Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 28. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 15 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der Strafsache des Z., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Pro- menade 77, 7270 Davos-Platz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2006, wegen mehrfacher Schändung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.Z. wurde am M. in E. geboren und wuchs zusammen mit vier Ge- schwistern bei seinen Eltern in F. auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Nach Schulabschluss absolvierte er bei der Firma J. in F. eine Maureranlehre, welche er nach zwei Jahren erfolgreich abschloss. In der Folge machte er bei der Firma Q., G., eine einjährige Ausbildung als Gipser und hatte dann im Raum W. / H. diverse Stellen im Baugewerbe inne. Von 1986 bis 1988 arbeitete Z. bei den K. in H. sowie als Stuckateur in I.. Zwischendurch absolvierte er die Rekrutenschule. Danach war er bis 1991 im Raum Mittelbünden auf dem Bau und anschliessend mit einem kurzen Unterbruch bis 1999 bei der Firma R. in H. als Maschinist tätig. In der Folge arbeitete Z. bis im Mai 2004 als Chauffeur bei der L. AG in H.. Seit August 2004 ist er bei der Firma S. in H. angestellt. Dort erzielt Z. ein Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich Fr. 4'500.--. Im Jahr 2004 versteuerte Z. ein Reineinkommen von Fr. 30'200.--. Nach eigenen Angaben hat er Schulden in Höhe von einigen Zehntausend Franken. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 15. August 2005 sind Betreibungen über rund Fr. 70'000.-- und Verlustscheine über rund Fr. 4'000.-- ersichtlich. Z. ist ledig. Er hat einen neunjährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt und an dessen Unterhalt er monatlich Fr. 650.-- bezahlen muss. Im Schweizerischen Strafregister ist Z. nicht verzeichnet. Gemäss Leu- mundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 13. August 2005 geniesst er an seinem Wohnort einen rechten Ruf. Am 20. Juni 2005 wurde Z. durch die Kantonspolizei Graubünden in H. vor- läufig festgenommen. Er befand sich bis am 22. Juni 2005 in Polizeihaft. B.Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen Schändung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt H. mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 1. März 2006 geschlossen. Mit Anklageverfügung vom 9. Mai 2006 wurde Z. wegen mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB in Anklagezu- stand versetzt. Gemäss Anklageschrift vom 9. Mai 2006 wird der Anklage der fol- gende Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Z. wird angeklagt der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB. Im Frühling oder Sommer 2004 lernte Z. in der Wohnung von B. in H. den geistig erheblich behinderten A. näher kennen. In der Folge kam es von Ok- tober 2004 bis am 20. Juni 2005 zwischen dem Angeklagten und A. verschie-
3 dentlich zu sexuellen Kontakten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorfälle: a)Ungefähr im Oktober 2004 trafen sich Z., A. und B. eines Abends in der Wohnung von B., N., H., wo die Drei über sexuelle Angelegenheiten zu sprechen begannen. Schliesslich zogen sich alle Anwesenden die Ho- sen aus, worauf sie sich gegenseitig die Glieder betasteten. Zu einem Samenerguss kam es nicht. b)In der folgenden Zeit nahm der Angeklagte A. gelegentlich in seinem Personenwagen BMW, T., mit. Während einer derartigen abendlichen Fahrt im Herbst 2004 in H. begann A. auf Wunsch des Angeklagten, dessen Glied zu massieren. Z. fuhr daher zum Areal der ehemaligen O. in H., wo er den Wagen abstellte. Nun machte er sich unten frei, worauf A. ihn wunschgemäss oral zu stimulieren begann. Als dieser plötzlich damit aufhörte, massierte der Angeklagte seinen Penis in Anwesenheit von A. bis zum Orgasmus. c)Als sich die Beiden ungefähr zwei Wochen später in H. eines Abends zufälligerweise trafen, setzte sich A. unaufgefordert auf den Beifahrer- sitz des Personenwagens von Z.. Der Angeklagte fuhr darauf zur „V.“, H., wo die beiden Männer aus dem Fahrzeug stiegen und sich unten frei machten. Nun begann A. das Glied seines Gegenübers mit den Händen und dem Mund zu massieren. Sodann drehte er sich um, in der Mei- nung, dass es zum Analverkehr kommen würde. Z. berührte in der Folge mit seinem erigierten Penis zwar den Hintern von A., drang aber nicht in diesen ein. Schliesslich massierte A. das Glied des Angeklagten bis zum Orgasmus mit der Hand. d)Ungefähr Ende Januar 2005 besuchte Z. eines Abends A. in dessen Wohnung an der U. in H.. Nachdem die Beiden etwas ferngesehen hat- ten, machte sich A. unten frei und zog Hose und Unterhose seines Ge- genübers nach unten. Nun begann er, das Glied des Angeklagten mit der Hand und teilweise mit dem Mund zu massieren. Als sich A. in der Folge umdrehte, drang Z. mit seinem erigierten Penis in den Hintern von A. ein. Nach kurzer Zeit zog er sein Glied wieder zurück, worauf A. den Angeklagten bis zum Orgasmus mit den Händen zwischen den Beinen massierte. e)Ein paar Wochen später trafen sich Z. und A. zufälligerweise eines Abends in H.. Ohne dazu aufgefordert worden zu sein, nahm Letztge- nannter auf dem Beifahrersitz des Personenwagens des Angeklagten Platz. Dieser fuhr in der Folge zur „V.“, H., wobei A. den Fahrer bereits während der Fahrt mit den Händen zwischen den Beinen zu stimulieren begann. Am Zielort stiegen die Beiden aus dem Wagen und zogen sich unten aus. In der Folge massierte A. das Glied von Z. mit den Händen und teilweise mit dem Mund bis zum Orgasmus. f)Wenige Wochen nach dem letztgenannten Vorfall traf der Angeklagte eines Abends auf der Nachhausefahrt in H. zufälligerweise A.. Er sprach ihn an, worauf dieser unaufgefordert ins Auto stieg und auf dem Beifah- rersitz Platz nahm. Z. fuhr in der Folge nach H., wo er den Wagen neben einer von ihm gemieteten Garagenbox abstellte. Bereits während der Fahrt hatte A. begonnen, den Fahrer zwischen den Beinen zu berühren. Am Zielort begaben sich die beiden Männer in die erwähnte Garage und zogen sich unten aus. In der Folge massierte A. vorerst mit den Händen
4 das Glied seines Gegenübers und drehte sich dann um, in der Meinung, dass es zum Analverkehr kommen würde. Der Angeklagte berührte in der Folge mit seinem erigierten Penis zwar den Hintern von A., drang aber nicht in die Körperöffnung ein. Schliesslich massierte A. mit seinen Händen das Glied des Angeklagten bis zum Orgasmus. g)Eines Abends zwischen ca. März 2005 und Mitte Juni 2005 suchte Z. A. in dessen Wohnung in H. auf. Sogleich machte sich A. unten frei und fing an, sich zwischen den Beinen zu berühren. In der Folge zog er auch Hose und Unterhose des Angeklagten nach unten und begann unauf- gefordert, mit den Händen und mit dem Mund das Glied seines Gegenü- bers zu massieren. Sodann drehte sich A. um, worauf Z. mit seinem erigierten Penis in den Hintern seines Partners eindrang. Als er das Glied nach kurzer Zeit zurückzog, drehte sich A. wieder um und mas- sierte den Angeklagten mit den Händen bis zum Orgasmus zwischen den Beinen. h)Am Abend des 20. Juni 2005 klopfte Z. ans Fenster der Wohnung von A. in H., worauf dieser aus dem Haus kam. Der Angeklagte holte in der Folge seinen Personenwagen, worauf die Beiden zum Areal der ehe- maligen O. in H. fuhren. Bereits während der Fahrt begann A. Z. zwi- schen den Beinen zu berühren. Am Zielort stiegen die beiden Männer aus dem Fahrzeug und machten sich unten frei. A. massierte in der Folge das Glied des Angeklagten mit den Händen und mit dem Mund. Sodann drehte er sich um, worauf Z. mit seinem erigierten Penis den Hintern von A. berührte, ohne jedoch in die Körperöffnung einzudringen. Schliesslich massierte Letztgenannter das Glied des Angeklagten mit den Händen bis zum Orgasmus. Während der erwähnten sexuellen Handlungen hielt Z. mitunter das Glied von A.. Zu einer Erektion oder einem Orgasmus kam es bei A. anlässlich der genannten Vorfälle nicht. Der Angeklagte wies A. mindestens ein Mal an, niemandem von den darge- legten Vorfällen zu erzählen. Z. anerkennt den dargelegten Sachverhalt. Akten: - Dossier 3, act. 3.1, 3.5 - 3.11, 3.16, 3.19 Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 17. Januar 2006, verfasst von Dr. med. D., war A. zum Zeitpunkt der erwähnten sexuellen Handlungen „auf- grund seiner Hemmung Nein zu sagen und seiner eingeschränkten Willens- handlungsfähigkeit nicht urteilsfähig“. Darüber hinaus war er „aufgrund sei- nes starken Wunsches nach Nähe und Zuneigung seelisch nicht in der Lage, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren“. Die geistige Beeinträchtigung von A. ist offensichtlich und für Drittpersonen ohne weiteres erkennbar. Akten: - Dossier 3, act. 3.1, 3.5, 3.6, 3.9, 3.12, 3.14, 3.16“ C.Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 28. Juni 2006 in Anwesenheit des Angeklagten, Z., und seines amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, statt. Die Anklage wurde durch Staats-
5 anwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammen- setzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhält- nissen gemäss Anklageschrift. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte erwies sich im Hinblick auf den ihm in der Anklage- schrift zur Last gelegten Sachverhalt als geständig. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „3.1.Z. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 3.2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der er- standenen Polizeihaft. 3.3. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3.4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger äusserte sich in seinem Plädoyer insbesondere zum Tatbestandselement des Missbrauchs. Ein solcher sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass entsprechend auch keine Schändung vorliege. Er beantragte, in- folge fehlender Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei der Angeklagte unter ge- setzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Ankläger und der Rechtsvertreter des Angeklagten gaben von ihren mündlichen Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Aus- führung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung festhielten. In seinem Schlusswort hielt Z. fest, er könne nicht ändern, was passiert sei. Er werde die ihm zustehende Strafe akzeptieren. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
6 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahren bedroht sind. Z. wurde der Schändung nach Art. 191 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Ge- fängnis unterliegt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 StGB. 2.a.Nach Art. 191 StGB wird, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wi- derstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, mit Zucht- haus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Die Schändung ist das Vornehmen sexueller Handlungen an einer Person, die ohne Zutun des Täters völlig ausserstande ist, darin einzuwilligen oder sich da- gegen zu wehren, und die damit zum blossen Objekt sexueller Wünsche degradiert wird (BGE 120 IV 194 ff., 197, E. 2b; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu Art. 191 StGB). Von Art. 191 StGB geschütztes Rechtsgut ist somit die sexuelle Freiheit von Personen, die im Moment der Tat entweder zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind, un- abhängig von deren Geschlecht und Alter (Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 1 und N 4 zu Art. 191 StGB). Urteilsunfähigkeit kann insbesondere im Falle weitgreifender geistiger bzw. psychischer Defekte vorliegen (Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 433). Die Ur- teilsunfähigkeit eines Opfers ist nach relativen Kriterien zu bestimmen. Konkret ist abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren und ob es eigenverantwortlich, d.h. in wirkli- cher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens, darüber entschei- den konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (BGE 120 IV 194 ff., 198, E. 2c; Maier, a.a.O., N 5 zu Art. 191 StGB; Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 191 StGB; Guido Jenny/Martin Schubarth/Peter Albrecht, Kommentar zum schweizeri- schen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Fa- milie, Art. 187-200, Art. 213-220 StGB, Bern 1997, N 2 zu Art. 191 StGB).
7 Tatbestandsmässig handelt, wer eine Person zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen Handlung oder zu einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 191 StGB). Erfasst wird auch das Veranlassen zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung (Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 7 zu Art. 191 StGB; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 Nr. 39). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht. Er muss somit die Beeinträchtigung des Opfers bzw. dessen Unfreiheit zur Vornahme der ungewollten sexuellen Handlungen ausnützen (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 8 Nr. 41). Aus der Bezeichnung der Tathandlung als Missbrauch ergibt sich, dass nicht jeglicher geschlechtliche Umgang mit einem widerstandsunfähigen oder urteilsun- fähigen Partner strafbar ist. So ist Tatbestand der Schändung namentlich dann nicht erfüllt, wenn ein widerstandsunfähiger oder vorübergehend urteilsunfähiger Partner vorgängig in den Sexualkontakt eingewilligt hat. Das vor dem Eintritt der Wider- stands- oder Urteilsunfähigkeit erklärte Einverständnis schliesst den Tatbestand grundsätzlich aus (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 8 Nr. 41; Jenny/Schubarth/Al- brecht, a.a.O., N 8 zu Art. 191 StGB). Der Tatbestand der Schändung schützt aber nicht nur Personen, die vorübergehend, sondern auch solche, die dauerhaft urteils- unfähig sind. Dabei handelt es sich um Opfer, die infolge geistiger Defekte erkennt- nis- oder willensmässig zur freien sexuellen Selbstbestimmung vollständig unfähig und deshalb nicht in der Lage sind, eine tatbestandsausschliessende gültige Einwil- ligung zu geben. Vom Tatbestand der Schändung werden aber auch bei dauerhaft Urteilsunfähigen nicht jegliche sexuellen Kontakte erfasst. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, Personen, die unter gewissen geistigen Ausfallerscheinungen leiden, jede sexuelle Erfahrung zu verwehren. Dies gilt grundsätzlich für Opfer, die geistig behindert, im Übrigen im sexuellen Bereich aber nicht wehrlos sind. Das Tatbe- standsmerkmal des Missbrauchs stellt insofern sicher, dass nicht schlechthin jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die an dauernden psychischen Defekten leiden, pönalisiert wird. Die Strafbarkeit soll vielmehr auf jene Fälle beschränkt bleiben, bei denen der betreffende Mensch als Sexualobjekt missbraucht wird. Es soll verhindert werden, dass geistig behinderte Menschen, die infolge Urteilsunfähigkeit gar nie in eine sexuelle Interaktion einwilligen können, als sexuelles Freiwild betrachtet wer- den (Maier, a.a.O., N 2 zu Art. 191 StGB; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 191 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 434). Bei dauerhaft Urteilsunfähigen ist der Tatbestand der Schändung demnach nur erfüllt, wenn der Täter die betroffene Per- son zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche ausnutzt. Im Zweifel muss aufgrund
8 einer Prüfung der gesamten äusseren Tatumstände entschieden werden, ob dem Täter im Moment der sexuellen Interaktion mit dem Opfer klar war, dass er dieses allein als Objekt oder Werkzeug seiner sexuellen Wünsche benutzte. Darauf kann u.U. geschlossen werden, wenn der Sexualkontakt unter entwürdigenden Bedin- gungen oder Umständen stattgefunden hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. August 2003, 6S.359/2002, E. 4.2, mit diversen Hinweisen; Maier, a.a.O., N 11 zu Art. 191 StGB). Verlangt wird vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Die For- mulierung „in Kenntnis ihres Zustandes“ soll sicherstellen, dass der Täter die Wi- derstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 191 StGB; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 191 StGB). b.Der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt wurde vom Ange- klagten in der Strafuntersuchung und in der Hauptverhandlung vor dem Kantonsge- richt anerkannt. Es steht damit fest, dass es von Oktober 2004 bis am 20. Juni 2005 zwischen Z. und A. acht Mal zu beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Hand- lungen kam. Bei A. handelt es sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Ja- nuar 2006 um eine urteilsunfähige Person. Zum Zeitpunkt der sexuellen Handlun- gen sei er aufgrund seiner Hemmung, Nein zu sagen, und seiner eingeschränkten Willenshandlungsfähigkeit nicht urteilsfähig gewesen. Darüber hinaus sei er auf- grund seines starken Wunsches nach Nähe und Zuneigung seelisch nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Gemäss Gutach- ten ist die geistige Beeinträchtigung von A. offensichtlich und für Drittpersonen ohne weiteres erkennbar. In diesem Sinn bestritt der Angeklagte auch nie, dass er um die geistige Behinderung von A. wusste (vgl. act. 3.16, S. 1). Unter diesen Umständen sind auch die Tatbestandsmerkmale der Urteilsunfähigkeit des Opfers und der Kenntnis des Zustands des Opfers erfüllt. Bestritten wird vom amtlichen Verteidiger im vorliegenden Fall indes das Tat- bestandsmerkmal des Missbrauchs. In seinem Plädoyer führte er aus, sexuelle Kon- takte unter geistig Behinderten seien in der heutigen Zeit nicht mehr verpönt, es sei denn, die Urteilsunfähigkeit solcher Personen werde ausgenutzt. Im vorliegenden Fall könne indes keine Rede davon sein, dass der Angeklagte die Situation ausge- nutzt und A. missbraucht habe. Er passe nicht in das Täterbild, verfüge er doch über einen guten Leumund und sei ein guter Arbeiter. Die Situation habe er offen und so
9 geschildert, wie es gewesen sei. Noch heute sei der Angeklagte ein Freund von A.. Auch das Gutachten enthalte im Übrigen Anzeichen, dass A. nicht gelitten habe und nicht ausgenutzt worden sei. Es liege daher kein Missbrauch vor. Das Verhalten von Z. könne vom Gericht zwar als verwerflich angesehen werden, strafwürdig sei es aber nicht. 3.a.Im Folgenden ist zu beurteilen, ob Z. den urteilsunfähigen A. im Sinne von Art. 191 StGB missbrauchte. Hierbei ist – da es sich um einen Fall handelt, in dem das Opfer mangels Urteilsunfähigkeit in eine sexuelle Handlung nicht gültig einwilligen konnte - gemäss der erwähnten Rechtsprechung auf die äusseren, einen allfälligen Missbrauch manifestierenden Umstände abzustellen. b.aa. Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige von C., Heimleiterin der P. in H., wo A. arbeitete, ins Rollen gebracht. Sie gab gegenüber der Polizei sowie gegenüber dem begutachtenden Experten an, sie habe die An- zeige bei der Polizei gemacht, weil die fraglichen Geschehnisse einerseits ausser- halb des Heims stattgefunden hätten und sie anderseits das Gefühl gehabt habe, A. werde missbraucht und er leide darunter. Sonst hätte sie versucht, die Sache als internes Problem mit pädagogischen Massnahmen zu lösen. A. sei einsam, emoti- onal bedürftig und eventuell anfällig für Zuneigung und Beeinflussungen. Für ein bisschen Aufmerksamkeit und ein Orangina könne man sozusagen alles mit ihm machen. Ihrer Ansicht nach könne er das Erlebte nicht verarbeiten und dürfte mit der Situation überfordert sein. Nach der Anzeige habe das Ganze weitere Kreise gezogen und sie hätte es gerne gestoppt, was aber nicht mehr möglich gewesen sei. Der Eindruck, dass A. leide, habe sich für sie relativiert (vgl. act. 3.5; act. 3.13, S. 9; act. 3.14, S. 8). C. erfuhr von den sexuellen Handlungen zwischen Z. und A., weil der Letztere sich ihr anvertraute. Dies war gemäss dem psychiatrischen Gut- achten vom 17. Januar 2006 für ihn die einzige bestehende Möglichkeit, sich gegen die – ihm zwischenzeitlich unliebsam gewordenen – sexuellen Handlungen mit Z. zu wehren. Aus den Schilderungen von C. geht hervor, dass sie – zumindest anfänglich – das Gefühl hatte, A. werde von Z. missbraucht und er leide darunter. Sie wies dabei insbesondere auf die Beeinflussbarkeit und emotionale Bedürftigkeit von A. hin. Tatsächlich bildet die Tatsache, dass die sexuellen Handlungen zwischen A. und Z. nicht Ausfluss einer gleichberechtigten Partnerschaft waren, sondern dass zwischen den Genannten ein erhebliches intellektuelles Gefälle bestand, ein Indiz für einen Missbrauch. Der Angeklagte suchte sich keinen gleichberechtigten Partner
10 für die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche. Er war A. geistig überlegen, einer- seits durch die entsprechende Behinderung des Letzteren und anderseits durch den bereits genannten Umstand, dass jener sehr zuneigungsbedürftig ist. Auch die Tat- sache, dass der Angeklagte A. verbot, jemandem von den sexuellen Kontakten zu erzählen (vgl. act. 3.10, S. 3), deutet auf eine stärkere Position des Angeklagten hin. Zu dessen Gunsten ist in diesem Zusammenhang allerdings zu berücksichti- gen, dass die Beziehung zwischen Z. und A. – mag sie auch auf einem erheblichen intellektuellen Gefälle beruht haben – soweit ersichtlich nicht ausschliesslich auf die sexuellen Kontakte beschränkt war. Beim Angeklagten handelt es sich um einen Bekannten von A.. Er gab an, A. vom Sehen her schon einige Jahre zu kennen und ihn im Frühling 2004 durch seinen Kollegen B. näher kennen gelernt zu haben. Wie es scheint, kam es nicht immer zu sexuellen Kontakten, wenn sich Z. mit A. traf. So gab der Angeklagte an, sie hätten bei gelegentlichen Treffen auf der Strasse auch einfach miteinander gesprochen. Teilweise habe er A. auch mit dem Auto nach Hause gebracht, ohne dass etwas passiert sei (act. 3.16, S. 4). Nach Angaben von Z. an der Hauptverhandlung sucht A. noch heute den Kontakt zu ihm. Infolge des laufenden Strafverfahrens habe er ihn jedoch abgewiesen. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Missbrauchs bzw. das Ausnutzen der Situation durch den Angeklagten stellt dagegen der Umstand dar, dass es sich bei den sexuellen Kontakten um solche relativ einseitiger Art handelte. Es besteht der Eindruck, dass es dem Angeklagten nur um seine eigene sexuelle Befriedigung ging, war es doch fast ausnahmslos so, dass A. Z. befriedigte und selbst von jenem selten eine sexuelle Befriedigung erfuhr (vgl. act. 3.10). Dies im Gegensatz zu den sexuellen Kontakten von A. mit B., bei denen eine gegenseitige Befriedigung statt- fand (vgl. act. 3.8, S. 3; 3.9, S. 4). Allerdings darf nicht von der einseitigen sexuellen Befriedigung allein schon auf einen Missbrauch geschlossen werden, zumal der Wunsch nach sexuellen Kontakten nicht in jedem Fall mit dem Wunsch nach eige- ner sexueller Befriedigung durch das Gegenüber gleichgesetzt werden darf. Die Frage des Missbrauchs ist vielmehr in Würdigung der gesamten Tatumstände zu prüfen. bb.Das genannte psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2006 erlaubt eine Annäherung an den gesamten Geschehensablauf aus der Sicht von A.. Es geht daraus hervor, dass A. zu Beginn in die sexuellen Handlungen einwilligte, weil er neugierig war und gerne einmal sexuelle Erfahrungen machen wollte. Zu Beginn habe jener Spass gehabt, es habe ihm gefallen und er habe es in diesem Sinn auch gewollt. Zu diesem Zeitpunkt sei A. willensbildungsfähig gewesen und habe für sich
11 eine Entscheidung getroffen. Er sei sich bewusst gewesen, auf was er sich einlasse und sei neugierig gewesen, einmal eine andere sexuelle Erfahrung als Selbstbefrie- digung auszuprobieren. Angst habe er nie verspürt. Hinzu komme sein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Zuwendung. Im weiteren Verlauf habe sich dann aber die Schwierigkeit von A. im Umgang mit komplexen Situationen gezeigt. Bereits ab Herbst 2004 habe er eigentlich keine Sexualkontakte mehr haben wollen, da er zur Einsicht gelangt war, dass ihm diese nicht mehr gefielen und er keine Lust mehr hatte. A. sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dies gegenüber dem Angeklagten auszudrücken und sich in normaler Weise den Wünschen und der fremden Willens- beeinflussung des Angeklagten zu entziehen. Er habe es nicht geschafft, Nein zu sagen, weil die anderen (gemeint sind wohl Z. und B., mit dem A. auch sexuelle Kontakte pflegte) weiter zu ihm gekommen seien und zum Teil gesagt hätten, sie hätten Lust. Seine Form, sich Hilfe zu holen, sei gewesen, sich Frau C. anzuver- trauen. So gab A. entsprechend denn auch an, er habe das Ganze Frau C. erzählt, damit es aufhöre (act. 3.14, S. 6 ff. u. S. 15 f.). Stellt man auf diese Darlegungen ab, insbesondere auf die Tatsache, dass A. die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten anfänglich wollte und auch fähig war, darüber zu entscheiden, kann in einer ersten Phase wohl nicht davon ausge- gangen werden, es liege ein Missbrauch vor. Zwar war A. dauernd urteilsunfähig – somit auch am Anfang der sexuellen Beziehung mit Z. – und konnte somit zu keinem Zeitpunkt gültig in sexuelle Handlungen einwilligen, doch signalisierte er Z. anfäng- lich offenbar klar, dass er die sexuellen Kontakte wollte und dass diese ihm auch gefielen. Mit anderen Worten durfte der Angeklagte davon ausgehen, dass die se- xuellen Kontakte nicht nur in seinem Interesse, sondern auch in jenem von A. wa- ren. Unter diesen Umständen ist Z. nun aber nicht vorzuwerfen, er habe die Situa- tion ausgenutzt und A. zur einseitigen Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse missbraucht. Es stellt sich aber die Frage, ob Z. in einer zweiten Phase erkannte, dass A. in der Zwischenzeit einen Sinneswandel vollzogen hatte und die sexuellen Kontakte nicht mehr wollte, dass jener indes nicht fähig war, dies mitzuteilen und Nein zu sagen. Hätte sich der Angeklagte in einem solchen Fall die Unfähigkeit von A., Nein zu sagen, bewusst zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zu Nutzen gemacht, wäre vom Vorliegen eines Missbrauchs auszugehen, nicht je- doch dann, wenn der Angeklagte davon ausgehen durfte, die sexuellen Handlungen seien auch weiterhin im Sinne von A.. cc.Aus den Aussagen von Z. ergibt sich, dass jener um die geistige Be- hinderung von A. wusste (act. 3.6, S. 1). Er äusserte allerdings die Ansicht, man
12 könne durchaus mit jenem kommunizieren und er gebe einem auch zu verstehen, wenn er etwas nicht wolle. Ihm habe A. allerdings nie gesagt, dass er etwas nicht wolle. Gegen seinen Willen wäre es sicher auch nie zwischen ihnen zu sexuellen Kontakten gekommen. Die sexuellen Handlungen seien jeweils spontan erfolgt, ohne dass sie dies besprochen hätten. Er hätte A. nie zu etwas gezwungen. Zum Teil sei dieser unaufgefordert in sein Fahrzeug gestiegen und habe unaufgefordert begonnen, ihn zu befriedigen. Auch die Initiative sei teilweise von A. aus gekom- men, indem dieser ihn gebeten habe, in seine Wohnung zu kommen (act. 3.16, S. 1). In einer weiteren Einvernahme gab Z. an, er habe gedacht, A. geniesse es auch. Jedenfalls habe er nie das Gefühl gehabt, dass jener es nicht gerne habe. Er sei der Meinung, dass auch ein geistig behinderter Mensch sich wehren würde, wenn er die sexuellen Handlungen nicht möge (act. 3.10). Aufgrund dieser Schilderungen ging der Angeklagte offensichtlich davon aus, dass die sexuellen Handlungen immer im beiderseitigen Einverständnis erfolgten und sich A. gewehrt hätte, falls er es nicht gewollt hätte. Aus der Sicht des Ange- klagten nutzte dieser die Situation folglich nicht aus. Es bleibt indes die Frage zu klären, ob es sich bei den Aussagen des Angeklagten um Schutzbehauptungen handelt oder ob sie der Wahrheit entsprechen. Für die Beurteilung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt auf die äusseren Umstände, unter denen die sexuellen Handlungen stattfanden, einzugehen. dd.Betrachtet man den äusseren Ablauf der in Frage stehenden Ge- schehnisse, so ergibt sich, dass diese eine gewisse Eigendynamik annahmen. Die erste Kontaktnahme geschah im Herbst 2004 zu Hause bei B., wo es zu ersten sexuellen Handlungen zwischen Z., A. und B. kam (vgl. act. 3.19). In der Folge tra- fen sich Z. und A. dann zu zweit. Gemäss Anklageschrift forderte der Angeklagte A. beim ersten Treffen zu zweit auf, ihn mit den Händen und mit dem Mund zu befrie- digen, d.h. er sagte jenem, was er zu tun hatte. In diesem Sinn gab A. auch an, Z. habe zu ihm gesagt, er solle ihn vorne massieren. Auf die Frage, weshalb er den Angeklagten massiert und oral befriedigt habe, gab A. an, jener habe dies so gewollt (vgl. act. 3.9). Auch der Angeklagte räumte ein, A. bei der ersten Fahrt zur O. gefragt zu haben, ob er ihn vorne massieren wolle. Gezwungen habe er ihn aber nie. Mög- licherweise habe er ihn auch einmal gefragt, ob er ihn oral befriedigen wolle. In der folgenden Zeit habe er dann allerdings nicht mehr fragen müssen, weil A. von sich aus aktiv geworden sei (act. 3.16, S. 4 f.). Dies geht auch aus dem in der Anklage- schrift dargelegten Sachverhalt hervor. Es war offenbar so, dass sich A. nach die- sem ersten Treffen zu zweit mehrmals unaufgefordert in das Auto des Angeklagten
13 setzte, diesen schon auf der Fahrt zum Zielort zwischen den Beinen berührte und danach die sexuellen Handlungen freiwillig und ohne besondere Aufforderung des Angeklagten vornahm. Auch wenn sich die beiden in der Wohnung von A. trafen, war es so, dass dieser die Initiative ergriff und sich zuerst unten frei machte. Nach anfänglicher Anleitung erfolgten die sexuellen Handlungen somit danach spontan, ohne besondere Aufforderung des Angeklagten und teilweise auch auf Initiative von A.. Die Lehre geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es ein Indiz gegen einen Missbrauch darstellt, wenn die Initiative von der urteilsunfähigen Person aus- geht (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6S.359/2002, vom 7. August 2003, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich scheint aber insbesondere, dass der äus- sere Ablauf der Geschehnisse – namentlich der Umstand, dass A. je länger je mehr von sich aus aktiv wurde – in klarem Widerspruch zu seinem inneren Sinneswandel – nämlich dass er die sexuellen Handlungen gar nicht mehr wollte – stand. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob Z. den Sinneswandel von A. tatsächlich erkannte und sich dessen Unfähigkeit, Nein zu sagen, zwecks eigener Befriedigung zu Nutze machte, oder ob er nicht vielmehr davon ausgehen durfte, dass die sexuellen Handlungen auch weiterhin im Sinne von A. waren und in diesem Sinn nicht von einer Ausnutzung gesprochen werden kann. Auch das psychiatrische Gutachten hält in diesem Zusammenhang fest, dass es für Z. schwierig gewesen sein müsse, zu beurteilen, inwieweit A. die sexuellen Kontakte haben wollte oder nicht, da der Letztere, wie bereits erwähnt, selbst an- gab, zu Beginn diese Erfahrung gesucht zu haben. Da A. im weiteren Verlauf nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unwillen adäquat zu äussern, könne für eine im Umgang mit geistig behinderten Menschen unerfahrene Person angenommen wer- den, dass sie dies zumindest eine Zeit lang nicht wahrnimmt. Dies vor allem auch, weil A. grundsätzlich sehr freundlich auf Menschen zugehe. Entsprechend kam der Gutachter zu keinem eindeutigen Schluss. Er hielt fest, es müsse eher angenom- men werden, dass Z. die Situation, dass A. nicht Nein sagen konnte, ausgenützt habe (act. 3.14, S. 17 f.). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit Z. die Fähigkeit besass bzw. sich darum bemühte, sich in den Zustand von A. einzufühlen. Seine Aussage, er sei davon ausgegangen, dass die sexuellen Handlungen im beidersei- tigen Einverständnis und damit auch im beiderseitigen Interesse erfolgten und sich A. gewehrt hätte, falls er es nicht gewollt hätte, kann unter den gegebenen Umstän- den aber jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit als blosse Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden.
14 ee.Das Gericht kann nur dann auf die Schuld eines Angeklagten erken- nen, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Tatbestand erfüllt ist. Wie den vorangehenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann im vorliegenden Fall auf- grund der äusseren Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezo- gen werden, dass Z. im Moment der sexuellen Interaktion mit A. klar war, dass er diesen allein als Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche benutzte. Z. ist daher von der Anklage der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB freizuspre- chen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 157 StPO zu Lasten des Kantons Graubün- den, der auch die Kosten der Polizeihaft zu tragen hat (Art. 188 StPO).
15 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.Z. wird von der Anklage der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB freigesprochen. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: