesetzten Verübung von Raub gegeben (Trechsel, a.a.O., N 16 zu

22 Art. 139 StGB). AW., CB. und CD. haben sich zum Ausgang getroffen und sich am fraglichen Abend und Morgen spontan zu einer Gruppe gebildet. Der Wille, am frag- lichen Abend und Morgen durch Anwendung von Gewalt zu Geld zu kommen, ist ausgewiesen. Der Wille zur gemeinsamen Fortsetzung solcher Delikte ist jedoch nicht rechtsgenüglich erkennbar; es handelt sich jedoch um einen Grenzfall. Es lie- gen damit keine qualifizierten Raubtatbestände vor, hingegen mehrfache Began- genschaft. b) CB. zusammen mit CC.: ba) CB. und CC. sind geständig und es ist ausgewiesen (act. 14.3, 9.5 und 9.3), dass sie am Abend des 25. März 2005 in der BD. in AD. nach einer kurzen Unterhaltung auf BE. einschlugen und ihm danach CB. das Portmonee aus der Ho- sentasche nahm und Fr. 10.-- entwendete. Das Geld verwendeten CB. und CC. für Getränke für sich selbst. Gemäss Arztbericht vom 15. April 2005 erlitt BE. einen seitlichen Mittelgesichtsbruch rechts sowie eine Sensibilitätsstörung im zweiten Ge- sichtsnervenast rechts (act. 14.9). Auch hier wurde der gemeinsame Tatentschluss konkludent geäussert. Die Jugendlichen haben bewusst und gewollt zusammenge- wirkt. Sie hatten alle das gleiche Interesse an der Tat. Es kann auf die obigen Aus- führungen zur Mittäterschaft verwiesen werden (vgl. Erw. 2aa). Die Tat ist unbestrit- ten als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. bb) Am Abend des 26. März 2005 trafen sich CB., CC. und BG. in CI. Da sie nicht genug Geld hatten, beschlossen sie, jemanden auszunehmen. Am späteren Abend um 22.15 Uhr kam es zum Übergriff auf BJ. (vgl. Anklageschrift Ziff. 2.3). CB. und CC. sind geständig, BJ. zusammen mit BG., gegen den ein separates Verfahren geführt wird, geschlagen und getreten zu haben, um von ihm Geld zu erbeuten. Sie entwendeten ihm das Portmonee und entnahmen diesem Fr. 50.--. Das Geld wurde anschliessend unter den drei Tätern aufgeteilt. Damit haben sie sich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. bc) In der gleichen Nacht gegen Mitternacht stiessen CB., CC. und BG. in CI. auf die drei Jugendlichen BN. sowie BO.. Sie hielten die Jugendlichen an, ihnen Geld zu geben und bedrohten diese, nachdem sie das Geld im Betrage von Fr. 22.50 erhalten hatten. Der Verteidiger von CC. bringt vor, dass dieser keinen Tat- beitrag geleistet habe. CC. sei bei der Beschlussfassung nicht dabei gewesen; er habe diese Jugendlichen nicht berauben wollen und sei während der Tatausführung

23 abseits gestanden. Es sei keine Mittäterschaft gegeben und CC. sei von diesem Anklagepunkt freizusprechen. Der Vorfall ereignete sich wenig später nach dem Übergriff auf BJ.. CC. sagte gegenüber dem Untersuchungsrichter aus (act. 10.1, S. 5 f.), dass sich CB. und BG. nach dem Vorfall mit BJ. dahingehend äusserten, dass sie noch weitere Personen ausnehmen möchten. Nachdem sie das Sunshine- Pub verlassen hätten, seien sie hinter den drei Jugendlichen hergegangen; er habe sich jedoch zurückgehalten. Vor Schranken erklärte er, dass er abseits gestanden sei. Er habe gesehen, wie die Jugendlichen den Geldbeutel herausgenommen hät- ten und er habe daraus geschlossen, dass sie CB. und BG. Geld gaben. Er erklärte zudem, dass das erbeutete Geld zusammen verbraucht worden wäre, wenn sie nicht unmittelbar darauf von der Polizei angehalten worden wären. CB. sagte dazu auf Befragen des Vorsitzenden, dass allen drei klar gewesen sei, dass Geld abge- nommen werde. CC. will jedoch keinen Tatbeitrag geleistet und abseits gestanden haben. Seine Aussage steht in diesem Punkt im Widerspruch zu den Aussagen von CB. und BG.. CB. hatte gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgesagt, dass BG. vor den Jugendlichen und er und CC. hinter oder neben ihnen gestanden seien (act. 10.3, S. 9). BG. hatte ausgesagt, das CC. neben ihm und CB. gestanden sei; jeder von ihnen sei vor einem der drei Opfer gestanden (act. 10.2, S. 2). Sodann sagten CB. und BG. übereinstimmend aus, dass einer der Jugendlichen CC. erkannt habe. Es ist vorstellbar, dass CC. deshalb etwas abseits gestanden war. Nach den Aus- sagen von CB. und BG. war er dennoch unmittelbar an der Tat beteiligt. Er war mit ihnen zusammen um die drei Jugendlichen gruppiert, wodurch sie sich bedroht fühl- ten, was sie letztlich dazu veranlasste, das wenige Geld, das sie hatten, herauszu- geben. Ihnen wurde dann noch angedroht, dass sie Schläge bekommen, wenn sie nicht schweigen. Dem fügte CC. "en Gruess us Züri" hinzu, damit die Opfer dachten, die Täter seien aus Zürich. Bei diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich CC. nicht an der Tat beteiligt hat. Er hat seinen Tatbeitrag durch seine bedrohende körperliche Präsenz geleistet und er wäre dementsprechend auch an der Beute beteiligt worden. Ohnehin kann dieser Vorfall nicht isoliert betrachtet wer- den. Die Übergriffe auf BJ. und die drei Jugendlichen BN. sowie BO. ereigneten sich in der gleichen Nacht in einem kurzen zeitlichen Abstand. Vor dem ersten Übergriff hatten sie beschlossen, jemanden auszunehmen, weil sie nicht genug Geld hatten. Nach dem ersten Vorfall erklärten CB. und BG. nach der Aussage von CC. noch- mals ausdrücklich, dass sie noch weitere Personen ausnehmen möchten. CC. blieb gleichwohl weiterhin mit CB. und BG. zusammen und folgte mit ihnen den drei Ju- gendlichen BN. sowie BO.. Er wusste seiner Aussage zufolge genau, dass den Ju- gendlichen Geld abgenommen werden sollte, was durch CB. bestätigt wird (act. 10.3, S. 8). Trotzdem distanzierte er sich nicht von der Tat. Weder hielt er seine

24 Kollegen zurück noch entfernte er sich vom Tatort. Im Gegenteil, er gruppierte sich

  • möglicherweise in einem etwas grösseren Abstand als die andern, damit er nicht erkannt wurde - um die Jugendlichen und schaute zu, wie CB. und BG. ihnen das Geld abnahmen. Er wusste, dass die Jugendlichen ihr Geld aus Angst hergaben. Er hätte sich zudem an der Beute beteiligt. Ganz offensichtlich hat er vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt. So sagte BG. aus, dass sie alle etwa ähnlich an den Vorfällen beteiligt gewesen seien (act. 10.2, S. 3). Der Vorsatz, durch Anwendung von Gewalt Geld zu erbeuten, wurde von allen getragen. CB. und CC. haben in Mittäterschaft den Tatbestand des Rau- bes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. c) CB. zusammen mit CE.: ca) Am 10. September 2005 hielten sich CB., CE. und BP. (gegen BP. wird ein separates Verfahren geführt) in AR. auf. Nachdem sie erfolglos versucht hatten, Betäubungsmittel zu erwerben (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3a), trafen sie in der Tränkenbachstrasse auf zwei Mofafahrer. Diese wurden angehalten, um ihnen Geld abzunehmen, welches Unterfangen trotzt Einsatz eines Pfeffersprays erfolglos blieb (vgl. Ziff. 3.2 der Anklageschrift). BV. gab dazu zu Protokoll (act. 28.4, S. 1), dass drei Personen versucht hätten, ihn und BW. zu stoppen. Er habe angehalten, weil er glaubte, diese zu kennen. CE. habe ihn hierauf gefragt, ob er etwas Geld habe. Nachdem er verneint habe, habe ihn CE. nach seinem Natel gefragt. Er habe ge- antwortet, dass er kein Geld auf dem Natel geladen habe. Mittlerweile sei BW. zurückgekommen. Er wollte mit ihm weiterfahren, worauf er von CE. am Lenker zurückgehalten worden sei. BW. sei dann von BP. von hinten am Oberkörper leicht festgehalten worden. CB. habe einen Pfefferspray hervorgeholt und in den Helm von BW. gesprayt. CB. habe dann versucht, auch ihn zu besprühen. Dies sei miss- lungen und er habe davon fahren können. BW. bestätigte die Ausführungen von BV. (act. 28.9). Er gab an, von BP. gehalten worden zu sein. Dieser habe sein Geld und sein Natel gewollt. Von CB. sei ihm Pfefferspray ins linke Auge gesprüht worden. BP. sei immer aggressiver geworden, habe ihn gedrängt und immer fester am Ober- arm festgehalten. Plötzlich habe er noch eine Ohrfeige auf die rechte Wange erhal- ten. Dabei habe BP. beständig nach seinem Geld verlangt. Er sei dann erneut mit Pfefferspray besprüht worden. Die Täter seien dann davongelaufen, weil sich ein Fahrzeug genähert habe. Gemäss der Aussage von BW. seien alle drei Täter bei ihm gestanden.

25 Der amtliche Verteidiger von CE. sieht keine qualifizierende Nötigungshand- lung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. CE. müsse sich auch nicht die Tat- handlungen von BP. und CB. anrechnen lassen. Es liege kein gemeinsamer Tatent- schluss vor, noch habe CE. gewusst, dass CB. einen Pfefferspray auf sich getragen hatte und diesen einsetzen würde. CB. und CE. haben auf Befragen des Vorsitzen- den zum unter Ziff. 3.1 der Anklageschrift relevierten Sacheverhalt (vgl. Erw. 3a nachfolgend) einhellig angegeben, dass es allen klar gewesen sei, dass man bei sich bietender Gelegenheit Geld mitlaufen lasse und es mit den Kollegen teile. Auch bei BV. und BW. sei beiden klar gewesen, dass sie diesen Geld und Natels abneh- men wollten, auch wenn dies davor nicht ausdrücklich geplant worden sei. Die Beute wäre unter ihnen geteilt worden. Den Delikten in AR. lag damit offensichtlich ein gemeinsamer Tatenschluss zu Grunde. Wie oben unter Erw. 2aa bereits ein- lässlich ausgeführt worden ist, weshalb darauf verwiesen werden kann, genügt es, wenn der gemeinsame Tatentschluss konkludent geäussert wird. Dies haben die Täter getan, indem sie bewusst und gewollt zusammen agierten, als sie BV. und BW. auszurauben versuchten. CE. wandte zwar keine unmittelbare körperliche Ge- walt an. Dadurch, dass er BV. am Lenker des Mofas zurückhielt und sich, als dieser entfloh, zusammen mit den andern Tätern um BW. stellte, übte er mit seiner Er- scheinung unmittelbar psychischen Druck aus und machte BW. dadurch wider- standsunfähig. Er leistete damit seinen eigen Tatbeitrag. Der Einsatz des Pfeffer- sprays durch CB. stellt unbestritten ebenfalls eine qualifizierte Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. CB. und CE. haben den Diebstahl dann aber nicht begangen, so dass ein unvollendeter Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB gegeben ist. d) CB.: Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass CB. am 24. April 2005, um zirka 6.30 Uhr, zusammen mit B. (gegen welchen ein separates Verfahren geführt wird) an der C.-Strasse in CI. den stark alkoholisierten D. an die Wand drückte und von ihm die Herausgabe des Portmonees verlangte. Dieser Aufforderung kam D. nach und CB. behändigte das darin enthaltene Bargeld im Betrage von Fr. 20.50 (vgl. Ziff. 4.3 der Anklageschrift). Damit hat sich CB. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. e) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Kör- perverletzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rah- men von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl.

26 Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinwei- sen, insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemer- kungen zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Werden die Angeklagten wegen mehrfachen Raubes respektive mehrfachen Versuchs dazu verurteilt, so sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Tätlich- keiten, soweit sie bei den Raubtaten erfüllt wurden, konsumiert. Sie sind nicht zu beurteilen. 3.Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur An- eignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; dieser be- steht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Subjektiv sind neben dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung er- forderlich. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB). a) Am 10. September 2005 begaben sich CB., CE. und BP. nach AR., um Haschisch zu erwerben. Sie gingen zum Zweifamilienhaus BQ.-Strasse 12, da dort ein "CG." wohnen sollte, welcher Haschisch verkaufe. Sie betraten das unverschlos- sene Haus und suchten diesen "CG.". Im Zuge dieser Suche wurden verschiedene Wertgegenstände (2 Portmonees und ein Natel) sowie Bargeld im Betrage von Fr. 50.-- entwendet (vgl. Ziff. 3.1 Anklageschrift). Auf der Suche nach "CG." trafen sie in verschiedenen Zimmern auf die Eltern von "CG.", welche ihnen erklärten, wo sich das Zimmer von "CG." befand. Als sie "CG." fanden, forderte dieser sie auf, das

27 Haus zu verlassen. CB., CE. und BP. verliessen unter Begleitung von "CG." das Haus (act. 10.15 - 10.19). Die amtlichen Verteidiger von CB. und CE. bestreiten, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Art. 186 StGB schützt die Freiheit des Berechtigten darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dabei muss der Wille des Hausherrn deutlich geäus- sert werden. BR. alias "CG." gab auf polizeiliches Befragen zu Protokoll, dass es für seine näheren Kollegen üblich war, dass sie ohne zu läuten ins Haus kommen konn- ten. Deshalb sei die Eingangstüre auch immer offen. Seine Eltern seien damit ein- verstanden, dass seine Kollegen uneingeschränkten Zutritt ins Haus haben. Nach dem Beweisergebnis stand die Haustüre der BS. demnach immer offen, damit die Kollegen von BR. uneingeschränkt ein und aus gehen konnten. CB. und CE. wurden nach Betreten des Hauses von den Eltern von BR. zudem nicht hinausgewiesen, nicht einmal, als sie deren Schlafzimmer betraten. Bei diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass CB. und CE. unrechtmässig in das Haus einge- drungen sind. Sie haben sich dann aber auch nicht gegen den Willen des Hausherrn im Haus aufgehalten. BR. hat selbst ausgesagt, dass CB. und CE. auf seine Auffor- derung hin das Haus verlassen haben. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit nicht erfüllt. CE. ist von der Anklage des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Gegen CB. ist in einem weiteren Fall des Hausfriedensbruchs angeklagt (vgl. Ziff. 4.4 der Anklageschrift), welcher einer Prüfung zu unterziehen ist (vgl. nachfolgend Erw. 3b). Sollte er sich dort des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, kann kein Freispruch erfolgen, es liegt dann aber keine mehrfache Begangenschaft vor. Der amtliche Verteidiger von CB. sieht im Weiteren die Tatbestandvoraus- setzungen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt an, wohin- gegen der amtliche Verteidiger von CE. auf geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB plädiert. Der Grenzwert für die Annahme eines «geringen Vermögens- wertes» wurde vom Bundesgericht in BGE 121 IV 264 auf Fr. 300.-- festgesetzt, ebenso für den «geringen Schaden» in BGE 123 IV 119. Die Anwendung von Art. 172ter StGB setzt im Übrigen subjektiv voraus, dass sich auch der Vorsatz des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkt (BGE 122 IV 159, 123 IV 119). Auf Grund des Beweisergebnisses ist festzustellen, dass die Täter nicht in das Haus gegangen sind, um gezielt mehr Beute zu suchen. Die ursprüng- liche Absicht war, von "CG." Betäubungsmittel zu kaufen. Wie die Aussagen von CB. und CE. vor Schranken aber ergeben haben, war es ihnen bewusst, dass man sich in jener Nacht bei sich bietender Gelegenheit Geld oder andere Wertge- genstände wie Natels aneignete. In dieses Bild passt auch der unmittelbar darauf erfolgte Übergriff auf BV. und BW. (vgl. vorstehend Erw. 2ca). Die Täter handelten

28 in konkludenter Übereinstimmung. Zwar mag es zutreffen, dass CB. selbst im Haus BS. nichts entwendete. Er muss sich aber die Tathandlungen von CE. und BP. an- rechnen lassen. Auch wenn die einzelnen Täter nicht immer gesehen haben, was die anderen machen, waren immer alle drei zusammen. Dabei musste jeder von ihnen damit rechnen, dass seine Begleiter einen Diebstahl begehen würden. Die Täter handelten in unausgesprochener Übereinstimmung. Ihr Vorsatz war zuge- standen darauf ausgerichtet, "Beute" zu machen und diese wäre auch klar unter- einander aufgeteilt oder miteinander verbraucht worden. Die Gesamtbetrachtung der Vorfälle in AR., die Aussagen von CB. und CE. sowie der Umstand, dass alle vom Diebesgut profitiert hätten, lassen keine Zweifel offen, dass Mittäterschaft vor- liegt. Objektiv ist angesichts des Deliktsbetrages - adhäsionsweise wird eine Forde- rung von Fr. 170.-- geltend gemacht - die Geringfügigkeit zu bejahen. Entscheidend ist die subjektive Seite, der Wert nach der Vorstellung des Täters. Die Art und der Ort der Aufbewahrung des Gegenstandes können ein Indiz für dessen Wert sein (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 172ter StGB). Die Täter sind nun nicht spezifisch auf Geldsuche gewesen. Es gibt keine Hinweise, dass sie möglichst viel Geld zu finden hofften. In einem auf dem Küchentisch herumliegenden Portmonee werden in der Regel auch nicht mehrere Hundert Franken aufbewahrt. So mussten sie nicht damit rechnen, darin namhaft Geld zu finden. Auch gesamthaft betrachtet waren ihre Ta- ten an jenem Abend nicht auf grössere Geldbeträge ausgerichtet, ansonsten sie wohl kaum zwei Jugendliche zu berauben versucht hätten. Die Geringfügigkeit ist damit auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. CB. und CE. sind schuldig im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. b) CB. ist überführt und geständig, am 25. April 2005, um zirka 22.00 Uhr zusammen mit anderen Tätern ins Restaurant CF. in G. eingebrochen zu sein, wo sie - gemäss Anklage - rund 45 Päckchen Zigaretten und ein Serviceportmonee im Wert von Fr. 50.--, in welchem Bargeld im Wert von Fr. 537.-- enthalten gewesen sei, entwendeten. Durch das gewaltsame Aufbrechen der Restauranteingangstüre wurde ein Sachschaden von zirka Fr. 500.-- verursacht. CB. will gemäss seiner Aus- sage vor Schranken mit seinen Kollegen lediglich 20 bis 25 Päckchen Zigaretten gestohlen haben, was jedoch offen gelassen werden kann, weil die Anzahl der ge- stohlenen Päckchen Zigaretten für die rechtliche Qualifikation der Tat irrelevant ist. CB. hat sich objektiv und subjektiv des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die erforderlichen Strafanträge liegen rechtskon- form vor.

29 c) CC. ist überführt und geständig, am 11. März 2006 zusammen mit anderen Tätern den Versuch unternommen zu haben, vom Garten aus die Türe zu einer Zahnarztpraxis aufzubrechen, in der Absicht, Geld und Flachbildschirme zu entwen- den. Die Täter waren mit einer Brechstange und Taschen ausgerüstet, um das Die- besgut abzutransportieren. Es gelang ihnen jedoch nicht, die Türe aufzubrechen. Es entstand ein Sachschaden von Fr. 1'000.--. CC. ist schuldig des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Die erforderlichen Strafanträge liegen rechtsgenüglich vor. 4.Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt. "In anderer Weise" schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung nicht die Vorraussetzungen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Art. 123 StGB schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Abzugrenzen ist die Bestimmung der einfachen Körperverletzung zudem von den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 15, 119 IV 25) ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Jörg Rehberg, Straf- recht III, 6. Auflage, S. 25ff; BGE 119 IV 2ff); die Verursachung von Schmerzen wird nicht mehr vorausgesetzt. Beispiele: Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssig- keiten, Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Verschmieren eines Stücks Patisserie im Gesicht eines andern, sog. «entartage» (BGer vom 08.10.2001, 6S.436/2001). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (bsp. Zufügen erheblicher Schmerzen, eines Nerven- schocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beein- trächtigung des Aussehens mit sich bringen (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 27, Pra 83 (1994) Nr. 17), gilt dagegen bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 180 StGB). Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und dieses, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen (vgl. BGE 81 IV 106, 99 IV 215). Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer

30 (bsp. Drohung mit ungeladener Waffe) kann die beabsichtigte Wirkung erzielen (RS 1972 Nr. 328). a) CB. ist überführt und geständig, am 18. Oktober 2004, um zirka 13.20 Uhr, auf A. losgegangen zu sein, um dessen Natel abzunehmen. Er erteilte ihm zunächst einen heftigen Stoss. Als A. weiter gehen wollte, folgte ihm CB. und brannte ihn mit einer Zigarette am Hals. Er entriss ihm die Kopfhörer und erklärte, sie zurückzuge- ben, sofern er die Nummer einer Frau bekomme. Als A. sein Natel der Marke Sie- mens im Wert von Fr. 499.-- hervor nahm, wurde es ihm von CB. entrissen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt als Trickdiebstahl nach vorausgegangener Körperverletzung qualifiziert. Dieser Rechtsauffassung kann gefolgt werden und CB. ist für den Übergriff auf A. der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der für die Beurteilung der Körperverletzung erforderliche Strafantrag ist rechtsgenüg- lich gestellt worden. b) Am 5. Februar 2006 kam es im und vor dem Dancing I. in lIanz in der Zeit von 01.30 und 02.00 Uhr zwischen CB. und J. zu einer Auseinandersetzung. Als K. sich um den am Boden liegenden J. kümmerte und CB., welcher auf J. eintrat, ab- wehren wollte, soll CB. sie mit der flachen Hand ins Gesicht und den Fäusten auf den Kopf geschlagen haben. Sodann soll CB. K. gegen einen parkierten Lieferwa- gen gestossen haben. CB. habe zu K. gesagt, dass er sie fertig mache. Gemäss Arztbericht vom 9. Februar 2006 erlitt K. Prellmarken an der Stirn rechts, am Knie links sowie eine Schürfung am Handgelenk links (act. 29.9). Der amtliche Verteidiger bringt vor, dass sich CB. mit J. gestritten habe. CB. habe K. versehentlich mit der Hand oder dem Fuss getroffen und zwar nur einmal. Er hätte K. nie vorsätzlich geschlagen und er glaube deshalb auch nicht, dass er sie bedroht habe. Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht der von CB. vor der Polizei gemachten Aussage (act. 29.5). Demgegenüber steht die Aussage von K. (act. 29.3). Sie gab zu Protokoll, dass sie von CB. mit den Fäusten und einem Schlag- stock geschlagen worden sei. Er habe sie mit dem Stock am Rücken getroffen. Mit den Fäusten habe er ihr auf den Kopf geschlagen. Mit der flachen Hand habe er ihr einmal ins Gesicht geschlagen. CB. habe ihr sodann gesagt, dass er sie "fertig ma- chen werde". R. erklärte gegenüber der Polizei (act. 29.4), dass K. CB. von J. habe wegstossen wollen. In diesem Moment habe ihr CB. mit der Faust in das Gesicht geschlagen und sie mit der Hand zur Seite gestossen. Er konnte jedoch keine Fest- stellung machen, dass K. von CB. bedroht worden wäre. S. gab zu Protokoll (act.

31

29.8), dass CB. K. mit der Faust oder der flachen Hand ins Gesicht geschlagen

hatte, als sie dem am Boden liegenden J. helfen wollte. CB. soll dann auch noch

mit dem Fuss gegen K. getreten und sie am Arm getroffen haben. Dass K. von CB.

bedroht worden wäre, konnte er nicht feststellen. T. machte die Aussage (act. 29.6),

dass K. versucht habe, CB. zurückzuhalten. CB. habe ihr hierauf mit der Faust in

das Gesicht geschlagen und ihr auch eine Ohrfeige verpasst. Er äusserte die Mei-

nung, dass CB. K. zudem mit einem Stock auf den Rücken geschlagen habe. T.

konnte bestätigen, dass K. verbal von CB. bedroht worden war. Er habe ihr gesagt,

dass er sie "fertig mache". Verschiedene Beteiligte bestätigen damit offensichtlich

einhellig, dass K. von CB. geschlagen worden war. Ihre Aussagen lassen keine

Zweifel offen, dass CB. K. gewollt und heftig geschlagen hat. Er ging gezielt auf sie

los, als sie ihn abwehren und dem am Boden liegenden J. zu Hilfe kommen wollte.

  1. bestätigte sodann, dass K. von CB. mehr als einmal geschlagen worden ist. Dass
  2. von CB. unbeabsichtigt, das heisst fahrlässig getroffen worden war, kann dem-

nach ausgeschlossen werden. Offen gelassen werden kann, ob CB. den Stock

draussen noch einsetzte oder ob er ihn da gar nicht mehr hatte. Es ist erstellt, dass

CB. K. mehrmals vorsätzlich geschlagen hat, womit er sich der Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Erstellt ist auch, dass

CB. K. gemäss Art. 180 StGB bedroht hat. Art. 180 StGB ist sowohl in objektiver

und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der für die Bestrafung erforderlichen Strafanträge

sind rechtskonform gestellt worden.

5.Gemäss Art. 134 StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft,

wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod

oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. An-

griff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen

oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Strafbar ist die Beteiligung daran

erst, wenn ein Angegriffener oder Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet

wird; diese objektive Strafbarkeitsbedingung entspricht jener beim Raufhandel. Der

Vorsatz des Täters bezieht sich darauf, an einem solchen Angriff aktiv teilzuneh-

men. Erstreckte er sich nachweisbar darüber hinaus auf die einem Angegriffenen

zugefügte körperliche Schädigung, ist deren Urheber neben Art. 134 StGB auch

wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) bzw. eines Tötungsdelikts

(Art. 111 ff. StGB) zu bestrafen. War der Geschädigte die einzige angegriffene Per-

son, gilt diese letztere Strafe diejenige nach Art. 134 StGB ab (BGE 118 IV 229).

Der amtliche Verteidiger von CB. bestreitet den unter Ziff. 4.1 der Anklage-

schrift relevierte Sachverhalt. CB. sei an einer Auseinandersetzung mit einer ande-

32 ren Person beteiligt gewesen, als er von BX. tätlich attackiert worden sei. Diese Person sei nicht identisch mit dem gemäss Anklageschrift angegriffenen "einzelnen Jugendlichen". Diesbezüglich sei das Anklageprinzip verletzt, weil dieser Jugendli- che namentlich nicht genannt sei. CB. sagte gegenüber der Polizei aus (act. 34.3.6), dass er sich am Sonntag Morgen, den 22.08.2004, um zirka 04.00 Uhr, zusammen mit anderen Jugendlichen vor dem CH. Pub aufgehalten habe und zusammen mit diesen Jugendlichen in eine Auseinandersetzung mit einem einzelnen Jugendlichen verwickelt gewesen sei. Dieser sei rechtsradikal gesinnt gewesen, weshalb er von den anderen angepöbelt und geschlagen worden sei. Er selbst habe mit ihm mehr- heitlich nur geredet. Als er ihn aber "angemacht" habe, habe er ihm eine Ohrfeige gegeben. Ein älterer Mann sei dann auf ihn losgegangen. Es sei mit diesem zu einer Auseinandersetzung gekommen. Bei diesem älteren Mann handelt es sich um BX.. BX. sagte gegenüber der Polizei aus (act. 34.3.7), dass ihm vor dem CH. Pub auf- gefallen sei, wie mehrere Personen einen einzelnen Jugendlichen belästigten. Er sei hingegangen und habe die Jugendlichen aufgefordert, den einzelnen in Ruhe zu lassen. Ein jüngerer Mann habe ihn aggressiv aufgefordert zu gehen. Er habe seine Hand auf dessen Schulter gelegt, um ihn zu beruhigen. Dieser habe sich aber noch mehr erregt und ihn aufgefordert, die Hand wegzunehmen. Als er seine Hand von dessen Schulter weggenommen habe, sei er plötzlich von hinten in seinen Rücken geschlagen oder getreten worden. Er sei dann auch von vorne geschlagen worden. Im Fotoauswahlkonfront (act. 34.3.4) identifizierte BX. CB. als denjenigen, der ihn von Platz verwiesen habe. Vor dem Untersuchungsrichter bestätigte CB. seine vor der Polizei gemachte Aussage (act. 34.3.10). Er führte aus, dass er sich am fragli- chen Sonntagmorgen mit einigen Kollegen vor dem CH. Pub in V. aufgehalten habe. Es sei dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Rechtsradikalen ge- kommen, in deren Verlauf er diesem eine Ohrfeige gegeben habe. In diesem Mo- ment sei BX. dazu gekommen und habe sich eingemischt. Dieser habe ihn am Oberkörper gepackt und festgehalten. Er habe ihn aufgefordert, ihn loszulassen. Da dieser seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er ihn auf den Boden geworfen. In der Folge sei André Albin hinzugekommen und habe den am Boden liegenden BX. geschlagen. Im Gegensatz dazu erklärte CB. vor Schranken auf ent- sprechendes Befragen, dass er sich am Übergriff auf den einzelnen Jugendlichen nicht beteiligt habe. Er habe nur aus der Nähe zugeschaut. BX. sei einfach auf ihn losgegangen, weil dieser den Eindruck gehabt habe, er sei beteiligt. Er habe BX. ein Bein gestellt. BY. habe ihn dann "windelweich" geschlagen. Angesichts der deut- lichen und übereinstimmenden Aussagen, die CB. vor der Polizei und dem Unter- suchungsrichter einen Monat beziehungsweise drei Monate nach diesem Vorfall ge- macht hat, ist die heutige Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist

33 nicht einzusehen, weshalb sich CB. in den vorerwähnten Aussagen zu Unrecht selbst belastet haben sollte. Er hat zugestanden, sich zusammen mit einer Gruppe anderer Jugendlichen an einem Angriff auf einen einzelnen, eher rechtsradikal ge- sinnten Jugendlichen aktiv beteiligt zu haben. Dieser Jugendliche ist angepöbelt worden und CB. hat ihm sogar eine Ohrfeige gegeben. Dieser Jugendliche wurde im Sinne von Art. 134 StGB von mindestens zwei Personen attackiert. Als BX. ein- griff, wurde dieser ebenfalls angegriffen und verletzt (act. 34.3.5). damit sind sämt- liche Tatbestandsmerkmale von Art. 134 StGB erfüllt. CB. hat sich zusammen mit mehreren anderen Personen an einem Angriff auf einen einzelnen (rechtsradikal gesinnten) Jugendlichen beteiligt. Dieser Angriff hatte schliesslich zur Folge, dass BX. verletzt wurde, da sich die Auseinandersetzung auf ihn ausweitete, als er den Streit schlichten wollte. BX. ist als Dritter im Sinne von Art. 134 StGB zu sehen. Das Akkusationsprinzip ist folglich nicht verletzt. CB. ist schuldig des Angriffs gemäss Art. 134 StGB. 6.Gemäss Art. 181 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung Gewaltanwendung besteht in der Einwirkung auf den Körper des Men- schen und ist immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben geeignet ist, die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu be- einträchtigen. Die Androhung ernstlicher Nachteile muss sich auf ein Übel beziehen, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Ernst- lich ist der angedrohte Nachteil, wenn er sich objektiv dazu eignet, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 181 StGB). Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit: Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB ist dieses Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen (BGE 129 IV 264). In Betracht kommt nur ein Zwangsmittel, welches das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreitet wie Gewalt oder Drohung. CB. und CC. sind der Nötigung zum Nachteil von BF. angeklagt. Die amtli- chen Verteidiger bestreiten, dass der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. BF. habe an jenem Abend freiwillig spendiert. BF. erklärte gegenüber der Polizei (act. 15.3), dass er in der BD. Billard gespielt habe, als drei Typen hinzugekommen seien und mitspielen wollten. Nach kurzer Zeit habe ihn einer von denen aufgefordert, eine Runde Getränke zu bezahlen. Weil sie nicht von dieser Forderung abliessen und er

34 keinen Ärger wollte, habe er ihnen Fr. 100.-- gegeben. Dann habe er die Bar ver- lassen. Verbal sei er nicht direkt bedroht worden. Die Typen seien um ihn herum gestanden und hätten ihn bedrängt. Sie hätten ein paar Mal gesagt, er solle ihnen Geld geben. Demgegenüber stehen die Aussagen von CB. und CC.. Beide erklären vor Schranken übereinstimmend, dass BF. nicht gebeten worden sei, ihnen Geld zu geben. Er habe ihnen das Geld von sich aus gegeben. Bereits vor dem Untersu- chungsrichter hatte CB. ausgesagt (act. 10.3, S. 6 - 7), dass BF. ihm Fr. 100.-- ge- geben habe, um Getränke zu holen. Die Hälfte des nach der Bezahlung der Ge- tränke verbliebenen Retourbetrages habe er CC. gegeben. Zu BF. habe er gesagt, dass er ausgenommen worden sei. BF. habe ihm geglaubt und sei dann gegangen. BF. hat nicht angegeben, worin konkret die Androhung lag. Seiner Aussage kann entnommen werden, dass er sich bedrängt fühlte und keinen Ärger wollte. Um den Tatbestand der Nötigung zu bejahen, ist ein gewisses Mass an Einwirkung er- forderlich. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar beziehungsweise ersichtlich, womit BF. bedroht worden ist, mit anderen Worten, mit welchen ernstlichen Nachteilen er rechnen musste, hätte er das Geld nicht gegeben. BF. hatte davor davon erfahren, dass BE. zusammengeschlagen worden war. Subjektiv hatte er wohl Angst davor, das gleiche Schicksal zu erleiden. Objektiv ergeben sich aber keine rechtsgenügli- chen Hinweise, um die Verletzung der Willensbetätigung von BF. durch Anwendung von Gewalt, Drohung oder ähnlichem Mittel zu bejahen. Das dafür erforderliche Ausmass ist nicht gegeben. CB. und CC. sind von der Anklage der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. 7.Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. a) Gemäss eigenen Angaben hat CB. seit 11. August 2003 unter zwei Malen 3 beziehungsweise 5 Tabletten Ecstasy für einen Bekannten erworben. Er konsu- miert regelmässig Marihuana und gelegentlich Kokain, Ecstasy, LSD und Amphet- amine. Dafür ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. b) Gemäss eigenen Angaben konsumierte CC. in der Zeit vom 1. August 2005 bis 2. April 2006 ab und zu Marihuana und Kokain. Dafür ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. c) CD. konsumierte vom 14. März 1995 bis 18. Juli 2005 täglich Marihuana. Sodann konsumierte er während einer kurzen Periode vier- bis sechsmal pro Jahr

35 Kokain. Dafür ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, soweit die Übertretungen nicht bereits verjährt sind. 8.Gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer u.a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer ohne den erforder- lichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder ei- nen Anhänger mitführt. Gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis und Busse bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft. CD. ist überführt und geständig, am 17. Juni 2005 mit dem Motorrad Yamaha DT 125 von AP. via G. nach CJ. gefahren zu sein, obwohl er nicht über den Füh- rerausweis für die entsprechende Motorradkategorie und über keinen Fahrzeugaus- weis verfügte, er für das Motorrad die erforderliche Versicherung nicht abgeschlos- sen und auch kein Kontrollschild eingelöst hatte. Damit hat er sich unbestritten des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, ohne Fahrzeug- ausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. 9.Das Strafgesetz enthält eine nach Alterskategorien abgestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Er- wachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gilt das ordentliche Sanktio- nensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzun- gen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 155 E. 2a). Deshalb wird im Strafpunkt immer geprüft, ob diese Mass- nahme in Betracht kommt (BGE 125 IV 239, 117 IV 251 E. 2b). Gemäss Art. 100 Abs. 1 StGB kann der Richter an Stelle einer Strafe die Einweisung in eine Arbeits- erziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu ist, und seine Tat damit im Zusammenhang steht, und, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen ver- hüten (Art. 100bis Ziff. 1 StGB). Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sind, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dass die Tat im Zusam- menhang mit dem Zustand des Täters (alternativ Störung oder Gefährdung der cha-

36 rakterlichen Entwicklung, Verwahrlosung, Liederlichkeit, Arbeitsscheue) steht und dass auf Grund dieses Zustandes eine Rückfallgefahr besteht. Im Weiteren muss die Arbeitserziehung als geeignetes und notwendiges Mittel der Rückfallbekämp- fung erscheinen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten nach ihrer Zielsetzung auf Täter zugeschnitten ist, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzdelinquenz einordnen lassen. Die straftatrelevanten Entwicklungsdefizite müssen erzieherisch behebbar sein, jeden- falls insoweit, dass angenommen werden kann, dadurch lasse sich künftige Delin- quenz verhüten. Schliesslich muss sich ebenfalls prognostisch eine Gefährlichkeit des Einzuweisenden verneinen lassen. Wesentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden demnach Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB er- füllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (BGE 125 IV 241, 118 IV 351 E. 2d). Allerdings ist auch die Arbeitserziehung als Behandlungsmassnahme nur dann geeignet, künftige Delikte zu verhüten, wenn der Betroffene einer in solcher Form erfolgenden sozialtherapeutischen oder sozialpädagogischen Einwirkung zugäng- lich erscheint (BGE 123 IV 113, BGE 118 IV 351; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 446 f. N 2, S. 453 N 18). CB. ist von den Psychiatrischen Diensten Graubünden begutachtet worden (act. 2.8). Der Gutachter stellte die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitss- törung DSM-IV-TR 301.7, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, was einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB entspreche. Die von ihm begangenen Delikte seien vorwiegend in diesem Zusammenhang zu sehen. Teilweise habe er zwar auch unter Alkohol- und Kokaineinfluss gehandelt, was jedoch meistens, wenn überhaupt, relativ wenig Einfluss auf die Handlungs- und Steuerungsfähigkeit gehabt habe. Der Gutachter erachtet das Ausmass der de- fizitären charakterlichen Entwicklung als nicht derart ausgeprägt, dass eine Einwei- sung in eine Arbeitserziehungsanstalt für zweckmässig erachtet würde. Der Gut- achter weist diesbezüglich darauf hin, dass der Angeklagte seit vier Jahren selbständig lebe und seinen Haushalt versorge, was gegen die Notwendigkeit einer solchen Massnahme spreche. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Angeklagte über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Er hat sich an seinen beiden Arbeitsstellen (AB. SA und AC.) bewährt und eine zweite Ausbildung als Verkehrswegbauer in Angriff genommen. Mitentscheidend fallen vorliegend aber auch die gutachterlichen Feststellungen ins Gewicht, dass die allgemeine Thera- piemöglichkeit als eher ungünstig anzusehen ist und die Therapie-bereitschaft des

37 Angeklagten gering ist. Die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Arbeitserzie- hungsanstalt sind damit nicht gegeben. 10.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden um- fasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemes- sung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente be- trachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit wel- cher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Straf- empfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist von der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten, der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zuge- schrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmen- erweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammentreffende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig kompensieren, der dem Richter zur Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich aber sowohl nach oben als auch nach unten aus. In der Begründung der Strafzumessung müssen die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB).

38 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder ei- nes Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er mil- der bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). b) Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall die in Art. 140 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von mindestens sechs Mona- ten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Der Gesetzgeber hat damit zu ver- stehen gegeben, dass der Raub als ernstzunehmende Delikte zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbeson- dere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung des Deliktes. Diese erlau- ben dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeich- net hat. Bei der Strafzumessung gilt es auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vor Schranken stehenden Angeklagten zu suchen. ba) CB.: Das Verschulden des Angeklagten CB. ist äusserst gravierend. In einem kurzen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren (August 2004 bis Februar 2006) delinquierte er massiv. Während diesem Zeitraum befand er sich vier Mal für kür- zere Zeit in Polizei- und Untersuchungshaft und liess sich gleichwohl nicht vor wei- terer Delinquenz abschrecken. Insgesamt wurde er für 14 Delikte schuldig gespro- chen, darunter des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Das Ausmass an Gewalt und die Gewaltbereitschaft, welche der An- geklagte bei den Raubtaten, aber auch bei den gegen Leib und Leben gerichteten Delikten an den Tag legte, ist erschreckend. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die jeweilen erzielte Beute bescheiden war. Er war bereit, für wenig Bargeld oder ein Natel kräftig zuzuschlagen. Sein Vorgehen offenbart ein gehöriges Mass an kri- mineller Energie. Der Angeklagte handelte aus rein egoistischen Motiven. Der de- liktische Wille war bei diesen Taten also sehr ausgeprägt. Aber auch bei den übrigen Delikten darf das Tatverschulden nicht bagatellisiert werden. Strafschärfend sind die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung zu werten. Wesent- lich straferhöhend ist zu gewichten, dass sich der Angeklagte vom laufenden Stra- funtersuchungsverfahren nicht beeindrucken liess und jeweilen aus der Untersu- chungshaft entlassen weiter delinquierte. Straferhöhend sind die etlichen Vorstrafen zu werten, welche der Angeklagte erwirkte. Allerdings setzte er alle in jugendlichem Alter und sie betrafen vorwiegend Strassenverkehrsdelikte und das Betäubungsmit- telgesetz. Es handelt sich also nicht um Delikte der Art, wie sie heute zu beurteilen sind. Eine leichte Strafmilderung hat zu erfolgen, weil es bei zwei Raubüberfällen

39 beim Versuch geblieben ist. Dass es in einigen wenigen unbedeutenden Fällen nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, hat auf die Strafzumessung keine wesentliche Auswirkung. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit lag gemäss Gutachten der psychiatrischen Dienste von Graubünden vom 20. Oktober 2005 einzig bei den De- likten vom 18. März 2005 in AD. vor. Der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB gelangt demnach für diese Delikte zur Anwendung. Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung kann bei den anderen Delikten aber im Rahmen der persönlichen Verhältnisse straf- mindernd berücksichtigt werden. Ebenso ist zu Gunsten des Angeklagten seine nicht leichte Jugend leicht strafmindernd zu gewichten (act. 2.8, S. 22 ff.). Strafmin- dernd sind schliesslich das Geständnis des Angeklagten, sein kooperatives Verhal- ten während der Strafuntersuchung wie auch, dass er eine gewisse Reue und Ein- sicht zeigt, zu werten. Schliesslich ist zu seinen Gunsten die seit der letzten Tat erfolgte persönliche Entwicklung des Angeklagten zu werten. Er bemüht sich offen- bar um eine Neuausrichtung, wie die Berichte der Arbeitgeberinnen und der Antritt der 2. Ausbildung zeigen. Das Kantonsgericht Graubünden erachtet daher in Wür- digung der Tat- und Täterkomponenten den Antrag der Staatsanwaltschaft, der An- geklagte sei mit 30 Monaten Gefängnis zu bestrafen, dem Verschulden des Ange- klagten angemessen. Diese Strafe entspricht derjenigen in anderen bezüglich des Verschuldens und der persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vergleichbaren Fällen. Es geht also nicht darum, dass mit dieser Strafe ein Zeichen gesetzt würde. Die Spezialprävention hat vorrangige Bedeutung, wenn die gesetzlichen Möglich- keiten dazu gegeben sind. Vorliegend ist eine Strafe unter 18 Monaten schlichtweg nicht mehr möglich. Das Ausmass der Delinquenz und der Gewaltanwendung, das heisst die objektive Schwere der Delinquenz des Angeklagten lassen dies in und trotz Beachtung der verschiedenen Strafminderungs- und des auf die Vorfälle vom 18. März 2005 anwendbaren Strafmilderungsgrundes nicht zu. Anzurechnen ist dem Angeklagten die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 16 Tagen. bb) CC.: Das Tatverschulden des Angeklagten CC. muss gesamthaft be- trachtet ebenfalls als recht gravierend bezeichnet werden. Er war keineswegs nur ein Mitläufer. Auch er zeigte eine erschreckende Gewaltbereitschaft in Relation der erzielten oder zu erzielenden Beute. Als Beispiel wird der Gebrauch des Schnee- pfahls erwähnt (vgl. Ziff. 2.1 der Anklageschrift), mit welchem der Angeklagte brutal und rücksichtslos auf das Opfer eingeschlagen hat. Das Opfer erlitt einen Mittelge- sichtsbruch sowie eine Sensibilitätsstörung im zweiten Gesichtsnervenast (act. 14.9). Auch beim Raubdelikt gegen BJ. leistete der Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag indem er auf das am Boden liegende Opfer eintrat. Beim Raub gemäss

40 Ziff. 2.4 der Anklageschrift hat er sich zwar etwas zurückgehalten, war aber doch mit der Beraubung von harmlosen Jugendlichen einverstanden. Im Gegensatz zu CB. war er aber an bedeutend weniger Straftaten beteiligt; er ist für fünf Delikte schuldig zu sprechen. Die mehrfache Tatbegehung beim Raubdelikt und das Zu- sammentreffen mehrere Straftatbestände wirken sich strafschärfend aus. Strafer- höhend ist die Jugendstrafe zu werten, wenn auch äusserst geringfügig. Erschwe- rend ist auch bei ihm zu veranschlagen, dass er trotz laufendem Untersuchungsver- fahren erneut delinquierte. Leicht strafmildernd ist zu werten, dass es beim Dieb- stahl bei einem Versuch geblieben ist. Keine grosse Bedeutung für die Strafzumes- sung hat der Umstand, dass er von der Anklage der Nötigung freigesprochen wor- den ist. Es handelte sich bei dieser Anklage im Vergleich zu den anderen Delikten um einen Fall untergeordneter Schwere. Strafmindernd sind auch bei CC. sein Ge- ständnis, sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung und, dass er Reue und Einsicht zeigt, zu würdigen. Er hat freiwillig einen Drogenentzug unter- nommen und die Arbeitgeberin stellt ihm in Aussicht, sich für die Wiederaufnahme der Verkehrswegbauer-Lehre im Sommer 2007 einzusetzen, wenn er sein abgege- benes Versprechen, von Drogen Abstand zu halten, einhält. Leicht strafmindernd ist zu werten, dass der Angeklagte erst mit 13 ½ Jahren in die Schweiz kam und mit gewissen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hatte sowie sein jugendliches Al- ter. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe und im Vergleich zur Strafe von CB. erachtet das Kantonsgericht eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis für angemes- sen. Anzurechnen ist dem Angeklagten dabei die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 9 Tagen. bc) CD.: Das Tatverschulden des Angeklagten CD. wiegt gesamthaft be- trachtet nicht leicht. Es ist nicht derart gravierend wie dasjenige von CB. oder CC.. Seine Hauptdelinquenz beschränkte sich auf die Raubdelikte vom 18. März 2005 in AD., wobei die weiteren Delikte gleichwohl nicht bagatellisiert werden dürfen. Bei den Raubdelikten ist er eher als Mitläufer in Erscheinung getreten, wobei jedoch nicht übersehen werden darf, dass auch er einen aktiven Tatbeitrag leistete. Auch er hat grundlos zugeschlagen und dies für eine als geringfügig zu bezeichnende Beute. Damit legte er ebenfalls eine beachtliche Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie an den Tag. Im Gegensatz zu den vorgenannten haben sich seine Gewalt- exzesse auf eine Nacht beschränkt. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tat- begehung und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus. Bei einem Raubdelikt ist es beim Versuch geblieben, was eine Strafmilderung zur Folge hat. Eine erhebliche Strafmilderung ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die strafbare Tätigkeit einzig infolge der erfolgreichen Abwehr durch BA. nicht zu Ende geführt

41 worden ist. Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert beim Angeklagten eine hy- perkinetische Störung des Sozialverhaltens ICD-10: F 90.1 mit einer gewissen Ten- denz zu dissozialen Handlungen. Die Störung sei jedoch nicht derart ausgeprägt, als dass sie einer mangelnden geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB entspräche (act. 6.8, S. 27). Das psychiatrische Gutachten zeigt das schwierige per- sönliche Umfeld des Angeklagten während der Kindheit und Jugendzeit auf. Die schwierigen persönlichen Verhältnisse, wie auch das umfassende Geständnis und die gezeigte Reue sind strafmindernd zu berücksichtigen. Zudem verfügt CD. bis auf ein Strassenverkehrsdelikt über keine Vorstrafen. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe und im Vergleich zu den Strafen für CB. und CC. erachtet das Kantonsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte mit 14 Monaten Gefängnis zu bestrafen sei, dem Verschulden von CD. angemessen. Er ist zum Urteil zu erheben. Anzurechnen ist die eintägige Polizeihaft. bd) CE.: Das Tatverschulden von CE. wiegt im Vergleich zu den anderen Angeklagten weniger schwer; es darf gleichwohl nicht bagatellisiert werden. Seine Gewaltbereitschaft war vergleichsweise nicht derart ausgeprägt, sie war aber den- noch vorhanden. Er trat als Mitläufer in Erscheinung, hatte aber nichtsdestotrotz eine aktive Rolle inne. Strafschärfend wirkt das Zusammentreffen mehrerer Straf- tatbestände aus. Beim Raubdelikt ist es beim Versuch geblieben, was eine Straf- milderung zur Folge hat. Eine erhebliche Strafmilderung ist jedoch auch bei ihm nicht gerechtfertigt, weil die strafbare Tätigkeit wohl einzig deshalb nicht zu Ende geführt worden ist, weil sich ein Fahrzeug näherte (act. 28.9). Keine wesentliche Bedeutung hat auch beim ihm die Tatsache, dass er von der Anklage des Hausfrie- densbruchs freigesprochen worden ist. Strafmindernd fallen die Vorstrafenlosigkeit, das Geständnis, seine Einsicht und glaubhafte Reue sowie die nicht einfache Ju- gend ins Gewicht. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint der Antrag des Staatsanwaltes, der Angeklagte sei mit 9 Monaten Gefängnis zu bestra- fen, im Vergleich zu den bei den anderen Angeklagten ausgesprochenen Strafen zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet vergleichsweise eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Anzurechnen ist die eintägige Polizeihaft. 11.Im Folgenden ist zu prüfen, ob CC., CD. und CE. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Bei CB. kommt diese bereits auf Grund des Strafmasses nicht mehr in Betracht. Die diesbezüglichen Anforde- rungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objekti-

42 ven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die objektive Voraus- setzung, dass der Angeklagte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat we- gen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, ist im vorliegenden Fall bei CC., CD. und CE. erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Cha- rakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Frei- heitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Wor- ten, es muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, a.a.O., Note 13 zu Art. 41 StGB). a) Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berück- sichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeu- tung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Tatumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um auf Grund ei- ner Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlver- halten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82, 100 IV 133, BGE 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grund- satz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensicht- lich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage in Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Ver- trauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133, BGE 115 IV 82, BGE 118 IV 97, PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. b) Erste Voraussetzung für eine dauernde Besserung ist die Einsicht in das begangene Unrecht. Diese primäre Anforderung ist sowohl bei CC. und CD. als

43 auch CE. gegeben. Sie bedauerten das Vorgefallene, entschuldigten sich bei den Geschädigten und zeigten Einsicht. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass bei CC. die Vorstrafe und die Delinquenz während des Untersuchungsverfahrens wie auch die Bedenkenlosigkeit bei den Raubüberfall mitzumachen, gegen eine günstige Prognose sprechen. Letzteres gilt auch für die Angeklagten CD. und CE., wobei es bei CE. ein Raubversuch und ein geringfügiger Diebstahl waren. Positiv ist bei allen drei festzustellen, dass sie ihre bisherigen Freundschaften aufgegeben und das persönliche Umfeld geändert haben. Kommt hinzu, dass sie alle beruflich und sozial weitgehend integriert sind und teils (CC. und CE.) freiwillig eine Drogen- entziehungstherapie angetreten haben. Dies ist ein wesentlicher Faktor, da die De- liktsausübung doch auch mit dem Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch im Zu- sammenhang stand. CD. hat vor Schranken ebenfalls angegeben, keine Betäu- bungsmittel mehr zu konsumieren. Bei CC. dürfte auch die drohende 18-monatige Gefängnisstrafe bei Nichtbewährung eine genügend abschreckende Wirkung ha- ben. Begeht er während der noch anzusetzenden Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, hat er diese Strafe zu vollziehen. Gesamthaft betrachtet kann bei allen drei eine günstige Prognose gestellt werden. Die Probezeiten werden bei CC. und CD. auf je drei Jahre angesetzt, da bei ihnen die Rückfallgefahr höher ist als bei CE., bei welchem es genügt, das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzuordnen. 12.Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Entsprechend werden die 1.2 g Haschisch, welche die Polizei bei CB. sicher- stellte (Lager Nr. 192 / 05) gerichtlich eingezogen; es ist zu vernichten. Das gleiche gilt für die 95,4 g Marihuana und 0.1 g Amphetamine, welche die Polizei bei CD. sicherstellte (Lager Nr. 200 / 05). 13.Adhäsionsklagen: Gegen einzelne Angeklagte wurden im Verlaufe des Strafverfahrens ver- schiedene Adhäsionsklagen eingereicht. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) kann ein Opfer im

44 Sinne des OHG seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche auch nur dem Grund- satz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. An- sprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit selber (Art. 9 Abs. 3 OHG; BGE 122 IV 41). Zivilansprüche stellen unter anderem Schadenersatzan- sprüche gemäss Art. 41 ff. OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR dar (BGE 123 IV 148 f.). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR; Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 - 61 OR, 2. Auflage, Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR mit Hin- weisen). Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit, die bei einer Straftat immer gegeben ist (Brehm, a.a.O., N 17 f. zu Art. 47 OR). Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatz-unabhängige Geldleis- tung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz geschaffen wird. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlich- keit liegen. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Ge- nugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. Je inten- siver die materielle Unbill auf die Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Auflage, Basel 1996, N 16 zu Art. 47 OR). Dabei ist speziell Wert auf die Situation des Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit ei- nem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, I/100 f.; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 107). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirt- schaftlichen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten und des Haft- pflichtigen ausserhalb des Notlagefalls von Art. 44 Abs. 2 OR irrelevant sind. Dies ergibt sich aus der Natur des Genugtuungsanspruches, der nicht in Bezug zu Ver- mögensverhältnissen gesetzt wird, sondern ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE 121 III 255; Brehm, a.a.O., N. 85 f. zu Art. 47 OR).

45 b) Nicht zu berücksichtigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) bei den Adhäsionsklagen von BS., Siegrid BS. und BR. sowie H.. Dieses gelangt nämlich nur bei Personen zur Anwendung, die durch eine Straftat in ihren körperlichen, sexuellen oder psy- chischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 OHG). Mit der Prä- zisierung, dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Schädigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Diebstahl oder Be- trug zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind (vgl. Botschaft zum OHG vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Soweit es, wie in den genannten Fällen, lediglich um einen Zivilanspruch geht, der als mittelbare Folge der Diebstahl- delikte entstanden ist, richten sich die Rechte und Pflichten des Geschädigten und das Verfahren demnach ausschliesslich nach Art. 131 Abs. 3 StPO und den daraus abgeleiteten Grundsätzen. Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrechtliche For- derung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen, unabhängig vom Streitwert. Die prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über mate- rielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geordneten und gerechten Ver- fahrens erfolgen. Deshalb hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. c) Geht es um Schadenersatzansprüche, die der Geschädigte aus einer wi- derrechtlichen Schadenszufügung gemäss Art. 41 OR ableitet, und haben verschie- dene Personen die Schädigung gemeinsam herbeigeführt, liegt gemeinsame Kau- salität vor. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstif- ter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. Die vom materiellen Recht vorgesehene Rechtsfolge ist die Solidarhaft gemäss Art. 50 Abs. 1 OR, gleichgültig ob der konkrete Täter oder andere Teilnehmer ermittelt werden konnten oder nicht (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Auflage, S. 196). Die Regelung des Innenverhältnisses kann aber lediglich erfolgen, wenn im Strafprozess sämtliche Mitbeteiligten vor dem gleichen Gericht beurteilt werden (J. Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 76).

46 da) Es wird davon Vormerk genommen, dass CB. die Adhäsionsklage von AU. im Betrage von Fr. 1'641.80, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 641.80 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--, anerkennt (act. 1.12 und 1.15). Im Weiteren anerkennt er die Adhäsionsklage von AV. im Betrage von Fr. 1'678.60, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 678.60 und ei- ner Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--. Er anerkennt auch die Adhäsionsklage von H. im Betrage von Fr. 632.25 (act. 1.52) Es wird schliesslich davon Vormerk genommen, dass CB. - im Falle seiner Verurteilung im Anklagepunkt Ziff. 3.1, was erfolgt ist - die Adhäsionsklagen von BS., BT. und BR. im Gesamtbetrage von Fr. 170.-- anerkennt. db) Der amtliche Verteidiger von CD. hat sich zu den Adhäsionsklagen von AU. und AV. nicht geäussert. Diese sind nach den Bestimmungen des OHG zu be- urteilen, da AU. und AV. durch den Raub unmittelbar in ihrer körperlichen und psy- chischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Der Angeklagte ist überführt und ge- ständig, in Mittäterschaft mit CB. und AW. auf AU. und AV. eingeschlagen zu haben, um Beute zu machen. Entsprechend wurde er des Raubes schuldig gesprochen. Der Angeklagte ist für den durch seine deliktische Tätigkeit verursachten Schaden grundsätzlich haftbar. AU. zog sich bei diesem Überfall eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein Hämatom und eine Schulterquetschung auf der linken Seite zu (act. 11.11) und AV. eine Rissquetschwunde über dem linken Jochbein, eine ober- flächige Schürfung des rechten Augenlides sowie ein Hämatom an der rechten Temporalregion (act. 11.12). AU. macht eine Schadenersatzforderung von Fr. 641.80 und eine Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- geltend. Der Schaden ist vollständig belegt (act. 1.12 und 1.15) und die Genugtuungsforderung der erlittenen Unbill angemessen. AU. schildert in seiner Adhäsionsklage nachvollziehbar die ne- gativen Auswirkungen des Überfalls in Form von Angst und der bleibenden Narbe im Gesicht. Das Gleiche gilt für die Begründung der Genugtuungsforderung von AV.. Auch ihn hat dieser Übergriff auf seine körperliche Integrität in seiner Lebens- führung beeinträchtigt. Es sind Ängste und Misstrauen vorhanden und er wird seine Zeit brauchen, das Vorgefallene aufzuarbeiten. Die Schaden-ersatzforderung im Betrage von Fr. 678.60 ist ebenfalls belegt und damit ausgewiesen. Die Klagen von AU. und AV. sind vollumfänglich gutzuheissen und CD. ist zu verpflichten, AU. Fr. 1'641.80 und an AV. Fr. 1'678.60 zu bezahlen. Die Täter CB., CD. und AW. (SF 05 35) haften den Geschädigten AU. und AV. grundsätzlich solidarisch.

47 AY. hat keine Adhäsionsklage eingereicht, so dass über das diesbezügliche Zugeständnis des Angeklagten nicht zu befinden ist. dc) CE. anerkennt die Schadenersatzforderung von BS., BT. und BR. im Ge- samtbetrage von Fr. 170.--. Es wird davon Vormerk genommen. CE. hat den Dieb- stahl in Mittäterschaft mit CB. und unter Beteiligung von BP. begangen. Die Täter haften den Geschädigten grundsätzlich solidarisch. 14.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr grundsätzlich zu Lasten der Verurteilten, welche zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung zu tragen haben (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizei- und Untersuchungs- haft und des (allfälligen) Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 188 StPO). a) Gemäss Kostenmeldung vom 17. Mai 2006 betragen die Strafuntersu- chungskosten insgesamt Fr. 19'210.55. Darin enthalten sind Haftkosten im Betrage von Fr. 1'902.--. Diese sind auszuscheiden, da bei allen Angeklagten die Untersu- chungshaft an die Freiheitsstrafen angerechnet worden ist und daher diese Kosten vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Darin enthalten sind im Weiteren die Kos- ten der Begutachtungen von CB. und CD.. Die Gutachterkosten betreffend CB. be- tragen Fr. 3'322.85 und diejenigen betreffend CD. Fr. 2'014.--. Diese Kosten gehen je separat zu Lasten von CB. und CD.. b) Bezüglich der verbleibenden Strafuntersuchungskosten und Barauslagen von Fr. 11'971.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- ist ein angemessener Verteilschlüssel zu finden, da die Angeklagten diese Kosten in unterschiedlichem Mass verursacht haben. Das Kantonsgericht erachtet eine Aufteilung dieser Kosten im Verhältnis von 3/8 zu Lasten von CB., je 1/4 zu Lasten von CC. und CD. und zu 1/8 zu Lasten von CE. dem Verursacherprinzip angemessen. c) Der amtliche Verteidiger von CB. macht eine Entschädigung von Fr. 6'916.55 geltend. Die Honorarnote ist tarifgemäss in Rechnung gestellt und ange- messen. Die Kosten (einschliesslich Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten von CB.. Der amtliche Verteidiger von CC. hat einen Aufwand von 30 Stunden und Barauslagen von Fr. 250.--, alles zuzüglich Mehrwertsteuer mündlich zu Protokoll gegeben. Tarifgemäss in Rechnung gestellt ergibt dies ein Honorar von Fr. 5'541.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer), welches angemessen und von CC. zu tragen ist.

48 Der amtliche Verteidiger von CD. macht ein Honoraranspruch von Fr. 7'224.60 geltend. Das Honorar nach Zeitaufwand ist zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- berechnet worden. Der Aufwand ist nach dem im massgeblichen Zeitpunkt gültigen Stundenansatz von Fr. 165.-- für amtliche Verteidigungen zu entschädigen. Das entschädigungsberechtigte Zeithonorar beträgt bei einem Zeitaufwand von 31.9 Stunden demzufolge Fr. 5'263.50. Zuzüglich einer Entschädigung von Fr. 334.-

  • für Auslagen und Spesen ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 5'597.50. Unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 6'022.90. Diese geht zu Lasten von CD.. Der amtliche Verteidiger von CE. reichte eine Honorarnote im Betrage von Fr. 4'302.60 zu den Akten. Der Zeitaufwand ist tarifgemäss in Rechnung gestellt. Der Honoraranspruch ist im Übrigen angemessen und von CE. zu tragen.

49 Demnach erkennt die Strafkammer : A.CB. (SF 06 16)

  1. a) CB. wird von der Anklage der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigespro- chen.
  2. b) CB. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er mit 30 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 16 Tagen. B.CC. (SF 06 17)
  3. a) CC. wird von der Anklage der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigespro- chen.
  4. b) CC. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 9 Tagen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. C.CD. (SF 06 18) 1.CD. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff.

50 1 BetmG sowie des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird er mit 14 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. D.CE. (SF 06 19)

  1. a) CE. wird von der Anklage des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen.
  2. b) CE. schuldig des Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2.Dafür wird er mit 6 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. E.Beschlagnahmen Die bei CB. und CD. beschlagnahmten Betäubungsmittel (Lager Nr. 192 / 05 und Nr. 200 / 05) werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. F.Adhäsionsklagen 1.CB. (SF 06 16)
  3. a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von AU. im Betrag von Fr. 1'641.80, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 641.80 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--, durch CB. wird Vormerk ge- nommen. Es besteht Solidarhaft.
  4. b) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von AV. im Betrag von Fr. 1'678.60, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 678.60 und

51 einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--, durch CB. wird Vormerk ge- nommen. Es besteht Solidarhaft.

  1. c) Es wird davon Vormerk genommen, dass CB. die Adhäsionsklage von H. im Betrage von Fr. 632.25 (act. 1.52) anerkennt.
  2. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass CB. die Adhäsionsklagen von BS., BT. und BR. im Gesamtbetrage von Fr. 170.-- anerkennt. Es besteht Solida- rhaft. 2.CD. (SF 06 18)
  3. a) Die Adhäsionsklage des AU. wird gutgeheissen und CD. solidarisch ver- pflichtet, AU. den Schaden von Fr. 641.80 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.--, total Fr. 1'641.80 zu bezahlen.
  4. b) Die Adhäsionsklage des AV. wird gutgeheissen und CD. solidarisch verpflich- tet, AV. den Schaden von Fr. 678.60 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.--, total Fr. 1'678.60 zu bezahlen. 3.CE. (SF 06 19) Es wird davon Vormerk genommen, dass CE. die Adhäsionsklagen von BS., BT. und BR. im Gesamtbetrage von Fr. 170.-- anerkennt. Es besteht Solida- rhaft. G.Kosten 1.CB. (SF 06 16) Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 4'489.40
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 3'000.00
  • den Kosten des GutachtensFr. 3'322.85
  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 6'916.55 total somitFr. 17'728.80 gehen zu Lasten des Verurteilten.

52 Die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 2.CC. (SF 06 17) Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 2'992.90
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 2'000.00
  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 5'541.40 total somitFr. 10'534.30 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvoll- zuges trägt der Kanton Graubünden. 3.CD. (SF 06 18) Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 2'992.90
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 2'000.00
  • den Kosten des GutachtensFr. 2'014.00
  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 6'022.90 total somitFr. 13'029.80 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kan- ton Graubünden. 4.CE. (SF 06 19) Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 1'496.45
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 1'000.00
  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 4'302.60 total somitFr. 6'799.00

53 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kan- ton Graubünden. H.Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. I.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SF 2006 17
Entscheidungsdatum
26.09.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026